Skip to content

Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2025 VG.2025.00088 (VG.2025.1541)

20 novembre 2025·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·2,535 parole·~13 min·5

Riassunto

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 20. November 2025

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin, Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin i.V. Julia Hubatka

in Sachen

VG.2025.00088

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […], bezieht seit Januar 2018 Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente. Nachdem diese mehrfach angepasst worden waren, leitete die Ausgleichskasse Glarus am 8. Januar 2024 von Amtes wegen eine Revision ein. In der Folge berechnete Letztere die Ergänzungsleitungen am 2. Mai 2024 neu, wogegen A.______ am 18. Mai 2024 Einsprache erhob. Die Ausgleichskasse wies diese am 29. Juli 2025 ab.

2.

Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. Juli 2025 gelangte A.______ mit Beschwerde vom 29. August 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die Berechnungsgrundlage sei anzupassen und die fehlenden Beträge für die Monate Mai 2024 bis Dezember 2024 seien rückwirkend zu bezahlen. Die Ausgleichskasse schloss am 25. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wert ihrer Liegenschaft in […] sei nicht korrekt ermittelt bzw. zu hoch angesetzt worden. Ebenso sei der angerechnete Eigenmietwert zu hoch. Die Liegenschaft sei seit 25 Jahren nicht mehr bewohnt und mangels eines Anschlusses an die Kanalisation unbewohnbar. Vor diesem Hintergrund rechne ihr die Steuerverwaltung seit der Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2017 denn auch keinen Eigenmietwert, sondern lediglich einen jährlichen Pachtzins an. Sie habe sodann bis anhin nicht alle Schulden geltend gemacht. Der Betrag des Vermögens sei nach Abzug eines Teils der Schulden nämlich so tief gewesen, dass die Geltendmachung für die Berechnung der Ergänzungsleistung irrelevant gewesen wäre. Mit der neuen Berechnungsgrundlage bzw. dem höheren Schätzwert der Liegenschaft hätte dies aber einen erheblichen Unterschied ausgemacht, weshalb zusätzlich Darlehensschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 58'874.- anzurechnen seien.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Berechnung sei rechtmässig erfolgt. Es sei revisionsweise festgestellt worden, dass bis anhin ein zu tiefer Wert für die nicht selbst bewohnte Liegenschaft angerechnet worden sei, weshalb dies für die Zukunft angepasst worden sei. Auf eine Rückforderung sei indessen verzichtet worden, da der Fehler ihr, der Beschwerdegegnerin, anzulasten sei. Sie habe bei der Grundstücksneubewertung auf den Mittelwert zwischen Steuerund Realwert abgestellt. Dieser sei dann als Vermögenswert in die streitbetroffene Berechnung miteingeflossen. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach informiert worden, dass eine Anpassung erfolgen könne, sofern sie eine neue steuerliche Grundstücksschätzung einreiche. Diese sei dann im Juli 2025 von der Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung eingefordert worden. Daraufhin habe sie einen angepassten Wert errechnet. Dieser gelte jedoch erst ab dem 1. Juli 2025. Bezüglich Eigenmietwert sei von der Beschwerdeführerin sodann nur behauptet worden, dass die Liegenschaft nicht bewohnbar sei. Belege hierfür seien aber keine eingereicht worden. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe selbst Auskünfte bei der Gemeinde Glarus Nord eingeholt. Dabei sei zwar zutreffend, dass die Steuerbehörde bei der Liegenschaft keinen Eigenmietwert mehr anrechne. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung könne aber nicht wie im Steuerrecht nur darauf abgestellt werden, dass das Haus alt und unbewohnt sei. Mangels Belegen sei vielmehr auf den Eigenmietwert der letzten Schätzung aus dem Jahr 2011 abzustellen, worin ein Eigenmietwert [recte: Fremdmietwert] von Fr. 10'400.- ermittelt worden sei. In Bezug auf die Anrechnung der geltend gemachten Schulden treffe es ferner zu, dass Schulden grundsätzlich vom Vermögen abzuziehen seien und ein Fünftel des errechneten Vermögens als Einkommen anzurechnen sei. In der angefochtenen Verfügung seien denn auch Schulden in Form von Darlehen von Dritten in der Höhe von Fr. 125'205.- berücksichtigt worden. Geltend gemacht seien diese im EL-Revisionsformular vom 9. März 2024 sowie dem eingereichten Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2023. Am 28. Februar 2025 sei ihr die Steuererklärung 2024 eingereicht worden, worin aber Schulden in der Höhe von Fr. 190'275.- ausgewiesen seien. Am 18. Juni 2025 habe die Steuerbehörde diese Schulden veranlagt. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen könnten die Schulden indessen erst ab März 2025 berücksichtigt werden, da sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht unter anderem durch das Nichtanfordern einer neuen Grundstückseinschätzung beim Steueramt verletzt. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei hierzu demgegenüber gar nicht befugt, weshalb die diesbezügliche Rüge, dass sie, die Beschwerdegegnerin, dies nicht früher getan hätte, fehlgehe.

