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Glarus Verwaltungsgericht 25.11.2021 VG.2021.00057 (VG.2021.1096)

25 novembre 2021·Deutsch·Glarona·Verwaltungsgericht·HTML·6,011 parole·~30 min·4

Riassunto

Beschaffungswesen/Submissionswesen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. November 2021

I. Kammer

in Sachen

VG.2021.00057

1.

Thomas Fischer Architekt GmbH

Beschwerdeführerinnen

2.

A.______AG

beide vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Departement Bau und Umwelt

Beschwerdegegner

des Kantons Glarus

vertreten durch Rechtsanwalt C.______

betreffend

Widerruf Zuschlag

(Erweiterung Berufsschule Ziegelbrücke)  

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) schrieb am 23. Mai 2019 im Amtsblatt und auf simap.ch den offenen Projektwettbewerb "Neubau Schulhaus mit Dreifachturnhalle" in Ziegelbrücke aus. Insgesamt gingen 53 Eingaben ein. Am 14. und 15. November 2019 sowie am 6. Dezember 2019 beurteilte das Preisgericht die Projekte. Dabei setzte es das Projekt "Brückenbauer" der Thomas Fischer Architekt GmbH auf den ersten Rang. Am 27. Dezember 2019 beantragte das DBU dem Regierungsrat die Kenntnisnahme des Berichts des Preisgerichts. Das DBU sei zu beauftragen, dem Wettbewerbsgewinner den planerischen Auftrag zur Weiterbearbeitung zu erteilen. Ferner sei es mit der Eröffnung des Beschlusses an alle Anbieter in geeigneter Form und mit dem weiteren Vollzug zu beauftragen. Der Regierungsrat folgte diesen Anträgen mit Beschluss vom 7. Januar 2020. Am 8. Januar 2020 verfügte das DBU die Rangierung der sechs besten Projekte sowie den Ausschluss von fünf Teilnehmern. Gleichzeitig erteilte es den Zuschlag der Thomas Fischer Architekt GmbH.

2.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 widerrief der Regierungsrat den Zuschlag an die Thomas Fischer Architekt GmbH und beauftragte das DBU mit der Eröffnung dieses Beschlusses sowie mit dessen weiterem Vollzug. Das DBU kam dem am 8. Juli 2021 nach.

3.

3.1 Gegen den Widerruf vom 8. Juli 2021 erhoben die Thomas Fischer Architekt GmbH sowie die A.______AG am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2 Das DBU beantragte am 12. August 2021, dass auf die Beschwerde der A.______AG nicht einzutreten und diejenige der Thomas Fischer Architekt GmbH abzuweisen sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Thomas Fischer Architekt GmbH sowie der A.______AG.

3.3 Nachdem das Verwaltungsgericht der Thomas Fischer Architekt GmbH sowie der A.______AG mit Verfügung vom 9. September 2021 Einsicht in sämtliche Akten des DBU gewährt hatte, hielten diese mit Replik vom 30. September 2021 an ihren Anträgen ebenso fest wie das DBU mit Duplik vom 22. Oktober 2021 an den seinigen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 SubmG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht bleibt hingegen eine Angemessenheitskontrolle verwehrt (Art. 37 Abs. 2 SubmG und Art. 16 Abs. 1 f. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bzw. vom 15. März 2001 [IVöB]).

1.3

1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sie zusammen eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bildeten. Dies werde selbst vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt, zumal beide im Rahmen der Vertragsverhandlungen stets miteinbezogen worden seien. Dementsprechend seien sie beide zur Beschwerde legitimiert, was sich auch darin zeige, dass beiden die vorliegend angefochtene Verfügung eröffnet worden sei.

Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Auffassung, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten sei. Sie sei keine Adressatin der Zuschlagsverfügung, sondern lediglich als Subplanerin am Projekt der Beschwerdeführerin 1 mitbeteiligt gewesen. Folglich hätte ihr gegenüber kein Zuschlag widerrufen werden können. Sie sei deshalb auch keine Adressatin der vorliegend angefochtenen Verfügung und sei nur indirekt durch den Widerruf betroffen, womit sie im Ergebnis nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei.

1.3.2 Zur Frage der Beschwerdelegitimation enthalten das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB) und die IVöB lediglich Regelungen in Bezug auf den freihändig erteilten Zuschlag. Daraus ergibt sich, dass vorliegend die allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen des eidgenössischen bzw. des kantonalen Rechts heranzuziehen sind (vgl. Florian C. Roth, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 Rz. 26). Gemäss Art. 40 SubmG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. a VRG ist demnach zur Beschwerde berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.

Das Verwaltungsgericht orientiert sich bei der Anwendung der Legitimationsvor-aussetzungen von Art. 88 VRG aus Gründen der Verfahrenseinheit an der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Will ein Dritter einen den Verfügungsadressaten belastenden Entscheid anfechten, kommt ein Beschwerderecht nur in Betracht, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, beurteilt sich grundsätzlich selbständig und unabhängig davon, ob der Verfügungsadressat selbst ebenfalls Beschwerde ergreift oder aber auf ein Rechtsmittel verzichtet. Der blosse Umstand, dass der angefochtene Entscheid Rückwirkungen auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungsadressaten und dem Dritten zeitigen kann, vermag allein noch nicht zu genügen, um für diesen ein schutzwürdiges Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen. Für die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache wird vielmehr vorausgesetzt, dass dem Dritten durch den strittigen Entscheid ein unmittelbarer Nachteil entsteht. Bloss mittelbare, faktische Interessen an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids reichen hingegen nicht aus. Greift die angefochtene Anordnung jedoch direkt in die vertraglichen Rechte und Pflichten ein bzw. löst sie eine vertragliche Wirkung aus und entsteht dadurch dem Dritten ein Schaden, sollte die Beschwerdelegitimation bejaht werden (vgl. zum Ganzen VGer-Urteil VG.2015.00115 vom 18. August 2016 E. II/1.3.5.1, mit Hinweisen).

