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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65

7 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·3,257 parole·~16 min·7

Riassunto

Eheschutz | ZGB Familienrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 65 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny Im zivilrechtlichen Rekurs der X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, in Sachen gegen Y., Gesuchsteller und Rekursgegner, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Y. und X. heirateten im Jahre 1998. Aus dieser Ehe gingen die Töchter A., geboren am 9. Mai 1998, und B., geboren am 22. Mai 2000, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in einem im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnhaus in C.. B. Am 25. Dezember 2007 respektive 6. Januar 2008 unterzeichneten die Eheleute eine Trennungsvereinbarung, in welcher sie sich über die Obhutszuteilung der Kinder, ein Besuchs- und Ferienrecht sowie den Familienunterhalt einigten. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich Y., an den Unterhalt der Familie monatliche, pränumerando zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen, wobei je Fr. 900.-zuzüglich Kinderzulagen an die beiden Töchter sowie Fr. 1'200.-- an die Ehefrau entfielen. C. Am 11. August 2008 reichte Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula sinngemäss ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein, worin er im Wesentlichen beantragte, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Kinder abweichend von der Trennungsvereinbarung festzulegen. Ihm würden nach Abzug der Unterhaltszahlungen an die Familie lediglich Fr. 2'390.85 für seine eigenen Bedürfnisse verbleiben. D. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 beantragte X. die Abweisung des Gesuchs von Y. sowie die Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007 respektive 6. Januar 2008. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Ehemann sei bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'480.-- ein monatlicher Beitrag an den Unterhalt der Familie von Fr. 3'000.-- zuzüglich Kinderzulagen durchaus zumutbar. E. In seiner Replik vom 8. Oktober 2008 macht Y. geltend, der Unterhalt der Ehefrau und der Kinder sei mit den Einnahmen der Ehefrau bereits abgedeckt. Zudem beantragte er die Scheidung der Ehe, das gemeinsame Sorgerecht, die Auszahlung seines Anteils an der Errungenschaft, Kindsbetreuung durch ihn, eine individuelle Absprache des Besuchsrechts, ein Ferienrecht von mindestens zwei Wochen, gemeinsame Kinderkonten sowie den Verzicht auf Unterhaltszahlungen an die Ehefrau.

Seite 3 — 12 F. Mit Schreiben vom 3. November 2008 verzichtete X. auf die Einreichung einer Duplik. G. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula mit Verfügung vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, wie folgt: „1. Die Trennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 wird zur Kenntnis genommen und in folgenden Punkten genehmigt: I. Die Eheleute X. und Y. kommen überein, sich auf unbestimmte Zeit zu trennen. Der Ehemann zieht spätestens per 1.2.2008 aus dem ehelichen Wohnhaus aus und wird sich eine eigene Wohnung nehmen. Die Ehefrau und die beiden Kinder A. und B. verbleiben im ehelichen Wohnhaus in C.. II. Die beiden Kinder A., geb. 9.5.1998, und B., geb. 22.5.2000, werden unter die Obhut der Mutter gestellt. Während der Trennungszeit behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Die Parteien sind im Interesse der beiden Kinder bemüht, dass der Vater ein möglichst ungezwungenes Besuchs- und Ferienrecht ausüben kann. Da die Ehefrau berufstätig ist, wird er die beiden Kinder jeweilen am Samstag zu sich auf Besuch nehmen. Sollte sich diese Regelung aus irgendwelchen Gründen nicht bewähren, erhält der Vater als Minimallösung das Recht, seine beiden Kinder jeweilen jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat das Recht, mit seinen Kindern vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. IV. Es steht jedem Ehegatten frei, diese Trennungsvereinbarung durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes Albula richterlich genehmigen zu lassen. In diesem Falle gehen die Kosten des Bezirksgerichtspräsidenten je zur Hälfte zulasten der Parteien. Die Kosten von Rechtsanwalt P. Fryberg zahlen die Parteien ebenfalls je zur Hälfte. 2. Die Ziffer III der Vereinbarung vom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 hat folgenden Wortlaut:

