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Glarus Obergericht 23.05.2025 OG.2025.00013 (OGS.2025.182)

23 maggio 2025·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·4,161 parole·~21 min·4

Riassunto

Unbewilligtes Anbringen von Reklamen an Kantonsstrassen

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Petra Zentner, Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 23. Mai 2025

Verfahren OG.2025.00013

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt LL.M., Verteidiger,

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Florian Menzi, Staatsanwalt, Vertreter,

Gegenstand

Unbewilligtes Anbringen von Strassenreklamen

Anträge des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 14. Februar 2025, act. 19):

Es sei das Urteil der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Glarus vom 22. Januar 2025 im Verfahren SG.2023.00113 vollumfänglich aufzuheben und sei der Beschuldigte unter Zusprechung einer Parteientschädigung von Schuld und Strafe freizusprechen.

Von der Staatsanwaltschaft wurde keine Stellungnahme zur Berufung eingeholt.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1.     

1.1.     Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschuldiger) mit Strafbefehl vom 7. September 2023 wegen unbewilligten Anbringens von Strassenreklamen zu einer Busse von CHF 900.— (Art. 4 Abs. 2 der Reklameverordnung des Kantons Glarus [GS VII C/11/3] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 14 OBV [GS III F/1/1]), wobei die Busse bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen umgewandelt würde. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, im Zeitraum vom 30. Juli 2023 bis 7. August 2023 an sechs Standorten in Glarus Nord Plakate mit der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» angebracht zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen zu sein (vgl. zum Ganzen act. 3).

1.2.     Nachdem der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben hatte (act. 2/4), ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung (act. 2/11) und überwies die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an das Kantonsgericht Glarus (act. 1).

2.     

Mit Urteil vom 22. Januar 2025 erkannte ebenso die Kantonsgerichtsvizepräsidentin auf ein vorschriftswidriges Anbringen von Strassenreklamen und verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 1'000.— bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, sollte die Busse nicht bezahlt werden (act. 16 S. 27 Dispositivziffern 1 und 2). Ausgangsgemäss auferlegte sie die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.— zusammen mit den Untersuchungskosten von CHF 550.— dem Beschuldigten (art. 16 S. 28 Dispositivziffern 3-4).

3.     

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 14. Februar 2025 fristgerecht Berufung (act. 19) und reichte in der Folge innert angesetzter Frist (siehe act. 24) am 28. März 2025 die Berufungsbegründung ein (act. 25). Von der Staatsanwaltschaft wurde keine Stellungnahme zur Berufung eingeholt. Dies, weil die Berufung offensichtlich unbegründet ist (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 StPO), wie sogleich darzulegen ist.

II. Prozessuales

1.     

Das angefochtene Strafurteil (act. 16) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und hat die Rechtsmittelfrist gewahrt (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. act. 18-19). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]).

2.     

Das vorliegende Strafverfahren beschlägt einen Übertretungstatbestand (Art. 114 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung [SSV] i.V.m. Art. 99 SSV und Art. 4 der kantonalen Reklameverordnung [vorschriftswidriges Anbringen von Strassenreklamen]). In einem solchen Fall kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann somit nur gerügt werden, wenn sie klar falsch, d.h. willkürlich ist (vgl. Sven Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO; Jürg Bähler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist; dies ist der Fall, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom 8. April 2024).

3.     

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Vorliegend ist das vorinstanzliche Urteil insgesamt angefochten (vgl. act. 19). Somit hat das Obergericht im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Entscheid umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) und fällt am Ende ein neues Urteil (Art. 408 StPO).

III. Sachverhalt

4.     

