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Glarus Verwaltungsgericht 27.01.2022 VG.2021.00078 (VG.2022.1114)

27 gennaio 2022·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·2,792 parole·~14 min·4

Riassunto

Fremdenpolizei

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Januar 2022

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2021.00078

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus

betreffend

Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger des Landes B.______, reiste am 5. September 1979 im Alter von vier Jahren erstmals in die Schweiz ein. Aus der Ehe mit der Schweizer Bürgerin C.______, geschlossen am […], gingen drei Kinder (D.______ [Jg. 1999], E.______ [Jg. 2000] und F.______ [Jg. 2002]) hervor. Am 17. August 2006 meldete sich A.______ ins Ausland ab.

1.2 Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.______ anfangs September 2009 erneut in die Schweiz ein, wobei er vom 1. Juli 2015 bis zum 29. Juni 2021 Sozialhilfe bezog. Die Ehe mit C.______ wurde am 17. März 2016 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde zuletzt Ende 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

2.

Mit Verfügung vom 3. März 2021 verweigerte die Abteilung Migration des Kantons Glarus die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die von A.______ am 16. März 2021 hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 21. September 2021 ab.

3.

In der Folge gelangte A.______ mit Eingaben vom 27. September 2021, 30. September 2021 und 11. Oktober 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 3. März 2021 sowie des Entscheids des DSJ vom 21. September 2021. Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Glarus.

Das DSJ beantragte am 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Migration schloss am 10. November 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.

2.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Landes B.______. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die vorliegende Prüfung anhand des FZA zu erfolgen hat.

3.

3.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).

3.2 Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmendenbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00750 vom 18. November 2020 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).

3.3 Ein EU/EFTA-Staatsangehöriger, der zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreist, hat sodann ebenfalls Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis ab Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er (weiter) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA). Die Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Rentabilität nicht gegeben ist. Es müssen sodann aber anderweitig ausreichend Mittel zur Vermeidung einer Fürsorgeabhängigkeit vorhanden sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00262 vom 28. Mai 2014 E. 2.4, mit Hinweisen). Es obliegt dem um Bewilligung ersuchenden Ausländer, den Nachweis einer existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorliegen einer alternativen Finanzierungsmöglichkeit zu erbringen (vgl. dazu die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Januar 2022, Ziff. 4.3.2, abrufbar unter www.sem.admin.ch [nachfolgendend: VFP-Weisungen]). Dies ergibt sich sowohl aus der Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht nach Art. 90 AIG als auch aus der allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 39 Abs. 1 VRG.

3.4 Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den erwerbstätigen Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 6 Abs. 6 sowie Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA).

3.5 Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

3.6 Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

3.7 Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der fehlenden ausreichenden finanziellen Mittel steht einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP entgegen.

3.7.1 Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGer-Urteil 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.2.1).

3.7.2 Der massgebliche Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP setzt voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 117 Ib 317 E. 4b). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (BGE 124 II 110 E. 3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00377 vom 5. Oktober 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 2 sei unrichtig. Diverse Beilagen seien unberücksichtigt geblieben. Entgegen den Feststellungen des Beschwerdegegners 2 beziehe er zudem keine Sozialhilfe mehr. Ohnehin sei die Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht legitimiert gewesen. Dementsprechend könne die Verfügung keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beschwerdegegner 2 habe überdies gegen rechtsstaatliche Vorschriften und gegen die Vorschriften der Beweislastverteilung verstossen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer lege vor Verwaltungsgericht nicht dar, inwiefern er sich weiterhin auf das FZA berufen könne. Insbesondere gehe er nach wie vor weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 ff. Anhang I FZA nach. Der Beschwerdeführer verzichte zwar seit dem 1. Juli 2021 auf Sozialhilfe. Jedoch könne er nicht nachweisen, wie er seinen Aufenthalt finanziere. Dass seit dem 1. Juli 2021 wiederum neue Betreibungen eingeleitet wurden, zeige überdies das Unvermögen des Beschwerdeführers, sich finanziell aus eigenen Kräften über Wasser halten zu können.

4.3 Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend angefochtenen Entscheid, dem Beschwerdeführer komme weder Arbeitnehmereigenschaft zu noch übe er eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, weshalb er aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Sodann seien die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c und lit. e AIG erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er längerfristig nicht in der Lage sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Schliesslich bestehe wegen seiner langen Anwesenheit und gewissen sozialen Bindungen zwar durchaus ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Allerdings sei das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aufgrund der erheblichen und langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, der beachtlichen Schulden und der daraus resultierenden unzureichenden beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie angesichts der nicht übermässigen sozialen Integration als gewichtiger einzustufen. Im Ergebnis erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit als verhältnis- und insgesamt als rechtmässig.

