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Glarus Verwaltungsgericht 23.02.2023 VG.2022.00063 (VG.2023.1221)

23 febbraio 2023·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·3,018 parole·~15 min·4

Riassunto

Anderes

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Februar 2023

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00063

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Lebensmittelsicherheit

Beschwerdegegner

und Tiergesundheit Graubünden

betreffend

Hundehaltung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ ist die Besitzerin des Hundes B.______. Nachdem beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) Meldungen eingegangen waren, wonach B.______ Artgenossen oder Personen im öffentlichen Raum gebissen habe, stellte das ALT am 6. September 2022 für diesen eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht in Aussicht. Trotz der von A.______ am 18. September 2022 dagegen erhobenen Einwände hielt das ALT am 17. Oktober 2022 daran fest.

2.

2.1 Gegen die Verfügung des ALT vom 17. Oktober 2022 erhob A.______ am 26. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter sei diese dahingehend anzupassen, als dass B.______ von der Maulkorbpflicht befreit sei, solange er an der Leine geführt werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des ALT. In prozessualer Hinsicht ersuchte A.______ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das ALT nahm am 7. November 2022 Stellung und beantragte die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

2.2 Am 17. November 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. In der Folge hielt A.______ am 28. November 2022 an ihren Anträgen fest und beantragte Akteneinsicht, welche ihr am 9. Dezember 2022 gewährt wurde. Das ALT schloss am 8. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012 (EG TSchG/TSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens gerügt werden, namentlich die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Vorliegend kann gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 EG TSchG/TSG überdies auch die Unangemessenheit des Entscheids geltend gemacht werden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich auf einen unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt abgestützt. Soweit er nämlich davon ausgehe, B.______ sei verhaltensauffällig, sei dessen Charakter falsch dargestellt worden. Für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit sei es sodann wichtig, auch ihre Sichtweise der einzelnen Vorfälle zu berücksichtigen, wonach er eben kein auffälliges Verhalten zeige, welches eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht rechtfertige. Der Beschwerdegegner habe sich darüber hinaus mit der Frage, ob B.______ verhaltensauffällig sei, nur ungenügend auseinandergesetzt. Sie, die Beschwerdeführerin, halte sich ferner an die auferlegten Massnahmen und nehme am kynologischen Ausbildungslehrgang 2 teil. Weiter sei die Aussage, wonach sie der Aufforderung zur Absolvierung des Ausbildungslehrgangs bis Ende Oktober 2022 nur ungenügend nachgekommen sei, nicht korrekt. Die Terminfindung habe sich vielmehr als schwierig herausgestellt. Einerseits sei sie nämlich aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen, andererseits sei die Ausbilderin arbeitstechnisch sehr ausgelastet und danach ferien- sowie krankheitshalber verhindert gewesen. Schliesslich sei es unzutreffend, dass B.______ einen Maulkorb ohne jegliches Unwohlsein trage. Es gehe dabei nämlich nicht lediglich um die mechanisch körperliche Akzeptanz, sondern auch um diesbezügliche Reaktionen von Drittpersonen. Ohne Maulkorb komme ein häufiges Anbellen zumindest nicht vor.