4.1.     Aus Sicht der Vorinstanz ist der Beschuldigte für das Aufstellen von sechs Plakaten mit der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» Ende Juli 2023 an folgenden Standorten verantwortlich:

-

Flechsenstrasse, Fahrtrichtung Weesen-Oberurnen, nach der Ortstafel Oberurnen;

-

Kantonsstrasse, Fahrtrichtung Näfels-Oberurnen, nach der Ortstafel Oberurnen;

-

Landstrasse in Oberurnen, Höhe Restaurant Post;

-

Badstrasse, Fahrtrichtung Bilten-Niederurnen, vor der Ortstafel Niederurnen;

-

Hauptstrasse, Fahrtrichtung Niederurnen-Bilten, nach der Ortstafel Bilten;

-

Linth-Escherstrasse, Fahrtrichtung Bilten-Niederurnen, nach der Ortstafel Bilten (act. 16 S. 6 f. E. III.2.4.1.).

4.2.     Bezüglich des Plakates an der Badstrasse in Niederurnen hielt die Vorinstanz nach Würdigung der Akten fest, dass dieses entgegen den anderslautenden Vorbringen des Beschuldigten nicht gegenüber dem Schiessstand, sondern ca. 300m von diesem entfernt, bei der Einmündung zur Strasse Bifang aufgestellt gewesen sei. Das Plakat sei deshalb nicht in dem Bereich gestanden, den die Kantonspolizei Glarus für temporäre Strassenreklamen ausgewiesen habe (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 7 E. III.2.4.2.).

5.     

Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die sechs in Glarus Nord aufgestellten Plakate «Schöne Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» grundsätzlich korrekt ermittelt habe (act. 16 S. 6 f. E. III.2.4.1.; act. 25 S. 1). Einzig in Bezug auf das Plakat an der Badstrasse in Niederurnen rügt er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. So sei dort das Plakat in dem von der Kantonspolizei für das Anbringen von Strassenreklamen ausgewiesenen Bereich gestanden (act. 25 S. 1 f.).

6.     

6.1.     Zunächst ist für das Berufungsverfahren festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, für das Aufstellen von sechs Plakaten mit der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» in Glarus Nord an den von der Vorinstanz bezeichneten Standorten verantwortlich zu sein (vgl. act. 16 S. 6 f. E. III.2.4.1.). Einzig auf den Standort des Plakates im Ausserortsbereich an der Badstrasse ist nachfolgend näher einzugehen, nachdem der Beschuldigte geltend macht, auch dieses sei innerhalb eines für Plakatierungen zulässigen Bereichs platziert gewesen.

6.2.     In den Akten befindet sich eine Fotografie des entsprechenden Plakates (vgl. act. 2/1 S. 28): Im Hintergrund ist eine einspurige Strasse mit weisser Bodenmarkierung und einem Verkehrsschild «Verbot für Kraftfahrzeuge / Zubringerdienst gestattet» zu sehen (act. 2/1 S. 28).

(Bild)

Standort des Plakates an der Badstrasse in Niederurnen, ausserorts (act. 2/1 S. 28)

6.3.     Beim fotografierten Standort mit den entsprechenden Merkmalen (Bodenmarkierung und Beschilderung) ist, was gerichtsnotorisch ist, die von der Badstrasse wegführende Strasse «Bifang» zu sehen, wie auch von der Vorinstanz richtig festgehalten (act. 16 S. 7 E. III.2.4.2.). Bei der Einmündung zur Strasse «Badwis» in der Nähe des Schiessstandes befindet sich weder eine solche Beschilderung noch eine derartige Bodenmarkierung (vgl. auch Google Maps <https://www.google.ch/ maps/@46.8358449,7.658535,9z?hl=de>). Es ist somit erstellt, dass das Plakat an der Badstrasse in Niederurnen bei der Einmündung zur Strasse «Bifang» und nicht – wie vom Beschuldigten behauptet – vis-à-vis des Schiessstandes an der Badstrasse 61 in Niederurnen in Nähe der Einfahrt Badwis stand. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Sachverhalt korrekt festgestellt.

