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Glarus Obergericht 20.06.2025 OG.2024.00021 (OGS.2026.202)

20 giugno 2025·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·7,821 parole·~39 min·6

Riassunto

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil vom 20. Juni 2025

Verfahren OG.2024.00021

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch Dr. iur. Stefan Müller, Rechtsanwalt

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin

betreffend

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2024 [act. 17], sinngemäss):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV freizusprechen.

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben.

3. Es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen.

4. Eventualiter sei der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen und zu einer Verbindungsbusse von max. CHF 2'000.− zu verurteilen.

5. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht dem Staat aufzuerlegen.

6. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 aufzuheben und dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch für das vorinstanzliche Verfahren – zuzusprechen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1.     

1.1. Am 6. Juni 2023 erliess die Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») einen Strafbefehl gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 840.− bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 6'300.−, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage betrage (act. 3).

1.2. Nachdem der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob (act. 2/14.1.03), überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an das Kantonsgericht (act. 1).

2.

Mit Urteil vom 8. Mai 2024 sprach das Kantonsgericht Glarus den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 1'000.− (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr setzte das Kantonsgericht auf CHF 2'600.− fest und auferlegte diese zusammen mit der Untersuchungsgebühr von CHF 700.− dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Entschädigung sprach es keine zu (Dispositiv-Ziff. 5).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 3. Juni 2024 Berufung und beantragte dabei, dass er der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen sei. Stattdessen sei er der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen. Eventualiter sei er der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen und zu einer Verbindungsbusse von max. CHF 2'000.− zu verurteilen (act. 17).

4.

Die Berufungsverhandlung fand am 4. Oktober 2024 statt (act. 27). Am 20. Juni 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 42). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtete (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 27, S. 6).

II. Prozessuales

1.

Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 14) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 3. Juni 2024 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. act. 17 und act. 16).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

3.1. Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2 f.).

3.2. Vorliegend ist Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Festlegung der Höhe Gerichtsgebühr und der weiteren Verfahrenskosten unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2023.00089 (act. 1-16) wurden beigezogen. Integrierenden Bestandteil dieser Akten bilden die Strafuntersuchungs­akten (Verfahren SA.2023.00351; act. 2/1.0.00 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 17).

III. Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am Samstag, 15. April 2023, um ca. 9.35 Uhr den Personenwagen [...] in Bilten auf der Linth-Escher-Strasse, Fahrtrichtung Niederurnen, gelenkt. Dabei habe er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritten (gemessene Geschwindigkeit: 81 km/h; Sicherheitsabzug: 5 km/h; vgl. zum Ganzen act. 3). Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt, wobei sie keine besonderen Gründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung erkannte (act. 14, S. 4, E. II.1.2).

1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst vor, dass entlang der Linth-Escher-Strasse lediglich einige Industriegebäude stehen würden. Parallel zur Strasse verlaufe ein Fuss- und Veloweg, welcher von Bäumen und einem Grünstreifen vom Strassenrand abgegrenzt werde. Die Messstelle habe sich bei der Einmündung der Erlenstrasse befunden. Vor dieser Abzweigung habe sich nur eine Industriehalle befunden, wobei dieses Terrain durch eine etwa einen Meter hohe Mauer sowie durch eine schmale Grasfläche von der Strasse getrennt werde. Dieses sei das einzige Gebäude, welches durch die Erlenstrasse erschlossen werde. Neben der Fahrspur des Beschuldigten gebe es unmittelbar nach der Messstelle weder ein Gebäude noch eine Trottoir noch einen Veloweg. Der Strassenrand werde durch eine Abflussrille und anschliessend durch einen Maschendrahtzaun begrenzt. Sichthindernisse oder Fussgängerstreifen würden keine bestehen. Diese wesentlichen Sachverhaltselemente habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Auch nachdem die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage, würden sich entlang der Linth-Escher-Strasse noch mehrere Abzweigungen befinden. Nicht beachtet worden sei auch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am Tag bei zwar bedeckter, aber trockener Wetterlage und damit bei günstigen Wetterverhältnissen geschah. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei ausserdem nur etwa 60 Meter vor Beginn der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgt (act. 30, S. 3 ff., und act. 27, S. 3 f.).

2.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am Samstag, 15. April 2023, um ca. 9.35 Uhr den Personenwagen [...] in Bilten auf der Linth-Escher-Strasse, Fahrtrichtung Niederurnen, lenkte. Ebenfalls ist unbestritten, dass er dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritt, wobei die gemessene Geschwindigkeit 81 km/h betrug und ein Sicherheitsabzug von 5 km/h vorgenommen wurde (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01). Zu prüfen bleiben damit lediglich die Eigenschaften der befahrenen Strecke.

3.

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass am Tag der vorstehenden Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrbahn trocken und die Wetterlage bedeckt war. Es handelt sich ausserdem um eine offene gerade Strecke (act. 2/8.1.01 und 30/12). Bis kurz vor dem Kreisverkehr gibt es auf dem fraglichen Strassenabschnitt keine Fussgängerstreifen (act. 6/1-3). Die Aufhebung der maximalen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgt etwa 60 m nach der Messstelle. Dort beginnt auch der Ausserortsbereich (act. 2/14.1.03, Beilage 4). Etwa 100 m vor der Messstelle befindet sich ein Kreisverkehr (act. 2/8.1.01; act. 2/14.1.03, Beilage 4; act. 30/12). Vor dem Kreisverkehr befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Linth-Escher-Strasse auf beiden Seiten diverse Gebäude, worunter auch Wohnhäuser sind (act. 2/14.1.03, Beilage 3, und act. 30/12). Hingegen schliesst nach dem Kreisverkehr ein Industrieund Gewerbegebiet an, welches keine Wohnhäuser aufweist.

