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Glarus Obergericht 29.10.2025 OG.2025.00068 (OGZ.2025.137)

29 ottobre 2025·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·4,410 parole·~22 min·5

Riassunto

Nachlassverfahren

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 29. Oktober 2025

Verfahren OG.2025.00068

X.______

[...], 8750 Glarus

Beschwerdeführerin

vertreten durch Alfred Müller, Rechtsanwalt,

Rheinstrasse 10, Postfach, 8501 Frauenfeld

und

1. Y.______

[...], 8712 Stäfa

Sachwalterin

vertreten durch Yy.______

2. Z.______

[...], 8755 Ennenda

Drittpartei

vertreten durch MLaw Vivien Keiser, Rechtsanwältin,

Wicki Partners AG, Stockerstrasse 44, 8002 Zürich

betreffend

Nachlassverfahren

über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 4. August 2025 [act. 34 S. 2] und 18. August 2025 [act. 62 S. 5]):

1.

In Aufhebung von Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025 bzw. in Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung des Kantonsge­richtspräsidenten vom 25. Juli 2025 habe das Nachlassgericht:

anstelle des Kaufvertrags vom 24. Juli 2025 das Angebot A.______ vom 31.7/.18.8 2025 (Erwerb des «Fridolin» für CHF ....) zu genehmigen,  

die X.______ zu ermächtigen, den «Fridolin» gemäss diesem Angebot A.______ zu übertragen.  

2.

Es sei

-

Ziff. 1 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025 (Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis an die Sachwalterin) aufzuhe­ben;

-

Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025 (Ermächtigung der Sachwalterin zur Aufhebung von Zeichnungsberech­tigungen und zur Verleihung neuer Zeichnungsberechtigungen, beides ab 23.7.2025) aufzuheben;

das Handelsregisteramt anzuweisen,

-

Herrn B.______ wieder als einzelzeichnungsberechtigt im Han­delsregister einzutragen;

die Zeichnungsberechtigung von Personen, die nach dem 23. Juli 2025 eingetragen wurden, zu löschen.

3.

Es seien Ziff. 6 und 7 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025 sowie Ziff. 2 und 3 der der Verfügung des Kantonsgerichtspräsiden­ten vom 25. Juli 2025 (Auferlegung Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.- bzw. von CHF 700.-) aufzuheben.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Erwägungen

I.

1.

1.1 Die X.______ (nachfolgend X.______ bzw. Beschwerdeführerin oder Nachlassschuldnerin) ist u.a. Herausgeberin der Wochenzeitungen «Fridolin» und «Obersee Nachrichten»; sie befindet sich seit Mai 2025 in provisorischer Nach­lassstundung. Als provisorische Sachwalterin der X.______ fungiert die Y.______, wobei das Mandat konkret von deren Mitarbeiter Yy.______ ausgeübt wird (zum Ganzen: act. 10 sowie act. 5).

1.2 Auf Antrag der Sachwalterin entzog der Kantonsgerichtspräsident in seiner Funktion als Nachlassgericht (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GOG III A/2) mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (act. 23) dem bisher einzelzeich­nungsberech­tigten VR-Präsidenten und Geschäftsführer B.______ die Geschäftsfüh­rungsbefugnis an der X.______ und übertrug die operative Verant­wortung auf die Sachwalterin; zugleich genehmigte er – ebenso auf Antrag der Sachwalterin – den Darlehensvertrag und Vorvertrag über einen Kaufvertrag zwi­schen der Somedia AG und der X.______ vom 18./22. Juli 2025 und ermächtigte sodann die X.______, den Betriebsteil «Fridolin» zu den im Vorver­trag bezeich­neten Bedingungen an die Somedia AG zu übertragen.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. 29) genehmigte der Kantonsgerichtspräsident wiederum auf Antrag der Sachwalterin den Verkauf des Betriebsteils «Fridolin» (im Detail: act. 28/1 Ziff. 14) an die damals in Gründung befindliche und inzwischen bestehende Z.______, einer Gesellschaft der Somedia-Gruppe.

1.3 Gegen diese Anordnungen des Nachlassgerichts (Entzug der Zeichnungsbe­rechtigung von B.______ und Bewilligung des Verkaufs des «Fridolin» an die Z.______ [Somedia-Gruppe]) erhob die X.______ mit Eingabe vom 4. Au­gust 2025 Beschwerde (act. 34). Der mit dem Verfassen der Beschwerde betraute Rechtsanwalt wurde von B.______ mandatiert (siehe act. 36).