2.2 Der Beschwerdegegner führt aus, der Sachverhalt sei sorgfältig abgeklärt worden, wobei sich zwischen den Schilderungen der betroffenen Personen und denjenigen der Beschwerdeführerin Diskrepanzen ergeben hätten. Die Abklärungen hätten aber gezeigt, dass B.______ in der Haltung der Beschwerdeführerin und ihres Partners ohne flankierende Massnahmen ein erhöhtes und nicht tolerierbares Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit darstelle. Da die im Vorfeld einvernehmlich vereinbarten Anweisungen zudem nicht ausreichend gewesen bzw. von der Beschwerdeführerin nicht genügend umgesetzt worden seien, sei man gezwungen gewesen, einschränkendere Massnahmen zur Sicherheit der belebten Umwelt anzuordnen. Dies rechtfertige sich im Übrigen bereits aufgrund der zwei ärztlich dokumentierten Bissverletzungen innerhalb eines halben Jahres. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Beurteilung der Hundeausbilderin im Rahmen der Entscheidfindung sodann berücksichtigt worden. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass B.______ in Situationen, in welchen er sich eingeengt oder bedrängt fühle, mit aggressivem Verhalten (zupacken/beissen) reagiere. Ein solch auffälliges Verhalten stelle ein Sicherheitsrisiko für Drittpersonen dar. Dies nicht zuletzt auch, weil die Aufsichtspersonen B.______ im Alltag nicht konsequent führen und beaufsichtigen würden. Aus Sicherheitsgründen sei daher eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht unabdingbar und gerechtfertigt. Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht, während B.______ an der Leine geführt werde, stelle keine ausreichende Massnahme für die öffentliche Sicherheit dar. Eine Maulkorbpflicht sei daher verhältnismässig.

3.

3.1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, sofern möglich, mit anderen Hunden haben. Ausserdem müssen sie entsprechend ihrem Bedürfnis im Freien ausgeführt werden. Sofern es die Umstände zulassen, sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können (vgl. Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 TSchV). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TschV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV).

3.2 Nach Eingang einer Meldung überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt (Art. 79 Abs. 1 TSchV). Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet der Kantonstierarzt die erforderlichen Massnahmen an (Art. 79 Abs. 3 TSchV). Gemäss Art. 32 Abs. 1 EG TSchG/TSG fallen hierbei je nach Grad der Gefährdung von Menschen und Tieren unter anderem die Verpflichtung der Hundehalter zum Besuch weiterer Kurse (lit. a) sowie eine generelle Leinenpflicht und/oder eine Maulkorbpflicht (lit. b) in Betracht. Überdies besteht für jegliche Hunde eine generelle Leinenpflicht an dafür vorgesehenen oder signalisierten Orten, namentlich an verkehrsreichen Strassen wie Kantons- und Hauptstrassen (Art. 31 Abs. 1 lit. b EG TSchG/TSG).

3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 VRG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung, wonach ein Beweis dann als erbracht gilt, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebensvernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsgerichtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 26).

4.

4.1 Am 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdegegner gemeldet, dass der freilaufende Hund B.______ einen an der Leine geführten Artgenossen, nachdem dieser von seinem Begleiter auf den Arm gehoben worden sei, gebissen habe. Die Beschwerdeführerin sicherte dem Beschwerdegegner in der Folge telefonisch zu, B.______ in der Stadt, an öffentlichen Plätzen und bei Begegnungen mit angeleinten Hunden künftig ebenfalls an der Leine zu führen. Da es sich um den ersten Vorfall mit einer Bissverletzung handelte, wurde auf die Anordnung von Massnahmen verzichtet. Der Beschwerdegegner wies jedoch darauf hin, dass solche bei weiteren Vorfällen nicht ausgeschlossen seien.

4.2

4.2.1 Gemäss der Meldung vom 2. März 2022 habe B.______ einen Mann in die Hand gebissen. Die dadurch erlittene Verletzung habe ärztlich behandelt werden müssen. Gemäss dem Bericht vom 4. April 2022 sei der Vorfall mit der Beschwerdeführerin besprochen und es sei vereinbart worden, dass sie mit B.______ bis zum 31. Oktober 2022 den kynologischen Ausbildungslehrgang 2 (KAL2) absolviere.

4.2.2 Gemäss der Meldung vom 26. Juli 2022 habe B.______ eine junge Frau in den Arm gebissen, nachdem diese ihn angefasst habe. Die Wunde habe ärztlich versorgt werden müssen.

4.2.3 Am 24. August 2022 sei ein Mann von einem Hund, dessen Beschreibung auf B.______ zutreffe, gebissen worden. Dieser Vorfall wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Partner bestätigt.