3.2. Das erste Gebäude auf der linken Strassenseite beginnt direkt beim Kreisverkehr und zieht sich bis zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hin (act. 30/12 und 6/9). Auch im Ausserortsbereich folgten zum damaligen Zeitpunkt auf dieser Strassenseite in einem grösser werdenden Abstand noch weitere Industriegebäude bis in etwa zur Abzweigung Wiesenstrasse (etwa 0.5 km nach der Messstelle; vgl. act. 30/12). Zudem befindet sich auf dieser Seite der Linth-Escher-Strasse ein Fuss- und Veloweg, welcher durch einen ungefähr einen Meter breiten Grünstreifen mit schlanken Allee-Bäumen, Strassenlampen sowie mit einer durchgezogenen, weissen Randlinie (vgl. Art. 76 i.V.m. Anhang 2.6 Ziff. 6.15 SSV [Signalisationsverordnung; SR 741.21]) von der Strasse getrennt wird (act. 6/1-3 und 6/5-9). Der Velo- und Fussweg ist als gemeinsamer Rad- und Fussweg gemäss Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 2.63.1 signalisiert (act. 6/7, 6/9). Fussgänger sowie die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern sind somit verpflichtet, diesen Fuss- und Veloweg zu benützen (Art. 33 Abs. 1 und 2 SSV). Der Grünstreifen ist sowohl zur Strasse wie auch zum Fuss- und Veloweg hin eben (act. 6/6-8), weshalb sowohl Velofahrer als auch Fussgänger diesen grundsätzlich ohne Probleme überqueren können. Eine Überquerung auf der Höhe der Einmündung der Erlenstrasse wäre für Fussgänger zudem auch zulässig, da der nächste Fussgängerstreifen mehr als 50 m von dieser Stelle entfernt ist (Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV).

3.3. Auf der rechten Seite der Linth-Escher-Strasse in Fahrtrichtung des Beschuldigten befand sich zum Messzeitpunkt unmittelbar nach dem Kreisverkehr zuerst eine Wiese (act. 30/12 und 2/14.1.03, Beilagen 3 und 4). Danach kommt das Gebäude der X.______ AG, welches nach dem Kreisverkehr auf dieser Seite der Linth-Escher-Strasse das einzige Gebäude ist. Das Gebäude der X.______ AG wird von einem um geschätzt etwas über einen halben Meter erhöhten Asphaltplatz bzw. -weg und einem darauffolgenden schmalen Grünstreifen von der Strasse getrennt (act. 6/3). Anschliessend mündet die Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse ein. Hier befand sich auch die Messstelle (act. 2/8.1.01), wobei – wie erwähnt – die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h etwa 60 m danach aufgehoben wird (act. 2/14.1.03, Beilage 4). Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass mit der Platzierung der Geschwindigkeitssignalisation nach der Einmündung der «Erlenstrasse» diese Kreuzung sicher gemacht werden soll. Zwar trifft die Ausführung der Verteidigung zu, dass auch nach der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h weitere Abzweigungen folgen (act. 30/12). Das ist jedoch auch bei Ausserortsstrecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ungewöhnlich.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, befindet sich bei der Einmündung der Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse kein «Stopp»-Signal, sondern nur die auf dem Boden angebrachte Markierung «kein Vortritt» (act. 14, S. 10, E. II.2.2.3). Es handelt sich denn auch um eine für die aus der Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse einbeugenden Fahrzeuge sehr übersichtliche Kreuzung. Die Erlenstrasse erschliesst die dort ausgeschiedene Gewerbe- und Industriezone, wobei zum massgeblichen Zeitpunkt erst das Gebäude der X.______ AG stand. Die Erlenstrasse führt um das Gebäude der X.______ AG herum. Bei der Erlenstrasse handelt es sich aber nicht um eine Sackgasse, sondern sie mündet in die Bahnhofstrasse. Diese wiederum führt direkt zu einem Wohnquartier respektive über die abbiegende Seggenstrasse zu einem anderen Wohnquartier. Auf der rechten Seite der Linth-Escher-Strasse gibt es keine für Fussgänger bestimmte Verkehrsflächen (vgl. zum Ganzen auch die nachfolgende Grafik). [Bild]

3.4. Zur allgemeinen Verkehrssituation an der Kreuzung Erlenstrasse/Linth-Escher-Strasse an einem Samstagmorgen lässt sich, was folgt, festhalten:

3.4.1. Zunächst ist davon auszugehen, dass die X.______ AG an Samstagen gemäss den auf ihrer Homepage veröffentlichten Büroöffnungszeiten nicht geöffnet hat. Ausserdem ist die X.______ AG auf [...] spezialisiert (vgl. act. 38). Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb anzunehmen, dass es am Samstagmorgen keinen Verkehr weg von und hin zur X.______ AG hatte. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verkehrsteilnehmer Richtung Niederurnen aus der Bahnhofstrasse über die Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse einbiegen. Es ist für einen Autofahrer aus einem der über die Bahnhofstrasse bzw. Seggenstrasse erreichbaren Wohnquartiere jedoch naheliegender, der Bahnhofstrasse weiter zu folgen und beim Kreisverkehr die erste Abfahrt in die Linth-Escher-Strasse zu nehmen. Das gilt auch für Fussgänger und Velofahrer aus dem direkt über die Bahnhofstrasse erschlossenen Quartier (zum Fuss- und Veloverkehr aus dem anderen Quartier vgl. E. 0.3.4.2 nachfolgend). In Bezug auf die anderen Fahrtrichtungen ist der Weg über die Erlenstrasse ein Umweg.

