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Glarus Verwaltungsgericht 23.10.2025 VG.2025.00059 (VG.2025.1530)

23 ottobre 2025·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·2,610 parole·~13 min·5

Riassunto

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Oktober 2025

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2025.00059

A.______

Beschwerdeführer

B.______  

C.______  

D.______  

alle vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier,

Rechtsanwältin

gegen

1.

Abwasserverband Glarnerland

Beschwerdegegner

2.

Gemeinde Glarus Süd Wald und Landwirtschaft

3.

Gemeinde Glarus Süd

4.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

5.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Revitalisierung […] und Wanderweg

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 5. November 2021 reichten das Departement Wald und Landwirtschaft der Gemeinde Glarus Süd sowie der Abwasserverband Glarnerland bei der Gemeinde Glarus Süd ein Baugesuch für die Revitalisierung der […], die Verlegung eines Schmutzwasserkanals mit neuer Dükeranlage und die Verlegung eines Wanderwegs ein. Das Gesuch wurde vom 25. November 2021 bis zum 27. Dezember 2021 öffentlich aufgelegt.

1.2 Gegen das Baugesuch vom 5. November 2021 erhoben A.______, B.______, C.______ sowie D.______ (nachfolgend: Umweltverbände) am 23. Dezember 2021 Einsprache. In der Folge wurden Varianten für die Linienführung des Wanderwegs erarbeitet und am 14. März 2022 eine Projektänderung eingereicht. Nachdem die Umweltverbände am 28. März 2022 erneut Stellung genommen hatten, bewilligte die Gemeinde Glarus Süd das Bauvorhaben am 18. April 2024 und wies die Einsprache der Umweltverbände gleichentags ab. Die am 27. Mai 2024 hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Glarus am 29. April 2025 ebenfalls ab.

2.

Die Umweltverbände gelangten mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 29. April 2025. Die Baubewilligung sei insoweit zu verweigern, als damit ein Wanderweg entlang der Linth bewilligt worden sei. Die Sache sei hinsichtlich des Wanderwegs zurückzuweisen. Dies mit der Anweisung, eine nicht direkt dem Gewässer entlang führende Variante zu planen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Abwasserverbands Glarnerland und des Departements Wald und Landwirtschaft der Gemeinde Glarus Süd. Der Abwasserverband Glarnerland verzichtete am 18. Juni 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Süd schloss am 1. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf weitergehende Ausführungen; unter Kostenfolge zu Lasten der Umweltverbände. Der Regierungsrat schloss am 2. Juli 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, ohne eingehend Stellung zu nehmen. Das DBU schloss am 23. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Umweltverbände erneuerten am 7. August 2025 ihre Rechtsbegehren.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 25 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) i.V.m. Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungsund Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozess-voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu gehören die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids kann gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG demgegenüber nur ausnahmsweise gerügt werden, wobei ein solcher Ausnahmegrund vorliegend nicht gegeben ist.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege eine Ufervegetation im Sinne des NHG vor. Diese sei nach Art. 22 Abs. 2 NHG streng geschützt. Die neue Wanderwegführung sei für die Revitalisierung nicht erforderlich, weshalb Art. 38a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; nachfolgend in der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 29. April 2025 gültigen Fassung) die streitbetroffene Wegführung nicht zu rechtfertigen vermöge. Der Beschwerdegegner 5 habe die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis falsch interpretiert und der ebenfalls angeführte kantonale Entscheid sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Seine Logik betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei sodann nicht nachvollziehbar. Bereits die Grundannahme, die Wegführung sei zur Besucherlenkung erforderlich, sei falsch. Um ein Gebiet vor Besuchern zu schützen, müsse nämlich keineswegs zwingend ein möglichst attraktiver Weg mitten durch das Revitalisierungsgebiet führen. Hierdurch würde letztlich denn auch die Fauna erheblich gestört. Die Hochwassergefahr für den Wanderweg als Anwendungsfall von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG zu verwenden, sei ferner absurd. Schliesslich sei auch Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG vorliegend nicht anwendbar. Damit lägen die Voraussetzungen für die Beseitigung von Ufervegetation insgesamt nicht vor, weshalb die Baubewilligung nicht zu erteilen sei.

