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Glarus Obergericht 21.06.2024 OG.2021.00105 (OGS.2024.172)

21 giugno 2024·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·13,684 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Anstiftung zum versuchten Mord etc.

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin Brigitte Müller , Oberrichter MLaw Mario Marti  und Oberrichter Martin Ilg  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil vom 21. Juni 2024

Verfahren OG.2021.00105/OG.2021.00109/

OG.2022.00002 bis OG.2022.00004/

OG.2022.00006 und OG.2022.00007

A.______

Berufungskläger (OG.2021.00105),

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur. Pavlo Spiro Stathakis, Rechtsanwalt

B.______

Berufungskläger (OG.2021.00109),

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

C.______

Berufungskläger (OG.2022.00002),

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

verteidigt durch M. A. HSG in Law Marcel Esslinger, Rechtsanwalt

D.______

Berufungsbeklagter (OG.2022.00003)

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur. Urs P. Keller, Rechtsanwalt, Verteidiger,

E.______

Berufungsbeklagte (OG.2022.00004)

und Beschuldigte

verteidigt durch lic. iur. Matthias Erne, Rechtsanwalt

F.______

Berufungskläger (OG.2022.00006)

Anschlussberufungsbeklagter

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur. Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt

G.______

Berufungsklägerin (OG.2022.00007)

Anschlussberufungsbeklagte

und Beschuldigte

verteidigt durch MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Berufungsklägerin

(OG.2022.00003 und OG.2022.00004),

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

(OG.2021.00105, OG.2021.00109, OG.2022.00002,

OG.2022.00006 und OG.2022.00007)

sowie Anklägerin

vertreten durch lic. iur. Karin Aggeler, Staatsanwältin

H.______

Berufungsbeklagter und/oder Anschlussberufungskläger

(OG.2021.00105, OG.2021.00109, OG.2022.00002 und OG.2022.00006)

sowie Privatkläger

vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt

betreffend

Anstiftung zum versuchten Mord etc.

Erstinstanzliches Urteil und Schlussanträge im Berufungsverfahren

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 2. März 2021 beim Kantonsgericht Glarus Anklage gegen C.______ (act. 1), F.______ (act. 1/2), B.______ (act. 1/3), A.______ (act. 1/4), G.______ (act. 1/5), D.______ (act. 1/6) und E.______ (act. 1/7).

2.

Das Kantonsgericht fällte am 2. Dezember 2021 das folgende Urteil (act. 132 S. 252 ff.; Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00021):

1.                       2.         3.       4.                 5.       6.                                     7.       8.     9.         10.   11.           12.       13.         14.       15.     16.     17.       18.         19.       20.     21.     22.           23.           24.       25.       26.         27.       28.         29.         30.   31.     32.  

C.______ ist schuldig der Anstiftung zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG; des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.   C.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.   Bezüglich der bedingten Entlassung von C.______ (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Dezember 2018, Reststrafe von 92 Tagen) wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.   C.______ wird, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie unter Berücksichtigung der Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Ziff. 3 vorstehend bzw. unter Berücksichtigung der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von 92 Tagen, zu folgender Strafe verurteilt: Unbedingte Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 149 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 7. Mai 2020.   Für C.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.   Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Gegenstände […] werden eingezogen und vernichtet: - Verpackung für Smartphone Wiko Sunny 3 (Asservat-Nr. […]); - Betäubungsmittelfeinwaage, […], silbern (Asservat-Nr. […]); - SIM-Karte Lebara (Asservat-Nr. […]); - Mobiltelefon Wiko, schwarz (Asservat-Nr. […]); - USB-Stick, silbern (Asservat-Nr. […]); - Notizzettel mit handschriftlichen Notizen (Asservat-Nr. […]); - Apple iPhone, schwarz (Asservat-Nr. […]). Der bei C.______ beschlagnahmte Führerausweis, lautend auf I.______ (Asservat-Nr. […]), wird an I.______ herausgegeben.   Die folgenden bei C.______ beschlagnahmten Barschaften werden mit den Verfahrenskosten verrechnet: - EUR 12'000.— (Asservat-Nr. […]); - CHF 9'000.— (Asservat-Nr. […]); - CHF 260.— (Asservat-Nr. […]); - CHF 16'130.— (Asservat-Nr. […]).   F.______ ist schuldig der Anstiftung zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB.   F.______ wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.   F.______ wird zu folgender Strafe verurteilt: Unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 476 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 16. September 2020.   Für F.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet.   Die folgenden bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände […] werden diesem herausgegeben: […] - USD 2'393.—; - CHF 1'626.55; - EUR 20.—.   B.______ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.   B.______ wird zu folgender Strafe verurteilt: Unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019.   Für B.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.   Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf B.______ abgesehen.   Der folgende bei B.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem herausgegeben: […]   A.______ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.   A.______ wird zu folgender Strafe verurteilt: Unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019.   Für A.______ wird eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.   Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wird in Bezug auf A.______ abgesehen.   Der folgende bei A.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem herausgegeben: […]   G.______ ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG; der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.   G.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB; der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG.   G.______ wird zu folgender Strafe verurteilt: Unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 335 Tagen.   Für G.______ wird eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.   Die folgenden bei G.______ beschlagnahmte[n] Gegenstände […] werden dieser herausgegeben: […] Die bei G.______ beschlagnahmte Barschaft von CHF 90.20 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.   D.______ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: Ziff. 2] StGB (besonders leichter Fall).   D.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB; des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.   D.______ wird zu folgender Strafe verurteilt: Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 80 Tagen.   Gegen D.______ wird keine strafrechtliche Landesverweisung angeordnet   Der folgende bei D.______ beschlagnahmte Gegenstand […] wird diesem herausgegeben: […]   E.______ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 [recte: Ziff. 2] StGB (besonders leichter Fall).

33.

E.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.

34.

E.______ wird zu folgender Strafe verurteilt:

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren.

35.

Gegen E.______ wird keine strafrechtliche Landesverweisung angeordnet.

36.

Es wird im Grundsatz festgestellt, dass H.______ gegenüber C.______, F.______, B.______ und A.______ ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. C.______, F.______, B.______ und A.______ werden unter solidarischer Haftpflicht verpflichtet, H.______ als Schadenersatz einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird H.______ mit seiner Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen.

Im internen Verhältnis wird der zu ermittelnde Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 1/4 auferlegt.

37.

Es wird im Grundsatz festgestellt, dass H.______ gegenüber C.______, F.______, B.______ und A.______ ein Anspruch auf Genugtuung zusteht. C.______, F.______, B.______ und A.______ werden unter solidarischer Haftpflicht verpflichtet, H.______ als Genugtuung einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Übrigen, zwecks Bezifferung dieses zivilrechtlichen Anspruchs, wird H.______ mit seiner Zivilklage betreffend Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen.

Im internen Verhältnis wird der zu ermittelnde Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 1/4 auferlegt.

38.

Die Gerichtsgebühr für die Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00020 wird auf insgesamt CHF 40'000.— festgesetzt.

Die Untersuchungsgebühr der Staats- und Jugendanwaltschaft beträgt insgesamt CHF 65'000.—.  

39.

Die C.______, F.______, B.______ und A.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

40.

Die Kosten gemäss Ziff. 39 vorstehend werden C.______, F.______, B.______ und A.______ vollumfänglich unter solidarischer Haftpflicht auferlegt.

Im internen Verhältnis wird dieser Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 1/4 auferlegt.

41.

Die weiteren, C.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen:

[…]

Diese Kosten werden C.______ vollumfänglich auferlegt.

