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Glarus Obergericht 15.12.2023 OG.2023.00010 (OGS.2024.167)

15 dicembre 2023·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·12,527 parole·~1h 3min·4

Riassunto

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil vom 15. Dezember 2023

Verfahren OG.2023.00010

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt

2. B.______ AG

Privatklägerin 1

vertreten durch [...]

3. C.______ AG

Privatklägerin 2

vertreten durch [...]

4. D.______

Privatkläger 3 und

Berufungsbeklagter

5. Erbengemeinschaft E.______

Privatklägerin 4 und

Berufungsbeklagte

betreffend

Gewerbsund bandenmässiger Diebstahl etc.

Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 22. Februar 2023 bzw. 7. März 2023 [act. 42 und act. 51], ergänzt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 [act. 63, S. 2], sinngemäss):

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5 und 6 des Urteils der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Februar 2023 aufzuheben.  

2.

Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.  

3.

Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen.  

4.

Der Beschuldigte sei mit CHF 200.− pro Tag in Haft seit 9. Juni 2022 zuzüglich Zins bei mittlerem Fall zu entschädigen.  

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.  

Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. September 2023 [act. 63, S. 2], sinngemäss):

1.

Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Februar 2023 vollumfänglich zu bestätigen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.          Prozessgeschichte

1.        

1.1.      Die B.______ AG (nachfolgend "Privatklägerin 1") und die C.______ AG (nachfolgend "Privatklägerin 2") reichten im Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis 19. November 2018 je drei Strafanträge gegen unbekannt jeweils betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ein (act. 2/3.1.01-2/3.2.03). Zudem reichte D.______ (nachfolgend "Privatkläger 3") im Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis 13. November 2018 ebenfalls drei Strafanträge gegen unbekannt betreffend Hausfriedensbruch ein (act. 2/3.4.01-2/3.4.03). E.______ (nachfolgend "Privatkläger 4") reichte am 7. und 19. November 2018 jeweils einen Strafantrag gegen unbekannt betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ein sowie am 22. Oktober 2018 einen Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch (act. 2/3.3.01-2/.3.3.03). Am 4. Januar 2022 verstarb E.______ (act. 2/3.3.04), womit seine Angehörigen und damit die Erbengemeinschaft E.______ (nachfolgend "Privatklägerin 4") in seine Rechte eingetreten sind (Art. 121 Abs. 1 StGB).

1.2.      Am 24. November 2022 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A.______ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [Version bis 30. Juni 2023], mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 1).

2.        

2.1.      Mit Urteil vom 15. Februar 2023 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB [Version bis 30. Juni 2023], der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB je begangen am 11. November 2018 schuldig (act. 24, S. 33, Dispositiv-Ziff. 1). In Bezug auf die Sachverhalte vom 5. Oktober 2018 und vom 5. November 2018 sprach sie den Beschuldigten von den Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [Version bis 30. Juni 2023], der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hingegen frei (Dispositiv-Ziff. 2). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft seit dem 9. Juni 2022 sowie zu einer Landesverweisung von 13 Jahren (Dispositiv-Ziff. 3).

2.2.      Die Zivilforderungen der Privatkläger verwies die II. Kammer des Kantonsgerichts auf den Zivilweg und sprach ihnen auch keine Parteientschädigungen zu (act. 24, S. 33 f., Dispositiv-Ziff. 4 und 7). Die Gerichtsgebühr setzte sie fest auf CHF 4'000.− und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von CHF 12'490.70 dem Beschuldigten, wobei sie die den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. 5-6). Dem amtlichen Verteidiger erkannte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 4'338.90 zu, wobei diese erst vom Beschuldigten bezogen werde, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6 und 8).

3.        

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 22. Februar 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziff. 3 (Strafe und Landesverweisung), Dispositiv-Ziff. 5 (Festsetzung Gerichtsgebühr und Verfahrenskosten) und Dispositiv-Ziff. 6 (Kostenauferlegung) aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und mit CHF 200.− pro Tag in Haft seit 9. Juni 2022 (zuzüglich Zins bei mittlerem Fall) zu entschädigen (act. 42, S. 3).

4.        

Am 24. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug (act. 43), welcher ihm mit Entscheid des Obergerichts vom 3. März 2023 genehmigt wurde (act. 47).

5.        

Am 1. März 2023 versandte das Kantonsgericht eine berichtigte Version des Urteils vom 15. Februar 2023, mit welchem es präzisierte, dass sich die Schuldsprüche auf die Anklagesachverhalte 5 und 6 beziehen und die Freisprüche auf die Anklagesachverhalte 1 bis 4 (vgl. act. 39, S. 33 und S. 35; act. 40). Der Beschuldigte hielt daraufhin mit Eingabe vom 7. März 2023 an seinen bisherigen Berufungsanträgen fest (act. 51).

6.        

Die Berufungsverhandlung fand am 22. September 2023 statt. Dabei liess der Beschuldigte die gestellten Anträge um einen Eventualantrag ergänzen, wonach der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 34 Monaten zu bestrafen sei (act. 63, insbes. S. 2). Am 15. Dezember 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 70). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 63, S. 5).  

II.         Prozessuales

1.        

Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 39) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 22. Februar 2023 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 42).

2.        

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.        

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2).

4.        

Vorliegend sind die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen: Dispositiv-Ziff. 2 (Freisprüche), Dispositiv-Ziff. 4 (Verweis Zivilforderungen auf Zivilweg), Dispositiv-Ziff. 7 (Nichtzusprache Parteientschädigungen) und Dispositiv-Ziff. 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung).

5.        

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00114 (act. 1-41/2) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2022.00604; act. 2/1.0.00 ff.) sowie die Akten des Strafverfahrens gegen den Mitbeschuldigten F.______  (Verfahren SG.2020.00061 [inkl. Strafuntersuchungsakten]; act. 3/1 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 42).

III.        Sachverhalt

1.         Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1.      Angesichts dessen, dass die Freisprüche vorliegend bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist der Sachverhalt vorliegend lediglich noch in Bezug auf die Vorfälle im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) und vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) zu überprüfen. Diesbezüglich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 zusammen mit F.______ , G.______  und H.______ bei einer Scheune in [...], die Türe aufgehebelt, wodurch ein Sachschaden von CHF 200.− entstanden sei. Der Beschuldigte habe sich in die Scheune begeben und diese gezielt nach Werkzeugen durchsucht, um diese für Einbruchdiebstähle zu verwenden. Er und seine Mittäter hätten dabei einen Pickel, ein Gipserbeil und zwei Schraubenzieher zum Wert von insgesamt CHF 73.− entwendet. Am 11. November 2018 hätten sie um 5.00 Uhr die Schiebetüre des Einkaufszentrums [...] aufgehebelt, wobei ein Sachschaden von CHF 5'000.− entstanden sei. Danach hätten sie sich ins Einkaufszentrum und zum [Geschäft] begeben. Dort hätten sie dessen Schaufensterscheibe eingeschlagen, wobei ein Schaden von ca. CHF 4'000.− entstanden sei. Sie hätten sich in den [Geschäft] begeben, wo sie diverse Schubladen aufgebrochen hätten, was wieder zu einem Schaden von ca. CHF 6'000.− geführt habe. Dabei hätten sie insgesamt 195 Smartphones und Smartwatches im Wert von insgesamt CHF 152'711.− entwendet. Die entwendeten Werkzeuge hätten sie dort zurückgelassen (vgl. zum Ganzen act. 1).

1.2.      Die Vorinstanz erachtete die vorstehenden Sachverhalte gestützt auf die Aussagen von F.______  und des Beschuldigten sowie den Erkenntnissen aus der schweizerischen und der italienischen Polizeikontrolle als erstellt (act. 39, S. 15 f., E. III.4.5). Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, diese ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu haben. Die Vorinstanz stütze ihre Schlussfolgerungen zumeist einzig auf die Aussagen von F.______ . Dessen Aussagen seien jedoch unglaubwürdig, wobei auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid gegen F.______  noch grosse Skepsis an dessen Aussagen geäussert habe. Das Fahrzeug, in welchem der Beschuldigte angeblich gesessen haben soll, habe anlässlich der Polizeikontrolle in Näfels nicht kontrolliert werden können. Das Auto seiner Mutter und die Sporttasche habe der Beschuldigte den drei rumänischen Staatsangehörigen zur Verfügung gestellt, weil er ihnen habe helfen wollen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo sei der Beschuldigte daher freizusprechen (act. 42, S. 3; act. 66, S. 3 ff.; act. 63, S. 3 f.).

2.         Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1.      Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. act. 39, S. 5 f., E. II).

2.2.      Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, je m.w.H.).

3.         Feststellung des Sachverhalts

3.1.      Vorliegend steht fest, dass im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 in die Scheune der Privatklägerin 4 in [...], eingebrochen und dabei die Holztür beschädigt wurde. Aus der Scheune wurden ein Pickel, ein Gipserbeil sowie zwei Schraubenzieher im Wert von insgesamt CHF 73.− entwendet, welche dem Mieter der Scheune (Privatkläger 3) gehören (vgl. zum Ganzen act. 2/8.6.01 und act. 3/2/8.2.02). Mit diesen Werkzeugen fand am 11. November 2018 ein Einbruch in den [Geschäft] im Einkaufszentrum [...] statt, von welchem die Privatklägerin 2 Eigentümerin ist. Dabei wurde die Schiebetür des Einkaufszentrums [...] aufgestemmt und anschliessend eine Schaufensterscheibe eingeschlagen sowie mehrere Schubladen der Privatklägerin 1 aufgebrochen und beschädigt. Daraus wurden 195 Smart­phones und Smartwatches der Privatklägerin 1 im Wert von insgesamt CHF 152'711.− entwendet. Durch die vorstehenden Handlungen entstand ein Sachschaden von CHF 200.− an der Scheunentür, von CHF 5'000.− an der Schiebetür des Einkaufszentrums [...], von CHF 4'000.− am Schaufenster und von CHF 6'000.− an den Schubladen. Die aus der Scheune entwendeten Werkzeuge wurden anschliessend im bzw. vor dem Einkaufszentrum [...] zurückgelassen (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01; act. 3/2/8.1.02; act. 3/2/8.1.04). F.______ wurde diesbezüglich bereits rechtskräftig des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt (act. 3/34).