1.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um keine Empfängerin der Zuschlagsverfügung vom 8. Januar 2020 handelt. Vielmehr beteiligte sie sich als Subplanerin am Projekt der Beschwerdeführerin 1 und steht dementsprechend mit dieser in einer vertraglichen Beziehung. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Adressatin der vorliegend angefochtenen Widerrufsverfügung handelt. Einerseits kann ein Zuschlag nämlich ausschliesslich gegenüber der Zuschlagsempfängerin selbst widerrufen werden und dieser gegenüber Rechtswirkungen entfalten. Andererseits wurde der Beschwerdeführerin 2 die Widerrufsverfügung per A-Post und nicht wie gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als Zuschlagsempfängerin mittels Einschreiben zugestellt, was auf eine Zustellung zur Kenntnisnahme und nicht auf eine die Rechtsmittelfrist auslösende Sendung hindeutet. Sodann ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sie, die Beschwerdeführerin 2, durch den Widerruf des Zuschlags vom 8. Januar 2020 in ihren (wirtschaftlichen) Interessen beeinträchtigt wird. Hingegen greift die vorliegend angefochtene Anordnung nicht direkt in ihre Rechte und Pflichten ein bzw. löst keine unmittelbaren vertraglichen Wirkungen aus. Da nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/1.3.2) bloss mittelbare, faktische Interessen an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichen, ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt weiter vor, der Regierungsrat habe den Zuschlag widerrufen, weshalb dessen Beschluss vom 8. Juli 2021 Anfechtungsobjekt bilde. Daraus folge, dass nicht der Beschwerdegegner, sondern der Regierungsrat passivlegitimiert sei. Dies gehe bereits aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2021 hervor, in welchem festgehalten worden sei, dass der Regierungsrat den Zuschlag widerrufen habe. Dementsprechend verhalte es sich gleich wie wenn eine Gemeinde ein privates Büro mit der Submission beauftrage. In diesen Fällen erfolge der Zuschlag durch die Gemeinde, welche als Vergabebehörde dazu verpflichtet sei, ihren Entscheid zu eröffnen und diesen zu begründen. Diejenige Stelle, welche die Vergabe vorbereite, sei dies nun eine Amtsstelle oder ein privates Ingenieurbüro, sei weder Vergabebehörde noch Partei in einem allfälligen Submissionsbeschwerdeverfahren.

Der Beschwerdegegner hält fest, Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sei die von ihm erlassene Widerrufsverfügung vom 8. Juli 2021. Beim gleichentags ergangenen Regierungsratsbeschluss handle es sich demgegenüber nicht um eine anfechtbare Verfügung, sondern lediglich um eine innerdienstliche Anordnung bzw. eine an ihn gerichtete Weisung. Eine solche begründe für sich alleine noch keine Rechte und Pflichten. Vielmehr liege erst dann eine rechtsverbindliche Anordnung vor, wenn die untergeordnete Behörde gestützt darauf eine Verfügung erlasse. Damit stehe fest, dass einzig er, der Beschwerdegegner, Gegenpartei im vorliegenden Verfahren sei. Folgerichtig sei nur er im Rubrum aufgenommen und zur Vernehmlassung eingeladen worden.

1.4.2 Im vorliegenden Verfahren fällt als passivlegitimierte Partei einzig diejenige Behörde in Betracht, welche den streitbetroffenen Widerruf der Vergabe verfügt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin 1 den Regierungsrat als passivlegitimiert bzw. dessen Beschluss vom 8. Juli 2021 als Anfechtungsobjekt qualifizieren will, ist ihr nicht zu folgen. So führte der Regierungsrat zwar aus, dass er den Zuschlag an die Beschwerdeführerin 1 widerrufe. Gleichzeitig beauftragte er jedoch den Beschwerdegegner mit der Eröffnung des Beschlusses in geeigneter Form und mit dem weiteren Vollzug. Damit verdeutlichte er, dass nicht er, sondern der Beschwerdegegner eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. Entsprechend handelt es sich beim Beschluss des Regierungsrats nicht um eine Verfügung, wogegen ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte. Vielmehr ist er als eine innerdienstliche Anordnung an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit zu qualifizieren, welche gestützt darauf eine für den Privaten verbindliche, anfechtbare Verfügung zu erlassen hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 874). Hierzu hat der Regierungsrat gestützt auf Art. 16 f. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 2. Mai 2004 (RVOG) ohne Weiteres die Kompetenz, wobei die vorliegende Anweisung an den Beschwerdegegner wohl letztlich deshalb zweckmässig erscheint, weil es sich beim Beschwerdegegner um die für das Beschaffungswesen zuständige Verwaltungseinheit handelt (vgl. Art. A1-4 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 21. März 2006 [RVOV]). Ferner stimmt diese Aufgabenverteilung sowohl mit der Parteienordnung gemäss der Zuschlagsverfügung vom 8. Januar 2020 als auch mit derjenigen aus früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren über denselben Beschaffungsgegenstand (vgl. Verfahren VG.2020.00005 und VG.2020.00006) überein. Demgemäss bildet im vorliegenden Verfahren die Widerrufsverfügung des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2021 Anfechtungsobjekt und der Beschwerdegegner ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 passivlegitimiert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet ist, was von der Beschwerdeführerin 1 zu Recht nicht bestritten wird.