[…]

42.

Die weiteren, F.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

Diese Kosten werden F.______ vollumfänglich auferlegt.

[…]

43.

Die weiteren, B.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

Diese Kosten werden B.______ vollumfänglich auferlegt.

[…]

44.

Die weiteren, A.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

Diese Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt.

[…]

45.

Die G.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

46.

Von den Kosten gemäss Ziff. 45 vorstehend wird G.______ die Hälfte der Position "Anteil Gerichtskosten" und der Kosten der amtlichen Verteidigung, insgesamt also CHF 20'704.30 (gerundet), auferlegt.

Dieser Betrag wird mit der G.______ zustehenden Entschädigung in Höhe von CHF 12'840.90 verrechnet. Somit reduzieren sich die G.______ aufzuerlegenden Kosten auf CHF 7'863.40.

[…]

47.

Die D.______ und E.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

48.

Die Kosten gemäss Ziff. 47 vorstehend werden D.______ und E.______ vollumfänglich unter solidarischer Haftpflicht auferlegt.

Im internen Verhältnis wird dieser Betrag D.______ und E.______ zu je 1/2 auferlegt.

49.

Die weiteren, D.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

Von diesen Kosten werden D.______ die Hälfte der Verteidigungskosten, also insgesamt CHF 19'402.75, auferlegt.

[…]

50.

Die weiteren, E.______ betreffenden Verfahrenskosten betragen: […]

Diese Kosten werden E.______ vollumfänglich auferlegt.

[…]

51.

Die Übersetzungskosten gehen zulasten des Staates.

52.

Rechtsanwalt M. A. HSG in Law Marcel Esslinger wird mit CHF 26'145.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[…]

53.

Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wird mit CHF 5'301.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[…]

54.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird mit CHF 37'806.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[…]

55.

Rechtsanwalt lic. iur. Pavlo Stathakis wird mit CHF 19'937.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[…]

56.

Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku wird mit CHF 11'825.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[…]

57.

Rechtsanwalt lic. iur. Urs Keller wird mit CHF 29'234.— (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[…]

58.

Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Erne wird mit CHF 16'918.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

[…]

59.

C.______, F.______, B.______ und A.______ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H.______ für dessen Aufwendungen im Verfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung von CHF 17'727.80 zu bezahlen.

Im internen Verhältnis wird dieser Betrag [ihnen] zu je 1/4 auferlegt.  

3.

Gegen dieses Urteil wurden mehrere Berufungen und Anschlussberufungen erklärt, wobei die Parteien die nachstehenden Schlussanträge stellten:

A.

Schlussanträge des Beschuldigten A.______ (act. 148 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 84 f.):

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 17 bis 19 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.______ vom Vorwurf des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2.

Eventualiter sei die Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der bisher erstandenen Haftdauer und auf einen Landesverweis von sechs Jahren zu reduzieren.

3.

Es sei der Beschuldigte A.______ der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

4.

Es sei der Beschuldigte A.______ mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der bisher erstandenen Haftdauer und einem Landesverweis von sechs Jahren zu bestrafen.

5.

Es sei der Beschuldigte A.______ für die erstandene Überhaft mit mindestens CHF 200.— pro Tag zu entschädigen.

6.

Die Ansprüche des Geschädigten H.______ seien auf den Zivilweg zu verweisen.

7.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss zugestellter Honorarnote seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  B.

Schlussanträge des Beschuldigten B.______ (act. 150 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 104 f.): 

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 12 und 13 aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte B.______ der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs nach Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

3.

Eventualiter sei der Beschuldigte B.______ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

4.

Es sei der Beschuldigte B.______ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 30. November 2018.

5.

Eventualiter sei der Beschuldigte B.______ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 30. November 2018.

6.

Es sei der Beschuldigte B.______ für die entstandene Überhaft mit mindestens CHF 200.— pro Tag zu entschädigen.

7.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

C.

Schlussanträge des Beschuldigten C.______ (act. 152, act. 214 S. 3 i.V.m. S. 27 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 81):

1.

Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 36, 37, 39, 40, 41 und 59 seien aufzuheben.  

2.

C.______ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, mithin von folgenden Vorwürfen:

a.

der Anstiftung zum versuchten Mord (gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; eventualiter der Anstiftung zur versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB; subeventualiter der Anstiftung zur schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; resp. der Mittäterschaft);

b.

der Anstiftung zum Angriff (gemäss Art. 134 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; resp. der Mittäterschaft);

c.

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG):

d.

der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d AIG); und

e.

des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG).  

3.

Die beschlagnahmten Gegenstände seien an C.______ herauszugeben.

4.

Die Zivilklage von H.______ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen.

6.

C.______ sei eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug in der Höhe von mindestens CHF 221'200.— auszurichten.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Anklagebehörde evtl. der Vorinstanz.

  D.

Schlussanträge des Beschuldigten F.______ (act. 156 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 33 f.):  

1.

Es sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 8 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

F.______ sei der Anstiftung zum versuchten Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter der Anstiftung zur versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB, subeventualiter der Anstiftung zur schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, der Anstiftung zum Angriff i.S.v. Art. 134 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB beziehungsweise der genannten Tatvorwürfe, begangen in Mittäterschaft, für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.

3.

Die mit Verfügung vom 26. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien F.______ herauszugeben.

4.

Die Zivilklage von H.______ sei auf den Zivilweg zu verweisen.

5.

Die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6.

F.______ sei eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung in der Höhe der vor der Vorinstanz eingereichten Honorarnoten vom 15. April und 27. Juli 2020 zuzusprechen.

7.

F.______ sei eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug in der Höhe von CHF 300.— pro Tag bis zum 4. Oktober 2021 sowie CHF 200.— pro Tag ab dem 5. Oktober 2021, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, auszurichten.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

  E.

Schlussanträge der Beschuldigten G.______ (act. 158 und act. 213 S. 2 i.V.m. S. 4):

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 22, 24, 25, 26, 45 und 46 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

«G.______ wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

Es wird folgerichtig von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abgesehen.

Die beschlagnahmten Gegenstände (iPhone X, Samsung Galaxy S8, zwei Quittungen betreffend Überweisungen) sowie die beschlagnahmte Barschaft von CHF 90.— werden G.______ herausgegeben.

G.______ erhält für die zu Unrecht erstandene Haft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 67'000.—.

G.______ erhält für ihre Aufwendungen für die Verteidigung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 24'845.90.

Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Staates.»

2.

Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku sei für das Berufungsverfahren rückwirkend per 16. Dezember 2021 (Eingang des begründeten Urteils des Kantonsgerichts) als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten G.______ einzusetzen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse. 

F.

Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (act. 154, act. 155, act. 179, act. 180, act. 181, act. 182, act. 183, act. 212 S. 3, act. 213 S. 2 i.V.m. S. 17, act. 214 S. 3 i.V.m. S. 29 sowie act. 215 S. 8 i.V.m. S. 114 und 119):

a)

in Bezug auf den Beschuldigten A.______

1.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 18 sei der Beschuldigte A.______ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019. 

2.

Die Berufung von A.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.  

b)

in Bezug auf den Beschuldigten B.______

1.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 13 sei der Beschuldigte B.______ zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 284 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 10. September 2019.

2.

Die Berufung von B.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

c)

in Bezug auf den Beschuldigten C.______

1.

Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 [Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG] sei ersatzlos aufzuheben.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 sei der Beschuldigte C.______ in teilweiser Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 149 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs seit 7. Mai 2020.  

3.