2.

Entscheide des Nachlassgerichts sind der Beschwerde zugänglich (Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend eingehalten. Die X.______ als Nach­lassschuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert (BSK SchKG-Bauer/Luginbühl, Art. 293a N 3c sowie Art. 298 N 21a; SK SchKG-Umbach-Spahn/Kesselbach/ Bossart, Art. 298 N 15). Streitgegenstand der Beschwerde ist die vom Nachlassge­richt zunächst angeordnete Übertragung der Geschäftsführung bei der X.______ vom vormaligen einzelzeichnungsberechtigten VR-Präsidenten B.______ auf die Sachwalterin sowie der in der Folge vom Nachlassgericht genehmigte Kauf­vertrag zwischen der X.______, diese nunmehr handelnd durch die Sachwalterin, und der Z.______ [Somedia-Gruppe] über die Veräusserung des Betriebs­teils «Fridolin». In dieser Konstellation kann die Legitimation der X.______ zur Beschwerdeführung nicht deswegen entfallen, weil die Beschwerdeerhebung durch den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die X.______ zeichnungsberechtigten B.______ veranlasst wurde, andernfalls die hier angefochtenen Rechtsak­te nicht mehr in einem Rechtsmittelverfahren überprüfbar wären.

3.

3.1 Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht un­richtig angewendet oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest­gestellt (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbe­hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2 Insoweit daher die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dem Obergericht beantragt, es sei der Betriebsteil «Fridolin» entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht an die Z.______ [Somedia-Gruppe] zu übertragen, sondern an die Interessengruppe A.______ gemäss deren Angebot von CHF ...., so kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden; denn dieser Antrag bzw. dieses Angebot lag dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt seines Zuschlagentscheids am 23. bzw. 25. Juli 2025 noch nicht vor und konnte von ihm denn auch nicht geprüft und in Erwägung gezogen werden (das Angebot von A.______ datiert erst vom 31. Juli 2025 [act. 35/3]). Falls sich deshalb bei der nachfolgenden Behandlung der Beschwerde herausstellt, dass dem angefochtenen Entscheid ein rechtlich relevanter Mangel anhaftet, so könnte das Obergericht in der Sache nicht selbst neu entscheiden, sondern wäre die Angelegenheit zur nochmaligen Behand­lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bleibt daher auch ohne Bewandtnis, dass die Interessenten A.______ im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die für die Übernahme des «Fridolin» gebotenen CHF .... bei der Gerichtskasse hinter­legt (act. 44) bzw. in der Folge sogar ihr Kaufangebot auf den Betriebsteil «Obersee Nachrich­ten» ausgedehnt und weitere CHF .... sichergestellt haben (act. 55/25). Demnach erübrigt sich auch, im vorliegenden Beschwerdeverfahren das vom Nach­lassgericht genehmigte Kaufangebot der Somedia-Gruppe für den «Frido­lin» mit der erst nachträglich eingegangenen Offerte der Interessengemeinschaft A.______ inhaltlich zu vergleichen.

4.

4.1 Die Somedia AG unterbreitete der Beschwerdeführerin am Freitag, 18. Juli 2025, das Angebot, den Betriebsteil «Fridolin» zum Preis von CHF .... (zu­züglich noch näher zu bestimmender Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin im Kontext mit dem Medientitel «Fridolin») zu übernehmen; gleichzeitig stellte sie der Beschwerdeführerin kurzfristig («innert drei Kalendertagen») ein Massedarlehen von CHF .... in Aussicht, wobei dieses Darlehen zusammen mit einem bereits im Mai 2025 gewährten ersten Massedarlehen von CHF .... auf den Kaufpreis anzurechnen wäre und die danach noch offenen CHF .... unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags bezahlt würden. Die Offerte der Somedia AG war bis Montag, 21. Juli 2025, 16 Uhr, befristet, später auf Ersuchen der Sachwalterin verlängert bis Dienstagmorgen, 22. Juli 2025 (siehe zum Ganzen act. 22 Ziffn. 8, 13 ff., 25, 25.16 und 31; zur Fristverlängerung siehe act. 20 Ziff. 9). B.______, operativ tätiger VR-Präsident der Beschwerdeführerin, war nicht bereit, auf das Angebot der Somedia AG einzusteigen, worauf die Sachwalterin bei der Vor­instanz die hier angefochtenen Anordnungen vom 23. bzw. 25. Juli 2025 veran­lasste (Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis von B.______ auf die Sachwalterin; Genehmigung der Transaktion des Betriebsteils «Fridolin» von der Beschwerdeführerin zur Somedia-Gruppe zum Preis von CHF .... zuzüglich Übernahme von Verbindlichkeiten von insgesamt CHF .... [zu Letzteren siehe act. 47/9 Anhang 14.17]).

