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Glarus Obergericht 26.04.2024 OG.2023.00008 (OGZ.2024.130)

26 aprile 2024·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·723 parole·~4 min·4

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichter Roger Feuz, Oberrichter MLaw Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil vom 26. April 2024

Verfahren OG.2023.00008

A.______

Berufungskläger

gegen

B.______

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

betreffend

Ehescheidung

Auszug aus den Erwägungen:

[...]  

IV. Unterhalt  

[…]  

4.6.2 Wohnkosten

4.6.2.1 Als Wohnkosten hat die Vorinstanz beim Berufungskläger ausserdem lediglich CHF 96.‒ berücksichtigt (act. 96, S. 36, E. VII.3.2.3.2). Der Berufungskläger erachtet diesen Betrag als viel zu tief und listet diverse angefallenen Kosten auf (act. 99, S. 5, und act. 107, S. 3). Kosten für eine Hypothek habe er nicht (act. 107, S. 3). Allerdings seien Unterhalts-, Reparaturkosten sowie das Risiko einer Wertverminderung miteinzurechnen. Er verlangt deshalb zunächst, dass bei ihm Wohnkosten von CHF 1'360.‒ analog der Mietkosten der Berufungsbeklagten angerechnet werden (act. 99, S. 6). Mit Eingabe vom 28. April 2024 berechnet er schliesslich CHF 1'741.‒ als Wohnkosten (act. 107, S. 4).  

4.6.2.2. Gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" ist bei Wohneigentum anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus den Hypothekarzinsen, den öffentlich-rechtlichen Abgaben sowie den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Als Unterhaltskosten berücksichtigt das Obergericht bei selbstbewohnten Liegenschaften praxisgemäss 20 % des Eigenmietwertes. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht nicht beanstandet (Urteil BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.2.2.1.4). Zusätzlich sind auch bei Wohneigentum die Nebenkosten zu berücksichtigen (vgl. "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", S. 2).  

4.6.2.3. Der Eigenmietwert der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft beträgt CHF 12'000.‒ (act. 108/5), womit von jährlichen Unterhaltskosten von CHF 2'400.‒ auszugehen ist. Der Berufungskläger hat ausserdem jährliche Wasserkosten von CHF 319.10 (act. 84/14), Abwasserkosten von CHF 235.20 (act. 108/2), Kosten für die kantonale Gebäudeversicherung von CHF 241.90 (108/6) sowie für die Gebäudeversicherung betreffend Wasserschäden und Glasbruch von CHF 334.30 (act. 84/7 und act. 110) und die Grundsteuern von CHF 145.60 (act. 84/15) nachgewiesen. Betreffend die Heizkosten sind einerseits die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten für Holz von jeweils etwa CHF 500.‒ jährlich zu berücksichtigen (act. 108/10 und act. 84/16). Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass seine Heizung auch mit Strom betrieben werde (act. 99, S. 5, und act. 107, S. 3). Die vom Berufungskläger eingereichte Stromabrechnung über CHF 320.70 (act. 84/13) betrifft allerdings nur die heizintensiven Wintermonate und wird auch den Beleuchtungs-, Kochstrom usw. beinhalten. Diese Kosten werden bereits vom Grundbetrag erfasst. Es ist deshalb schätzungsweise von jährlichen Heizstromkosten von CHF 240.‒ auszugehen. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten für die Grüngutentsorgung betragen CHF 120.‒ jährlich (https://www.nesslau.ch/dienstleistungen/71416). Für noch nicht berücksichtigte weitere Nebenkosten (z.B. Kaminfeger) sind ausserdem pauschal CHF 200.‒ jährlich hinzuzurechnen.  

4.6.2.4. Den vorstehenden Ausführungen zufolge fallen beim Berufungskläger zusätzlich zu den Unterhaltskosten von CHF 2'400.‒ öffentliche Abgaben und Nebenkosten von CHF 2'656.80 jährlich an. Hypothekarzinsen fallen hingegen keine an (act. 107, S. 3). Insgesamt ist beim Berufungskläger daher von jährlichen Wohnkosten von CHF 5'056.80 auszugehen, was zu monatlichen Wohnkosten von (gerundet) CHF 421.‒ führt. Die weiteren vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten können nicht berücksichtigt werden bzw. sind bereits in anderen Positionen enthalten (z.B. Telekommunikation).  

[...]  

5. Überschussverteilung

5.1. Der Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt, wobei aber auch Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der unverheiratete zweite Elternteil dabei nicht als grosser Kopf berücksichtigt werden. Die Unterhaltsberechnung finde bei unverheirateten Eltern ohne gegenseitige Unterhaltsansprüche nur zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Kind statt, weshalb der andere Elternteil als ausserhalb dieser Rechnung stehende Person nicht virtuell als (grosser) Kopf berücksichtigt werden könne (Urteil BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023, E. 2.7). Angesichts dessen, dass grundsätzlich das Kind verheirateter Eltern demjenigen unverheirateter Eltern gleichgestellt werden soll (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014, S. 552; BGE 144 III 502 E. 6.7), muss dies auch bei einem verheirateten Elternteil ohne Unterhaltsanspruch gelten. Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss der Eltern (Urteil BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.2).  

[...]

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