4.3

4.3.1 Die Ausbilderin des KAL2 führte am 22. September 2022 aus, dass während der ersten in der Halle stattgefundenen Trainingslektion kein auffälliges Verhalten von B.______ ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin sehe im Vergleich zu ihrem Partner den Sinn der angeordneten Massnahmen denn auch ein. Da jedoch beide mit B.______ unterwegs seien, sei sinnvoll, wenn auch der Partner an den Trainings teilnehme.

4.3.2 Nach der Absolvierung von drei KAL2-Trainingseinheiten vertrat die Ausbilderin am 3. November 2022 die Ansicht, die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden die Massnahmen, insbesondere die Maulkorbpflicht, nur sehr inkonsequent umsetzen. Beide würden sich hinsichtlich des Gefährdungspotenzials von B.______ uneinsichtig zeigen. Indessen habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie sich wohler fühle, wenn B.______ einen Maulkorb trage. Letzterer habe unter Wahrung der Individualdistanz ihr, der Ausbildnerin, gegenüber kein aggressives Verhalten gezeigt. Ein Anfassen sei aber nicht möglich gewesen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass B.______ zuschnappe oder beisse, wenn er sich in die Enge getrieben fühle oder angefasst werde. Den Maulkorb akzeptiere er gut und trage ihn ohne jegliche Anzeichen von Unwohlsein.

4.3.3 Am 5. Dezember 2022 gab die KAL-Ausbilderin an, dass das Training wegen krankheitsbedingter Absenz der Beschwerdeführerin nur mit deren Partner habe durchgeführt werden können, wobei dieses gut verlaufen sei. Letzterer habe B.______ vorausschauend geführt und ihm Anweisungen gegeben. B.______ sei sehr auf den Ball fixiert, was möglicherweise ein Zeichen für Stressabbau sei. Auf dem Weg von zu Hause in Richtung Bahnhof habe er keine Passanten angebellt. Auf dem Rückweg hingegen schon. B.______ zeige sich entspannt ohne Fixieren, Steifmachen oder Ziehen an der Leine. Er interessiere sich nicht für andere Hunde oder Drittpersonen und lasse sich nicht gerne anfassen. Das Anfassen werde sie in den kommenden Lektionen anschauen. Aus ihrer Sicht müsse ein Hund wie B.______ in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen, was sie auch dem Partner der Beschwerdeführerin so mitgeteilt habe. Wenn das Training weiterhin gut verlaufe, sei die Prognose erfolgsversprechend.

4.4 Am 15. Dezember 2022 und am 27. Dezember 2022 teilten die Einwohnerdienste […] mit, dass der Partner der Beschwerdeführerin mit B.______ auf der Strasse angetroffen wurde, wobei Letzterer weder angeleint gewesen sei noch einen Maulkorb getragen habe. In der Folge wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 auf den Verstoss hin und stellte bei Nichtbefolgung der Maulkorb- und Leinenflicht weitere verwaltungsrechtliche sowie strafrechtliche Massnahmen in Aussicht.

5.

5.1 Die von (potentiell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und insbesondere für Kinder, namentlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), müssen vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2). Im vorliegenden Fall zeigen die in den Akten dokumentierten Vorfälle, dass B.______ offenbar mehrfach ein unvermitteltes Verhalten gezeigt hat, welches schwere Biss- und Schnappverletzungen nach sich gezogen hat. Dies obschon die Beschwerdeführerin als Hundehalterin die Pflicht hat, Vorkehrungen zu treffen, damit ihr Hund Menschen und andere Tiere nicht gefährdet (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 77 TSchV). Die in den Akten dokumentierten Vorfälle verdeutlichen, dass von B.______ ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgeht, welches gemäss den Ausführungen der KAL-Ausbilderin vor allem in Situationen bestehe, in welchen er sich eingeengt fühle oder angefasst werde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin dieses Risiko bekannt war. Hierfür spricht nämlich unter anderem, dass sie die Nachbarskinder nach eigenen Angaben darauf aufmerksam gemacht habe, B.______ nicht anzufassen. Darüber hinaus sagte sie gegenüber dem Beschwerdegegner aus, dass B.______ aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit zugeschnappt habe, wenn man ihn angefasst habe. Des Weiteren räumte sie gegenüber der Ausbilderin ein, dass sie sich wohler fühle, wenn B.______ einen Maulkorb trage.

