Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Hauser, Oberrichterinnen Trümpi und Müller, Oberrichter Marti und Ilg, Gerichtsschreiber Hug.
Urteil vom 29. November 2024
Verfahren OG.2022.00044-46 und OG.2022.00048
1. Staats- und Jugendanwaltschaft Anklägerin, Berufungsbeklagte
des Kantons Glarus und Anschlussberufungsklägerin
(OG.2022.00044)
Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte
(OG.2022.00045; OG.2022.00046)
2. A.______ Privatkläger, Berufungsbeklagter
(OG.2022.00044)
Berufungskläger (OG.2022.00048)
vertreten durch RA lic. iur. Thomas Fingerhuth,
gegen
1. B.______ Beschuldigter, Berufungskläger,
Anschlussberufungsbeklagter (OG.2022.00044), Berufungsbeklagter
(OG.2022.00048)
amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Vedat Erduran
2. C.______ Beschuldigter, Berufungsbeklagter (OG.2022.00045; OG.2022.00048) und
Anschlussberufungskläger (OG.2022.00045)
amtlich verteidigt durch RAin lic. iur. Viviane A. Hasler,
3. D.______ Beschuldigter, Berufungsbeklagter
(OG.2022.00046; OG.2022.00048) und Anschlussberufungskläger (OG.2022.00046)
amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Philipp Langlotz,
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Präliminarien
1.
Die Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob je mit Eingabe vom 13. November 2020 Anklage gegen C.______, B.______ und D.______ (act. 1/1-1/3).
C.______ und D.______ sind Brüder. Sie werden daher, wenn sie im Folgenden miteinander gemeint sind, als CD.______-Brüder bezeichnet; wo C.______ als Einzelperson angesprochen ist, lautet die Nennung C.______.
2.
Am 28. Juni 2022 fällte die Strafkammer des Glarner Kantonsgerichts in erster Instanz das nachstehende Urteil (act. 122; Verfahren SG.2020.00126-128):
1.
C.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
der versuchten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
B.______ ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von A.______);
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (zum Nachteil von E.______).
3.
D.______ wird freigesprochen vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4.
B.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:
Unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
5.
Für B.______ wird eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
6.
Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Gegenstände (vgl. act. 2 / 4.1.02) werden diesem herausgegeben:
[…]
7.
Die folgenden bei B.______ beschlagnahmten Gegenstände (vgl. act. 2 / 4.2.02, 5.2.04a und 5.2.05) werden diesem herausgegeben:
[…]
8.
Die folgenden bei D.______ beschlagnahmten Gegenstände (vgl. act. 2 / 5.3.07 und 5.3.08) werden diesem herausgegeben:
[…]
9.
Die DNA-Probe von C.______ wird vernichtet und dessen DNA-Profil wird gelöscht.
10.
Der Antrag von B.______ betreffend Vernichtung seiner DNA-Probe und Löschung seines DNA-Profils wird abgewiesen.
11.
Die DNA-Probe von D.______ wird vernichtet und dessen DNA-Profil wird gelöscht.
12.
Die Gerichtsgebühr für die Verfahren SG.2020.00126 bis SG.2020.00128 wird auf insgesamt CHF 20'000.— festgesetzt. […]
Die Untersuchungskosten der Staats- und Jugendanwaltschaft betragen insgesamt CHF 41'596.—. Die Untersuchungsgebühr beträgt CHF 25'500.—.
13.
Die B.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen:
[…]
CHF 96'807.30 Total
Diese Kosten werden B.______ vollumfänglich auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden erst dann von B.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.______ werden spätestens im Mai 2027 überprüft.
14.
Die übrigen Kosten sowie sämtliche Übersetzungskosten gehen zulasten des Staates.
15.
Der Antrag von B.______ betreffend Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.
16.
C.______ wird eine Entschädigung von CHF 48'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Mai 2020 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
17.
C.______ wird eine Genugtuung von CHF 42'700.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Mai 2020 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
18.
D.______ wird eine Entschädigung von CHF 7'889.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Februar 2020 ausbezahlt.
19.
D.______ wird eine Genugtuung von CHF 15'800.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Februar 2020 ausbezahlt.
20.
Es wird im Grundsatz festgestellt, dass A.______ gegenüber B.______ aufgrund der begangenen Straftat ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. B.______ wird verpflichtet, A.______ einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird A.______ mit seiner Zivilforderung betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen.
21.
Es wird im Grundsatz festgestellt, dass A.______ gegenüber B.______ aufgrund der begangenen Straftat ein Anspruch auf Genugtuung zusteht. B.______ wird verpflichtet, A.______ einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird A.______ mit seiner Zivilforderung betreffend Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen.
22.
Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Andrea Hasler wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 51'956.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
23.
Rechtsanwalt MLaw Damian Stocker wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 45'310.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
24.
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Langlotz wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 28'024.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
25.
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird als unentgeltliche Rechtsvertretung von A.______ mit CHF 849.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
26.
Die zugunsten von C.______ bezahlte Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 50'000.— wird freigegeben. Dabei sind CHF 30'000.— an [...], und CHF 20'000.— an [...], auszubezahlen.
27.
[Mitteilungen]
3.
Gegen dieses Urteil gingen beim Obergericht insgesamt vier Berufungen (konkret eine vom Beschuldigten B.______ [OG.2022.00044], zwei von der Staatsanwaltschaft [OG.2022.00045/46] und eine vom Privatkläger A.______ [OG.2022.00048]) und drei Anschlussberufungen (je eine von der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten C.______ und D.______) ein. Die Aktenführung für sämtliche Berufungsverfahren erfolgte im Dossier OG.2022.00044. Die Parteien stellten vor Obergericht die nachstehenden Anträge:
A.
Anträge des Beschuldigten B.______ (act. 131 und act. 164 S. 3):
1.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts seien aufzuheben und B.______ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Dispositiv-Ziffer 5 [Landesverweisung] sei ersatzlos aufzuheben.
3.
Dispositiv-Ziffer 10 sei aufzuheben; die DNA-Probe von B.______ sei zu vernichten und dessen DNA-Profil sei zu löschen.
4.
Dispositiv-Ziffer 13 sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen.
5.
Dispositiv-Ziffer 15 sei aufzuheben und es sei B.______ aus der Gerichtskasse Schadenersatz von CHF 13‘697.- und eine Genugtuung von CHF 23‘700.-, je zzgl. 5 % Zins seit 11. Dezember 2019, zuzusprechen.
6.
Dispositiv-Ziffern 20 und 21 seien aufzuheben und die Zivilforderungen von A.______ seien abzuweisen.
7.
Die Berufung von A.______ [nachfolgend Bst. C.] und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft [nachfolgend Bst. B./a] seien abzuweisen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
B.
Anträge der Staatsanwaltschaft (act. 132, 133, 144 und 164 S. 73):
a) Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten B.______:
1.
Die Berufung des Beschuldigten B.______ [oben Bst. A.] sei abzuweisen.
2.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts sei der Beschuldigte B.______ mit einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3.
Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten
b) Berufung in Bezug auf den Beschuldigten C.______:.
1.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts sei der Beschuldigte C.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) und der versuchten Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2.
Der Beschuldigte sei im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16.02.2018 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3.
Der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.
4.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 sei das DNA-Profil des Beschuldigten nicht zu löschen.
5.
Die Kosten des Verfahrens, exkl. Übersetzungskosten, seien dem Beschuldigten anteilmässig unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten B.______ und D.______ aufzuerlegen.
6.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 16 und 17 sei dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
7.
Die Anschlussberufung von C.______ [nachfolgend Bst. E.] sei abzuweisen.
8.
Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
c) Berufung in Bezug auf den Beschuldigten D.______:
1.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts sei der Beschuldigte D.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig zu sprechen
2.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3.
Der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.
4.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 sei das DNA-Profil des Beschuldigten nicht zu löschen.
5.
Die Kosten des Verfahrens, exkl. Übersetzungskosten, seien dem Beschuldigten anteilmässig unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten B.______ und C.______ aufzuerlegen.
6.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 18 und 19 des Urteils des Kantonsgerichts sei dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
7.
Die Anschlussberufung von D.______ [nachfolgend Bst. D.] sei abzuweisen.
8.
Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
C.
Anträge des Privatklägers A.______ (act. 134 und 164 S. 3):
1.
Der Beschuldigte C.______ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.
2.
Der Beschuldigte D.______ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.
3.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 16 – 20 sei festzustellen, dass die Beschuldigten C.______, B.______ und D.______ im Grundsatz schadenersatzpflichtig sind gegenüber dem Privatkläger A.______.
4.
Die Beschuldigten C.______, B.______ und D.______ seien zu verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung in der Höhe der vor der ersten Instanz eingereichten Honorarnote, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zu bezahlen.
5.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 21 seien die Beschuldigten C.______, B.______ und D.______ zu verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Genugtuung von je CHF 3‘000.-, zuzüglich Zins von 5 % ab 20. Mai 2017, zu bezahlen.
6.
Die Berufung von B.______ [oben Bst. A.] sei abzuweisen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.
Anträge des Beschuldigten D.______ (Anschlussberufung, act. 145 und 164 S. 3):
1.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 18 des Urteils des Kantonsgerichts sei dem Beschuldigten D.______ aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 25‘900.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2020, auszurichten.
2.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft (oben Bst. B./c) und des Privatklägers A.______ (zuvor Bst. C.) seien abzuweisen.
3.
Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.
E.
Anträge des Beschuldigten C.______ (Anschlussberufung, act. 146):
1.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 17 des Urteils des Kantonsgerichts sei dem Beschuldigten C.______ aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von CHF 126‘800.-, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall am 9. Mai 2020, zuzusprechen.
2.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft (oben Bst. B./b) und des Privatklägers A.______ (zuvor Bst. C.) seien abzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
Erwägungen
I.
Prozessuales
1.
Das zuvor zitierte Strafurteil der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2022 (act. 122) ist der Berufung und Anschlussberufung durch die hier als Rechtsmitteleinleger auftretenden Parteien zugänglich (Art. 398 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die eingegangenen Berufungen und Anschlussberufungen sind rechtskonform erfolgt; auf die betreffenden Rechtsmitteleingaben ist einzutreten.
2.
Am 1. und 2. März 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 164).
Am 29. November 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 179). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 164 S. 169).
3.
Die hier zu beurteilenden Berufungen und Anschlussberufungen richten sich nicht gegen sämtliche Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Strafurteils. Unbestritten blieben folgende Urteilspunkte: Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände); Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren;); Dispositiv-Ziffern 22 bis 25 (Entschädigung der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren) sowie Dispositiv-Ziffer 26 (Freigabe einer Kaution).
Die nicht angefochtenen Urteilsziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), wovon im nachstehenden Entscheid Vormerk zu nehmen ist (zur erstinstanzlichen Kostenregelung siehe allerdings Art. 428 Abs. 3 StPO).
4.
In den nachfolgenden Erwägungen wird für die tatsächliche und rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte teilweise auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen; die entsprechenden Verweisungen erfolgen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO, was im Folgenden nicht mehr jedes Mal explizit erwähnt wird.
Mit Berufung kann eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche oder unangemessene Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO); das Obergericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Allerdings hat es sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen) und beschränkt sich daher in den materiellen Erwägungen auf die für seinen Entscheid wesentlichen Aspekte.
II.