2.2 Der Beschwerdegegner 4 hält Art. 38a GSchG demgegenüber für anwendbar. Das streitbetroffene Projekt sei Teil eines Gesamtprojekts zur Revitalisierung und dessen Erfolg sei abhängig von den jeweiligen Teilprojekten. Selbst wenn dies aber verneint würde, sei das Projekt in analoger Anwendung von Art. 37 GSchG bewilligungsfähig.

3.

3.1 Für das streitbetroffene Vorhaben sind mehrere Teilbewilligungen erforderlich. Da diese kumulativ vorliegen müssen, kann bereits das Fehlen einer solchen zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen (vgl. BGer-Urteil 1A.30/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 3). Für den Bau des geplanten Wanderwegs gemäss Variante 1 ist dabei zunächst die Notwendigkeit sowie die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Ufervegetation zu prüfen (Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]).

3.2 Von den Parteien bleibt grundsätzlich unbestritten, dass Ufervegetation im Sinne von Art. 22 NHG vorhanden und damit eine entsprechende Rodungsbewilligung notwendig ist. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf die Eingaben der Fachbehörden nicht zu beanstanden.

3.3 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden (Art. 21 Abs. 2 NHG). Die zuständige kantonale Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben in den durch das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG) oder das GSchG erlaubten Fällen bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Oberirdische Gewässer dürfen gemäss Art. 37 Abs. 1 GSchG indessen nur verbaut und korrigiert werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert (lit. a); es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist (lit. b); es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird (lit. c) oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann (lit. d). Die Kantone sorgen zudem für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Art. 38a Abs. 1 GSchG).

3.4

3.4.1 Die Rodungsbewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG setzt voraus, dass das Wasserbau- und Gewässerschutzrecht das Vorhaben ausdrücklich zulassen. Das Bundesgericht hat der Auslegungsvariante, wonach ein Vorhaben von der Wasserbaupolizei- und der Gewässerschutzgesetzgebung nur nicht geradezu verboten sein dürfe, die Anwendung versagt. Es liess dabei aber offen, ob die Ufervegetation für andere im öffentlichen Interesse liegenden Projekte beseitigt werden dürfe, wenn hierfür auch das Gewässer selbst in Anspruch genommen werden dürfte (sogenannte Waadtländer Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen BGE 130 II 313 E. 3.4 ff.).

3.4.2 In Bezug auf die soeben genannte Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. II/3.4.1) führte das Bundesgericht aus, die analoge Anwendung von Art. 39 GSchG erscheine vertretbar, wenn die vorgesehene Beseitigung von Ufervegetation eine mildere Massnahme gegenüber einer Schüttung darstelle, welche konkret in Betracht falle, und damit ein geeignetes Mittel zur Realisierung des angestrebten Zwecks abgebe. Dies sei im konkreten Fall jedoch nicht erfüllt. Es erwog alsdann eine analoge Anwendung von Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG, kam jedoch darauf zurück, dass Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG nur für die durch die fraglichen Gesetze ausdrücklich zugelassenen Eingriffe möglich seien, d.h. die Zahl der möglichen Eingriffe begrenzt sei. Überdies sei Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG nicht auf Projekte wie das damals streitbetroffene Hafenprojekt zugeschnitten. Sei der streitige Eingriff in die Ufervegetation weder in der Wasserbaupolizei- noch in der Gewässerschutzgesetzgebung geregelt, führe dies nicht dazu, dass die Beseitigung von Ufervegetation ohne Weiteres zu bewilligen wäre. Vielmehr könne für derartige Eingriffe keine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG erteilt werden. Vorbehalten bleibe die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr unmittelbarer Gefahren, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte bedrohen (vgl. BGer-Urteil 1.A.30/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 3.4 ff.).

