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Glarus Verwaltungsgericht 05.06.2025 VG.2025.00038 (VG.2025.1474)

5 giugno 2025·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·4,177 parole·~21 min·5

Riassunto

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. Juni 2025

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2025.00038

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. iur. Andreas Tinner, Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Akteneinsicht

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.______AG ersuchte die Gemeinde Glarus Süd am 16. Oktober 2023 um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, welche im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse bedeutsam sein könnten. Nachdem ihr die Gemeinde Glarus Süd am 18. Oktober 2023 eine teilweise Einsicht gewährt hatte, lehnte sie einen weitergehenden Zugang zu den amtlichen Dokumenten am 12. Januar 2024 ab.

1.2 Am 9. Februar 2024 reichte die A.______AG Beschwerde bei der Staatskanzlei des Kantons Glarus ein, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (nachfolgend: DBU) zur Behandlung weiterleitete. In der Folge wies das DBU die Beschwerde am 5. März 2025 ab.

2.

2.1 Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 4. April 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 5. März 2025 sowie der Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 12. Januar 2024. Die Gemeinde Glarus Süd sei anzuweisen, ihr Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für die Rutschung der Wagenrunse sein könnten, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd.

2.2 Das DBU ersuchte das Verwaltungsgericht am 15. April 2025, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der A.______AG abzuweisen. Im Übrigen verzichtete es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Am 6. Mai 2025 beantragte die Gemeinde Glarus Süd die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim Schadenereignis Wagenrunse handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Da sie als Eigentümerin einer Fabrikliegenschaft durch das Schadenereignis betroffen sei, könne ihr schutzwürdiges Interesse nicht in Frage gestellt werden. Sodann hätten die Beschwerdegegner das Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht nicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 67 f. VRG geprüft. Das Akteneinsichtsrecht sei grundsätzlich umfassend. Es erstrecke sich auf sämtliche Unterlagen, die geeignet seien, eine Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden. Werde das diesbezügliche Gesuch ausserhalb eines Verfahrens gestellt, so beziehe sich der Informationsanspruch auf sämtliche Dokumente, welche einen Bezug zur betreffenden öffentlich-rechtlichen Sache hätten. Eingeschränkt werde das Akteneinsichtsrecht einzig durch ein schutzwürdiges Interesse und durch allfällige überwiegende Geheimhaltungsinteressen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin 1, wonach es nicht zumutbar sei, alle bei ihr vorhandenen Akten auf Unterlagen zu durchsuchen, welche potenziell im Zusammenhang mit den Rutschungen der Wagenrunse stehen könnten, sei nicht stichhaltig. Zum einen sei das Schadenereignis Wagenrunse durchaus überschaubar und das Begehren sei bewusst auf einen Zeitraum von fünf Jahren eingeschränkt worden. Zum anderen müsse es genügen, wenn sie Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für die obigen Rutschungen sein könnten, verlange. Ohne diese könne sie die relevanten Dokumente nämlich nicht kennen und folglich auch nicht näher bezeichnen. Überdies sei das Verwaltungsverfahren sowohl vom Untersuchungs- als auch vom Offizialgrundsatz geprägt. Der Beschwerdegegner 2 wäre daher dazu gehalten gewesen, sie zur Präzisierung ihres Begehrens aufzufordern, soweit er dies für erforderlich gehalten hätte. Nicht angehen könne jedenfalls, das Akteneinsichtsgesuch nach einer Behandlungsdauer von über einem Jahr mangels Konkretisierung abzuweisen. Einerseits werde ihr das Akteneinsichtsrecht mit der Begründung verweigert, es sei kein Verfahren i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 67 f. VRG hängig. Andererseits sei ihr keine Akteneinsicht gewährt worden, weil Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 5. September 2021 (IDAG) eine Einsicht in Dokumente eines hängigen Verfahrens bzw. Geschäfts verweigere. Dies sei insgesamt widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei es unhaltbar, dass ihr der Beschwerdegegner 2 das Akteneinsichtsrecht umfassend bzw. auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des IDAG verweigere.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Interpretation der Beschwerdeführerin, wonach das VRG auf alle öffentlich-rechtlichen Sachen anwendbar sei, sei falsch. Das VRG regle bloss das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen sowie den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Für dessen Anwendbarkeit sowie für einen Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV werde sodann ein konkretes Verfahren vorausgesetzt. Mit Blick darauf komme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorliegend herausverlangten amtlichen Dokumenten gerade keine Parteistellung zu, weil sie nicht an einem konkreten, hängigen Verfahren beteiligt sei und es sich mithin nicht um ihre Angelegenheit handle. Für die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 67 VRG bestehe somit kein Raum. Ferner könnten Private gestützt auf das IDAG verfahrensunabhängig die Herausgabe von amtlichen Dokumenten verlangen, sofern diese in den zeitlichen Anwendungsbereich fielen. Dies treffe auf amtliche Dokumente zu, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen worden seien. Vor dem 1. Januar 2023 erstellte Dokumente könnten damit nicht gestützt auf das IDAG herausverlangt werden. Ferner sei die Wagenrunse nach wie vor aktiv und es seien weiterhin Abklärungen pendent und Verfahren dazu im Gange, weshalb sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe von amtlichen Dokumente, welches im Übrigen als reine Suchanfrage zu qualifizieren sei, zu Recht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b IDAG verweigert habe. Von einem Rechtsmissbrauch könne entsprechend keine Rede sein. In Bezug auf abgeschlossene Verfahren könne die Beschwerdeführerin überdies nichts aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten. Das "Verfahren Wagenrunse" sei nämlich nicht abgeschlossen, womit auf das angebliche, besonders schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen sei. Schliesslich beziehe sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche Aktenstücke, die in einem konkreten Verfahren geeignet seien, als Beweismittel zu dienen, mithin zur Sache gehörten und für die entscheidwesentlichen Fragen von Bedeutung seien. Es werde indessen gesprengt, wenn auch für die Entscheidfassung ungeeignete Akten herauszugeben wären. Entsprechend seien die nachgesuchten Dokumente ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglichst genau zu bezeichnen, was die Beschwerdeführerin bislang jedoch unterlassen habe.