3.

3.1

3.1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nebst anderen Einkünften werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Ebenfalls angerechnet wird ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel und bei im Spital oder Heim lebenden Personen ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-, bei Ehepaaren Fr. 50'000.- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Mai 2007 [EG ELG]).

3.1.2 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu ermitteln (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Grundstücke einer zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigten Person, welche nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, werden zum Verkehrswert angerechnet (vgl. Art. 17a Abs. 4 ELV). Wie der Wert der Liegenschaft ermittelt wird, gibt der Gesetzgeber nicht vor. Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind verschiedene Lösungsansätze denkbar, wie beispielsweise eine Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission, die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens, der Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert sowie die amtliche Schätzung. Sofern der aktuelle Verkehrswert einer Liegenschaft sodann nicht bekannt ist, kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, wenn dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (vgl. BGer-Urteil P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2014.00075 vom 27. Januar 2016 E. 4.3, mit Hinweisen; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025 [WEL], Rz. 3445.04 1/23).

3.1.3 Hat der EL-Ansprecher sein Haus oder seine Wohnung vermietet, stellen die Mietzinserträge im Umfang des Bruttoertrags Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 126). Dasselbe gilt, wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (WEL Rz. 3433.03).

3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Gleichzeitig müssen die Versicherungsnehmer im Verfahren mitwirken (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Kommt die Person ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die Behörde aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Vorher muss sie die Person aber schriftlich mahnen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Ueli Kieser, in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 5. A., Zürich/Genf 2024, Art. 43 N. 93). Zudem muss geprüft werden, ob der Versicherungsträger die erforderlichen Informationen mit vernünftigem Aufwand auch auf einem anderen Weg erfahren kann (Thomas Flückiger, in Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, § 4 N. 4.99).

4.

4.1

4.1.1 Vorliegend bilden einzig die Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 Streitgegenstand. Betreffend die diesbezügliche Berechnung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Verfügungszeitpunkt die steuerliche Schätzung vom 3. April 2011 veraltet gewesen sei und die darin enthaltenen Werte nicht für die Berechnung herangezogen werden dürften. Infolgedessen errechnete sie gestützt auf die vorgenannte Schätzung den Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Realwert. Dabei trifft es zwar zu, dass diese Methodik in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus eine Stütze findet. Allerdings erweist sich dieses Vorgehen lediglich dann als sachgerecht, wenn keine besonderen Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen (vgl. BGer-Urteil P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b). Dies ist vorliegend aber der Fall. So gilt zunächst zu bedenken, dass die Schätzung vor weitaus mehr als einem Jahrzehnt erfolgt ist, weshalb sie nicht mehr als genügend aktuell zu taxieren ist (vgl. hierzu auch Art. 31 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 22. November 2000). Das Haus ist gemäss den im Recht liegenden Akten sodann seit Jahren leerstehend und offensichtlich unbewohnbar. Es ist nicht an die Kanalisation angeschlossen und selbst die Steuerbehörde geht von einer Unbewohnbarkeit aus. Damit bestehen bereits gewichtige Indizien gegen die Berücksichtigung der Werte gemäss vorgenannter Schätzung. Hinzu kommt, dass eine Neuschätzung der Liegenschaft im Juli 2025 einen Steuerwert von Fr. 186'500.- sowie einen Realwert von Fr. 303'975.- ergeben hat. Im Vergleich zur Schätzung aus dem Jahr 2011 wurde beim Steuerwert somit ein Wertrückgang von einem Viertel und beim Realwert ein solcher von zwei Fünfteln ermittelt, was im Ergebnis ebenfalls dafürspricht, dass die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Werte zu hoch angesetzt sind. Hieran ändert nichts, dass die Neuschätzung erst nach Erlass der Verfügung erging, zumal die Beschwerdegegnerin diese neuen Erkenntnisse zumindest im Rahmen des Einspracheentscheids bereits hätte mitberücksichtigen können. Alsdann trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführerin gewisse Mitwirkungspflichten zukommen. Indessen gilt in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auch der Untersuchungsgrundsatz, wonach es hauptsächlich Sache der Behörde ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. Vor diesem Hintergrund hätte es (unter anderem) auch an ihr gelegen, um eine Neubewertung oder zumindest um eine rechtsgenügliche Abklärung der Umstände betreffend die streitbetroffene Liegenschaft besorgt zu sein. Mit Blick darauf war es für die Beschwerdeführerin denn auch nicht ohne Weiteres erkennbar oder gar offensichtlich, dass die von der Steuerbehörde noch akzeptierten Angaben (vgl. unter anderem die Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin vom Jahr 2023) in der Folge als veraltet taxiert würden. Schliesslich ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer veralteten Schätzung aufmerksam gemacht wurde. Ein allfälliges Versäumnis im Sinne einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ist somit nicht erkennbar. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf die Werte gemäss der Schätzung aus dem Jahr 2011 hätte abstellen dürfen. Entsprechend gilt nachfolgend zu klären, welche Werte heranzuziehen sind.