6.4.     Gemäss der Weisung der Kantonspolizei Glarus für temporäre Strassenreklamen (siehe dazu act. 26) dürfen Plakate ohne vorgängige Bewilligung allerdings nur vis-à-vis des Schiessstandes an der Badstrasse 61 in Niederurnen aufgestellt werden (siehe dazu Weisung [act. 26, S. 10, GLN-004] i.V.m. Art. 4 Abs. 2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung). Die Weisung stellt zudem klar, dass die im Ausserortsbereich definierten Standorte für bewilligungsfreie temporäre Plakatierung verbindlich sind und ausserhalb dieser Bereiche das Aufstellen von Plakaten uneingeschränkt bewilligungspflichtig ist (vgl. act. 26, S. 1 f.).

6.5.     Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, befand sich das vorliegend strittige Plakat ca. 300 Meter vom zulässigen Standort entfernt (vgl. act. 16 S. 7 E. III.2.4.2.).

Auszug aus Geoviewer: Badstrasse in Niederurnen

6.6.     Es ist somit nachgewiesen, dass das Plakat im Ausserortsbereich an der Badstrasse in Niederurnen gerade nicht innerhalb des für bewilligungsfreie temporäre Plakate definierten Bereichs gestanden ist. Insoweit im Übrigen der Beschuldigte in der Berufungsschrift in Hinsicht auf diesen Standort einen Beweisantrag stellt (act. 25 S. 2 oben), ist er damit nicht zu hören, da im Berufungsverfahren weder neue Tatsachen noch Beweismittel möglich sind (Art. 398 Abs. 4 StPO; Jürg Bähler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO).

6.7.     In Bezug auf den Plakatstandort im Ausserortsbereich an der Badstrasse in Niederurnen ist an dieser Stelle gleich auch die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen: Für diesen Standort wäre von Bundesrechts wegen eine Bewilligung einzuholen gewesen (Art. 99 SSV); ebenso hätte für dieses Plakat auch nach kantonalem Recht um eine konkrete Bewilligung ersucht werden müssen, denn der Standort des Plakates im Ausserortsbereich befand sich ausserhalb des von der Kantonspolizei definierten Bereichs, in welchem die für Ausserortsstandorte bundesrechtlich zwingend vorausgesetzte Bewilligung ohne weiteres Zutun als erteilt gilt, wenn die Vorgaben gemäss Art. 4 Abs. 2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung eingehalten sind (siehe zu diesem kantonalen «Mechanismus», wonach bei der Platzierung von bestimmten Plakaten im Ausserortbereich innerhalb der von der Polizei definierten Standorte eine Bewilligung bereits per se als erteilt gilt, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid [act. 16 S. 9 f. E. 3.3.1.-3.3.3]). Die Plakatierung an der Badstrasse erfolgte demnach auf strafbare Weise vorschriftswidrig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 99 Abs. 1 SSV.

IV. Rechtliche Würdigung (bezüglich der fünf weiteren Plakatstandorte)

7.     

7.1.     Nach Art. 99 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der kantonalen Reklameverordnung bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen an Kantonsstrassen grundsätzlich der Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen (Art. 99 Abs. 2 SSV). Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, wird nach Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV mit Busse bestraft.

7.2.     Am 23. November 2022 erliess der Landrat des Kantons Glarus die Änderung der Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen (SBE 2022 50). Gemäss dem damals neu in die Reklameverordnung eingefügten Art. 4 Abs. 2a bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von Plakaten mit einer Fläche bis 3½ Quadratmeter, die innerorts und ausserorts in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden, keiner Bewilligung; dabei müssen die betreffenden Plakate laut dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 2b sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und Verkehrssicherheit gemäss der Weisung für temporäre Strassenreklamen der Kantonspolizei erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bzw. dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen.

8.     

Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschuldigte vor dem Aufstellen seiner Plakate mit der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» keine Bewilligung eingeholt hat (act. 2/11 Rz. 100 ff.). In Bezug auf das Plakat im Ausserortsbereich an der Badstrasse in Niederurnen wurde bereits zuvor dargelegt, dass für dieses Plakat das Einholen einer Bewilligung von vornherein notwendig gewesen wäre (siehe oben E. III. 3.7). Zu klären bleibt somit, ob die restlichen fünf Plakate gemäss Art. 4 Abs. 2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung von der Bewilligungspflicht ausgenommen waren, nachdem diese unbestritten an Standorten angebracht waren, an denen temporäre Strassenreklamen grundsätzlich zulässig sind, ohne dass hierzu jeweils eigens noch eine Bewilligung einzuholen ist (vgl. act. 16 S. 11 ff. E. IV.4.; act. 25 S. 2 f.). Dies ist im Folgenden durch Auslegung der vorerwähnten Bestimmung von Art. 4 Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung zu prüfen.

Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Die Auslegung einer Gesetzesnorm folgt einem pragmatischen Methodenpluralismus; die einzelnen Auslegungselemente unterliegen keiner Prioritätsordnung (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 314 E. 2.2; BGE 146 III 217 E. 5, je m.w.H.).

9.     

9.1.     Die Vorinstanz legte Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung zunächst grammatikalisch aus. Sie kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass die Ausnahme von der Bewilligungspflicht abschliessend nur für Plakat-Reklamen gelte, die einen Bezug zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen haben. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die systematische, historische und teleologische Auslegung von Art. 4 Abs. 2a der Reklameverordnung gestützt. So würden Art. 4 Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung eine differenzierte Befreiung von der Bewilligungspflicht mit einer thematischen Einschränkung einführen. Ziel des Gesetzgebers sei gewesen, das geltende Bewilligungsverfahren für temporäre Strassenreklamen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen zu vereinfachen und zu liberalisieren, um dadurch die politische Partizipation der Glarner Stimmbevölkerung zu erhöhen. Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung verfolge damit das Ziel, politische Parteien dahingehend zu entlasten, dass sie temporäre Strassenreklamen in Form von Plakaten unter gewissen Bedingungen bewilligungsfrei und ohne zusätzlichen administrativen Aufwand aufstellen können. Nicht angestrebt worden sei, die Vermittlung von Kernbotschaften allgemein von der Bewilligungspflicht auszunehmen.

9.2.     Im Weiteren verfolge die Bewilligungsbefreiung das Ziel einer effizienteren und ressourcenschonenderen Lösung. Das Gemeinwesen werde dadurch von der Überprüfung einer Vielzahl von Bewilligungsgesuchen entlastet. Auf der anderen Seite stehe jedoch die Befürchtung, dass es zu einem Wildwuchs von Strassenreklamen kommen könnte, weshalb die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht restriktiv zu verstehen seien. Es sei nicht Ziel der Norm, Reklamen ohne Zusammenhang zu Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen von der Bewilligungspflicht zu befreien. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht seien deshalb abschliessend aufgezählt worden. So bleibe trotz Liberalisierung vorhersehbar, mit welchen Plakatierungstätigkeiten zu rechnen sei (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 11 ff. E. IV.4.).

9.3.     Das Wünschen von schönen Sommerferien sei weder ein Hinweis auf eine bevorstehende Wahl oder Abstimmung noch Werbung für eine bevorstehende Veranstaltung. Es sei nicht ersichtlich, wie durch einen Sommergruss die politische Partizipation der Bevölkerung erhöht oder etwas zur Meinungsbildung beigetragen werde. In einem Sommergruss sei kein politischer Inhalt ersichtlich (act. 16 S. 15 E. IV.4.3.1. und S. 21 E. IV.4.4.2.). Die aufgestellten Plakate würden deshalb nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung fallen, weshalb sie alle bewilligungspflichtig gewesen wären (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 16 f. E. IV.4.1. und S. 23 f. E. IV.5.4.).

10.   

