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Glarus Verwaltungsgericht 27.01.2022 VG.2021.00072 (VG.2022.1110)

27 gennaio 2022·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·3,793 parole·~19 min·3

Riassunto

Anderes

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Januar 2022

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00072

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Susanne Pälmke, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Staatshaftung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], verunfallte am 31. Januar 2013 während seiner Arbeitstätigkeit, als er von einer Klapparbeitsbühne 13 Meter in die Tiefe stürzte, nachdem diese aus ihrer rechten Wandhalterung gehoben wurde. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu.

1.2 Am 4. Oktober 2019 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. Januar 2013 Anklage gegen fünf Personen, wobei sich A.______ in diesen Strafverfahren als Privatkläger konstituierte. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge hielt diese mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 unverändert an ihren Anklageschriften fest und beantragte dem Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Verjährung per 31. Januar 2020 die umgehende Ansetzung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 stellte das Kantonsgericht die Strafverfahren ein. Dies mit der Begründung, es fehlten für eine Urteilsfällung weiterhin unabdingbare Beweise und stehe ausser Zweifel, dass diese vor Ablauf der siebenjährigen Verjährungsfrist nicht mehr beigebracht werden könnten. Es liege eine auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückzuführende massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

2.

2.1 Am 28. August 2020 machte A.______ gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Glarus eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Mit Schreiben vom 10. September 2020 sowie vom 3. November 2020 setzte ihm Letzterer Frist an, um seine Eingabe gestützt auf das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (SHG) zu substantiieren. Dieser Aufforderung kam er am 3. Dezember 2020 nach und legte weitere Belege ins Recht.

2.2 Nachdem der Regierungsrat das Staatshaftungsverfahren zu Gunsten eines informellen Vorverfahrens durch die Betriebshaftpflichtversicherung sistiert hatte, verneinte er einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Daraufhin hielt A.______ am 3. März 2021 an seinem Staatshaftungsbegehren fest, worauf der Regierungsrat das Verfahren wieder aufnahm und die Staatsanwaltschaft vernehmen liess. Überdies lud er verschiedene Amtsträger ins Verfahren bei und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

2.3 Nachdem A.______ am 21. Juni 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht hatte, wies der Regierungsrat das Staatshaftungsbegehren am 17. August 2021 ab.

3.

Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2021 gelangte A.______ mit Beschwerde vom 3. September 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Am 4. September 2021 ersuchte er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Der Kanton Glarus liess sich am 1. Oktober 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SHG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvor-aussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 SHG alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheids einschliesslich der Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 SHG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger. Art. 6 Abs. 1 SHG stellt eine Kausalhaftung dar. Voraussetzungen für Schadenersatz bildet neben dem Schaden die Widerrechtlichkeit. Daneben ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erforderlich (VGer-Urteil VG.2016.00090 vom 13. April 2017 E. II/3).

2.2 Die Haftung des Staats setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen zwei Vermögensständen, demjenigen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und demjenigen, der ohne dieses Ereignis bestünde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden durch Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend gemacht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2101; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 SHG).

2.3 Die schädigende Handlung muss rechtswidrig sein. Die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, zu denen Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum gezählt werden, ist immer widerrechtlich. Bei einer Beeinträchtigung des Vermögens muss hingegen ein Verstoss gegen ein Ge- oder Verbot der Rechtsordnung vorliegen, welches dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2114). Ein Eingriff in das Vermögen, der zu einem reinen Vermögensschaden führt, ist angesichts des lediglich relativen Schutzes nur dann widerrechtlich, wenn das schädigende Verhalten gegen eine Norm verstösst, die den Schutz des betroffenen Rechtsguts vor Schäden dieser Art bezweckt. Die Bestimmung des Schutzzwecks einer Schutznorm erfolgt durch Auslegung, wobei zwischen dem Zweck einer Norm und deren Wirkungen zu unterscheiden ist. Es genügt nicht, dass als Folge der angestrebten Schutzwirkung im Sinne einer Reflexwirkung auch andere Interessen von der vorgeschriebenen Tätigkeit profitieren. Eine haftungsbegründende Schutznorm liegt nur dann vor, wenn sie das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art schützt, wenn sich der Schaden demnach als Verwirklichung einer Gefahr qualifiziert, welche die vom Schädiger verletzte Norm gerade hätte bannen sollen (Marianne Ryter, in Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 29.89 ff.).

