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Glarus Verwaltungsgericht 28.04.2022 VG.2021.00086 (VG.2022.1145)

28 aprile 2022·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·4,627 parole·~23 min·3

Riassunto

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 28. April 2022

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00086

A.______GmbH

Beschwerdeführerin

vertreten durch MLaw Yannik Müller, Rechtsanwalt,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.______GmbH ist ein in B.______ domiziliertes Unternehmen, welches den Betrieb eines Hotels, eines Restaurants, einer Bar oder eines Pubs bezweckt. Am 7. Februar 2021 reichte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März 2021 bis auf Weiteres ein. Von der Kurzarbeit seien sämtliche vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen.

1.2 Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 8. Februar 2021 teilweise Einspruch. Dies mit der Begründung, dass Personen, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter die Entscheidungen der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten. In der Folge leistete es für die Abrechnungsperioden März bis Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 22'465.05.

1.3 Am 12. Mai 2021 reichte die A.______GmbH erneut eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 30. November 2021. Am 28. Juli 2021 forderte es infolge gekündigter Arbeitsverhältnisse und Betriebsaufgabe die für die Monate April und Mai 2021 bereits ausbezahlten Beträge im Umfang von Fr. 14'038.15 zurück und wies den Anspruch für den Monat Juni 2021 ab. Die von der A.______GmbH dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2021 wies es am 1. Oktober 2021 ab.

2.

2.1 Am 25. Oktober 2021 gelangte die A.______GmbH mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2021. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 25. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______GmbH.

2.2 Am 3. Januar 2022 reichte die A.______GmbH eine Replik ein, mit welcher sie die Zusprache einer Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 8'261.- für den Monat Juni 2021 beantragte. Sodann sei von einer Rückforderung der entrichteten Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April und Mai 2021 abzusehen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021 betreffend die Abweisung der Abrechnungsperiode Juni 2021 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hielt am 3. Februar 2022 an ihren Rechtsbegehren fest. Am 10. Februar 2022 reichte die A.______GmbH unaufgefordert eine Stellungnahme ein, womit sie ihre Rechtsbegehren erneuerte.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Begriff des Betriebs unzutreffend ausgelegt. Soweit das AVIG von einer Betriebsschliessung spreche, sei nicht die Schliessung eines Lokals gemeint, sondern die Veränderung bei der juristischen Person durch Konkurseröffnung oder Nachlassliquidation. Vorliegend sei der Arbeitsausfall auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen. Aufgrund diverser Auflagen hätten Restaurationsbetriebe ab dem 19. April 2021 die Aussenterrassen und ab dem 31. Mai 2021 die Innenräume öffnen können. Ihr Lokal in B.______ verfüge über keine Aussenterrasse und habe daher nicht öffnen dürfen. Dementsprechend sei die Schliessung für den Monat April 2021 auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen, womit die Kurzarbeitsentschädigung zu Recht ausbezahlt worden sei. Ferner sei das Lokal in B.______ wegen der Nichtverlängerung des befristeten Mietvertrags und der Ausweisung zu Beginn des Monats Mai 2021 überraschend geschlossen worden. Dennoch habe sie alle zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung des Arbeitsausfalls getroffen. Sie habe daher ihre Arbeitnehmer in C.______ beschäftigt, weil im Arbeitsvertrag kein Arbeitsort vorgegeben sei. Der Arbeitsausfall im Monat Mai 2021 sei nicht vorherseh- und kalkulierbar gewesen, weshalb er anzurechnen sei. Überdies habe das Lokal in C.______ im Monat Juni 2021 wegen der Verordnungen des Bundes und der damit ausgebliebenen Kundschaft nicht betrieben werden können. Der Arbeitsausfall habe 95.8 % betragen, weshalb eine Kurzarbeitsentschädigung hätte zugesprochen werden müssen. Sodann beschränkten sich die Sachverhaltsabklärungen auf eine E-Mail, woraus der Beschwerdegegner ohne einen Gesellschafterbeschluss zur Auflösung, eine Konkurseröffnung oder dergleichen eine Betriebsschliessung ableite. Damit habe er den Sachverhalt nicht bzw. unrichtig festgestellt. Ferner sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, indem er ihre Vorbringen nicht gewürdigt und eine Abweichung davon nicht begründet habe. Weiter habe er die bisherigen Kurzarbeitsentscheide nicht aufgehoben, was für eine Rückforderung Voraussetzung sei. Die Rückforderung sei damit zu Unrecht erfolgt. Überdies bringe der Beschwerdegegner erstmals in der Duplik vor, dass keine Betriebsschliessung vorliege und die Rückforderung wegen des nicht wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls erfolgt sei. Dieser Umstand sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