3.2.      Umstritten ist vorliegend, ob der Beschuldigte an diesen Einbruchdiebstählen ebenfalls beteiligt war, was nachfolgend zu prüfen ist. Angesichts dessen, dass vorliegend kein direkter Beweis für die Teilnahme des Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen besteht, wird zunächst die Wohnsituation des Beschuldigten im November 2018 dargelegt (E. III.3.3). Im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten Diebstahl fanden ausserdem zwei Polizeikontrollen statt. Aufgrund dessen, dass bei der späteren Kontrolle in Genua mehr Anhaltspunkte für eine Verbindung zum Beschuldigten bestehen, wird zunächst auf diese eingegangen (E. III.3.4) und erst anschliessend auf die frühere in Näfels (E. III.3.5). Erst danach ist näher auf die eigentliche Tatausführung einzugehen (E. III.3.6). Zum Schluss sind schliesslich noch die Indizien für einen Zusammenschluss des Beschuldigten und seiner Mitbewohner darzulegen (E. III.3.7).

3.3.      Wohnsituation im November 2018

Der Beschuldigte gibt vorliegend zu, dass er – zumindest vorübergehend – zusammen mit F.______, G.______ und H.______ in Genua wohnte, wobei F.______ erst später dazu gekommen sei. Damit vereinbar ist auch seine Aussage, dass er F.______ erst wenige Tage kannte (vgl. zum Ganzen act. 2/10.1.01, S. 3, N. 76 ff.; act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 6 und Ziff. 13; act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 11; act. 18, S. 3, Frage 6; act. 65, S. 5, Frage 15). Ebenso stimmt damit die Aussage von F.______ überein, dass sich der Beschuldigte, H.______ und G.______ gut kennen würden (act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 10). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und F.______ nicht gut kannten, während sich der Beschuldigte, G.______ und H.______ besser kannten.

3.4.      Polizeikontrolle in Genua vom 16. November 2018

3.4.1.   Gemäss der E-Mail des Bundesamts für Polizei (fedpol) vom 16. November 2018 waren der Beschuldigte, F.______, G.______ und H.______ mit dem Fahrzeug Ford Fiesta mit dem italienischen Kennzeichen EH328KJ unterwegs und führten zahlreiche Mobiltelefone mit sich, deren Herkunft sie nicht rechtfertigen konnten (act. 59). Damit überein stimmt auch die Meldung von SIRENE Italie vom 23. November 2018, wonach die vier erwähnten Personen am 12. November 2018 von der Polizia di Stato Sezione Volanti di Genova kontrolliert wurden. Dabei sei der Beschuldigte allerdings entkommen. Die anderen drei seien aufgrund von Widerstand gegen die Polizei und Hehlerei verhaftet worden, wobei zuvor noch eine Hausdurchsuchung erfolgte (vgl. zum Ganzen act. 2/4.1.03-1). Die Mobiltelefone wurden daraufhin von der Questura di Genova beschlagnahmt (act. 3/2/5.1.13). Am Folgetag seien F.______, G.______ und H.______ wieder freigelassen worden (act. 2/4.1.03-1; act. 3/2/5.1.11‑1).

3.4.2.   Der Beschuldigte erklärte an seiner ersten Einvernahme, er wisse über die Polizeikontrolle in Genua nur, dass Personen mit seinem Auto angehalten worden seien und eine Wohnung durchsucht worden sei (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 71 f.; vgl. auch act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 8). Später erklärt er jedoch, die Kontrolle habe im Wohnhaus stattgefunden und sein Auto (welches seiner Mutter gehöre) sei vor dem Haus gestanden (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 76; act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 7; act. 2/10.1.03, S. 3 f., Ziff. 9 f.; act. 2/10.1.06, S. 3, N. 66 und N. 74 ff.). Auch das Deliktsgut habe sich im Haus befunden (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 86 ff.). Er sei sich sicher, dass mehr als eine Tasche sichergestellt wurde, die genaue Anzahl wisse er aber nicht mehr (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 95). In der Tasche mit den Mobiltelefonen seien auch sein Pass und sein Fitnessvertrag gewesen (act. 18, S. 7, Frage 26; act. 2/10.1.06, S. 3, N. 74 f.; act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10). Die Tasche habe er F.______, G.______ und H.______ ausgeliehen, nachdem ihn jemand beim Coiffeur angerufen habe (act. 2/10.1.06, S. 3, N. 78 ff.; act. 18, S. 8, Frage 28). Dies steht allerdings im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschuldigten, dass alle vier zusammen vor der Polizeikontrolle in Genua beim Coiffeur gewesen seien (act. 2/10.1.01, S. 3 f., N. 85 ff.; act. 2/10.1.06, S. 3, N. 68 ff.).

3.4.3.   Auch betreffend seine eigene Beteiligung an der Kontrolle macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben: An der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 erklärt er zunächst, dass alle vier vom Coiffeur nach Hause gekommen seien, als die Polizei im Haus gewesen sei. Noch an derselben Einvernahme erklärt er hingegen später, dass die anderen drei ohne ihn nach Hause gekommen seien. Er selbst sei zu seiner Schwiegermutter gegangen (act. 2/10.1.06, S. 3, N. 68 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte er wiederum, dass die Polizei dort gewesen sei, als er vom Coiffeur zurückgekommen sei (act. 18, S. 8, Frage 28). Der Beschuldigte bestritt aber an mehreren Einvernahmen, dass sein Auto von der Polizei kontrolliert worden sei und er dabei anwesend gewesen sein soll (act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10; act. 2/10.1.06, S. 5, N. 145 ff.; act. 65, S. 9, Frage 34). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte ausserdem, er habe gesehen, dass in seine Tasche Telefone eingepackt gewesen seien, er wisse aber nicht, wer sie dort hingebracht habe. Gesehen haben will er dies jedoch erst, als die Polizei die Tasche gefunden habe. Allerdings erklärt er auch, nach Rumänien geflüchtet zu sein, als die Polizei kam (act. 18, S. 7 f., Fragen 27 und 29 f.). Seine Flucht begründete er zunächst damit, dass er nicht gewusst habe, worum es gehe bzw. was passiere, und er Angst gehabt habe (act. 2/10.1.06, S. 5, N. 151 ff.; act. 18, S. 8, Frage 30). Vor Obergericht erklärte er seine Flucht hingegen damit, dass er betrunken gewesen sei und keine Versicherung gehabt habe (act. 65, S. 9, Frage 32).

3.4.4.   Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, der Zweifel an den polizeilichen Angaben (E. III.3.4.1) hervorrufen könnte. Insbesondere ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte von der Polizeikontrolle in Genua geflohen ist (act. 2/10.1.06, S. 5, N. 151 ff.; act. 18, S. 7 f., Fragen 29 f.; act. 3/2/8.1.06, S. 6, Ziff. 70). F.______ erklärt zwar den polizeilichen Angaben widersprechend, dass er bei der Kontrolle in Genua alleine in seinem eigenen Auto gewesen sei, während sich die anderen drei im Ford Fiesta befunden hätten (act. 3/2/10.1.02, S. 5, Ziff. 10). Allerdings passt dies nicht in den weiteren Ablauf, wonach F.______, G.______ und H.______ unter anderem aufgrund von Hehlerei verhaftet wurden. Im Zeitpunkt als die italienische Polizei F.______ verhaftete, musste diese eine Verbindung zwischen den entwendeten Mobiltelefonen und ihm herstellen können. Dies ist einzig damit begründbar, dass sich F.______ – entgegen seiner Aussage – ebenfalls im Ford Fiesta befand, als dieser anlässlich der Kontrolle von der italienischen Polizei angehalten wurde.  

3.4.5.   Die Äusserungen des Beschuldigten, welche den polizeilichen Angaben widersprechen, sind den vorstehenden Ausführungen zufolge bereits in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. So erklärt er zum Beispiel zunächst, Personen seien mit dem Auto von der Polizei angehalten worden, später hingegen, als er und seine Mitbewohner bzw. nur seine Mitbewohner nach Hause kamen, sei die Polizei im Haus gewesen. Zudem steht fest, dass der Beschuldigte zumindest zu Beginn an der Polizeikontrolle beteiligt war, hätte er doch ansonsten nicht davor flüchten können. An seiner letzten Einvernahme hat der Beschuldigte sodann komplett andere Gründe für seine Flucht genannt, als noch zuvor, was nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, dass der Beschuldigte aus einer allgemeinen Angst vor der Polizei, wegen einer fehlenden Versicherung oder aufgrund von Alkoholkonsum bis nach Rumänien geflüchtet sein will. Der lange Fluchtweg deutet vielmehr daraufhin, dass der Beschuldigte an den vorliegend zu untersuchenden Diebstählen beteiligt war.

3.4.6.   Nicht im Widerspruch zu den vorliegenden polizeilichen Informationen steht, dass zumindest ein Teil des Deliktsguts im Haus gefunden wurde. Da gemäss der Meldung des SIRENE Italie eine Hausdurchsuchung stattfand, ist durchaus möglich, dass ein Grossteil des Deliktsguts in der vom Beschuldigten und den drei Mitbeschuldigten gemeinsam bewohnten Wohnung gefunden wurde. Ausgehend von den Informationen gemäss der E-Mail vom 16. November 2018 muss sich aber zumindest ein Teil des Deliktsgutes im bzw. beim Auto des Beschuldigten befunden haben. Ob das Auto sich dabei auf der Strasse oder auf einem Parkplatz befand, ist vorliegend weder relevant noch geht dies aus den vorliegenden Polizeimeldungen eindeutig hervor (vgl. zum Ganzen E. III.3.4.1 vorstehend).