1.5 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr entschieden werden.

2.

2.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin 1, der Widerruf des Zuschlags sei rechtswidrig erfolgt. Die Widerrufsgründe seien abschliessend in Art. 12 SubmG geregelt, wobei im vorliegenden Fall kein solcher erfüllt sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners sei sodann weder im Wettbewerbsverfahren noch im Rahmen des Vorprojekts ein Kostendach diskutiert oder akzeptiert worden. Hätte der Kanton als Ausloberin ein solches festlegen wollen, hätte er dies in den Wettbewerbsbedingungen explizit festhalten müssen, was er jedoch nicht getan habe. Darüber hinaus sei ein Kostendach mit Blick auf die Durchführung eines Wettbewerbs nach SIA 142 ohnehin nicht zulässig und die Einhaltung eines solchen sei für einen Generalplaner nicht möglich, da ein entsprechendes Kostenrisiko nicht übernommen werden könne. Hinzu komme, dass dem Beschwerdegegner bis zum 9. November 2020 die zu erwartenden Gesamtkosten nicht bekannt gewesen seien. Im Anschluss an diese Mitteilung habe er sich indessen nicht dagegen zur Wehr gesetzt. Er habe lediglich ausgeführt, dass kein Kostendach in dieser Höhe garantiert werden könne. Ferner sei festzuhalten, dass bereits ein Vertrag zu Stande gekommen sei, welcher teilweise umgesetzt worden sei. Vertragsgrundlage bilde dabei der Vertrag vom 24. September 2020, welcher teilweise bereinigt worden sei. Wie den im Recht liegenden Protokollen entnommen werden könne, sei er aus Sicht der Baukommission nur noch zu unterzeichnen, wobei kein Schrifterfordernis erkennbar sei. Darüber hinaus seien bereits vorbehaltslos Akontozahlungen geleistet worden, was ebenfalls auf einen erfolgten Vertragsschluss hindeute. Hiervon gehe im Übrigen selbst der Beschwerdegegner aus, indem er darauf hinweise, dass der Vertrag bislang nur mündlich abgeschlossen worden sei. Anzufügen sei, dass die Forderungen der ehemaligen Kantonsbaumeisterin lediglich als Anträge zur Vertragsänderung zu qualifizieren seien und eine Änderung zu einem Vertrag, welcher von der Koordinationskonferenz der Bauund Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) empfohlen werde, den Wettbewerbsbedingungen widerspreche. So sei die bisherige Vertragsgrundlage nämlich stets SIA 1001 gewesen, wobei die Baukosten die Grundlage für das Honorar gewesen seien. Da somit ein rechtsgültiger Vertrag vorliege, verbleibe für einen Widerruf des Zuschlags kein Platz. Schliesslich sei ihr, der Beschwerdeführerin 1, keine mangelhafte Kommunikation vorzuwerfen. Sie sei stets zum konstruktiven Diskurs bereit gewesen und habe auf eine gute Zusammenarbeit hingewirkt. Erst als die Kommunikation mit der ehemaligen Kantonsbaumeisterin schwierig geworden sei, habe sie sich an den zuständigen Regierungsrat gewandt, welcher offensichtlich selbst von der Qualität des Projekts überzeugt gewesen sei, andernfalls er dieses nicht hätte abkaufen wollen.

2.2 Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die in Art. 12 SubmG enthaltenen Gründe seien in Bezug auf einen Widerruf nicht abschliessend, da ein solcher selbst dann möglich sein müsse, wenn eine weitere Zusammenarbeit aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht weiter denkbar sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 sei sodann bereits in den Wettbewerbsunterlagen ein Kostendach erwähnt. Dementsprechend hätten auch die übrigen Wettbewerbsteilnehmer allesamt ihre Projekte zu Anlagekosten unter dieser Grenze eingegeben. Da das Siegerprojekt sowohl die kleinste Fläche als auch das geringste Volumen aufweise, sei er, der Beschwerdegegner, darin bestärkt worden, dass auch die Anlagekosten des Siegerprojekts unter diesem Kostendach liegen würden. Hinzu komme, dass der von der Beschwerdeführerin 1 genannte Vertragsentwurf in mehreren Punkten zu seinen Ungunsten abgeändert worden sei, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er diesen als inakzeptabel taxiert habe. Es seien des Weiteren keine Indizien ersichtlich, dass der einseitig unterzeichnete Vertrag akzeptiert worden oder verbindlich sei. Darüber hinaus sei im Wettbewerbsprogramm offengelassen worden, welche Art von Vertrag vereinbart werde. Diesbezüglich bestehe aber ohnehin kein Anspruch darauf, dass ein lediglich mündlich geschlossener Vertrag nicht widerrufen werde, zumal Art. 404 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) eine jederzeitige Vertragsauflösung zulasse. Festzuhalten sei weiter, dass er nicht gezwungen werden könne, für ein massiv über den erwarteten Kosten liegendes und deshalb nicht realisierbares Projekt weitere Kosten auf sich zu nehmen. Im Übrigen seien die Akontorechnungen nie vorbehaltslos beglichen worden, da die Beträge unter dem Vorbehalt einer korrekten Honorarschlussrechnung geleistet worden seien. Schliesslich sei unzutreffend, dass eine stets konstruktive Kommunikation stattgefunden habe. Vielmehr seien vonseiten der Beschwerdeführerin 1 Gespräche und Stellungnahmen verweigert worden, mit der Begründung, dass zuerst weitere Akontozahlungen zu leisten seien.

