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Glarus Verwaltungsgericht 27.04.2023 VG.2022.00067 (VG.2023.1236)

27 aprile 2023·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·3,877 parole·~19 min·4

Riassunto

Fremdenpolizei

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. April 2023

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00067

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt,

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger von […], heiratete am 18. August 2017 B.______, welche das schweizerische Bürgerrecht besitzt. Am 11. November 2017 reiste er im Rahmen des Familiennachzugverfahrens in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er eine bis am 10. November 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung "B", welche ihm in der Folge dreimal, letztmals bis am 10. November 2021, verlängert wurde.

1.2 Am 18. Dezember 2020 meldete die Gemeinde Glarus Nord der Abteilung Migration des Kantons Glarus die Trennung des Ehepaars und den Wegzug von B.______ per 1. Dezember 2020 nach […]. Nachdem die Abteilung Migration A.______ am 22. April 2021 das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief sie am 16. Juli 2021 dessen Aufenthaltsbewilligung (Disp.-Ziff. 1) und wies ihn an, innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen (Disp.-Ziff. 2). Die von A.______ am 7. September 2021 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 3. Oktober 2022 ab.

2.

2.1 A.______ gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 4. November 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DSJ vom 3. Oktober 2022. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Migration und des DSJ. Die Abteilung Migration und das DSJ beantragten am 1. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______.

2.2 Am 15. Februar 2023 hielt A.______ an seinen Anträgen ebenso fest wie das DSJ am 22. Februar 2023 an den seinigen. Die Abteilung Migration liess sich innert Frist nicht erneut vernehmen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ansicht der Beschwerdegegner, wonach der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft sei, greife zu kurz. Selbst wenn sich Ehegatten wegen ehelichen Problemen vorübergehend trennen und Eheschutzmassnahmen angeordnet würden, liege nicht zwingend eine gescheiterte Ehe vor. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung diverser Umstände im Einzelfall bestimmt werden, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst bezeichnet werden könne. Vorliegend sei seine Ehefrau am 1. Dezember 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, wobei er erst Mitte November über ihre Umzugspläne informiert worden sei. Das Schicksal der Ehe sei somit lange ungewiss gewesen. Mit Blick darauf sei es sinnvoll, auf den Endtermin der ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Da die Ehegemeinschaft erst mit dem Auszug der Ehefrau am 1. Dezember 2020 aufgehoben worden sei, habe der Beschwerdegegner 2 den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem er die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint habe. Sodann liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wobei auch im Ausland gelebte Ehezeiten zu berücksichtigen seien. Er habe seine Ehefrau bereits im Jahr 2016 kennengelernt und mit ihr eine einjährige Beziehung im Ausland geführt. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er ferner Deutsch gelernt und sei daran, diese Kenntnisse weiter zu verbessern. Überdies verfüge er über einen sicheren Arbeitsplatz und einen breiten Bekanntenkreis, auf welchen er auch nach der Trennung habe zurückgreifen können. Er habe sich in der Schweiz ein Sozialleben aufgebaut, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Ferner gebe es weder Betreibungen noch sei er strafrechtlich aufgefallen. Für die Beurteilung der Dauer des Aufenthalts sei im Übrigen auf die effektive Länge abzustellen. Insgesamt sei kein öffentliches Interesse erkennbar, welches für seine Ausweisung sprechen würde. Sofern der 1. Dezember 2020 nicht als massgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anerkannt werde, sei es unverhältnismässig, ihn wegen wenigen fehlenden Tagen ehelicher Lebensgemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Da er bestens integriert sei, erscheine ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unnötige Härte.

3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Indizien würden darauf hinweisen, dass die Beziehung seit April 2020 nicht mehr gelebt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer auch mehrfach bestätigt. Sodann habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugegeben, dass die Ehegemeinschaft längstens bis Ende Oktober 2020 gedauert habe. Vor dem Hintergrund, dass die Dreijahresgrenze absolut gelte, habe sich somit bestätigt, dass die massgebliche Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt worden sei. Bezüglich der Aufenthaltsdauer sei schliesslich anzumerken, dass die lange Verfahrensdauer teilweise vom Beschwerdeführer selbstverschuldet sei und daher beim Härtefallkriterium "Aufenthaltsdauer" nicht herangezogen werden könne.