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz erliess die erwähnten Anordnungen vom 23. bzw. 25. Juli 2025 (act. 23 und act. 29) gestützt auf entsprechende Anträge der Sachwalterin, ohne davor die Beschwerdeführerin bzw. deren VR-Präsidenten und Geschäftsführer B.______ anzuhören.

Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, das ganze Prozedere der Transaktion des «Fridolin» zur Somedia sei unter nicht nachvollziehbarem Zeitdruck abgewickelt worden. Sinngemäss führt sie im Wesentlichen aus: Nur infolge dieses vorgeblichen Zeitdrucks, den die Somedia im Zusammenspiel mit der mit ihr von allem Anfang an verbandelten Sachwalterin aufgebaut habe, sei es dazu gekom­men, dass die Somedia den «Fridolin» für lediglich noch CHF .... habe erwerben können; denn immerhin habe die Somedia wenige Wochen davor (Juni 2025) für den «Fridolin» noch CHF .... geboten, was ebenfalls bereits zu wenig gewesen sei, nachdem die Somedia im Frühjahr 2025 dem «Fridolin» noch einen Wert von CHF .... beigemessen habe. Es habe für Somedia denn auch schlicht kein sachlicher Grund bestanden, ihre Übernahmeofferte vom 18. Juli 2025 auf nur drei bzw. vier Tage zu befristen, sei für Somedia doch unerheblich gewesen, ob ihr Tiefst-Angebot nun in vier oder erst in zwanzig Tagen angenommen würde. Der wahre Grund für die mit der Sachwalterin abgesprochene kurze Befristung habe einzig darin gelegen, die Transaktion durchzudrücken, ehe ein besseres Drittange­bot vorliegen würde. Die Sachwalterin habe in der Folge dem Nachlassgericht sug­geriert, die Dringlichkeit des Verkaufs des «Fridolin» sei wegen mangelnder Liquidi­tät und drohenden Konkurses geboten, habe dem Nachlassgericht jedoch nicht offengelegt, dass die Somedia noch vor Monatsfrist bereit gewesen wäre, für den «Fridolin» CHF .... zu bezahlen, und habe zugleich den ihr bekannten Drittin­teressenten am «Fridolin» [«Gruppe A.______»] die Möglichkeit zur Einreichung eines besseren Angebots vereitelt (zum Ganzen act. 34 Rz. 8 ff., Rz. 30 f., Rz. 39 ff., Rz. 51 ff., Rz. 63 ff., Rz. 68).

4.2.2 Tatsächlich sticht anhand der Akten ins Auge, wie frappant der «Fridolin» aus Sicht der Somedia innert weniger Monate an Wert verloren haben soll: Noch im April 2025 offerierte die Somedia für die Einräumung eines Kaufrechts (Call-Option) am «Fridolin» eine Zahlung von CHF .... (falls die X.______ bis April 2026 ihre Schulden gegenüber der Somedia bereinigen würde) bzw. von CHF .... (falls die Schulden nicht abgetragen würden; siehe dazu act. 35/9 S. 8 Ziff. 8.2 und 8.3 sowie S. 9 Ziffn. 13-16). Ende Juni 2025 war die Somedia bereit, für den «Fridolin» immerhin noch CHF .... zu bezahlen (act. 35/13 S. 2 Ziff. 1.08). Insofern nimmt sich das dem Nachlassgericht am 22. bzw. 25. Juli 2025 schliesslich zur Genehmigung unterbreitete Kaufangebot zum Preis von CHF .... (act. 20 und act. 27) zweifelsohne bescheiden aus.