2.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 23. Juli 2021 mitgeteilt, das Lokal in B.______ sei per 4. Mai 2021 geschlossen worden und der neue Betrieb in C.______ werde im September 2021 eröffnet. Daraufhin sei die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juni 2021 abgewiesen worden, weil bei Kenntnis einer Betriebsschliessung ein Zahlungsstopp zu erfolgen habe. Sodann bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Es sei davon auszugehen, dass den betroffenen Arbeitnehmern unter Berücksichtigung des geltenden Arbeitsrechts spätestens auf Ende April 2021 hätte gekündigt werden müssen. Unter Annahme einer einmonatigen Kündigungsfrist bestehe somit kein Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021. Infolge der Betriebsschliessung bestehe darüber hinaus ebenfalls kein Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021. Die Anspruchsvoraussetzungen seien damit nicht mehr erfüllt, weshalb die Rückforderung der zu viel bezahlten Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig sei. Sodann sei festzuhalten, dass das summarische Abrechnungsverfahren im Frühjahr 2020 eingeführt worden sei, wodurch die Betriebe weniger Informationen hätten abgeben müssen. Mit der kurzen Begründung der Beschwerdeführerin habe der Sacherhalt korrekt festgestellt und über die Abrechnungsperiode Mai 2021 bis Juni 2021 verfügt werden können. Ferner sei zu bezweifeln, dass die Ausweisung aus dem Lokal in B.______ vollkommend überraschend gewesen sei, zumal die Kündigung mindestens drei bzw. sechs Monate im Voraus schriftlich einzugehen habe. Der Arbeitsausfall sei damit vorherseh- und kalkulierbar gewesen. Schliesslich sei ein Aufbau eines neuen Lokals kein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall, weshalb dieser nicht anrechenbar sei.

3.

3.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar, voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Diesbezüglich ist von der Vermutung auszugehen, dass die in Art. 31 Abs. 1 AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte zum gegenteiligen Schluss führen (vgl. BGE 111 V 379 E. 2b; Barbara Kupfer Bucher, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 257).

3.2 Mit der Kurzarbeit zu entschädigen sind die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden, welche mindestens 10 % der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern normalerweise insgesamt geleisteten Arbeitsstunden ausmachen (vgl. Art. 32 Abs. 1 AVIG) bzw. die Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder auf andere von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]).

3.3 Ein Arbeitsausfall ist insbesondere dann nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs‑, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG).

3.4 Nach Art. 32 Abs. 4 AVIG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIV ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblichen Leitung untersteht oder Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.

4.

4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) sind Bezüger von unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Über den Umfang dieser Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen wird bei Vorliegen einer grossen Härte jedoch ganz oder teilweise erlassen, sofern der Bezüger diese in gutem Glauben empfangen hat (Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtsmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden, wobei auf Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG abzustellen ist. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob im Falle der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leitungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 N. 17 ff.).

4.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund einer Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. VGer-Urteil VG.2019.00022 vom 13. Juni 2019 E. II/2.3).

Formell rechtskräftige Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17 ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen Sachverhalts (Kieser, Art. 17 N. 4 f., Art. 53 N. 11). Entsprechend ordnet Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer formell rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.

5.

5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet, indem der Beschwerdegegner auf ihre Vorbringen nicht eingegangen sei und ein Abweichen davon nicht begründet habe, ist ihr nicht zu folgen. Zwar verpflichtet der Gehörsanspruch die Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGer-Urteil 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 5.2.2, mit Hinweisen; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N. 24 ff.). Der angefochtene Einspracheentscheid enthält sodann die relevanten Gesichtspunkte, womit die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage war, sich über dessen Tragweite ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie ausführliche Eingaben einreichen und auf die zentralen Elemente eingehen konnte.