3.3 Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft könne nicht abgestellt werden, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach trotz gemeinsamer Wohnung keine eheliche Gemeinschaft gelebt worden sei. Im vorliegenden Fall habe die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar vom 11. November 2017 bis am 1. Dezember 2020 und damit grundsätzlich einige Tage länger als drei Jahre gedauert. Allerdings gebe es verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft nicht drei Jahre angedauert habe. Einerseits hätten die Eheprobleme Ende 2019/Anfang 2020 begonnen und sich im Sommer 2020 weiter verdichtet. Dies als das Ehepaar realisiert habe, dass sich ihr Kinderwunsch nicht erfülle. Andererseits seien im Herbst 2020 keine gemeinsamen Ferien verbracht worden. Die Ehefrau habe sodann einen neuen Mietvertrag unterzeichnet und der Beschwerdeführer habe selbst das Ende der gelebten Beziehung auf Oktober 2020 datiert, während die Ehefrau zunächst September/Oktober 2020, später sogar April 2020 angegeben habe. Es gebe somit genügend Indizien, dass die Ehe längstens bis Ende Oktober 2020 gelebt worden sei. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege im Ergebnis somit nicht vor und die Zeit zwischen Ende Oktober 2020 und dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung am 1. Dezember 2020 sei dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Die Dreijahresfrist sei folglich nicht erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen nachehelichen Härtefall berufe, sei nicht ersichtlich, worin wichtige persönliche Gründe bestünden. Aus der vorehelichen Beziehung im Ausland könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner sei er im Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung rund drei Jahre und acht Monate in der Schweiz gewesen, wobei es sich nicht um eine besonders lange Aufenthaltsdauer handle. Überdies komme dem aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels geduldeten Aufenthalt kein besonderes Gewicht zu. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, inwiefern er sich in der Schweiz ein Sozialleben aufgebaut habe bzw. eine Wiedereingliederung in […] stark gefährdet sei. Er habe einen Grossteil seines Lebens in […] verbracht und sei mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands ohne Weiteres möglich. Ein persönlicher Härtefall liege im Ergebnis somit nicht vor. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich insgesamt als recht- und verhältnismässig.

4.

4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe am 18. August 2017 geschlossen und zwischen dem Beschwerdeführer und B.______ am 30. August 2021 geschieden wurde. Fraglich und zu prüfen ist jedoch, ob die Erfüllung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von den Beschwerdegegnern zu Recht verneint wurde. Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt dabei vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGer-Urteil 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 4.1, mit Hinweis). Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, mit Hinweis). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens keine gelebte Ehegemeinschaft mehr besteht. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGer-Urteil 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1, 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1, jeweils mit Hinweisen). Sodann gilt die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG absolut und darf nicht unterschritten werden (BGer-Urteil 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2, mit Hinweis). Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGer-Urteil 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2, mit Hinweisen).

4.2

4.2.1 B.______ führte am 11. Februar 2021 aus, eine relevante Ehegemeinschaft habe bis September/Oktober 2020 bestanden. Anlässlich der Befragung vom 18. März 2021 gab sie demgegenüber an, bis April 2020 in einer gelebten Beziehung gewesen zu sein. Gemäss dem Beschwerdeführer sei der Druck ab dem Zeitpunkt stetig grösser geworden und die Beziehung allmählich auseinandergebrochen. Dies als sie realisiert hätten, dass der Kinderwunsch nicht in Erfüllung gehen würde. Seine Frau habe sich in der Folge dazu entschieden, im Oktober bzw. November 2020 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, da sie ihren eigenen Freiraum gebraucht habe. Am 21. Juni 2021 führte er weiter aus, die Beziehung habe bis Ende Oktober 2020 angedauert. Er hätte auch sagen können, dass die Beziehung bis zum 8. November 2020 bestanden habe, womit die Voraussetzung von drei Jahren gelebter Beziehung erfüllt gewesen wäre. Dies habe er aber nicht, da es ihm wichtig gewesen sei, die Fragen der Beschwerdegegnerin 1 wahrheitsgemäss zu beantworten. Letztere habe in der Folge überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie die dreijährige Ehegemeinschaft wegen acht Tagen verneint habe.

4.2.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Dreijahresfrist aus Gründen der Rechtssicherheit absolut gilt, weshalb bereits bei einem Fehlen von wenigen Tagen kein überspitzter Formalismus vorliegt (vgl. BGer-Urteil 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Sodann lebte der Beschwerdeführer zwar bis zum 1. Dezember 2020 mit seiner damaligen Ehefrau im gleichen Haushalt zusammen und damit bis zu diesem Zeitpunkt in einer nach aussen wahrnehmbaren Ehegemeinschaft. Den Erklärungen des Beschwerdeführers und von B.______ ist jedoch zu entnehmen, dass die gelebte Beziehung längstens bis Ende Oktober 2020 bestanden hat, womit die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt wurde.