Die Berufung von C.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

d)

in Bezug auf den Beschuldigten F.______

1.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 9 sei der Beschuldigte F.______ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 524 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 16. September 2020 bis 6. Januar 2021 und seit 24. Februar 2021.

2.

Die Berufung von F.______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

e)

in Bezug auf die Beschuldigte G.______

1.

Die Berufung von G.______ sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 23 sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 22 die Beschuldigte G.______ zusätzlich der mehrfachen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) schuldig zu sprechen.

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 24 sei die Beschuldigte G.______ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 333 Tagen.

4.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 25 sei die Beschuldigte G.______ für 10 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten G.______ aufzuerlegen.  

f)

in Bezug auf den Beschuldigten D.______

1.

Unter ersatzloser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 28 sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 27 der Beschuldigte D.______ zusätzlich der Gehilfenschaft zum versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zum Angriff gemäss Art. 134 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, sowie des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 29 sei der Beschuldigte D.______ zu einer Freiheitstrafe von 9 Jahren zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 80 Tagen.

3.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 30 sei der Beschuldigte D.______ für 15 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

4.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 39, 40 und 49 seien die Kosten des Verfahrens wie folgt zu verlegen:

4.1

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 39 betragen die C.______, F.______, B.______, A.______ und D.______ betreffenden Verfahrenskosten:

CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF   CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF

34'000.— 52'500.— 8'420.— 840.— 6'050.— 1'324.— 220.— 1'800.— 2'267.10 2'220.— 544.50 3'600.— 12'862.65 2'000.—   4'800.— 1'800.— 4'800.— 1'800.— 200.— 200.— 1'464.70 1'500.— 190.55 1'123.65 1'420.65 300.— 148'247.80

Anteil Gerichtskosten Anteil Untersuchungsgebühr Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.03) Stadtpolizei Zürich FOR (act. 17.1.04) Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.05) Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.06) Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.10) Fernmeldedienstleistungen EJPD (act. 17.1.13) […] Abschleppdienst (act. 17.1.15) Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (act. 17.1.17) Institut für Rechtsmedizin Zürich (act. 17.1.19) Fernmeldedienstleistungen EJPD (act. 17.2.01) Flugreisen EJPD (act. 17.2.04 und act. 17.4.03) EJPD, zwei Telefonextraktionen (act. 17.3.09 und act. 17.4.07) EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.10) EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.3.38) EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.4.08) EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.12) EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.13) EJPD Fernmeldedienstleistungen (act. 17.5.14) Autoverwertung […] (act. 17.1.01) EJPD, eine Telefonextraktion Kantonsspital Glarus (act. 17.1.02) Institut für Rechtsmedizin (act. 17.1.07) Institut für Rechtsmedizin (act. 17.1.08) […] Glarus (act. 17.1.09) Total

4.2

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 40 seien die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 39 C.______, F.______, B.______, A.______ und D.______ vollumfänglich unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Im internen Verhältnis sei dieser Betrag C.______, F.______, B.______ und A.______ zu je 2/9 sowie D.______ zu 1/9 aufzuerlegen.

4.3

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 49 betragen die weiteren, D.______ betreffenden Verfahrenskosten:

CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF

9'571.50 29'234.— 300.— 300.— 300.— 75.— 60.— 60.— 600.— 40'500.50

Akontozahlung RA lic. iur. Urs Keller Amtliche Verteidigung Urs Keller Gerichtsgebühr SG.2018.00080 Gerichtsgebühr SG.2018.00090 Gerichtsgebühr SG.2018.00083 Gerichtsgebühr SG.2019.00014 (Anteil D.______) Gerichtsgebühr SG.2019.00023 (Anteil D.______) Gerichtsgebühr SG.2019.00039 (Anteil D.______) Gerichtsgebühr OG.2018.00066 Total

Diese Kosten seien D.______ vollumfänglich aufzuerlegen.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien erst dann von D.______ zu beziehen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.______ seien spätestens im Dezember 2026 zu überprüfen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten D.______ aufzuerlegen.

g)

in Bezug auf die Beschuldigte E.______

1.

Unter ersatzloser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 33 sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 32 die Beschuldigte E.______ zusätzlich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 34 sei die Beschuldigte E.______ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen.

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 35 sei die Beschuldigte E.______ für 10 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten E.______ aufzuerlegen.

  G.

Schlussanträge des Beschuldigten D.______ (act. 212 S. 3 i.V.m. S. 10 und act. 215 S. 8 i.V.m. S. 127):

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.

  H.

Schlussanträge der Beschuldigten E.______ (act. 212 S. 3 i.V.m. S. 23):

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.

  I.

Schlussanträge des Privatklägers H.______ (act. 184 und act. 215 S. 140):

1.

Es seien die Berufungen von A.______, B.______, C.______ und F.______ abzuweisen.

2.

Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung des Privatklägers Dispositiv-Ziff. 37 aufzuheben und es seien A.______, B.______, C.______ und F.______ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2018 zu bezahlen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Anschlussberufungsbeklagten A.______, B.______, C.______ und F.______.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessuales 

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2021 in den Verfahren SG.2021.00014 bis SG.2021.00021 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Die vorliegenden Berufungen und Anschlussberufungen wurden rechtzeitig erklärt.

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen gehandelt.

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).

2. Die folgenden Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids sind mangels Anfechtung (resp. Rechtsschutzinteresse/Beschwer) (teilweise) in Rechtskraft erwachsen (es liegt kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor):

Dispositiv-Ziff. 2 teilweise, betreffend den Freispruch von C.______ vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB;

Dispositiv-Ziff. 8 (Freispruch von F.______ vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB);

Dispositiv-Ziff. 11 teilweise, betreffend die Herausgabe der bei F.______ beschlagnahmten Gegenstände (vorliegend noch zu beurteilen ist die dort vorgesehene Verrechnung des beschlagnahmten Geldes mit den Verfahrenskosten);

Dispositiv-Ziff. 15 (Absehen von einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB gegenüber B.______);

Dispositiv-Ziff. 16 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an B.______);

Dispositiv-Ziff. 20 (Absehen von einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB gegenüber A.______);

Dispositiv-Ziff. 21 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an A.______); Dispositiv-Ziff. 23 teilweise, betreffend den Freispruch von G.______ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchtem Mord;

Dispositiv-Ziff. 26 teilweise, betreffend die Herausgabe der bei G.______ beschlagnahmten Gegenstände (vorliegend noch zu beurteilen ist die dort vorgesehene Verrechnung des beschlagnahmten Geldes mit den Verfahrenskosten);

Dispositiv-Ziff. 27 (Schuldspruch gegen D.______ wegen Urkundenfälschung);

Dispositiv-Ziff. 31 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an D.______);

Dispositiv-Ziff. 32 (Schuldspruch gegen E.______ wegen Urkundenfälschung).

3.

Vom 3. bis 5. Oktober 2022 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 212 bis 215). Am 21. Juni 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 249). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 212 S. 43; act. 213 S. 21; act. 215 S. 158).

II. Angefochtene Schuldpunkte im Sachverhaltskomplex «Bilten»

1. Anklagesachverhalt

1.1 F.______ und C.______ hätten sich am Dienstag, 2. Oktober 2018, auf Vermittlung von G.______ hin in einem Restaurant in Wallisellen ZH in der Nähe des Glattzentrums mit B.______ und A.______ getroffen. Dabei seien B.______ und A.______ von F.______ und C.______ beauftragt worden, für ein Entgelt von CHF 10'000.— H.______ mit Holzstielen zu töten resp. zumindest derart schwer zu verletzen, dass mit einer Todesfolge habe gerechnet werden müssen.