5.2 In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2021 trotz der diesbezüglichen Einsprache lediglich in den Erwägungen (E. 7) und nicht im Dispositiv des angefochtenen Entscheids erwähnt habe, ist sodann darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst. Daher muss es das Ergebnis der Erwägungen im Rahmen der Parteivorbringen, des Streitgegenstands und der Entscheidkompetenz des Beschwerdegegners korrekt und vollständig enthalten (vgl. Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 65 N. 15). Immerhin können Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist. Bei fehlendem Hinweis im Dispositiv haben die Erwägungen an der Rechtskraftwirkung insoweit teil, als dies für das Verständnis des Dispositivs erforderlich ist (vgl. Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 28 N. 7).

Obschon sich die Rückforderung in der Höhe von Fr. 14'038.15 bloss aus den Erwägungen (E. 7) des streitbetroffenen Entscheids ergibt, wird die Einsprache in Disp.-Ziff. 1 des Einspracheentscheids insgesamt abgewiesen. Damit bezweckte der Beschwerdegegner offensichtlich, dass er an der Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2021 festhalten will. Vor diesem Hintergrund entfaltet E. 7 des angefochtenen Entscheids trotz fehlendem Hinweis im Dispositiv Rechtskraftwirkung, da deren Beizug für das bessere Verständnis des Dispositivs erforderlich ist. Eine Gehörsverletzung liegt somit insgesamt nicht vor.

6.

Vorliegend bleibt zu Recht unbestritten, dass die Verfügungen vom 28. Juli 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen sind, weshalb ein allfälliges Zurückkommen auf diese im Rahmen einer Revision oder einer Wiedererwägung eine anfängliche Unrichtigkeit der Verfügungen voraussetzt (vgl. dazu vorstehende E. II/4.2). Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl eine Revision gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG als auch eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG offensichtlich ausser Betracht fallen, da kein Fall vorliegt, bei welchem der ursprünglich getroffene Entscheid anfänglich unrichtig war. So ist nämlich weder ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner auf neue Tatsachen oder Beweismittel beruft, deren Beibringung vor Erlass der Verfügungen nicht möglich gewesen wäre (Art. 53 Abs. 1 ATSG), noch ist erkennbar, dass die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vielmehr liegt mit Blick auf die Schliessung des Lokals in B.______ zu Beginn des Monats Mai 2021 eine allfällige nachträgliche Unrichtigkeit vor, womit einzig eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG in Betracht fällt und dementsprechend nachfolgend einzig zu prüfen ist, ob sich der den streitbetroffenen Verfügungen zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich in relevanter Weise geändert hat. Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung muss dabei immer dann möglich sein, wenn sich der leistungsbegründende Sachverhalt während der laufenden Leistung verändert. Eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG stellt dabei eine Leistung dar, die für die Zukunft und damit notwendigerweise unter Annahme einer bestimmten künftigen Entwicklung des zugrundeliegenden Sachverhalts verfügt wird. Die "Dauer" in absoluter Hinsicht bzw. der Zeitraum, für den die Ausrichtung einer Leistung verfügt wird, ist für die Qualifikation als Dauerleistung irrelevant (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AVI 2020/64 vom 20. Oktober 2021 E. 1.3, AVI 2009/54 vom 16. März 2010 E. 4.1, jeweils mit Hinweisen).

7.

7.1 Der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen. Es soll verhindert werden, dass aufgrund des Arbeitsausfalls kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden müssen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz] vom 12. August 2020, BBI 2020 6563 ff., 6585). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfragen nach Gütern und Dienstleistungen gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar, wenn sie auf die Pandemie zurückzuführen sind. Sodann sind durch die Behörden ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten. Die Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen fallen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV (vgl. BGer-Urteil 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen).

7.2 Der Bundesrat beschloss die Terrassen ab dem 19. April 2021 (Medienmitteilung des Bundesrats vom 14. April 2021) und die Innenräume der Restaurants ab dem 31. Mai 2021 (Medienmitteilung des Bundesrats vom 26. Mai 2021) wieder zu öffnen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, ihr Lokal in B.______ verfüge über keine Aussenterrasse. Folglich konnte sie ihren Restaurationsbetrieb im Monat April 2021 aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschliessung nicht öffnen. Der Arbeitsausfall war damit auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Sodann standen die beiden Arbeitnehmer im Monat April 2021 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Dieses wurde im gegenseitigen Einvernehmen und unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per Ende September 2021 aufgelöst. Soweit der Beschwerdegegner aufgrund der Betriebsaufgabe ab Mai 2021 davon ausgeht, den betroffenen Arbeitnehmern hätte per Ende April 2021 gekündigt werden sollen, ist ihm nicht zu folgen. Vorliegend fand keine Betriebsschliessung statt (vgl. nachfolgende E. II/8), weshalb die Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'799.20 für den Monat April zu Unrecht erfolgte.