3.4.3 Im Rahmen der soeben erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint es nicht eindeutig, ob für eine Ausnahmebewilligung weitere Grundlagen als die im WBG oder im GSchG explizit vorgesehenen Tatbestände in Frage kommen. Nur, aber immerhin, legt dies das BGer-Urteil 1A.30/2006 eher nicht nahe (vgl. auch BGer-Urteil 1C_448/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.3; Hans-Peter Jenni, in Peter M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, Art. 22 N. 23, 33). In einem aktuelleren Entscheid wurde die Anwendung weiterer Ausnahmen sodann verneint (vgl. BGer-Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 betreffend Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GschV] als Grundlage für eine Ausnahme). Beim vom Beschwerdegegner 5 weiter angeführten Urteil handelt es sich ferner lediglich um einen kantonalen Zwischenentscheid (VGE 100.2008.23291/23294 vom 23. Februar 2009; URP 2009/6 S. 659 ff.). Darin schloss das Verwaltungsgericht Bern die analoge Anwendung von Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis nicht aus und wies die Vorinstanz an, die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen.

3.5 Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann zu diesem Zeitpunkt offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 5 zu Recht auf der Basis der vorhandenen Praxis die Möglichkeit einer analogen Anwendung der GSchG-Normen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG überhaupt bejaht hat. Vorliegend würde eine solche nämlich ohnehin lediglich im Rahmen von Art. 37 GSchG (Fliessgewässer) in Betracht fallen, worauf der Beschwerdegegner 5 zu Recht hinweist. Seine diesbezügliche Argumentation erweist sich jedoch als in sich widersprüchlich. Soweit er nämlich vorbringt, für die Erstellung eines Uferwegs hätte eine wasserseitige Ausnahmebewilligung (Art. 37 GSchG) erteilt werden dürfen, da der neue Wanderweg durch Hochwasser gefährdet wäre, entbehrt dies jeglicher Grundlage. So setzt Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG für die Verbauung sachlogisch voraus, dass eine Hochwassergefahr bzw. eine Erforderlichkeit aus Hochwasserschutzgründen bereits vor einem allfälligen Baubeginn besteht. Wenn aber erst mit der noch zu erstellenden baulichen Veränderung – konkret dem Uferweg – eine Hochwassergefahr herbeigeführt wird, ist Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG offensichtlich nicht anwendbar. Mit anderen Worten ist es nicht zulässig, in ein Gewässer mittels eines Baus und der damit verbundenen Rodung von Ufervegetation einzugreifen, mit der Begründung, ebendieser Bau wäre ansonsten von einer Hochwassergefahr betroffen. Dies widerspricht Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG, welcher offensichtlich darin liegt, einer bestehenden Hochwassergefahr mittels eines Bauprojekts zu begegnen bzw. durch das Projekt die Hochwassersituation "leicht" zu verbessern (vgl. BGer-Urteil 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.5), was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist dementsprechend unzulässig, in ein Gebiet hineinzubauen und sich dann unter Hinweis auf eine (neu geschaffene) Hochwassergefahr über Bundesrecht hinwegzusetzen.

