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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2014 ERS 2014 4

30 giugno 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,065 parole·~5 min·6

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ERS 14 4 29.Juli 2014 Verfügung Einzelrichter in Strafsachen Vorsitz Hubert Aktuarin Aebli In der Strafsache des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 26. Mai 2014 (der Schweizerischen Post übergeben am 30. Mai 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. April 2014, mitgeteilt am 30. April 2014, wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtingangsetzen der Parkuhr) gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von CHF 40.00 bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde, – dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren von CHF 125.00 auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag insgesamt auf CHF 165.00 beläuft, – dass X._____ mit Faxschreiben vom 6. Mai 2014 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, – dass er darin insbesondere geltend machte, vor dem Strafbefehl weder eine Mitteilung über die Verletzung von Verkehrsregeln noch einen Bussenbescheid erhalten zu haben, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, das gemäss Art. 355 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte Untersuchungsverfahren infolge Ungültigkeit der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 29. April 2014 rechtskräftig sei, – dass sie begründend ausführte, X._____ habe einerseits Kenntnis vom am Fahrzeug angebrachten Ordnungsbussenzettel gehabt und ihm sei andererseits durch die Kantonspolizei Graubünden am 27. Februar 2014 ein Übertretungsvorhalt mit der Aufforderung, die Busse zu bezahlen, zugestellt worden, – dass die Staatsanwaltschaft zudem festhielt, Faxschreiben würden dem Schrifterfordernis nicht genügen, weshalb gar keine gültige Einsprache vorliege, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Poststempel der Deutschen Post vom 27. Mai 2014, der Schweizerischen

Seite 3 — 6 Post übergeben am 30. Mai 2014) gegen die Abschreibungsverfügung Einspruch (recte: Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Beschwerde am 4. Juni 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass das Kantonsgericht die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beizog, indessen auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtete, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Abschreibungsverfügung auf diese Frist- und Formerfordernisse hingewiesen wurde, – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO), – dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, grundsätzlich mit allen auseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO), – dass in einem solchen Fall durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen akzeptiert werden (Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO), – dass der Beschwerdeführer vorliegend in seiner Rechtsmittelbegründung geltend macht, er sei sich keiner Verfehlung bewusst, – dass er im Übrigen die in seiner Einsprache vorgebrachten Ausführungen wiederholt, wonach er bezüglich des Falschparkierens abgesehen vom

Seite 4 — 6 Strafbefehl bisher weder eine Mitteilung noch ein Bussgeldbescheid erhalten habe, – dass er in seiner Begründung hingegen in keiner Weise auf den Umstand eingeht, dass seine mittels Faxeingabe erhobene Einsprache von der Staatsanwaltschaft als ungültig erachtet und das Verfahren infolge Ungültigkeit derselben abgeschrieben worden ist (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Abschreibungsverfügung), – dass sich die Beschwerde somit nicht auf sämtliche selbständigen Begründungen der angefochtenen Abschreibungsverfügung und namentlich nicht auf die Formungültigkeit der Einsprache, mit welcher die Verfahrensabschreibung hauptsächlich begründet worden ist, bezieht, – dass das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen unter diesen Umständen nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, – dass somit lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid bezüglich der festgestellten Formungültigkeit nicht zutreffend sein sollte, – dass nämlich in der Rechtsmittelbelehrung zum Strafbefehl auf das Schrifterfordernis der Einsprache hingewiesen wurde, so dass der Einsprecher und Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, – dass sodann gemäss Lehre und Rechtsprechung schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (BGE 121 II 252 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2 sowie 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3), – dass die Vorinstanz somit die per Faxschreiben erhobene Einsprache zu Recht für ungültig erachtete, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

Seite 5 — 6 – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.-- festgelegt werden, – dass die vorliegende Verfügung infolge der Tatsache, dass es sich bei dem zu beurteilenden Tatbestand um eine Übertretung nach Art. 103 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt und der strittige Betrag zudem unter CHF 5'000.00 liegt, in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 395 lit. a und lit. b StPO),

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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