3.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar. Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden bzw. welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht gilt grundsätzlich voraussetzungslos, d.h. ohne Nachweis eines besonderen Interesses und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens entscheiderheblich sind. Es ist prozessorientiert auf ein konkretes, hängiges Verfahren bezogen und damit an die Parteistellung gebunden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f., 129 I 249 E. 3, jeweils mit Hinweisen; BGer-Urteil 1C_678/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1, mit Hinweisen; VGer-Urteil VG.2024.00086 vom 5. Dezember 2024 E. II/2.2.3, mit Hinweisen; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., St. Gallen 2023, Art. 29 N. 67; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 503). Der Anspruch auf Akteneinsicht kann auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staats oder an berechtigten Interessen Dritter (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.3.3, mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRG ist Partei, wer in einer öffentlich-rechtlichen Sache ein schutzwürdiges Interesse hat. Sodann hat nach Art. 67 Abs. 1 VRG jede Partei Anspruch darauf, in ihrer Angelegenheit die Eingaben von Parteien und die Vernehmlassungen von Behörden (lit. a); alle als Beweismittel dienenden Akten (lit. b) und die bereits kundgemachten Entscheide (lit. c) einzusehen. Die Behörde darf die Einsicht in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder schutzwürdige private Interessen oder das Interesse an einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Art. 68 Abs. 1 VRG). Die Verweigerung darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 68 Abs. 2 VRG), wobei die Verweigerung der Akteneinsicht zu begründen und in den Akten zu vermerken ist (Art. 68 Abs. 4 VRG).

3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 IDAG ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (lit. a); sich in der Verfügungsmacht eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie bekanntgegeben worden ist (lit. b); die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (lit. c). Nicht als amtliches Dokument gilt hingegen eine Information, die kommerziell genutzt wird; nicht fertig gestellt ist; zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist oder in einem Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan eingetragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 IDAG). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen ist ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IDAG). Die Rechte und Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Art. 2 Abs. 4 IDAG). Sodann wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 IDAG).

4.