Delikt «Birmensdorf»
(Beschuldigte: B.______ und CD.______-Brüder)
Vorbemerkung zum Gerichtsstand Glarus: Der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte B.______ wurde am 3. Oktober 2018 in Bilten (Gemeinde Glarus Nord) von einer zunächst unbekannten Täterschaft brutal niedergeschlagen und schwer am Kopf verletzt. Im Verlauf der Tatermittlungen wurde bekannt, dass B.______ im Frühjahr 2017 als Gerant den Nachtclub «XY______» in Birmensdorf/ZH führte (U-act. 8.0.01 S. 7 oben); damals soll sich im besagten Nachtclub das nachfolgend näher zu beleuchtende Gewaltdelikt zugetragen haben und soll B.______ darin als Mittäter verwickelt gewesen sein. Die Glarner Untersuchungsbehörden gingen in der Folge der Frage nach, ob der Überfall auf B.______ im Oktober 2018 womöglich ein Vergeltungsakt für den vermuteten Gewaltvorfall im Club «XY______» war. Als sich hierbei die Hinweise verdichteten, dass es im «XY______» tatsächlich zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sein könnte, ersuchte die Glarner Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, in der betreffenden Angelegenheit das Strafverfahren zu übernehmen (U-act. 13.1.01-03). Diese lehnte jedoch eine Verfahrensübernahme ab mit Verweis auf die von den Glarnern bis dahin bereits unternommenen weitreichenden Abklärungen (U-act. 13.1.04).
1.
Anklagesachverhalt
Die Staatsanwaltschaft legt in ihren Anklagen je vom 13. November 2020 (act. 1/1‑3) den drei Beschuldigten B.______, C.______ und D.______ Folgendes zur Last:
In der Nacht auf Samstag, 20. Mai 2017, hätten sich die CD.______-Brüder als Gäste in B.______s Nachtclub «XY______» in Birmensdorf/ZH aufgehalten. In jener Nacht, zwischen 00:30 und 04:00 Uhr, sollen dann B.______ und die CD.______-Brüder «zusammen und nach gemeinsamer vorgängiger Absprache» A.______ und E.______ angegriffen haben, als diese beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen. Konkret habe B.______ mit einem Baseballschläger/Holzstiel zunächst auf die linke Stirnseite von E.______ eingeschlagen, wodurch dieser eine Kontusion und eine Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe. In der Folge sei A.______ angegriffen worden; dabei hätten die CD.______-Brüder den bedrängten A.______ je an einem Arm festgehalten, währenddessen B.______ mit einem Baseballschläger/Holzstiel mindestens einmal kraftvoll auf die Stirn von A.______ geschlagen habe, woraufhin A.______ benommen und widerstandsunfähig gewesen sei. Danach hätten B.______ sowie die CD.______-Brüder, eventuell auch nur eine oder zwei dieser Personen, weiter auf Kopf, Rücken, Arme und Beine von A.______ eingeschlagen. Gemäss Anklage erlitt A.______ bei diesem Überfall ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und war in der Folge während mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig.
2.
Sachverhalts- und rechtliche Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz folgte in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2022 (act. 122) der Anklage nur teilweise. Zum Sachverhalt erwog sie Folgendes (act. 122 S. 55 ff. E. 12. «Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»):
A.______ und E.______ hätten sich in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im «XY______» aufgehalten und ungefähr eine Flasche Whisky mit Cola konsumiert; zwischendurch habe E.______ mutmasslich unabsichtlich ein Glas zerbrochen. Als A.______ und E.______ sich um ca. 03.30 Uhr angeschickt hätten, das Lokal zu verlassen, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in welche mehrere Personen involviert gewesen seien. Zunächst habe E.______ einen Wortwechsel mit B.______ initiiert, wobei nicht auszuschliessen sei, dass E.______ dabei B.______ verbal provoziert habe. Im Verlaufe dieses Disputs habe A.______ ein Messer gezückt und danach erfolglos versucht, E.______ wegzuziehen. Die beiden CD.______-Brüder seien dann hinzugetreten in der Absicht, zu schlichten. Es sei zu einem Handgemenge bzw. Gerangel gekommen. Die Gruppe habe sich zum Ein- und Ausgangsbereich hin verschoben, zumal A.______ und E.______ den Club ohnehin hätten verlassen wollen und gleichzeitig auch zum Verlassen des Clubs gedrängt worden seien. Mindestens eine weitere Person habe sich in die tätliche Auseinandersetzung eingemischt, wobei letztlich aber unklar sei, wie viele Personen es insgesamt gewesen seien und inwiefern sie sich an der Streitigkeit beteiligt hätten. Die hier deliktsrelevante Auseinandersetzung habe sich schliesslich hinter dem Vorhang zugetragen, welcher den Ein- und Ausgangsbereich vom Lokal abschirmte. B.______ habe mit einem Holzstiel zuerst E.______ an dessen linke Schläfe geschlagen, sodass dieser am Kopf geblutet habe. Als A.______ sich hierauf zu seinem Kollegen umgedreht habe, sei B.______ direkt vor ihm gestanden. Unvermittelt habe B.______ mit dem Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal gegen die Stirn von A.______ geschlagen. A.______ habe infolge dieses Schlags oder dieser Schläge ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des Stirnbeins und dadurch bewirkter Öffnung der Stirnhöhlen, eine Kontusion, ein Subduralhämatom und eine Rissquetschwunde erlitten. Die Auseinandersetzung habe nur kurz gedauert, vielleicht nur wenige Sekunden, vielleicht eine halbe Minute. Die Lage sei angespannt und chaotisch gewesen; mehrere Personen hätten sich auf engem Raum befunden und miteinander gestritten. Nicht erwiesen sei allerdings, dass die beiden CD.______-Brüder A.______ an dessen Armen festgehalten hätten, damit B.______ auf den Kopf von A.______ habe einschlagen können. Die Rolle der CD.______-Brüder lasse sich nicht mit genügender Sicherheit feststellen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass sie nur schlichten bzw. die Kontrahenten voneinander trennen wollten. Nicht erstellt sei dagegen, dass sie ebenfalls, und sei es nur in Verteidigungsabsicht, zugeschlagen haben. Vor allem aber könne nicht davon ausgegangen werden, die CD.______-Brüder hätten zusammen mit B.______ vorgängig einen Plan gefasst, der zum Ziel gehabt habe, A.______ mit einem Holzstock zusammenzuschlagen.
Aus alldem schloss die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte B.______ eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.______ sowie eine einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von E.______ begangen habe (act. 122 E. V. S. 66 ff.), wogegen die beiden CD.______-Brüder sich aus Sicht der Vorinstanz nicht in strafrechtlich relevanter Weise an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt haben (act. 122 S. 64 ff. E. 12.2.6.). Die Vorinstanz verurteilte B.______ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete gegen ihn eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren an mit entsprechender Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Demgegenüber sprach die Vorinstanz die CD.______-Brüder vom Vorwurf der Mittäterschaft frei. Hinsichtlich der weiteren Urteilspunkte, resultierend aus dem Schuldspruch (B.______) bzw. Freispruch (CD.______-Brüder), kann auf das vorstehend wiedergegebene erstinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden (Zivilforderung, Entschädigung für Untersuchungshaft etc.).
3.
Im Berufungsverfahren strittige Punkte
Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte B.______ einen Freispruch von Schuld und Strafe; er bestreitet wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz, am 20. Mai 2017 A.______ und E.______ im «XY______» gewaltsam traktiert zu haben; demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe für B.______; der Privatkläger A.______ macht in seiner Berufung zudem eine konkret bezifferte Genugtuungsforderung gegenüber B.______ geltend. In Bezug auf die beiden erstinstanzlich freigesprochenen CD.______-Brüder beantragen die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger je berufungsweise deren Verurteilung wegen in Mittäterschaft mit B.______ begangener versuchter vorsätzlicher Tötung, unter Anordnung entsprechender straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen. Demgegenüber beantragen die CD.______-Brüder in ihren Anschlussberufungen eine höhere Entschädigung bzw. Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft.
4.
Beurteilung der Berufungen in Hinsicht auf den (umstrittenen) Sachverhalt
Während auf der einen Seite der Beschuldigte B.______ seine von der Vorinstanz bejahte Tatschuld bestreitet, tragen auf der anderen Seite die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in ihren Berufungen vor, die CD.______-Brüder hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz als Mittäter von B.______ agiert und seien demgemäss ebenfalls zu verurteilen. In der Kritik steht damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 398 Abs. 2 lit. b StPO). Infolgedessen ist als erstes zu prüfen, ob die Erstinstanz den Sachverhalt korrekt ermittelt hat
4.1 A.______ wies am 20. Mai 2017 ein offenes Schädel-Hirn-Trauma auf
Vorweg ist unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Privatkläger A.______ sich am 20. Mai 2017 um 16 Uhr im Kantonsspital Winterthur einfand («Selbstvorstellung»). Er wies ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur der Stirnhöhlenvorder- und Stirnhöhlenhinterwand auf und erklärte gegenüber den Ärzten, er sei am Vormittag mit dem Velo gestürzt und dabei mit dem Kopf stirnseitig an einen Baum geprallt. In der Folge war er bis zum 30. Mai 2017 hospitalisiert; eine damals indizierte operative Versorgung der Frakturen lehnte er ab (siehe U-act. 18.2.00, Teil 6, pag. 6 und pag. 12-15; U-act. 12.1.06-6).
4.2 Betrachtung und (erste) Einschätzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vorweg das Ergebnis ihrer Sachverhaltswürdigung fest («Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht»; siehe dazu vorstehend E. II.2.), ehe sie anschliessend das aus ihrer Sicht massgebende Beweisfundament darlegt (act. 122 S. 57 ff. E. 12.2.).
4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der von ihr als erstellt beurteilten Täterschaft von B.______ zur Hauptsache auf die Aussagen des Privatklägers A.______. Dessen Angaben zum «Kerngeschehen» in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 im «XY______» seien grundsätzlich widerspruchsfrei, dies über zeitlich weit auseinanderliegende Einvernahmen hinweg. Er habe geschildert, wie er mit E.______ den Club habe verlassen wollen: dass er (Privatkläger) vorausgegangen sei und, als er sich umgedreht habe, gesehen habe, wie B.______ soeben mit einem Baseballschläger seinem Begleiter an den Kopf geschlagen habe. Detailliert habe der Privatkläger auch ausgeführt, wie B.______ danach ihn selbst mit dem Baseballschläger geschlagen habe, wobei er beschrieben habe, wie genau B.______ den Schläger verwendet habe. Soweit der Privatkläger bei seinen Schilderungen etwas verleugnet oder verschwiegen habe (konkret: dass er selbst vor der erlittenen Attacke ein Messer zückte bzw. dass der Attacke ein Wortgefecht von E.______ an der Bar vorausging), so sei dies als Schutzbehauptung zu werten bzw. sei dies aus Selbstschutz bzw. zum Schutz seines Kollegen erfolgt, schmälere aber die hohe Aussagequalität in Bezug auf das übrige Geschehen nicht wesentlich. Er habe «oft ungewöhnlich lange» und «sehr ausführlich» über den ganzen Sachverhalt berichtet; auch habe er detailliert über die Vor- und Nachgeschichte des Vorfalls gesprochen, was ebenfalls Merkmal einer hohen Aussagequalität sei. Zwar wirke die geschilderte Vorgeschichte wirr, doch sei dies zurückzuführen einerseits auf die Komplexität der Sachlage und andererseits auf dessen mangelnde Fähigkeit, die komplizierte Sache verständlich zu machen. Die Schilderungen des Privatklägers seien teilweise auch sprunghaft und nicht chronologisch; genau dies aber weise bei hier nachweislicher Konsistenz, quantitativem Detailreichtum und der Erwähnung auch von Nebensächlichkeiten auf eine Erlebnisbasiertheit der Schilderungen hin. Nicht zu vernachlässigen sei zudem, dass A.______ sich mit seiner Sachverhaltsversion selbst belaste, indem er damit geradezu ein Motiv für den späteren Angriff auf B.______ («Strafverfahren Bilten») liefere. Ausserdem habe er eingeräumt, dass er an jenem Abend im «XY______» betrunken gewesen sei und sich auch nicht erklären könne, warum er angegriffen worden sei; gerade diese beiden Aussagen aber – so die sinngemässe Argumentation des Kantonsgerichts – würden an sich Zweifel an der Sachverhaltsversion des Privatklägers begründen, worüber sich der Privatkläger durchaus bewusst gewesen sei; dennoch habe er die betreffenden Aussagen gemacht, was daher aus Sicht der Vorinstanz gerade ein Indiz für die Richtigkeit der vom Privatkläger geschilderten Sachverhaltsversion ist (zum Ganzen: act. 122 S. 58 ff. E. 12.2.3.; siehe ferner S. 36 E. III.5.).