Grund für diesen Auftrag sei gewesen, dass F.______ und C.______ für einen Vorfall vom Samstag, 20. Mai 2017, in Birmensdorf ZH, Vergeltung gewollt hätten. (Dieser Vorfall sei Gegenstand eines separaten Verfahrens, wo K.______, H.______ und L.______ versuchte Tötung sowie Angriff zum Nachteil von F.______ und C.______ vorgeworfen werde.)

F.______ und C.______ hätten B.______ und A.______ beim Treffen am 2. Oktober 2018 über die Einzelheiten zur Vergeltungstat, insbesondere über den Wohnort, das Fahrzeug und das Aussehen von H.______ informiert.

C.______ habe in Anwesenheit von F.______ und A.______ einen Betrag von CHF 1’000.— in bar an B.______ als Anzahlung übergeben.

F.______ und C.______ hätten sich mit B.______ und A.______ darauf geeinigt, dass der vereinbarte Restbetrag von CHF 9'000.— nach der Tatausführung und nach Vorliegen eines Beweises dafür ausgehändigt werde.

F.______ und C.______ seien als Auftraggeber mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen in Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der Tat einverstanden gewesen.

B.______ und A.______ seien als Tatausführende mit dem jeweiligen Vorgehen des anderen in Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der Tat einverstanden gewesen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3).

1.2 Unmittelbar nach dem Treffen mit F.______ und C.______ am 2. Oktober 2018 sei D.______ von B.______ und A.______ kontaktiert worden, damit er sie gleichentags nach Bilten fahre.

D.______ habe dann B.______ und A.______ am 2. Oktober 2018 in Zürich abgeholt und sie mit dem Fahrzeug [...], zu einem Ein­kaufs­center gefahren.

Dort hätten B.______ und A.______ die Tatwaffen, zwei Holzstiele, erworben, diese dann im Fahrzeug von D.______ verstaut und nach Bilten mitgeführt.

In Bilten hätten B.______ und A.______ am 2. Oktober 2018 H.______ an dessen Wohnort an der XU.______-strasse nicht antreffen können. Daher hätten sie die zwei Holzstiele in Bilten in der Nähe der XU.______-strasse in einem Blumenbeet zurückgelassen.

Im Anschluss habe D.______ sie von Bilten nach Dübendorf resp. Zürich gefahren (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3).  

1.3 Am Mittwoch, 3. Oktober 2018, habe D.______ erneut B.______ und A.______ von Zürich nach Bilten gefahren. Anschliessend habe D.______ in Absprache mit B.______ und A.______ von ca. 16:00 Uhr bis ca. 18:06 Uhr [...] in Bilten bei der […] Tankstelle im Fahrzeug gewartet. Dabei habe er gewusst, dass B.______ und A.______ beabsichtigt hätten, die tags zuvor erworbenen Holzstiele für die Vergeltungstat einzusetzen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3). 

1.4 Während D.______ bei der Tankstelle im Auto gewartet habe, hätten sich B.______ und A.______ am 3. Oktober 2018 an die XU.______-strasse in Bilten begeben, um H.______ an seinem Wohnort aufzulauern und die geplante Vergeltungstat auszuführen.

Um ca. 18:00 Uhr hätten B.______ und A.______ gemäss vorgängiger Absprache im Garagenbereich an der XU.______-strasse in Bilten gemeinsam H.______ von hinten angegriffen, als dieser sein Reisegepäck im Kofferraum seines Fahrzeuges deponiert habe. Dabei hätten B.______ sowie A.______ mit je einem Holzstiel mindestens einmal kraftvoll von hinten auf den Kopf und das Gesicht von H.______ geschlagen. Daraufhin sei H.______ benommen und zum Widerstand unfähig zu Boden gegangen. Danach hätten B.______ und A.______ mehrfach weiter mit je einem Holzstiel kraftvoll auf den Kopf, das Gesicht, den Rücken, die Arme sowie die Beine von H.______ geschlagen (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 3 f.).

1.5 Aufgrund der ihm von B.______ und A.______ am 3. Oktober 2018 zugefügten Verletzungen habe H.______ unmittelbar nach der Tat mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen werden müssen. Dort habe er bis am Samstag, 6. Oktober 2018, auf der Intensivstation unter anderem mit schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen behandelt werden müssen. Danach habe H.______ auf der neurochirurgischen Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen bis Montag, 15. Oktober 2018, überwacht werden müssen. Anschliessend sei ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik in Valens notwendig gewesen.

Der Anklageschrift zufolge wäre ohne umgehende ärztliche Versorgung der Blutungen im Schädelinnern und der traumatischen Läsionen am Gehirn sowie die nachfolgende intensivmedizinische Versorgung und Blutstillung eine akute Lebensgefahr von H.______ und dessen Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten. Dies hätten sowohl B.______ und A.______ als auch F.______ und C.______ sowie G.______ und D.______ zumindest in Kauf genommen.

H.______ habe durch die Schläge von B.______ und A.______ folgende Verletzungen erlitten: ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit einem Epiduralhämatom (Hirnblutung) parietal rechts; eine Contre-coup (Gegenschlag) Läsion temporoparietal links; eine Kalottenfraktur (Knochenfraktur im Bereich der Schädelkalotte) rechts parietal bis links parietal ausstrahlend; ein Bindehauthyposphagma (Blutung unter der Bindehaut) am Auge rechts; einen grenzwertigen IOD (innerer Augendruck) am Auge rechts; eine Ulnafraktur (Unterarmbruch) rechts; eine Rissquetschwunde Dig II Hand rechts; eine Patellaunterpolfraktur (Kniescheibenbruch) rechts; und eine Prellung Oberschenkel rechts.

H.______ sei bis mindestens Montag, 27. Juli 2020, hinsichtlich der selbstständigen Arbeitstätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig gewesen und habe insbesondere an diversen posttraumatischen Folgen (persistierender, posttraumatischer Kopfschmerz; posttraumatische, schwere Trigeminopathie [Gesichtsschmerzen] rechts; benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel Bogengang links posterior; anamnestisch weitere Bogengänge [posttraumatisch]; mittelgradige depressive Episode; posttraumatische Belastungsstörung; sowie nicht gegebene Fahreignung aufgrund von Hauptschwierigkeiten im Verarbeitungstempo) gelitten (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 4).

1.6 Unmittelbar nach der Tat am 3. Oktober 2018 seien B.______ und A.______ mit blutverschmierten Kleidern zu Fuss vom Tatort geflüchtet. Sie hätten sich der Holzstiele entledigt und seien zur [...] Tankstelle [...] in Bilten gerannt.

Dort habe D.______ mit dem Fahrzeug gewartet. D.______ habe dann B.______ und A.______ bis nach Zürich ZH, [...], zum [Geschäft] YY.______ gefahren. Während der Fahrt habe B.______ ein blutverschmiertes Kleidungsstück (Jacke/Pullover) gewechselt (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 4).

1.7 Nach der Flucht am 3. Oktober 2018 hätten sich B.______ und A.______ mit F.______ und C.______ bei einem Fussballplatz in Dübendorf ZH getroffen. Dabei sei es um die Übergabe des von F.______ und C.______ verlangten Beweises für die Tatausführung und die Übergabe des vereinbarten Restbetrages für die Tatausführung gegangen.