Hinzu kommt, dass die Linth-Escher-Strasse verkehrstechnisch zum einen das Industrie- und Gewerbegebiet von Bilten erschliesst, zum andern als Ortsumfahrung von Bilten für den Autoverkehr zwischen Nieder- und Oberurnen und Schänis respektive der Autobahnzufahrt «Bilten» dient, wobei Ober- und Niederurnen über die Autobahnzufahrt «Niederurnen» erschlossen sind. Für Autofahrer aus dem Quartier, zu welchem die Seggenstrasse führt, ist es daher auch naheliegender, statt über die Linth-Escher-Strasse als Umfahrungsstrasse über die Hauptstrasse nach Oberund Niederurnen zu fahren. Das gleiche gilt auch für einen grossen Teil des über die Bahnhofstrasse erschlossenen Dorfteils. Für Autofahrer, die von Bilten über Oberurnen hinaus Richtung Glarus oder Kerenzerberg fahren, ist zudem der Weg über die Autobahn der schnellste. In diesem Fall fährt man im Kreisverkehr von der Bahnhofstrasse kommend gerade aus und biegt nicht in die Linth-Escher-Strasse ab. Somit verläuft nur ein Teil des Verkehrs von und nach Niederurnen über die Linth-Escher-Strasse.

3.4.2. Wie bereits festgestellt, ist nicht damit zu rechnen, dass Fussgänger oder Velofahrer an einem Samstag um 9.35 Uhr die Linth-Escher-Strasse überqueren, um zur X.______ AG zu gelangen. Jedoch ist es für Fussgänger und Velofahrer möglich, von der Erlenstrasse aus über den Kiesweg «Draeggtschachenweg» und die Seggenstrasse, ein Wohnquartier zu erreichen (vgl. dazu die vorstehende Grafik). Einerseits herrscht auf diesem Kiesweg kein Autoverkehr. Andererseits ist dieser Weg im Vergleich zum Weg über die Bahnhofstrasse und den Kreisverkehr eine leichte Abkürzung, wenn man den Velo- und Fussgängerweg Richtung Niederurnen nehmen möchte respektive von dort kommt. Für die anderen Fahrtrichtungen gilt dies nicht (vgl. E. 0.3.4.1 vorstehend). Es ist daher davon auszugehen, dass gelegentlich Fussgänger und Velofahrer auch am Samstagvormittag diese Abkürzung nutzen und bei der Einmündung der Erlenstrasse die Linth-Escher-Strasse überqueren. Eine Überquerung durch Fussgänger und Velofahrer erscheint an dieser Stelle am wahrscheinlichsten. Für Fussgänger ist es zwar grundsätzlich auch möglich, über den Absatz bei der X.______ AG zu steigen. Dieser Weg stellt jedoch keine Abkürzung dar. Zudem befindet sich auf der anderen Strassenseite ein gut ausgebauter Velo- und Fussweg.

3.4.3. Es kann daher festgehalten werden, dass der von der Erlenstrasse auf die Linth-Escher-Strasse einbiegende Verkehr an einem Samstagmorgen zur fraglichen Zeit gering sein dürfte. Mit Motorfahrzeugen dürfte kaum zu rechnen sein. Wahrscheinlicher scheint es, dass Fussgänger und Velofahrer an dieser Stelle die Linth-Escher-Strasse überqueren, um den Weg von oder zu ihrem Wohnquartier zu verkürzen. Mit Velofahrern und Fussgängern entlang der Fahrspur des Beschuldigten dürfte auf der Höhe der Messstelle hingegen ebenfalls kaum zu rechnen sein.

3.5. Der Beschuldigte war nach seiner eigenen Aussage auf dem Weg vom [...] in Bilten zu seiner Wohnadresse in [...], als er in die Geschwindigkeitskontrolle geraten sei (act. 2/8.1.03, S. 2, Ziff. 1; act. 2/10.1.01, S. 3, N. 47 ff.). Demnach musste er im Kreisverkehr geradeaus gefahren sein. Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, dass er die Strecke zwischen Bilten und Niederurnen kenne (act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3; act. 2/10.1.01, S. 2, N. 32). Der Beschuldigte führte aus, dass die Strecke im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung leer war (act. 2/10.1.01, S. 2, N. 34, und act. 11, S. 4, Frage 11). Aus den Messfotos ist aber ersichtlich, dass zum Messzeitpunkt mindestens zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn unterwegs waren (act. 2/8.1.02). Hinweise darauf, dass sich auf der Fahrbahn des Beschuldigten zum Messzeitpunkt weitere Fahrzeuge befanden, liegen keine vor. Aufgrund des Verkehrs auf der Gegenfahrbahn herrschte zum Messzeitpunkt mindestens ein mässiges Verkehrsaufkommen.

3.6. Den vorstehenden Ausführungen zufolge konnten die Strassenverhältnisse und Umgebungsmerkmale im Bereich der Messstelle bereits ausreichend festgestellt werden. In diesem Sinne entschied das Obergericht bereits an der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2024, den Beweisantrag des Beschuldigten auf einen Augenschein abzuweisen. Es begründete dies zusammengefasst damit, dass ein Augenschein keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen würde, zumal die heutige Situation (infolge Bauarbeiten) nicht mehr gleich aussehe (act. 27, S. 5 f.). Darauf kann vorliegend verwiesen werden.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

1.1. Die Vorinstanz erachtete die Argumentation des Beschuldigten, dass der relevante Streckenabschnitt keinen typischen Innerortscharakter aufweise als unzutreffend. Sie begründete dies damit, dass sich die Messstelle unmittelbar nach einem Kreisverkehr, welcher offensichtlich in einem Innerortsbereich liege, befinde. Die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ende kurz nach der Abzweigung in die Erlenstrasse, welche sich etwa 100 m nach dem Kreisverkehr befinde. Die Aufhebungstafel sei damit nicht willkürlich gesetzt worden. Dies müsse jedem verständigen Fahrzeuglenker einleuchten, zumal der Beschuldigte auch mit der Strecke vertraut gewesen sei. Ein Fahrzeuglenker dürfe auch nicht ohne entsprechende Signalisation davon ausgehen, er befinde sich in einem Ausserortsbereich, nur weil die Gegend auf ihn wie ein solcher Bereich wirke. Dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er habe sich ausserorts befunden, sei ausserdem nicht glaubhaft, habe er dies doch erstmals vor der Staatsanwaltschaft behauptet. Der Beschuldigte sei zur Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen, weshalb es für seine Strafbarkeit keine Rolle spiele, ob er unbewusst oder vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Der Beschuldigte habe sich damit der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (act. 14, S. 9 ff., E. II.2.2.3).

