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Glarus Verwaltungsgericht 24.06.2025 VG.2025.00056 (VG.2025.1479)

24 giugno 2025·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·3,957 parole·~20 min·5

Riassunto

Fremdenpolizei

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Juni 2025

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2025.00056

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch lic. iur. Laura Aeberli, Rechtsanwältin

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus

betreffend

Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], angehöriger des Landes C.______, reiste am 8. Mai 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 27. September 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton […] mit dem Wegweisungsvollzug. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2018 nicht ein. In der Folge blieb A.______ unbekannten Aufenthalts.

1.2 Am 5. Dezember 2024 anerkannte A.______ den am […] geborenen D.______ als sein Kind an. Daraufhin ersuchte er die Abteilung Migration des Kantons Glarus am 10. Dezember 2024 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der aus der Republik E.______ stammenden Kindsmutter, B.______. Die Abteilung Migration lehnte dieses Gesuch am 20. März 2025 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 15. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

2.

A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung des DSJ vom 15. Mai 2025; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 5. Juni 2025 schloss das DSJ auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Migration beantragte gleichentags ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. A.______ und B.______ nahmen am 16. Juni 2025 erneut Stellung, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Eine Angemessenheitskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht nur in den in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefällen zu, worunter das vorliegend zu beurteilende Gesuch nicht fällt.

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 2 VRG sind verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Verwaltungsgericht orientiert sich bei der Auslegung des Begriffes "nicht wiedergutzumachender Nachteil" an der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Ein solcher Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht. Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 86 Abs. 2 VRG bzw. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt aber jedenfalls dann vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind Zwischenentscheide aber auch dann anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGer-Urteil VG.2019.00093 vom 5. Dezember 2019 E. II/2.1.1 f., mit Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen ist namentlich auch die vorliegende Zwischenverfügung betreffend Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat anfechtbar.

1.3.2 Vorliegend droht den Beschwerdeführern insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als selbst bei Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache die Beziehung für die Dauer des Bewilligungsverfahrens nicht gelebt werden könnte (vgl. BGer-Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie führten seit mehr als zwei Jahren eine Liebesbeziehung und seien Eltern eines gemeinsamen Sohnes, der am […] zur Welt gekommen sei. Sie möchten heiraten und das Ehevorbereitungsverfahren sei beim Zivilstandsamt Glarus hängig. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Alter von fünfzehn Jahren in die Schweiz eingereist und habe die identitätsprägenden Jahre ihrer Jugend und ihres jungen Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht. Sie beziehe eine IV-Rente und sei verbeiständet. Sie habe weder Schulden noch Vorstrafen und lebe in geordneten Verhältnissen. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer sei von einem gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen. Vor diesem Hintergrund wäre es für sie und ihren Sohn unmöglich, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer 1 andernorts fortzuführen. Sie sei aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen auf professionelle Unterstützung angewiesen. Es sei dementsprechend unvorstellbar, dass sie ihr Familienleben problemlos ins Ausland verlegen könne. Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthaltsrechts bedeute eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK). Dass der Beschwerdegegner 2 die Vereinbarkeit des Zwischenentscheids mit dem Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) gar nicht erst geprüft habe, stelle sodann eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die Tatsache, dass er, der Beschwerdeführer 1, sich nach einem negativen Asylentscheid nach wie vor unrechtmässig in der Schweiz aufhalte, tue seinem Recht auf Ehe ferner keinen Abbruch. Vielmehr gelte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung einer Eheschliessung explizit auch für abgewiesene Asylsuchende. Des Weiteren übersehe der Beschwerdegegner 2, dass seine Vorstrafen aufgrund des Bagatellcharakters nicht ausreichten, um den Aufenthalt in der Schweiz zu beenden, wobei er in den letzten drei Jahren auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er kooperiere im vorliegenden Bewilligungsverfahren umfassend mit den Behörden und stelle folglich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Darüber hinaus sei es ihm nicht zumutbar, den Kontakt zu seiner Partnerin und seinem Sohn vom Ausland aus zu pflegen. Gerade bei kleinen Kindern könne die familiäre Beziehung nicht auf Distanz aufrechterhalten werden. Im Übrigen ziele die Argumentationslinie des Beschwerdegegners 2, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er das Land trotz gesetzlicher Aufforderung nicht verlassen und sich hier jahrelang illegal aufgehalten habe, ins Leere. Dies würde nämlich bedeuten, dass alle abgewiesenen Asylsuchenden, die sich nach der Wegweisung weiterhin rechtswidrig im Land aufhielten, von einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat ausgeschlossen wären, was jedoch nicht zulässig sei. Weiter stellte sich der Beschwerdegegner 2 pauschal auf den Standpunkt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien. Letzterer unterlasse es jedoch, hierzu eine Begründung anzuführen, was mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der behördlichen Begründungspflicht nicht vereinbar sei. In Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen sei eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden, die Familie beziehe keine Sozialhilfe und lebe in geordneten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer 1 sei seit sieben Jahren in der Schweiz und spreche Deutsch, Französisch sowie Italienisch. Er habe in den letzten Jahren keine finanzielle Unterstützung von der öffentlichen Hand bezogen und es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach er künftig irgendwelche finanziellen Hilfen durch den Staat beziehen werde. Ihm sei der provisorische Aufenthalt in der Schweiz somit zu gewähren.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, der Beschwerdeführer 1 halte sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf, sei mehrfach untergetaucht und habe in verschiedenen Verfahren diverse Aliasnahmen verwendet. Aktuell sei seine Identität zwar geklärt. Einen gültigen Reisepass wolle er dennoch nicht vorweisen, obwohl er hierzu verpflichtet sei. Dieses Verhalten habe das Obergericht des Kantons […] als grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten taxiert und die angeordnete Ausschaffungshaft bis am 24. Oktober 2025 bestätigt. Gemäss aktueller Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystems der Schweiz (ZEMIS) habe das SEM sodann auf einen Vollzugsstopp bezüglich des pendenten asylrechtlichen Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers 1 verzichtet. Schliesslich bringe er keine neuen Argumente dafür vor, dass ihm während des Verfahrens ein prozeduraler Aufenthalt zu gestatten sei.

