Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 216 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. vom 27. August 2009, mitgeteilt gleichentags, in Sachen der Y . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1, Plan Nr._, in Z.. Gemäss Grundbuchauszug vom 26. September 2008 weist die genannte Parzelle keine Lasten auf. Am 27. September 2008 ersuchte X. den Kreispräsidenten Z. um Erlass eines Amtsverbotes, wonach das Betreten und widerrechtliche Befahren mit Fahrzeugen ihrer Parzelle für Unberechtigte amtlich zu verbieten sei. Am 9. Oktober 2008 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen reichten die Y., das A., der B. sowie die C. Einsprachen ein. Nach Einholung einer Stellungnahme bei X. und Vernehmlassungen dazu von Seiten der Einsprecher sowie der Durchführung eines Augenscheines am 23. Januar 2009 erliess der Kreispräsident Z. am 30. Januar 2009, mitgeteilt am 2. Februar 2009, eine Verfügung mit folgendem Wortlaut: „1. Der Gesuchstellerin, Frau X., vertreten durch RA lic. iur. V. Benovici, wird hiermit eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Klagen gemäss Art. 154 Ziff. 3 ZPO gegen die Einsprache-Erheber, Y., A., C. und B. angesetzt. 2. Das Amtsverbotsverfahren wird für die Dauer des ordentlichen Verfahrens sistiert. 3. (Mitteilung).“ B. Gegen diese Verfügung erhob X. am 10. Februar 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Einsprachen des A., der C. und des B. seien abzuweisen. 3. Der Y. sei eine Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 154 ZPO zu setzten. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.“ C. Während die Y. und das A. die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichteten der B. und die C. auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D. Mit Verfügung vom 17. März 2009, mitgeteilt am 2. Juni 2009, erkannte der Einzelrichter am Kantonsgericht was folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. werden abgewiesen.
Seite 3 — 11 3. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Y. das ordentliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung einzuleiten. Wird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verzichtet, wird das Amtsverbotsgesuch abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 1'200.-- inklusive Schreibgebühr und gehen im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X. und zu je Fr. 200.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der C. und des B.. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. 5. (Rechtsmittel). 6. (Mitteilung).“ E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte X. dem Kreisamt Z. mit, das Amtsverbotsgesuch werde zurückgezogen. F. Daraufhin machte die Rechtsvertreterin der Y. mit Schreiben vom 21. Juli 2009 ausseramtliche Kosten im Betrag von Fr. 3'513.15 geltend. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 räumte der Kreispräsident Z. X. Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung ein. In der Stellungnahme vom 11. August 2009 beantragte X., von einer Verpflichtung zu einer ausseramtlichen Entschädigung abzusehen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kantonsgerichtspräsident auch im gerichtlichen Verfahren (ERZ_) keine der drei unterliegenden Parteien zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet habe und dass die Y. zwar gegen das Amtsverbot opponiert habe, inzwischen aber nicht mehr auf das Wegrecht angewiesen sei. Im Weiteren verwies sie auf Art. 78 Abs. 2 VRG (Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, BR 370.100), wonach einer in ihrem Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde grundsätzlich keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen sei. H. Am 27. August 2009 schrieb der Kreispräsident Z. das Amtsverbotsgesuch von X. infolge Rückzugs ab. Der Abschreibungsbeschluss hatte folgenden Wortlaut: „1. Das Verfahren in Sachen Amtverbotsgesuch von X. wird infolge Rückzug vom Protokoll abgeschrieben. 2. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von Fr. 821.30 sind durch die Gesuchstellerin zu tragen und innert 30 Tagen zu bezahlen. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Y. ausseramtlich im Betrag von Fr. 3'513.15 zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“