3.

3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 SubmG kann der Auftraggeber Anbieter vom Verfahren ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen oder den Zuschlag widerrufen, wenn der Anbieter die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt (lit. a); dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt (lit. b); Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt (lit. c); die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften, die am Ort der Arbeitsausführung gelten, sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet (lit. d); Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen (lit. e); in einem Konkursverfahren steht (lit. f) oder wesentliche Formvorschriften verletzt (lit. g).

3.2 Der Widerruf einer Zuschlagsverfügung dient der Vergabestelle dazu, Sachverhalten Rechnung zu tragen, die materiell den Ausschluss des Zuschlagsempfängers oder einen Verfahrensabbruch wegen einer Projektänderung oder eines Projektverzichts rechtfertigen oder gar erforderlich machen würden, wenn das Vergabeverfahren noch am Laufen wäre. Der Widerruf beseitigt die Zuschlagsverfügung. Dies bewirkt, dass das durch Zuschlagserteilung abgeschlossene Vergabeverfahren reaktiviert wird und sich die Vergabestelle wieder im Stadium befindet, in dem sie sich vor der Zuschlagserteilung befunden hatte (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2728 und 2782).

4.

4.1 Für den strittigen Widerruf des an die Beschwerdeführerin 1 erteilten Zuschlags bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Wie dem angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2021 zu entnehmen ist, stützt sich dieser auf Art. 12 SubmG. Dementsprechend ist eingangs die Frage zu klären, ob die darin genannten Gründe für einen Widerruf als abschliessend zu betrachten sind. Es erweist sich daher als notwendig, Art. 12 SubmG auszulegen.

4.2 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V 148 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.3 Ob die in Art. 12 SubmG erwähnten Gründe hinsichtlich eines Widerrufs als abschliessend zu betrachten sind, ergibt sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insbesondere Memorial zur Landsgemeinde 1997 S. 33) noch besteht hierzu eine Rechtsprechung. Darüber hinaus lässt sich diese Frage nicht ohne Weiteres anhand des Wortlauts der Bestimmung beantworten. Zwar weist die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Art. 12 SubmG keine Wendung wie "insbesondere" enthält, welche auf eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Widerrufsgründen hindeuten würde. Aus diesem Umstand darf aber noch nicht unbesehen darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber keine darüber hinausgehenden Widerrufsgründe als zulässig erachten wollte. Betrachtet man nämlich die in Art. 12 Abs. 1 lit. a - lit. g SubmG genannten Gründe, so fällt auf, dass es sich dabei vorzugsweise um Sachverhalte handelt, welche zum Ausschluss des Anbieters von der Teilnahme am Verfahren führen können bzw. die Eignung des Anbieters und sein Verhalten im Verfahren betreffen. In diese Richtung weist auch, dass Art. 12 SubmG mit "Ausschluss" tituliert wurde und sich im Gesetz an einer Stelle befindet, an der die Grundsätze des Verfahrens bis zum Zuschlag normiert werden. Wie oben dargelegt (vgl. vorstehende E. II/3.2), handelt es sich beim Widerruf jedoch um eine Vorgehensweise, welche der Vergabestelle bei gegebenen Voraussetzungen erst nach der Zuschlagserteilung offensteht. Darüber hinaus können Umstände, die der Vergabebehörde zur Zeit des Zuschlagsentscheids bekannt waren, nicht nachträglich zur Rechtfertigung eines Widerrufs dienen, sondern müssten zu einem Ausschluss führen. Ein Widerruf kann hingegen erst dann Platz greifen, wenn nachträglich wesentliche Mängel zu Tage treten, die für sich allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen zu einem anderen Zuschlagsentscheid führen müssten (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00673 vom 23. Mai 2017 E. 4.1, VB.2006.00175 vom 13. September 2006 E. 3.2.1, VB.2005.00068 vom 20. April 2005 E. 3.4; vgl. auch Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 548). Daraus folgt, dass die in Art. 12 SubmG genannten Gründe nur beschränkt als Widerrufsgründe tauglich sind und es der Vergabebehörde letztlich möglich sein muss, den Zuschlagsentscheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich wesentliche Mängel zeigen, beispielsweise wenn das angebotene Produkt den gestellten Anforderungen in wesentlichen Punkten nicht entspricht. Gegenteiliges, namentlich den Widerruf nur bei den Sachverhalten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a - lit. g SubmG zuzulassen, würde demgegenüber dazu führen, dass ein Widerruf bei nachträglich festgestellten, wesentlichen Mängeln oftmals nicht mehr möglich wäre, was nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann und dem Sinn und Zweck des Widerrufs entgegenstehen würde. Dies hat umso mehr bei einer Vergabe im Rahmen eines Projektwettbewerbs zu gelten, bei welcher das Beschaffungsprojekt von vornherein weniger konkretisiert ist, als bei der herkömmlichen Auftragsvergabe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Art. 44 Abs. 2 BöB als auch in zahlreichen kantonalen Vergabegesetzen ebenfalls kein abschliessender Katalog an Widerrufsgründen enthalten ist.