Was demgegenüber die Frage der Beteiligung der beiden CD.______-Brüder an der inkriminierten Auseinandersetzung im «XY______» anbelangt, so äusserte die Vorinstanz klare Zweifel an der vom Privatkläger in der Untersuchung gemachten Schilderung, wonach die CD.______-Brüder ihn an den Armen festgehalten hätten, so dass B.______ auf ihn habe einschlagen können. Es möge zwar sein, dass der Privatkläger den Eindruck gehabt habe, B.______ und die CD.______-Brüder hätten einen Angriff auf ihn geplant gehabt. Aber selbst wenn er festgehalten worden wäre, so wäre der Zweck dieses Festhaltens nicht erstellt. Vieles passe nicht zur Sachverhaltsversion des Privatklägers. Ein gezielter Angriff auf ihn und seinen Begleiter E.______ hätte bedingt, dass B.______ und die CD.______-Brüder gewusst hätten, dass er und E.______ den Club besuchen würden; ein im Voraus geplanter Angriff wäre auch nicht ausgeführt worden, solange sich noch Gäste bzw. Zeugen im Club aufhielten. Weiter sei davon auszugehen, dass es vor der Auseinandersetzung zu einem verbalen Disput zwischen E.______ und B.______ gekommen sei; in der Folge hätten sich weitere Personen eingemischt und habe sich ein Handgemenge entwickelt. All dies spreche gegen einen geplanten, vorbereiteten Angriff, zumal die Auseinandersetzung von E.______ angezettelt worden sei. Ausserdem gehe aus den Angaben der zwei anonym einvernommenen Zeugen hervor, dass die CD.______-Brüder die [an der Bar eskalierte] Situation hätten schlichten wollen. Unklar sei, was die CD.______-Brüder danach im Ein- und Ausgangsbereich hinter dem Vorhang [wohin sich ganze Gruppe von der Bar weg verschoben hatte] genau gemacht hätten; jedenfalls sei nicht erstellt, dass sie einem vorher gefassten Plan gemäss oder auch spontan den Privatkläger festgehalten hätten, damit B.______ habe zuschlagen können. Hier seien viele Varianten denkbar, so etwa, dass die CD.______-Brüder nur schlichten bzw. die Beteiligten trennen wollten. Denkbar sei auch, dass die CD.______-Brüder den Privatkläger gestossen oder zum Ausgang hin gedrängt haben, was dieser als Angriff wahrgenommen habe. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die CD.______-Brüder den Privatkläger tatsächlich festhielten, dabei aber nicht in der Absicht, ihn wehrlos zu machen, damit er geschlagen werden konnte, sondern um ihn zu beruhigen oder daran zu hindern, andere mit seinem Messer anzugreifen (zum Ganzen: act. 122 S. 64 f. E. 12.2.6.).
4.2.2 Bei erster Betrachtung der eben dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung der Aussagen des Privatklägers ist eine gewisse Diskrepanz erkennbar. Soweit nämlich die Aussagen des Privatklägers das (behauptete) Tatverhalten von B.______ betreffen, werden diese von der Vorinstanz als durchwegs glaubhaft eingestuft. Hingegen glaubt die Vorinstanz den Aussagen des Privatklägers nicht, wonach die CD.______-Brüder B.______ bei seiner Attacke aktiv unterstützt hätten, indem jene ihn (Privatkläger) angeblich an beiden Armen festhielten und dadurch hinderten, sich gegen den Angriff von B.______ zur Wehr zu setzen. Hierin tritt ein Widerspruch zutage: Der Privatkläger bezichtigt drei Personen eines koordinierten Angriffs auf ihn; die Vorinstanz indes beurteilt die Schilderung des Privatklägers in Bezug auf den einen Angreifer (B.______) als glaubhaft, nicht aber hinsichtlich der beiden anderen Angreifer (CD.______-Brüder). Indem bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz trotzdem zur Einschätzung gelangte, «die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen [seien] grundsätzlich widerspruchsfrei», kann ihr nicht vorbehaltlos gefolgt werden und ist insofern die im Berufungsverfahren vorgetragene Kritik der Verteidigung an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (act. 164 S. 11 ff. und S. 54 ff.) nachvollziehbar.
4.3 Prüfung der Schlüssigkeit der Anklage (obergerichtliche Beweiswürdigung)
4.3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Liegen keine direkten Beweise vor, so kann der Anklagesachverhalt auch indirekt durch Indizien nachgewiesen werden. Der Beweis mittels Indizien ist rechtsgenüglich erbracht, wenn die einzelnen Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. hierzu Urteile BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
Im hier zu beurteilenden Fall ist demnach konkret zu prüfen, ob sich anhand des Beweisergebnisses mit einer für einen Schuldspruch zureichenden Sicherheit sagen lässt, dass B.______ gemeinsam mit den CD.______-Brüdern am 20. Mai 2017 im Club «XY______» in Birmensdorf (siehe zu dieser Lokalität die Bilddokumentation bei U-act. 8.0.01) die ihnen in der Anklage vorgeworfene Gewalttat verübt haben.
4.3.2 Vorhalt einer vorgängigen gemeinsamen Absprache
4.3.2.1 Gemäss Anklageschrift sollen in der Nacht auf Samstag, 20. Mai 2017, B.______ und die CD.______-Brüder «zusammen und nach gemeinsamer vorgängiger Absprache» den Privatkläger A.______ und E.______ angegriffen haben, als diese beabsichtigten, den Club «XY______» zu verlassen (act. 1/1‑3).
4.3.2.2 In der Untersuchung wurden zwei Personen, die sich in der fraglichen Nacht als Gäste im «XY______» aufgehalten hatten, anonym zum Geschehen befragt (im Folgenden Person 1 und Person 2; siehe zur zugesicherten Anonymität die entsprechenden ZMG-Verfügungen unter U-act. 9.1.02 und 9.1.03). Person 1 und Person 2 gaben dabei im Kern übereinstimmend zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und sein Begleiter E.______ hätten zunächst an einem Tisch gesessen und Alkohol konsumiert. Auf einmal hätten sie sich von ihrem Tisch erhoben und sich zum Bartresen begeben; die beiden hätten dort mit dem Clubbesitzer B.______ gesprochen (Aussage von Person 2) bzw. E.______ habe an der Bar herumgeschrien, wer denn hier der Besitzer dieses Clubs sei (so Person 1). Person 2 erwähnte, bei der vorerst verbalen Konfrontation an der Bar habe B.______ E.______ am Arm gehalten, worauf der Privatkläger ein Spickmesser gezückt habe; in diesem Augenblick sei auch C.______ hinzugetreten und die Situation sei eskaliert, alle hätten mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen, worauf D.______ in das Handgemenge eingegriffen habe, um zu schlichten. Nach den Aussagen von Person 1 haben die CD.______-Brüder schlichtend in den Streit eingegriffen, wobei noch eine weitere Person hinzutrat und in der Folge die ganze Menschentraube sich in den Eingangsbereich hinter den Vorhang verschob (siehe zu alldem U-act. 10.12.01, insb. Dep. 5 f., Dep. 14; U-act. 10.12.02, Dep. 1, Dep. 13, Dep. 20 f.; U-act. 10.13.01, Dep. 1, Dep. 24; U-act. 10.13.02, Dep. 1).
B.______ gab bei seiner ersten Befragung als Beschuldigter zu Protokoll, der Privatkläger A.______ und E.______ seien im Club erschienen, hätten eine Flasche bestellt, jedoch nichts getrunken, sondern die Gläser zerschlagen; andere Gäste hätten sich gestört gefühlt und ihn aufgefordert, die beiden hinauszuwerfen, wobei sie noch gesagt hätten, er (B.______) wisse doch ganz genau, was dies für Leute seien. Als der Privatkläger und E.______ schliesslich beim Gehen gewesen seien, hätten sie ihn (B.______) von einer Kellnerin herbeirufen lassen. E.______ habe ihm (B.______) dann gesagt, wer in Zürich einen Club eröffne, «muss uns eins blasen und wir ficken seine Mutter»; anschliessend habe E.______ ihn schlagen wollen, während der Privatkläger ein Messer gezogen und ihn bedroht habe; sogleich seien andere Gäste dazwischengetreten. Hierauf hätten sie (B.______ und andere) den Privatkläger und E.______ aus dem Lokal geworfen; draussen sei es zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______) nicht wisse, wer darin involviert gewesen sei (U-act. 10.3.01, Dep. 5 und Dep. 19).
4.3.2.3 In der Untersuchung erwähnte einzig der Privatkläger A.______, bei der Attacke im «XY______» auf ihn und seinen Begleiter E.______ habe es sich um eine geplante Aktion gehandelt. Er und E.______ hätten im «XY______» konsumiert und mit niemandem Probleme gehabt. Derweil habe B.______ telefonisch T. ______ kontaktiert, welcher seinerseits Z. ______ [Cousin des Privatklägers] kontaktiert habe, worauf Letzterer grünes Licht gegeben habe, ihn (Privatkläger) und E.______ anzugreifen (U-act. 10.0.05 [Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020], Dep. 21 f.; bereits in vorherigen Einvernahmen berichtete der Privatkläger sinngemäss, der Angriff auf ihn sei im Voraus geplant und organisiert worden).
4.3.2.4 Bei der soeben dargelegten Beweislage ist offensichtlich, dass hierin der in der Anklage vertretene Standpunkt, wonach B.______ und die CD.______-Brüder sich vorgängig miteinander über eine gewaltsame Attacke auf den Privatkläger und seinen Begleiter E.______ abgesprochen hätten, keine Stütze findet. Dies hat auch bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (act. 112 S. 56 E. 12.1. und S. 64 E. 12.2.5. in fine). Insoweit es im «XY______» zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kam, so erfolgte dieser Konflikt nicht nach einem zuvor festgelegten Drehbuch, sondern augenscheinlich eruptiv in Reaktion auf ein provokatives Gebaren von E.______ und auch des Privatklägers A.______. Damit ist festzuhalten, dass die Anklage in diesem Punkt [im Voraus geplanter und zwischen B.______ und den CD.______-Brüdern abgesprochener Angriff] nicht trägt.