10.1.  Der Beschuldigte kritisiert in seiner Berufung insbesondere die historische Auslegung der Vorinstanz. Es liege zwar keine direkte Werbung für ein politisches Anliegen vor. Auf den Plakaten sei jedoch ersichtlich, wer der Absender der Botschaft sei, nämlich der Beschuldigte als Vertreter der [XY-PARTEI]. Dies alleine mache die Botschaft schon zur Politik, indem der Konnex mit der Partei offensichtlich sei. Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung sei unglücklich formuliert, denn es sei das Grundanliegen der Initianten [gemeint: Urheber des Postulats vom 16. Dezember 2020, durch welches die nachmalige Revision der kantonalen Reklameverordnung angestossen wurde; siehe dazu act. 16 S. 14 E. 4.3 und 4.3.1.] gewesen, die Plakatierung für politische Parteien zu liberalisieren, um so die politische Partizipa­tion der Bevölkerung zu fördern. Dieses Anliegen sei nie bestritten worden. Die Beschränkung der bewilligungsfreien Plakatierung auf Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im revidierten Verordnungstext gemäss Art. 4 Abs. 2a der Reklameverordnung entspreche daher nicht dem liberalen Geist, welcher der betreffenden Revision zugrunde gelegen sei. Die Formulierung müsse als redaktionelles Versehen bezeichnet werden. Im Postulat seien nämlich auch beispielhaft Umfragen oder Kampagnen als Mittel zur Förderung der politischen Partizipation genannt worden. Auch wenn sich das Postulat in Hinblick auf Plakatierungen auf Wahlen, Abstimmungen und Kernbotschaften beschränke, sei dies in der Annahme geschehen, dass damit die politische Werbung abgedeckt sei (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 2).

10.2.  Die konkrete Formulierung sei im Landrat nicht auf die Goldwaage gelegt worden, da auf den ersten Blick die Einschränkung der Formulierung nicht ersichtlich sei. Politiker und ihre Parteien seien ständig im Wahlkampf. Ein Sommergruss müsse somit zulässig sei, da dieser die Aufmerksamkeit des Betrachters automatisch auf das Parteilogo und den Politiker lenke. Dies entspreche einem Wahlkampf auf der emotionalen Ebene. Der Gesetzgeber könne und solle nicht abschliessend regeln, wie ein Wahl-, Abstimmungs- oder Veranstaltungsplakat auszusehen hat bzw. was eines ist und was keines ist. Für die Stimmbürger habe jedes Plakat, das ein Parteilogo trage und eine Botschaft verbreite etwas mit Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen zu tun. Das Jahr 2023 sei ein Wahljahr gewesen mit vielen Kandidaten und vielen Veranstaltungen. Mit den Sommergrüssen habe eine Partei die angekündigten Veranstaltungen mit einer freundlichen und positiven Stimmung ausgerollt. Dies müsse Platz finden unter Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen. Der liberale Gedanke bezwecke genau dies, nämlich die politische Arbeit zu vereinfachen und die politische Partizipation im Kanton Glarus zu fördern (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 2 f.).

10.3.  Bezüglich der teleologischen Auslegung merkte der Beschuldigte an, dass alleine aufgrund der Tatsache, dass der Sommergruss im Namen einer politischen Partei erfolgt sei, dieser in einen politischen Zusammenhang stehe. Es sei bei der Revision darum gegangen, die Arbeit der politischen Parteien zu erleichtern und zu entbürokratisieren. Diesem Gedanken müsse bei der Auslegung Rechnung getragen werden. Im Wahljahr 2023 hätten in den Sommerferien viele politische Anlässe wie 1. August-Auftritte der Kandidaten, Sonntagsbrunches und Apéros mit den Kandidaten stattgefunden. Es sei bekannt, dass ein Politiker nicht einfach so Sommergrüsse publiziere, sondern mit einer politischen Absicht und so mindestens indirekt auf politische Ereignisse im weiteren Sinne wie zum Beispiel die 1. Augustfeier hinweise. Die Plakate mit dem Sommergruss der [XY-PARTEI] seien ungefähr am 28. bzw. 29. Juli 2023 aufgestellt worden. Der indirekte Bezug zum 1. August sei somit offensichtlich und habe der Absicht des Beschuldigten entsprochen (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 3).

