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Glarus Obergericht 03.02.2025 OG.2025.00003 (OGS.2025.180)

3 febbraio 2025·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·3,466 parole·~17 min·5

Riassunto

Haftentlassung

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss vom 3. Februar 2025

Verfahren OG.2025.00003

A.______

Beschuldigter und

Beschwerdeführer

verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin

betreffend

Haftentlassung

Anträge des Beschuldigten und Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 22. Januar 2025 [act. 18]):

1.

Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 14. Januar 2025 im Verfahren SG.2025.00003 vollumfänglich aufzuheben und die beschuldigte Person umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Antrag der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 24. Januar 2025 [act. 22], sinngemäss):

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 sei abzuweisen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2025 zu bestätigen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.     

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______ (nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...]) unzählige Gegenstände (z.B. Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Geldwäscherei, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung, die Fälschung von Ausweisen sowie die Verunreinigung fremden Eigentums vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am 25. Januar 2023 sowie am 13. März 2023 und schliesslich am 4. August 2023 festgenommen (vgl. zum Ganzen act. 6/24, S. 2 f., E. I.1; act. 3/6, S. 24 ff., und act. 4/1, S. 2 f.).

2.     

2.1.     Mit Eingabe vom 4. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten anzuordnen (act. 4/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. August 2023 bis längstens am 3. November 2023 an (act. 4/6, S. 5, Dispositiv-Ziff. 1).

2.2.     Mit den Verfügungen vom 31. Oktober 2023 bzw. vom 5. Februar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft zunächst bis zum 3. Februar 2024 und schliesslich bis zum 3. August 2024 (act. 5/11, S. 8, Dispositiv-Ziff. 1, und act. 7/13, S. 8, Dispositiv-Ziff. 2). Die gegen die jeweiligen Verfügungen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten wies das Obergericht mit den Beschlüssen vom 1. Dezember 2023 und vom 1. März 2024 ab (act. 6/24, S. 13, Dispositiv-Ziff. 1, und act. 8/24, S. 15, Dispositiv-Ziff. 1).

3.     

Seit dem 14. März 2024 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (act. 1, S. 2).

4.     

4.1.     Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Entlassung aus der Haft. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 2, S. 1 und 5, vgl. auch act. 13, S. 1). Die Staatsanwaltschaft leitete das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe ebenfalls vom 7. Januar 2025 an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Sie beantragt die Abweisung des Haftentlassungsgesuches und die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten (act. 1).

4.2.     Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und ordnete Untersuchungshaft einstweilen längstens bis am 14. Juli 2025 an (act. 14, S. 7, Dispositiv-Ziff. 1 und 2).

4.3.     Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 22. Januar 2025 Beschwerde (act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2025 auf eine Stellungnahme und verweist auf ihren Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 7. Januar 2025 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. 22). Die Staatsanwaltschaft reichte allerdings eine weitere Verfahrensübernahme vom 17. Januar 2025 ein (vgl. act. 23).

II.

1.     

Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO; act. 16 und act. 18). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.

2.     

2.1.     Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.2.     Der Beschwerdeführer macht vorliegend sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Unangemessenheit geltend (act. 18, S. 3).

III.

1.     

1.1.     Die Vorinstanz begründet die Anordnung von Untersuchungshaft damit, dass weiterhin ein dringender Tatverdacht vorliege. Der Beschuldigte habe sich mit gewerbsmässigem deliktischen Verhalten seinen Lebensunterhalt sowie seine Drogen- und Alkoholsucht finanziert. Es bestehe eine grosse Gefahr, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wieder in seine Sucht zurückfalle und rasch zu delinquieren beginne. Es sei unter diesen Umständen auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte eine Arbeitsstelle für einen längeren Zeitraum behalten könne. Der Beschuldigte habe Waffen mit sich geführt und sei auch schon wegen Diebstahl verurteilt worden. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte bei zukünftigen Vermögensdelikten eine Waffe bei sich tragen oder einsetzen könnte, weshalb eine erhebliche Sicherheitsgefährdung bestehe. Zudem sei auch ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen und die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährden könnte. Trotz der insgesamt langen Haftdauer von nun rund 17 Monaten sei die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2024 aufgrund der teils schweren Delikte gerechtfertigt und noch keine Überhaft zu befürchten. Ein milderes Mittel sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2025 sei damit verhältnismässig (act. 14, S. 3 ff., E. 3, 4.4 und 5).