Der von F.______ und C.______ verlangte Beweis für die Tatausführung von B.______ und A.______ habe erst später mittels Berichterstattung in den Medien und aufgrund von Polizeimeldungen vorgelegen.

G.______ habe dann, im Auftrag von F.______ und C.______, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Donnerstag, 4. Oktober 2018, und Freitag, 5. Oktober 2018, bei einem Fussballplatz in Dübendorf ZH, CHF 1'500.— in bar an B.______ und A.______ übergeben.

Schliesslich habe G.______ am Freitag, 5. Oktober 2018, in Zürich bei der Busstation für Fernbusse beim Hauptbahnhof im Auftrag von F.______ und C.______ den noch offenen Restbetrag von CHF 7'500.— an B.______ und A.______ übergeben. 

Nach der Geldübergabe seien B.______, A.______ und G.______ in den Fernbus gestiegen und gemeinsam nach […] (Albanien) gefahren.

Den Betrag von insgesamt CHF 10'000.— hätten B.______ und A.______ untereinander zu nicht näher bekannten Anteilen aufgeteilt. In der Folge hätten sie nach ihrem eigenen Gutdünken über dieses Geld verfügt (vgl. zum Ganzen u.a. act. 1 S. 5).

2. Überblick über den Ablauf der Ermittlung der beschuldigten Personen

2.1 Bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Glarus ging am 3. Oktober 2018 um 18:06 Uhr die Meldung ein, dass beim [Geschäft] «WW.______» in Bilten eine Person verletzt am Boden liege. Die ausgerückten Polizeiangehörigen trafen dann vor Ort (beim Parkplatz an der XU.______-strasse in Bilten) auf den liegenden H.______, der von Ersthelfern betreut wurde. H.______ musste in der Folge mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert werden. Augenzeugen berichteten der Polizei, dass eine ihnen unbekannte Person mit einem Holzstock auf das Opfer eingeschlagen habe (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01 S. 5; vgl. auch act. 2/8.1.02).

Die Umgebung des Tatortes wurde grossräumig abgesperrt. In einem Asthaufen […] in Bilten wurde ein Holzstiel mit roten Anhaftungen, Blut, gefunden (vgl. 2/8.1.01 S. 5; act. 2/8.1.12; act. 2/8.1.33).

Auf den Videoüberwachungsaufnahmen der [...] Tankstelle [...] in Bilten ist gemäss Polizeibericht zu sehen, wie am 3. Oktober 2018 um 18:06 Uhr zwei Personen aus Richtung des Tatortes zu einem silberfarbenen [Fahrzeug] [...] rannten, welche[s] gleich darauf vom Parkplatz der [...] Tankstelle wegfuhr (vgl. act. 2/8.1.01 S. 5 und 43; ferner act. 2/8.1.31).

Am 3. Oktober 2018 um 19:11 Uhr wurde eine Fahndung nach diesem Fahrzeug ausgelöst. Wenig später, um 19:50 Uhr, konnte das Fahrzeug in Zürich angehalten werden. Dabei konnte D.______ als Fahrer und sein Sohn Cc.______ als Beifahrer identifiziert werden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 19; act. 4.1.01-1/4).

2.2 Eine Mitarbeiterin des am Tatort gelegenen [Geschäfts] «WW.______» in Bilten beobachtete am Nachmittag des 3. Oktobers 2018 zwei Personen, welche sich auffallend lange dort aufgehalten hätten, und erstellte zwei Bilder von ihnen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 43; act. 2/8.1.30).

D.______ sagte von Anfang an aus, er habe am 3. Oktober 2018 zwei ihm nicht namentlich bekannte Personen nach Bilten gefahren, dort zwei Stunden gewartet und sie dann nach Zürich zurückbefördert. D.______ bestätigte, dass es sich dabei um die von der «WW.______»-Mitarbeiterin fotografierten Personen handelte (vgl. act. 2/8.1.01 S. 19 und 43; act. 2/8.1.04; act. 2/8.1.30).

Die Polizei informierte mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2018 darüber, dass die Fahndung nach zwei unbekannten Personen im Gang ist, und ersuchte dabei die Bevölkerung um Meldung von Hinweisen (vgl. act. 2/16.1.02).

Am 5. Oktober 2018 entdeckte der Besitzer des betreffenden Grundstückes am Fundort des ersten Holzstiels einen zweiten Holzstiel mit Blutanhaftungen; dieser wurde anschliessend durch die Polizei sichergestellt (vgl. act. 2/8.1.12).

Die Polizei erhielt am 6. Oktober 2018 telefonisch einen anonymen Hinweis, dass sich die gesuchten Personen am Donnerstagabend, 4. Oktober 2018, im Lokal «[…]» in Schwamendingen ZH aufgehalten hätten. Daraufhin beschaffte die Polizei noch am gleichen Tag Aufzeichnungen der Überwachungskamera dieser Pizzeria. Auf den betreffenden Aufnahmen vom 4. Oktober 2018, 18 bis 22 Uhr, sind die damals noch nicht identifizierten Tatverdächtigen zusammen mit einer Frau zu sehen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 41 ff.; act. 2/8.1.32).

Auf Vorhalt dieser Aufnahmen sagte D.______ am 8. Oktober 2018 aus, dass er die beiden männlichen Personen am 3. Oktober 2018 nach Bilten gefahren und die Frau auf dem Video schon einmal im [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen ZH gesehen habe (vgl. act. 2/8.1.05 sowie act. 2/8.1.01 S. 42).

2.3 U.______ gab am 31. Oktober 2018 an, dass sein Vater D.______ die beiden Tatverdächtigen [B.______ und A.______] im [Geschäft] «YY.______» durch den dortigen Chef «[Vorname von P.______]» kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.06 S. 2 ff.).

D.______ sagte am 5. November 2018 aus, dass es sich dabei um P.______ handle und es vielleicht stimme, dass P.______ ihm die Tatverdächtigen im [Geschäft] YY.______ vorgestellt habe (vgl. act. 2/10.1.03 S. 2 ff. Ziff. 148, 159 f. und 163).

P.______ wurde am 7. November 2018 von der Polizei befragt. Er sagte aus, dass die männlichen Personen auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der Pizzeria Kunden von ihm gewesen seien. Der Kontakt zwischen ihnen und D.______ habe sich ergeben, weil sie gleichzeitig im Laden gewesen seien. Die Frau auf den Aufzeichnungen sei eine Stammkundin. Er werde sie kontaktieren und ihr sagen, dass sie sich bei der Polizei melden solle. H.______ habe ein Lokal in Birmensdorf ZH gehabt und halb Zürich habe erzählt, dass H.______ dort vor 7 bis 8 Monaten jemanden aus der Gruppierung «XW.______ aus Winterthur» mit einem Baseballschläger geschlagen habe. Diese Gruppe mache «alles, was nicht legal ist», «Sportwetten, Kreditvergabe», es seien «Geldhaie». Man sage jetzt, dass die Tat gegen H.______ die Rache für den Vorfall in Birmensdorf ZH gewesen sei (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01 S. 32 und 37; act. 2/8.1.08).

2.4 Bei der Frau auf den Aufnahmen handelt es sich um Q.______. Sie meldete sich kurze Zeit nach der Einvernahme von P.______ bei der Polizei und wurde zunächst am 9. November 2018 informell befragt. Dabei teilte sie der Polizei die Namen der beiden tatverdächtigen Personen – A.______ und B.______ – sowie deren Geburtsdatum resp. Alter mit (vgl. act. 2/8.1.01 S. 32, 37 und 42).