4.3.3 Gewaltsamer Vorfall im Club «XY______»
4.3.3.1 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse steht zweifelsfrei fest, dass es in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einem Handgemenge zwischen dem Privatkläger A.______ und E.______ auf der einen und jedenfalls dem Beschuldigten B.______ auf der anderen Seite kam. Der Beschuldigte selber berichtete, «wir haben sie [A.______ und E.______] daraufhin herausgeworfen [recte: hinausgeworfen]»; dies, nachdem es davor am Tresen zur bereits angesprochenen Konfrontation (verbale Beleidigungen und Drohung mit Messer) zwischen A.______/E.______ und dem Beschuldigten B.______ gekommen sei (U-act. 10.3.01 S. 4). Hinauswerfen impliziert, dass A.______ und E.______ das Lokal nicht ohne weiteres von sich aus verliessen, sondern dazu von dritter Seite unter Aufwendung von Körperkraft gedrängt wurden. Zu den Akteuren, die A.______ und E.______ unter Körpereinsatz zum Verlassen des Lokals drängten, gehörte fraglos der Beschuldigte B.______, schilderte er doch den betreffenden Vorgang explizit in der Wir-Form (wir haben sie hinausgeworfen). Anschliessend sei es draussen – so der Beschuldigte B.______ weiter – zu einer Schlägerei gekommen, wobei er (B.______) jedoch nicht wisse, was dabei genau passiert und wer darin involviert gewesen sei (a.a.O.). Diese Aussagen des Beschuldigten indizieren, dass A.______ und E.______ nicht bloss aus dem Lokal gewiesen wurden, sondern hierbei die Situation eskalierte und sich daraus ein handgreiflicher Streit entwickelte.
4.3.3.2 Die anonym befragten Personen 1 und 2 erwähnten beide im Ergebnis übereinstimmend, dass im Anschluss an die zunächst verbale Konfrontation am Tresen die involvierten Personen, unter ihnen der Beschuldigte B.______, sich gegenseitig haltend und stossend zum Ausgangsbereich hin bewegt hätten, wo sie hinter einem Vorhang verschwunden seien, sodass die Szenerie für Person 1 und 2 nicht mehr einsehbar gewesen sei. Die beiden Zeugen führten indes sinngemäss aus, dass aufgrund des vernehmbaren Lärms hinter dem Vorhang sich dort eine Schlägerei zugetragen habe. Gleich darauf sei B.______ hinter dem Vorhang hervorgetreten und habe alle Gäste aufgefordert, das Lokal umgehend zu verlassen. Beim Hinausgehen will Person 2 hinter dem Vorhang Blutspuren am Boden gesehen und beobachtet haben, wie B.______ einen blutverschmierten, ca. 60-70 cm langen Holzstiel vom Boden aufhob (U-act. 10.12.02, Dep. 13-19, Dep. 21; U‑act. 10.13.02, Dep. 1, Dep. 9-13).
4.3.3.3 Aus alldem ist mit hinreichender Gewissheit zu schliessen, dass es in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club «XY______» zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kam, bei welcher der Privatkläger A.______ ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitt (siehe dazu bereits oben E. II. 4.1). Dass diese schwere Kopfverletzung nicht von einem Sturz mit dem Fahrrad herrühren kann, wie der Privatkläger damals bei seinem Spitaleintritt am Nachmittag des 20. Mai 2017 gegenüber den Ärzten erklärte, ist augenscheinlich. In den Unfallakten sind keine (zusätzlichen) Verletzungen dokumentiert (etwa massive Schürfungen), wie sie bei einem Sturz mit dem Velo im Wald zu erwarten wären; aktenkundig ist bloss eine Schwellung und livide [bläuliche] Verfärbung des 4. Fingers an der linken Hand (Ordner 7, Teil 6, pag. 4). Sodann ist den Schilderungen des Privatklägers zum angeblichen Velounfall nicht eine einzige belastbare Angabe zu entnehmen: So konnte er weder eine konkrete Unfallörtlichkeit benennen («in der Nähe meines jetzigen Wohnortes» bzw. «im Grossraum Wülflingen») noch das verwendete Fahrrad näher beschreiben («Es war ein normales Fahrrad. Ich kenne die Unterschiede der Fahrräder nicht.»). Gerade Letzteres erstaunt, gab er doch immerhin vor, mit dem Fahrrad «trainingshalber» unterwegs gewesen zu sein. Zur ganzen (erfundenen) Geschichte passt schliesslich auch, dass es für den Unfall keine Zeugen gibt und auch das Velo nicht mehr vorhanden ist, nachdem der Privatkläger dieses zusammen mit dem Helm an der Unfallstelle («im Wald») zurückgelassen haben will und später dort nicht mehr habe auffinden können. Bezeichnend daher, dass der Privatkläger sich auch nie irgendwo, etwa bei der Polizei, nach dem (vorgeblich) vermissten Velo erkundigte (siehe zum Ganzen: act. 45/14, dort im Anhang die Unfallmeldung an die Suva, sowie Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02, Dep. 69 ff. [zum Beizug der Verfahrensakten «Bilten» siehe act. 73; ferner act. 87, act. 89 und act. 102]).
4.3.4 Die Rolle des Beschuldigten B.______
4.3.4.1 Wie bereits weiter oben dargelegt (vorne E. II. 2.), ist für die Vorinstanz gemäss angefochtenem Entscheid zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im «XY______» den Privatkläger A.______ traktierte, indem er jenem mit einem Holzstiel mindestens einmal von oben herab frontal gegen die Stirn schlug und ihm dabei die mehrfach erwähnte massive Schädelverletzung zufügte. Aus Sicht der Vorinstanz belegen dabei im Wesentlichen die vom Privatkläger gemachten Sachverhaltsangaben die Tatschuld von B.______ (zuvor E. II. 4.2.1).
Gerade weil die Vorinstanz zentral auf die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers abgestellt hat, fokussierte die Verteidigung im Berufungsverfahren auf die von ihr gesehenen Widersprüchlichkeiten in den Angaben sowie im Aussageverhalten des Privatklägers und beantragt dem Obergericht, die Glaubhaftigkeit bzw. Erlebnisbegründetheit der fraglichen Sachverhaltsangaben gutachterlich abzuklären (act. 164 S. 11 ff.).
Diesem Antrag ist indes nicht zu folgen. Denn wie sogleich aufzuzeigen ist, hat der Beschuldigte in der Untersuchung seine Täterschaft implizit selbst eingestanden:
4.3.4.2 Wie in den einleitenden Ausführungen zum vorliegenden Kapitel II. bereits erwähnt, wurde der hier wegen des Gewaltdelikts am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf Beschuldigte B.______ selbst Opfer einer schweren Gewalttat, als er am 3. Oktober 2018 in Bilten/GL mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und schwer am Kopf verletzt wurde.
Auf der Suche nach der zunächst unbekannten Täterschaft des Angriffs auf B.______ erfuhr die Polizei im November 2018 von einer Auskunftsperson, «halb Zürich» habe davon erzählt, dass B.______, als er in Birmensdorf ein Lokal geführt habe, dort einmal jemanden aus einer Gruppierung aus Winterthur (Gruppe «[Comot] aus Winterthur») mit einem Baseballschläger geschlagen habe, was nun mit dem Angriff auf B.______ gerächt worden sei. Der Vorfall in Birmensdorf sei etwa 7-8 Monate her (siehe act. 45/4 bzw. Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 8.1.08 Dep. 43 f. und Dep. 47).
4.3.4.2.1 Der Privatkläger A.______ war 2017/18 wohnhaft in Winterthur und ist gebürtig von Comot, einer Ortschaft in der Umgebung von […] im Kosovo. Er selber wird gemäss seinen eigenen Angabe von einigen Leuten Comot genannt; dies weil er von Comot komme (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 10.7.02 Dep. 7 f.). Insofern war es naheliegend, dass die Untersuchungsorgane bereits von sich aus (und noch bevor A.______ selbst entsprechende Angaben machte) zur Vermutung gelangten, dass möglicherweise der Privatkläger A.______ diejenige Person sein könnte, welche zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 3. Oktober 2018 von B.______ in dessen Lokal in Birmensdorf zusammengeschlagen wurde (a.a.O., act. 10.7.02 Dep. 92-95).
4.3.4.2.2 Am 20. Juni 2019 wurde B.______ im Verfahren «Bilten» als Privatkläger/Auskunftsperson zweimal befragt, zunächst von einem Polizeibeamten (delegierte Einvernahme), danach von der fallzuständigen Staatsanwältin (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 und act. 2/10.2.05). Zu diesem Zeitpunkt befand sich A.______ seit dem 30. Mai 2019 in Untersuchungshaft, nachdem sich die Anhaltspunkte verdichtet hatten, er könnte in den gewaltsamen Angriff auf B.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten involviert gewesen sein. Umgekehrt hegten die Untersuchungsorgane damals, wie soeben aufgezeigt, erst eine vage Vermutung, B.______ könnte in seinem Lokal in Birmensdorf einmal einen Zusammenstoss mit A.______ gehabt haben, was möglicherweise in der Folge mit der Attacke auf B.______ in Bilten gerächt worden wäre. Von A.______ kannte die Polizei bis dahin einzig die Erzählung, wonach er am 20. Mai 2017 bei einem Velounfall eine schwere Kopfverletzung erlitten habe.
a) Anlässlich der Einvernahme am 20. Juni 2019 erwähnte der befragende Polizeibeamte gegenüber B.______, eine Auskunftsperson habe erklärt, dass ein mögliches Tatmotiv für den am 3. Oktober 2018 auf ihn (B.______) erfolgten Angriff darin bestehen könnte, dass er (B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Dazu entgegnete B.______: «Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt. – Warum wird dies erst nach zwei Jahren erwähnt? [Hervorhebung hinzugefügt] – War diese Person überhaupt bei einem Arzt?» Umgehend danach gefragt, was er mit der eben gemachten Aussage ‹dass dies nach zwei Jahren erwähnt werde› konkret meine, antwortete B.______, mit ihm habe es nie einen solchen Vorfall gegeben und er habe persönlich nie etwas mit ihnen [Gruppierung Comot] zu tun gehabt; er habe diesen Vorfall nicht gesehen und wisse nicht, wo dies passiert sei; überhaupt habe er Probleme mit der Erinnerung. Als der Polizeibeamte daraufhin bemerkte, er (B.______) habe soeben von einem Vorfall berichtet, welcher zwei Jahre zurückliege, weshalb er (B.______) offenbar etwas über diesen Vorfall wisse, entgegnete dieser: «Ich habe falsch ausgesagt. Ich dachte, es gehe um meinen Vorfall [Attacke vom 3. Oktober 2018]». Weiter äusserte er, dass er nie ein Mitglied der Gruppierung Comot geschlagen habe und dessentwegen auch nie von jemandem angezeigt worden sei, weshalb er sich überhaupt nicht erklären könne, warum die Auskunftsperson eine solche Aussage gemacht habe (siehe zum Ganzen: Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 Dep. 93-98). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde B.______ gefragt, ob er sich einen Grund denken könne, warum A.______ an der Attacke auf ihn (B.______) beteiligt gewesen sein könnte. Er gab hierauf zu Protokoll, dass A.______ einmal in seinen Club in Birmensdorf gekommen sei und mit anderen Gästen Streit gesucht habe, worauf er (B.______) ihn rausgeworfen habe (a.a.O., Dep. 103 f.). Am Ende der Befragung konfrontierte die Polizei B.______ mit der These, wonach der Angriff auf ihn (B.______) am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sei, da er (B.______) zuvor A.______ niedergeschlagen habe. B.______ entgegnete, dass er A.______ nie geschlagen habe; er habe ihn einzig einmal aus seinem Club rausgeworfen; wenn er ihn tatsächlich geschlagen hätte, so hätte dieser ihn ganz bestimmt angezeigt (a.a.O., Dep. 105).