1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung auch subjektiv schwer wiege. Der Strecke fehle es an sämtlichen eine Innerortsstrecke charakterisierenden Elementen (act. 30, S. 7 f.). Bei den vorliegenden Verhältnissen sei nicht mit den innerorts üblichen Gefahren wie überraschend auftauchenden Kindern, Velofahrern, manövrierenden Fahrzeugen etc. zu rechnen (act. 30, S. 4). Aufgrund der klar abgegrenzten Bereiche für Fussgänger und Velofahrer auf der gegenüberliegenden Strassenseite habe der Beschuldigte nicht mit plötzlich auftauchenden Fussgängern oder Velofahrern rechnen müssen. Die Signalisation sei ausserdem willkürlich gesetzt worden, hätte sie sich doch entweder unmittelbar nach dem Kreisverkehr oder allenfalls erst auf der Abzweigung Wiesenstrasse befinden müssen. Aus den Einvernahmen lasse sich ausserdem nicht herleiten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschuldigte sei falsch aus dem Kreisverkehr gefahren, weshalb er möglichst rasch habe wenden wollen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei vorliegend unbewusst geschehen, was nicht als Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden könne. Damit sei der subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (act. 30, S. 8 ff., und act. 27, S. 4).

2.

2.1. Einer groben Verletzung der Verkehrsregeln macht sich schuldig, wer hierdurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine solche Gefahr ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Eine konkrete Gefährdung muss hingegen noch nicht eingetreten sein (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024, E. 2.1.2; Urteil BGer 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.2). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.1.1; Urteil BGer 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019, E. 1.5.2 und 1.5.3).

2.2. In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, erforderlich. Strafbar ist dabei bereits fahrlässiges Handeln (Art. 100 Ziff. 1 SVG), wobei die Fahrlässigkeit zumindest grob sein muss. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt aber auch vor, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch bloss in einem (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Grundsätzlich ist dabei Rücksichtslosigkeit umso eher subjektiv zu bejahen, je schwerer eine Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern keine Gegenindizien vorliegen. Dabei darf allerdings nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024, E. 2.1.2).

2.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände ein objektiv schwerer Fall im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die Geschwindigkeit um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts sowie auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen oder 35 km/h auf der Autobahn überschritten wird. Grundsätzlich gilt dies auch für die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil BGer 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt es aber dennoch, bei aussergewöhnlichen Umständen die Anwendung eines schweren Falles auszuschliessen, obwohl die Schwelle der festgelegten Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wurde. Der Richter kann daher auch dann nicht auf die Prüfung aussergewöhnlicher Umstände verzichten, wenn die Schwellenwerte für die Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wurden (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Da das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht gilt, darf auch dabei nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. So hält das Bundesgericht  fest, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG streng gehandhabt werden müsse (Urteil BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012, E. 1.3). Entsprechend ist die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.1.1).

2.4. So verneinte das Bundesgericht ein rücksichtsloses und bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern trotz Überschreitung des vorstehenden Schwellenwerts um toleranzbereinigte 51 km/h, als die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt aus ökologischen Gründen während einer Woche und örtlich beschränkt auf 80 km/h begrenzt worden war. Ebenfalls verneinte das Bundesgericht ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern in einem Fall, bei welchem bei einer Innerortsstrecke mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eine toleranzbereinigte Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h gemessen wurde. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde als Verkehrsberuhigungsmassnahme eingeführt und bestand zum damaligen Zeitpunkt seit gut einem Jahr. Das Bundesgericht verwies auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der betreffende Strassenabschnitt gut ausgebaut und übersichtlich ist, zum Tatzeitpunkt gute Sicht- sowie Lichtverhältnisse herrschten und die Strasse trocken war. Zudem entsprach der Ausbaustandard dem einer Ausserortsstrecke und es herrschte geringer Verkehr. Das Verhalten des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos eingestuft (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2; Urteil BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.5).

Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung in einem Fall mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse zeichneten sich dadurch aus, dass die Fahrbahn mindestens am Rande mit Schnee bedeckt war, es ein mittleres Verkehrsaufkommen und damit die Anwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern im Messzeitpunkt (nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr gemäss Radarbildern) sowie eine beim Kontrollpunkt von rechts einmündenden Nebenstrasse hatte. Die fragliche Strasse wird im kontrollierten Abschnitt beidseits von einer Böschung zu den Wohnliegenschaften hin gesäumt und verfügt weder über ein Trottoir noch über einen Velostreifen. Die Strassensituation war beengt. Das Bundesgericht schloss daraus, dass nicht nur eine theoretisch-abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestand und der Beschuldigte bereits aufgrund dieser örtlichen Verhältnisse zu einer vorsichtigen Fahrweise angehalten gewesen wäre (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.2).

2.5. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen dem Bundesgericht zufolge keine besonderen Umstände dar, welche eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil BGer 6B_50/2013 vom 4. April 2013, E. 1.5). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich somit dahingehend zusammenfassen, dass die Überschreitung der vom Bundesgericht definierten Geschwindigkeitsgrenzwerte grundsätzlich als eine schwere Verkehrsregelverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu qualifizieren ist. Jedoch muss im Einzelfall dennoch geprüft werden, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Bewertung führen müssen. Hinweise auf das Vorliegen solcher ausserordentlicher Umstände können im Einzelfall darin bestehen, dass mit der Geschwindigkeitsbegrenzung andere Zwecke als nur die Verkehrssicherheit verfolgt werden (z.B. Verbesserung der Luftqualität, Verkehrsberuhigung) und die Geschwindigkeitsbegrenzung allenfalls auch noch zeitlich begrenzt ist oder noch nicht besonders lange besteht. 

3.

3.1. Der Beschuldigte fuhr in einem Bereich, in welchem die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzuges mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h. Dass es sich bei der kontrollierten Strecke um einen Innerortsbereich handelt, ergibt sich dabei nicht aus der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. So können innerorts sowohl tiefere als auch höhere Höchstgeschwindigkeiten bis zu 80 km/h festgelegt werden (Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV [Signalisationsverordnung; SR 741.21]). Vielmehr beginnt der Innerortsbereich beim Signal «Ortsbeginn» und endet beim Signal «Ortsende» (Art. 1 Abs. 4 SSV). Nachdem sich das Signal «Ortsende» erst auf der Höhe der Tafel, welche das Ende der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisierte, befand, ereignete sich die Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Innerortsbereich (vgl. Urteil BGer 6B_2022/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 2.6). Der Beschuldigte hat demnach die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten, womit die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung objektiv grundsätzlich gegeben sind.

3.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist zusätzlich zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände eine konkrete Gefährdung oder Verletzung von Personen nahe lag (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.2). Das Bundesgericht sieht die erhebliche Gefahr einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts darin, dass die zu verarbeitenden Reize innerorts grösser als ausserorts bzw. auf Autobahnen sind und dies eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Innerorts sind ausserdem viele schwache Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger und Velofahrer vorhanden, welche einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Zudem besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Nach dem Vertrauensgrundsatz müssen sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 37 E. 1.d). Der Übergang vom Inner- zum Ausserortsbereich ist häufig fliessend. Gerade bei den meist nur kurzen atypischen Innerortsstrecken neigen Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit dem Bundesgericht zufolge besonders unerlässlich ist (Urteil BGer 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019, E. 4.2.3, m.w.H.).

3.3. Wie bereits erwähnt, erscheint der Zweck der im kontrollierten Strassenabschnitt bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung darin zu liegen, die Kreuzung der Linth-Escher-Strasse zur Erlenstrasse als Erschliessungsstrasse eines Gewerbe- und Industriequartiers sicher zu machen. In diesem Gewerbe- und Industriegebiet stand zum Tatzeitpunkt ausser dem Gebäude der am Samstagmorgen geschlossenen X.______ AG noch nichts. Mit Gewerbeverkehr war daher an einem Samstagmorgen um 9.35 Uhr nicht zu rechnen. Zwar mündet die Erlenstrasse in die Bahnhofstrasse, weshalb theoretisch über die Erlenstrasse zwei Quartiere von Bilten erreichbar sind. Tatsächlich dürfte es aber selten vorkommen, dass Verkehrsteilnehmer über diesen Weg statt über den Kreisverkehr in die Bahnhofstrasse gelangen. Eine Ausnahme besteht hingegen in Bezug auf Fussgänger und Velofahrer, welche die Erlenstrasse und dann den Draeggtschachenweg als Abkürzung zwischen ihrem Quartier und dem Velo- und Fussweg nach Niederurnen nutzen können. Auf der Höhe der Kreuzung der Erlenstrasse/Linth-Escher-Strasse muss daher auch an einem Samstagmorgen um 9.35 Uhr damit gerechnet werden, dass Fussgänger oder Velofahrer die Linth-Escher-Strasse überqueren (vgl. zum Ganzen E. 0.3.4.1 f. vorstehend). Auch wenn die Fussgänger und Fahrradfahrer beim Überqueren der Strasse nicht vortrittsberechtigt sind, müssen sie sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit herannaht (BGE 123 II 37 E. 1.d). Somit dient die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h auf dieser Strecke auch an einem Samstagmorgen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich der Verkehrssicherheit. Zum Messzeitpunkt herrschte ausserdem Gegenverkehr (act. 2/8.1.02). Die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern war daher zum Messzeitpunkt nicht nur theoretisch-abstrakt, sondern es lag bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung vor resp. eine konkrete Gefährdung nahe.  In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung damit gegeben.

3.4. Wie der Beschuldigte sowie die Vorinstanz zutreffend festhalten (act. 30, S. 9, und act. 14, S. 8, E. II.2.2.2.b), sind grundsätzlich auch rechtswidrig aufgestellte Signalisationen zu beachten (BGE 128 IV 184 E. 4.3; Urteil BGer 1C_63/2021 vom 11. November 2021, E. 4.3.3). Vorliegend kann deshalb offen bleiben, ob die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an der richtigen Stelle erfolgte, zumal Nichtigkeitsgründe weder ersichtlich sind noch vom Beschuldigten vorgebracht wurden.

3.5. Ebenfalls offen bleiben kann, ob sich die nachfolgende Strecke mit einer maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wesentlich von derjenigen im Bereich der Messstelle unterscheidet. Namentlich kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, wenn es auch ausserorts im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h Strassenabschnitte gibt, die aufgrund von Hofzufahrten oder einmündenden Nebenstrassen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweisen. Massgeblich ist, dass, wie vorstehend bereits festgehalten, aufgrund der konkreten Situation zum Messzeitpunkt bei der Messstelle mind. eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag. Wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu recht betont, sind zudem die Übergänge vom Innerorts- zum Ausserortsbereich fliessend. Auch wenn sich der kontrollierte Strassenabschnitt in einem solchen Übergangsbereich befindet, ist er noch klar dem Innerortsbereich zuzuordnen. So fuhr der Beschuldigte vor dem Kreisverkehr durch ein Quartier mit Wohn- und Gewerbebauten. Vor und nach dem Kreisverkehr befinden sich Fussgängerstreifen. Nach dem Kreisverkehr wird zudem der Veloverkehr zum Velo- und Fussweg geleitet. Der Abstand zwischen dieser Stelle und dem Messpunkt beträgt rund 100 m. Nach dem Kreisverkehr folgte zum Tatzeitpunkt zwar zuerst rechterhand eine Wiese, danach aber die Gewerbebaute der X.______ AG. Beim Messpunkt war der Strassenabschnitt beidseitig überbaut, und es führt eine Nebenstrasse, die Erlenstrasse, in die Linth-Escher-Strasse, wo auch mit die Strasse überquerenden Fussgängern und Velofahrern zu rechnen ist. Der Messabschnitt weist somit eben gerade nicht die Charakteristika einer typischen Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h auf (vgl. Urteil BGer 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019, E. 1.5, wo das Bundesgericht zum Schluss kam, dass sich die fragliche Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht wesentlich von einer Innerortsstrecke mit 50 km/h unterscheidet und daher eine grobe Verkehrsregelverletzung bei fehlender Überschreitung der innerorts geltenden Schwellenwerte verneinte). Zwar hat es an der Linth-Escher-Strasse auf der linken Seite auch nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h weiterhin Gewerbebauten, was eben gerade typisch für den fliessenden Übergang des Innerorts- zum Ausserortsbereich ist. Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts ableiten, was gegen das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer schweren Verkehrsregelverletzung im Messbereich sprechen würde.

4.

4.1. Wie bereits festgehalten, hat der Beschuldigte vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten (act. 2/8.1.01). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wird demnach Grobfahrlässigkeit sowie Rücksichtslosigkeit vermutet (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; Urteil BGer 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.4). Es bleibt damit zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben.

4.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 10, E. II.2.2.3), behauptete der Beschuldigte erstmals an der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass er davon ausging, sich ausserorts zu befinden (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 54 ff.). Wie bereits festgehalten, hat die Strecke aber ohnehin keinen Ausserortscharakter (vgl. E. 0.3.5 vorstehend). Wie der Beschuldigte zutreffend vorbringt (act. 30, S. 9), gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften grundsätzlich solange, bis keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 22 Abs. 3 SVV). Vorliegend waren jedoch bis etwa zur Messstelle beide Strassenseiten bebaut, wobei sich auf der Seite der Gegenfahrbahn ein grosses Gebäude vom Kreisverkehr bis zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hinzieht (vgl. act. 6/3, 6/9 und 30/12). Auf dieser Seite befanden sich ausserdem auch noch weit nach der Messstelle diverse Gebäude (act. 30/12). Ob es sich dabei um eine dichte Bebauung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 SVV handelt, kann vorliegend offenbleiben. So handelt es sich offensichtlich bis etwa 0.5 km nach der Messstelle nicht um eine beidseits offene Strecke. Damit ist ausgeschlossen, dass die Strecke einen typischen Ausserortscharakter aufweist (vgl. hierzu auch E. 0.3.5 vorstehend). Dies belegt der Beschuldigte auch gleich selbst, indem er vorbringt, dass die dichte Überbauung womöglich bereits bei der Wiesenstrasse beginne und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h deshalb erst dort hätte aufgehoben werden sollen (act. 30, S. 5, und act. 27, S. 4).

4.3. An den vorstehenden Ausführungen ändert auch nichts, dass die Gebäude nicht unmittelbar an die Strasse grenzen (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 63 ff.). So ist es auch innerorts in dicht bebauten Gebieten durchaus üblich, dass sich zwischen den Strassen und den Gebäuden Trottoirs und/oder Parkplätze befinden. Hinzu kommt, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auch gar nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte von einer Ausserortsstrecke ausgehen durfte. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation zum Messzeitpunkt an (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.2). Der Beschwerdeführer kannte die befahrene Strecke seiner eigenen Aussage zufolge und musste dementsprechend auch wissen, wo sich die Ortsausfahrtstafel und die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befinden (act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3; act. 2/10.1.01, S. 2, N. 32). Vor dem Kreisverkehr fuhr der Beschuldigte zudem in einem offensichtlichen Siedlungsgebiet mit einer maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei auch der Beschuldigte nichts gegenteiliges vorbringt (vgl. insbes. act. 2/14.1.03, S. 2; act. 30, S. 2 ff., act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3; act. 2/10.1.01, S. 2, N. 30 ff.; act. 11, S. 4, Frage 12). Der Beschuldigte durfte daher der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge in Ermangelung einer ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unabhängig von den örtlichen Verhältnissen mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.2).