5.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei pro bono für die […] tätig, macht er sinngemäss geltend, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

5.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 kein nennenswertes Einkommen erzielt hat, was sich im Übrigen mit der Bezeichnung seiner Tätigkeit als pro bono deckt. Eine unselbständige Tätigkeit fällt daher zufolge fehlender Vergütung ausser Betracht.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss weiter vorbringt, seine Tätigkeit sei als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 ff. Anhang I FZA zu qualifizieren, ist darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung dieser Frage offengelassen werden kann. Denn selbst bei Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit würde der Aufenthaltsanspruch am Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel zur Vermeidung einer Fürsorgeabhängigkeit scheitern (vgl. nachstehende E. II/6.3). Der Beschwerdeführer hat den Sozialen Diensten Stützpunkt Nord (nachfolgend Soziale Dienste) mit E-Mail vom 29. Juni 2021 zwar mitgeteilt, dass er inskünftig auf Sozialhilfeleistungen verzichten werde, worauf diese ihre Leistungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Juni 2021 einstellten. Indessen legt er unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht dar, inwiefern er inskünftig in der Lage sein soll, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu finanzieren. Somit trifft die vorinstanzliche Feststellung, wonach er keine alternative Finanzierungsmöglichkeit vorweisen kann, ohne Weiteres zu. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, als "Schuldschein" gekennzeichnete Dokument, vermag hieran offensichtlich nichts zu ändern.

5.4 Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit liegen sodann weder vor noch wird Entsprechendes vom Beschwerdeführer belegt. Der Beschwerdegegner 2 verneinte somit eine freizügigkeitsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit zu Recht, wobei der Beschwerdeführer mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch kein Verbleiberecht als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA geltend machen kann.

6.

6.1 Den Eingaben des Beschwerdeführers ist weiter zu entnehmen, dass er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV rügt.

6.2 Aus den Schreiben der Kinder und der Mutter des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 2 geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem familiären Umfeld intakte Beziehungen bestehen, welche tatsächlich gelebt werden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und seinen volljährigen Kindern einerseits und seiner Mutter andererseits besondere Abhängigkeitsverhältnisse vorhanden sind. Insbesondere vermag der IV-Rentenbezug sowie das fortgeschrittene Alter der Mutter für sich gesehen noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr müssten zusätzliche Umstände vorliegen, welche den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zwecks Sicherstellung einer adäquaten Betreuung als notwendig erscheinen lassen würden. Derartige Umstände ergeben sich hingegen weder aus den Akten noch werden sie vom Beschwerdeführer dargetan. Der Kontakt zu seinem familiären Umfeld kann durch Besuche sowie die Nutzung von Kommunikationsmitteln ausreichend aufrechterhalten werden. Damit fallen weder die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern noch diejenige zu seiner Mutter in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.

6.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer kam im Alter von vier Jahren in die Schweiz und ging hier zur Schule. Er absolvierte eine Ausbildung zum […] und heiratete im Jahr 1999 eine Schweizer Bürgerin. Der Ehe entsprangen in den Jahren 1999, 2000 und 2002 drei Kinder, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt im Land B.______ in den Jahren 2006 bis 2009 hat sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Überdies beherrscht er die deutsche Sprache. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass er in der Schweiz verwurzelt ist und nur wenige Bezüge zu seinem Heimatland aufweist.

Der verhältnismässig lange Aufenthalt in der Schweiz begründet für sich gesehen jedoch noch keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr hat ein Ausländer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch finanziell unabhängig und beruflich gut integriert sowie strafrechtlich nicht relevant in Erscheinung getreten zu sein. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich indessen weder aus den Akten noch wird Entsprechendes vom Beschwerdeführer vorgetragen. Vielmehr zeichnen die Akten ein anderes Bild. So bezog der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2015 und 29. Juni 2021 Sozialhilfe im Umfang von mindestens Fr. 151'655.35, womit er die öffentliche Hand in erheblichem Ausmass belastet hat. Für seine beiden Söhne wurden von den Sozialen Diensten sodann Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 50'747.05 bevorschusst. Überdies weist der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers nebst laufenden Betreibungen 31 Schuldscheine für einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 86'369.65 aus. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von einer gelungenen beruflichen Integration, finanzieller Unabhängigkeit sowie einem einwandfreien Leumund kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer ist sodann nicht durch unvorhersehbare und unbeeinflussbare Vorkommnisse in finanzielle Schieflage geraten. Vielmehr hat er sich selbstverschuldet in die gegenwärtige Situation manövriert. In diversen, unangefochten gebliebenen Verfügungen der Sozialen Dienste ist hinlänglich dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer trotz bester Gesundheit mit Verweis auf persönliche Unzumutbarkeit um die Aufnahme einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit foutiert hat. Anzeichen eines diesbezüglichen Sinneswandels sind dabei nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zurück ins Land B.______ reiste und dort während drei Jahren verweilte, zeigt schliesslich, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland möglich ist. Im Übrigen sind keine physischen oder psychischen Gebrechen bekannt, welche einer Wohnsitznahme im Land B.______ im Wege stehen würden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass sich das Schicksal des Beschwerdeführers von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP deshalb zu verneinen.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zufolge fehlender Erwerbstätigkeit und finanzieller Mittel keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableiten kann. Das Recht auf Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie die Härtefallklausel nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP vermögen ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegner, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern, daher als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- aufzuerlegen, welche mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2021.00078 — Glarus Verwaltungsgericht 27.01.2022 VG.2021.00078 (VG.2022.1114) — Swissrulings