Seite 4 — 11 Zu den Einwänden der Gesuchstellerin betreffend ausseramtliche Kostenauflage hielt der Kreispräsident fest, dass der Kantonsgerichtspräsident wohl von der Zusprechung ausseramtlicher Kosten abgesehen habe, weil im Beschwerdeverfahren keine der Parteien obsiegt habe. Ausserdem sei die Y. auch nach Erstellung der neuen Zufahrt auf das dem zurückgezogenen Amtsverbotsgesuch zugrunde liegende Wegrecht angewiesen. Im Weiteren führte der Kreispräsident aus, der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Art. 78 Abs. 2 VRG sei für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen, nicht aber für das nach der Zivilprozessordnung durchzuführende Amtsverbotsverfahren anzuwenden. I. Da die Y. den bestehenden Weg zu Lasten der Parzelle Nr. 2 erweitern wollte und zu diesem Zweck das Eigentum an einem Teil der Parzelle Nr. 1 beanspruchte, unterbreitete sie X. mit Schreiben vom 16. September 2009 ein Vergleichsangebot. Dieses beinhaltete den Kauf der für die Erweiterung des Weges benötigten Fläche. Als Kaufpreis offerierte die Y. einen Betrag von Fr. 1'608.--. Als Alternative wurde X. zudem ein Landabtausch angeboten. Abschliessend wies die Y. X. darauf hin, dass es sich bei den beiden Angeboten um den letzten Versuch handle, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen. Sollte innert 30 Tagen nicht darauf eingegangen werden oder die Ablehnung der Vorschläge erfolgen, werde das Schätzungsverfahren eingeleitet. J. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (recte: 19. September 2009) lehnte X. das erhaltene Vergleichsangebot ab. K. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten vom 27. August 2009 erhob X. am 17. September 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Die Anträge lauteten wie folgt: „1. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Die kreisamtlichen Kosten seien nur zur Hälfte durch die Gesuchstellerin zu tragen, die andere Hälfte durch die Gegenpartei oder das Kreisamt. 3. Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für die Y. sei abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes Z. oder der Gegenpartei.“ Bezüglich der Begründung der Anträge kann auf die in der Stellungnahme vom 11. August 2009 gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Seite 5 — 11 L. Mit Verfügung vom 21. September 2009 forderte der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht den Kreispräsidenten Z. sowie die Rechtsvertreterin der Y. zur Vernehmlassung auf. M. Sowohl der Kreispräsident Z. als auch die Y. beantragten mit Schreiben vom 29. September 2009 (Poststempel) beziehungsweise vom 30. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Während der Kreispräsident Z. auf eine Begründung, die über diejenige im Abschreibungsbeschluss vom 27. August 2009 hinausgeht, verzichtete, führte die Y. aus, dass der Rückzug des Amtsverbotsgesuchs wie der Rückzug einer Klage zu behandeln sei und einer Anerkennung des gegnerischen Standpunktes gleich käme. Ihr sei durch die prozessuale Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein erheblicher Aufwand entstanden, indem sie vor verschiedenen Instanzen Rechtsschriften habe einreichen und an einem Augenschein habe teilnehmen müssen. Die eingereichte Honorarnote sei bereinigt und beinhalte nur die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Prozess stehen. Des Weiteren sei es nicht zutreffend, dass die Y. auf das Fusswegrecht verzichtet habe. Die Schliessung des Bahnübergangs betreffe lediglich den Anschluss an den Weg auf Parzelle Nr. 1, nicht aber den Weg selber. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich Art. 78 Abs. 2 VRG auf Verwaltungsverfahren beziehe. In Zivilprozessen seien Gemeinden hingegen genauso berechtigt, Entschädigungen zu verlangen, wie andere natürliche und juristische Personen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1. Der Rechtsvertreter von X. reichte gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. im Amtsverbotsverfahren Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO ein, für welche eine peremptorische Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides gilt (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist zunächst, ob das richtige Rechtsmittel gewählt wurde. X. beschränkte sich darauf, mit ihrer Beschwerde den Kostenentscheid des Kreispräsidenten zu rügen. Bei der Anfechtung eines Kostenentscheides ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein sogenannter selbständiger Kostenentscheid beanstandet wird. Will eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Kostenverteilung anfechten, so
Seite 6 — 11 ist nach gefestigter Rechtssprechung des Kantonsgerichts von Graubünden jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierter Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt. Dieser Rechtsmittelweg gilt ebenfalls für die Kostenfolge in Abschreibungsbeschlüssen, da diese auch zum Sachurteil im prozesstechnischen Sinne gehört (vgl. H.U. Walder, Der neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 251). Je nach Vorinstanz und Streitgegenstand kommen somit verschiedene Rechtsmittel in Frage (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Für einen vom Kreispräsidenten im Amtsbefehlverfahren nach Art. 154 ZPO erlassenen Abschreibungsbeschluss steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Somit hat im vorliegenden Fall auch die Anfechtung des Kostenentscheides im Rahmen der Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zu erfolgen. In einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. PKG 1979 Nr. 49) stellte sich vorab