Damit ist festzuhalten, dass der Widerruf eines Zuschlags entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 nicht auf die in Art. 12 Abs. 1 lit. a - lit. g SubmG genannten Sachverhalte beschränkt ist. Vielmehr muss er auch in weiteren Fällen zulässig sein, in welchen nach dem Zuschlag wesentliche Mängel zu Tage treten, bei deren Kenntnis die Vergabestelle den Auftrag anderweitig oder nicht in dieser Form vergeben hätte.

4.4 Anzumerken ist vollständigkeitshalber, dass die Gründe, die einen Abbruch des Verfahrens und die anschliessende Wiederholung des Verfahrens rechtfertigen würden (Art. 34 SubmG), auch nicht unbesehen als Gründe für einen Widerruf des Zuschlags herangezogen werden können. Dies ergibt sich ebenfalls bereits aus dem unterschiedlichen Verfahrensstand zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidfällung. Während der Abbruch in einem hängigen Vergabeverfahren geschieht, erfolgt ein Widerruf wie dargelegt nach einem rechtskräftigen Zuschlagsentscheid. Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf aus Rechtssicherheitsgründen nämlich auch an strengere Voraussetzungen gebunden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1216 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2005.00068 vom 20. April 2005 E. 3.4).

5.

5.1 In Anlehnung an das Vergaberecht des Bundes ist zwischen den persönlichen und sachlichen Widerrufsgründen zu unterscheiden. Persönliche Widerrufsgründe betreffen dabei Aspekte der Person beziehungsweise des Unternehmens des Zuschlagsempfängers und bewirken, dass ein Vertragsabschluss mit diesem unmöglich, unzumutbar oder vergaberechtswidrig wäre. Diese Gründe können in der Nichteignung des Zuschlagsempfängers zur vergaberechtskonformen Leistungserbringung oder in der Nichterfüllung von vergaberechtlichen Grundvoraussetzungen, aber auch in einem Bruch des Vertrauensverhältnisses, in einem Scheitern der Vertragsverhandlungen sowie in Offertabsprachen liegen. Demgegenüber handeln die sachlichen Widerrufsgründe vom Geschäft selber sowie davon, dass der Auftraggeber dieses nicht wie zugeschlagen umsetzen kann oder will. Ein sachlicher Widerrufsgrund liegt entweder darin, dass ein Sachverhalt gegeben ist, der, wäre das Verfahren noch am Laufen, einen Abbruch rechtfertigen oder gar erforderlich machen würde, oder darin, dass die Vergabestelle eine im Verfahren nach den anwendbaren Regeln an sich erlaubte, von der vorhandenen Abschlusserlaubnis aufgrund ihrer Erheblichkeit aber nicht gedeckte Geschäftsänderung vornehmen will (vgl. zum Ganzen Beyeler, Rz. 2737 ff.).

5.2 Der Beschwerdegegner begründet den Widerruf hauptsächlich damit, dass das Projekt der Beschwerdeführerin 1 deutlich teurer ausfalle, als im Wettbewerb ausgeschrieben worden sei. So seien bei dem von der Beschwerdeführerin 1 erarbeiteten Vorprojekt die Kosten im November 2020 auf Fr. 44'000'000.- geschätzt worden, was deutlich über dem Betrag liege, welchen der Kanton Glarus aufgrund eigener Abklärungen sowie in Anbetracht des kompakten Gebäudevolumens habe erwarten müssen. Im Zeitpunkt des Wettbewerbsverfahrens sei noch von Gesamtkosten in der Höhe von etwa Fr. 30'000'000.- ausgegangen worden, wobei Berechnungen nach SIA 416 (mit Angaben zu den Kosten) verlangt worden seien. Dementsprechend hätten die deklarierten Anlagekosten bei den übrigen Wettbewerbsteilnehmern denn auch allesamt unter Fr. 32'000'000.- gelegen. Obschon Angaben zu den Kosten beim streitbetroffenen Projekt gefehlt hätten, seien mit Blick auf dessen kleinstes Bauvolumen keine deutlich höheren Kosten vorhersehbar gewesen.

5.3

5.3.1 Im Hinblick auf das streitbetroffene Bauprojekt führte der Kanton Glarus eine Machbarkeitsstudie durch, mit welcher die D.______GmbH beauftragt worden war. Letztere erstattete die Studie am 8. März 2019 und kam darin zum Schluss, dass anhand einer kubischen Berechnung nach SIA 416 geschätzte Anlagekosten in der Höhe von Fr. 25'069'000.- resultierten, wobei dies lediglich eine approximative Kostenschätzung mit einer Genauigkeit von +/- 25 % darstelle.

5.3.2 Gestützt darauf beantragte das Departement Bildung und Kultur (DBK) dem Regierungsrat am 23. April 2019 die Durchführung eines Architekturwettbewerbs im offenen Verfahren. Dabei müssten die Teilnehmer Aussagen zu gewissen Kennwerten machen, was eine Kostenermittlung von +/- 10 % bei Gesamtkosten von etwa Fr. 25'000'000.ermögliche. Die Projekte der engeren Wahl seien durch einen Kostenplaner zu überprüfen, was der Jury bei der Rangierung dienlich sei.

5.3.3 Im Wettbewerbsprogramm vom 23. April 2019 wies der Beschwerdegegner u.a. darauf hin, dass die SIA-Ordnung 142/2009 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe lediglich subsidiär gelte (Ziff. 1.4). Sodann seien Vertragsdetails Verhandlungssache, wobei der mittlere Stundenansatz im Kanton Glarus etwa Fr. 130.- betrage (Ziff. 1.7). Des Weiteren stünden verschiedene Unterlagen zur Verfügung, welche auf simap.ch zur Anmeldung und Verwendung heruntergeladen werden könnten. Es handle sich hierbei etwa um das Wettbewerbsprogramm, um eine Studie von März 2019 sowie um ein Datenblatt für "Berechnungen nach SIA 416 und Kosten Wettbewerbsprojekt" (Ziff. 1.11). Ferner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben weiteren Unterlagen auch Berechnungen nach SIA 416 (Gebäudevolumen, Geschossfläche, Hauptnutzungsfläche) mit den dafür vorgesehen Formularen (Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt) termingerecht einzureichen seien (Ziff. 1.13).