5.2 Es mag sodann zwar zutreffen, dass B.______ teilweise ein unauffälliges Verhalten gezeigt hat. Dies erscheint aufgrund der Schilderung der Polizei C.______ vom 15. September 2022, wonach B.______ während einer polizeilichen Kontrolle das Ablesen des Chips ruhig über sich habe ergehen lassen, und derjenigen der KAL-Ausbilderin, wonach unter Einhaltung der Individualdistanz kein aggressives oder auffälliges Verhalten habe festgestellt werden können, glaubhaft. Die Ausbildnerin weist gleichzeitig aber auch darauf hin, dass das Verhalten von B.______ wesentlich durch die jeweilige Situation mitbeeinflusst werde, indem er beispielsweise von Dritten schlecht eingeschätzt bzw. dessen Verhalten nicht vorausgesehen werden könne. So nähere sich B.______ beispielsweise Personen und fordere diese mit seinem Verhalten zum Spielen auf. In der Folge schnappe er unvermittelt zu, wenn man ihm das Spielzeug wegnehme oder ihn anfasse. Nicht zuletzt zur Verhinderung solcher Vorkommnisse bedarf es einer kontrollierten und vorausschauenden Aufsicht und Führung, wobei B.______ für die Beschwerdeführerin und ihren Partner jederzeit abrufbar und beaufsichtigt sein muss, damit solche potentiell gefährlichen Situationen verhindert bzw. bereits bestehende gefährliche Situationen gezielt entschärft werden können. Um dies zu gewährleisten, ist eine generelle Leinenpflicht angezeigt, zumal sich die Vorfälle sowohl an öffentlichen Plätzen als auch in Wohnsiedlungen ereigneten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner das Gefährdungspotenzial von B.______ offenbar unterschätzen und sich gegenüber Massnahmen offensichtlich uneinsichtig zeigen, was ebenfalls für die Anordnung der strittigen Massnahmen spricht.

5.3 Weiter gilt es zu bedenken, dass es trotz angemessener Aufsichtspflicht und vorausschauender Führung mittels Leine zu unvorhergesehenen Situationen kommen kann, in welchen B.______ sich eingeengt fühlt oder angefasst wird, wobei nicht verhindert werden kann, dass er zuschnappt oder beisst. Dabei ist erneut ein unvorhersehbares Verhalten von Drittpersonen mitzuberücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Einschätzung der Ausbilderin, wonach im vorliegenden Fall im öffentlichen Raum eine Maulkorbpflicht notwendig sei, erweist sich eine generelle Leinenpflicht aktuell als ungenügend. Mit dem Beschwerdegegner ist einig darin zu gehen, dass zur Verhinderung von weiteren Vorfällen und mit Blick auf die ungenügend umgesetzte Aufsichts- und Kontrollpflicht ergänzend eine Maulkorbpflicht notwendig erscheint. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Ausbilderin Fortschritte verzeichnen konnte und sie von einem Trainingserfolg berichtete, nicht zuletzt weil sie die streitbetroffenen Massnahmen insgesamt selbst als erforderlich taxiert hat. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass B.______ den Maulkorb offenbar ohne jegliche Anzeichen von Unwohlsein trage, wobei sich die Begründung des Beschwerdegegners, wonach sich Passanten bei einem Hund mit Maulkorb im Vergleich zu einem ohne sicherer fühlen und weniger verkrampfen würden, als nachvollziehbar erweist. Demgegenüber vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach B.______ sich mit dem Maulkorb aufgrund der verspürten Unsicherheit der Passanten unwohl fühle und dadurch vermehrt belle, nicht zu überzeugen. Die Ausbilderin betonte denn auch, dass der Maulkorb bei B.______ zu keinem vermehrten Bellen führe und das Bellen auf dem Heimweg vermutlich als Stressreaktion aufgrund der wegfallenden Angewohnheit, einen Ball zu kauen, zu verstehen sei. Dem könne allerdings mit einem grösseren Maulkorb Abhilfe verschafft werden. Aufgrund des Gesagten kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Maulkorbpflicht aufzuheben sei, solange B.______ an der Leine geführt werde, im Ergebnis nicht gefolgt werden.