4.2.3

4.2.3.1 Indes war die wirtschaftliche Situation der Nachlassschuldnerin und Beschwerdeführerin X.______ in der zweiten Julihälfte 2025 nachweislich deso­lat: Als die Sachwalterin am 22. Juli 2025 an das Nachlassgericht gelangte mit dem Gesuch, den Verkauf des Betriebsteils «Fridolin» an die Somedia zu veräussern, verfügte die X.______ über liquide Barmittel in Höhe von rund CHF .... (sie­he act. 21/3); sodann erwartete die Sachwalterin bis Ende Juli 2025 noch Einnah­men von rund CHF .... (act. 20 Ziff. 3; effektiv waren es dann aber nur rund CHF .... [siehe act. 53/14, gerechnet ohne den von der Somedia Ende Juli bezahlten Restkaufpreis von CHF ....]), womit nach der Berechnung der Sachwalterin die Liquidität in der Summe rund CHF .... ausmachte. Demge­genüber betrugen die aufgelaufenen Masseverbindlichkeiten rund CHF .... (siehe act. 21/2); zusätzlich stand per 25. Juli 2025 die Auszahlung der Monatsge­hälter bevor, wobei sich allein schon die kumulierten Nettolöhne (d.h. ohne jegliche Sozialversicherungsbeiträge) auf rund CHF .... beliefen (siehe act. 53/14, dort die am 25. Juli 2025 erfolgten Kontobelastungen [....]).

4.2.3.2 Die eben dargelegte und durch die Akten belegte (trübe) wirtschaftliche Situation der X.______ in der zweiten Julihälfte wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin trägt jedoch vor, knappe Liquidität könne in aller Regel kein Grund sein, um Betriebsvermögen ohne Einholen eines Gegenangebots zu übertragen. Just mit dem (Ablen­kungs)Argument der unzureichenden Liquidität aber sei es der Sachwalterin gelun­gen, das Nachlassgericht davon abzuhalten, die massgebende Frage zu prüfen, nämlich: ob es opportun sei, das nur auf wenige Tage befristete (siehe oben E. 4.1) Tiefst-Angebot der Somedia zu berücksichtigen und sich nicht noch 10 oder 20 Tage Zeit zu nehmen, um ein besseres Gegenangebot einzuholen (act. 34 Rz. 63‑69).

Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die unzulängliche Liquidi­tät der X.______ war von Beginn des Nachlassverfahrens an das grosse Problem in Hinsicht auf die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der X.______. Bereits unmittelbar nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung im Mai 2025 (act. 10) war es daher notwendig, dass die Somedia der X.______ ein Massedar­lehen in Höhe von CHF .... gewährte zur Finanzierung der laufenden Lohn­kosten (act. 4 S. 2 Ziff. 5.3; act. 19; act. 34 Rz. 88 f.). Hinzu kam, dass die einge­setzte Sachwalterin praktisch die ganze Zeit ab Bewilligung der Nachlassstundung am 21. Mai 2025 sozusagen im Blindflug agieren musste, da B.______ ihrer Aufforderung, eine Liquiditätsplanung zu erstellen (act. 47/1), keine Folge leis­tete (so in der Beschwerde auch explizit zugestanden: act. 34 Rz. 92; die von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde eingereichte «Liquiditätsübersicht» [act. 35/22 f.] ist inhaltlich nichtssagend; ob per 1. Juni 2025 tatsächlich eine Liquidi­tätsübersicht geliefert wurde, wie in einer E-Mail erwähnt [act. 35/19], und ob deren Inhalt auch substanziell war, kann dahingestellt bleiben, da diese Übersicht im Juli 2025 von vornherein keine Relevanz mehr haben konnte). Als sich daher Mitte Juli 2025 abzeichnete, dass die verfügbaren flüssigen Mittel nicht einmal mehr ausrei­chen würden, um wenigstens die Juli-Löhne auszurichten, erwog die Sachwalterin anhand der für sie ersichtli­chen Fakten vollkommen zu Recht, dass die Geschäftstä­tigkeit der X.______ insgesamt nur noch defizitär sei und auch keine Anzeichen auf eine Wende zum Positiven bestünden, was im Ergebnis bedeutete, dass die Aussicht auf eine Sanie­rung des Unternehmens und den Abschluss eines Nach­lassvertrags entschwunden war (act. 20 Rz. 16). Bei dieser Ausgangslage musste für die Sachwalterin zwangs­läufig die Überlegung in den Vordergrund rücken, inwieweit zumindest der Betriebs­teil «Fridolin» vor einem (totalen) Verlust/Ausfall bewahrt werden kann; dies, weil jedenfalls in Bezug auf diesen Betriebsteil ange­sichts des erklärten Übernahmeinteresses der Somedia eine realistische Option auf Weiterführung bestand. Es steht ausser Frage – und hierin ist der Vorinstanz und der Sachwalterin vorbehaltlos zuzustimmen (act. 20 Rz. 14 f.; act. 23 S. 3 oben) –, dass im Falle der sich unweigerlich aufdrängenden Konkurseröffnung über die X.______ (Art. 294 Abs. 3 SchKG) das weitere wöchentliche Erscheinen der Zei­tung «Fridolin» nicht mehr gesichert sein würde, mangelte es doch offensichtlich am zureichenden Mittel­zufluss, um nur schon die Löhne der Mitarbeitenden weiterhin bezahlen zu können. Bei einem Medientitel, welcher wie der «Fridolin» als Gratiszei­tung weitgehend über Anzeigen finanziert wird, wäre ein solcher Betriebsunterbruch nachgerade fatal, da höchstwahrscheinlich gleichbedeutend mit dem definitiven Untergang der Zeitung: Das Inserate-Kundennetz mit der ganzen dahinterstehenden Organisation zerfiele im Nu, weil eine stabile Anzeigenleistung nicht mehr gewähr­leistet ist, womit der Medientitel zweifelsfrei auch seinen (noch bestehenden) Goodwill verlöre, wenn Vertrauen und positive Wahrnehmung bei Werbekunden sowie auch Lesern und Partnern dahinschwinden, zumal in einem ohnehin schon hart umkämpften Markt­umfeld wie der Medienbranche. Realistisch gesehen, war daher davon auszugehen, dass bei einer konkursamtlichen Verwertung des Betriebsteils «Fridolin» für diesen kaum noch ein Erlös mehr erzielt würde.