4.3 Des Weiteren bestehen hinreichende Indizien, wonach die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.______ spätestens seit Oktober 2020 nicht mehr gelebt wurde bzw. der Ehewille vor Erreichen der dreijährigen Dauer erloschen ist. So gab B.______ anlässlich der Befragung vom 18. März 2021 an, sich im August oder September 2020 erstmals wirklich Gedanken über einen Auszug gemacht zu haben. In der Folge zog sie am 1. Dezember 2020 aus der ehelichen Wohnung aus. Den Mietvertrag habe sie Mitte September 2020 per Post erhalten und unterschrieben. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Aus dem Auszug des Mieterkautionssparkontos vom 8. September 2020 ergibt sich diesbezüglich, dass sie den Mietvertrag, welcher allein auf ihren Namen lautet, am 4. September 2020 mit Mietbeginn ab dem 1. Dezember 2020 unterzeichnet hat. Ferner bestanden mit den getrennt voneinander verbrachten Ferien im Jahr 2020, den getrennten Schlafzimmern und dem Umstand, dass die persönliche Nähe und Intimität zwischen den Eheleuten abgenommen bzw. kaum noch bestanden hat, weitere Anhaltspunkte für eine nicht mehr tatsächlich gelebte Ehe. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im März 2020 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und aufgrund der dreimonatigen Probezeit erst im November 2020 zum Ferienbezug berechtigt gewesen sei, nichts zu ändern. Diesbezüglich führte der Beschwerdegegner 2 nämlich nachvollziehbar aus, dass sich die unabhängige Ferienplanung der Ehegatten im März 2020 noch mit dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses erklären lasse, was nach Beendigung der dreimonatigen Probezeit jedoch nicht mehr der Fall sei. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus den Aussagen von B.______, wonach sie bis zu ihrem Auszug im gleichen Zimmer bzw. im selben Bett geschlafen und nie im Gästezimmer übernachtet habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich den im Recht liegenden Akten darüber hinaus entnehmen, dass sie gelegentlich für ein bis zwei Tage bei ihren Eltern übernachtet habe, um Abstand gewinnen zu können. Zwar muten ihre Aussagen damit widersprüchlich an. Dem Beschwerdegegner 2 ist aber darin beizupflichten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unzutreffende Aussagen machen sollte, zumal er gemäss eigenen Angaben die Fragen der Beschwerdegegnerin 1 wahrheitsgemäss beantwortet habe.

Insgesamt weisen die vorgenannten Indizien im Ergebnis auf ein räumlich getrenntes Zusammenleben seit mindestens Oktober 2020 hin, womit spätestens ab diesem Zeitpunkt von keiner tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung mehr auszugehen ist bzw. kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand und folglich die Dreijahresfrist nicht erfüllt wurde. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die einjährige voreheliche Beziehung in […] zu berücksichtigen sei, im Übrigen ebenfalls nichts, da bei der Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50. Abs. 1 lit. a AIG nur auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1; BGer-Urteil 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGE 136 II 113 E. 3.3.2; BGer-Urteil 2C_301/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.2, mit Hinweis; 2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Zeit vor Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz unberücksichtigt zu bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen in BGE 137 II 345 vergleichbar ist, da den im Recht liegenden Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nach der Eheschliessung ein Jahr mit seiner Frau im Ausland zusammengelebt hat.

4.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, gefolgt werden kann. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere. Da die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kommt ihm mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Damit bleibt zu prüfen, ob allenfalls ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vorliegt.

5.

5.1

5.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Art. 31 Abs. 1 VZAE bestimmt sodann, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen.

5.1.2 Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, zu beachten sind. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss ferner verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 96 AIG). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E.3.2.1 ff., 135 II 377 E. 4.3).

