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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 06.02.2015 ERS 2014 8

6 febbraio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,609 parole·~13 min·5

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ERS 14 8 9. Februar 2015 Verfügung Einzelrichter in Strafsachen Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Seres In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 17. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 3. Oktober 2014 um 06:00 Uhr lenkte Y._____ den Lieferwagen Mercedes-Benz 316 CDI, _____, in O.1_____ von der _____strasse über die _____gasse und den _____platz bis zur _____gasse, wo er sein Fahrzeug auf der Höhe des Hauses Nr. 4 anhielt. Alsdann entlud er sein Fahrzeug während ca. 10 Minuten und belieferte die Papeterie A._____ mit Papier. Um 06:03 Uhr meldete sich X._____ telefonisch bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei O.1_____ und beschwerte sich darüber, dass der Lieferwagen von Y._____ angeblich trotz Nachtfahrverbot in die Altstadt gefahren sei und durch das Beladen und Entladen von Material Lärm verursache. Daraufhin begab sich eine Polizeipatrouille an die _____gasse, wo die Polizisten den Lieferwagen _____ antrafen. Die Polizisten befragten Y._____ zum Sachverhalt und liessen sich die Altstadt- und Nachtfahrbewilligung zeigen. Später erschien auch X._____ vor Ort und äusserte sich zum Geschehen. Am 8. Oktober 2014 respektive am 23. Oktober 2014 wurden X._____ bzw. Y._____ von der Stadtpolizei O.1_____ als Beschuldigter bzw. Auskunftsperson einvernommen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren ein. Begründet wurde die Einstellungsverfügung damit, dass Y._____ das Fahrverbot (infolge Besitzes einer Altstadt- und Nachtfahrbewilligung) nicht missachtet habe. Im Übrigen stünden sich die Aussagen von Y._____ und X._____ gegenüber, wobei nicht gesagt werden könne, welche Aussage glaubwürdiger erscheine. Da auch keine weiteren Reklamationen wegen Ruhestörung bei der Polizei eingegangen seien, könne der Nachweis, dass Y._____ unnötigen Lärm verursacht habe, nicht erbracht werden. C. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob X._____ mit Eingabe vom 25. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er führte aus, die Verletzung der Verkehrsregeln und die Nachtruhestörungen seien weiter gegangen, obwohl er bereits vor wenigen Monaten eine Anzeige gemacht habe. Die Anlieferungen würden zwar nicht mehr so früh stattfinden wie vorher, jedoch immer noch ab ca. 05:30 Uhr. Zur Altstadtund Nachtfahrbewilligung machte er geltend, der Chauffeur der Firma B._____ aus O.2_____ liefere sehr häufig an die _____gasse in O.1_____. Er könne nicht akzeptieren, dass eine auswärtige Firma eine spezielle Nachtfahrbewilligung auf Dauer besitze. Seines Erachtens seien spezielle Nachtfahrbewilligungen für

Seite 3 — 9 Einzelfälle und Anwohner, nicht jedoch für Lieferanten vorgesehen. Die regulären Anlieferungszeiten in der Altstadt von O.1_____ seien zudem vor kurzem von 07:00 Uhr auf 06:30 vorverschoben worden. Hinsichtlich der Nachtruhestörungen führte er aus, der Chauffeur würde ihn und seine Ehefrau oft durch das Aus- und Einladen sowie das Her- und Wegfahren wecken, auch wenn dieser angebe, sich leise verhalten zu haben. Er erhebe diese Beschwerde, da er feststelle, dass diese beanstandeten Lieferungen weitergehen würden und er befürchte, dass durch die Einstellungsverfügung der Lieferant weiterhin zu Unzeit stören dürfe. Er erachte regelmässige Anlieferungen vor 06:30 Uhr als nicht zulässig. X._____ beantragte somit sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 und eine Verurteilung von Y._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. Dezember 2014, mit Hinweis auf die Akten, die angefochtene Einstellungsverfügung und PKG 2011 Nr. 12, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Parteien eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht von Graubünden. Die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 wurde am 19. November 2014 mitgeteilt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel) gewahrt wurde. Insofern sind mithin die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu Beschwerdeerhebung auch legitimiert ist. Dies bedarf einer gesonderten Prüfung.