3.4.7.   Glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, dass die Tasche, in welcher sich das Deliktsgut befand, dem Beschuldigten gehört und darin sein Pass sowie sein Fitnessvertrag gefunden wurden. Der Beschuldigte nannte diese Details an mehreren Einvernahmen und teilweise auch, ohne direkt danach gefragt worden zu sein (vgl. act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10; act. 2/10.1.06, S. 3, N. 74 ff.; act. 18, S. 7, Frage 26). Die genannten Umstände deuten darauf hin, dass der Beschuldigte an den vorliegend zu beurteilenden Delikten beteiligt war. Dass auch sein Pass in der Tasche lag, deutet zudem darauf hin, dass er vom Ausland kam oder mit der Tasche ins Ausland gehen wollte. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Ausleihen seiner Tasche widersprüchlich (vgl. E. III.3.4.2 f.). Fragwürdig ist auch, dass der Beschuldigte telefonisch eine Tasche ausleiht, in welcher sich sein Pass befindet. Dabei wäre zumindest zu erwarten, dass er die Ausleihenden explizit darauf hinweist, dass dieser zuerst herauszunehmen ist. Dies hat der Beschuldigte aber offenbar nicht getan. Dass der Beschuldigte, der nahe Verwandte in Italien und in Rumänien hat und deshalb viel reist (act. 65, S. 4 f. und S. 11, Fragen 14, 18 und 42; act. 18, S. 4, Frage 9 f.), nicht wissen soll, wo sich sein Pass befindet, ist nicht denkbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wusste, dass sich in der Tasche Telefone befanden, obwohl er von der Polizeikontrolle geflüchtet ist und daher anlässlich dieser kaum in die Tasche sehen konnte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Tasche nicht ausgeliehen, sondern diese mitverwendet hat.

3.5.      Polizeikontrolle in Näfels vom 11. November 2018

3.5.1.   Anlässlich einer polizeilichen Fahndung konnte bereits am Sonntag, 11. November 2018 um etwa 6.45 Uhr ein Personenwagen mit rumänischem Kennzeichen [...] in Näfels angehalten und kontrolliert werden. Die Insassen dieses Fahrzeuges seien F.______ und G.______ gewesen. Ein weiterer Personenwagen mit italieneschen Kontrollschildern – mit welchem vermutlich das Deliktsgut abtransportiert worden war –, konnte sich durch Flucht einer Kontrolle entziehen. Im flüchtenden Fahrzeug sollen sich dabei mindestens zwei Insassen befunden haben (vgl. zum Ganzen act. 3/2/4.1.02, S. 2; act. 3/2/4.1.16, S. 2). Diese Informationen können nicht aus einer Befragung von F.______ stammen, wurden sie doch bereits am 21. November 2018 bzw. am 4. Januar 2019 festgehalten, F.______ hingegen erst am 7. Januar 2019 von Ungarn in die Schweiz eingeflogen (act. 3/2/4.1.02; act. 3/2/4.1.16, S. 2; act. 3/2/4.1.12; act. 3/2/4.1.13). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (act. 66, S. 4), konnte damit die Polizei anlässlich der Kontrolle in Näfels bereits feststellen, dass es sich beim flüchtenden Fahrzeug um ein Auto mit einem italienischen Kennzeichen und zwei Insassen handelte.

3.5.2.   Gemäss den Aussagen von F.______ seien er und G.______ nach dem Einbruch ins Einkaufszentrum in einem Auto gefahren, während der Beschuldigte und H.______ in einem anderen Auto der Marke "Ford Fiesta" mit italienischem Kennzeichen fuhren. Dieses sei vom Beschuldigten gelenkt worden und darin hätten sich auch die Telefone befunden. Das Auto von F.______ sei dann beim Bahnübergang kontrolliert worden, während das andere Auto vor ihnen wegfuhr (vgl. zum Ganzen act. 3/2/8.1.06, S. 4 ff., Ziff. 56, Ziff. 63 und Ziff. 65; act. 3/2/8.2.04, S. 4, Ziff. 13 f. und Ziff. 16; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9; act. 2/10.1.02, S. 7, Ziff. 24; act. 3/20, S. 9, Frage 33). Danach hätten sich alle vier wieder in Frankreich im Hotel [...] getroffen (act. 3/2/8.1.06, S. 6, Ziff. 68; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9), von wo sie weiter nach Genua gefahren seien (act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 11). Die Aussagen von F.______ betreffend die Kontrolle stimmen mit den Angaben der Kantonspolizei überein, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei, weshalb diese glaubhaft erscheinen.

3.5.3.   Der Beschuldigte erklärt, betreffend die Polizeikontrolle in Näfels nichts zu wissen und auch bei der Fahrt nach Frankreich und später nach Genua nicht dabei gewesen zu sein (act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff.  5 und Ziff. 7; 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 8; act. 18, S. 7, Frage 23 f.). Dennoch kennt der Beschuldigte aber gemäss seiner Aussage das Hotel [...] neben dem Flughafen und erklärt zu wissen, dass sich dort viele Rumänen aufhalten, welche sich mit Einbrüchen beschäftigen (act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 12). Dass der Beschuldigte weiss, wo sich rumänische Staatsangehörige im Ausland treffen, welche Einbruchdiebstähle begehen, deutet darauf hin, dass er damit ebenfalls in Verbindung steht. Weiter erklärt der Beschuldigte, sein Auto (bzw. dasjenige seiner Mutter) immer vermietet zu haben, weil er Geld gebraucht habe und habe helfen wollen. An wen er sein Auto vermietet habe, wisse er nicht mehr. Sein Fahrzeug habe sich im Zeitraum des Einbruchs und der Polizeikontrolle in Näfels aber in Genua befunden. Dies wisse er, weil er sein Auto bei einem Freund in Genua gelassen habe, welcher dieses auch habe benützen dürfen (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 102 ff.; act. 18, S. 7, Frage 25; act. 65, S. 10, Fragen 36-38). Der Beschuldigte legt sich damit nicht eindeutig fest, ob er sein Auto nun vermietet oder ob er es einem Freund zum Gebrauch überlassen habe. Zudem scheint unglaubhaft, dass der Beschuldigte keinerlei Angaben dazu machen kann, über welchen Zeitraum er sein Auto an wen vermietet bzw. überlassen hat, er aber trotzdem genau wissen will, dass sich das Auto zu einem bestimmten Zeitpunkt in Genua befand.

3.5.4.   Da sich das Deliktsgut gemäss den polizeilichen Angaben nicht im Fahrzeug von F.______ befand (vgl. E. III.3.5.1), müssen noch weitere Fahrzeuge und Personen darin involviert gewesen sein. Naheliegend ist dabei, dass es sich um das von der Kontrolle flüchtende Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen und zwei Insassen handelte. Das von der Kontrolle in Genua betroffene Fahrzeug des Beschuldigten hat ein italienisches Kennzeichen und gemäss den Aussagen von F.______ soll es sich bei diesem Fahrzeug um dasjenige handeln, welches vor ihnen an der Bahnschranke stand und das Deliktsgut geladen hatte (vgl. E. III.3.4.1 und E. III.3.5.2 vorstehend). Weil der Beschuldigte den vorstehenden Ausführungen zufolge nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er sein Auto vermietet bzw. ausgeliehen habe, ist davon auszugehen, dass er selbst damit unterwegs war. Hinzu kommt, dass auch F.______ den Beschuldigten als den Fahrer des von der Polizeikontrolle in Näfels flüchtenden Fahrzeugs bezeichnet (vgl. E. III.3.5.2). Weshalb F.______ falsche Beteiligte nennen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird (vgl. E. III.3.6.3 f.). Hinzukommt, dass gemäss den polizeilichen Angaben sowohl bei der Polizeikontrolle in Näfels als auch in Genua jeweils vier Personen beteiligt waren. Von zwei Personen konnte die Anwesenheit an beiden Kontrollen polizeilich festgestellt werden, weshalb naheliegend ist, dass es sich bei beiden Kontrollen um dieselben vier Personen handelte (vgl. zum Ganzen E. III.3.4.1 und E. III.3.5.1 vorstehend). Den vorstehenden Ausführungen zufolge, befand sich der Beschuldigte also bei der Polizeikontrolle in Näfels im vorderen Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen und hatte das Deliktsgut geladen.

3.6.      Tatausführung

3.6.1.   Gemäss den Aussagen von F.______ anlässlich des Strafverfahrens gegen ihn selbst, seien am Einbruch in die Scheune sowie am nachfolgenden Einbruch in den [Geschäft] am 11. November 2018 er selbst, der Beschuldigte, G.______ und H.______ beteiligt gewesen (act. 3/2/8.2.04, S. 3 und S. 6, Ziff. 10 und Ziff. 31; act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 41). Seiner Ansicht nach hätten der Beschuldigte und H.______ alles betreffend die Einbrüche gewusst und auch die Idee dazu sei von ihnen gekommen (act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 42; act. 3/2/8.2.04, S. 3, Ziff. 12; act. 3/2/10.1.02, S. 6, Ziff. 15). Der Chef sei seiner Meinung nach H.______ gewesen. Dieser habe auch gewusst, wo sich alles befand (act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 46; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9).