die Frage nach dem Rechtsmittel, das gegen die Kostenauflage in einer durch den Kreispräsidenten im Verfahren nach Art. 1 ff. aEG zum ZGB ergangenen Abschreibungsverfügung ergriffen werden kann. In diesem Fall war eine zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 261 ff. aZPO (Zivilprozessordnung vom 20. Juni 1954; vgl. Art. 232 ff. ZPO) eingereicht worden. Nun spricht Art. 261 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO, der Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO materiell entspricht, freilich davon, dass gegen Kostenentscheide unterer Instanzen Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann. Diese generelle Umschreibung konkretisierte die Praxis dahin, dass mit dem Ausdruck "Kostenentscheid" nur selbständige Kostenentscheide gemeint sind, nicht aber die in jedes Haupturteil aufzunehmenden Entscheide über die Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Diese bilden integrierten Bestandteil eines jeden Sachurteils und unterliegen den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie das Sachurteil selbst (vgl. PKG 1996 Nr. 21, PKG 1991 Nr. 22, PKG 1975 Nr. 18, PKG 1976 Nr. 21, PKG 1985 Nr. 25). Selbständige Kostenentscheide nach Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO zeichnen sich dadurch aus, dass sie gerade nicht Bestandteil des formellen und materiellen Hauptentscheides bilden und dass sie nicht an den materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand der Säumnis anknüpfen (vgl. PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2d). Als Beispiele für selbständige Kostenentscheide erwähnt Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO die Kostenfolge bei Nichterscheinen zu Vermittlungsverhandlung (Art. 76 ZPO), bei Nichtprosequierung des Leitscheines (Art. 77 ZPO) und bei verspäteter Prosequierung des Leitscheines (Art. 83 ZPO).
Seite 7 — 11 Nach dem oben Dargelegten ist es offensichtlich, dass der im Abschreibungsbeschluss integrierte Kostenentscheid des Kreispräsidenten Z. nicht an den Tatbestand der Säumnis knüpft und keinen selbständigen Kostenentscheid darstellt, weshalb die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO unzulässig ist. Somit ist die Anfechtung des Kostenentscheides nur mit Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO möglich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zur Anfechtung der im Abschreibungsbeschluss festgelegten Kostenfolge zulässig ist. Im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO gilt für die Beschwerde gemäss Art. 152 ZPO eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeschrift gegen den am 27. August 2009 mitgeteilten Entscheid wurde erst am 17. September 2009 der Post übergeben, womit die Beschwerde offensichtlich verspätet ist. Auf sie kann deshalb nicht eingetreten werden. 2.a) Selbst wenn indessen auf die von X. erhobene Beschwerde eingetreten würde, wäre sie unbegründet. b) Gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 ZPO kann eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen werden. Im Falle des Rückzugs ist der Kläger verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. b/a) In der Beschwerde vom 17. September 2009 machte X. geltend, dass zugunsten der Y. kein Fuss- oder Fahrwegrecht zulasten der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen sei. Dieser Umstand sei dahingehend zu qualifizieren, dass beide Parteien etwa gleichviel Interesse und Folgekosten tragen müssten. Mutmassungen über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des Wegrechts sind im Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht nicht angebracht. Vielmehr wäre es Sache des ordentlichen Richters gewesen, über das Bestehen des Wegrechts zu entscheiden. Da X. die in Ziffer 3 des Dispositivs (vgl. Verfügung des Einzelrichter in Zivilsachen vom 17. März 2009; ERZ_) festgesetzte Frist von 20 Tagen zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens verstreichen liess und stattdessen den Rückzug ihres Gesuchs erklärte, hat sie eine Beurteilung im ordentlichen Verfahren aber gerade verhindert. Nach dem oben Dargelegten erhellt, dass kein Grund für eine Abweichung von der in Art. 114 Abs. 1 ZPO festgesetzten