2.4 Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung für den Eintritt des Schadens ist. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt auch ein überwiegendes Selbstverschulden des Geschädigten oder ein entsprechendes Drittverschulden (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1).

2.5 Das Gemeinwesen haftet gemäss Art. 10 Abs. 1 SHG unter anderem dann nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.

3.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Strafbehörden nehmen Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die erlittene schwere Körperschädigung habe eine volle Erwerbsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter zur Folge gehabt, weshalb er für den Verdienstausfall bzw. bei der Substantiierung des diesbezüglichen Schadens eine Annahme habe treffen müssen. Ein durchschnittlicher Verdienst im Land B.______ betrage mindestens EUR 600.- pro Monat. Dieser Betrag sei bis zur Vollendung seiner Arbeitstätigkeit im 65. Altersjahr berechnet worden und ergebe umgerechnet einen Betrag in der Höhe von Fr. 344'088.-. Des Weiteren entrichte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein Unfalltaggeld von monatlich EUR 130.-. Dieses sei vom geschätzten Einkommen von EUR 600.- pro Monat in Abzug zu bringen. Sodann könne er sich aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit keiner Krankenkasse mehr anschliessen und obschon er sich habe behandeln lassen müssen, verfüge er über keine ordentlichen Abrechnungen. Die von ihm selbst getragenen Heilungskosten könne er daher nicht belegen, sondern habe diese auf Fr. 20'000.- geschätzt. Der Beschwerdegegner habe hierbei offengelassen, ob er den Bestand und die Höhe des Schadens rechtsgenüglich substantiiert habe. Dies sei deshalb zu seinen Gunsten zu bejahen. Ferner liege die Widerrechtlichkeit darin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zwar zeitnah im Jahr 2013 eröffnet, dieses aber während Jahren liegen gelassen und wichtige Beweisanträge abgelehnt habe. Erst im Jahr 2018 sei das Verfahren wieder an die Hand genommen worden. Dies sei zu spät erfolgt, um vor Eintritt der Verjährung ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken. Dadurch seien die Amts- und Dienstpflichten sowie das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Darüber hinaus habe er sich drei Mal nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die Verzögerung sei in den ersten Jahren geschehen, als noch kein Grund bestanden habe, neben den Auskunftsersuchen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verfassen. Als das Verfahren im Jahr 2018 von der Staatsanwältin C.______ übernommen worden sei und diese Befragungen durchgeführt habe, habe kein Grund mehr bestanden, sich über den schleppenden Gang des Verfahrens zu beschweren. Schliesslich wäre eine Zivilklage bei fünf Beschuldigten, die verschiedene und teilweise auch ausländische Wohnorte hätten, von vornherein ohne Erfolg geblieben. Damit liege im Ergebnis kein grobes Selbstverschulden vor, welches den Kausalzusammenhang unterbrochen habe.