Dem im Rahmen des Projektwettbewerbs abgegeben Formular "Kosten und Daten Wettbewerbsprojekt" lässt sich entnehmen, dass Angaben zur Geschossfläche, zur Aussen-Geschossfläche sowie zum Gebäudevolumen und eine Schätzung des Finanzbedarfs (inkl. Mehrwertsteuer) erforderlich waren, wobei ein Budget B-Y in der Höhe von Fr. 31'000'000.- ausgewiesen worden war. In dem zusätzlich zur Verfügung gestandenen Informationsblatt betreffend allgemeine Angaben zu Daten, Kosten und Qualität des Wettbewerbsprojekts führte die Vergabestelle ferner aus, dass die Kostenermittlung zur Abschätzung der Zielerreichung für die Einhaltung des Kostendachs diene. Grundlagen hierfür seien die Geschossfläche und das Gebäudevolumen des Wettbewerbsprojekts, die Kostenkennwerte für Bauwerkskosten sowie die prozentualen Anteile der Erstellungskosten. Jedenfalls sei das angeführte Kostendach einzuhalten, wofür die Wettbewerbsteilnehmer im Auftragsfalle die Kostenverantwortung zu übernehmen hätten.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin 1 reichte fristgerecht bis zum 16. Oktober 2019 Unterlagen zu ihrem Wettbewerbsprojekt mit dem Namen "Brückenbauer" ein. Dabei legte sie u.a. das Formular mit den allgemeinen Informationen zum Formular "Kosten und Daten Wettbewerbsprojekt" bei und gab gleichzeitig eine Nutzfläche von 5'462 m2, eine Geschossfläche von 7'449 m2 und ein Gebäudevolumen von 34'257 m3 an. Eine Schätzung des Finanzbedarfs wies sie nicht aus.

5.3.5 Am 8. Januar 2020 erfolgte der Zuschlag an die Beschwerdeführerin 1. Daraufhin fanden im Jahr 2020 vier Projektleitersitzungen und vier Baukommissionssitzungen statt, an welchen die Beschwerdeführerin 1 anwesend war. An den ersten drei Projektleiter- und Baukommissionssitzungen wurde die Beschwerdeführerin 1 insbesondere angewiesen, bis Mitte November 2020 einen Kostenvoranschlag mit einer Genauigkeit von 15 % zu erstellen. Anlässlich der Baukommissionssitzung vom 9. November 2020 wurde alsdann festgehalten, eine Schätzung der E.______AG habe ergeben, dass die Kosten des Vorprojekts ohne Minderkostenberücksichtigung bei Fr. 44'121'459.- (inkl. Mehrwertsteuer) liegen würden, was bei einer Genauigkeit von +/- 15 % eine Kostenspanne von Fr. 37'503'240.- bis Fr. 50'739'677.- ergebe.

5.3.6 Nachdem der Beschwerdegegner die F.______AG mit einer Plausibilisierung und Beurteilung der Kostenkennwerte beauftragt hatte, gelangte diese am 24. November 2020 zum Schluss, dass die geschätzten Gesamtkosten des Vorprojekts der Beschwerdeführerin 1 im leicht überdurchschnittlichen Bereich liegen würden, was vor allem auf die Bereiche Konstruktion und Ausbau zutreffe. Dies zeige auch der Kennwert der Bauwerkskosten/m2 Geschossfläche, welcher mit Fr. 2'880.-/m2 gegenüber dem Median für Bildungsbauten (Fr. 2'280.-/m2) und eigenen Vergleichsprojekten (Fr. 2'200.-/m2) eher hoch liege.

5.3.7 Gestützt auf den Bericht der F.______AG gelangte der Beschwerdegegner am 18. Dezember 2020 an die Beschwerdeführerin 1 und teilte dieser mit, dass die Glarner Regierung bzw. das Parlament entschieden hätten, dem Projektantrag eine Chance zu geben, falls die Anlagekosten das Kostendach von Fr. 36'000'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschreiten würden. In der Folge kam es zu keiner Einigung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner, weshalb der Zuschlag am 8. Juli 2021 widerrufen wurde.