3.6.2.   In der Nacht vom 10. auf den 11. November 2018 habe F.______ während des Einbruchs in die Scheune draussen aufgepasst (act. 3/2/8.2.04, S. 3 und S. 5, Ziff. 6 und Ziff. 20; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9; act. 3/2/10.1.02, S. 3 f., Ziff. 1 und Ziff. 3; act. 3/20, S. 7, Frage 21). Er habe dann vom Beschuldigen Werkzeug (einen Pickel) erhalten und der Beschuldigte und H.______ hätten die zwei Schraubenzieher gehabt (act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 52; act. 3/2/8.2.04, S. 5, Ziff. 23 und Ziff. 25). Die Autos hätten sie in Mollis parkiert und seien anschliessen etwa eine Stunde durch den Wald zum etwa 700 bis 800 Meter entfernten Geschäft mit Mobiltelefonen gelaufen (act. 3/2/8.1.06, S. 2 f., Ziff. 37 und Ziff. 47; act. 3/2/8.2.04, S. 6, Ziff. 31; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9). Zunächst hätten G.______ und H.______ das Einkaufszentrum angeschaut, während F.______ und der Beschuldigte ca. 20 Meter entfernt gewartet hätten (act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 47; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9). H.______ habe – unter Umständen mit Hilfe von G.______ – die Eingangstüre aufgehebelt, als alle vier dort gewesen seien, und anschliessend die Schaufensterscheibe des [Geschäft] eingeschlagen (act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 48 f.; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9). F.______ habe dann im [Geschäft] die Taschen aufgehalten, während die anderen Mobiltelefone eingepackt und Schubladen aufgebrochen hätten (act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 50 f.). Alle Telefone (vier Taschen) seien anschliessend in das Auto der Marke Ford Fiesta geladen worden (act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 56; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9).

3.6.3.   Die Aussagen von F.______ zum Handlungsablauf sind grundsätzlich widerspruchsfrei, ausführlich und detailliert, womit sie im allgemeinen glaubhaft erscheinen. Zudem stimmen sie auch mit der von der Polizei angetroffenen Situation bei der Scheune und beim Einkaufszentrum überein (vgl. E. III.3.1 vorstehend). Nicht ersichtlich ist, weshalb F.______ Personen als am Einbruch beteiligt nennen sollte, welche dies nicht waren. Daran ändert auch nichts, dass F.______ als beschuldigte Person befragt wurde, gab er doch seine eigene Teilnahme zu und konnte sich damit mit der namentlichen Nennung von zusätzlichen Personen nicht entlasten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb F.______ allfällige weitere Mittäter durch die Nennung des Beschuldigten entlasten und sich damit der Gefahr einer zusätzlichen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) aussetzen sollte. Zweifelhaft scheint hingegen die von F.______ umschriebene Rollenverteilung, hat er sich durch die Verharmlosung seiner eigenen und der Hervorhebung derjenigen der anderen möglicherweise tatsächlich zu entlasten versucht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind zudem nicht widerspruchsfrei. So soll der Beschuldigte einerseits alles gewusst haben, andererseits jedoch passiv mit ihm zusammen in einiger Entfernung zum Einkaufszentrum auf die anderen gewartet haben und ausserdem nach Ansicht von F.______ korrekter als die anderen sein (vgl. E. III.3.6.1 f. vorstehend und act. 3/2/10.1.01, S. 7). Die konkrete Rolle des Beschuldigten geht damit aus den Aussagen von F.______ nicht klar hervor.

3.6.4.   Die vorstehende Würdigung der Aussagen von F.______ steht sodann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (act. 63, S. 3 f.) – auch nicht im Widerspruch zum Urteil gegen F.______. Daraus geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts auf verschiedene Ausführungen von F.______ abgestellt hat und auch sein Geständnis nicht anzweifelte (vgl. Art. 160 StPO). Aussagen, welche die Darstellung seiner eigenen Rolle beim Einbruchdiebstahl betreffen, hat die Vorinstanz hingegen als zweifelhaft erachtet (vgl. zum Ganzen act. 3/34, S. 11 ff., E. IV.4.2 ff.). Zudem bezieht sich eine der, anlässlich der Hauptverhandlung, zitierten Urteilsstellen auf Vorbringen der Verteidigung und nicht auf Aussagen von F.______ (act. 3/34, S. 23, E. IV.4.6.3). Geht der Beschuldigte davon aus, dass die Aussagen von F.______ nur gesamthaft als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig erscheinen können, verkennt er, dass bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebend ist und nicht etwa die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil BGer 6F_19/2023 vom 16. August 2023, E. 1.3).

3.6.5.   Der Beschuldigte selbst macht keine Aussagen zur Tatausführung, sondern beschränkt sich darauf, seine Teilnahme an den Einbruchdiebstählen abzustreiten bzw. erklärt, nichts darüber zu wissen (vgl. act. 2/10.1.01, S. 3 f., N. 71 und N. 94; act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 2-4 und Ziff. 9-12; act. 2/10.1.03, S. 3 ff., Ziff. 4-7, Ziff. 13 f. und Ziff. 16-22; act. 2/10.1.06, S. 3 ff., N. 50 und N. 115 ff.; act. 18, S. 6, Fragen 19 f.; act. 65, S. 8, Fragen 27-29). Wo er sich selbst im fraglichen Zeitraum befunden habe, konnte er allerdings nicht sagen (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 101). Die erwähnten Aussagen des Beschuldigten vermögen demgemäss noch keine begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.______ zum Handlungsablauf und zu den Tatbeteiligten hervorzurufen.

3.6.6.   Aus den vorstehenden Ausführungen geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ein Mitbewohner des bereits rechtskräftig verurteilten F.______ war. Der Beschuldigte war zudem bei der Polizeikontrolle in Genua, anlässlich welcher das Deliktsgut beschlagnahmt wurde, (kurz) anwesend. Dass der Beschuldigte davor geflüchtet ist, deutet ebenfalls auf eine Tatbeteiligung seinerseits hin. Das Deliktsgut befand sich bei der Beschlagnahme ausserdem in seiner Tasche zusammen mit seinem Reisepass. Angesicht dessen, dass das Deliktsgut aus dem [Geschäft] zu den Autos transportiert werden musste, ist naheliegend, dass das Deliktsgut bereits im [Geschäft] in diese Taschen geladen wurde. Zudem befand sich das Deliktsgut zumindest in Näfels zusammen mit dem Beschuldigten im Auto des Beschuldigten. Diese Umstände sprechen ebenfalls alle dafür, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in [...] beteiligt war. Auch die übrigen Umstände vermögen daher keine Zweifel an den Ausführungen von F.______ zu erwecken, sondern stützen diese vielmehr.

3.6.7.   Gemäss den vorstehenden Ausführungen steht damit fest, dass der Beschuldigte bei den unter E. III.3.1 aufgeführten Einbruchdiebstählen anwesend war, deuten doch auch das Vorfinden seines Passes in der Tasche mit dem Deliktsgut sowie seine Flucht vor den Polizeikontrollen auf eine bereits frühere Teilnahme hin. Nicht nachgewiesen werden konnte ihm hingegen, dass er selbst die Tür aufgestemmt hätte oder die Schaufensterscheibe einschlug. In dubio pro reo muss ausserdem auch davon ausgegangen werden, dass er weder die Tür der Scheune noch die Schubladen im [Geschäft] selbst aufbrach.

3.7.      Indizien für einen Zusammenschluss

3.7.1.   Der Beschuldigte wurde in Italien für einen am 28. Mai 2008 versuchten Diebstahl im Mitverschulden verurteilt, wobei dieser bereits als Rückfall bezeichnet wurde. Zudem wurde er für einen am 13. Mai 2014 begangenen unberechtigten Besitz von zum Einbruch geeigneten Werkzeugen ebenfalls im Mitverschulden verurteilt (vgl. zum Ganzen act. 2/1.1.03a). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte bereits früher Taten im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstählen begangen haben muss. Zudem wurden auch die beiden erwähnten Delikte von mehreren Personen zusammen ausgeführt, wobei nicht klar ist, wer – abgesehen vom Beschuldigten – daran beteiligt war. Erstmals vor Obergericht erklärte der Beschuldigte, dass alle diese Probleme vom Alkohol gekommen sein sollen (act. 65, S. 7, Frage 26). Angesichts dessen, dass er ein Alkoholproblem bei früheren Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte und auch aus den Akten keine Hinweise auf ein solches hervorgehen, erscheint dies allerdings nicht glaubhaft.

3.7.2.   Von seinen vorstehend erwähnten (ehemaligen) Mitbewohnern konnte ausserdem zumindest H.______ in drei weiteren Kantonen aufgrund von DNA-Spuren mit verschiedenen Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werden. An diesen Delikten konnte ausserdem auch die Anwesenheit von anderen Personen nachgewiesen werden, welchen wiederum eine Verbindung zu einer Vielzahl von weiteren Einbruchdiebstählen nachgewiesen werden konnte. H.______ steht deshalb im Verdacht, Teil einer international tätigen rumänischen Einbrecherbande bzw. zumindest Teil eines grösseren Netzwerkes zu sein (vgl. zum Ganzen act. 3/2/4.1.17, S. 5; act. 3/2/18.1.00, Polizeilicher Ermittlungsbericht betreffend H.______, insbes. S. 10, und Übersicht Einbruchdiebstähle vom 16. April 2020).

3.7.3.   Notorisch ist ausserdem, dass Übernamen häufig von Banden im Sinne von Art. 139 aZiff. 3 StGB verwendet werden (vgl. dazu E. IV.2.4 nachfolgend). Die Aussage des Beschuldigten, sie hätten Übernamen verwendet (z.B. Knochen, Zigeuner, Wolf usw.), deutet deshalb darauf hin, dass es sich um eine solche Bande handeln könnte (act. 65, S. 11, Frage 43 f.). Dass der Beschuldigte die tatsächlichen (Vor‑)Namen von H.______, G.______ und F.______ nicht (mehr) kenne, scheint vor dem Hintergrund des Zusammenlebens wenig glaubhaft.

IV.       Rechtliches

1.         Mittäterschaft

1.1.      Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass an dem Anklagesachverhalt mehrere Personen beteiligt waren. Vorliegend ist ein zusammenhängender Sachverhaltskomplex zu untersuchen, weshalb zunächst geprüft wird, ob dieser in Mittäterschaft verübt wurde. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, der Planung oder der Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Mittäter muss ausserdem Tatherrschaft innehaben und die Verwirklichung muss auf einem gemeinsamen Tatentschluss basieren (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2b). Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 39, S. 17 f., E. IV.2).

