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Glarus Verwaltungsgericht 05.09.2024 VG.2024.00048 (VG.2024.1379)

5 settembre 2024·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·3,001 parole·~15 min·5

Riassunto

Anderes

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. September 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00048

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Werner Marti, Rechtsanwalt

gegen

1.

Kantonspolizei Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Beschlagnahme von Waffen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 8. Dezember 2023 beschlagnahmte die Kantonspolizei Glarus (nachfolgend: Kapo) zehn Waffen von A.______ (Disp.-Ziff. 1) und untersagte diesem den Erwerb, den Besitz und das Führen sowie sämtlichen Umgang mit Waffen (Disp.-Ziff. 2). Die Rückgabe der beschlagnahmten Waffen machte sie vom Ablauf einer zweijährigen Frist seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, dem Fehlen mehrfacher Strafregistereinträge sowie der Vorlage eines günstig lautenden Fachgutachtens, dessen Kosten A.______ zu übernehmen habe, abhängig. Andernfalls erfolge die definitive Einziehung (Disp.-Ziff. 3).

1.2 Gegen die Verfügung der Kapo vom 8. Dezember 2023 erhob A.______ am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ). Letzteres wies die Sache am 17. Mai 2024 ab.

2.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DSJ vom 17. Mai 2024; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Das DSJ schloss am 11. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kapo verzichtete am 22. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung.

II.

1.

Gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Beschwerdegegner 2 vorgebrachten Vorfälle könnten nicht Grundlage für die angefochtene Massnahme sein. Es würden ihm Handlungen vorgeworfen, die er als Jugendlicher begangen habe. Betreffend den strafbaren Besitz von Bildaufnahmen könne ihm als Laie nicht vorgeworfen werden, dass er diese von seinem Gerät hätte löschen müssen. Er habe das Bildmaterial denn auch nicht mehrfach angesehen. Das Tragen eines Gewehrs einer Drittperson stelle sodann eine Bagatelle dar, zumal er damit niemanden gefährdet habe. Beim Einbruch in einen […] handle es sich ebenfalls um eine zeitlich lang zurückliegende Bagatelle. Ferner sei die Geschwindigkeitsübertretung mit einer strassenverkehrsrechtlichen Massnahme belegt worden und könne keine Massnahme gestützt auf das Waffengesetz begründen. Die Vorfälle lägen insgesamt lange zurück und die lange Verfahrensdauer sei nicht ihm anzulasten. Weitere Vorfälle, namentlich das Tragen einer Waffe bzw. die Schussabgabe auf ein Tier stünden im Zusammenhang mit der Jagd bzw. der Tierhaltung und stellten keine Gefährdung Dritter dar. Durch die Aufbewahrung von Waffen in einem Auto mit defekter Tür sei darüber hinaus niemand gefährdet worden und einzig die Polizei hätte dies überhaupt bemerkt. Den vorgebrachten Fehler bei der Jagd habe er schliesslich vorschriftsgemäss gemeldet, wobei keine jagdrechtlichen Massnahmen ausgesprochen worden seien. Bezüglich des weiteren Vorfalls, namentlich das Montieren nicht zulässiger Lichter, begründe der Beschwerdegegner 2 nicht weiter, inwiefern dies einen Bezug zum Waffengesetz haben solle. Ein angebliches Strassenverkehrsvergehen ohne rechtskräftigen Verfahrensabschluss könne nicht als Grundlage für die angefochtene Massnahme dienen. Im Übrigen habe er im Jahr […] die Jagdprüfung erfolgreich absolviert, womit er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle und auch eine Waffe tragen dürfe. Diese auf eine vertiefte Abklärung abgestützte Einschätzung der Jagdbehörden gehe der nur auf Akten basierenden Einschätzung der Beschwerdegegner vor.