2.3 Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den Standpunkt, im angefochtenen Entscheid gehe es lediglich um den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 während des Beschwerdeverfahrens betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezügliche Verweigerung das Recht der Beschwerdeführer auf ein Familienleben verletzen sollte und eine nachhaltige Störung zu seinem Sohn zur Folge hätte. Aus Art. 8 EMRK lasse sich nämlich kein Anspruch ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Überdies befinde sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 25. Februar 2025 in Ausschaffungshaft, weshalb die für seinen Sohn wichtige physische Anwesenheit bereits bedingt durch sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht gegeben sei. Den Interessen der Beschwerdeführer sowie des gemeinsamen Kinds könne im Rahmen des in der Hauptsache zu fällenden Entscheids hinreichend Rechnung getragen werden. In der vorliegend vorzunehmenden summarischen Beurteilung seien die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) aber offensichtlich nicht erfüllt. Die aktenkundig groben Verletzungen der Mitwirkungspflichten hätten eine mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers 1 mit den Behörden offenbart, welche zu einer erheblichen Erschwerung des Vollzugs der seit Ende 2018 rechtskräftigen Wegweisung geführt habe. Er sei während des gesamten Asylverfahrens nicht bereit gewesen, bei der Beschaffung von heimatlichen Papieren mitzuwirken. Es sei daher nicht nachvollziehbar, soweit er von einer umfassenden Kooperation spreche. Vielmehr habe er wiederholt behördliche Verpflichtungen missachtet und gegen die öffentliche Ordnung verstossen.

3.

3.1 Die Migrationsbehörden sind im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen, usw.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1, 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.2 Das Vorgenannte (vgl. vorstehende E. II/3.1) steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 17 AIG. Danach ergibt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich zwar kein verfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht bis zum Bewilligungsentscheid. Wird eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung aber bereits gelebt und ist aus ihr – wie hier – (inzwischen) ein Kind hervorgegangen, muss die Handhabung des prozeduralen Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall dennoch im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 BV Rechnung tragen. Die Einwanderungskontrolle ist ein legitimes öffentliches Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einschränken zu können. Das entsprechende öffentliche Interesse muss dennoch jeweils gegen das private abgewogen werden, die Beziehung auch bis zum möglichst rasch zu treffenden Bewilligungsentscheid leben zu können. Bestehen keine anderen öffentlichen Interessen an der Rückkehr (Indizien für Scheinehe, Straffälligkeit, bestehende Sozialhilfeabhängigkeit, usw.) ist bei absehbarer bzw. wahrscheinlicher Bewilligungsmöglichkeit vorrangig das Bewilligungsverfahren als solches abzuschliessen (BGer-Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).