Seite 4 — 9 b) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hatte ein Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegenstand. Da eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bedroht ist, ist vorliegend eine Beschwerde in Zusammenhang mit einem Übertretungstatbestand gemäss Art. 103 ff. StGB zu beurteilen. Nach Art. 395 lit. a StPO beurteilt die Verfahrensleitung Beschwerden alleine, wenn ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand des Verfahrens bilden, womit vorliegend eine einzelrichterliche Verfügung erlassen wird. 2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden. b) Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a.), die Privatklägerschaft (lit. b.) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c.). Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO insbesondere die geschädigte Person (lit. a.), die Person, die Anzeige erstattet hat (lit. b.) und die Auskunftsperson (lit. d.). Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vom Strafantrag ist die Strafanzeige zu unterscheiden, welche nur eine Wissenserklärung ist. Ist jedoch eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen. c) Im Gegensatz zum engen Wortlaut des Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den „Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Eine geschädigte Person ist jedoch nur legitimiert, eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung anzufechten, sofern sie sich bis zum Abschluss des

Seite 5 — 9 Vorverfahrens als Privatkläger nach Art. 118 ff. StPO konstituiert hat. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt dies jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, d.h. wenn bspw. bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 322 StPO). d) Wie bereits erläutert, gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person, die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsgutverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. In Zusammenhang mit Straftaten gegen individuelle Interessen wird deshalb vom "tatbestandlich Verletzten" gesprochen. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen genügt für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und herrschende Lehre; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 115 StPO). In Bezug auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG hat das Bundesgericht – u.a. in Anlehnung an die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. PKG 2011 Nr. 12 E. 3 und 4 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 18 vom 13. Juli 2012 E. 2b) – in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass durch Art. 90 Ziff. 1 SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt ist. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt, wobei es sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Eine Handlung wird wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten

Seite 6 — 9 Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten, wo das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert. Daraus folgt, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 88 zu Art. 115). Offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings die Frage, ob bei einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG eine unfallbedingte fahrlässige Tötung oder Körperverletzung nicht nur eine Geschädigtenstellung gestützt auf Art. 117 bzw. Art. 125 StGB begründet, sondern zugleich auch eine solche nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, weil diese Vorschrift nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer dient (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3). Wenn also davon auszugehen ist, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen schützen, so stellt bspw. ein Sachschaden infolge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Ein Kollisionsbeteiligter, der bloss einen Sachschaden erlitten hat, ist bei Nicht- Vorliegen der Strafbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 144 StGB, nicht eine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (vgl. BGE 138 IV 258 E.3.2; PKG 2011 Nr. 12 E. 4 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 18 vom 13. Juli 2012 E. 2b; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 88 zu Art. 115). e) Im vorliegenden Fall wurde mit der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 das gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte folglich gegenüber dem Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet. Wie vorstehend erläutert, wird durch Art. 90 Ziff. 1 SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt. Individualinteressen hingegen werden nur mittelbar geschützt. Bei der mit Art. 90 Ziff. 1 SVG unter Strafe gestellten Verletzung von Verkehrsregeln handelt es sich um ein abstraktes

Seite 7 — 9 Gefährdungsdelikt, weshalb es in diesen Fällen keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Art. 33 VRV konkretisiert die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 SVG und sieht vor, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen, wobei gemäss lit. f der Bestimmung vor allem das unsorgfältige Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen untersagt sind. Art. 42 SVG soll in erster Linie vor der abstrakten Gefahr für Leib und Leben der anderen Strassenbenützer insbesondere durch aufwirbelnden Staub, Rauch oder das Erschrecken von Tieren schützen. Gleichzeitig sollen aber auch die Einwirkungen durch den Strassenverkehr auf Menschen und Tiere auf ein Mindestmass begrenzt werden, womit also das Rechtsgut des Umweltschutz i.w.S. geschützt werden soll (vgl. Nadine Hagenstein, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 53 zu Art. 42 SVG). Somit ist auch Art. 42 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und es werden auch durch diese Bestimmung nicht direkt Individualinteressen geschützt. Der Beschwerdeführer ist also bloss mittelbar Geschädigter und als solcher gemäss Art. 115 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinne. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht legitimiert ist, die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 mit Beschwerde anzufechten. Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteirechte zukommen, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipieren. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich sodann nicht um ein Antragsdelikt. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer ferner auch nicht Träger der unmittelbar angegriffenen bzw. geschützten Rechtsgüter von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, womit er folglich nicht antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB ist und auch nicht unter der Bestimmung von Art. 115 Abs. 2 StPO als geschädigte Person gilt.

Seite 8 — 9 f) Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Altstadt- und Nachtfahrbewilligung des Beschwerdegegners und zu den angeblichen Nachtruhestörungen bildeten nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014, da damit lediglich das gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde. Somit können diese Fragen auch nicht Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 bilden, womit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. 3. Auf die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da dieser keine Vernehmlassung eingereicht hat.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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