2.2 Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege eine professionelle Abklärung mit Prognosestellung zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe beim Beschwerdeführer zugrunde. Letzterer habe nicht weiter ausgeführt, inwiefern hieran begründete Zweifel bestehen sollten. Das vom Fachdienst Sicherheitspolizei durchgeführte Prüfungsverfahren habe sein gesamtes Verhalten unter Einbezug aller relevanten Umstände berücksichtigt. Die vorgebrachte bestandene Jagdprüfung bzw. der Besitz des Jagdpatents berechtige den Beschwerdeführer lediglich zur Teilnahme an der Jagd und während dieser Zeit zur Tragung einer Waffe. Ausserhalb dieser Tätigkeit benötige er für das Tragen oder Transportieren von Waffen indessen eine Waffentragebewilligung, womit kein Widerspruch im behördlichen Verhalten erkennbar sei. Beim Vorfall Nr. 7 gemäss der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 hätten sich die Waffen und die Munition gemäss seinen eigenen Angaben schliesslich in seinem ungesicherten Fahrzeug befunden, als er bei der Arbeit gewesen sei. Dies obschon der Transport der Waffen bei der Jagd auf direktem Weg zu erfolgen habe und Waffen sowie Munition beim Transport getrennt und sicher aufzubewahren seien.

3.

3.1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Beschlagnahmung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen gemäss Art. 31 WG (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 8. Juni 1999 [Vollzugsverordnung WG]). Sie beschlagnahmt damit nach Art. 31 Abs. 1 WG Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a); Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b); gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c); Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 18a WG markiert sind (lit. d); kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 18b WG markiert sind (lit. e) sowie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. f). Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31 Abs. 2 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen (lit. d). Nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV) werden die Bewilligungen nach Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: Identitätsnachweis (lit. a); Handlungsfähigkeit (lit. b); körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c); guter Leumund (lit. d) sowie der Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten (lit. e).

3.2 Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Das Waffengesetz hat entsprechend Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen. Dabei hat die zuständige Behörde eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht. Daher kann im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auch auf einschlägige Erkenntnisse aus einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden, wobei gestützt darauf die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins auch bei einer hängigen Strafuntersuchung zulässig ist (vgl. BGer-Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1, 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.

4.1 Zunächst ist die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung der streitbetroffenen Waffen zu prüfen. Der Beurteilung des Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 liegen dabei Sachverhalte aus rechtskräftigen Verurteilungen, aus eingestellten Strafverfahren und aus einem noch hängigen Strafverfahren zu Grunde.

4.1.1 Betreffend die unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend vom Sachverhalt und der Darstellung im entsprechenden Strafbefehl auszugehen ist. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer diesen nicht angefochten und damit die Sachverhaltsfeststellung zumindest implizit anerkannt hat. Soweit er im vorliegenden Verfahren die jeweilige Sachverhaltsdarstellung bestreitet, ist dies demzufolge nicht zu hören. Sodann handelt es sich bei vier der insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen um Delikte im Zusammenhang mit Waffen, was zumindest den Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nahelegt. Dass hierbei keine Personen direkt gefährdet wurden, ändert hieran nichts, da dies keine Voraussetzung darstellt. Der unsorgfältige Umgang mit Waffen, wie er mehreren der verurteilten Straftaten zugrunde liegt, beinhaltet bereits ein Gefährdungspotenzial gegenüber Dritten. Weiter bestehen Strafbefehle wegen Delikten betreffend Gewaltdarstellungen und grober Verkehrsregelverletzung. Dies beinhaltet ein Gefahrenpotential und stellt die erforderliche besondere Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Waffenbesitzer in Frage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00633 vom 22. August 2019 E. 2.4, mit Hinweisen). Eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe, an welche praxisgemäss ein nicht allzu strenger Massstab anzulegen ist, erscheint somit als überwiegend wahrscheinlich.

4.1.2 Bezüglich der drei Sachverhalte, bei denen das Strafverfahren eingestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung lediglich aus prozessualen Gründen geschah. Diese Vorfälle können im Rahmen der Gefährdungsprüfung damit grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Allerdings kommt ihnen weniger Gewicht zu als den rechtskräftigen Verurteilungen (vgl. vorstehende E. II/4.1.1). Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei wiederum um Widerhandlungen gegen das Waffengesetz handelte, spricht dies ebenfalls für ein gewisses Gefährdungspotential. Der letzte Vorfall, bei dem noch ein Verfahren hängig ist, ist damit nicht mehr ausschlaggebend und muss nicht weiter berücksichtigt werden.