b) Die eben zitierten Aussagen von B.______ sind gleich in mehrfacher Hinsicht verräterisch. Bemerkenswert ist zunächst die von B.______ gemachte Zeitangabe: Auf den Hinweis des Befragers, wonach eine Auskunftsperson berichtet habe, er (B.______) habe einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen, entgegnete B.______ spontan von sich aus, warum dies erst nach zwei Jahren erwähnt werde. Tatsächlich lag im Juni 2019, als B.______ diese (verblüffende) Aussage machte, der Vorfall vom 20. Mai 2017 im Club «XY______» in Birmensdorf gerade rund zwei Jahre zurück. Indes aber bestanden zur Zeit der Befragung im Juni 2019 überhaupt noch keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ am 20. Mai 2017 nicht einen Velounfall erlitten hatte (wie dieser bis dahin erzählte), sondern mutmasslich Opfer einer Attacke im «XY______» wurde. A.______ selber berichtete nämlich erstmals am 11. Juli 2019, er sei am 20. Mai 2017 im «XY______» von B.______ mit einem massiven Holzstiel niedergeschlagen worden (U-act. 10.1.01). Wenn daher der Beschuldigte B.______ den im vorliegenden Verfahren inkriminierten Vorfall (Attacke auf A.______ am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) von sich aus zeitlich richtig verortete, ohne dass bis dahin bereits anderweitig ein Hinweis darauf bestanden hatte (die bis dahin einzige aktenkundige zeitliche Angabe der Auskunftsperson zu einen möglichen früheren Vorfall in Birmensdorf erwies sich als unzutreffend; oben E. 4.3.4.2), so offenbart sich darin ein starkes Indiz dafür, dass – erstens – der betreffende Vorfall im «XY______» sich effektiv zutrug und – zweitens – der Beschuldigte B.______ darin in massgeblicher Weise verwickelt war.
c) Für eine tatrelevante Verstrickung des Beschuldigten B.______ sprechen zudem auch die weiteren Bemerkungen in seiner soeben zitierten (Spontan)Antwort bei der Befragung vom 20. Juni 2019 im Verfahren «Bilten». Speziell aufhorchen lässt seine erste Reaktion auf die Mitteilung des befragenden Polizeibeamten, wonach eine Auskunftsperson berichtet habe, er (B.______) habe einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen: «Mich hat nie eine Person wegen einer solchen Tat angezeigt» (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.04 Dep. 93). Es ist dies eine ausgesprochen sonderbare Antwort und hört sich weit eher wie ein (ungewolltes) Geständnis an als eine wahrhaftige Widerrede. Von einer tatsächlich unbescholtenen Person wäre als Reaktion doch weit eher zu erwarten gewesen, dass sie sich über die eben gehörte Mitteilung empören und sie zurückweisen bzw. deren Kerngehalt (wonach er [B.______] mit einem Baseballschläger auf jemanden von der Comot-Gruppe eingeschlagen haben solle) bestreiten würde. Hier aber zieht B.______ ein anderes Abwehrschild auf: Er stellt sich der belastenden Aussage nicht inhaltlich entgegen, sondern beruft sich einzig darauf, nie von jemandem wegen einer solchen Tat angezeigt worden zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte er diesen eigentümlichen Hinweis auf eine fehlende Anzeige noch zwei Mal (a.a.O., Dep. 98 und Dep. 105).
d) Als B.______ am 20. Juni 2019 unmittelbar im Anschluss an die eben besprochene (delegierte) polizeiliche Befragung auch noch von der fallzuständigen Staatsanwältin einvernommen wurde, konfrontierte diese ihn ebenfalls mit der Vermutung, wonach gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen die gewaltsame Attacke auf B.______ am 3. Oktober 2018 ein Racheakt gewesen sein könnte, weil er (B.______) zuvor einmal mit einem Baseballschläger auf ein Mitglied der Gruppierung Comot eingeschlagen habe. Wiederum stellt B.______ diese These nicht inhaltlich in Abrede, sondern antwortet nebulös: «Ich glaube nicht, ansonsten hätte mich jemand angezeigt. […] Wenn ich eine solche Tat begangen hätte, dann hätte eine Person bestimmt mich bei der Polizei angezeigt» (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.05 Dep. 26 f.).
e) Anzufügen ist, dass B.______ später im vorliegenden Verfahren «Birmensdorf» als nunmehr Beschuldigter konfrontiert wurde mit seinen Aussagen, die er im Verfahren «Bilten» am 20. Juni 2019 dort als Privatkläger gemacht hatte. Dabei konnte er nicht plausibel erklären, wieso er bei jener Befragung den damals noch nicht bekannten Zeitpunkt der hier eingeklagten Attacke auf A.______ vom 20. Mai 2017 zutreffend zu benennen vermochte [«vor zwei Jahren»], wo er doch selbst angeblich gar nicht darin verwickelt war (U-act. 10.3.01, Dep. 43).
f) Wie eben erwähnt, entgegnete B.______ auf die ihm mehrfach gestellte Frage, ob er einmal ein Mitglied der Gruppierung Comot traktiert habe, jeweils lapidar, dass er nie wegen einer solchen Tat angezeigt worden sei. Ist eine solche Antwort schon an sich seltsam bzw. gar verräterisch (siehe zuvor Bst. c), so gilt dies erst recht, wenn man sich das soziale Milieu vergegenwärtigt, in welchem sich das inkriminierte Ereignis zutrug. Aktenkundig ist nicht nur ein Klima der Angst, sondern es sind geradezu Abgründe ersichtlich: So bekundeten etwa die beiden anonymen Zeugen [Person 1 und 2] grösste Bedenken, Aussagen zu tätigen, weil sie sich vor «diesen Personen» fürchteten, wobei sie nicht bloss sich selbst, sondern ebenso ihre Familien als gefährdet glauben (U-act. 10.12.01 Dep. 33 f.; U-act. 10.13.01, Dep. 1 und Dep. 33). Eine Auskunftsperson – inzwischen vom hiesigen Kantonsgericht wegen Drogenhandels rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt – berichtete, dass der Beschuldigte B.______ ihr einmal eine Waffe übergeben und ihr zugleich Fotos von A.______ und E.______ gezeigt und dazu bemerkt habe, diese beiden müssten erschossen werden, da sie ihnen (der Auskunftsperson und B.______) das Drogengeschäft zerstören würden (U-act. 10.16.01 Dep. 20). Hierzu ist zu wissen, dass im Strafverfahren gegen besagte Auskunftsperson unter anderem Thema war, dass sie und B.______ mit 2,5 kg Heroinpulvergemisch hantierten. Sodann ist dem Obergericht aus dem Verfahren «Bilten» bekannt, dass ebenso E.______ – die Begleitperson von A.______ bei der hier inkriminierten Auseinandersetzung im «XY______» in Birmensdorf – im grossen Stil mit Drogen handelte. Eine andere Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren erwähnte, die Gruppierung «Comot» aus Winterthur (siehe dazu bereits oben E. 4.3.4.2 und E. 4.3.4.2.1) tue alles, was nicht legal sei: Sportwetten, Kreditvergaben; das seien Geldhaie (act. 45/4 Dep. 44 f.). Ebenfalls im vorliegenden Verfahren berichtete ein Zeuge in Bezug auf die hier involvierten Personen (CD.______-Brüder, B.______, A.______) von jahrzehntealten Familien- bzw. Clan-Fehden im Kosovo mit Auswirkungen bis hierhin in die Schweiz; diese Geschichte – so der Zeuge – höre nie auf und er (Zeuge) könne in Anwesenheit der eben erwähnten Personen denn auch keine Aussagen machen, weil er Angst um sich und seine Familie habe (act. 10.11.01 Dep. 2 f.; siehe hierzu auch act. 10.10.02 Dep. 17, wo ein anderer Zeuge einen möglichen Strang zur UCK [ehemals paramilitärische Unabhängigkeitsbewegung im Kosovo] thematisiert [zur Nähe hier involvierter Personen zur UCK siehe auch die Fotos bei U-act. 4.1.03]; siehe ferner auch U-act. 10.1.03, Dep. 73 ff., wo die Rede von konkreten [politischen] Morden im Kosovo ist). E.______ gab bei einer Einvernahme zu Protokoll, dass ihm einmal anlässlich einer Polizeikontrolle im Kosovo beschieden worden sei, er dürfe mit niemandem über den Vorfall im Club «XY______» in Birmensdorf reden, andernfalls er sich besser nicht mehr im Kosovo blicken lasse (U-act. 10.14.01 Dep. 45). B.______ merkte im Verfahren «Bilten» an, dass es bei ihnen noch die Blutrache gebe; auch andere Auskunftspersonen und Zeugen im Verfahren «Bilten» berichteten, dass sie sich vor Rachetaten fürchteten und daher in Sorge auch um ihre Familien seien (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20, act. 2/10.2.03 S. 3; act. 2/10.1.05 S. 2; act. 2/8.1.08 S. 6 f.; act. 2/8.1.09 S. 6 und Anhang; act. 2/10.3.01 S. 5 ff.; act. 2/8.1.16).