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 11. November 2017 und damit vor etwas mehr als fünf Jahren in die Schweiz ein. Der Beschwerdegegner 2 bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass er sich bis zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung drei Jahre und acht Monate in der Schweiz aufgehalten hat und sein weiterer Verbleib auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zurückzuführen ist, wobei einem solchen "geduldeten Aufenthalt" kein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGer-Urteil 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.7, mit Hinweisen; BVGer-Urteil C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 6.1). Demzufolge kann der Beschwerdeführer aus seinem mittlerweile mehr als fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer angibt, zu seinem Herkunftsland keine grosse Beziehung mehr zu haben, zielt dieses Vorbringen ebenfalls ins Leere. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Bis zu seiner Einreise im Jahr 2017 hat er seine lebensprägende Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbracht. Ferner hat er in […] zwei akademische Ausbildungen begonnen, womit insgesamt davon auszugehen ist, dass er der Landesprache mächtig ist, einen genügenden Bildungsstand aufweist und mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen vertraut ist. Darüber hinaus bestreitet er selbst nicht, dass er in […] über Familienangehörige verfügt, welche er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals besucht hat. Da er in seiner Heimat sodann offensichtlich auch Zeit mit Freunden verbracht hat, ist vom Bestehen eines dortigen sozialen Netzes auszugehen, auf welches er bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Demgegenüber räumte er ein, dass er mit Ausnahme einiger Arbeitskollegen sowie Verwandten und Freunden seiner Ehefrau kein soziales Netzwerk in der Schweiz habe. Für ihn sei es aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse schwierig, neue Leute kennenzulernen. Er habe lediglich eine entfernte Verwandte in […], zu welcher er seit seiner Einreise im Jahr 2017 keinen Kontakt gehabt habe. Überdies habe auch der soziale Kontakt zu den Verwandten sowie Freunden seiner Ehefrau aufgrund der aktuellen Situation abgenommen. Des Weiteren blieb die Ehe kinderlos.

Mit Blick darauf ist mit den Beschwerdegegnern darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer keine vertiefte soziale Integration in der Schweiz nachweisen kann. Weitergehende besondere Beziehungen zur Schweiz bringt er weder substantiiert vor noch sind solche aus den im Recht liegenden Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint seine soziale Wiedereingliederung in […] als nicht gefährdet. Selbiges gilt sodann auch für die wirtschaftliche Wiedereingliederung. Der Beschwerdeführer arbeitet zwar als […] bei der C.______AG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, womit er sich nach seiner Einreise um eine Eingliederung in beruflicher Hinsicht bemüht hat. Es ist ihm jedoch nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz möglich und auch zumutbar, in seiner Heimat wieder existenzielle Grundlagen zu schaffen, nicht zuletzt, weil er mit seinen 33 Jahren jung und darüber hinaus bei guter Gesundheit ist. Ferner weist er eine genügende Bildung auf und befindet sich in einem Alter, welches die Suche nach einer Arbeitsstelle nicht überdurchschnittlich erschwert.

5.2.3 Hinsichtlich seiner sprachlichen Integration hat der Beschwerdeführer zwischen April und Oktober 2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 besucht. Den im Herbst 2019 begonnen Deutschkurs A1/2 habe er aufgrund ehelicher Probleme abgebrochen. Er habe sich jedoch für einen neuen Kurs angemeldet, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin 1 weist diesbezüglich darauf hin, dass sie praxisgemäss bei Familiennachzügen von Drittstaatangehörigen nach drei Jahren Aufenthalt ein Deutschniveau A2/2 und das Bestehen eines Integrationskurses fordere. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers als eher bescheiden, weshalb ihnen kein besonderes Gewicht zukommt. Ferner kann aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthalts keine Betreibungen eingeleitet wurden und er nicht straffällig geworden ist, nicht auf eine über die üblichen Erwartungen hinausgehende Integration geschlossen werden. Vielmehr kann ein solches Verhalten grundsätzlich erwartet werden (vgl. BGer-Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.3, 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.6.2, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00860 vom 20. Mai 2021 E. 3.2). In Würdigung der gesamten Umstände liegt beim Beschwerdeführer somit kein nachehelicher Härtefall vor, womit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch im Lichte von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu beanstanden ist.

6.

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Da der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt ableiten kann (vgl. vorgehende E. 4 ff.) und die Verhältnismässigkeit vorliegend bereits durch Art. 50 AIG konkretisiert wird, erweist sich der Bewilligungswiderruf mangels nachehelichem Härtefall als verhältnismässig, zumal keine überwiegenden privaten Interessen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. BGer-Urteil 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.4; 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.7, mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00114 vom 22. März 2017 E. 5, mit Hinweis).

7.

Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer mangels dreijähriger ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. Ferner erscheint seine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat nicht als gefährdet, womit im Ergebnis kein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- aufzuerlegen, welche mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Ausgangsgemäss steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00067 — Glarus Verwaltungsgericht 27.04.2023 VG.2022.00067 (VG.2023.1236) — Swissrulings