Wie bereits dargelegt, ist das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV prozessorientiert bzw. auf ein konkretes, hängiges Verfahren bezogen und damit an die Parteistellung gebunden (vgl. obenstehende E. II/3.1). Die Beschwerdeführerin macht dabei nicht geltend, dass sie als Verfügungsadressatin durch einen angefochtenen Entscheid besonders berührt wäre und dadurch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung hätte (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2 f.). Dass sie an einem konkreten, hängigen Verfahren beteiligt ist, in welchem ihr Parteipflichten und -rechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 67 VRG), zukommen würden, lässt sich den im Recht liegenden Akten nicht entnehmen. Vielmehr verlangt sie verfahrensunabhängig Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die bedeutsam für die Rutschung der Wagenrunse sein könnten, worauf die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht hinweist. Es ist daher nicht zu beanstanden, soweit der Beschwerdeführerin mangels eines hängigen Verfahrens keine Akteneinsicht gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 verhält sich sodann nicht widersprüchlich, indem sie einen Anspruch auf Akteneinsicht wegen fehlender Parteistellung verneint und gleichzeitig darauf hinweist, dass die Wagenrunse nach wie vor aktiv sei und weitere diesbezügliche Abklärungen sowie Verfahren dazu im Gange seien. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich jedenfalls nicht vor, Partei in diesen Verfahren zu sein, weshalb sie hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Was sie sodann aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens erreichen will, ist nicht ersichtlich. Sie stützt ihr Akteneinsichtsbegehren denn auch nicht auf ein konkretes abgeschlossenes Verfahren. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie dem angefochtenen Entscheid keine erstinstanzliche Verfügung zugrunde gelegt hat, welche eine Prüfung der streitbetroffenen Schadenereignisse zum Inhalt hat. Ob ein besonderes schutzwürdiges Interesse gegeben ist, braucht vorliegend daher nicht näher geprüft zu werden. Da der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine Parteistellung zukommt, steht ihr gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV somit kein Akteneinsichtsrecht zu.

5.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Anwendungsbereich des VRG sodann eingeschränkt (vgl. Art. 1 VRG). Träger des darin enthaltenen Akteneinsichtsrechts sind nämlich nur Personen mit Parteieigenschaft in einem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen oder anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Eigenständige Rechte und Pflichten begründet das VRG nicht, weshalb Art. 67 Abs. 1 VRG ausserhalb dieser Verfahren keine Anwendung findet und sich daraus auch kein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht ableiten lässt. (vgl. VGer-Urteil VG.2017.00021 vom 17. August 2017 E. II/4.2). Die Beschwerdegegnerin 1 weist daher richtigerweise darauf hin, dass das VRG bloss das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen sowie den Rechtsschutz in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten regelt, wobei nur Partei sein kann, wer ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat (Art. 1 VRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VRG). Mit Blick darauf führen die Beschwerdegegner nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den nachgesuchten Dokumenten keine Parteistellung zukommt, weil sich das Akteneinsichtsgesuch auf kein konkretes, hängiges Verfahren bezieht (vgl. auch obenstehende E. II/4). Zwar ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Fabrikliegenschaft Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], welche unbestrittenermassen vom Schadenereignis Wagenrunse betroffen ist, womit ihr grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines allfälligen vorinstanzlichen Entscheids zukommt. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch selber nicht, dass sie Partei in einem solchen hängigen Verfahren ist. Entsprechend verleiht ihr Art. 67 VRG keinen Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.  

6.

6.1 Das IDAG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 IDAG sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden. Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu vorher erstellten Dokumenten. Zieht sich ein Geschäft über einen längeren Zeitraum hin, sodass ein Teil in den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes fällt und der andere Teil in den Zeitraum danach, sind lediglich diejenigen amtlichen Dokumente des Geschäfts zugänglich, welche nach dem Inkrafttreten des IDAG erstellt oder empfangen wurden (vgl. Wegleitung des Kantons Glarus zum Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung vom 2. Dezember 2022, S. 13). Die Beschwerdeführerin ersucht um Einsicht in alle amtlichen Dokumente der letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse stehen. Das entsprechende Gesuch ist nach dem Dargelegten bereits insoweit abzuweisen, als es sich auf Akten ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG bezieht. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin Zugang zu den amtlichen Dokumenten zu gewähren ist, die nach dem 1. Januar 2023 von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 IDAG ist der Gegenstand des Zugangsgesuchs hinreichend zu umschreiben. Das IDAG definiert jedoch nicht, was genau darunter zu verstehen ist. Die gesuchstellende Person hat das gewünschte Dokument zunächst möglichst genau zu bezeichnen, da es der Behörde anhand der Beschreibung des Dokuments möglich sein muss, dieses zu identifizieren. Oftmals wird die gesuchstellende Person allerdings nicht wissen, in welchem Dokument die gewünschte Information festgehalten ist, ob ein solches überhaupt existiert und bei welcher Behörde es sich allenfalls befindet (vgl. Wegleitung, S. 10). An das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten Gesuchs sind daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die nachgesuchten Dokumente von der zuständigen Behörde ohne grössere Schwierigkeiten identifiziert werden können (BGer-Urteil 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.5, mit Hinweisen). Generelle Suchanfragen sind indessen unzulässig. Eine Person kann von einer Behörde nicht verlangen, alle bestehenden amtlichen Dokumente zu einem Thema oder Gebiet zusammenzusuchen und ihr Zugang zu gewähren (vgl. Wegleitung, S. 10), weil das IDAG keinen Anspruch auf eine nicht näher einzugrenzende Menge von Verwaltungsinformationen verschafft. Der gesuchstellenden Person ist hingegen Zugang zu einem oder mehreren bestimmten bzw. bestimmbaren amtlichen Dokumenten zu gewähren (vgl. Jürg Schneider/Florian Roth, in Gabor P. Blechta/David Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. A., Basel 2024, Art. 10 N. 40).

