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Glarus Obergericht 24.02.2023 OG.2022.00067 (OGS.2023.148)

24 febbraio 2023·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·751 parole·~4 min·4

Riassunto

Ausstand

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

Beschluss vom 24. Februar 2023

Verfahren OG.2022.00067

A.______

Gesuchsteller

verteidigt durch lic. iur. Andreas Leuch, Rechtsanwalt, Verteidiger,

Silk Rechtsanwälte, Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin, Vertreterin,

Postgasse 29, 8750 Glarus

betreffend

Ausstand

Antrag des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 27. September 2022, act. 1, sinngemäss):

Die zuständige Staatsanwältin, lic. iur. Dorothea Speich, sei in den Ausstand zu setzen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensleitung von Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich gegen A.______ (nachfolgend: Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung (SA.2018.00682) wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art.180 StGB sowie Fahrens im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG.

1.2 Dem Gesuchsteller wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er B.______ dabei gefilmt und damit unterstützt habe, als jener am 18. Dezember 2018 auf dem Parkplatz der Gemeindeverwaltung Glarus Süd das Fahrzeug des damaligen Gemeindeschreibers zertrümmert und ein bedrohliches "Manifest" betreffend den "Glarner Behördenfilz und Mobbing" verlesen habe, in welchem vier Personen, darunter Staatsanwältin Dorothea Speich, namentlich genannt worden seien (act. 3/4 resp. Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren SA.2018.00681–83 [nachfolgend: Vorakten] act. 10.2.01.)

1.3 Am 27. September 2022 wurde der Gesuchsteller von Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich einvernommen (act. 3/4 resp. Vorakten act. 10.2.01). Am selben Tag stellte der Verteidiger namens und im Auftrag des Gesuchstellers gegen die Staatsanwältin ein Ausstandsgesuch wegen Befangenheit (act. 1 resp. Vorakten act. 12.1.02).

1.4 Mit Schreiben vom 28. September 2022 überwies die Staatsanwältin das Ausstandsgesuch zur Behandlung an das Obergericht, wobei sie zugleich beantragte, das Gesuch als verspätet abzulehnen (act. 2). Hierzu nahm der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Stellung (act. 6). Mit Beschluss vom 4. November 2022 erachtete das Obergericht das Ausstandsgesuch als verspätet und trat daher nicht darauf ein. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. StPO.

1.5. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den Beschluss des Obergerichts vom 4. November 2022 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen (vgl. Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023).

II.

1.

Das Bundesgericht erwog im vorerwähnten Urteil vom 31. Januar 2023, Staatsanwältin Dorothea Speich weise vorliegend eine "spürbare persönliche Beziehungsnähe" zum Streitgegenstand auf; diese Beziehungsnähe liege darin, dass sie selber in dem von B.______ verlesenen Manifest (vgl. vorne Ziff. I./1.2.) ebenfalls bedroht worden sei und sie nun just gegen den Gesuchsteller wegen Gehilfenschaft zu dieser Drohung ermittle. Aufgrund dessen befinde sich die Staatsanwältin – so die Folgerung des Bundesgerichts – in einer Interessenkollision, womit der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. a StPO derart offensichtlich gegeben sei, dass das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ungeachtet einer allenfalls verspäteten Geltendmachung hätte gutgeheissen werden müssen (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3).

2.

Nach den unmissverständlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbleibt dem Obergericht kein Entscheidungsspielraum mehr: Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers vom 27. September 2022 (vgl. vorne Ziff. I./1.3.) ist gutzuheissen, was bedeutet, dass Staatsanwältin Dorothea Speich in der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller nicht amten darf.

3.

Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu Lasten des Kantons. Aus der Gerichtskasse ist dem Gesuchsteller für dessen (geringe) Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.) zu entrichten (Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Das von A.______ gegen Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich gestellte Ausstandsgesuch vom 27. September 2022 wird gutgeheissen.

2.

Die Gerichtsgebühr von CHF 600.– geht zu Lasten des Kantons. Dem Gesuchsteller wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 600.– (inkl. MwSt.) entrichtet.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

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