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Glarus Obergericht 19.07.2024 OG.2023.00052 (OGZ.2025.134)

19 luglio 2024·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·1,243 parole·~6 min·5

Riassunto

Abänderung Kinderunterhalt

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil vom 19. Juli 2024

Verfahren OG.2023.00052

A.______

Beklagter und

Berufungskläger

vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

gegen

1. B.______

2. C.______

Kläger und

Berufungsbeklagte

beide vertreten durch D.______

1, 2 zusätzlich vertreten durch lic. iur. Thomas Honegger, Rechtsanwalt

betreffend

Abänderung Kinderunterhalt

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

III. Erhebliche Veränderung der Verhältnisse

1.  

1.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die von der KESB genehmigte Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 an veränderte Verhältnisse anzupassen ist oder nicht (vgl. act. 2/1; act. 1 N. 6 ff.; act. 21 N. 7 ff.; act. 46 N. 5 ff.; act. 48 N. 4 ff.).

[…]

2.  

2.1. Nach Art. 287 Abs. 2 ZGB können vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge geändert werden, soweit dies nicht mit der Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. In der von den Parteien geschlossenen Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 wurde eine mögliche Anpassung nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil explizit festgehalten, dass die Unterhaltsvereinbarung abgeändert werden könne, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft ändern (act. 2/1 S. 3). Der in der Vereinbarung festgesetzte Kindesunterhalt kann somit bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB).

2.2. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Verhältnisse nach Abschluss der genehmigten Unterhaltsvereinbarung erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt dabei nicht die Korrektur einer fehlerhaften genehmigten Unterhaltsvereinbarung, sondern nur ein durch die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse anzupassen. Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden deshalb keinen Grund zur Anpassung (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3-3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1-4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4, je m.w.H.). Eine Anpassung vom Barunterhalt (nicht jedoch vom Betreuungsunterhalt) ist zudem nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3, m.w.H.).

[…]

6.

Vorliegend machte die Kindsmutter eine Veränderung der Verhältnisse aus zwei Gründen geltend: Einerseits aufgrund ihrer Einkommensreduktion und andererseits aufgrund der Einkommenserhöhung des Kindsvaters (vgl. act. 1 N. 19 ff.; act. 44 S. 5 E. III.5.). Ob durch diese behaupteten Veränderungen im Einkommen der Parteien die Voraussetzungen für die Abänderung des Kindesunterhaltes erfüllt werden, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. E. III.7.-III.8.).

7. Veränderung des Einkommens der Kindsmutter

7.1. In der Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 haben die Parteien festgehalten, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2019 auf einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindsmutter von CHF 2'943.— (Beschäftigungsgrad von 60 %; inkl. 13. Monatslohn) basiere (act. 2/1 S. 2). In diesem Zeitpunkt waren B.______ und C.______ ein- und dreijährig (vgl. act. 6-7). Der Kindsvater arbeitete 100 % (vgl. act. 2/1 S. 2).

7.2. Fraglich ist nun, ob die Kindsmutter auch nach der Trennung der Parteien dazu verpflichtet war, 60 % zu arbeiten oder ob ihr dies aufgrund der Betreuungspflichten ihren Kindern gegenüber nicht mehr zugemutet werden konnte.

7.3. Die Kindsmutter geht dabei zu Recht davon aus (act. 53 S. 15), dass vom betreuenden Elternteil vor obligatorischem Schuleintritt des jüngsten Kindes aufgrund seiner Betreuungspflichten grundsätzlich nicht verlangt werden kann, zu arbeiten (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 e contrario; vgl. auch Christiana Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 51 zu Art. 285 ZGB e contrario). Hat der betreuende Elternteil jedoch bereits während dem Zusammenleben gearbeitet, muss er sich auch im Trennungsfall darauf behaften lassen. Er kann sich diesfalls nicht darauf berufen, neu infolge Kinderbetreuung in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.2, m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5).

7.4. Sofern eine genügende Betreuung der Kinder auch nach der Trennung der Eltern gewährleistet werden kann, ist das vor der Trennung gelebte Betreuungsmodell somit grundsätzlich fortzusetzen. Dies bedeutet, dass der (haupt-)betreuende Elternteil, welcher bereits während dem Zusammenleben in einem höheren Umfang erwerbstätig war als im Schulstufenmodell vorgesehen, sein Pensum im Normalfall nach der Trennung nicht einfach eigenmächtig reduzieren darf. Vorbehalten bleiben Ausnahmefällen, in welchen dies zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (vgl. Michael Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 7/2020, S. 833 ff. S. 837; vgl. auch Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N. 2.160).

7.5. Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn der betreuende Elternteil im Hinblick auf die Trennung in einer behördlich bzw. gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung explizit zustimmt, in einem gewissen Umfang arbeitstätig zu sein bzw. zu bleiben. So ist in diesem Fall die genehmigte Unterhaltsregelung mit dem anerkannten Arbeitspensum als Ausgangspunkt für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu respektieren. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist dabei nur unter den oben wiedergegebenen Voraussetzungen möglich, d.h. nur, wenn sich die Verhältnisse nach Festlegung der Unterhaltsbeiträge erheblich und dauerhaft ändern (vgl. E. III.2.2.). Eine Pensumsreduktion ist entsprechend nur dann als Abänderungsgrund zu berücksichtigen, wenn sich die Verhältnisse nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung so geändert haben, dass die Aufrechterhaltung des anerkannten Arbeitspensums eine unzumutbare Belastung für den betreuenden Elternteil darstellen würde (vgl. Michael Affolter, a.a.O. S. 837; vgl. auch Jann Six, a.a.O., N. 2.160).

[…]

8. Veränderung des Einkommens des Kindsvaters

8.1. In der Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 haben die Parteien festgehalten, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2019 auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindsvaters von CHF 4'489.— (Beschäftigungsgrad von 100 %; inkl. 13. Monatslohn) basiere (act. 2/1 S. 2).

8.2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Einkommen des Kindsvaters seither dauerhaft und erheblich erhöht hat.

8.3. Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem auch qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhaltspflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.1, m.w.H.). Anlass für eine Änderung des Unterhaltsbeitrags kann auch das höhere Einkommen oder Vermögen des Unterhaltsverpflichteten sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.3). Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn die Differenz zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Unterhaltsbetrag und dem ursprünglich festgesetzten Betrag genügend gross ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1, m.w.H.).

[…]

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