6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die ersuchte Behörde nach Eingang des Zugangsgesuchs zu prüfen hat, welche Dokumente vom Gesuch erfasst werden. Diese formelle Prüfung hat zu erfolgen, bevor die Behörde sich mit der Frage nach der materiellen Zugänglichkeit von Dokumenten beschäftigt. Falls nötig hat sie die gesuchstellende Person aufzufordern, ihr Begehren zu präzisieren (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 8. November 2022 [VIDAG]; Wegleitung, S. 10; Schneider/Roth, Art. 10 N. 17a). Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre ersucht, die bedeutsam für die Rutschung der Wagenrunse sein könnten. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag insoweit präzisiert, als sie insbesondere allfällige Baugesuche, geologische Berichte und das Protokoll der B.______AG verlangt hat. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin 1 das Zugangsgesuch am 12. Januar 2024 unter anderem deshalb abgewiesen, weil die nachgesuchten Dokumente nicht hinreichend bezeichnet worden seien. Den im Recht liegenden Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Frist eingeräumt hätte, ihr Zugangsgesuch zu präzisieren, bevor sie einen materiellen Entscheid getroffen hat. Erst im vorliegenden Verfahren führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Einsicht in das Dossier über die im Jahr 2020/2021 durchgeführte Strassensanierung, in das Dossier Stabilisierung und Überwachung des Hangs im Anschluss an die Strassensanierung 2020/2021, in Unterlagen zu den Abklärungen und Massnahmen, die im Anschluss an die erneute Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das Schadenereignis vom 29. August 2023 getroffen worden seien, zu gewähren sei (Beschwerdeschrift vom 4. April 2025 S. 8). Es wäre der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich möglich gewesen, ihr Zugangsgesuch bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu präzisieren. Dies hat ihr jedoch nicht zum Nachteil zu gereichen, da es der Beschwerdeführerin offensteht, innert Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorzubringen (Art. 92 Abs. 1 VRG).

6.2.3 In Bezug auf eine hinreichende Präzisierung des Gesuchs ist es der gesuchstellenden Person sodann nicht verwehrt, ein breites Einsichtsgesuch zu stellen, solange darin möglichst präzise angegeben wird, welche amtlichen Dokumente erhältlich gemacht werden sollen. Solche Begehren sind insofern zulässig, als sie den Geschäftsgang der Behörde nicht nahezu lahmlegen (vgl. BGer-Urteil 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.5 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihr Zugangsgesuch im Rahmen ihrer Möglichkeiten konkretisiert. Aus dem präzisierten Begehren geht genügend klar hervor, in welche amtlichen Dokumente sie einsehen möchte (vgl. obenstehende E. II/6.2.2). Es kann daher nicht gesagt werden, das Gesuch sei undifferenziert und beziehe sich nicht auf Informationen zu einem bestimmten Fall (Wagenrunse) bzw. zu einem konkreten Verwaltungsgeschäft. Im Ergebnis enthält das Zugangsgesuch genügend präzise Angaben zum Dokumententyp und zur zuständigen Behörde, sodass die nachgesuchten Dokumente ohne Weiteres identifiziert werden können. Der Aufwand für die Beschwerdegegnerin 1 wird sich aufgrund des zu berücksichtigenden zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG (vgl. obenstehende E. II/6.1) in Grenzen halten, wobei die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren denn auch nicht geltend macht, dass die Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben bei der Bearbeitung des Informationszugangs wesentlich beeinträchtigt werden würde. Dass die anbegehrten Dokumente umfangreich sind und in zahlreichen Ordnern mit verschiedenen Pfaden und Zugangsberechtigungen abgelegt sind, steht dem Ersuchen im Übrigen nicht entgegen. Die Behandlung des Gesuchs kann folglich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es handle sich um eine "fishing expedition".