3.6 Soweit der Beschwerdegegner 5 alsdann davon ausgeht, dass mit dem Verzicht auf eine (wie ausgeführt nicht bewilligungsfähige) zusätzliche Uferbebauung durch die geplante Wanderwegführung neue Schäden an der noch entstehenden Ufervegetation und am Gewässer verhindert werden können, womit Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG für die Ausnahmeerlaubnis erfüllt sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Indem er sich dabei auf das BGer-Urteil 1C_64/2012 vom 22. August 2012 stützt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der darin zugrunde liegende Sachverhalt mit der vorliegenden Situation nur begrenzt vergleichbar ist. So hatte das Bundesgericht die Verlegung eines Wanderwegs von der bisherigen asphaltierten Route entlang der Strasse hin auf einen Forstweg bei einem geschützten Moorbiotop zu beurteilen. Damit liegt insofern bereits eine grundsätzlich andere Situation vor, als dass ein Wanderweg von der bestehenden Strecke auf einen bisher nicht erstellten und nicht existierenden Weg an einem Fliessgewässer verlegt werden soll. Darüber hinaus ging es im vorgenannten Urteil nicht um die Frage der Anwendbarkeit von Art. 37 GSchG, weshalb sich daraus nichts Entscheidrelevantes ableiten lässt. Ferner erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegegners 5 als unverständlich. So legt er nämlich nicht nachvollziehbar dar, inwiefern eine Verbauung bzw. eine Rodung der Ufervegetation zu erfolgen hat, damit der Zustand des Gewässers verbessert wird. Die Beschwerdeführer stellen dabei zu Recht in Frage, wie die Führung eines Wanderwegs durch ein neues Gebiet Schäden hieran verhindern könne. Mangels einer hinreichenden Begründung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr vom umgekehrten Fall auszugehen. Der streitbetroffene Verlauf des geplanten Wanderwegs führt entsprechend nicht dazu, dass der natürliche Verlauf des Gewässers wiederhergestellt wird (vgl. Christoph Fritzsche, in Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 37 N. 32). Es liegt überdies nicht die Situation einer Ausnahmebewilligung für einen Uferweg vor, um andere bereits bestehende ähnliche Eingriffe in diesem Gebiet aufzuheben. Hierbei wäre ohnehin zusätzlich gefordert, dass die Voraussetzungen für das Gedeihen der Ufervegetation an Ort und Stelle wesentlich verbessert würden und nicht stattdessen eine Ersatzvornahme vorgesehen wird (vgl. Jenni, Art. 22 N. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die politische Realisierbarkeit des Wanderwegs als Teil eines geplanten Gesamtpakets für die Frage, ob die Bestimmungen des NHG und des GSchG anwendbar sind, unwesentlich ist. Es kann und muss einzig darum gehen, ob für das Projekt technische, bauliche bzw. naturwissenschaftliche Gründe bestehen, wie etwa das faktische Vorliegen einer Hochwassergefahr oder die belegte Verbesserung für Flora und Fauna. Dass ein Projekt auf eine entsprechende politische Mehrheit angewiesen ist und insbesondere Wanderer hier eine relevante Gruppe ausmachten, ist vorliegend unbeachtlich und wäre denn auch lediglich im Rahmen der hier nicht vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ebenfalls abzulehnen ist schliesslich die von den Beschwerdegegnern teilweise vertretene Argumentation, wonach aufgrund der Attraktivität des Gebiets zu befürchten sei, dass sich die Besuchenden nicht an die Wegführung halten würden, wenn diese nicht bereits so attraktiv wie möglich gestaltet werde. Selbst wenn dieser Annahme gefolgt würde, stellt dies keinen Grund für die Aushebelung von bundesrechtlichen Normen dar.

4.

Zusammenfassend liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG vor. Insbesondere besteht hierfür keine Grundlage nach dem GSchG oder dem WBG. Das Fehlen der Ausnahmebewilligung betreffend Rodung der Ufervegetation führt dabei bereits zur fehlenden Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Wanderwegvariante, womit sich Weiterungen zu den zusätzlichen Punkten wie der Standortgebundenheit oder den weiteren nötigen Bewilligungen bzw. zum Prüfverfahren erübrigen (vgl. vorstehende E. II/3.1).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 5 vom 29. April 2025 sowie die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 3 vom 18. April 2024 sind hinsichtlich des Wanderwegs aufzuheben. Es ist Sache der Bauherrschaft, sich mit einem angepassten bzw. neuen Baugesuch an die Bewilligungsbehörde zu wenden.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klageoder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Vorliegend sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- ist ihnen zurückzuerstatten. Ebenfalls ausgangsgemäss steht ihnen eine Parteientschädigung zu, welche auf pauschal Fr. 2'500.- festzusetzen und dem Beschwerdegegner 5 aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 5 vom 29. April 2025 sowie die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 3 vom 18. April 2024 werden hinsichtlich des projektierten Wanderwegs aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der Beschwerdegegner 5 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00059 — Glarus Verwaltungsgericht 23.10.2025 VG.2025.00059 (VG.2025.1530) — Swissrulings