Seite 4 — 12 Der Ehemann verpflichtet sich, an den Unterhalt der Familie monatliche, pränumerando zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich je Fr. 900.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen und Fr. 1'200.00 für die Ehefrau und wird mit Wirkung bis Ende August 2008 genehmigt. 3.a Der Ehemann wird verpflichtet, monatlich im voraus, fällig jeweils am 1. des Monats ab 1. September 2008 der Ehefrau an ihren Unterhalt Fr. 327.00 und für die Kinder je Fr. 650.00 zuzüglich der jeweiligen Kinderzulagen zu bezahlen. Der Ehemann wird verpflichtet, aus dem ihm verbleibenden Betrag die Prämien für die Lebensversicherungen bei der D. (SG 03010777 und S 07018258) zu bezahlen. 3.b Hinsichtlich des 13. oder 14. Monatslohns, einer Gratifikation und/oder irgendwelchen Boni gilt mit Wirkung ab 6. Januar 2008 folgendes: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sie und die Kinder die Hälfte dieses Betrages, fällig 10 Tage nach Auszahlung an ihn, zu leisten. Er ist verpflichtet, die Ehefrau über solche Zahlungen zu informieren und diese zu belegen. 4. Hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Obhut sowie hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechtes wird Ziffer II. der Trennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 genehmigt. 5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 2'000.00 (Gerichtskosten) und Fr. 255.00 (Schreibgebühren), insgesamt Fr. 2'255.00, gehen je hälftig zulasten von Y. und X.. Der Anteil von Y. ist innert 30 Tagen mittels beiliegenden Einzahlungsscheins dem Bezirksgericht Albula zu überweisen. Der auf die Ehefrau fallende Anteil wird bei der Gemeinde C. erhoben. 6. Aussergerichtlich werden keine Kosten zugesprochen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ H. Gegen diese Verfügung vom 11. März 2009 liess X. mit Eingabe vom 25. März 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 3a des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 11./13. März 2009 sei dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet wird, an den Unterhalt der Familie monatlich und monatlich im Voraus zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 2'610.00, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen, nämlich Fr. 700.00 pro Kind und Fr. 1'210.00 für die Ehefrau. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Am 31. März 2009 unterbreitete die Rekurrentin auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 20. April 2009 (ERZ 09 71) gutgeheissen wurde.

Seite 5 — 12 I. In seiner Rekursantwort vom 12. April 2009 beantragte Y. sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Des Weiteren stellte er den Antrag, die Kinder zu befragen, die Obhut über die Kinder auf beide Ehegatten aufzuteilen sowie einem Kinderkonto, auf welches jeweils die Kinderzulagen und ein festzulegender Betrag einbezahlt würden, zuzustimmen. Das Bezirksgerichtspräsidium Albula verzichtete mit Schreiben vom 31. März 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. J. Anlässlich der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden am 7. Mai 2009 durchgeführten Einigungsverhandlung, an dem die Rekurrentin mit ihrem Rechtsvertreter sowie der Rekursgegner teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 25. März 2009 ist demnach einzutreten. 2.a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekursgegners gegenüber seiner Ehefrau und seinen Töchtern. Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, es seien die Prämien für die Lebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- zu Unrecht beim Minimalbedarf des Ehemanns berücksichtigt worden. Es sei zwischen den Parteien stets klar gewesen, dass diese Prämien von der Ehefrau zu bezahlen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aus der Grundbedarfsberechnung eine Unterdeckung resultiere und es damit nicht gerechtfertigt sei, die Steuern anzurechnen. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit der Rekurrentin und ihres Ehemanns im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurden beziehungsweise ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat.