4.1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass angesichts der mehrfachen Vergehen genügend Anzeichen für eine Gefährdung Dritter ersichtlich sind. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Waffen des Beschwerdeführers demgemäss zu Recht (vorläufig) beschlagnahmt. Daran ändert im Übrigen nichts, dass einige Vorfälle zeitlich weit zurück liegen. Mit der Häufung der Delikte besteht nämlich ein Gefährdungspotential, welches nicht durch Ablauf der Zeit weggefallen ist. Selbiges gilt für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte und zwischenzeitlich bestandene Jagdpatent, da die Vergehen mit Waffenbezug nicht durchwegs im Zusammenhang mit der Jagd gestanden haben und selbst ein bestandenes Patent nicht ohne Weiteres für die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen spricht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2023 zu bestätigen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer sodann ein allgemeines Verbot für den Erwerb, den Besitz und das Führen sowie den allgemeinen Umgang mit Waffen auferlegt. Hierfür gibt sie als Begründung die Ausführungen betreffend Beschlagnahmung an. Sie vermag sich dabei aber auf keine rechtliche Grundlage zu stützen. Eine solche existiert denn auch nicht. Nach dem aktuellen Stand ist es zwar wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch des Beschwerdeführers um einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragebewilligung (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a WG) gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG ablehnen dürfte und dem Erwerb von Waffen durch den Beschwerdeführer auf anderem Weg ebenfalls Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht (vgl. Art. 10 f. WG i.V.m. Art. 18 WV; vgl. Michael Bopp/Juliane Jendis, in Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 10 N. 25). Die Beschwerdegegnerin 1 ist jedoch nicht befugt, ein allgemeines Waffenverbot im Voraus bzw. im Rahmen der Beschlagnahmung anzuordnen. Vielmehr hat sie basierend auf den jeweils verfügbaren Informationen über Waffenerwerbsscheine zu entscheiden. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2023 ist mangels einer gesetzlichen Grundlage dementsprechend aufzuheben.

4.3

4.3.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer sodann mehrere Vorgaben einzuhalten, damit er die beschlagnahmten Waffen zurückerhält. Andernfalls würden die Waffen nach Ablauf einer definierten Zeitperiode definitiv eingezogen. Damit hat die Beschwerdegegnerin 1 jedoch das falsche Vorgehen gewählt. Bei der Beschlagnahmung handelt es sich um eine präventive und grundsätzlich vorübergehende Massnahme, auf die ein Entscheid über die definitive Massnahme, namentlich über die Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG, folgen muss (vgl. Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N. 15; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden VA 21 28 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). Im Verfahren, bei welchem eine definitive Massnahme geprüft wird, gelten einerseits strengere Voraussetzungen, da sowohl die Voraussetzungen der Beschlagnahmung als auch der Einziehung erfüllt sein müssen (vgl. Facincani/Jendis Art. 31 N. 17). Andererseits liegt die Verfahrensführung in beiden Fällen bei der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Art. 3 Abs. 8 Vollzugsverordnung WG) und wird, abgesehen von der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 39 Abs. 1 VRG), nicht von Handlungen seitens des Beschwerdeführers geleitet.

4.3.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Verfahrens betreffend Einziehung zwar Anordnungen zur Begutachtung treffen kann (vgl. Facincani/Jendis, Art. 31 N. 28). Es besteht jedoch keine rechtliche Grundlage dafür, dies gänzlich dem Beschwerdeführer zu überlassen und ihm bereits im Voraus die Kosten hierfür aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 E. 6.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden VA 21 28 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung (Art. 39 Abs. 1 VRG), wobei bei Nichtbefolgen entsprechende Folgen drohen (Art. 39 Abs. 2 VRG). Die Kosten der Begutachtung stellen reguläre Verfahrenskosten dar, worüber im Endentscheid über die Einziehung zu befinden ist (vgl. Art. 134 VRG). Da der Beschwerdeführer das Verfahren nicht eingeleitet hat, besteht darüber hinaus auch keine Möglichkeit zur Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 133 Abs. 1 VRG e contrario; vgl. allgemein Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau Nr. 2023-000260 vom 15. März 2023 E. 3.3). Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer die Begutachtung nicht spezifisch angefochten bzw. seine Bereitschaft zur Mitwirkung und zur Begleichung eines Kostenvorschusses signalisiert hat. Entgegen seiner Ansicht war eine Begutachtung für die vorliegend angefochtene vorsorgliche Massnahme aber nicht notwendig, da bereits genügend Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorhanden waren (vgl. obenstehende E. II/4.1). Eine weitergehende Abklärung ist jedoch im Verfahren betreffend definitive Einziehung vorzunehmen.