Seite 8 — 11 Kostenregelung besteht. Somit hat der Kreispräsident die kreisamtlichen Kosten von Fr. 821.30 zu Recht X. überbunden. Daran ändert auch nichts, dass die Kosten in der Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 17. März 2009 anders verteilt wurden. Dieser Kostenspruch erfolgte aufgrund des Ausgang des Beschwerdeverfahrens, während der Kreispräsident alleine den Verlauf des Amtsverbotsverfahrens vor dem Kreisamt Z. zu beurteilen hatte. Nicht einzugehen ist auf die unterschwelligen Rügen betreffend die Höhe der kreisamtlichen Kosten. Diese wären mit Kostenbeschwerde gemäss Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) zu rügen gewesen. b/b) Der Vollständigkeit halber ist richtig zu stellen, dass der Kreispräsident die kreisamtlichen Kosten der Gesuchstellerin fälschlicherweise gestützt auf Art. 70 ZPO überbunden hat. Da im vorliegenden Fall der Kreispräsident nicht als Vermittler im Sinne von Art. 63 ff. ZPO tätig war, sondern als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff. ZPO, findet auf die Kostenfolge Art. 114 ZPO Anwendung (vgl. Erw. 2.b/a)). c) Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Nach der Bestimmung von Art. 122 Abs. 2 ZPO sind nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich nur die durch das betreffende Verfahren verursachten Kosten und nicht solche für nicht direkt damit im Zusammenhang stehenden Aufwand. c/a) Der von der Rechtsvertreterin der Y. eingereichten Honorarnote vom 21. Juli 2009 sind nach Ansicht des Einzelrichters am Kantonsgericht von Graubünden nur notwendige und mit dem Amtsverbotsverfahren in direktem Zusammenhang stehende Kosten zu entnehmen. Somit ist die Honorarnote von Fr. 3'513.15 in ihrem Betrage gerechtfertigt. Die Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Höhe der Honorarnote, sondern vielmehr gegen die Kostenverteilung. c/b) Die Y. hat inzwischen im Gebiet D. eine neue Erschliessung vorgenommen. Insbesondere ist der Bahnübergang zum Gebiet D. geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Y. habe sich den Weg zu diesem angeblichen Wegrecht selbst verbaut, weshalb der Bestand des behaupteten Wegrechts von vornherein als äusserst fragwürdig erscheine. Wie bereist festgehalten wurde, wäre über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des Wegrechts im ordentlichen Verfahren zu entscheiden gewesen, weshalb auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Erw. 2.b/b)).
Seite 9 — 11 c/c) Des Weiteren kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die ausseramtliche Kostenauflage ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Obwohl im Beschwerdeverfahren (ERZ_) die unterliegenden Parteien, Kanton Graubünden, C. und B., nicht zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigungen verpflichtet wurden, wäre es - wie erwähnt - nicht rechtens, diese Kostenverteilung auch für die Kostenauflage im Amtsverbotsverfahren vor dem Kreispräsidenten Z. zu übernehmen. Erstens wurde das Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht (ERZ_) separat abgerechnet und zweitens ist die Beschwerde von X. nur teilweise gutgeheissen worden, weshalb ein Absehen von einer aussergerichtlichen Entschädigung zu Lasten des Kanton Graubünden, der C. und des B. als angemessen erschien. Hingegen gilt X. durch den Rückzug des Amtsverbotsgesuches im kreisamtlichen Verfahren als vollumfänglich unterlegen (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund hat der Kreispräsident die ausseramtlichen Kosten von Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden. c/d) Durch die Berufung auf Art. 78 Abs. 2 VRG versucht der Rechtsvertreter der Y. zu begründen, dass Gemeinden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung haben. Art 78 Abs. 2 VRG lautet folgendermassen: „Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.“ Die Beschwerdeführerin verkennt nun aber, dass die in Art. 72 – 78 VRG festgehaltenen Bestimmungen über die Kosten und Parteientschädigungen ausschliesslich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung finden (PVG 2008 Nr. 31). Im vorliegenden Amtsverbotsverfahren war die Y. jedoch in ein privatrechtliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten Z. verwickelt, in welchem sie nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt auftrat. Daraus erhellt, dass der Kreispräsident Z. die ausseramtliche Kostenauflage zu Recht auf die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO) und nicht auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege gestützt hat. Der Einwand von X., Art. 78 Abs. 2 VRG sei für die ausseramtliche Kostenverteilung herbeizuziehen, ist somit nicht zu hören. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident Z. sowohl die kreisamtlichen Kosten von Fr. 821.30 als auch die ausseramtlichen Aufwendung von Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden hat.
Seite 10 — 11 3. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Im vorliegenden Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgerichts ist X. vollumfänglich unterlegen, weshalb die Gerichts- und Schreibgebühr des Beschwerdeverfahrens zu ihren Lasten gehen. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. sah sich die Y. veranlasst, eine Beschwerdeantwort verfassen zu lassen. Da die Y. dem Einzelrichter am Kantonsgericht für die ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefallenen ausseramtlichen Aufwendungen keine Honorarnote eingereicht hat, bestimmt das Gericht deren Höhe nach Ermessen (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- inklusive Schreibgebühr werden X. überbunden, welche die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: