Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss vom 26. Januar 2024
Verfahren OG.2023.00059
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch den Staatsanwalt
2. B.______
Beschwerdegegner
3. C.______
Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2023, act. 2):
1.
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 14. September 2023 (SA.2022.00536) aufzuheben.
2
Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung anzuordnen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
A.______ ist Eigentümer der Wohnparzelle [...] (Gemeinde Glarus Nord). Über die genannte Parzelle führt ein der Öffentlichkeit von Rechts wegen zugänglicher Landesfussweg und befindet sich dort zudem ein Gedenkstein. Alljährlich jeweils Anfang April wird dieser Landesfussweg in einer (kirchlichen) Prozession begangen zum Gedenken an die bei der Schlacht von Näfels anno 1388 gefallenen Eidgenossen (eingehend hierzu Entscheid des Obergerichts vom 1. September 2017 im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg auf der Parzelle Nr. 2249 betraf [Vorakten, act. 9.1.04]). Es ist gerichtsnotorisch, dass A.______ seit Jahren den Gedenkstein mit Astmaterial und weiterem Grüngut überhäuft, was zur Folge hat, dass jeweils Mitarbeiter der Gemeinde vor der Schlachtfeier («Näfelser Fahrt») den Stein wieder freilegen müssen (siehe hierzu auch die Reportagen mit Fotos in der Zeitung «Südostschweiz» vom 19. Juni 2017 und vom 21. März 2018: Beizugsakten, act. 23 und act. 24/1). So abermals geschehen im Frühjahr 2022: Im Hinblick auf die «Näfelser Fahrt» am Donnerstag, 7. April 2022, forderte die Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben vom 25. März 2022 A.______ auf, bis spätestens am 6. April 2022 das beim Landesfussweg/Gedenkstein aufgeschichtete Kompostmaterial wegzuräumen. Nachdem A.______ dieser Aufforderung der Gemeinde keine Folge leistete, liess diese das Kompostgut unmittelbar vor der Gedenkprozession abführen (siehe zum Ganzen Vorakten, act. 3.1.01, dort insbesondere Beilage 3 [Foto zur Situation noch mit Grünabfällen am 6. April 2022] und Beilage 5 [geräumte Fläche am 7. April 2022]). Die Intervention der Gemeinde bewog A.______ in der Folge zu einer Strafanzeige gegen den Gemeindepräsidenten und den zuständigen Bereichsleiter der Gemeinde sowie gegen Unbekannt wegen «Sachentziehung, Diebstahl und unrechtmässiger Aneignung von Kompost und Humus» (Vorakten, act. 3.1.01).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 14. September 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, in der angezeigten Angelegenheit keine Strafuntersuchung einzuleiten (act. 1, Nichtanhandnahmeverfügung).
2.2 Dagegen erhob A.______ mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
2.3 In der Sache wurden keine Stellungnahmen eingeholt, jedoch die Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen, welches Konvolut auch das Verfahrensdossier ZG.2016.00442/OG.2017.00043 [Beizugsakten] umfasst.
II.
1.
1.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert der hier soweit ersichtlich eingehaltenen Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Hierzu ist der Beschwerdeführer legitimiert, nachdem er sich in seiner Strafanzeige vom 4. Juli 2022 zulässigerweise als Privatkläger konstituiert hat (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Vogelsang, Art. 310 N 26b sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
2.
Die Staatsanwaltschaft erwog zur verfügten Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, bei der vorliegenden Thematik handle es sich um einen Anwendungsfall von Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes und somit um eine rein verwaltungsrechtliche, nicht aber um eine strafrechtlich relevante Angelegenheit. Die in der Strafanzeige vorgebrachten Straftatbestände der Sachentziehung, des Diebstahls und der unrechtmässigen Aneignung seien demnach eindeutig nicht erfüllt; auch sei nicht ersichtlich, dass ein anderer Straftatbestand erfüllt wäre, was gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Nichtanhandnahme führe (zum Ganzen act. 1 S. 3).