1.2.     Der Beschuldigte kritisiert, dass das Verfahren bereits 17 Monate dauere und noch immer keine Anklage erhoben worden sei. Der Beschuldigte habe ausserdem eine Arbeitsstelle in Aussicht. Das Einkommen, welches er erzielen würde, sei um ein Vielfaches höher, als noch dasjenige, welches er während seiner Ausbildung erzielte und auch höher als dasjenige, welches er durch sein deliktisches Verhalten erzielt habe. Er werde es deshalb nicht mehr nötig haben, seinen Lebensunterhalt auf illegale Art und Weise zu finanzieren. Der Beschuldigte bereue seine Taten sehr und wolle die begangenen Fehler schnellstmöglich wiedergutmachen. Er wolle deshalb einen Teil seines Lohnes den Geschädigten zurückzahlen. Eine Haftentlassung sei ausserdem auch aufgrund seines jungen Alters und des Resozialisierungsgedankens angezeigt. Vom Beschuldigten gehe weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Sicherheitsgefährdung aus, weshalb der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei (act. 18, S. 4 ff.).

2.     

2.1.     Das Haftentlassungsgesuch einer beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug, beurteilt sich nach den Bestimmungen betreffend die Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben, ist die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen. Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist formell die Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft anzuordnen (BGE 143 IV 160 E. 2.3).

2.2.     Der Beschuldigte trat am 14. März 2024 den vorzeitigen Strafvollzug an (act. 1, S. 2). Nachdem er nun beantragt, aus der Haft entlassen zu werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiterhin gegeben sind.

3.     

3.1.     Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

3.2.     Der Beschuldigte wird unter anderem des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG [SR 514.54]), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB verdächtigt. Beim gewerbsmässigen Betrug sowie der Urkundenfälschung handelt es sich um Verbrechen und bei den weiteren erwähnten Delikten um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), womit gleich mehrere Anlasstaten zur Anordnung von Untersuchungshaft vorliegen.

3.3.     Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 3, E. 3), ist der Beschuldigte betreffend den vorstehend geschilderten gewerbsmässigen Betrug (E. I.1) geständig. Der Tatverdacht ergibt sich zudem daraus, dass beim Beschuldigten eine Vielzahl von Zahlungen von unter anderem verschiedenen Privatklägern eingegangen sind, wobei für diese Zahlungen keine Gründe ausserhalb des Betruges ersichtlich sind. Der dringende Tatverdacht betreffend den Verstoss gegen das Waffengesetz ergibt sich aus den in seiner Wohnung sowie im von ihm genutzten Hotelzimmer gefundenen Waffen. Damit ist der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als auch auf den mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz erstellt (vgl. zum Ganzen act. 6/24, S. 6, E. III.2.3, m.w.H.), was vom Beschuldigten – zu Recht – auch nicht bestritten wird (vgl. act. 18). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, genügen bereits diese beiden Tatverdachte zur Begründung der Untersuchungshaft, womit der dringende Tatverdacht in Bezug auf die weiteren erwähnten Delikte vorliegend nicht weiter zu prüfen ist.

4.     

4.1.     Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Urteil BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024, E. 2 [Änderung der Rechtsprechung]). Bei den früheren gleichartigen Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose, wofür insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie einschlägige Vorstrafen massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen sind ausserdem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).

4.2.     Die drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden, wobei sich diese Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann. Nachdem Vermögensdelikte die Geschädigten ebenfalls besonders hart bzw. ähnlich treffen können wie ein Gewaltdelikt, ist eine erhebliche Sicherheitsgefährdung auch bei Vermögensdelikten nicht ausgeschlossen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere Vermögensdelikte handelt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.3). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Hat der Beschuldigte beispielsweise bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt, ist dies ein konkreter Anhaltspunkte dafür, dass er bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte und somit eine erhebliche Sicherheitsgefährdung besteht. Ein hoher Deliktsbetrag spricht ebenfalls für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung, wobei beim Abzielen auf in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Geschädigten bereits ein geringerer Deliktsbetrag genügt. Hat der Beschuldigte weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, beispielsweise weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt dies darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte und damit eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliegt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.5, m.w.H.).

4.3.     Der Beschuldigte erklärt, dass er seine Taten bereue und seine Fehler erkenne (act. 13, S. 3, und act. 18, S. 4). Nach seiner Haftentlassung wolle er einer Arbeit nachgehen und einen Teil seines Lohnes den Geschädigten zukommen lassen. Hierfür habe er bereits eine Stelle als Gipser für nach seiner Haftentlassung erhalten (act. 18, S. 4 f., und act. 2, S. 4). Ähnlich äusserte er sich bereits vor dem und anlässlich des letzten Haftverfahrens, wobei damals die Stelle als Gipser noch kein Thema war. Das Obergericht kam damals zum Schluss, dass dem Beschuldigten trotz dieser Aussagen keine günstige Rückfallprognose gestellt werden könne und von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen sei (act. 8/24, S. 8 ff., E. III.3.3 ff., m.w.H.). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die mittlerweile vorliegenden Indizien den erneut geltend gemachten Sinneswandel des Beschuldigten glaubhaft erscheinen lassen und demnach eine Rückfallgefahr zu verneinen ist.