Gestützt auf diese Personenangaben konnten A.______ und B.______ am 15. November 2018 von der albanischen Polizei identifiziert werden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 42; act. 2/8.1.18).

A.______ und B.______ sind Cousins (vgl. act. 2/10.4.02; act. 2/10.5.01).

Am 21. November 2018 wurden A.______ und B.______ im Schengen-Raum zur Verhaftung ausgeschrieben; am 30. November 2018 wurden sie zusammen am Flughafen in Brüssel verhaftet (vgl. act. 2/8.1.01 S. 10 f. und 14 f.; act. 2/4.4.01 ff.; act. 2/4.5.01 ff.).

2.5 Die Polizei erhielt am 7. Dezember 2018 über den Verbindungsoffizier in Albanien die Mitteilung, dass A.______ und B.______ am 7. Oktober 2018 (also wenige Tage nach der Tat vom 3. Oktober 2018) zusammen mit G.______ in Albanien eingereist waren (vgl. act. 2/8.1.01 S. 10, 14 und 43; act. 2/8.1.17).

G.______ ist die Schwester von A.______ und Cousine von B.______ (vgl. act. 2/10.4.02; act. 2/10.5.01).

G.______ wurde am 16. Februar 2019 festgenommen, da sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Am 19. Februar 2019 wurde G.______ nach Glarus überführt (vgl. act. 2/4.6.01 ff.). Sie hatte bei ihrer Verhaftung zwei Mobiltelefone bei sich. Wie sich am 25. Februar 2019 herausstellte, war eines davon auf «[Abkürzung des Vornamens von F]_XW.______@hotmail.com» registriert. Der Benutzer dieses Accounts war F.______; das betreffende Mobiltelefon gehörte F.______. G.______ hatte Mobiltelefonnummern von F.______ unter den Bezeichnungen «Herz» und «Biest» abgespeichert (vgl. act. 2/8.1.01 S. 22 f. und 43; act. 2/10.4.02 S. 20; act. 2/10.6.03). 

2.6 Am 18. März 2019 wurden A.______ und B.______ nach Glarus überführt (vgl. act. 2/8.1.01 S. 11 und 15; act. 2/4.4.08; act. 2/4.5.06).

Am 27. März 2019 wurden bei einer Durchsuchung der Gefängniszellen von A.______, G.______ und B.______ mehrere Kassiber gefunden. In einem dieser Kassiber von A.______ an B.______ schrieb A.______, dass er die Frage, wer die Idee für die Tat hatte, nicht beantwortet habe. Gleich anschliessend fragte resp. sorgte sich A.______ in diesem Kassiber, was sie tun sollen, wenn ein Bild auf dem Mobiltelefon entdeckt wird, das B.______ zusammen mit dem «Biest» am Strand zeige. Anschliessend steht noch, dass auch das Foto mit dem Geld entdeckt werden würde, wobei das (Erstellungs-)Datum des Fotos ersichtlich sei; B.______ solle sagen, dieses Foto sei früher gemacht und am Tag des ersichtlichen Datums nur geöffnet und übertragen worden (vgl. act. 2/8.1.01 S. 43; act. 2/8.1.26; act. 2/10.4.02 S. 16; act. 2/10.5.03 S. 19).

Am 12. April 2019 gab G.______ an, gehört zu haben, dass H.______ mit einer Gruppierung namens «XW.______» Probleme gehabt habe und F.______ ein Mitglied dieser Gruppierung sei (vgl. act. 2/8.1.01 S. 23 und 44; act. 2/10.6.03).

Ab dem 15. April 2019 wertete die Polizei das bei A.______ sichergestellte Mobiltelefon (vgl. act. 2/5.4.11; act. 2/10.4.01 S. 3) aus. Die in act. 2/5.4.08 ersichtliche Bezeichnung «[Vorname von B]’s iPhone» spricht dafür, dass (auch) B.______ dieses Mobiltelefon verwendete. Es enthielt am 7. Oktober 2018 erstellte Aufnahmen eines Bündels von Schweizer Banknoten, zuoberst eine Tausendernote, in der linken Hand von B.______. Hinzu kommt ein Bild, auf welchem B.______ und – insoweit passend zum Begriff «Biest» – ein kräftiger Mann am Strand zu sehen sind. Ausserdem konnte festgestellt werden, dass sich jemand (A.______ und/oder B.______) mit diesem Mobiltelefon über einen von F.______ aktivierten, passwortgeschützten Hotspot eingeloggt hatte. Hierzu war ein physisches Treffen erforderlich, da ein Hotspot eine Reichweite von höchstens 100 Metern hat. A.______ ist auf «Facebook» mit F.______ befreundet (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01 S. 11; act. 2/5.4.07 ff.; act. 2/10.4.03; act. 2/10.5.04; act. 2/10.4.06; act. 2/10.5.07).

Am 29. Mai 2019 wurde F.______ am Flughafen Zürich festgenommen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 24; act. 2/4.7.02c).

F.______ bestätigte schliesslich am 14. Juni 2019, dass er G.______, A.______ und B.______ kenne. Er (F.______) sei die Person auf dem Strandbild neben B.______ (vgl. act. 2/8.1.01 S. 11 und 25; act. 2/10.7.02).

F.______ und G.______ waren ein Paar resp. führten eine engere Beziehung (vgl. act. 2/10.6.04 S. 6 f.; act. 2/10.7.02 S. 4 ff.; act. 2/10.7.04 S. 9; act. 2/10.5.07 S. 5).

2.7 Am 11. Juli 2019 sagte F.______ wie folgt aus: Er habe vom 19. auf den 20. Mai 2017 zusammen mit C.______ den Club XY.______ in Birmensdorf besucht. Hierbei sei es zu einer Auseinandersetzung mit H.______ und drei weiteren Personen gekommen. H.______ habe mit einem Baseballschläger zuerst auf C.______ und dann auf ihn (F.______) eingeschlagen. Am 2. Oktober 2018 sei es beim Glattzentrum zu einem zufälligen Treffen zwischen A.______, B.______, C.______ und ihm (F.______) gekommen. Bei diesem Treffen seien A.______ und B.______ von C.______ beauftragt worden, H.______ zusammenzuschlagen (vgl. act. 2/8.1.01 S. 26; act. 2/10.7.04).

C.______ wurde am 5. August 2019 zur Verhaftung ausgeschrieben und am 10. Dezember 2019 verhaftet (vgl. act. 2/8.1.01 S. 28; act. 2/4.9.07).

3. Verwertbarkeit

3.1 Die Verteidigung von F.______ macht geltend, dass die Identifizierung und Festnahme von B.______ und A.______ gestützt auf absolut unverwertbare Beweismittel und damit rechtswidrig erfolgt seien. Nicht verwertbar seien namentlich: die Einvernahmen vom 31. Oktober 2018 von Cc.______ und U.______, durch welche P.______ identifiziert worden sei; die Einvernahme vom 7. November 2018 von P.______, welche zur Identifizierung von Q.______ geführt habe; sowie die Befragung von Q.______ am 9. November 2018, welche unzulässigerweise nur informell erfolgt sei und entscheidende Hinweise für die Verhaftung von B.______ und A.______ geliefert habe. In der Folge seien auch die danach erhobenen Beweise unverwertbar (vgl. act. 215 S. 36 ff.).

Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, deren Erhebung durch einen nicht verwertbaren Beweis ermöglicht wurde, nur dann verwertbar, wenn sie auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wären.