4.1.2 Vorliegend erscheint es angezeigt, die von der Steuerbehörde eingeholte Schätzung vom 22. Juli 2025 mitzuberücksichtigen, um diejenigen Werte zu ermitteln, welche den Umständen im Zeitpunkt der vorliegend mitangefochtenen Verfügung am ehesten gerecht werden. Einerseits lag diese Schätzung im Zeitpunkt des streitbetroffenen Einspracheentscheids vor, weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung ihrer Verfügung bereits darauf hätte abstellen können und dürfen (vgl. Art. 92 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Andererseits bildet die Neubewertung die Realität im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2024 offensichtlich besser ab als die Schätzung aus dem Jahr 2011. Ausgehend von der bundegerichtlichen Praxis zur Berücksichtigung von Mittelwerten (vgl. vorstehende E. II/4.1.1) und unter Annahme, dass der Wertverlust der Liegenschaft zwischen den beiden vorgenannten Schätzungen linear erfolgt, ist der Berechnung der korrigierte Mittelwert für das Jahr 2024 zwischen der Schätzung aus dem Jahr 2011 und dem Jahr 2025 zu ermitteln. Im Jahr 2011 betrug dieser Fr. 375'591.- ([505'182 + 246'000] / 2) und im Jahr 2025 Fr. 245'237.50 ([303'975 + 186'500] / 2). Entsprechend verzeichnete die Liegenschaft in 14 Jahren einen "Mittelwertverlust" in der Höhe von Fr. 130'353.50 (375'591 - 245'237.50), wobei der massgebende und vorliegend zu berücksichtigende Mittelwert im Jahr 2024 noch Fr. 254'548.50 (245'237.50 + [130'353.50 / 14]) betrug.

4.2 Die Beschwerdeführerin machte im Oktober 2024 überdies weitere, bisher nicht deklarierte Schulden geltend. Während Schulden zwar grundsätzlich zur Berechnung des Reinvermögens abziehbar sind, müssen diese im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Versicherungsnehmer (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) im Formular zur Berechnung der Ergänzungsleistung geltend gemacht werden. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Vielmehr wurden in der Steuererklärung 2024, welche der Beschwerdegegnerin am 3. März 2025 zugestellt wurde, Schulden in der Höhe von Fr. 373'275.- ausgewiesen, wovon Fr. 183'000.- Hypothek sind. Entsprechend sind nur die im Formular geltend gemachten Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 125'205.- zuzüglich der Hypothek in der Höhe von Fr. 183'000.- als Schulden anrechenbar, wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausging.

4.3 Gemäss der WEL ist für selbstbewohnte oder selbstbewohnbare Liegenschaften ein Eigenmietwert als Teil des Einkommens anzurechnen (vgl. vorstehende E. II/3.1.3). Daraus folgt, dass bei nicht bewohnbaren Liegenschaften kein Eigenmietwert angerechnet werden kann. Als nicht bewohnbar gelten beispielsweise Wohnungen ohne Heizung oder nicht vollständig umgebaute Liegenschaften (vgl. Alberto Lissi/Natalie Dini, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 21 N. 39). Vorliegend ist das Haus, wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehende E. II/4.1.1), als nicht bewohnbar zu taxieren. Weil demzufolge weder Mietausgaben gespart noch Mieteinnahmen generiert werden können, ist der Beschwerdeführerin auch kein Eigenmietwert als Einkommen anzurechnen.

5.

Zusammenfassend stellte die Beschwerdegegnerin bei der streitbetroffenen Berechnung zu Unrecht auf eine veraltete Schätzung ab. Die Beschwerdeführerin hat die zusätzlich geltend gemachten Schulden sodann zu spät vorgebracht, weshalb diese keinen Eingang in die Berechnung finden können. Ferner ist kein Eigenmietwert anzurechnen, da die streitbetroffene Liegenschaft als unbewohnbar zu qualifizieren ist. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Berechnung insoweit anzupassen ist, als dass die Einnahmen und die Höhe des Vermögens zu korrigieren sind. Der Wert des Grundeigentums ist dabei mit einem Mittelwert in der Höhe von Fr. 254'548.50 zu berücksichtigen und der Eigenmietwert ist komplett zu streichen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2025 sowie deren Verfügung vom 2  Mai 2024 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfügt.

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2025 sowie deren Verfügung vom 2. Mai 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfügt.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00088 — Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2025 VG.2025.00088 (VG.2025.1541) — Swissrulings