6.3

6.3.1 Vom Zugangsrecht sind amtliche Dokumente hängiger Geschäfte und Verfahren ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IDAG). Unter hängigen Geschäften werden nicht endgültig abgeschlossene Aufgabenstellungen oder Verfahren verstanden bzw. bei denen der Meinungsbildungsprozess noch im Gange ist. Mit Blick darauf sollen Dokumente, welche Grundlage für einen politischen oder administrativen Entscheid bilden, der Öffentlichkeit zeitweilig entzogen werden, um der betreffenden Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern (vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2020, S. 110; Wegleitung, S. 13). Indessen könnte fast jedes amtliche Dokument für einen politischen oder administrativen Entscheid dereinst eine Grundlage bilden und dadurch dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen werden. Voraussetzung für eine Einschränkung des Zugangs ist deshalb, dass zwischen dem Dokument und dem jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Dokument für den betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, lässt sich eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen (Isabelle Häner, in Gabor P. Blechta/David Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. A., Basel 2024, Art. 8 N. 9 f.). Folglich kann allein die Feststellung, wonach ein Geschäft bzw. ein Verfahren hängig ist, nicht dazu führen, dass sämtliche damit im Zusammenhang stehenden amtlichen Dokumente von einer Einsichtnahme ausgeschlossen werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.346 vom 12. Februar 2020 E. 3.4.2). Vielmehr ist an die Eigenschaft des jeweiligen Dokuments anzuknüpfen und im Einzelfall zu prüfen, ob dieses als Grundlage eines Entscheids infrage kommen kann.

6.3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin, dass die Wagenrunse nach wie vor aktiv sei und Abklärungen pendent sowie Verfahren dazu im Gange seien. Dies allein genügt nach dem soeben Gesagten (vgl. obenstehende E. II/6.3.1) jedoch nicht, um das gestellte Einsichtsgesuch zu verweigern. Ob amtliche Akten betreffend "Strassensanierung 2020/2021, Stabilisierung/Überwachung des Hangs im Anschluss an die Strassensanierung 2020/2021, Abklärungen und Massnahmen, die im Anschluss an die erneute Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das Schadenereignis vom 29. August 2023 getroffen wurden", vorhanden sind, kann das Verwaltungsgericht aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob entsprechende Dokumente vorhanden sind und ob diese im Einzelfall geeignet sind, die freie Meinungsbildung der verfügenden Behörde in den hängigen Abklärungen und Verfahren zu beeinflussen. Entscheidend ist dabei einzig, ob zwischen dem amtlichen Dokument und dem jeweiligen politischen bzw. administrativen Entscheid ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Dokument für den betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 zwischenzeitlich in einem Verfahren einen Entscheid gefällt haben, besteht sodann keine Gefahr mehr, dass sie durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesem Verfahren relevanten amtlichen Dokumenten in ihrem Entscheid beeinflusst werden könnte (vgl. Häner, Art. 8 N. 7; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.346 vom 12. Februar 2020 E. 3.4.1 f.). Vorbehältlich Art. 13 Abs. 1 IDAG und des zeitlichen Geltungsbereichs des IDAG (vgl. Art. 62 Abs. 1 IDAG) sind der Beschwerdeführerin die betreffenden Dokumente somit offenzulegen. Sofern darin Personendaten Dritter enthalten sind, sind diese zu anonymisieren (vgl. Art. 9 IDAG).

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels eines hängigen Verfahrens bzw. mangels einer diesbezüglichen Parteistellung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 67 VRG kein Akteneinsichtsrecht seitens der Beschwerdeführerin besteht. Mit Blick auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 IDAG verlangten Zugang zu den Akten betreffend "Strassensanierung 2020/2021, Stabilisierung/Überwachung des Hangs im Anschluss an die Strassensanierung 2020/2021, Abklärungen und Massnahmen, die im Anschluss an die erneute Reaktivierung im April/Mai 2023 sowie an das Schadenereignis vom 29. August 2023 getroffen wurden, allfälligen Baugesuchen, geologischen Berichten und zum Protokoll der B.______AG, hat die Beschwerdegegnerin 1 im Einzelfall jedoch zu prüfen, ob zwischen dem amtlichen Dokument und dem jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und dieses für den betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Diesfalls liesse sich eine Einschränkung des Zugangs rechtfertigen, wobei die vorgenannte Prüfung durch die Beschwerdegegnerin 1 denn auch nur für diejenigen Dokumente angezeigt ist, die nach dem 1. Januar 2023 von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 5. März 2025 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Januar 2025 sind aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

III.

1.

1.1 Eine Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen grundsätzlich als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 f. VRG). Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist ihr zurückzuerstatten.

1.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, wobei diese auf pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 je zur Hälfte aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Der Beschwerdegegnerin 1 steht mangels Obsiegens und mangels besonderer Umstände sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a e contrario und Abs. 4 VRG).

2.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerde-gegners 2 vom 5. März 2025 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Januar 2024 werden aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird ihr zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]