5.4

5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass es für den Beschwerdegegner im Hinblick auf eine Vorlage zuhanden der Landsgemeinde bereits vor der Wettbewerbsausschreibung wesentlich war, dass ein gewisses Kostenziel eingehalten wird. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass er die zu erwartenden Kosten eingehend durch die D.______GmbH abklären liess und den Wettbewerbsteilnehmern den diesbezüglichen Bericht via simap.ch zur Einsicht vorgelegt hatte (vgl. dazu Ziff. 1.11 des Wettbewerbsprogramms). Andererseits lässt sich dem Wettbewerbsprogramm sowie den dazugehörigen Unterlagen ohne Weiteres entnehmen, dass die Vergabestelle ein Budget in der Höhe von Fr. 31'000'000.- vorgegeben hatte, wovon sämtliche Wettbewerbsteilnehmer ebenfalls Kenntnis nehmen konnten. Dies trifft ebenfalls auf die Beschwerdeführerin 1 zu, nicht zuletzt weil sich bei den von ihr eingereichten Wettbewerbsunterlagen auch das Formular "Kosten und Daten Wettbewerbsprojekt" finden lässt, auf welchem explizit auf ein bestehendes Kostendach hingewiesen wird (vgl. vorstehende E. II/5.3.3). Demgemäss ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 vom Bestehen eines Kostendachs wusste bzw. dieses bei gehöriger Sorgfalt zumindest hätte kennen müssen. Diesbezüglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die SIA-Normen dem von der Vergabestelle festgelegten Kostenlimit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 nicht entgegenstehen. Einerseits wurde im Wettbewerbsprogramm unter Ziff. 1.4 auf die lediglich subsidiäre Geltung der SIA-Ordnung 142/2009 hingewiesen. Andererseits wird das öffentliche Recht nicht verdrängt, wenn in einem Projektwettbewerb, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, auf ein Regelwerk des Privatrechts verwiesen wird. Vielmehr werden die privatrechtlichen Bestimmungen, auf die verwiesen wird, dadurch zum Bestandteil des Verwaltungsrechts und erlangen öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2016/10 vom 23. August 2016 E. 2, mit Hinweisen).

Sodann musste der Beschwerdegegner selbst vor dem Hintergrund, dass die Wettbewerbsunterlagen des Siegerprojekts keine Angaben zu den Anlagekosten bzw. zum Finanzierungsbedarf enthielten, nicht davon ausgehen, dass das angestrebte Kostenziel in der Höhe von Fr. 31'000'000.- überschritten wird. Hierfür sprechen zunächst seine vorgängigen Abklärungen, welche auf Kosten unter dem von ihm festgelegten Budget hindeuteten, wobei insbesondere die Machbarkeitsstudie der D.______GmbH zu nennen ist. Alsdann wurde bei den übrigen berücksichtigten Projekten ein jeweiliger Finanzierungsbedarf von weniger als Fr. 31'000'000.- offeriert, obschon alle Projekte ein grösseres Gebäudevolumen als das Siegerprojekt auswiesen. Mit Blick darauf, dass das Gebäudevolumen als Kennwert zur Errechnung der zu erwartenden Kosten gedient hatte, erscheint es dabei nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner auch beim Siegerprojekt Kosten von unter Fr. 31'000'000.- erwartete.

Ferner ergibt sich weder aus den Protokollen der Projektleitersitzungen noch aus denjenigen der Baukommissionssitzungen, dass der Beschwerdegegner zur Überschreitung der Kosten in der Höhe von Fr. 31'000'000.- ausdrücklich informiert worden wäre. Zum einen wurde im Hinblick auf die Landsgemeindevorlage erst bis Mitte November 2020 ein Kostenvoranschlag verlangt. Zum anderen wurde an der Baukommissionssitzung vom 28. Mai 2020 lediglich eine Schätzung in der Höhe von Fr. 33'285'715.- mit einer Genauigkeit von +/- 30 % abgegeben. Dies veranlasste den Beschwerdegegner offenbar erneut dazu, an die Einhaltung des Kostenziels zu glauben, zumal gleichzeitig explizit darauf hingewiesen worden war, dass die Schätzung nicht verbindlich sei und lediglich als Grundlage für den Vertragsentwurf dienen würde. Erst anlässlich der Baukommissionssitzung vom 9. November 2020 wurde dem Beschwerdegegner eröffnet, dass die veranschlagten Kosten nicht eingehalten bzw. diese massiv überschritten würden, woraufhin Letzterer mit der Ansetzung eines neuen Kostendachs in der Höhe von Fr. 36'000'000.- reagierte. Da es in der Folge jedoch zu keiner Einigung zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin 1 kam bzw. sich die Beschwerdeführerin 1 mit diesem Kostendach nicht einverstanden erklären wollte, sah sich dieser nach Rücksprache mit dem Regierungsrat zu einem Widerruf des Zuschlags gezwungen.

5.4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des Wettbewerbs und im Hinblick auf die Durchführung des Projekts ein Kostenlimit in der Höhe von Fr. 31'000'000.- auswies, welches er im Nachgang an die Baukommissionsitzung vom 9. November 2020 auf Fr. 36'000'000.- erhöhte. Davon konnte die Beschwerdeführerin 1 anhand der Wettbewerbsunterlagen ohne Weiteres Kenntnis nehmen bzw. musste diesen Umstand bei gehöriger Sorgfalt gekannt haben, auch weil eine entsprechende Frage bereits anlässlich der Vorbesprechung gestellt und beantwortet worden war. Da sich im Laufe der Verhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner herausstellte, dass die veranschlagten Kosten massiv überschritten würden und die Beschwerdeführerin 1 auf eine entsprechende Kostensenkung nicht eingegangen war bzw. sich einer solchen gänzlich verweigerte, zeigten sich für den Beschwerdegegner wesentliche Mängel am streitbetroffenen Projekt, welche ihn in einem früheren Stadium, namentlich vor dem Vergabeentscheid, dazu bewogen hätten, den Zuschlag an einen anderen Anbieter zu erteilen. Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 darauf hinauslaufen würde, dass nach dem streitbetroffenen Zuschlag der Auftraggeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt zu übernehmen hätte, egal wie hoch diese ausfallen. Dies kann nicht angehen.