Mit dem Übernahmeangebot der Somedia vom 18. Juli 2025 (act. 22) eröffneten sich zwei zentrale Perspektiven: Erstens würden die Löhne der Mitarbeitenden für den Juli 2025 bezahlt werden können; zweitens wäre die Weiterbeschäftigung der knapp zehn Mitarbeitenden des Betriebsteils «Fridolin» (act. 54 S. 27) durch die Somedia gesichert. Dem stand die Alternative „Konkurs“ gegenüber, bei welcher nicht nur die Juli-Löhne und der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse akut gefährdet sein würden, sondern für den Betriebsteil «Fridolin» überhaupt kein Erlös mehr zu erwarten wäre. Dies war die Situation, wie sie sich der Sachwalterin in den Tagen um den 20. Juli 2025 präsentierte. Dabei barg insbesondere der Umstand, dass am 25. Juli 2025 die Löhne nicht (vollständig) würden bezahlt werden können, das nicht unerhebliche Risiko in sich, dass bereits die übernächste wöchentliche Ausgabe des «Fridolin» am Donnerstag, 31. Juli 2025, nicht mehr erscheinen würde, zumal angesichts der prekären und ungewissen betrieblichen Situation verschiedene Mit­arbeitende bereits mit einem Stellenwechsel befasst waren (act. 56/7). Mithin drohte die Fatalität eines totalen Wertverlustes des Betriebsteils «Fridolin» innert kürzester Zeit.

4.2.3.3 Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass von der Sachwalterin im Zeit­raum 18./25. Juli 2025 eine strategische Entscheidung umgehend verlangt war. Die­sen Zeitdruck hat nicht die Sachwalterin herbeigeführt; vielmehr war es die Nach­lassschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer B.______, der sich beharrlich davor verschloss, gegenüber der Sachwalterin die Geschäftszahlen offenzulegen, sodass die Sachwalterin überhaupt erst am 18. Juli 2025 das schiere Ausmass der finanziellen Schieflage (Masseverbindlichkeiten von inzwischen mehr als CHF ....; keine gesicherte Liquidität zur Bezahlung der bevorstehenden Löhne) zu erkennen vermochte (act. 20 Rz. 3 und act. 54 S. 13).