4.2 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, das Eintreten auf das Staatshaftungsbegehren sei zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Indem er die Frage der genügenden Substantiierung offengelassen habe und auf das Staatshaftungsgesuch eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer eine materiell-rechtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht verlangen können. Aus diesem Umstand könne jedoch nicht geschlossen werden, die einzelnen Haftungsvoraussetzungen seien genügend substantiiert worden. So sei zunächst der Schaden ungenügend begründet worden. Es werde ein Einkommen von mindestens EUR 600.- behauptet, wobei Angaben darüber fehlten, ob es sich hierbei um Brutto- oder Nettoeinkommen handle, in welcher Branche ein solches Einkommen erzielt werden könne, welche Ausbildungen vorausgesetzt würden, wie hoch die Arbeitslosenquote im Land B.______ sei, ob der Beschwerdeführer auch ohne Unfall überwiegend wahrscheinlich ohne Unterbruch bis zur ordentlichen Pensionierung hätte arbeiten können und ob im Land B.______ auch bis zu einem Alter von 65 gearbeitet werde. Ferner habe er die selbstgetragenen Heilungskosten auf Fr. 20'000.- geschätzt, ohne dabei zu belegen, bei wem, wo, weshalb und wie lange er sich welchen Behandlungen unterzogen habe. Sodann sei aufgrund der ungenügenden Eingabe des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen mangels Begründung im Strafverfahren nicht materiell abschliessend hätten behandelt werden können. Selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten wären die Zivilansprüche auf den Zivilprozessweg verwiesen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt, seine Zivilansprüche ungeachtet des Strafverfahrens rechtzeitig auf dem zivilprozessualen Weg gegenüber den Beschuldigten geltend zu machen. Dieses Säumnis habe er sich als kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden zuzuschreiben. Gleiches gelte für die unterbliebene Intervention gegen die lange Verfahrensdauer bzw. das diesbezüglich versäumte Ergreifen einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Amtsträger der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO und verweist diesbezüglich auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2020. Darin hielt Letzteres fest, dass sich der strafrechtlich relevante Unfallhergang am 31. Januar 2013 ereignet habe, worauf die Kantonspolizei Glarus umgehend Untersuchungshandlung vorgenommen habe. Es stehe jedoch fest, dass die Staatsanwaltschaft lange Zeit gar keine bzw. kaum Untersuchungshandlungen vorgenommen habe und dem Kantonsgericht die Anklageschrift erst am 4. Oktober 2019, mithin kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, habe zukommen lassen. Es liege eine auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückzuführende massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

5.2 Vom Beschwerdeführer wird ein reiner Vermögensschaden ohne gleichzeitigen Eingriff in absolute Rechte geltend gemacht. Ein solcher ist nur dann widerrechtlich, wenn er auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. vorstehende E. II/2.3). Zudem begründet er den Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung mit einer Unterlassungshandlung vonseiten der Staatsanwaltschaft. Für Schädigungen infolge einer Unterlassung setzt eine Haftung eine Garantenstellung voraus. Eine solche kann lediglich durch rechtliche Vorschriften begründet werden (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.1, 136 II 187 E. 4.2, 133 V 14 E. 8.1, je mit Hinweisen).

5.3 Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt hat. Der Beschwerdegegner gibt diesbezüglich die zutreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung wieder, wonach sich neben dem Beschuldigten auch der Privatkläger in einem Strafverfahren auf das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO berufen kann und Rechtsverzögerungen eine Haftung des Gemeinwesens nach sich ziehen können (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.3.2, BGer-Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 9.1, 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Sodann ist der Kanton zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet und hat unmittelbar auf die Behebung eines personellen Missstands einzuwirken, ansonsten er für seine Versäumnisse haftbar gemacht werden kann (vgl. BGE 119 III 1 E. 3, mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, Art. 5 Abs. 1 StPO dahingehend auszulegen, dass eine haftungsbegründende Schutznorm vorliegt, welche die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers schützt, womit der Kanton Glarus als Garant für die angemessene Verfahrensdauer einzustehen hat (vgl. BGer-Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft ist somit als widerrechtlich zu qualifizieren.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer machte als Privatkläger im Strafverfahren gegenüber den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Seinen Schaden in der Höhe von Fr. 346'968.- (EUR 600.- [durchschnittliches Monatseinkommen] x 1.08 [Umrechnungskurs Stand Dezember 2020] x 12 Monate x 44.25 Jahre [bis zum ordentlichen Rentenalter] + Fr. 2'880.- Zins) begründet er damit, dass die bei ihm verursachte schwere Körperverletzung zu einer vollen Erwerbsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter geführt habe. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen könnte er im Land B.______ auf dem Bau ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von mindestens EUR 600.- erzielen. Seit dem Unfallereignis vom 31. Januar 2013 sei er arbeitslos, weshalb ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine monatliche Erwerbsausfallrente in der Höhe von EUR 600.- (zuzüglich Zins von 5 %) zuzusprechen sei.