8.

8.1 Für den Monat Mai 2021 liegt die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung in einer Betriebsaufgabe begründet, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob von der Beschwerdeführerin eine Betriebsschliessung beabsichtigt war und damit keine Aussicht bestand, durch Kurzarbeit Arbeitsplätze zu erhalten. Dies würde einen Anspruch gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG ausschliessen.

8.2 Die Anwendbarkeit der Weisungen des SECO wird von keiner Seite bestritten, weshalb sie für die Auslegung des Begriffs der Betriebsschliessung ohne Weiteres herangezogen werden können. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Arbeitgeberin die Kurzarbeit als Vorstufe einer geplanten Betriebsschliessung (Konkurseröffnung, Nachlassliquidation) einführt, ist die Anspruchsvoraussetzung des vorübergehenden Arbeitsausfalls und der Arbeitsplatzerhaltung nicht (mehr) erfüllt. Diesfalls sind trotz der bewilligten Kurzarbeit die Zahlungen einzustellen, wobei eindeutige Hinweise wie Protokolle von Verwaltungsratssitzungen oder Beschlüsse der Geschäftsleitung vorliegen müssen, aus welchen ersichtlich ist, dass eine Beendigung der Geschäftstätigkeit vorgesehen ist. Ist jedoch weder eine Betriebsschliessung vorgesehen noch bereits erfolgt, ist der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend zu erachten und der Zahlungsstopp aufzuheben (vgl. AVIG-Praxis, KAE, Januar 2014, Rz. B23).

8.3 Am 23. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, das Lokal in B.______ sei seit etwa Mitte oder Ende Mai 2021 nicht mehr in Betrieb. Derzeit seien die Vorbereitungen für den neuen Betrieb im Gange und das Personal werde übernommen. Wenn es mit der Kurzarbeit nicht funktioniere, müsse sie den Arbeitnehmern kündigen. Dies sei zu verhindern, da sie die Arbeitnehmer am neuen Ort benötige. Damit erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Geschäftstätigkeit in B.______ eingestellt zu haben, womit konkrete Anhaltspunkte für eine Betriebsschliessung vorlagen. Dem Beschwerdegegner oblag es nun, eine allfällige Betriebsschliessung abzuklären (vgl. hierzu die Weisung Nr. 13 des SECO vom 30. Juni 2021 Ziff. 2.26). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners habe der Sachverhalt mit der kurzen, aber sachlich vollständigen Nachricht der Beschwerdeführerin richtig festgestellt werden können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Betriebe im summarischen Abrechnungsverfahren weniger Informationen hätten abgeben müssen. Damit gibt der Beschwerdegegner zu erkennen, dass er keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, obschon solche vorliegend angezeigt gewesen wären. Zwar bezweckt das summarische Verfahren eine rasche und unbürokratische Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen (vgl. BGer-Urteil 8C_272/2021 vom 17. November 2021 E. 5.2.2, mit Hinweisen; 8C_463/2021 vom 9. November 2021 E. 3.4), womit der Beschwerdegegner denn auch nicht gehalten war, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt aufgrund der behördlichen Massnahmen ein rentabler Betrieb nicht mehr möglich und infolgedessen von einer Betriebsschliessung auszugehen ist (vgl. BGer-Urteil 8C_463/2021 vom 9. November 2021 E. 6.5). Vorliegend bestanden jedoch konkrete Hinweise für eine Betriebsschliessung, weshalb der Beschwerdegegner die nötigen Unterlagen für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hätte einverlangen können (vgl. Art. 36 Abs. 3 AVIG). Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich aber weder ein Beschluss der Geschäftsleitung, aus welchem die Beendigung der Geschäftstätigkeit ersichtlich ist, noch weisen diese auf eine Konkurseröffnung oder Nachlassliquidation hin (vgl. AVIG-Praxis, KAE, Januar 2014, Rz. B23), wovon im Übrigen auch der Beschwerdegegner ausging. Letzterer kam damit seiner Abklärungspflicht nur ungenügend nach, zumal es der Beschwerdeführerin aufgrund des Eintrags im Handelsregister des Kantons Glarus weiterhin möglich bleibt, ihren Betrieb trotz der Ausweisung an einem anderen Ort zu eröffnen oder andere Geschäftsentscheidungen zu treffen. Eine Betriebsschliessung liegt somit insgesamt nicht vor.