3.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 310 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass die fragliche Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der Kompost sei abseits des Landesfusswegs aufgehäuft gewesen. Ohnehin sei es nicht zulässig, Kompost/Humus ohne rechtskräftigen Entscheid einfach abzuführen. Im folgenden Jahr (2023) habe die Gemeinde die Sache denn auch anders gelöst und den Kompost/Humus lediglich umgelagert; gerade darin zeige sich, dass man seitens der Gemeinde das im Vorjahr begangene Unrecht eingesehen und aus dem Fehler gelernt habe, andernfalls die Gemeinde 2023 den Kompost gleich wie im Vorjahr abermals abgeführt hätte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich nicht um eine bloss verwaltungsrechtliche Angelegenheit; vielmehr handle es sich um «Sachentzug, Diebstahl und unrechtmässige Aneignung» (act. 2 S. 2).
3.1.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind allesamt unbehelflich:
Zunächst steht ausser Frage, dass über das hier betroffene Grundstück des Beschwerdeführers ein Landesfussweg führt (siehe hierzu sowie insbesondere auch zur Rechtsnatur eines Landesfusswegs Urteil des Obergerichts vom 1. September 2017 [Beizugsakten, act. 37 S. 7 ff.]). Gemäss Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes (GS VII C/11/1) stehen Landesfusswege unter der unmittelbaren Aufsicht des örtlich zuständigen Gemeinderates, welcher dafür zu sorgen hat, dass dieselben in gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilligung des Gemeinderates verlegt oder verändert werden, wobei der Unterhalt eines Landesfusswegs dem jeweiligen Grundeigentümer obliegt, soweit nicht Verträge oder bisherige Übung etwas anderes bestimmen (siehe zur Unterhaltspflicht des Grundeigentümers zudem auch Art. 214 EG ZGB [GS III B/1/1]). Aus der eben zitierten Gesetzesbestimmung ergibt sich in aller Klarheit, dass i) es nicht angeht, wenn ein Grundeigentümer den über seine Liegenschaft führenden Landesfussweg mit Kompostmaterial überschüttet, sowie dass ii) die zuständige Gemeinde nötigenfalls zum Rechten zu sehen hat. Insofern daher die Gemeinde im April 2022 vermoderte Grünabfälle vom Grundstück des Beschwerdeführers abführen liess, weil dieses Material den Landesfussweg samt Gedenkstein überdeckte, so handelte sie durchweg rechtmässig. Die Gemeinde war dabei insbesondere auch berechtigt, den Moder, den der Beschwerdeführer zuvor mutwillig auf den Landesfussweg und den Gedenkstein geschüttet hatte, abführen zu lassen. Es verhält sich hier nicht anders wie generell bei Abfällen auf öffentlichen Strassen und Wegen, welche ebenfalls durch die kommunalen Räumungsdienste eingesammelt und entsorgt werden, ohne dass jemand der unsinnigen Idee verfiele, die Gemeinde deswegen einer Sachentziehung bzw. einer unrechtmässigen Aneignung oder gar eines Diebstahls zu bezichtigen.
Aus den vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Anzeige eingereichten Fotos ist überdies unschwer ersichtlich, dass das im April 2022 abgeführte Modermaterial fraglos im Bereich des Landesfusswegs und des Gedenksteins deponiert war. Während auf dem Foto vor der Räumung der Unrat den Weg samt Gedenkstein überdeckte, ist auf dem Foto nach der Räumung der Gedenkstein erkennbar freigelegt (siehe dazu Vorakten, act. 3.1.01). Wenn der Beschwerdeführer ferner mit seinem Hinweis auf die Räumung ein Jahr später (2023), als die Gemeinde den Moder nicht mehr abführte, sondern bloss umlagerte, sinngemäss geltend macht, mit dem blossen Umlagern (statt wie im Vorjahr abzuführen) habe die Gemeinde richtig gehandelt, so räumt er damit selber indirekt ein, dass im Frühjahr 2022 der Grünabfall tatsächlich den Landesfussweg und den Gedenkstein verdeckte.
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 lit. a StPO zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) verwiesen werden.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 14. September 2023 (SA.2022.00536) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]