3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG), falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGer-Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1). Trotz der Formulierung als Kann-Bestimmung ist der prozedurale Aufenthalt zu genehmigen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Tobias Grasdorf-Meyer, in Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 17 N. 17). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung bzw. -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).

3.4 Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen sein wird. Ob die Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGer-Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.2, 2C_1058/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen. Unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich entschieden wird (BGE 139 I 37 E. 2.2).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Aufgrund der formellen Natur des diesbezüglichen Anspruchs ist diese Rüge zunächst zu behandeln.

4.2 Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).

4.3 Der Vorwurf der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner 2, wonach dieser lediglich pauschal auf die Nichterfüllung der Zulassungskriterien geschlossen habe, zeigt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Letzterer hat sich vielmehr mit den entscheidwesentlichen Punkten rechtsgenüglich auseinandergesetzt und seinen Entscheid so abgefasst, dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Diesbezüglich führte er nämlich hinreichend aus, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 AIG sein könne, denjenigen zu schützen, der durch unrechtmässiges Verhalten vollendete Tatsachen schaffe, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können und dadurch gegenüber denjenigen privilegiert werde, die sich korrekt verhielten. Weiter sei das vorliegende Gesuch ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, das Land zu verlassen, im Jahr 2018 untergetaucht sei und sich seither illegal in der Schweiz aufhalte, weshalb eine Berufung auf Art. 17 Abs. 2 rechtsmissbräuchlich sei. Damit hat der Beschwerdegegner 2 zumindest kurz die Überlegungen genannt, von denen er sich hat leiten lassen und auf welche er seinen Entscheid gestützt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im Ergebnis somit nicht ersichtlich.

5.

5.1 Am 20. März 2025 verfügte die Beschwerdegegnerin 1, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz umgehend nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und in Kooperation mit den Migrationsbehörden des Kantons […] zu verlassen habe. Einem Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist. In der Folge wies der Beschwerdegegner 2 mit dem hier angefochtenen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung eines Wegweisungsvollzugsstopps ab, soweit er darauf eintrat.

5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Kanton […] mit dem Vollzug der Wegweisung betraut ist und der Beschwerdeführer 1 sich seit dem 24. Februar 2025 in Ausschaffungshaft befindet. Mit Blick darauf ist festzuhalten, dass die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Die Entscheidung darüber fällt vielmehr in die Kompetenz des SEM bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin 1 mangelt es somit von Beginn weg an der Zuständigkeit für eine solche Anordnung, weshalb sich ihre Verfügung vom 20. März 2025 betreffend die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist als fehlerhaft erweist und deren Disp.-Ziff. 4.2 daher aufzuheben ist. Entsprechend wird sodann auch Disp.-Ziff. 1 der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung des Beschwerdegegners 2 insoweit hinfällig, als dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wird. Soweit die Beschwerdeführer alsdann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nicht entsprochen und damit eine negative Verfügung getroffen hat. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, weil die aufschiebende Wirkung gerade nicht gestaltend auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis einwirken kann, sondern den bestehenden Rechtszustand für die Dauer des Verfahrens erhalten soll (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1320). Im Ergebnis hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit nicht zur Folge, dass dem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen würde, womit die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ins Leere zielt.

6.

6.1 Der Beschwerdegegner 2 hat im vorinstanzlichen Verfahren eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, die entgegenstehenden Interessen abgewogen und das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung insoweit (summarisch) beurteilt, obschon ein diesbezüglicher Hinweis im Dispositiv fehlt. Entsprechend ist nachfolgend summarisch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 1 ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zukommen kann.