1.2.      Zumindest der Beschuldigte, H.______ und G.______ wohnten vor dem 9. bis 11. November 2018 bereits einige Zeit zusammen (vgl. E. III.3.3 vorstehend). Zur Begehung der Tat mussten der Beschuldigte und seine Mitbewohner ausserdem extra von Genua in die Schweiz bzw. nach [...] fahren. Bereits damit steht fest, dass der Beschuldigte mit den weiteren Mittätern einen gemeinsamen Tatentschluss fasste. Dieser umfasst den Aufbruch der Scheunentür, das Betreten der Scheune und die Entwendung von Werkzeugen daraus, um sich damit später mittels Gewalt Zugang zum [Geschäft] zu verschaffen und dort Mobiltelefone ebenfalls mittels Gewalt zu entwenden. Den vorstehenden Ausführungen zufolge war der Beschuldigte ausserdem auch bei der Tatausführung anwesend (vgl. insbes. E. III.3.7.1). Ob er in der Scheune bzw. im [Geschäft] selbst Werkzeuge bzw. Mobiltelefone einpackte oder diese nur von den weiteren Beteiligten übernahm, spielt dabei keine Rolle. Der Beschuldigte hat ausserdem auch im Anschluss an den Einbruch in den [Geschäft] das mit dem Deliktsgut beladene Auto zur Verfügung gestellt und ist darin gefahren (vgl. E. III.3.5.4 und E. III.3.4.1 vorstehend). Der Beschuldigte hat demgemäss sowohl bei der Entschliessung und Planung als auch bei der Tatausführung entscheidend mitgewirkt und ist damit als Mittäter zu betrachten.

2.         Diebstahl

2.1.      Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, begeht einen qualifizierten Diebstahl und wird härter bestraft (Art. 139 aZiff. 3 StGB).

2.2.      Indem der Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______ im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) einen Pickel, ein Gipserbeil sowie zwei Schraubenzieher aus der Scheune mitnahmen, haben sie den (fremden) Gewahrsam des Privatklägers 3 gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Dadurch, dass sie die Werkzeuge für den nachfolgenden Einbruchdiebstahl im Einkaufszentrum [...] verwendeten, haben sie sich diese zumindest vorübergehend zugeeignet sowie einen vorübergehenden Vermögensvorteil verschafft (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.1; BGE 91 IV 130, E. 2.a; Urteil BGer 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014, E. 3.2). Aufgrund der Mittäterschaft können dem Beschuldigten diese Tathandlungen objektiv angerechnet werden (vgl. E. IV.1 vorstehend). In subjektiver Hinsicht steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte wollte, dass mindestens einer der Beteiligten Werkzeuge aus der Scheune entnahm, wollte er doch damit den nachfolgenden Einbruch in das Einkaufszentrum [...] bzw. den [Geschäft] ermöglichen. Dem Beschuldigten musste auch bewusst sein, dass es sich um fremde Werkzeuge handelte, mussten sie doch die Tür aufbrechen, um dieses mitzunehmen. Da sie die Werkzeuge anschliessend nicht zurückbrachten, steht auch fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 bzw. den Privatkläger 4 dauerhaft enteignen wollte (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 137 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, N. 14 zu § 13). Damit hat er den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.  

2.3.      Am 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) wurde der (fremde) Gewahrsam der Privatklägerin 1 gebrochen und eigener Gewahrsam begründet, indem der Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______ 195 Smartphones und Smartwatches aus dem [Geschäft] entwendeten. Durch deren Mitnahme (bis nach Genua) haben sie sich diese zugeeignet sowie einen Vermögensvorteil verschafft. Da der Beschuldigte auch diesbezüglich ein Mittäter ist (vgl. E. IV.1 vorstehend), kann ihm auch diese Handlung unabhängig davon, was der Beschuldigte genau im [Geschäft] getan hat, objektiv angerechnet werden. In subjektiver Hinsicht steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte diese Smartphones und Smartwatches bewusst entwenden wollte, was sich auch dadurch zeigt, dass er und seine Mittäter diese in sein Auto luden und er damit bis nach Genua fuhr (vgl. insbes. E. III.3.4.1 vorstehend). Der Beschuldigte hat entsprechend auch damit den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.4.      Bandenmässigkeit

2.4.1.   Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt Bandenmässigkeit vor, wenn mindestens zwei Personen sich über die Begehung mehrerer (möglicherweise noch unbestimmter) Taten einigen. Dabei muss ein Mindestansatz an einer Organisation oder ein intensives Zusammenwirken vorliegen, sodass die Mittäter bis zu einem gewissen Grade fest verbunden sind und von einem stabilen Team gesprochen werden kann. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass das Team allenfalls nur kurzlebig sein kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4).

2.4.2.   Gemäss den vorstehenden Ausführungen haben der Beschuldigte, H.______, G.______ und F.______ zusammen zwei Einbruchdiebstähle hintereinander verübt, wobei der erste Einbruch zur Beschaffung der Werkzeuge für den zweiten diente. Bereits daraus geht hervor, dass eine gewisse Organisation hinter dem Zusammenschluss stehen muss. Hinzu kommt, dass alle vier gemeinsam in einer Wohnung wohnten (vgl. E. III.3.3 vorstehend), was auf ein stabiles Team hindeutet und gegen eine bloss einmalige Tatbegehung spricht. In das Einkaufszentrum [...] wurde auf dieselbe Art und Weise ausserdem bereits zweimal vor dem 11. November 2018 eingebrochen (vgl. act. 2/8.1.01, S. 6). Dabei gingen auch diesen Einbrüchen jeweils ein Einbruch in die Scheune in [...], voraus (act. 2/8.6.01, S. 4). Dies deutet daraufhin, dass bereits die vorherigen Einbrüche von zumindest einem Teil der am Einbruch vom 11. November 2018 beteiligten Personen oder von anderen Personen, welche aber derselben grösseren Organisation angehören, verübt wurden. Beides bildet demnach ein Indiz für das Bestehen einer Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den jeweils rechtskräftigen Freisprüchen weder der Beschuldigte noch F.______ an den vor dem 9. bis 11. November 2018 verübten Einbrüchen beteiligt waren (vgl. E. II.4; act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 2; act. 3/34, S. 35 f., Dispositiv-Ziff. 2).

2.4.3.   Zumindest H.______ konnte ausserdem bereits mit einer Vielzahl von weiteren Delikten in der Schweiz in Verbindung gebracht werden (vgl. E. III.3.7.2). Dass dieser sich extra für eine einmalige Deliktsbegehung mit drei voneinander unabhängigen Personen ausserhalb einer Bande zusammenschliessen sollte, ist daher unwahrscheinlich. Zudem scheint auch unwahrscheinlich, dass sich die Mitbewohner für eine einzige Tat Übernamen ausdenken würden (vgl. E. III.3.7.3). Hinzukommt, dass selbst der Beschuldigte bereits in Italien für zumindest versuchten Einbruchdiebstahl im Mitverschulden sowie unberechtigten Besitz von zum Einbruch geeigneten Werkzeugen ebenfalls im Mitverschulden rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. E. III.3.7.1). Dies deutet daraufhin, dass der Beschuldigte plante, mehrere Delikte zu begehen. Zur beruflichen Situation des Beschuldigten ist anzumerken, dass dieser zwar gemäss seinen eigenen Aussagen nie über eine längere Zeit ohne Arbeit war. Allerdings hat er seine Jobs und seinen Einsatzort oft gewechselt: So hat er seinen eigenen Angaben zufolge im Sommer 2018 [in Italien] am Meer Glace verkauft und während der Winterzeit den Eltern [Mutter und Schwiegervater] in der Zahnarztpraxis mit Handwerkerarbeiten ausgeholfen. Zudem habe er im November 2018 ein Unternehmen in Genua gehabt, welches recycelt und Innenreparaturen gemacht habe. Danach habe er mit seinem Vater in einem 24-Stunden-Autoservice [in Rumänien] gearbeitet (vgl. zum Ganzen act. 65, S. 4 f. und S. 10 f., Fragen 14, 17 f., 39 und 45). Vor der Vorinstanz gab er zudem noch an in dieser Zeit eine Ausbildung als Flugbegleiter gemacht zu haben bzw. beim [...] Möbel zusammengestellt zu haben (vgl. act. 18, S. 3 und 5, Fragen 7 und 13). Hat der Beschuldigte alle diese Jobs ausgeführt, steht fest, dass es sich jeweils nur um kurze Einsätze gehandelt haben kann. Zwischen den Wechseln seiner Jobs war es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich, als Teil einer Bande Einbruchdiebstähle zu begehen.

2.4.4.   Insbesondere aufgrund des Zusammenlebens der am Einbruch vom 11. November 2018 beteiligten Personen, der ständig wechselnden Arbeitsstellen des Beschuldigten sowie des Masses an Organisation der Einbrüche im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018, kann im Zusammenhang mit den weiteren vorstehenden Indizien darauf geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nicht bloss zu einer einmaligen Tatbegehung mit den übrigen Tatbeteiligten und allenfalls weiteren Personen zusammenschloss, sondern zukünftig weitere (noch unbestimmte) Taten geplant waren. Zu präzisieren ist allerdings, dass es sich vorliegend um mehrfachen bandenmässigen Diebstahl handelt, fanden vorliegend doch zwei Diebstähle statt (vgl. E. IV.2.2 f. vorstehend). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, geht doch bereits aus dem vorinstanzlichen Dispositiv hervor, dass der Beschuldigte für zwei bandenmässige Diebstähle verurteilt wurde (vgl. act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 1).

3.         Sachbeschädigung

3.1.      Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Das Delikt wird nur auf Antrag verfolgt. Aus diesem Grund ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 sowie der Privatkläger 4 jeweils einen entsprechenden Strafantrag für die Delikte im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 bzw. vom 11. November 2018 fristgerecht einreichten (vgl. E. I.1.1 vorstehend sowie Art. 31 StGB).