Seite 6 — 12 b) Y. beantragt in seiner Rekursantwort, es seien die Kinder zu befragen, die Obhut über die Kinder auf beide Ehegatten aufzuteilen sowie einem Kinderkonto, auf welches jeweils die Kinderzulagen und ein festzulegender Betrag einbezahlt würden, zuzustimmen. Um sich gegen die Obhutszuteilung und die nicht erfolgte Errichtung von Kinderkonten zu wehren, hätte der Rekursgegner selbstständig Rekurs erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, können diese Fragen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden. Zu beurteilen ist lediglich, was mittels Rekurs angefochten wurde, somit vorliegend einzig die Höhe der an die Rekurrentin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4. Der Bezirksgerichtspräsident Albula ging im Falle von X. von einem Grundbedarf von Fr. 4'780.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1'250.--, dem Grundbetrag für die beiden Kinder von Fr. 700.-- (je Fr. 350.--), Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'920.--, Krankenkassenprämien für sie und die Töchter von total Fr. 400.--, den Prämien für die Lebensversicherung bei der E. von Fr. 210.-- sowie Steuern von Fr. 300.--. a) Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Prämien für die Lebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- seien entgegen den Darlegungen der Vorinstanz bei ihrem Grundbedarf und nicht demjenigen des Ehemannes zu berücksichtigen. Die Versicherungen würden als Sicherheit für das

Seite 7 — 12 Hypothekardarlehen dienen. Das Wohnhaus stehe in ihrem Alleineigentum, weshalb auch sie für die Prämien dieser Versicherungen aufzukommen habe. Andernfalls habe sie keine Gewähr, dass die Prämien auch tatsächlich bezahlt würden. Dies könnte zur Folge haben, dass das in ihrem Eigentum stehende Wohnhaus versteigert werde, was sie auf jeden Fall verhindern wolle. Gemäss herrschender Lehre können Lebensversicherungen nur dann im Grundbedarf berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsnehmer - zum Beispiel als Selbstständigerwerbender - über keine 2. Säule verfügt oder diese beispielsweise infolge Teilzeiterwerbstätigkeit ungenügend ist. Sind allerdings die Mittel für den Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge nicht vorhanden, so darf die Anrechnung von Lebensversicherungsprämien weder beim Schuldner noch beim Gläubiger erfolgen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.41). Im vorliegenden Fall dienen die Lebensversicherungen gemäss Aussage der Parteien als Sicherheit für das Hypothekardarlehen. Die Frage, ob unter diesen Umständen eine Anrechnung der Prämien im Grundbedarf überhaupt in Betracht fällt, kann aber offen gelassen werden, da es die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ohnehin nicht zulassen, solch erhebliche Beträge in die Vermögensbildung zu investieren, ohne dass der Grundbedarf der Familie gedeckt ist. Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind die Prämien der Lebensversicherungen D. in Höhe von Fr. 398.-- und Fr. 285.-- sowie diejenige der E. in Höhe von Fr. 210.-- in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die beiden Versicherungen bei der D. gemäss Aussage des Rekursgegners anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2009 bereits umgewandelt worden sind und damit keine monatlichen Prämien mehr anfallen. b) Des Weiteren beanstandet die Rekurrentin die Berücksichtigung eines Betrags für laufende Steuern. Im Falle einer Unterdeckung sei es nicht gerechtfertigt, die Steuern beim Minimalbedarf zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, dass die Steuerlast bei engen finanziellen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Übersteigt das gemeinsame Einkommen jedoch die Existenzminima beider Ehegatten, sind die unter Berücksichtung der Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern vielmehr mit einem angemessenen Betrag vor Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz,