Im eben geschilderten sozialen Umfeld, in welchem sich die hier involvierten Personen befinden und bewegen, werden staatliche Instanzen als weit abseits empfunden. Die Austragung von Konflikten untereinander folgt nach eigenen internen Gepflogenheiten; der Staat mit seinem Gewaltmonopol bleibt dabei aussen vor und wird nur als Störfaktor gesehen. In diesen Kreisen stellt es ein Tabu dar, bei der Polizei gegeneinander Anzeige zu erstatten. Wenn daher B.______ auf den ihm gegenüber geäusserten Verdacht, er habe einmal ein Mitglied der Comot-Gruppierung niedergeschlagen, nur lapidar antwortete, er sei deswegen nie von jemandem angezeigt worden, so ist dies letztlich keine wirkliche Zurückweisung des Verdachts. Im Gegenteil ist diese hier aus freien Stücken vorgetragene Entgegnung entlarvend. B.______ bediente sich nämlich eines Einwands, der zum einen unter gewöhnlichen Umständen ganz gewiss nicht als erste Erwiderung auf einen strafrechtlichen Vorwurf geäussert würde (siehe zuvor Bst. c) und zum anderen aus der Warte von B.______ ohnehin nichtssagend ist, da in «seinen Kreisen» gegenseitige Anzeigen bei der Polizei praktisch nicht vorkommen. Dass B.______, wenn er schon eine Aussage tätigte, gerade nur diesen hilflosen Einwand vortrug und den Verdacht nicht inhaltlich zurückwies (etwa mit den Worten «ich habe nie auf jemanden eingeschlagen, wann soll denn so etwas überhaupt geschehen sein»), indiziert unweigerlich, dass er mit der Sache [gewaltsamer Angriff auf ein Mitglied der Comot-Gruppierung] sehr wohl etwas zu tun hatte.
g) Zusammenfassend ist damit zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.______ mit seinen Aussagen am 20. Juni 2019 gleich unter zwei Aspekten ein Indiz dafür lieferte, dass er die ihm in der Anklage angelastete gewaltsame Attacke auf A.______ und E.______ am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf begangen hatte: Ein erstes Indiz ist im Umstand zu erkennen, dass er das Tatgeschehen zeitlich richtig verortete [«vor zwei Jahren»]. Dies, obwohl im Zeitpunkt der Befragung am 20. Juni 2019 seitens der Untersuchungsbehörde einzig die so auch gegenüber B.______ kommunizierte Vermutung im Raum stand, er könnte früher einmal ein Mitglied der Comot-Gruppe, dabei eventuell konkret A.______, niedergeschlagen haben; jedoch bestand für die Untersuchungsbehörde nicht der geringste Anhaltspunkt, dass eine solche Tat konkret vor zwei Jahren geschehen sein könnte, womit auch ausgeschlossen ist, dass B.______ eine ihm zuvor soufflierte Zeitangabe geäussert hat. Das zweite Indiz betrifft sodann die eigenartige Erwiderung B.______s auf den ihm unterbreiteten Tatverdacht [«es liegt von niemandem eine Anzeige vor»]. Es ist eine solche Antwort im vorliegenden Kontext nicht anders zu werten, wie wenn ein soeben vor einem Wohnhaus in flagranti ertappter Einbrecher in Handschuhen zu seiner Entlastung als erstes sagte, es gebe ja von ihm keine Fingerabdrücke in der Wohnung.
4.3.4.3 Wie bereits weiter oben aufgezeigt, stellte die Vorinstanz bei der Verurteilung des Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von A.______ (gewaltsame Attacke am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf) ganz zentral auf die von ihr als glaubhaft eingestuften Angaben des Privatklägers A.______ ab (oben E. 4.2.1). Nach dessen Aussagen soll der Beschuldigte ihn am 20. Mai 2017 im «XY______» in Birmensdorf mit massiven Schlägen mit einem Holzstiel am Kopf schwer verletzt haben. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung des Privatklägers wurde von der Verteidigung im Berufungsverfahren nachdrücklich bestritten (act. 161 f., act. 164 S. 12 ff. Ziffn. 1 ff.).
Werden nun allerdings die soeben erörterten (erheblichen) Indizien ins Bild gerückt, so bestärken diese nachdrücklich die Sachverhaltsdarstellung von A.______. Hinzu kommt sodann noch Folgendes: E.______ (der unbestritten gemeinsam mit A.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 den Club «XY______» besucht hatte) wurde am 10. Dezember 2019 als Tatverdächtiger im Verfahren «Bilten» nach monatelanger Suche festgenommen (Verfahrensdossier «Bilten», SG.2021.00014-20,act. 2/8.1.01 S. 28; act. 2/4.9.07). Bei seiner ersten Befragung am 11. Dezember 2019 wurde ihm ein Foto des Biltener Opfers und hier Beschuldigten B.______ vorgelegt, woraufhin er spontan von sich aus erklärte, dieser habe ihn einmal in dessen Bar in Birmensdorf zusammengeschlagen; A.______ sei auch dabei gewesen. Auf Nachfrage erwähnte E.______ nach langem Überlegen, besagter Vorfall habe sich 2017 zugetragen (vgl. act. 2/10.9.02 S. 4 ff.). Ebenso bemerkenswert ist ein weiteres Detail: Als die Polizei dem Mitbeschuldigten D.______ bei seiner ersten Einvernahme am 23. September 2019 eröffnete, er werde dringend verdächtigt, sich in der Nacht auf den 20. Mai 2017 beim Club «XY______» in Birmensdorf eines Angriffs auf A.______ und E.______ schuldig gemacht zu haben, entgegnete er, er habe niemanden angegriffen oder geschlagen. Auf Nachfrage, was er zum erwähnten Vorfall in Birmensdorf wisse, äusserte er, dass er nichts zu diesem Vorfall wisse; soweit er wisse, habe damals B.______ den Club verlassen und es habe eine Auseinandersetzung gegeben; er (D.______) selbst, sei aber nicht nach draussen gegangen, da er Probleme mit seinem Fuss gehabt habe (U-act. 10.4.01 Dep. 1 f.). Im Bestreben, seine eigene Beteiligung zu bestreiten, hat D.______ mit dieser Aussage nolens volens bestätigt, dass es in der Nacht auf den 20. Mai 2017 tatsächlich zu einer handfesten Auseinandersetzung mit A.______ kam und B.______ darin verwickelt war.
Beim Beschauen dieses Gesamtbildes bestehen für das Obergericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte B.______ in der Nacht auf den 20. Mai 2017 im Club «XY______», konkret beim Ein- und Ausgangsbereich, mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ einschlug und ihm dabei eine offene Schädelverletzung zufügte. Demnach ist die Anklage (siehe dazu oben E. II. 1) in diesem Punkt begründet, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat; es ist daher ergänzend auf deren Erwägungen zu verweisen (act. S. 55 – S. 64 oben E. 12.1. – E. 12.2.5.), dabei insbesondere auch auf die von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung verworfene Behauptung des Verteidigers, wonach B.______ aufgrund einer angeblichen Schulterverletzung gar nicht in der Lage gewesen wäre, mit einem Holzstiel kraftvoll von oben auf den Kopf von A.______ einzuschlagen (a.a.O., S. 63). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die von der Verteidigung beantragte Befragung weiterer Personen, die nach der Erinnerung des Beschuldigten B.______ in der Tatnacht möglicherweise im «XY______» im Service arbeiteten oder dort als Musiker/Sänger auftraten (act. 131 S. 5 ff.), an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchte. Abgesehen davon, dass der Vorfall im «XY______» inzwischen mehrere Jahre zurückliegt und bereits aus diesem Grund fundierte Angaben kaum mehr zu erwarten sind, weisen alle diese Personen ein Näheverhältnis zum Beschuldigten als damaligem Geranten des «XY______» auf. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte bestehen (und sich solche auch nicht aus der Begründung des Beweisantrags ergeben), dass eine dieser Personen das Kerngeschehen im Ausgangsbereich des «XY______» unmittelbar selbst beobachtet hätte.
4.3.5 Die Rolle der beiden CD.______-Brüder
4.3.5.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Anklage auf den Standpunkt, dass B.______ nicht als Einzeltäter A.______ schwer verletzt bzw. zu töten versucht habe, sondern dabei von den Brüdern C.______ und D.______ tatkräftig unterstützt worden sei. Konkret sollen die CD.______-Brüder A.______ je an einem Arm festgehalten haben, sodass dieser den massiven Schlägen von B.______ wehrlos ausgesetzt gewesen sei (act. 1/1-1/3; siehe oben E. II. 1.).
Die Vorinstanz schloss indes eine Mittäterschaft der beiden CD.______-Brüder aus und erwog in dubio pro reo, dass die CD.______-Brüder sich zwar in die handgreifliche Auseinandersetzung zwischen B.______ und A.______ sowie E.______ zunächst an der Bartheke und danach im Ausgangsbereich des «XY______» eingemengt hätten, hierbei jedoch nicht in aggressiver Absicht, sondern um zwischen den Streitparteien zu schlichten bzw. diese voneinander zu trennen; es sei ausserdem nicht erstellt, ob die CD.______-Brüder überhaupt, und sei es nur in Verteidigungsabsicht, zugeschlagen hätten (act. 122 S. 64 ff. E. 12.2.6. und S. 57 oben E. 12.1. in fine; siehe auch oben E. II. 2.). Infolgedessen sprach die Vorinstanz die CD.______-Brüder von der Anklage einer in Mittäterschaft mit B.______ begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung frei (act. 122 S. 113 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3).
4.3.5.2 Die Staatsanwaltschaft und ebenso der Privatkläger A.______ beantragen berufungsweise eine Verurteilung der beiden CD.______-Brüder wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (act. 164 S. 72 und S. 95). Die Staatsanwaltschaft erachtet die erstinstanzliche Begründung des Freispruchs der beiden CD.______-Brüder «weder im Hinblick auf die übrige Aussagewürdigung der Vorinstanz selber noch unter Berücksichtigung und Würdigung der weiteren erhobenen Beweise» für nachvollziehbar. Als absurd und aktenwidrig bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Schlichtungsbemühungen wie auch eine mögliche Verteidigungsabsicht der CD.______-Brüder. Sie hielt an der Berufungsverhandlung dafür, dass C.______ selbst nie behauptet habe, er habe geschlichtet oder sei von A.______ und E.______ gar angegriffen worden, sodass er sich hätte verteidigen müssen. Derartige Mutmassungen der Vorinstanz seien nicht zu schützen und könnten nicht Basis für einen Freispruch nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» sein. Vielmehr frage sich, warum C.______, wäre er nicht tatbeteiligt gewesen, in der Untersuchung überhaupt hätte auf die Idee kommen sollen, seine Anwesenheit im «XY______» zu bestreiten und seine Falschbehauptung zugleich noch mit einem unwahren Alibi zu untermauern. Vielmehr habe das Gericht Aussageverweigerungen (wenn Angaben zur eigenen Entlastung eigentlich zu erwarten wären) als auch widerlegbare Falschaussagen zu würdigen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Vorinstanz die Aussagen von A.______ in Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten B.______ für glaubhaft erachte, nicht aber dessen Aussagen in Bezug auf die Tatbeteiligung der beiden CD.______-Brüder, zumal die Schilderung von A.______ auch durch die Aussagen von E.______ gestützt werde. Fraglich sei überdies, ob D.______ durch seine Beinverletzung tatsächlich so eingeschränkt gewesen sei, dass er deswegen nicht ins Geschehen hätte eingreifen können. D.______ habe ausserdem unzutreffend ausgesagt, sein Bruder C.______ habe sich in der fraglichen Nacht nicht im «XY______» aufgehalten (zum Ganzen: act. 164 S. 75-77, ferner S. 99 sowie S. 101 unten und S. 102 oben).
Aus Sicht des Rechtsvertreters des Privatklägers A.______ sind die (für die beschuldigten CD.______-Brüder weitgehend entlastenden) Aussagen der beiden anonymen Zeugen (Person 1 und 2) unglaubhaft; ohnehin seien diese anonym erhobenen Befragungen mit Zurückhaltung zu würdigen. Person 2 habe von einer blossen Schlägerei gesprochen, obwohl es sich um einen Angriff auf A.______ und E.______ gehandelt habe. Auch habe sie behauptet, A.______ habe ein Messer gezückt, was absolut unglaubhaft sei; wäre dem nämlich so gewesen, hätte der Beschuldigte B.______ zu seiner Entlastung vorgebracht, er sei von A.______ mit einem Messer angegriffen worden; stattdessen habe B.______ lediglich erwähnt, eine Kellnerin habe gesagt, dass eine Person ein Messer dabeihabe. In Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten habe bereits die Vorinstanz dargelegt, dass diese unglaubhaft bzw. Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stimmten die Aussagen von E.______ mit jenen von A.______ überein, weshalb für die Sachverhaltserstellung vollumfänglich auf die Schilderungen von A.______ abzustellen sei. Dieser habe klar und deutlich zu Protokoll gegeben, wie die CD.______-Brüder ihn an den Armen festgehalten hätten, damit B.______ ihn mit einem Baseballschläger auf den Kopf habe schlagen können. Insofern würden die Aussagen von A.______, auf welche abzustellen sei, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein eindeutiges Bild zeichnen (zum Ganzen: act. 164 S. 108 f. Ziffn. 12 ff.).