4.3.3 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zusätzlich zur Einreichung eines Gutachtens zwei weitere Voraussetzungen für die Rückgabe der Waffen festgehalten. So dürfe kein mehrfacher Eintrag im Strafregister bestehen und es müssten zwei Jahre seit Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vergangen sein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die zeitliche Begrenzung im Sinne einer Wartefrist keine rechtliche Grundlage besteht. Weder die kantonalen Bestimmungen noch das Bundesrecht sehen eine solche vor, wobei auch die Beschwerdegegnerin 1 keine entsprechende Grundlage anzuführen vermag. Entsprechend darf die definitive Einziehung nicht erfolgen, sofern die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Wenn dem Beschwerdeführer also im Einziehungsverfahren keine Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung nachgewiesen werden kann, sind die Waffen wieder herauszugeben, unabhängig von zeitlichen Vorgaben. Die zusätzliche Vorgabe des fehlenden Strafregistereintrags steht sodann zwar im Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 lit. d WV im Sinne eines guten Leumunds. Sie kann vorliegend jedoch ebenfalls nicht abschliessend als Voraussetzung verfügt werden, da das Bundesrecht und die Praxis auch bei der Einziehung eine Einzelfallprüfung voraussetzen (vgl. Facincani/Jendis, Art. 31 N. 27). Wie bereits auch im Verfahren betreffend Beschlagnahmung der Waffen genügen Strafregistereinträge nicht als Grundlage. Vielmehr muss ein Konnex zum sicheren Umgang mit Waffen bestehen (vgl. obenstehende E. II/4.1). So gilt auch für den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG des mehrfachen Eintrags im Strafregister, dass hiermit eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet werden muss (vgl. Michael Bopp, in Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Handkommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 8 N. 27). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin 1 zwar berechtigt, im Rahmen des Verfahrens zur Einziehung der Waffen vom Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug zu verlangen und diesen in die Prüfung miteinzubeziehen. Sie kann dessen Inhalt jedoch nicht im Vornherein als Voraussetzung für die Rückgabe der Waffen vorsehen.

4.3.4 Insgesamt folgt daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur definitiven Einziehung zur Teilnahme an einer Begutachtung durch eine durch sie auszusuchende Gutachterstelle auffordern kann. Die diesbezüglichen Kostenfolgen hat sie jedoch im Endentscheid über die Einziehung der Waffen zu regeln. Sodann kann sie die Einreichung eines Strafregisterauszugs anordnen. Die Einziehung kann jedoch nicht ohne weitere Einzelfallprüfung vollzogen werden. Entsprechend ist Disp.-Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2023 aufzuheben.

4.4 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 17. Mai 2024 ist dahingehend anzupassen, als dass Disp.-Ziffn. 2 f. der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2024 aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klageoder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend nur teilweise, indem seinem Begehren nur in untergeordneten Punkten entsprochen wird. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dass er von den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- drei Viertel zu tragen hat, wobei die restlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 250.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen steht ihm zu Lasten des Beschwerdegegners 2 sodann eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 17. Mai 2024 wird dahingehend angepasst, als dass Disp.-Ziffn. 2 und 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2024 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Von den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt und Fr. 250.- auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 250.- zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00048 — Glarus Verwaltungsgericht 05.09.2024 VG.2024.00048 (VG.2024.1379) — Swissrulings