6.2 Der Beschwerdeführer informierte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. November 2021, dass das Rentenalter im Land B.______ bei 65 Jahren liege und der Brutto-Durchschnittslohn gemäss dem Amt für Statistik im Land B.______ im Jahr 2020 EUR 466.- betragen habe. Netto habe der Durchschnittslohn im Jahr 2020 EUR 416.- betragen. Überdies erhalte er von der Suva monatlich ein Unfalltaggeld von EUR 130.- bzw. Fr. 202.-. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist dieser Betrag vom geltend gemachten Schaden in Abzug zu bringen. Da er weiterhin arbeitslos ist und dementsprechend keine Einkünfte erzielt, ist für die Berechnung seines Einkommens auf statistische Werte des Amts für Statistik des Lands B.______ zurückzugreifen, welches im privaten Sektor für das Jahr 2020 ein Durchschnittseinkommen von EUR 380.- brutto bzw. EUR 342.netto ermittelt hat. Ungewiss bleibt dabei aber insbesondere, ob dieses Einkommen auch im Baugewerbe erzielt wird und welche Ausbildungen dafür vorausgesetzt werden. Immerhin wäre für den geltend gemachten Schaden allenfalls ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 342.- (vgl. BGE 129 III 135 E. 2.2 f.) anstatt den geltend gemachten EUR 600.- heranzuziehen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem Bau zwar nicht mehr möglich, ihm jedoch eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist. Aufgrund der auf das Unfallereignis vom 31. Januar 2013 zurückzuführenden Beeinträchtigungen ging die Suva in der Folge von einer Erwerbsfähigkeit von 40 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Inwiefern sich dies geändert haben soll und der Beschwerdeführer nicht zumindest eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % leisten könnte, kann weder den im Recht liegenden Akten entnommen werden noch wird dies vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt. Schliesslich fordert er durch Versicherungen nicht gedeckte Heilungskosten von Fr. 20'000.- sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.-. Auch wenn er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit im Land B.______ nicht krankenversichert ist, wäre es ihm dabei zumindest zuzumuten gewesen, die Belege für die von ihm beanspruchten medizinischen Leistungen sowie für die von ihm gekauften Medikamente aufzubewahren bzw. diese ins vorliegende Verfahren einzubringen.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer den Bestand und die Höhe des Schadens nicht rechtsgenüglich substantiiert. Dies obschon er offenbar über die notwendigen Belege zu verfügen scheint (vgl. dazu den Hinweis auf S. 8 der Beschwerdeschrift).

7.

7.1

7.1.1 Selbst wenn Bestand und Höhe des Schadens rechtsgenüglich substantiiert wären, wäre dem vorliegend zu beurteilenden Staatshaftungsgesuch aufgrund der Kausalitätsprüfung kein Erfolg beschieden. So hält der Beschwerdeführer dem Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach ihm das versäumte Ergreifen von Rechtsmitteln, wie der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, als kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden zuzuschreiben ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG), nämlich nichts Stichhaltiges entgegen.

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Staatshaftung bis zu einem gewissen Grad subsidiär zur Rechtsverzögerungsbeschwerde ist. Wer keine Rechtsverzögerungsbeschwerde führt und die Behörden auch sonst nicht um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht, muss sich ein Selbstverschulden entgegenhalten lassen. Dieses kann so schwer wiegen, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsverzögerung und dem Schaden unterbricht (vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b; BGer-Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.4.1, mit Hinweisen).