3.2.      H.______, G.______ und/oder F.______ beschädigten vorliegend unter Anwesenheit des Beschuldigten im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 die Holztür der Scheune des Privatklägers 4, als sie diese aufbrachen. Diese Tathandlung kann dem Beschuldigten aufgrund der Mittäterschaft angerechnet werden, auch wenn er diese nicht selbst vorgenommen hat (vgl. E. IV.1 vorstehend). In subjektiver Hinsicht steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte sich der Beschädigung bewusst war und diese auch wollte, wollte er doch an das für den späteren Einbruch notwendigen Werkzeuge gelangen (vgl. E. IV.2.2 vorstehend). Anders war dies nicht möglich und der Aufbruch hatte auch notwendigerweise eine Beschädigung der Tür zur Folge. Demgemäss erfüllt der Beschuldigte vorliegend den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

3.3.      Am 11. November 2018 stemmten H.______ und/oder G.______ im Beisein vom Beschuldigten und F.______ ausserdem die Schiebetür des Einkaufszentrums [...] auf, welche hierdurch beschädigt wurde und im Eigentum der Privatklägerin 2 steht. Zudem haben sie die der Privatklägerin 2 bzw. der Privatklägerin 1 gehörende Schaufensterscheibe eingeschlagen und diverse Schubladen der Privatklägerin 1 aufgebrochen, welche hierdurch ebenfalls beschädigt wurden (vgl. zum Ganzen E. III.3.1 und E. III.3.6.2). Auch diese Handlungen können dem Beschuldigten aufgrund der Mittäterschaft angerechnet werden (vgl. E. IV.1 vorstehend). Der Beschuldigte wollte diese Handlungen sowie die Beschädigung bewusst, da er nur so in den [Geschäft] eindringen und an die Telefone gelangen konnte (vgl. dazu E. IV.2.3 vorstehend). Der Beschuldigte erfüllt damit auch durch diese drei Handlungen den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB.

4.         Hausfriedensbruch

4.1.      Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Dieses Delikt wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, wobei auch diesbezüglich die Privatkläger 1 bis 4 rechtzeitig einen Strafantrag einreichten (vgl. E. I.1.1 vorstehend sowie Art. 31 StGB).

4.2.      Der Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______ drangen den vorstehenden Ausführungen zufolge im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 gegen den Willen der Privatkläger 3 und 4 in die Scheune in [...], ein. Diese Handlung kann dem Beschuldigten auch unabhängig davon, ob er selbst die Scheune betreten hat, aufgrund der Mittäterschaft objektiv angerechnet werden (vgl. E. IV.1 vorstehend). In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte dies auch wusste und wollte, musste doch dafür extra die Tür aufgebrochen werden. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB erfüllt.

4.3.      Der Beschuldigte drang ausserdem am 11. November 2018 in das Einkaufszentrum [...] ein, als dieses geschlossen war. Damit sowie dadurch, dass zunächst eine Tür aufgestemmt werden musste, steht fest, dass er dies gegen den Willen der Privatklägerin 2 sowie wissentlich und willentlich tat. Danach ist der Beschuldigte ausserdem gegen den Willen der Privatklägerin 1 in den ebenfalls geschlossenen [Geschäft] eingedrungen. Auch diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte dies wissentlich und willentlich tat, musste doch dafür extra eine Schaufensterscheibe eingeschlagen werden. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch das Eindringen in das Einkaufszentrum [...] und anschliessend in den [Geschäft] den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB erfüllt.  

V.        Strafzumessung und Vollzug

1.        

1.1.      Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3 StGB, den mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie die mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB jeweils begangen im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) sowie am 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft seit dem 9. Juni 2022 (act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 1 und 3).

1.2.      Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt mit seinem Eventualbegehren eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Er lässt vorbringen, dass ein Vergleich der Strafe des Beschuldigten mit derjenigen von F.______ auf eine zu hohe Strafe beim Beschuldigten und eine willkürliche Bemessung derselben schliessen lasse. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips hätte wegen der tieferen Einsatzstrafe beim Beschuldigten, der den Beschuldigten hingegen belastenden individuellen Täterkomponente dieselbe Gesamtstrafe resultieren müssen (vgl. zum Ganzen act. 66, S. 2 und 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend die Strafzumessung auf das vorinstanzliche Urteil (act. 67, S. 4).

2.        

2.1.      Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was die detaillierten Strafzumessungskriterien und insbesondere die Unterscheidung zwischen den Tat- und Täterkomponenten betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 39, S. 21 ff., E. V.1.2). Zur allgemeinen Methodik der Strafzumessung ist allerdings Folgendes zu ergänzen:

2.2.      Ist der Täter wegen einer Mehrheit, und/oder teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 und E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2).

2.3.      Sind mehrere Mittäter im gleichen Verfahren zu beurteilen, ist das gegenseitige Verhältnis der jeweiligen Tatbeiträge bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist dabei nur verletzt, wenn die beiden Strafzumessungen nicht im Sinne einer Gesamtbetrachtung in Einklang gebracht wurden. Ist hingegen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des anderen Mittäters bereits feststeht, muss ein hypothetischer Vergleich angestellt werden. Dabei hat das Gericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen von denjenigen Strafen auszugehen, welche es ausfällen würde, wenn beide Mittäter gleichzeitig beurteilt würden. Die richterliche Unabhängigkeit kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Solange die Strafe als solche angemessen ist, ist dies hinzunehmen. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht hingegen nicht. Bei der Begründung muss allerdings auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen werden und dargelegt werden, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 191 E. 3.2 f.; Urteil BGer 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014, E. 1.6.2).

3.        

3.1.      Nach Art. 139 aZiff. 3 StGB kommt bei einem bandenmässigen Diebstahl ausschliesslich eine Freiheitsstrafe, bei einem Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sowie einer Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB hingegen grundsätzlich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, kommen vorliegend aber auch für diese Delikte – abgesehen von der Sachbeschädigung im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 bei der Scheune – bereits aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage.

3.2.      Im Übrigen sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt, wonach das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann: Der Beschuldigte wird vorliegend des Landes verwiesen (vgl. dazu E. VI nachfolgend) und hat demgemäss nach seiner Haftentlassung die Schweiz zu verlassen. Ein Vollzug der Geldstrafe scheint daher fraglich, unabhängig davon, ob der Beschuldigte im Anschluss nach Rumänien oder nach Italien reist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz der internationalen Personenfahndung seit dem 23. November 2018 (act. 2/4.1.03) erst rund dreieinhalb Jahre später am 9. Juni 2022 in Bulgarien verhaftet werden konnte (act. 2/4.1.06-1; act. 2/4.1.17, S. 8 f.). Der Beschuldigte verfügt aktuell ausserdem weder über Vermögen in der Schweiz noch über ein Einkommen. Auch im Ausland hat er maximal illiquides Vermögen und zudem Schulden im Umfang von ca. EUR 100'000.− (vgl. act. 65, S. 6, Frage 21). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht vor seiner Ausreise bezahlen oder sicherstellen könnte, selbst wenn diese tief ausfallen würde (110 Tagessätze à CHF 10.− bis CHF 30.−; vgl. dazu nachfolgend E. V.4.2.3). Dementsprechend ist auch für die Sachbeschädigung im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.3.      Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass vorliegend aufgrund der Bandenmässigkeit auch in Bezug auf den Sachverhalt im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 bei der Scheune (Anklagesachverhalt 5) keine geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB in Frage kommen (Art. 172ter Abs. 2 StGB; vgl. BGE 123 IV 113 E. 3.g; vgl. auch Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 172ter StGB).

4.        

4.1.      Bandenmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3 StGB

4.1.1.   Der bandenmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Geschützt wird dabei das Rechtsgut des Vermögens (Urteil BGer 6B_786/2014 vom 10. April 2015, E. 1.5.3; Urteil BGer 6B_1075/2013 vom 17. Februar 2014, E. 2.3).

4.1.2.   Betreffend den Diebstahl im Einkaufszentrum [...] vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass insgesamt 195 Smartphones und Smartwaches im Wert von CHF 152'711.− entwendet wurden. Dabei handelt es sich grundsätzlich bereits um eine beträchtliche Summe, wobei aber auch Diebstähle – insbesondere bandenmässig begangene – mit weit höheren Deliktsbeträgen denkbar sind. Innerhalb der Bande scheint der Beschuldigte zumindest keine Führungsposition innegehabt zu haben. Im Rahmen eines bandenmässig begangenen Delikts ist die objektive Tatschwere daher noch im unteren Bereich (Freiheitsstrafe von 32 bis 44 Monaten) einzuordnen. In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte sich durch den Diebstahl offenbar bereichern wollte und damit einen egoistischen bzw. verwerflichen Beweggrund hatte. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher als mittelmässig bis gross einzustufen, weshalb sich die objektive durch die subjektive Tatschwere leicht erhöht. Dem Beschuldigten ist vorliegend deshalb ein mittleres Verschulden zur Last zu legen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von 32 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 34 Monaten angemessen.

4.1.3.   Beim vorherigen Diebstahl in der Scheune wurden lediglich Werkzeuge zu einem Wert von CHF 73.− entwendet, womit es sich um einen geringen Deliktsbetrag handelt. Zudem konnte dem Beschuldigten auch diesbezüglich keine führende Rolle innerhalb der Bande nachgewiesen werden. Die objektive Tatschwere ist daher im untersten Bereich bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten einzuordnen. Der Beschuldigte verübte diesen Diebstahl lediglich, um Werkzeuge für den später geplanten grösseren Einbruch in das Einkaufszentrum [...] zu erhalten. Der Beschuldigte handelte demgemäss aus einem verwerflichen Beweggrund, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen, wobei aber dennoch weiterhin von einem insgesamt leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Als Einsatzstrafe scheint daher eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten angemessen.