4.2.4

4.2.4.1 Bereits im Gesuch der X.______ vom 21. Mai 2025 um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung war eine sogenannte Prepack-Sanierung (siehe dazu näher bei BSK SchKG-Bauer/Luginbühl, Art. 293a N 3c) angedacht, indem voraussichtlich die Somedia-Gruppe mittels Asset Deal von der Nachlassschuldne­rin den Betriebsteil «Fridolin» erwerben würde (siehe act. 1 S. 2 sowie act. 4 Ziff. 5.4). Hier­bei bemerkenswert ist, dass in der Absichtserklärung zwischen der X.______ und der Somedia vom 20. Mai 2025 Folgendes festgehalten ist: «Der Käuferin [Somedia] ist bekannt, dass offenbar bereits Drittofferten bestehen» (act. 4 Ziff. 5.6.). Daraus ist ersichtlich, dass die Nachlassschuldnerin sich die Option offenbehielt, den Betriebsteil «Fridolin» allenfalls auch an einen Drittunternehmer zu veräussern. Indes ist aus den gesamten Akten kein Hinweis zu entnehmen, dass sich bis zum hier kritischen Zeitraum 18./25. Juli 2025 ein entsprechendes Drittan­gebot für den «Fridolin» konkretisiert hätte bzw. inwiefern der Geschäftsführer B.______ überhaupt ernsthafte Schritte unternahm, um ein solches Drittange­bot zeitnah zu erlangen. Im Gegenteil: B.______ scheint die Investoren­gruppe A.____ als potentielle Drittinteressenten noch dahingehend falsch informiert zu haben, mit der Übernahme des «Fridolin» habe es Zeit bis am 22. September 2025 (siehe act. 47/6, E-Mail von Aa.______ vom 10. Juli 2025, 14:49 Uhr).

4.2.4.2 Die Sachwalterin gelangte am 8. Juli 2025 an die möglichen Drittinteres­senten [«Gruppe A.______»] und teilte ihnen mit, dass die Liquiditätssituation der Nach­lassschuldnerin sich akut zuspitze und die Zahlung der Juli-Löhne nicht sicherge­stellt sei und darum jetzt rasch über einen «Deal» (Übernahme der ganzen Gesell­schaft oder allenfalls auch nur des Betriebsteils «Fridolin») zu entscheiden sei; sie (die Sachwalterin) erwarte daher bei einem tatsächlichen Übernahmeinteresse eine entsprechende Absichtserklärung («LOI») innert Tagesfrist (act. 47/6). Aa.______ schrieb am folgenden Tag zurück, seinerseits bestehe «Interesse, aber auch die Möglichkeit, ein Engagement nicht anzugehen»; jedoch werde er die Firma nicht unter Druck übernehmen und habe inzwischen die C.______ (Ab.____) beauftragt, eine mögliche Übernahme zu prüfen; zufolge momen­taner Ferienabwesenheiten seien Entscheide aber erst im August/September mög­lich (act. 47/6). Am 10. Juli 2025 legte die Sachwalterin Aa.______ noch einmal die Dringlichkeit der Angelegenheit dar (unmittelbar dro­hende Zahlungsunfähigkeit der Nachlassschuldnerin; nächster Lohnlauf und Zah­lung von Masseverbindlichkeiten nicht gesichert), weshalb alternativ zu einem Kon­kurs einzig noch «ein sehr rascher Verkauf des operativen Geschäfts (sanierende Übertragung/Asset Deal)» möglich sei; sollte er (Aa.______) an einem Deal weiter­hin Interesse haben, sich jedoch erst im August/September verbindlich festlegen können, so wäre die «einzige verblei­bende Variante, um diese Zeit zu gewinnen», die sofortige Gewährung (bis 14. Juli 2025) eines nachrangigen Massedarlehens von CHF .... auf Anrechnung an den späteren Kaufpreis (act. 47/6).

Daraufhin äusserte die Gruppe A.______ weder eine unmissverständliche Interessenbe­kundung an einem Asset-Deal noch stellte sie ein Überbrückungsdarlehen in Aus­sicht. Als Erkenntnis bleibt: Als am 18. Juli 2025 die finanzielle Schieflage der Nach­lassschuldnerin in der ganzen Dimension offenbar wurde (siehe oben E. 4.2.3.2), setzte die Sachwalterin die Interessengruppe A.______ umgehend über die Evidenz und Dringlichkeit einer (Verkaufs)Entscheidung bis spätestens am 22. Juli 2025 in Kenntnis, erhielt hierauf jedoch zur Antwort, dass zur Unterbreitung eines Angebots die Zeit zu knapp sei (act. 26; act. 53/12 f.).