4.4. Anders als bei den in E. 0.2.4 vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheiden, bei welchen das Bundesgericht besondere Umstände bejahte, erfolgte die Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend weder zur Verkehrsberuhigung noch hatte sie ökologische Gründe. Zudem handelt es sich vorliegend auch um keine vorübergehende oder erst kürzlich eingeführte Geschwindigkeitsbeschränkung. Vielmehr handelt es sich schlicht um die Ortsausfahrt, welche aufgrund der beidseits der Strasse stehenden Gebäude auch optisch als solche erkennbar ist. Den ortskundigen Beschuldigten hätten die beidseits der Strasse stehenden Gebäude, die Wohnliegenschaften direkt vor dem 100 m vor der Messstelle liegenden Kreisverkehr, die Fussgängerstreifen vor und nach dem Kreisverkehr, die Verkehrsführung des Veloverkehrs hin zum Velo- und Fussweg, die sichtbare Einmündung der Erlenstrasse und der Gegenverkehr vielmehr zu einer vorsichtigen Fahrweise anhalten müssen. Für die Zulässigkeit einer 50 km/h überschreitenden Geschwindigkeit lagen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre ein allfälliger Irrtum des Beschuldigten in Bezug auf die erlaubte Geschwindigkeit leicht vermeidbar gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund des Kreisverkehrs abbremsen musste. Da der Abstand zwischen dem Kreisverkehr und der Messstelle nur rund 100 m beträgt, muss daher der Beschuldigte direkt nach dem Kreisverkehr und somit auch unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen sehr stark beschleunigt haben, um bei der Messstelle bereits eine toleranzbereinigte Geschwindigkeit von 76 km/h erreichen zu können. Der Beschuldigte hat damit in subjektiver Hinsicht mindestens grobfahrlässig gehandelt. Besondere Umstände, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen keine vor, weshalb ein rücksichtsloses Verhalten und demnach auch der subjektive Tatbestand insgesamt zu bejahen sind.

5.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten damit zu Recht der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist demnach zu bestätigen.

V. Strafzumessung und Vollzug

1.

1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je CHF 1'000.‒ (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz ging dabei von der Strafmassempfehlung der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) aus und erhöhte die sich daraus ergebende Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen. Der Bemessung der Tagessatzhöhe legte die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von [...] zugrunde und tätigte einen pauschalen Abzug für Steuern und Krankenversicherungskosten. Aufgrund der Vorstrafen sei dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Strafe unbedingt auszusprechen (act. 14, S. 12 f., E. II.3.2).

1.2. Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt mit seinem Eventualbegehren eine bedingte Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von max. CHF 2'000.‒ (act. 30, S. 1). Er kritisiert dabei insbesondere, dass die Vorinstanz die Geldstrafe um die Hälfte (10 Tagessätze) und damit übermässig erhöht habe. Weil der Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe, könne dem Beschuldigten zudem keine negative Prognose gestellt werden. Der Tagessatz sei auf CHF 560.‒ zu reduzieren, da sich das Einkommen des Beschuldigten aufgrund eines Aktienverkaufs reduziert habe. Als Verbindungsbusse seien max. CHF 2'000.‒ bzw. 3.5 Tagessätze angemessen, wobei die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren sei (act. 30, S. 13 f.).

2. Bemessung der Strafe

2.1. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14, S. 11, E. II.3.1.1). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG dient dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit sowie das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten des Täters ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 115).

2.2. Da die Geschwindigkeitsübertretung vorliegend (nach dem Sicherheitsabzug) 26 km/h betrug und damit lediglich knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, ist die Strafe objektiv klar im untersten Bereich einzuordnen. Vorliegend ist deshalb eine Geldstrafe angemessen. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist zunächst die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters und anschliessend die Höhe dieser Tagessätze anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).

2.3. Anzahl Tagessätze

2.3.1. Wie bereits festgehalten, ist die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h objektiv noch klar im untersten Bereich (Strafe bis zu 156 Tage) einzuordnen. Als Ausgangspunkt bzw. unverbindlicher Orientierungspunkt dient die Strafmassempfehlung der SSK. Demnach ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h bis 29 km/h mit mind. 20 Tagessätzen zu bestrafen. Eine solche ab 30 km/h ist mit mind. 50 Tagessätzen zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund erscheinen für eine Geschwindigkeitsübertretung von 26 km/h grundsätzlich mind. 22 Tagessätze angemessen. Die Überschreitung geschah an einem Samstag um etwa 9.35 Uhr und damit tagsüber. Die Wetterlage war zwar bedeckt aber trotzdem trocken, womit sich aus den Sicht- und Wetterverhältnissen kein erhöhtes Gefährdungspotenzial ergibt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung geschah zudem im Bereich der Ortsausfahrt auf einer geraden Strecke etwa 60 m vor der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Dort befinden sich direkt neben der Strasse nur noch Industrie- und keine Wohngebäude mehr. In Industriegebieten ist an einem Samstag grundsätzlich mit weniger Verkehr und Fussgängern zu rechnen als wochentags. Auch ist um diese Zeit nur mit sehr wenigen Fussgängern oder Velofahrern zu rechnen, welche bei der Kreuzung mit der Erlenstrasse die Linth-Escher-Strasse überqueren und zum Fuss- und Veloweg gehen möchten. Insgesamt ist das Gefährdungspotenzial der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung damit als gering einzustufen. Die Strafe ist deshalb um zwei Tagessätze auf 20 Tagessätze zu reduzieren.

2.3.2. Wie der Beschuldigte zutreffend vorbringt, kann ihm lediglich eine grobfahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden. Nachdem es sich beim vorstehenden Ausgangspunkt um die empfohlene Mindestanzahl von Tagessätzen handelt, ist die Strafe allerdings aufgrund der Fahrlässigkeit nicht zu reduzieren, sondern wäre diese vielmehr bei einer vorsätzlichen Begehung zu erhöhen. Die fahrlässige Tatbegehung ist vorliegend deshalb neutral zu werten. Wie bereits vorstehend festgehalten (E. 0.4.4), wäre für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Situation leicht erkennbar gewesen, dass er sich noch in einem Gebiet mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befindet. Der Beschuldigte hätte damit die Gefährdung leicht vermeiden können. Dieser Umstand wurde allerdings bereits im Rahmen der Rücksichtslosigkeit als Voraussetzung des subjektiven Tatbestandes berücksichtigt, weshalb er sich im Rahmen der subjektiven Tatkomponente nicht mehr straferhöhend auswirkt. Unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente bleibt es damit bei einer Strafe von 20 Tagessätzen.