11.   

11.1.  Keiner Bewilligung bedürfen nach Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen «zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von Plakaten mit einer Fläche bis 3,50 Quadratmeter, die innerorts und ausserorts in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden».

11.2.  Der soeben zitierte (klare) Wortlaut von Art. 4 Abs. 2a der Reklameverordnung sieht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht einzig und allein für temporäre Strassenreklamen zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus vor. Nicht im Ansatz ist darin erkennbar, dass daneben weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht denkbar wären. Mit der Vor­instanz ist deshalb davon auszugehen, dass in Art. 4 Abs. 2a der Reklameverordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht abschliessend aufgeführt sind (vgl. act. 16 S. 11 E. IV.4.1.2.).

11.3.  Entgegen der Argumentation des Beschuldigten (act. 25 S. 2) bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem Landrat bei der Formulierung von Art. 4 Abs. 2a der Reklameverordnung ein redaktionelles Versehen unterlaufen wäre. Vielmehr stützt sich die Formulierung von Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung direkt auf das ursprüngliche Postulat der [XY-PARTEI] und FDP und befindet sich im Einklang mit den im Landrat vorgetragenen Voten (vgl. act. 16 S. 14 ff. E. IV.4.3.). Auch wenn es im Bestreben des Gesetzgebers lag, die administrativen Voraussetzungen für die Eingabe und Bewilligung von Gesuchen für temporäre Strassenreklamen zu vereinfachen und zu liberalisieren, ging es nie darum, generell sämtliche Parteiplakate für bewilligungsfrei zu erklären. Weder das ursprüngliche Postulat forderte eine generelle Bewilligungsfreiheit, noch wurde solches in der landrätlichen Debatte beantragt; zur Diskussion stand stets nur eine sach-, zeit- und standortbezogene Einschränkung der Bewilligungspflicht (vgl. act. 16 S. 14 ff. E. IV.4.3.).

11.4.  Diese Auslegung ergibt sich ebenso aus systematischer Sicht. So stellt Art. 4 Abs. 2b der Reklameverordnung klar, dass eine bewilligungsfreie Strassenreklame maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bzw. dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden darf. Dieser Absatz stellt somit für die bewilligungsfreie Plakatierung fraglos einen zeitlichen Bezug zu einer konkreten Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung her, andernfalls die festgelegte Frist keinen Sinn ergäbe und gar nicht überprüfbar wäre. Demnach ist ebenso unter diesem Aspekt nicht jedes beliebige Parteiplakat von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

11.5.  Schliesslich deckt sich die Formulierung von Art. 4 Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung auch mit der durch die Revision der Verordnung verfolgten Absicht. Ziel und Zweck der Revision war es, namentlich das Bewilligungsprozedere für Wahl- und Abstimmungswerbung der Parteien zu liberalisieren, um dadurch die politische Partizipation der Stimmbürger zu fördern, ohne aber gleichzeitig einen Wildwuchs an Reklamen zuzulassen, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 16 S. 20 f. E. IV.4.4.2.). Dieses Bestreben wurde hier gerade dadurch bestmöglich erreicht, dass neben dem örtlichen Kriterium (von der Polizei im Voraus definierte Standorte) ein sachliches Kriterium (Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung) mit einem zeitlichen Kriterium (sechs Wochen) verknüpft wurde. Eindeutig nicht beabsichtigt waren bewilligungsfreie Strassenreklamen – ob nun Parteiplakate oder andere – ohne Bezug zu einer Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung.