4.3.5.3 Im Folgenden ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Rolle der CD.______-Brüder an den von Staatsanwaltschaft und Privatkläger dagegen vorgebrachten Einwendungen zu messen.
4.3.5.3.1 Vorweg gilt als gesichert – und wurde so auch zutreffend von der Vorinstanz festgehalten –, dass die tätliche Auseinandersetzung im «XY______» in der Nacht auf den 20. Mai 2017, in deren Verlauf B.______ mit einem Holzstiel A.______ schwer am Kopf verletzte, ihren Anfang an der Bartheke nahm (und schliesslich im Ein- und Ausgangbereich mit der schweren Kopfverletzung von A.______ ihre Kulmination erreichte). Der Streit entzündete sich, als E.______ und A.______, nachdem sie zunächst zu zweit an einem Tisch gesessen und reichlich dem Alkohol zugesprochen hatten, sich zur Theke begaben, wo E.______ sogleich begann, B.______ verbal zu provozieren. Rasch kam es zwischen ihnen zu Handgreiflichkeiten, derweil A.______ mutmasslich ein Messer zog, worauf augenblicklich weitere Personen hinzutraten und die Situation eskalierte. Wie viele Personen konkret sich in die Auseinandersetzung einmengten, ist unklar (so zutreffend auch bereits die Vorinstanz: act. 122 S. 56). Bestimmt aber waren es nicht nur die beiden CD.______-Brüder. So berichtete E.______ in der Untersuchung, er und A.______ seien von B.______ und 3-6 bzw. 3-4 weiteren Personen angegriffen worden (U-act. 10.14.01, Dep. 1 und Dep. 10). Ebenso erwähnte der eine anonyme Zeuge (Person 1), dass neben den zuvor namentlich genannten Personen noch eine weitere Person in das Handgemenge involviert gewesen sei (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Ferner ist auch den Schilderungen von A.______ (dazu nachfolgend mehr) zu entnehmen, dass neben den namentlich bekannten Personen mindestens noch eine weitere Person an der Auseinandersetzung beteiligt war.
4.3.5.3.2 a) Der eben angesprochene anonyme Zeuge (Person 1) will sodann gesehen haben, dass die beiden CD.______-Brüder erfolglos versucht hätten, die an der Theke miteinander streitenden B.______, A.______ und E.______ voneinander zu trennen (U-act. 10.13.02, Dep. 1). Gemäss dieser Aussage hätten folglich die CD.______-Brüder nicht auf aggressive Weise ins Geschehen eingegriffen, sondern im Gegenteil in der Absicht, zwischen den Streithähnen zu schlichten.
b) Demgegenüber schreibt der andere anonyme Zeuge (Person 2) eine schlichtende Rolle primär nur D.______ zu. Nach dessen Beobachtung kam es an der Bartheke zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen A.______ und E.______ auf der einen und B.______ auf der anderen Seite; plötzlich habe A.______ ein Spickmesser gezückt (was so übrigens auch B.______ zu Protokoll gab, wenngleich die betreffende Aussage missverständlich protokolliert ist, indem unklar bleibt, ob er selbst das Messer bemerkte oder bloss von der Kellnerin wegen eines Messers gewarnt wurde; U-act. 10.3.01, S. 4 Mitte und Dep. 44). In diesem Moment sei C.______ hinzugekommen und alle hätten mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen, worauf D.______, dessen eine Bein eingegipst bzw. eingeschient gewesen sei, schlichtend eingegriffen habe (U-act. 10.12.01, Dep. 5, Dep. 14 und Dep. 17; U-act. 10.12.02, Dep. 1).
c) E.______ sagte in der Untersuchung aus, er und A.______ seien von zwei Personen mit Holzstöcken geprügelt worden; im Verlauf der Auseinandersetzung hätten D.______ und eine andere Person A.______ an den Armen festgehalten, derweil B.______ und C.______ mit Holzstöcken auf A.______ eingedroschen hätten (U-act. 10.14.01, Dep. 28 ff.). A.______ selbst erwähnte dagegen, er sei von D.______ und C.______ an den Armen fixiert worden, als B.______ von vorne mit einem Baseballschläger auf seinen Kopf schlug. Zudem berichtete A.______, dass noch zwei weitere Personen beteiligt gewesen seien, wobei eine von beiden ihn mit einem Baseballschläger von hinten gehauen habe (U-act. 10.1.01, S. 3 unten und S. 4 oben).
d) Bei der Würdigung der eben zitierten Aussagen bleibt zu konstatieren, dass diese ein insgesamt konfuses Bild ohne eindeutige Konturen vermitteln. Auf dieser Grundlage jedenfalls lässt sich nicht eruieren, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die beiden CD.______-Brüder tatsächlich ins Geschehen eingegriffen haben. Dass bei diesen alles andere denn kongruenten Angaben ausschliesslich nur der Darstellung des Privatklägers A.______ zu folgen wäre – so der Standpunkt seines Rechtsvertreters und letztlich auch der Staatsanwaltschaft –, ist nicht vertretbar. Auch wenn im Sinne des Rechtsvertreters von A.______ die divergenten Angaben der beiden anonymen Zeugen mit Zurückhaltung gewürdigt werden, steht trotzdem weiterhin noch die Darstellung von E.______ im Raum, welche sich mit dem Anklagevorwurf (beide CD.______-Brüder sollen A.______ an den Armen festgehalten haben) ebenfalls nicht deckt.
4.3.5.3.3 a) Unbestritten ist, dass D.______, als er sich damals in der Nacht auf den 20. Mai 2017 als Gast im «XY______» aufhielt, an der linken Ferse beeinträchtigt war und daher an Stöcken ging und zur Stabilisation der Ferse einen orthopädischen Schuh trug (U-act. 10.4.01, Dep. 2 und Dep. 59 ff.; act. 164 S. 120; siehe ferner Arztberichte von 2017 in U-act. 12.2.10-1 und 12.2.10-2). Dieser Umstand – und darin ist der Verteidigung beizupflichten (act. 164 S. 113) – vermag tatsächlich Zweifel daran zu erwecken, ob D.______ überhaupt in der Lage war, sich kraftvoll an einer Keilerei wie der hier inkriminierten zu beteiligen. Allerdings befindet sich in den Akten ein Foto, auf welcher D.______ nur knapp zehn Tage nach dem Vorfall in Birmensdorf ohne Stöcke und Stützfuss an einer Grabstätte im Kosovo posiert (U-act. 10.0.03); dies wiederum deutet darauf hin, dass der bei ihm seit einem Arbeitsunfall im Oktober 2015 auftretende «persistierende und therapieresistente» (medizinisch jedoch nicht nachweisbare) Fersenschmerz am 20. Mai 2017 womöglich eher abklingend war, und er damals den linken Fuss unter Umständen nahezu voll und nicht bloss, wie von ihm angegeben (U-act. 10.4.01, Dep. 61), zu 10-20% belasten konnte.
b) Im Nachhinein freilich lässt sich keine hinreichende Gewissheit mehr erlangen, ob D.______ körperlich damals tatsächlich in der Lage war, die ihm in der Anklage angelastete Tathandlung (oben E. II. 1.: Festhalten von A.______, damit B.______ mit einem Holzstiel auf ihn einschlagen konnte) zu begehen.
4.3.5.3.4 a) Der Beschuldigte C.______ präsentierte in der Untersuchung bei seiner ersten Einvernahme Facebook-Einträge und machte gestützt auf diese geltend, dass er sich in der Tatnacht vom 20. Mai 2017 überhaupt nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo aufgehalten habe (U-act. 4.1.03, Dep. 1 ff.). An dieser Aussage hielt er auch noch bei einer nachfolgenden Konfrontationseinvernahme fest (U-act. 10.0.01, S. 8 oben). In der Folge erwies sich dieses Alibi als offensichtlich falsch; es konnte nachgewiesen werden, dass C.______ am 22. April 2017 aus dem Kosovo ausreiste und erst wieder am 24. Mai 2017 dorthin zurückkehrte (U-act. 4.1.31 S. 4 und U-act. 8.0.03). Als C.______ daraufhin mit seiner unzutreffenden Angabe konfrontiert wurde, meinte er, dass er bei seiner Erstaussage lediglich gesagt habe, was er auf Facebook gesehen habe; überhaupt sei das Ganze schon lange her und er habe sich wiederholt im «XY______» aufgehalten, weshalb er sich nicht mehr erinnere, ob er konkret auch in der Nacht auf den 20. Mai 2017 dort gewesen sei; jedenfalls habe er «mit dem Fall nichts zu tun» (U-act. 10.0.05, Dep. 26 ff.).
b) Der Beschuldigte D.______ gab in der Untersuchung als erstes ebenfalls (wahrheitswidrig) zu Protokoll, sein Bruder C.______ sei am 20. Mai 2017 nicht im «XY______» anwesend gewesen (U-act. 10.4.01, Dep. 43 und 46).
c) Aufgrund der gesamten Untersuchungsergebnisse steht freilich mit zureichender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte C.______ in der Tatnacht am 20. Mai 2017 im «XY______» anwesend war. Dies hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit überzeugender Begründung festgestellt, sodass auf die bezüglichen Erwägungen zu verweisen ist (act. 122 S. 57 f. E. 12.2.1.).
d) Vor diesem Hintergrund aber drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte C.______ anfänglich seine Anwesenheit im «XY______» am 20. Mai 2017 überhaupt in Abrede gestellt hatte, wo er doch ohnehin nichts mit der gewaltsamen Auseinandersetzung in jener Nacht zu tun gehabt haben will. Die hierbei aufkommende Vermutung, der Beschuldigte C.______ könnte bei der handfesten Auseinandersetzung womöglich doch eine prägende Rolle gespielt haben, wird durch die gleicherweise unwahre Aussage seines Bruders D.______ noch zusätzlich genährt und nimmt dieses Aussageverhalten der beiden CD.______-Brüder schon beinahe die Qualität eines Indizes an, welches für eine Tatschuld von C.______ spricht.