2.3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. So hat er am 24. Januar 2023 in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 45 km/h überschritten, wofür der Beschuldigte am 23. März 2023 rechtskräftig verurteilt wurde (act. 2/1.1.08, S. 4). Nach Schweizer Recht entspräche dies ebenfalls einer groben Verkehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Zudem hat er am 19. August 2019 ebenfalls in Deutschland den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten (act. 2/1.1.08, S. 2).  Insbesondere die Vorstrafe betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland wirkt sich erheblich straferhöhend aus. So geschah die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich etwa einen Monat nachdem der Beschuldigte für die Tat in Deutschland rechtskräftig verurteilt wurde (act. 2/1.1.08, S. 4). Der Beschuldigte ist aber zumindest geständig, was leicht strafreduzierend berücksichtigt werden kann (act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 12). Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der Beschuldigte auch keine tätige Reue. So sagte der Beschuldigte zwar an der Berufungsverhandlung, dass ihm der Aufwand über drei Instanzen hinweg leid tue (act. 27, S. 6). Darauf, dass ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst leid tue, deutet hingegen nichts. So erklärte der Beschuldigte auch mehrmals, dass er auf den Fahrausweis angewiesen sei (act. 2/10.1.01, S. 2, N. 35 f.; 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 12). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte vor allem die Konsequenzen seines Handelns und nicht die Tat selbst bereut. Die Strafe ist daher aufgrund der Täterkomponente insgesamt um vier Tagessätze auf 24 Tagessätze zu erhöhen.

2.4. Höhe der Tagessätze

2.4.1. Die Höhe der Tagessätze ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.− und höchstens CHF 3'000.− (Art. 34 Abs. 2 StGB; Anette Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu Art. 34 StGB). Ausgangspunkt der Bemessung bildet sämtliches Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind die laufenden Steuern, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.1; BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; je m.w.H.). Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nur subsidiär zu berücksichtigen. Dies ist der Fall, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten dann, wenn der Täter selbst sein Vermögen für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2; BGE 142 IV 315 E. 5.3.3).

2.4.2. [konkrete Bemessung des Tagessatzes]

3. Vollzug

3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. In einer Gesamtwürdigung sind dabei die Umstände der Straftat, das Vorleben des Täters sowie seine persönliche Situation im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen. Vom bedingten Strafvollzug darf lediglich dann abgewichen werden, wenn dem Täter eine ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2 und 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

3.2. Den Akten zufolge wurde der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. act. 34). Wie bereits erwähnt, ist er jedoch durch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Januar 2023 sowie die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes vom 19. August 2019 einschlägig vorbestraft (act. 2/1.1.08, S. 2 und 4). Dies ist bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.2.2). Betreffend die Umstände der Straftat ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 60 m vor der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgte. Die gesamte Strecke zwischen dem Kreisverkehr und der Aufhebungstafel misst allerdings nur etwa 160 m, womit der Beschuldigte bereits kurz nach dem Kreisverkehr und dem Fussgängerstreifen stark beschleunigen musste. Die Beschleunigung erfolgte demnach in einem Bereich, der noch klar Innerortscharakter hatte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihm nur grobfahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Die zugunsten des Beschuldigten sprechenden Umstände fallen allerdings weniger stark als die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Insbesondere ist zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Januar 2023 nur etwa drei Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Tat erfolgte. Der Beschuldigte zeigt ausserdem weder Einsicht noch Reue. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 2'600.− festgelegt und zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 700.‒ vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Entschädigung sprach sie keine zu (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte beantragt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem Beschuldigten für dieses eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (vgl. act. 17, S. 2).

1.2. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist kein Rechtsmittel im technischen Sinne, weshalb die Kosten so zu verlegen sind, wie wenn sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022, E. 4.5). Der Beschuldigte trägt demnach die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Ein sachlicher Grund, welcher eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, ist nicht ersichtlich. Demnach hat der Beschuldigte sowohl die Untersuchungskosten als auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, so hat er diesbezüglich auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; vgl. auch Art. 429 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'600.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldspruch, die Strafe sowie die Auferlegung der Kosten strittig (vgl. act. 17 und 30). Der Beschuldigte unterliegt vorliegend mehrheitlich und obsiegt lediglich in Bezug auf die Strafe teilweise, wobei er aber eine noch tiefere sowie bedingte Strafe forderte. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind damit die Gebühren für das Berufungsverfahren im Wesentlichen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat daher die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'400.− zu tragen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

2.3. Nachdem der Beschuldigte zumindest in geringem Umfang obsiegt, ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.‒ zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgende Dispositiv-Ziffer des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Mai 2024 im Verfahren SG.2023.00089 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete:

«3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'600.‒.  

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:  

CHF 700.‒ Untersuchungsgebühr (SA.2023.00351)»  

2.

A.______ ist schuldig:

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

3.

A.______ wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à je CHF 750.‒ verurteilt.

4.

Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2023.00089 und das Untersuchungsverfahren SA.2023.00351 von insgesamt CHF 3'300.‒ werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

5.

Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'600.‒ festgesetzt. Sie wird A.______ im Umfang von CHF 2'400.‒ auferlegt und von ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

7.

Für das Berufungsverfahren wird A.______ eine Parteientschädigung von CHF 200.‒ zugesprochen.

8.

Schriftliche Mitteilung an: [...]

OG.2024.00021 — Glarus Obergericht 20.06.2025 OG.2024.00021 (OGS.2026.202) — Swissrulings