Die Polizei verfügte seit dem 6. Oktober 2018 über Bildaufnahmen vom Abend des 4. Oktobers 2018 aus der Videoüberwachung einer Pizzeria in Schwamendingen, auf denen B.______, A.______ und Q.______ klar erkennbar sind (vgl. act. 2/8.1.32 und act. 2/8.1.01 S. 41 ff.). Die Verwertbarkeit dieser Aufnahmen, welche die Polizei gestützt auf einen am 6. Oktober 2018 erhaltenen anonymen telefonischen Hinweis auf die mutmassliche Täterschaft erlangte (vgl. act. 2/8.1.01 S. 41 ff.), steht nicht in Frage. Zudem sagte D.______ am 8. Oktober 2018 auf Vorhalt der betreffenden Aufnahmen aus, dass er die beiden männlichen Personen am 3. Oktober 2018 nach Bilten fuhr und er die Frau auf dem Video schon einmal im [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen gesehen habe (vgl. act. 2/8.1.05 S. 2 und Anhang S. 1 ff. sowie act. 2/8.1.01 S. 42).

Gestützt auf diese verwertbaren Beweise wäre die Identifizierung sowie Festnahme von B.______ und A.______ auch ohne die Aussagen, deren Unverwertbarkeit geltend gemacht wird, möglich und nur eine Frage der Zeit gewesen. So war es aufgrund der Aussagen von D.______ vom 8. Oktober 2018 naheliegend, beim [Geschäft] «YY.______» in Schwamendingen Informationen einzuholen und dabei auch P.______ zu befragen, der dort arbeitete (vgl. z.B. act. 2/10.3.01 S. 8). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass P.______ diesfalls nicht ebenso Auskunft über die Personen aus dem Video gegeben und bei der Identifizierung von Q.______ behilflich gewesen wäre, wie er es am 7. November 2018 als damals beschuldigte Person tat (vgl. act. 2/8.1.08 S. 3 ff.; act. 2/8.1.09 S. 2; und act. 2/8.1.01 S. 37). Q.______ identifizierte B.______ und A.______ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2018 (vgl. act. 2/8.1.09 S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass Q.______ dies ohne eine vorhergegangene informelle Befragung nicht genauso getan hätte. Ferner wäre es aufgrund der vorliegenden Videoaufnahmen auch möglich gewesen, dass einerseits Q.______ ohne Mitwirkung von P.______ und andererseits B.______ und A.______ ohne Mitwirkung von Q.______ (sowie P.______) hätten identifiziert (und festgenommen) werden können.

Sogar wenn die betreffenden Aussagen unverwertbar wären, führte dies somit nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht dazu, dass die nach der Identifizierung resp. Verhaftung von B.______ und A.______ erhobenen Beweise ebenfalls unverwertbar wären. 

3.2 Gegen die Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 31. Oktober 2018 der Kinder von D.______ – Cc.______ und U.______ –– wird vorgebracht, dass sie nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden seien (vgl. act. 215 S. 36 f.).

U.______ wurde am 31. Oktober 2018 als Auskunftsperson von der Polizei befragt (vgl. act. 2/8.1.06) und dabei, wie die Vorinstanz ausführte, darauf hingewiesen, dass er (aufgrund von Art. 168 Abs. 4 StPO) kein Zeugnisverweigerungsrecht habe (vgl. act. 132 S. 36).

Tatsächlich war der damals 12-jährige U.______ als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 Bst. b StPO und i.S.v. Art. 179 Abs. 1 StPO nicht zur Aussage verpflichtet (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO e contrario).

Für Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. b–g StPO gelten sinngemäss die Be­stimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Zum Schutz vor unfreiwilliger Selbstbelastung (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) ist nach Art. 158 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO die Einvernahme einer beschuldigten Person unverwertbar, wenn sie zu Beginn nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie Aussage und die Mitwirkung verweigern kann.

Dies ist nicht erforderlich, wenn eine Person, die als beschuldigte Person nicht in Betracht kam, nur deshalb als Auskunftsperson einvernommen wurde, weil sie – wie vorliegend U.______ – das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (vgl. Art. 178 Bst. b StPO) und/oder von der Polizei befragt wurde (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). Daher ist in solchen Fällen nicht Art. 158 Abs. 1 Abs. 2 StPO, sondern Art. 177 Abs. 3 StPO sinngemäss anzuwenden, wenn der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht unterblieb. Hiervon geht auch die Verteidigung von F.______ aus (vgl. act. 215 S. 5 f.).

Nach Art. 177 Abs. 3 StPO ist die Einvernahme eines Zeugen nicht verwertbar, wenn er sich nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, nachdem bei der Befragung ein Hinweis auf dieses Recht unterblieb.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass U.______ (der am […] volljährig geworden ist; vgl. act. 2/8.1.06) will resp. D.______ als seine gesetzliche Vertretung (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO) wollte, dass die betreffenden Aussagen unverwertbar sind. Ganz im Gegenteil nahm die Verteidigung von D.______ an der Berufungsverhandlung ausführlich Bezug auf den Inhalt der Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2019, ohne dass die Verwertbarkeit Thema war (vgl. act. 215 S. 131 f.). Hinzu kommt, dass U.______ am 31. Oktober 2019 befragt wurde, weil seine Mutter (die Ehefrau von D.______) sich bei der Polizei gemeldet hatte. Sie teilte damals mit, dass U.______ dabei gewesen sei, als D.______ die mutmassliche Täterschaft kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.01 S. 36 Ziff. 4.2.2). Es entsprach somit gerade dem Willen von U.______ resp. dessen gesetzlicher Vertretung, dass er aussagt. Entsprechend bestehen keine Zweifel daran, dass U.______ genauso ausgesagt hätte, wenn er über sein Zeugnisverweigerungsrecht korrekt belehrt worden wäre.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung von F.______ (vgl. act. 215 S. 36 f.) sind die am 31. Oktober 2018 getätigten Aussagen von U.______ somit verwertbar.

Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind die Aussagen von Cc.______ vorliegend nicht (zusätzlich) relevant, weshalb deren Verwertbarkeit offengelassen werden kann (vgl. act. 132 S. 38).

3.3 Sogar wenn die Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 – inklusive der Angabe, dass D.______ die beiden Tatverdächtigen [B.______ und A.______] im [Geschäft] «YY.______» durch den dortigen Chef «[Vorname von P]» kennengelernt habe (vgl. act. 2/8.1.06 S. 2 ff.) – nicht verwertbar wäre, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018 zur Folge.

Grund dafür ist, dass es auch ohne die Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 (i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO) möglich gewesen wäre, die betreffenden Auskünfte von P.______ zu erhalten. Bereits am 8. Oktober 2018 erwähnte nämlich D.______, dass er die Frau aus der Videoaufnahme der Pizzeria in Schwamendingen schon einmal im [Geschäft] YY.______, ebenfalls in Schwamendingen, gesehen habe (vgl. act. 2/8.1.05 S. 2). Es war somit auch ohne die Einvernahme von U.______ vom 31. Oktober 2018 möglich und darüber hinaus naheliegend, dass die Strafverfolgungsbehörden P.______, der im [Geschäft] YY.______ arbeitete, befragt hätten (siehe oben E. II Ziff. 3.1). Es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass P.______ dann ebenso zu den Personen aus dem Video sowie zu einem möglichen Motiv für die Tat vom 3. Oktober 2018 in Bilten ausgesagt hätte, wie er es anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2018 tat (vgl. act. 2/8.1.08 S. 3 ff.).