4.2.4.3 Aus alldem wird ersichtlich, dass die Sachwalterin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchaus darum bemüht hatte, mehrere Handlungsoptionen zu erlan­gen, ihr am Ende im hier relevanten Zeitraum 18./25. Juli 2025 aber einzig das Asset-Kaufangbot der Somedia (siehe oben E. 4.1) vorlag. Dass die mit der proviso­rischen Nachlassstundung angestrebten Sanierungsbemühungen letztlich an diesen Punkt angelangt sind, ist ganz entscheidend auf die Rolle des Geschäftsfüh­rers der Nachlassschuldnerin, B.______, zurückzuführen. Dieser schuf einerseits gegenüber der Sachwalterin über Wochen hinweg keine zureichende Transparenz in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Nachlassschuldnerin und liess ander­seits auch die potentiellen Drittinteressenten im Glauben, für eine allfällige Über­nahmeentscheidung bestehe keine Eile.

4.3

4.3.1 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen steht ausser Zweifel, dass zum hier in Frage stehenden Zeitraum 18./25. Juli 2025 zur Abwendung eines (umfassenden) Konkurses die Transaktion des Betriebsteils «Fridolin» an die Somedia gemäss deren Kaufangebot vom 18. Juli 2025 (oben E. 4.1) sachlich notwendig, geboten und unausweichlich sowie von höchster Dringlichkeit war. Weil indes B.______ nicht gewillt war, in seiner Funk­tion als einzelzeichnungsberechtigter VR-Präsident den Vertrag mit der Somedia zu unterzeichnen, hat die Vorinstanz in den hier angefochtenen Verfügungen zu Recht zunächst B.______ die Zeich­nungsberechtigung entzogen bzw. die Geschäftsführungsbefugnis an der Nachlass­schuldnerin auf die Sachwalterin über­tragen (act. 23) und anschliessend gestützt auf Art. 298 Abs. 2 SchKG richtiger­weise die Ermächtigung zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Nachlass­schuldnerin und der Somedia erteilt (act. 29).

4.3.2 Die Vorinstanz traf zwar die hier angefochtenen Anordnungen (Entzug der Geschäftsführungsbefugnis von B.______ [act. 23] und anschliessende Genehmigung der Transaktion des «Fridolin» an die Somedia-Gruppe [act. 29]) ohne vorherige Anhörung von B.______, was unter dem Aspekt des recht­lichen Gehörs kritisch anmutet. Indes stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör kei­nen Selbstzweck dar (siehe dazu Urteil BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1). Vorliegend hätte die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu keinem anderen Aus­gang des Verfahrens vor dem Nachlassgericht geführt. Denn die Dringlichkeit und Begründetheit der von der Sachwalterin eingeleiteten und vom Nachlassgericht genehmigten Schritte war offensichtlich; die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde keine Aspekte auf, welche sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren vor dem Nachlassgericht hätte einbringen können und die einen Einfluss auf den Entscheid des Nachlassgerichts gehabt hätten. Tatsache und ent­scheidend ist, dass bis spätestens zum bevorstehenden Lohnlauf am 25. Juli 2025 Klarheit über die Zukunft des «Fridolin» herbeigeführt werden musste und der Fort­bestand des «Fridolin» dabei einzig bei Annahme des Kaufangebots der Somedia-Gruppe zu bewerkstelligen war, nachdem bis dahin nachweislich keine Konkurrenz­offerte zum Angebot der Somedia-Gruppe vorlag.

4.3.3 All dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde der Nachlass­schuldnerin.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf Art. 54 GebV SchKG auf CHF 2'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Entschädigung der Sach­wal­terin in ihrer Stellung als öffentlich-rechtliches Organ wird nach Mandatsab­schluss durch das Nachlassgericht bestimmt (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 GebV SchKG; siehe dazu auch BSK SchKG-Bauer/Luginbühl, Art. 295 N 23 und N 26). Die im vorste­henden Rubrum als Drittpartei bezeichnete Z.______ [Somedia-Gruppe] verfügt im Ermäch­tigungsverfahren nach Art. 298 Abs. 2 SchKG über keine eigentliche Par­teistellung (BSK SchKG-Bauer/Luginbühl, Art. 298 N 21a). Ihr gegenüber schuldet daher die in diesem Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin keine Parteient­schä­digung. Daran ändert auch nichts, dass der Einbezug der Drittpartei in das Beschwerdeverfahren angesichts der hier speziellen Umstände (die angefoch­tene Übernahme des Betriebsteils «Fridolin» war im Zeit­punkt der Beschwerdeer­hebung bereits weitgehend vollzogen) zweifelsohne gerechtfertigt war.