4.3.5.3.5 a) Was sodann die Angaben des Beschuldigten D.______ in Bezug auf seine eigene Rolle beim fraglichen Vorfall im «XY______» anbetrifft, so verwundern diese auf den ersten Blick ebenfalls. Die zwei anonymen Zeugen (Person 1 und 2) haben beide ausgeführt, D.______ habe, als es an der Bar zu einem handfesten Gerangel gekommen sei, schlichtend eingegriffen (siehe oben E. 4.3.5.3.2). Insofern wäre eigentlich erwartbar, dass D.______ dasselbe gleich von Anfang an auch sagen würde. Stattdessen schilderte er bei seiner ersten Einvernahme seine Rolle als rein passiv: Dass er selber niemanden angegriffen oder geschlagen habe (zumal er am Fuss verletzt gewesen sei), sondern von seinem Platz an der Bar aus lediglich beobachtet habe, wie sich A.______ und E.______ zunächst an der Bar mit B.______ gestritten und danach alle drei das Lokal verlassen hätten (U-act. 10.4.01, Dep. 34-38). Erst bei der folgenden Konfrontationseinvernahme, an welcher A.______ berichtete, dass er von den beiden CD.______-Brüdern an den Armen festgehalten worden sei, damit B.______ mit einem Baseballschläger auf ihn habe einschlagen können (U-act. 10.0.01, S. 4 unten), erklärte D.______, dass an der Bar fünf bis zehn Personen miteinander gestritten hätten, worauf er auf diese Leute zugegangen sei, um sie voneinander zu trennen, sei dann aber selbst gestossen worden und zu Fall gekommen und habe sich am bereits zuvor lädierten Fuss noch zusätzlich verletzt, weshalb er sich wieder entfernt habe (U-act. 10.0.01, S. 7 unten und S. 8 oben).
b) Auch wenn das eben aufgezeigte Aussageverhalten von D.______ ein gewisses Misstrauen zu erwecken vermag, so fällt dieses nicht vollkommen aus dem Rahmen. Jedenfalls kann auch eine unschuldige Person ihre wirksamste Verteidigung durchaus darin sehen, vorerst einmal generell in Abrede zu stellen, mit dem untersuchten Sachverhalt überhaupt etwas zu tun zu haben. Kommt sie damit durch, à la bonheur, die Sache hat sich erledigt. Folglich kann daher in einer so gewählten Strategie kein tragfähiges Indiz für eine allfällige Tatschuld ausgemacht werden.
4.3.5.3.6 Aus alldem ergibt sich als Erkenntnis, dass sich der in der Anklage gegenüber den CD.______-Brüdern erhobene Vorwurf, wonach sie beide A.______ an den Armen festgehalten hätten, damit B.______ ungehindert mit einem Holzstiel auf dessen Kopf einschlagen konnte, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinlänglich beweisen lässt. Dies hat bereits die Vorinstanz so zutreffend erkannt, weshalb die von Staatsanwaltschaft und Privatkläger berufungsweise erhobene Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl geht. Gewiss indiziert vorab das Aussageverhalten der CD.______-Brüder deren anklagegemässe (Mit)Täterschaft, bei C.______ noch mehr als bei D.______. Insgesamt aber bleibt die Beweislage schwach. Dies gilt – erstens – in Bezug auf den äusserlichen Geschehensablauf, indem unklar bleibt, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die CD.______-Brüder an der handfesten Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt waren; jedenfalls standen laut den aktenkundigen Schilderungen neben A.______, E.______, B.______ und den CD.______-Brüder noch mindestens eine, möglicherweise aber sogar zwei bis drei weitere Personen im Brennpunkt des (gewaltsamen) Ereignisses, weshalb bei objektiver Betrachtung eine erhebliche Unsicherheit verbleibt, ob die CD.______-Brüder tatsächlich, wie ihnen in der Anklage angelastet, A.______ an den Armen festhielten. Ebenso wenig tragfähig ist die Beweislage – zweitens – hinsichtlich der subjektiven Tatbestandmerkmale. Denn selbst wenn die CD.______-Brüder A.______ an den Armen festgehalten hätten, bleibt offen, in welchem Bestreben sie dabei handelten. Gleicherweise denkbar wie die eingeklagte aggressive Variante (Festhalten, damit B.______ auf A.______ einschlagen konnte) ist, dass sie schlichtend in die Auseinandersetzung eingriffen oder gar, dass A.______ tatsächlich ein Messer gezückt hatte (was übrigens aus Sicht der Vorinstanz der Fall war; act. 122 S. 59 oben), worauf die CD.______-Brüder ihn festhielten, damit er nicht zustechen konnte.
4.3.5.4 All dies führt zum Fazit, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die CD.______-Brüder zu Recht von der Anklage eines in Mittäterschaft mit B.______ begangenen Tötungsversuchs freigesprochen hat. Infolgedessen sind in diesem Punkt die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers A.______ abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes einzugehen: In der Anklage lastet die Staatanwaltschaft den CD.______-Brüdern im Kontext mit der Auseinandersetzung im «XY______» nicht einzig eine versuchte vorsätzliche Tötung an, sondern zusätzlich die Begehung eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (siehe act. 1/1 und 1/3). Die Vorinstanz erwog dazu, die Tatbestandvoraussetzungen eines Angriffs seien hinsichtlich der CD.______-Brüder nicht erfüllt (act. 122 S. 77 ff. E. 4.), hat allerdings in ihrem Urteilsdispositiv den entsprechenden Freispruch von diesem Anklagepunkt nicht festgehalten. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Berufung erneut eine Verurteilung der CD.______-Brüder wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Nachdem jedoch, wie zuvor aufgezeigt, nicht zweifelsfrei nachweisbar ist, dass die CD.______-Brüder sich im Sinne von Art. 134 StGB gewaltsam und in feindseliger Absicht (siehe dazu OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 134 N 1) an der Auseinandersetzung im «XY______» beteiligt haben, fällt dieser Anklagepunkt ebenfalls in sich zusammen. Der Freispruch auch vom Vorhalt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist im nachfolgenden Urteilsdispositiv festzuhalten.
4.3.6 Anklage der Körperverletzung zum Nachteil von E.______
4.3.6.1 Gemäss Anklage soll bei der Auseinandersetzung im «XY______» der Beschuldigte B.______, unmittelbar bevor er auf A.______ einschlug, mit dem Holzstiel zunächst mindestens einmal an die linke Stirnseite von E.______ geschlagen haben, wodurch dieser zumindest eine schmerzhafte Kontusion (Prellung) sowie eine Riss-Quetschwunde am Kopf erlitten habe (act. 1/2 S. 3). Die Vorinstanz schloss sich in diesem Punkt der Anklage an, indem sie erwog, B.______ habe zuerst E.______ an dessen linker Schläfe getroffen, sodass er am Kopf geblutet habe, was als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sei (act. 122 S. 56 E. 12.1.; S. 75 ff. E. 3.). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte B.______ in seiner Berufung einen Freispruch (act. 131 und act. 164 S. 3); er habe E.______ nicht geschlagen (act. 164 S. 63 Ziff. 89).
4.3.6.2 Die Berufung von B.______ ist in Bezug auf seine erstinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.______ begründet, womit er von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist (ursprünglich angeklagt war diesbezüglich sogar eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB; siehe act. 1/2 Ziff. 2). Dies aus folgenden Überlegungen:
Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt mehr als eine nur geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist; als noch geringfügig gelten kleinere Schwellunge, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden; eine solcherart minimale Verletzung fällt noch unter den Übertretungstatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB (OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 123 N 2), wobei eine blosse Tätlichkeit inzwischen verjährt wäre (Art. 109 StGB).
Es steht aufgrund der Untersuchungsergebnisse ausser Frage – und insoweit ist der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beizupflichten –, dass E.______ bei der Auseinandersetzung im «XY______» von B.______ geschlagen wurde. Indes findet sich in den gesamten Akten kein belastbarer Beweis dafür, dass E.______ dabei eine Beeinträchtigung in der Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten hätte. Wohl gab E.______ in der Untersuchung zu Protokoll, dass er nach einem Schlag von B.______ an der linken Stirn geblutet habe (U-act. 10.0.05, Dep. 57 f.), doch ist allein damit nicht erstellt, dass es sich dabei um mehr als eine nur leicht blutende Schürfung handelte. Dieses Verletzungsbild lässt sich daher nicht unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB subsumieren. Die Ergebnisse der Untersuchung sind ferner auch zu wenig eindeutig, dass hinreichende Klarheit darüber bestünde, mit welcher Heftigkeit B.______ auf E.______ einschlug; deswegen entfällt ebenso eine Strafbarkeit wegen versuchter einfacher Körperverletzung, geschweige denn einer versuchten schweren Körperverletzung.
5.
Rechtliche Würdigung der Tathandlung von B.______
5.1 In Hinsicht auf den mindestens einen massiven Schlag auf den Kopf von A.______ beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage im Hauptstandpunkt eine Verurteilung des Beschuldigten B.______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (act. 1/2 S. 2).
Die Vorinstanz qualifizierte im angefochtenen Entscheid die Tathandlung von B.______ (massives Einschlagen mit einem Holzstiel auf den Kopf von A.______ mit der Folge, dass dieser einen offenen Schädelbruch erlitt) als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz erwog zur rechtlichen Subsumtion konkret Folgendes:
«Der Beschuldigte 2 [B.______] hat mindestens einmal mit einem hölzernen Gegenstand wuchtig auf den Vorderkopf des Privatklägers [A.______] eingeschlagen. Als unmittelbare Folge davon erlitt der Privatkläger sehr gravierende Verletzungen. Zu nennen ist insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma bei einer Fraktur des Stirnbeins mitsamt Blutung zwischen harter Hirnhaut und Gehirn, Lufteintritt in die Schädelhöhle und subduraler Flüssigkeitskollektion. Bei der rechtlichen Beurteilung des erfüllten Tatbestands kommt es in erster Linie auf die dem Privatkläger tatsächlich zugefügten Verletzungen und nicht auf das (nicht bekannte) Tatwerkzeug an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3.3, m.w.H.). Auch mit einem an sich weniger gefährlichen Gegenstand wie einem Besenstil kann ein Täter seinem Opfer tödliche Verletzungen beibringen, wenn er gezielt und heftig genug zuschlägt. Der Beschuldigte 2 ist kräftig gebaut und die entstandenen Verletzungen lassen nur den Schluss zu, dass dieser mit voller Wucht, ohne Rücksicht auf mögliche Folgen, zugeschlagen hat.
Verletzungen von der Art, wie sie der Privatkläger erlitten hat, sind lebensbedrohlich. Ein offenes Schädel-Hirn-Trauma ist in seinem Schweregrad und damit auch in den möglichen Folgen von einem geschlossenen Schädel-Hirn-Trauma deutlich abzugrenzen. Selbst bei letzterem könnten sich gravierende Hirnverletzungen einstellen. Aus dem Vorhandensein einer Fraktur und den daraus entstandenen Komplikationen wie Lufteintritt und Flüssigkeitskollektion muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 das Risiko des Todeseintritts nicht mehr kalkulieren bzw. dosieren konnte. Dementsprechend konnte er nicht mehr darauf vertrauen, dass sich die Todesgefahr nicht realisieren werde. Das Bundesgericht bejahte in dem zuvor zitierten Entscheid 6B_823/2010 – es ging um einen Eindrückungsbruch des Schädelknochens auf einer Fläche von zwei Zentimetern in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes – zu Recht den Tötungseventualvorsatz. Es ergäbe keinen Sinn, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen.
Dem Beschuldigten 2 hat sich der Todeseintritt als Möglichkeit seines Handelns ernsthaft aufdrängen müssen. Dass der Privatkläger keine – unmittelbaren oder mittelbaren – tödlichen Verletzungen davongetragen hat, ist dem Zufall zu verdanken. Bei dieser Sachlage wurde die Versuchsschwelle überschritten: Der Beschuldigte 2 hat alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan; der Erfolg ist jedoch nicht eingetreten.»
5.2
5.2.1 Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Staatsanwaltschaft halte unzutreffend dafür, allein schon das Verletzungsbild von A.______ weise auf ein brutales Vorgehen von B.______ und folglich auf eine von ihm angestrebte Tötung seines Kontrahenten hin. Damit verwechsle die Staatsanwaltschaft den objektiven und den subjekti