4.4.     Wie bereits mit Beschluss vom 1. März 2024 festgehalten, ergingen gegen den 23-jährigen Beschuldigten zwischen dem 5. August 2020 und dem 1. Februar 2023 bereits sechs Strafurteile. Das erste Urteil wurde rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit erlassen. Der Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfach des Betruges, des einfachen Diebstahles, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (vgl. zum Ganzen act. 8/24, S. 9, E. III.3.4). Der Beschuldigte hat demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige Rechtsgüter verübt. Es liegen damit rechtskräftige Verurteilungen wegen mehr als zwei gleichartigen Straftaten vor. Die aktuellen staatsanwaltlichen Untersuchungsakten beinhalteten ausserdem per 6. September 2024 unter den Tatbestandsakten der Polizei 84 Dossiers, wobei es bei 68 davon um Betrugsverdachte und bei vier davon um Verdachte auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geht (vgl. act. 3/6, S. 24 ff.). Dabei sind dem Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zufolge mindestens 68 Privatkläger bzw. Geschädigte involviert (act. 3/6, S. 1 ff.). Aufgrund der bestehenden Tatverdachte erscheint es sehr wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch die erfolgten Verhaftungen den Beschuldigten bislang von strafbarem Verhalten abbringen konnten (vgl. act. 8/24, S. 9, E. III.3.4 und act. 6/21). Sowohl die zahlreichen Vorstrafen als auch die Anzahl der aktuell zu untersuchenden Delikte sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose.

4.5.     Die bisherigen Aussagen des Beschuldigten erwecken den Anschein, als würde er vor allem die Konsequenzen seines Handelns bereuen, nicht aber sein Handeln an sich. So erklärte er beispielsweise, dass er sich mit den ihm vorgeworfenen Taten selbst geschädigt habe und ihm eine längere Haftstrafe drohe. Er bereue es, nach der Hausdurchsuchung und Einvernahme im gleichen Tempo weitergemacht zu haben. Er gibt ausserdem zu, sich mit deliktischem Verhalten seinen Lebensunterhalt verdient zu haben (act. 18, S. 4). Der Beschuldigte erklärte aber auch, dass er sich mit den Einnahmen seine Drogenund Alkoholsucht finanziert habe. Die Bezahlung von Rechnungen sei nur eine Ausrede gewesen, um seine Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und Alkohol) zu verbergen. Er habe jahrelang Marihuana und Codein sowie exzessiv Alkohol konsumiert. Eingestellt habe er den Konsum einzig aufgrund des aktuellen Gefängnisaufenthaltes. Dafür, dass der Beschuldigte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf Drogen- und übermässigen Alkoholkonsum verzichten kann und will, bestehen hingegen keine Hinweise. Insbesondere erklärt auch der Beschuldigte keine solche Absicht und geht im Rahmen seiner Beschwerde diesbezüglich gar nicht erst auf die Begründung der Vorinstanz ein (vgl. zum Ganzen act. 5/10; act. 18 und act. 8/24, S. 9 ff., E. 3.5-3.7, m.w.H.).

4.6.     Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es somit wahrscheinlich, dass der Beschuldigte trotz der mittlerweile längeren Haftdauer in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol konsumieren würde. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem durch ihn verursachten Schaden von etwa CHF 40'000.‒ bis CHF 50'000.‒ ausgeht (act. 8/24, S. 11 f., E. 3.8), scheint diese Gefahr aktuell noch erhöht. So hatten dem Beschuldigten in der Vergangenheit unbezahlte Rechnungen (und damit Schulden) Grund dafür gegeben, erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu konsumieren (vgl. act. 5/10). In Bezug auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Stelle bei der FN Bau Team AG ist festzuhalten, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäss der «Arbeitsbestätigung» noch aussteht. Ebenfalls geht daraus hervor, dass die Bedingungen, wozu beispielsweise auch der Lohn gehört, noch ausgehandelt werden müssen. Ein Vorstellungsgespräch fand offenbar ebenfalls nicht statt (vgl. hierzu act. 2/3). Es erscheint daher fraglich, ob tatsächlich mit einer Anstellung des Beschuldigten bei der FN Bau Team AG zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Jahr 2022 auch im Zeitraum, in welchem ihm die vorstehenden Taten vorgeworfen werden, einer Arbeitstätigkeit nachging (act. 8/24, S. 10, E. 3.6). Bisher habe er ausserdem seinen eigenen Angaben zufolge keine Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum behalten können (act. 5/10). Eine in Aussicht stehende Arbeitsstelle vermag daher kaum die Rückfallprognose des Beschuldigten in einem wesentlichen Umfang zu beeinflussen.