11.6.  Vorliegend ist unstrittig, dass die vom Beschuldigten platzierten Plakate weder ein Wahl-, Abstimmungs- noch Veranstaltungsplakat darstellen (act. 9 S. 1; act. 7 S. 3 f.). Bei einem blossen Sommergruss ist, auch wenn er wie vorliegend von einem Parteivertreter unter Nennung seiner Partei ausgesprochen wird, kein Bezug zu einer Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung ersichtlich.

11.7.  Aber selbst wenn man vorliegend noch eine Verbindung zur [_Wahl] am [...] sähe, bei welcher der Beschuldigte kandidierte, so wären die hier vom Beschuldigten bereits Ende Juli 2023 aufgestellten Plakate weit ausserhalb der sechswöchigen Frist gemäss Art. 4 Abs. 2b der Reklameverordnung angebracht worden. Der Beschuldigte hätte daher die Voraussetzung zum bewilligungsfreien Aufstellen der Plakate auch unter diesem Blickwinkel nicht erfüllt. Dass die Plakate des Beschuldigten sich auf den 1. August beziehen sollten und sie deshalb innert Frist aufgestellt worden seien, ist für deren Betrachter entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 25 S. 3) nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass dieses erst vor Obergericht vorgebrachte Argument des Beschuldigten verspätet und damit nicht mehr zu berücksichtigten ist (vgl. E. II.2.), kommt hinzu, dass die bewilligungsfreie Plakatierung voraussetzt, dass das Datum des beworbenen Anlasses (Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung) auf dem Plakat bezeichnet ist (Art. 4 Abs. 2b der Reklameverordnung i.V.m. Weisung für temporäre Strassenreklamen [act. 26, dort S. 2]).

11.8.  Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die aufgestellten Plakate nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung fallen und deshalb bewilligungspflichtig gewesen wären (act. 16 S. 12 E. IV.4.1.3. und S. 23 f. E. IV.5.4.). Für das an der Badstrasse in Niederurnen im Ausserortsbereich ausserhalb des von der Polizei definierten Bereichs aufgestellte Plakat wäre zudem von vornherein eine Bewilligung einzuholen gewesen (vgl. vorne E. III.3.7.). Der Beschuldigte hat sich somit des vorschriftswidrigen Anbringens von Strassenreklamen nach Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV i.V.m. Art. 99 SSV und Art. 4 der kantonalen Reklameverordnung schuldig gemacht. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung ist das vorinstanzliche Urteil somit vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Es kann deshalb zur Ergänzung der vorstehenden Ausführungen integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur kantonalen Rechtslage verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. 16 S. 8 ff. E. IV.).

V. Strafzumessung

Die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Sanktionierung des eingeklagten Tatgeschehens mit einer Busse in einer hier angemessen erscheinenden Höhe von CHF 1’000.— und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. Es kann deshalb integral auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. 16 S. 26 f. E. V.).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

12.   

12.1.  Aus alldem folgt, dass die Berufung gegen das in allen Teilen korrekt ausgefallene vorinstanzliche Urteil abzuweisen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

12.2.  Bei diesem Ausgang sind die auf CHF 1'000.— anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).

13.   

Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'550.— überbunden worden (act. 16 S. 28 Dispositivziffer 3). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat (vgl. act. 25 S. 4).

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

A.______ ist schuldig des vorschriftswidrigen Anbringens von Strassenreklamen im Sinne von Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV i.V.m. Art. 99 SSV und Art. 4 der kantonalen Reklameverordnung.

2.

A.______ wird zu einer Busse von CHF 1'000.— verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2023.00113 und das Untersuchungsverfahren UB.2023.01553 von insgesamt CHF 1'550.— werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

4.

Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.— festgesetzt und A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

5.

Schriftliche Mitteilung an: [...]

OG.2025.00013 — Glarus Obergericht 23.05.2025 OG.2025.00013 (OGS.2025.182) — Swissrulings