5.4 Schliesslich ist mit der Beschwerdeführerin einig darin zu gehen, dass Personen im Kontakt mit (fremden) Hunden ohne Erlaubnis der Hundehalterin oder des Hundehalters eine gewisse Mitverantwortung trifft, wobei sich in diesem Zusammenhang insbesondere ein Blick auf die Vorfälle vom 2. März 2022 und vom 26. Juli 2022 aufdrängt. Eine solche Mitverantwortung vermag einen Verzicht auf die vorliegend strittigen Massnahmen aber keineswegs zu rechtfertigen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin seit dem ersten Vorfall im Jahr 2018 mehrmals mittels Mahnschreiben sowie mündlich dazu aufforderte, B.______ im öffentlichen Raum sicher zu führen und so zu beaufsichtigen, dass keine Drittpersonen oder Artgenossen gefährdet werden. Zwar lässt sich anhand der im Recht liegenden Berichte nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Beschwerdeführerin bzw. ihr Partner den vereinbarten Anweisungen beim Vorfall am 2. März 2022 genügend nachgekommen sind. Immerhin ergibt sich aber aus den Akten, dass B.______ trotz der geltenden Maulkorb- und Leinenpflicht mehrfach auf öffentlichem Grund ohne solche Vorkehrungen angetroffen wurde. Aufgrund des Gefährdungspotentials und der ungenügenden Aufsicht in der Vergangenheit scheint es somit als belegt, dass der Kontrollund Aufsichtspflicht in mehreren Fällen nur ungenügend nachgekommen wurde, indem B.______ unbeaufsichtigt gelassen wurde. Zumindest gilt es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 26. Juli 2022 ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht ungenügend nachkam, indem sie B.______ unangeleint auf das Trottoir laufen liess, auf welchem sich bereits mehrere Personen, einschliesslich die später Betroffene, befanden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Betroffene in der Vergangenheit von der Beschwerdeführerin offenbar darauf hingewiesen worden sei, B.______ nicht anzufassen. Dies nicht zuletzt, weil die Beschwerdeführerin selbst die Verantwortung für das Verhalten von B.______ und dessen Folgen trägt. Damit finden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die genannten Vorfälle anderen Umständen zuzuschreiben seien, keine Stütze.

5.5 Im Ergebnis besteht bei B.______ eine Verhaltensauffälligkeit, welcher mit einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht zu begegnen ist. Eine mildere Massnahme, die im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier ebenso zuverlässig wirken könnte, ist nicht ersichtlich, nicht zuletzt weil gleichzeitig auf genügend Auslauf des Tieres Rücksicht zu nehmen ist. Die angeordneten Massnahmen erscheinen sodann auch im Hinblick auf die teilweise Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Partners bezüglich des Gefährdungspotentials von B.______ sowie der Sinnhaftigkeit der Massnahmen, als angezeigt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der vollständigen und erfolgreichen Absolvierung des KAL2-Ausbildungslehrgangs beim Beschwerdegegner ein Gesuch einreichen kann, um die Anordnung der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht auf eine weitere Notwendigkeit hin zu überprüfen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen können diese aufgehoben oder durch mildere Massnahmen ersetzt werden.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00063 — Glarus Verwaltungsgericht 23.02.2023 VG.2022.00063 (VG.2023.1221) — Swissrulings