4.2.      Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB

4.2.1.   Die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützt werden dabei einerseits das Eigentum andererseits aber auch Gebrauchs- und Nutzniessungsrechte an einer Sache (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 144 StGB).

4.2.2.   In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass bei der Schiebetür des Einkaufszentrums [...] ein Schaden von CHF 5'000.− entstand, am Schaufenster des [Geschäft] ein solcher von CHF 4'000.− und an den Schubladen im [Geschäft] ein solcher von CHF 6'000.−. Die Schadenssumme von insgesamt CHF 15'000.− (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 49 StGB) ist beträchtlich, wobei aber auch noch höhere Schäden vorstellbar sind. Die objektive Tatschwere ist daher im unteren bis mittleren Bereich (Strafe von 13 bis 16 Monaten) einzuordnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum das verwerfliche Motiv des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, wurden die Sachbeschädigungen doch einzig zum Zweck des Diebstahls der Mobiltelefone bzw. der Smartwatches begangen. Allerdings ist auch zu beachten, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, die Beschädigungen selbst verursacht zu haben. Dem Beschuldigten ist somit insgesamt ein knapp mittleres Verschulden zur Last zu legen und die nach der objektiven Tatschwere auf 13 Monate festgelegte Freiheitsstrafe aufgrund der subjektiven Elemente auf 14 Monate zu erhöhen.

4.2.3.   An der Scheunentür entstand hingegen lediglich ein Schaden von CHF 200.−, was als gering einzustufen ist. Betreffend die Scheune befindet sich die objektive Tatschwere deshalb noch im untersten Bereich (Strafe bis zu vier Monaten). In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, die Tür selbst beschädigt zu haben. Aufgrund des verwerflichen Motives der Ermöglichung eines grösseren Diebstahls ist aber trotzdem auch diese Strafe von konkret 100 Tagen leicht zu erhöhen. Dem Beschuldigten ist daher nach der Berücksichtigung der subjektiven Elemente zwar immer noch ein eher leichtes Verschulden zur Last zu legen, die Strafe jedoch auf 110 Tagen zu erhöhen.

4.3.      Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB

4.3.1.   Der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist dabei das Hausrecht. Damit ist die Befugnis gemeint, über die Anwesenheit von anderen Personen in den eigenen Räumen selbst entscheiden zu können (BGE 146 IV 320 E. 2.3; BGE 112 IV 31 E. 3). Das Hausrecht stellt damit eine Element der Privatsphäre dar (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB; Urteil BGer 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021, E. 5.4).

4.3.2.   Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass das Einkaufzentrum [...] sowie der [Geschäft] zu den Öffnungszeiten grundsätzlich öffentlich zugänglich sind. Dem jeweiligen Inhaber des Hausrechts ist es aber dennoch möglich, bestimmten Personen oder zu bestimmten Zeiten den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verwehren. Der Eingriff in die Privatsphäre dürfte aber weniger schwer wiegen, als beispielsweise beim unbefugten Betreten einer (bewohnten) Wohnung. Dasselbe gilt auch für das Betreten der Scheune. Die objektive Tatschwere kann daher bei beiden Hausfriedensbrüchen noch im untersten bis unteren Bereich eingeordnet werden (Strafe von 5 bis 8 Monaten). In subjektiver Hinsicht ist auch in Bezug auf die Hausfriedensbrüche zu beachten, dass der Beschuldigte beide nur deshalb vornahm, weil er in den Räumlichkeiten einen Diebstahl begehen wollte. Der Beschuldigte handelte deshalb aus einem verwerflichen Beweggrund, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Dem Beschuldigten ist deshalb betreffend beide Hausfriedensbrüche ein leichtes bis mittleres Verschulden zur Last zu legen. Als Strafe kommt demzufolge einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von sechs Monaten Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von je sieben Monaten angemessen.

4.4.      Festlegung der Gesamtstrafe

4.4.1.   Wie bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 485). Das Gericht hat die Zahl und Schwere der Einzeltaten zu gewichten und auf diese Weise das Gesamtstrafmass festzusetzten. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O., N. 500 ff.; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).

4.4.2.   Der bandenmässige Diebstahl ist vorliegend mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht, wobei die Tat vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) härter als diejenige im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) bestraft wird. Aus diesem Grund ist vorliegend von der für den bandenmässigen Diebstahl vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) verhängten Strafe von 34 Monaten auszugehen und diese aufgrund des weiteren bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche angemessen zu erhöhen.

4.4.3.   Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schützen unterschiedliche Rechtsgüter, was grundsätzlich für eine umfangreiche Anrechnung der Einzelstrafen sprechen würde. Zu beachten ist allerdings, dass alle Taten vorliegend in einem engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. So bezweckten alle vorausgehenden Taten lediglich, den Diebstahl vom 11. November 2018 zu ermöglichen. Aus diesem Grund haben sich die weiteren Taten nur in einem geringen Umfang auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszuwirken. Konkret ist die Strafe aufgrund des bandenmässigen Diebstahls im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 sowie der Hausfriedensbrüche um jeweils eineinhalb Monate, aufgrund der Sachbeschädigung vom 11. November 2018 um dreieinhalb Monate und aufgrund der Sachbeschädigung im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 um einen Monat zu erhöhen. Insgesamt ist deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten festzulegen.

4.4.4.   Betreffend die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht geständig ist und dementsprechend auch keine Einsicht oder Reue ersichtlich ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft, wobei es sich sowohl beim versuchten Diebstahl vom 28. Mai 2008, bei der Beschädigung vom 15. Februar 2015 sowie dem Besitz von zum Einbruch geeigneten Werkzeugen am 13. Mai 2014 um einschlägige Delikte handelt, welche allesamt im Mitverschulden begangen wurden (vgl. zum Ganzen act. 2/1.1.03a). Der Beschuldigte zeigt damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Angesichts dessen, dass alle diese Straftaten bereits etwas weiter zurückliegen, sind diese zwar nicht mehr stark aber dennoch spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ausschliesslich in die Schweiz einreiste, um hier Straftaten zu begehen (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Der Beschuldigte wechselt seine Jobs und auch sein Aufenthaltsland regelmässig. Er hat zwar zwei Kinder, kann diese aber aufgrund seiner jeweiligen Wechsel des Aufenthaltslandes sowie auch aufgrund der langen Arbeitszeiten regelmässig über längere Zeit nicht bzw. nur wenig sehen (vgl. act. 65, S. 4, Fragen 13 f.; vgl. auch E. III.3.4.7 und E. IV.2.4.3 vorstehend). Die Auswirkungen der Freiheitsstrafe auf das Leben des Beschuldigten gehen vorliegend deshalb nicht über das übliche Mass hinaus. Insgesamt ist die Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponente deshalb um drei Monate auf 46 Monate zu erhöhen.

4.4.5.   Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen wurde. Massgebend ist dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6). Weil die Vorinstanz lediglich eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten angeordnet hat, darf diese nicht auf 46 Monate erhöht werden, sondern ist bei 38 Monaten zu belassen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. Juni 2022 in Haft, wobei er zunächst in Bulgarien inhaftiert war und sich erst seit dem 29. Juli 2022 in der Schweiz in Haft befindet (vgl. act. 4.1.06-1; act. 2/4.1.14; act. 2/4.1.17, S. 8 f.; act. 2/4.1.22; act. 2/4.1.40; act. 5; act. 25). Die seit dem 9. Juni 2022 ausgestandene Haftzeit ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB sowie act. 39, S. 27, E. V.2.5).

4.4.6.   Ein Vergleich der Einzelstrafen des Beschuldigten mit denjenigen von F.______ ist vorliegend nur schon deshalb nicht möglich, weil im Urteil betreffend F.______ für alle Hausfriedensbrüche, alle Sachbeschädigungen bzw. bandenmässigen Diebstähle jeweils zusammen eine Strafe festgehalten und daraus eine Gesamtstrafe gebildet wurde (vgl. act. 3/34, S. 27, E. V.2.2 f.). Wie bereits festgehalten, ist das Obergericht sodann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (act. 66, S. 9 f.) – bei der Festlegung der Strafe für den Beschuldigten in keiner Weise an die bereits rechtskräftig feststehende Strafe von F.______ gebunden (vgl. E. V.2.3 vorstehend). Müsste das Obergericht die Strafe für F.______ festlegen, so würde es unter anderem die geringe Stellung von F.______ als unerfahrenes Bandenmitglied berücksichtigen (vgl. act. 3/34, S. 23 f., E. IV.4.6.3). Aufgrund dieser Stellung unterhalb derjenigen des Beschuldigten wäre die Strafe betreffend die bandenmässigen Diebstähle – soweit möglich – bereits aufgrund der objektiven Tatschwere tiefer als beim Beschuldigten anzusetzen. Bei den Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbrüchen würde die Tatschwere hingegen etwa gleich wie beim Beschuldigten ausfallen. F.______ hat im Gegensatz zum Beschuldigten aber keine einschlägigen Vorstrafen, weshalb sich auch die Täterkomponente beim Beschuldigten belastender auf die Strafhöhe auswirkt. Zusammengefasst rechtfertigt es sich vorliegend also, dass der Beschuldigte zu einer im Gegensatz zu F.______ höheren Strafe verurteilt wird.  

VI.       Landesverweisung

1.        

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu einer Landesverweisung von 13 Jahren. Zur Begründung führte sie auf, dass der Beschuldigte als Kriminaltourist und Mitglied einer Bande die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich verletzt habe. Ein erhebliches legales Interesse, dass der Beschuldigte in die Schweiz einreisen könne, bestehe nicht. Ein persönlicher Härtefall oder Schuldausschlussgrund sei nicht ersichtlich. Demgemäss rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung der Freizügigkeitsrechte eine Landesverweisung über 13 Jahre anzuordnen (act. 39, S. 27 ff., E. VI, und S. 33, Dispositiv-Ziff. 3). Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft kritisieren im Berufungsverfahren diese vorinstanzliche Landesverweisung (act. 66, S. 10, und act. 67, S. 4).