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 ist IV-Bezügerin, erhält Ergänzungsleistungen und ist verbeiständet. Damit gehört sie einer Bevölkerungsgruppe an, welche für die Eingehung von Scheinpartnerschaften überdurchschnittlich empfänglich erscheint (vgl. BGer-Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.4). Sodann lehnt der Beschwerdeführer 1 eine Ausreise aus der Schweiz ab und ihm droht die Wegweisung aus der Schweiz. Dies kann zwar auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten (vgl. BGer-Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2.1). Es bestehen jedoch konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführer eine echte Lebensgemeinschaft wollen bzw. eine solche vor der Versetzung des Beschwerdeführers 1 in Ausschaffungshaft geführt haben. Dies ergibt sich unter anderem aus den eingereichten Bildern, welche die Beziehungsentwicklung der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne dokumentieren. Ferner spricht die Geburt des gemeinsamen Sohnes sowie der weitere Kinderwunsch der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer Ausländerrechtsehe; (BGer-Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2.5). Den im Recht liegenden Referenzschreiben kommen demgegenüber keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Da sie von Familienangehörigen sowie Bekannten verfasst wurden, ist davon auszugehen, dass sie wohl eher zu Gunsten der Beschwerdeführer formuliert sein dürften. Am 5. Dezember 2024 bestätigte das Zivilstandsamt Glarus des Weiteren, dass sämtliche erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente eingereicht und durch die Schweizer Vertretung im Land C.______geprüft worden seien. Für das Ehevorbereitungsverfahren fehle einzig der Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1. Demgemäss ist davon auszugehen, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit, d.h. innert sechs Monaten, grundsätzlich zu rechnen ist (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 23.50).

6.2.2 Sodann sicherte die F.______GmbH dem Beschwerdeführer 1 am 9. Dezember 2024 eine volle Arbeitstätigkeit mit einem Monatslohn von Fr. 4'800.- zu, sobald er über eine Bewilligung verfüge. Sollte der Beschwerdeführer 1 diese Arbeitsstelle wie zugesichert antreten können, wäre es ihm möglich, einen grossen Teil zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen bzw. dafür zu sorgen, dass kein Fehlbetrag mehr besteht und die Beschwerdeführerin 2 sich von den Ergänzungsleistungen loslösen kann. In den Akten finden sich sodann keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich bei der Arbeitszusicherung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Vielmehr weist sie den Firmenstempel auf, wobei der zugesicherte Lohn im Bereich des Fassadenbaus angesichts des Alters, der Sprachkenntnisse und der (fehlenden) Ausbildung des Beschwerdeführers 1 als realistisch erscheint.

6.2.3 Der Beschwerdeführer 1 ist sodann zwar mehrmals straffällig geworden. Die strafrechtlichen Sanktionen bewegen sich jedoch im untergeordneten Bereich, wobei sich die letzte Verurteilung auf Delikte bezieht, die im Jahr 2021 begangen wurden. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristig definiert und der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nur dann gegeben ist, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt (Marc Spescha, in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 N. 8 f.), hat der Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG damit nicht erfüllt. Derzeit sind sodann zwei Strafverfahren betreffend rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Eröffnungsdatum: 1. Oktober 2021) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Eröffnungsdatum: 14. Februar 2022) hängig. Diesbezüglich gilt indessen die Unschuldsvermutung. Ferner ist mit Blick auf den Zeitablauf seit der letzten Straffälligkeit nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 künftig nicht gewillt oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, weshalb auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht als offensichtlich gegeben zu erachten ist.

6.2.4 Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer 1 schliesslich seine Mitwirkungspflichten betreffend Identitätsfeststellung und Beschaffung von Reisepapieren verletzt, womit er sich in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres kooperativ verhalten hat. Im Zeitpunkt, als er um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für das Ehevorbereitungsverfahren ersuchte, lagen die erforderlichen Dokumente jedoch vor.

6.3 Dementsprechend bezieht sich der Vorwurf der verletzten Mitwirkungspflicht einzig auf das vergangene Asylverfahren und damit nicht auf das gegenwärtig hängige Verfahren betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Eine Verletzung i.S.v. Art. 90 AIG ist vorliegend demnach zu verneinen. Im Rahmen einer summarischen Interessenabwägung und angesichts der seit über zwei Jahren gelebten familiären Beziehung und des Zeitablaufs seit der letzten Straffälligkeit, ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 sein privates Interesse, bis zum entsprechenden Entscheid bei seiner Verlobten und seinem Sohn zu bleiben, überwiegen sollte (vgl. Marc Spescha, in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 17 N. 6). Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht somit für die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. März 2025 sowie des Beschwerdegegners 2 vom 15. Mai 2025 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 1 ist einzuladen, dem Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da den Beschwerdegegnern keine amtlichen Kosten auferlegt werden können (Art. 135 Abs. 1 VRG), sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner sind sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 2 und 3 lit. a VRG).

2.

Gegen diesen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 und Art. 98 BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. März 2025 sowie des Beschwerdegegners 2 vom 15. Mai 2025 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 1 wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 werden verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00056 — Glarus Verwaltungsgericht 24.06.2025 VG.2025.00056 (VG.2025.1479) — Swissrulings