7.1.2 Zwar kann dem Beschwerdeführer darin gefolgt werden, dass er sich am 13. Februar 2014, am 19. Mai 2014 und am 23. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt hat. Festzuhalten ist jedoch, dass er sich nach dem 19. Mai 2014 während fast vier Jahren nicht über den Verfahrensstand orientiert und entsprechend die Staatsanwaltschaft nicht auf den möglicherweise drohenden Schaden aufmerksam gemacht hat. Diese Untätigkeit hat er sich entgegenhalten zu lassen, zumal bereits bei einer Rechtshängigkeit von 33 Monaten und bei einer Behandlungsreife von 27 Monaten von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist und die diesbezüglichen prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt werden, wenn während dieser Zeit keine Auskunftsbegehren über den Verfahrensstand gestellt werden (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/cc). Vor diesem Hintergrund erscheint es unerheblich, dass mit der neuen Verfahrensleitung im Jahr 2018 kein Grund mehr bestanden habe, sich über den schleppenden Gang des Verfahrens zu beschweren. Da der Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren nicht um Beschleunigung des Verfahrens ersuchte und auch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, hat er nicht alles unternommen, was ihm zur Abwehr des Schadens hätte zugemutet werden können.

7.2 Ferner weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass dieselben Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nicht parallel in einem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Wird hingegen das Strafverfahren eingestellt, so wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Da die Verweisung auf den Zivilweg einem Nichteintreten auf die Zivilklage entspricht, kann die Rechtshängigkeit aufrechterhalten werden, wenn die Klage innert einem Monat seit dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Stelle eingeleitet wird (vgl. Annette Dolge, in Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jungendstrafprozessordnung, Art. 1-457 StPO, 2. A., 2014, Art. 126 N 30).

Der Beschwerdeführer hätte somit nach Erhalt des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts seine Ansprüche auf dem Zivilweg durchsetzen können. Ausserdem hätte er seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückziehen und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen können (Art. 122 Abs. 4 StPO). Zu beachten ist schliesslich, dass für eine Klage aus unerlaubter Handlung ebenfalls das Gericht am Handlungsoder Erfolgsort zuständig ist (vgl. Art. 36 ZPO und Art. 129 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG]), weshalb die verschiedenen Beschuldigten mit teilweise ausländischen Wohnorten an einem Ort hätten eingeklagt werden können. Hierfür wäre es ihm zumutbar gewesen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Art. 117 ff. ZPO).

Im Ergebnis liegt damit ein Selbstverschulden vor, welches den Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Vermögensschaden zu unterbrechen vermag (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG).

7.3 Schliesslich ist mit dem Beschwerdegegner darin einig zu gehen, dass Art. 8 SHG im gleichen Sinne wie die Bestimmungen von Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) auszulegen ist (vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1991 S. 10). Demgemäss wird für die Geltendmachung eines Genugtuungsanspruchs gestützt auf Art. 8 SHG vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen von Art. 6 SHG erfüllt sind. Da dies wie dargelegt nicht der Fall ist und Art. 8 SHG keine selbständige Haftungsnorm darstellt, sondern vielmehr bei der Bemessung der Leistungspflicht zum Tragen kommt (vgl. Martin A. Kessler, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 29 OR, 7. A., 2020, Art. 47 N 14), besteht kein Anspruch auf Genugtuung.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 SHG nicht erfüllt sind. So scheitert eine Haftung des Beschwerdegegners bereits an einem rechtsgenüglich substantiierten Schaden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung gestandenen und ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Überdies wäre es ihm zumutbar gewesen, seine Ansprüche rechtzeitig in einem Zivilverfahren geltend zu machen. Diese Untätigkeit ist ihm als Selbstverschulden anzurechnen, wodurch der Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Amtshandlung der Staatsanwaltschaft und dem geltend gemachten Schaden unterbrochen wird.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

1.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

1.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer überdies auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Pälmke eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Ausgangsgemäss ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

3.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Pälmke eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.

Die Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2027 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2021.00072 — Glarus Verwaltungsgericht 27.01.2022 VG.2021.00072 (VG.2022.1110) — Swissrulings