Seite 8 — 12 Bern 2008 N. 2.74 S. 61). Im vorliegenden Fall verbleibt den Parteien - wie die nachfolgende Berechnung zeigt - ein Überschuss, weshalb die Steuerlast in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Die Höhe der eingesetzten Beträge für die mutmasslich anfallenden Steuern wurde seitens der Rekurrentin nicht beanstandet und erscheint überdies auch als angemessen. c) Zusammenfassend ist der Grundbedarf von Y. und X. entsprechend den vorangegangenen Erwägungen wie folgt zu berechnen: Ehemann Ehefrau betreibungsrecht. Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 1'250.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'000.00 Fr. 1'920.00 Krankenkasse (inkl. Kinder) Fr. 180.00 Fr. 400.00 Grundbetrag Kinder Fr. 700.00 Berufsauslagen Fr. 520.00 Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Grundbedarf Fr. 3'100.00 Fr. 4'570.00 Dabei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Wohnkosten von X. und ihrer zwei Töchter mit insgesamt Fr. 1'920.-- als hoch bezeichnet werden müssen. In Anbetracht der finanziellen Situation erscheint es daher - wie bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2009 ausgeführt wurde - als unausweichlich, die Wohnkosten in absehbarer Zeit zu reduzieren. Sollte X. dennoch ohne Einsparungen in ihrem Haus verbleiben, wäre ihr inskünftig ein tieferer (hypothetischer) Betrag für die Wohnkosten anzurechnen. d) Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Nettoeinkommen der beiden Ehegatten unbestritten geblieben sind und daher unverändert in die Unterhaltsrechnung übernommen werden können. Es ist somit im Falle von Y. von einem Einkommen von Fr. 5'410.- - und bei X. von Fr. 2'500.-- auszugehen. Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein Überschuss, so ist dieser angemessen auf die Parteien zu verteilen. Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., N. 2.172 S. 97). Deshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, den Überschuss zu 1/3 Y. und zu 2/3 X. und den beiden Töchtern zuzusprechen. Damit gestaltet sich die Unterhaltsberechnung wie folgt:

Seite 9 — 12 Ehemann Ehefrau Grundbedarf (getrennt) Fr. 3'100.00 Fr. 4'570.00 Total Grundbedarf Fr. 7'670.00 Einkommen (getrennt) Fr. 5'410.00 Fr. 2'500.00 Total Einkommen Fr. 7'910.00 Überschuss 1/3 2/3 Fr. 240.00 Anteil Überschuss Fr. 80.00 Fr. 160.00 bereinigter Gesamtbedarf Fr. 3'180.00 Fr. 4'730.00 abzgl. eigenes Einkommen Fr. 5'410.00 Fr. 2'500.00 Unterhaltsbeitrag - Fr. 2'230.00 Fr. 2'230.00 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Y. zu verpflichten ist, X. und den gemeinsamen Töchtern A. und B. für die effektive Dauer der Trennung ab dem 1. September 2008 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dieser teilt sich nach den Bedürfnissen auf die Ehefrau und die beiden Kinder auf. Entsprechend dem Antrag der Rekurrentin erscheint es als angemessen, den beiden Töchter A. und B. je Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen zuzusprechen. Somit entfallen noch Fr. 830.-- auf X.. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).

Seite 10 — 12 a) Die vorinstanzliche Kostenverteilung wurde im vorliegenden Rekursverfahren nicht angefochten, weshalb keine Veranlassung besteht, darauf näher einzugehen. b) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, der Unterhaltsbeitrag für sie und ihre Töchter sei auf insgesamt Fr. 2'610.-- zuzüglich Kinderzulagen zu erhöhen. Y. beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses und damit die Beibehaltung des von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'627.--. Somit hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar erhöht, jedoch nicht in dem von der Rekurrentin geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren wettzuschlagen sind. c) Der Rekurrentin wurde mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 20. April 2009 (ERZ 09 71) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs .4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 20. April 2009 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3.a des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 11. März 2009 wird aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, X. und den gemeinsamen Töchtern A. und B. für die effektive Dauer der Trennung ab dem 1. September 2008 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.-zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Davon entfallen Fr. 830.-- auf X. und je Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die Töchter A. und B.. 3.a) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen. b) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde C. in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Gemeinde C. bleibt vorbehalten. d) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Seite 12 — 12 5. Mitteilung an:

ERZ 2009 65 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65 — Swissrulings