5.5 Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner im Anschluss an die Baukommissionssitzung vom 9. November 2020 zunehmend als schwierig gestaltete. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Beschwerdeführerin 1 Anfragen vonseiten des Beschwerdegegners weitgehend unbeantwortet liess oder ein Tätigwerden von der Zahlung einer weiteren Akontozahlung abhängig machte. Dadurch wurde das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner offensichtlich erheblich beeinträchtigt.

5.6 Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich geltend macht, eine vertragliche Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner stehe dem Widerruf entgegen, ist ihr nicht zu folgen. Wie den Akten nämlich zu entnehmen ist, wurde der von ihr gewünschte und dem Beschwerdegegner vorgelegte Vertrag vom Beschwerdegegner weder akzeptiert noch unterzeichnet, weshalb nicht von einer diesbezüglich übereinstimmenden Willensäusserung auszugehen ist. Sodann lässt sich erkennen, dass seit dem Zuschlag Vertragsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner stattfanden, wobei sich ein solches Vorgehen bereits aus dem Wettbewerbsprogramm, wonach Vertragsdetails Verhandlungssache sind (Ziff. 1.7), ergibt. Daraus folgt, dass nach dem Zuschlag ein Konsens über die wesentlichen Vertragsbestandteile gefunden werden musste. Dies wurde bis zum Zeitpunkt des Widerrufs jedoch nicht erreicht. Insbesondere anlässlich der Baukommissionssitzungen konnte keine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte erzielt werden, was sich aus den diesbezüglichen Protokollen ergibt. Vielmehr wurde anlässlich der Sitzung vom 9. November 2020 noch darauf hingewiesen, dass ein Vertrag Mitte Dezember 2020 vereinbart werden solle. Hinzu kommt, dass sich die Parteien selbst vor Verwaltungsgericht uneinig darüber sind, ob als Vertragsgrundlage die SIA 1001 oder die KBOB-Bestimmungen dienten, was ebenfalls auf eine Uneinigkeit hinsichtlich wesentlicher Vertragspunkte hindeutet. Ferner stehen die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Akontozahlungen einem Widerruf nicht entgegen. Wie der Beschwerdegegner nämlich zu Recht ausführt, stehen diese vielmehr unter dem Vorbehalt einer korrekten Honorarschlussrechnung, was nach der letzten Baukommissionssitzung am 18. Dezember 2020 explizit so kommuniziert worden war. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin 1 gewünschte Vertrag nicht zu Stande kam und vielmehr von endgültig gescheiterten Vertragsverhandlungen auszugehen ist, was für sich alleine schon zu einem Widerruf eines Zuschlags führen kann (vgl. Beyeler, Rz. 2752 f.).

5.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Erteilung des Zuschlags durch den Beschwerdegegner wesentliche Mängel zu Tage traten, welche eine weitere Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 1 erschwerten bzw. verunmöglichten. Dabei handelt es sich um solche, welche dazu geführt hätten, dass die Vergabe an einen anderen Anbieter erfolgt wäre, wenn der Beschwerdegegner bereits vor dem Zuschlag davon Kenntnis gehabt hätte. Darüber hinaus wurde der von der Beschwerdeführerin 1 anbegehrte Vertrag vonseiten des Beschwerdegegners nie akzeptiert. Vielmehr ist von definitiv gescheiterten Vertragsverhandlungen auszugehen. Damit sind vorliegend sowohl sachliche als auch persönliche Widerrufsgründe zu bejahen.

6.

Schliesslich erweist sich der strittige Widerruf auch als verhältnismässig. So überwiegt das Interesse des Beschwerdegegners an einem Widerruf bzw. das damit verbundene öffentliche Interesse an einer zeitnahen und kostengünstigen Realisierung des Projekts ohne Weiteres das überwiegend finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin 1. Der Widerruf ist damit insgesamt als rechtmässig zu qualifizieren.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten ist. Sodann ist der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert. Die Eröffnung des Widerrufs erfolgte rechtmässig und die diesbezügliche Begründung erweist sich als rechtsgenüglich. Ferner sind die in Art. 12 SubmG genannten Widerrufsgründe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 als nicht abschliessend zu betrachten, da ein Widerruf auch in weiteren Fällen zulässig sein muss. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen nach dem Zuschlag wesentliche Mängel zu Tage treten, bei deren Kenntnis die Vergabestelle den Auftrag anderweitig oder nicht in dieser Form vergeben hätte. Schliesslich zeigten sich für den Beschwerdegegner nachträglich wesentliche Mängel am streitbetroffenen Projekt, welche ihn vor dem Vergabeentscheid dazu bewogen hätten, den Zuschlag an einen anderen Anbieter zu erteilen, weshalb ein rechtsgenüglicher Widerrufsgrund vorliegt. Im Übrigen steht dem Widerruf kein Vertragsschluss entgegen und es sind keine weiteren Indizien ersichtlich, welche gegen dessen Zulässigkeit sprechen würden.

Demgemäss ist auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 nicht einzutreten und diejenige der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen.

III.

1.

Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Beschwerde, während auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten wird. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin 1 ausgangsgemäss pauschale Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8'000.- und der Beschwerdeführerin 2 solche in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.- sind mit dem von den Beschwerdeführerinnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführerinnen nicht zu (Art. 138 Abs. 3 VRG e contrario). Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb ihm keine solche zusteht.

3.

Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'000.- werden zu 4/5 (Fr. 8'000.-) der Beschwerdeführerin 1 und zu 1/5 (Fr. 2'000.-) der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2021.00057 — Glarus Verwaltungsgericht 25.11.2021 VG.2021.00057 (VG.2021.1096) — Swissrulings