8.4 Gemäss der Beschwerdeführerin liegt der Grund für die Schliessung des Lokals in der Nichtverlängerung des Mietvertrags und der anschliessenden Ausweisung aus den Geschäftsräumlichkeiten. Dies stellt jedoch kein wirtschaftlicher Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG dar. Vielmehr gehört eine mit Räumungsund Umzugsarbeiten verbundene Betriebsaufgabe zum normalen Betriebsrisiko (Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft 715 21 32 / 234 vom 2. September 2021 E. 5.2). Folglich fiel die Nichtverlängerung des befristeten Mietvertrags und der dadurch entstandene Arbeitsausfall in die Risikosphäre der Beschwerdeführerin. Sodann war entgegen ihren Ausführungen das Ende der vereinbarten Mietdauer vorhersehbar. So sah der Mietvertrag vom 22. Februar 2018 eine befristete Mietdauer vom 1. März 2018 bis zum 31. März 2020 vor, welche bis zum 31. März 2021 verlängert wurde. Aus der einmaligen Verlängerung des Mietvertrags konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht unbesehen auf eine weitere Verlängerung des Mietverhältnisses schliessen. So lässt sich entgegen ihrer Ansicht aus dem Umstand, dass sie die Geschäftsräumlichkeiten bis im Monat Mai 2021 benutzen konnte, kein konkludenter Wille des Vermieters zu einer Mietverlängerung ableiten, zumal das beim Kantonsgericht des Kantons Glarus gestellte Ausweisungsbegehren dem entgegensteht. Der geltend gemachte Arbeitsausfall für die Abrechnungsperiode Mai 2021 ist damit nicht auf die Pandemie, sondern einzig auf die Nichtverlängerung des Mietvertrags zurückzuführen, womit die Schliessung des Betriebs in B.______ objektiv vermeidbar war. Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der den streitbetroffenen Verfügungen zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich geändert hat, weshalb die Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG erfüllt sind.

8.5

8.5.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe ihre Arbeitnehmer für die Monate Mai bis Juni 2021 im Lokal D.______ in C.______ eingesetzt und alle zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung des Arbeitsausfalls getroffen. Da Kurzarbeit für den gesamten Betrieb bzw. für einzelne Betriebsabteilungen eingeführt werden kann und die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für das Lokal in B.______ hat (vgl. vorstehende E. II/8.4), ist nachfolgend zu prüfen, ob sie einen solchen für das Lokal in C.______ geltend machen kann.

8.5.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben das Lokal in C.______ übernommen, wobei diesbezüglich kein Gesellschaftsbeschluss bei den Akten liegt. Ferner fehlen weiterführende Belege (Kauf- bzw. Mietvertrag des Lokals, Lieferantenrechnungen, Fahrspesen oder das Gesuch für die Erteilung der Betriebsbewilligung), welche auf eine Geschäftstätigkeit in C.______ schliessen lassen würden. Die Betriebsbewilligung wurde ihr bis im Monat August 2021 zumindest noch nicht erteilt. Zwar ist der Mitteilung vom 23. Juli 2021 sowie der Einsprache vom 27. August 2021 zu entnehmen, dass sie die beiden Arbeitnehmer im neuen Betrieb einsetzen möchte. Aufgrund der Akten lässt sich auch erkennen, dass diese in den Monaten Mai bis Juni 2021 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin standen und in diesem Zeitraum ihre Arbeitszeit dokumentierten. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass sie ihre Arbeitnehmer gemäss Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vorübergehend an einen anderen Arbeitsort versetzen könne, womit es möglich erscheint, dass die Arbeitnehmer in C.______ gearbeitet haben. Dies erhellt jedoch nicht, dass das Lokal in C.______ eine Betriebsabteilung der Beschwerdeführerin darstellt. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführerin jeweils für den gesamten Betrieb Kurzarbeit beantragte, zumal Betriebe ohne Betriebsabteilungen ohnehin nur für den gesamten Betrieb Kurzarbeit anmelden können. Ferner kann sie aus ihrem Eintrag im Handelsregister des Kantons Glarus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.5.3 Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 7. Februar 2021 legte die Beschwerdeführerin ein Organigramm ihres Gesamtbetriebs vor (vgl. Art. 52 Abs. 2 AVIV). Darin sind keine Betriebsabteilungen ersichtlich und es lässt sich dementsprechend nicht daraus entnehmen, in welchen Abteilungen die jeweiligen Arbeitnehmer angestellt sind. Weiter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ohnehin keine Betriebsabteilung vorliegt, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder gar nur eine einzelne Person umfasst (BGE 147 V 225 E. 5.2; AVIG-Praxis, KAE, Januar 2014, Rz. C34).

Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den gesamten Betrieb. Von der Kurzarbeit seien zwei Arbeitnehmer betroffen. Einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben die Arbeitnehmer allerdings nur, wenn auch die betriebsbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind und das Lokal in C.______ als Betriebsabteilung anerkannt ist. Dies ist mit lediglich zwei beschäftigten Arbeitnehmern nicht der Fall (vgl. hierzu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2021.00157 vom 28. September 2021 E. 3.3). Es besteht deshalb von vornherein kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für diese beiden Arbeitnehmer, weshalb sich allfällige weitere Abklärungen in Bezug auf die relevanten Umstände der Betriebsübernahme in C.______ erübrigen (vgl. vorstehende E. II/8.5.2), da diese an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdegegner hat für den Monat Mai 2021 die zu viel ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen somit zu Recht zurückgefordert und den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juni 2021 richtigerweise abgewiesen.

9.

Die Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass bei einer Betriebsschliessung der bisherige Entscheid des Beschwerdegegners auf den Zeitpunkt aufzuheben ist, in dem die Betriebsschliessung beschlossen wurde und eine Rückforderung nur für die Zeit ab der Aufhebung des Entscheids vorgenommen werden kann (Weisung Nr. 13 des SECO vom 30. Juni 2021 Ziff. 2.26). Ferner ist mit ihr einig zu gehen, dass vorliegend keine Betriebsschliessung vorliegt, weshalb die obigen Ausführungen für die zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung nicht relevant sind. Vielmehr haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 8. Februar 2021 nachträglich erheblich verändert, weshalb sich die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 als richtig erweist. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]) und folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (vgl. BGE 141 V 234 E. 1, mit Hinweisen; BGer-Urteil 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).

10.

Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin ihren Betrieb im Monat April 2021 aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen nicht öffnen. Der Arbeitsausfall war damit auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen, weshalb die Rückforderung im Monat April 2021 zu Unrecht erfolgte. Ferner bestanden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Kurzarbeit als Vorstufe einer geplanten Betriebsschliessung (Konkurseröffnung, Nachlassliquidation) einführte. Eine Betriebsschliessung des Lokals in B.______ lag nicht vor. Demgegenüber stellte die Nichtverlängerung des befristeten Mietvertrags und folglich die Ausweisung aus den Geschäftsräumlichkeiten ein übliches Betriebsrisiko dar, weshalb die Arbeitnehmer für die Abrechnungsperiode Mai 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Darüber hinaus erfüllt das Lokal in C.______ mit nur zwei Arbeitnehmern die Voraussetzungen einer Betriebsabteilung nicht. Damit erfolgte die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2021 sowie die Abweisung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2021 zu Recht.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2021 sowie dessen Verfügung vom 28. Juli 2021 sind dahingehend abzuändern, als dass die verfügte Rückforderung auf Fr. 7'238.95 zu reduzieren ist.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis e contrario ATSG).

2.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten des Beschwerdegegners eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2021 sowie dessen Verfügung vom 28. Juli 2021 werden dahingehend abgeändert, als dass die verfügte Rückforderung auf Fr. 7'238.95 reduziert wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2021.00086 — Glarus Verwaltungsgericht 28.04.2022 VG.2021.00086 (VG.2022.1145) — Swissrulings