2.        

2.1.      Nach Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen eines qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) oder eines Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Ist der Beschuldigte Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Nachfolgend: EU), ist ausserdem das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) zu berücksichtigen. Die durch das FZA eingeräumten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dient (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA). Geschützt wird hierdurch allerdings nur ein bereits bestehendes und gültiges (umfassendes) Aufenthaltsrecht des ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz, über welches dieser bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder der nachgewiesenen Arbeitssuche verfügt (vgl. Art. 2 und Art. 6 Anhang I FZA; Urteil BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.3; vgl. auch act. 39, S. 29, E. VI.3.2 m.w.H.).

2.2.      Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 39, S. 28, E. VI.3.1), kann sich der Beschuldigte vorliegend ausschliesslich auf sein Einreise- und Aufenthaltsrecht über maximal drei Monate berufen (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VFP [SR 142.203] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Beschuldigte verfügt damit über kein im Sinne der vorstehenden Erwägungen durch das FZA geschütztes Aufenthaltsrecht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ohnehin keinen Bezug zur Schweiz aufweist, ist er doch seinen eigenen Angaben zufolge bisher lediglich ein bzw. mehrere Male auf der Durchreise in der Schweiz gewesen (act. 2/10.1.01, S. 4, N. 119 ff.; act. 18, S. 4, Frage 11; act. 65, S. 5, Frage 19). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in unbestimmter Zukunft gerne in der Schweiz (bei einem noch unbestimmten Arbeitgeber) arbeiten würde (act. 18, S. 6, Frage 21; act. 65, S. 5, Frage 20). Der Beschuldigte erfüllt vorliegend durch den bandenmässigen Diebstahl selbst und dadurch, dass er in Verbindung mit diesem einen Hausfriedensbruch beging, sogar zwei Katalogtaten, für welche die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist. Dies zeigt die besondere Gefahr, welche vom Beschuldigten ausgeht. Aufgrund dessen, dass den Beschuldigten auch frühere Verurteilungen im Zusammenhang mit (versuchten) Einbruchdiebstählen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten konnten, ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Selbst wenn also von der Anwendbarkeit des FZA ausgegangen werden könnte, würden die Interessen betreffend die öffentliche Sicherheit eindeutig überwiegen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht ersichtlich. Die Schwere der Taten sowie die Rückfallgefahr rechtfertigen auch die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von 13 Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist vorliegend nicht zu prüfen, ob sogar eine längere Dauer bis zu 15 Jahren gerechtfertigt wäre.  

2.3.      Da es sich beim Beschuldigten um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates handelt, ist die vorliegende Landesverweisung nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0]).  

VII.      Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.        

1.1.      Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.− sowie die weiteren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'490.70 abzüglich der den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 39, S. 33 f., Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Der Beschuldigte beantragt, dass sowohl Dispositiv-Ziff. 5 betreffend die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als auch Dispositiv-Ziff. 6 betreffend die Verteilung der Kosten aufzuheben seien und diese auf die Staatskasse zu nehmen seien (vgl. act. 42, S. 3; act. 66, S. 2 und S. 11).

1.2.      Da vorliegend ausschliesslich der Beschuldigte Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hatte, kann der Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dürfen vorliegend demzufolge nicht erhöht werden, weshalb die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Übersetzungskosten betreffend die schriftliche Übersetzung durch [...] über CHF 90.− (vgl. act. 2/17.1.03; act. 2/4.1.11; act. 2/4.1.13-1) sowie die mündliche Übersetzung an der vorinstanzlichen Verhandlung (act. 15; Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) vorliegend nicht mehr hinzugerechnet werden dürfen. Weitere Gründe, welche eine Änderung der Höhe der vorinstanzlichen Kosten rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher in unveränderter Höhe zu belassen.

1.3.      Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt (Art. 408 StPO), ist auch über die Kostenregelung gemäss E. VII.1.1 vorstehend neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erschwert die beschuldigte Person die Durchführung des Verfahrens, so können ihr die Verfahrenskosten auch bei einem Freispruch auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Übersetzungskosten können dem Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO hingegen nicht auferlegt werden, wenn diese durch dessen Fremdsprachigkeit notwendig wurden. Dies trifft nur auf Übersetzungskosten zu, welche erfolgen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Fallen Übersetzungskosten an, weil die Strafverfolgungsbehörde Dokumente ansonsten nicht verstehen würde, können diese Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden (BGE 133 IV 324 E. 5.1; Thomas Domeisen, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 426 StPO).

1.4.      Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 39, S. 32, E. VIII.3), hat der Beschuldigte die Durchführung des Verfahrens erschwert, indem er ins Ausland flüchtete und über mehrere Jahre nicht aufgegriffen werden konnte. Hinzu kommt, dass ohnehin keine grösseren Untersuchungshandlungen ausschliesslich für die Taten der beiden Freisprüche anfielen (vgl. Urteil BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten können dem Beschuldigten daher vorliegend trotz der Freisprüche vollumfänglich auferlegt werden. Zu präzisieren ist allerdings, dass sich die den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten vorliegend auf CHF 330.− belaufen und aus den jeweiligen mündlichen Übersetzungen durch [...] bestehen (act. 2/17.1.02; act. 2/17.1.04; act. 2/17.1.08). Diese können dem Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht auferlegt werden. Dasselbe gilt auch für die im Rahmen der Entschädigung der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Übersetzungskosten im Umfang von CHF 516.95 (inkl. MwSt.; act. 20). Die schriftlichen Übersetzungskosten von der [...] im Umfang von insgesamt CHF 1'821.80 (act. 2/17.1.01; act. 2/17.1.05) hingegen waren notwendig, damit die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausländische Dokumente bzw. die ausländischen Strafverfolgungsbehörden schweizerische Dokumente verstehen konnten (vgl. act. 2/4.1.07-1; act. 2/1.1.03a). Diese sind den vorstehenden Ausführungen entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.5.      Zusammengefasst sind die den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten im Umfang von CHF 330.− auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind dem Beschuldigten im Umfang von CHF 3'821.95 aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.− sowie die verbleibenden weiteren Verfahrenskosten im Umfang von CHF 7'821.80 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

2.        

2.1.      Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'500.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die weiteren Verfahrenskosten betragen CHF 105.− und bestehen aus den Übersetzungskosten betreffend die Berufungsverhandlung (act. 69). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2.      Im vorliegenden Berufungsverfahren waren die Schuldsprüche, die Strafzumessung sowie die Auferlegung der Kosten strittig, wobei sich die geänderte Kostenauferlegung einzig auf die geforderten Freisprüche stützte (vgl. act. 66, S. 11). Der Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich, weshalb ihm nach dem Ausgang des Verfahrens die Gebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'500.− vollumfänglich aufzuerlegen ist. Die Übersetzungskosten im Umfang von CHF 105.− sind hingegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

3.        

3.1.      Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die vom Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 4'732.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheinen angemessen (act. 68; Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).

3.2.      Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen (vgl. E. VII.2.2 vorstehend). Demgemäss sind ihm auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich vollumfänglich aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind wiederum die vom Verteidiger geltend gemachten Übersetzungskosten im Umfang von CHF 452.35 (inkl. MwSt.). Insofern hat der Beschuldigte dem Staat von den Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, CHF 4'280.35 zurückzuerstatten.

4.        

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.       Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Februar 2023 im Verfahren SG.2022.00114 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

"2.

A.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen:

des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [Version bis 30. Juni 2023];

der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

in Bezug auf die Anklagesachverhalte (1), (2), (3) und (4) [Sachverhalte im Zeitraum vom 5. bis 7. Oktober 2018, vom 9. Oktober 2018, im Zeitraum vom 2. bis 5. November 2018 und vom 5. November 2018].

4.

Die B.______ AG, die C.______ AG, die Erben von E.______  und D.______ werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 4'338.90 aus der Gerichtskasse entschädigt."  

2.

A.______ ist schuldig:  

des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3 StGB;

der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

in Bezug auf den Sachverhalt im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) sowie den Sachverhalt vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6).

3.

A.______ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 9. Juni 2022, verurteilt.

4.

A.______ wird gestützt auf Art. 66a StGB für 13 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

5.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00114 wird auf CHF 4'000.− festgesetzt.  

Die weiteren Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen:

CHF

5'000.−

Untersuchungsgebühr (SA.2022.00604)

CHF

500.−

Entscheid ZMG, SG.2022.00063 (act. 2/4.1.22)

CHF

500.−

Entscheid ZMG, SG.2022.00090 (act. 2/4.1.40)

CHF

1'400.10

schriftliche Übersetzung, [...] (act. 2/17.1.01)

CHF

150.−

mündliche Übersetzungen, [...] (act. 2/17.1.02)

CHF

60.−

mündliche Übersetzungen, [...] (act. 2/17.1.04)

CHF

421.70

schriftliche Übersetzung, [...] (act. 2/17.1.05)

CHF

120.−

mündliche Übersetzungen, [...] (act. 2/17.1.08)

CHF

 4'338.90

amtliche Verteidigung

Total

CHF 12'490.70

6.

Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00114 und das Untersuchungsverfahren SA.2022.00604 von insgesamt CHF 11'821.80 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und A.______ betreffende Übersetzungskosten) werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'338.90 werden A.______ im Umfang von CHF 3'821.95 auferlegt und erst von ihm bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Februar 2028 überprüft.

Die A.______ betreffenden Übersetzungskosten im Umfang von CHF 330.− werden auf die Staatskasse genommen.

7.

Für das Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 3'500.− festgesetzt. Diese Gebühr wird A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

Die weiteren Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 105.− (Übersetzung an Berufungsverhandlung) und werden auf die Staatskasse genommen.

8.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 4'732.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 4'280.35 zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2023.00010 — Glarus Obergericht 15.12.2023 OG.2023.00010 (OGS.2024.167) — Swissrulings