4.7.     Der vorstehend dargelegte wahrscheinliche Rückfall in die Alkohol- und Drogenabhängigkeit hat zur Folge, dass der Beschuldigte wiederum mehr Geld benötigt, um diese zu finanzieren. Dass der 23-jährige Beschuldigte als Gipser einen besonders hohen Lohn in Aussicht haben soll (vgl. act. 18, S. 5), erscheint nicht glaubhaft, zumal dieser auch gemäss der eingereichten «Arbeitsbestätigung» erst noch ausgehandelt werden muss (act. 2/3). Dass der Beschuldigte mit Arbeitseinkünften tatsächlich Schulden zurückbezahlen will, scheint ausserdem wenig glaubhaft. So hat der Beschuldigte offenbar im Gefängnis in der Wäscherei gearbeitet, wobei er ein Entgelt von täglich CHF 37.40 erhalten hat (act. 2/1). Er macht aber weder geltend noch reicht er entsprechende Belege dazu ein, dass er hiervon einige seiner Schulden zurückbezahlt hätte. Beim Beschuldigten kann ausserdem auch nicht von einer starken familiären Verankerung ausgegangen werden, erklärte doch der Beschuldigte selbst, dass das Einvernehmen mit seiner Familie nicht sehr gut sei (act. 8/24, S. 12, E. 3.8). Der Umstand alleine, dass seine Mutter dazu bereit ist, ihn bei sich wohnen zu lassen und zu unterstützen (act. 2/2), vermag daran noch nichts zu ändern. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 5, E. 4.4) – weiterhin keine günstige Rückfallprognose gestellt werden.

4.8.     Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 5, E. 4.4) ergibt sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit daraus, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits Waffen mit sich geführt hat (vgl. act. 8/24, S. 12, E. III.3.9). Es ist deshalb zu befürchten, dass er diese auch anlässlich eines Vermögensdeliktes mitführen oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte auch schon wegen Diebstahl verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über das Internet im Raum stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und hat einen grossen Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen Betäubungsmittelsucht und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 5/10). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten richteten sich ausserdem auch gegen finanziell schwache Personen und zumindest bereits einmal mehrmals gegen dieselbe Person (vgl. act. 8/24, S. 12, E. III.3.9, m.w.H.). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demzufolge vorliegend gegeben.

5.     

5.1.     Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

5.2.     Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 6, E. 5), kann das mit der Untersuchungshaft angestrebte Ziel, die Begehung weiterer schwerer Straftaten des Beschuldigten zu verhindern, vorliegend nicht mit milderen Mitteln erreicht werden. So können die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten unabhängig von einem bestimmten Standort verübt werden. Zudem erklärte der Beschuldigte, die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise von seinem Arbeitsplatz vorgenommen zu haben. Geeignete Ersatzmassnahmen sind demnach nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8/24, S. 13, E. III.4.2, m.w.H.).

5.3.     Der Beschuldigte befindet sich seit dem 4. August 2023 in Haft (act. 8/24, S. 13, E. III.4.3). Ausgehend davon, dass der Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt wird, steht ihm eine längere Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss droht keine Überhaft, wenn bis zum 14. Juli 2025 Untersuchungshaft angeordnet wird. Eine über das übliche Mass hinausgehende Verschlechterung seiner sozialen Verhältnisse durch die Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich. Wie bereits festgehalten, werden dem Beschuldigten vorliegend eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen (E. III.4.4), wobei auch im Januar 2025 noch ein weiterer Vorwurf zutage trat (act. 23). Die Staatsanwaltschaft erklärt ausserdem, dass die Schlusseinvernahme im Juli 2025 geplant sei (vgl. act. 22). Aufgrund des erst kürzlich hinzugetretenen Vorwurfs und des Umfangs der vorhandenen Akten ist absehbar, dass die Strafuntersuchung insbes. unter Berücksichtigung der noch auszuarbeitenden Anklage vorliegend nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden kann. Zudem wird auch der Haftgrund weiterhin gegeben sein (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.5 und BGE 137 IV 180 E. 3.5). Den vorstehenden Ausführungen zufolge rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2025.

6.     

Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2025 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228 Abs. 1 StPO).

IV.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 900.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörden festzulegen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bleibt es ausgangsgemäss bei der Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 14. Januar 2025 im Verfahren SG.2025.00003 wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 900.− festgesetzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem End­entscheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an: [...]

OG.2025.00003 — Glarus Obergericht 03.02.2025 OG.2025.00003 (OGS.2025.180) — Swissrulings