II.

1.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbreitete die Drittpartei dem Obergericht mit Eingabe vom 6. August 2025 u.a. die nachstehen­den Anträge (act. 40 S. 2):

2.

Der Beschwerdeführerin und B.______, dem Letzteren unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB, sei ohne Anhörung der Gegenpartei (super­provisorisch) zu verbieten, Informationen zu verbreiten, welche die Interessen der Gesuchstellerin, der Somedia AG und deren Eigentümerfamilie schädigen, insbesondere umfasst das die Behauptung, dass Aa.______ den «Fridolin» nun übernommen habe oder ähnlich.

3.

Eventualiter sei die Beschwerdeführerin und/oder B.______, der Letztere unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, die pünktli­chen Ausgaben des Medientitels «Fridolin» vom 7. und 14. August 2025 auf eigene Kos­ten sicherzustellen und die ihr von der Somedia AG auf künftige Rechnung der Gesuch­stellerin gewährten beiden Massadarlehen von CHF .... sowie die Kaufpreistran­che von CHF .... vorerst vollständig an die Gesuchstellerin zurückzuzahlen oder zumindest für die Dauer der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sicherzustellen.

2.

Mit Verfügung vom 6. August 2025 lehnte es die Verfahrensleitung des Obergerichts ab, eine superprovisorische Anordnung zu erlassen; zugleich räumte sie der Nach­lassschuldnerin X.______ eine Frist von zehn Tagen ein, um zu den zuvor wie­dergegebenen Anträgen der Drittpartei Stellung zu nehmen (act. 42).

Die Nachlassschuldnerin äusserte sich mit Eingabe vom 18. August 2025 inhaltlich zu den genannten Anträgen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 62).

3.

Auf die vorstehenden Anträge der Drittpartei ist nicht einzutreten. Der Antrag Ziff. 2 beschlägt eine persönlichkeitsrechtliche Thematik (Art. 28/28a ZGB), die ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und damit der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts liegt. Antrag Ziff. 3 ist bereits mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung (act. 57) gegenstandslos geworden, wäre aber im Falle einer Entscheidung abzuweisen gewesen, da nicht ersichtlich ist, auf wel­cher Rechtsgrundlage das Obergericht die in Antrag Ziff. 3 anbegehrten Verpflich­tungen der Nachlassschuld­nerin bzw. von B.______ hätte verfügen kön­nen (was im Übrigen die Dritt­partei selbst in ihrer Eingabe vom 6. August 2025 ebenfalls nicht aufzuzeigen ver­mag).

4.

Die eben besprochenen Anträge der Drittpartei haben der Nachlassschuldnerin anwaltlichen Aufwand verursacht (siehe act. 62). Demnach schuldet beim vorlie­genden Schicksal der betreffenden Anträge die Drittpartei der Nachlassschuldnerin eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei diese auf hier angemessene CHF 900.- (inkl. MwSt.) festzulegen ist (Art. 20 EG ZPO/GL: GS III C/1).

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Entscheid

1.

Die Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 23. und 25. Juli 2025, beide im Verfahren ZG.2025.00426, wird ab­gewiesen.

2.

Auf Antrag Ziff. 2 der Eingabe der Drittpartei vom 6. August 2025 wird nicht ein­getreten; Antrag Ziff. 3 der genannten Eingabe wird als gegenstandslos gewor­den abgeschrieben.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.- werden der Beschwer­deführerin auferlegt und von ihr bezogen; hinsichtlich der Kostenregelung der Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen vom 23. und 25. Juli 2025 bleibt es bei deren Entscheid.

4.

Die Drittpartei wird im Kontext mit ihren beiden Anträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 hiervor verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 900.zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an

[...]

OG.2025.00068 — Glarus Obergericht 29.10.2025 OG.2025.00068 (OGZ.2025.137) — Swissrulings