Die Verteidigung von F.______ vertritt die Ansicht, dass die Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018 unverwertbar sei, weil ihm kein konkreter Tatvorhalt gemacht worden sei (vgl. act. 215 S. 37 ff.). Das Kantonsgericht stimmte dem jedenfalls teilweise zu (vgl. act. 132 S. 38 f.).

Nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO wird die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden.

Nicht erforderlich ist, dass dabei bereits detaillierte Angaben zu den konkreten Tathandlungen erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (vgl. Urteile BGer 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4; vgl. auch Art. 101 Abs. 1 StPO e contrario).

P.______ wurde bei der ersten (polizeilichen) Einvernahme vom 7. November 2018 zu Beginn darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet worden ist wegen Beteiligung an der versuchten vorsätzlichen Tötung von H.______ am 3. Oktober 2018 in Bilten/GL (act. 2/8.1.07 S. 2). Damit wusste P.______, was ihm vorgeworfen wurde. Es liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung von F.______ und den Ausführungen der Vorinstanz – keine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO vor.

Es kann offenbleiben, ob die Unverwertbarkeit wegen einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO sich nach dem Zweck dieser Bestimmung sowieso nur auf Aussagen der befragten beschuldigten Person bezieht, die sie selbst belasten.

Die Einvernahme von P.______ vom 7. November 2018 ist verwertbar.

Entsprechend sind – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung von F.______ (vgl. act. 215 S. 39) – auch die am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgten Angaben von P.______ (vgl. act. 10.3.01) verwertbar, welche er auf Vorhalt von Aussagen machte, die er am 7. November 2018 tätigte.

3.4 Weiter brachte die Verteidigung von F.______ vor, dass die Aussagen von G.______, welche sie an der Einvernahme vom 12. April 2019 namentlich zum Verhältnis von F.______ zur «Gruppierung XW.______» machte, nicht verwertbar seien. Grund dafür sei, dass sie als Schwester von A.______ nicht nachweislich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei; im Einvernahmeprotokoll finde sich lediglich eine Protokollnotiz, wonach sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, was nicht genüge (vgl. act. 215 S. 39).

G.______ antwortete auf die Frage, wie sie zu A.______ stehe, dass er ihr Bruder sei. Die erwähnte Protokollnotiz befindet sich gleich anschliessend an diese Antwort und lautet wie folgt: «Die Befragte wird auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht» (act. 2/10.6.01 S. 4).

Hierdurch ist entgegen der Ansicht der Verteidigung von F.______ unzweifelhaft, dass G.______ i.S.v. Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie als Schwester von A.______ nicht aussagen musste.

Hinzu kommt, dass G.______ sich nicht i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StPO (siehe oben E. II Ziff. 3.2) nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

Im Übrigen ist fraglich, ob ihre Aussagen betreffend F.______ und sein Verhältnis zur «Gruppierung XW.______» überhaupt (allenfalls mittelbar) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu A.______ erfasst sind.

Ferner ist zu erwähnen, dass G.______ zu Beginn der Einvernahmen darauf hingewiesen wurde, dass sie als beschuldigte Person das Recht hat, die Aussage zu verweigern (vgl. act. 2/10.6.01 S. 2, act. 2/10.6.02 S. 2 und act. 2/10.6.03 S. 2).

Nach dem Ausgeführten sind die Aussagen von G.______ vom 12. April 2019 verwertbar.

3.5

3.5.1 Nach Ansicht der Verteidigung von F.______ sei das Strafverfahren gegen F.______ am 3. April 2019 materiell eröffnet worden. Dies sei dadurch erfolgt, dass A.______ damals konkret nach F.______ gefragt worden sei, unter Vorhalt von Ermittlungsergebnissen, aus welchen die Strafbehörden auf einen Tatverdacht gegen F.______ geschlossen hätten. Folglich habe F.______ spätestens ab dem 3. April 2019 i.S.v. Art. 147 StPO das Recht gehabt, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein. Die Aussagen, welche anlässlich der folgenden Einvernahmen gemacht worden seien, bei denen F.______ das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei, seien nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten von F.______ verwertbar: Die Einvernahmen von G.______ vom 12. April 2019, 21. Juni 2019, 9., 27. und 29. August 2019 sowie vom 12. November 2019; die Einvernahmen von A.______ vom 3. April 2019, 22. Mai 2019, 21. Juni 2019 und 15. August 2019; sowie die Einvernahmen von B.______ vom 9. und 10. April 2019, 16. Mai 2019, 21. Juni 2019, 4. Juli 2019, 22. und 27. August 2019 und vom 11. Dezember 2020. An der Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen ändere entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts, dass keine Wiederholung dieser Einvernahmen beantragt worden sei. Ein Antrag auf Wiederholung habe keinen Sinn gemacht, da sowieso eine Konfrontation mit den betreffenden Personen erfolgt sei (vgl. zum Ganzen act. 215 S. 39 f. Ziff. 22 ff.).

3.5.2 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO).

Die beschuldigte Person hat als Partei das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieses Teilnahmerecht gilt auch bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO).

Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO).

Nach Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren; auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

Art. 147 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: «Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war».

Nach dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO setzt die Unverwertbarkeit somit voraus, dass nicht einfach eine Bestimmung von Art. 147 StPO, sondern diese Vorschrift insgesamt verletzt worden ist. Dies ergibt sich auch aus der französischen und italienischen Fassung («en violation du présent article» resp. «in violazione del presente articolo»).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Namentlich aus Art. 147 Abs. 3 StPO und Art. 148 StPO folgt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör inklusive Teilnahmerecht auch dann gewahrt werden kann, wenn eine Beweiserhebung ohne Anwesenheit einer teilnahmeberechtigten Person erfolgte.

Entsprechend liegt eine Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO, welche i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO zur Unverwertbarkeit führt, erst vor, wenn das rechtliche Gehör entgegen Art. 147 Abs. 3 StPO nicht gewährt wurde.

War hingegen eine teilnahmeberechtigte Person an der Teilnahme verhindert, weil sie über die betreffende Beweiserhebung nicht informiert resp. hierzu nicht eingeladen wurde, so hat dies alleine nicht die Unverwertbarkeit der zu ihren Lasten erhobenen Beweise zur Folge.

3.5.3 Der Verteidiger von F.______ führte selber aus, dass er keinen Antrag i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO auf Wiederholung der Einvernahmen stellte, an welchen er resp. F.______ nicht anwesend waren (siehe oben E. II Ziff. 3.5.1).

Folglich durften die Strafverfolgungsbehörden darauf vertrauen, dass F.______ gegen die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen nichts einzuwenden hat und er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör später wahrnehmen wird oder darauf verzichtet. Aufgrund dieses berechtigten Vertrauens in die Verwertbarkeit der betreffenden Einvernahmen waren die Strafverfolgungsbehörden nicht gehalten, dort gestellte Fragen bei späteren Konfrontationseinvernahmen zu wiederholen.

Bei den später erfolgten Konfrontationseinvernahmen (vgl.  act. 2/10.11.01 und act. 2/10.11.04) sowie an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung und an der Berufungsverhandlung hatte F.______ die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Folglich wurde F.______ in Übereinstimmung mit Art. 147 Abs. 3 StPO das rechtliche Gehör gewährt und sind daher die von der Verteidigung genannten Einvernahmen (siehe oben E. II Ziff. 3.5.1) verwertbar.

3.6 Schliesslich ist noch auf das Vorbringen der Verteidigung von F.______ einzugehen, dass die Einvernahmen von F.______ vom 30. Mai 2019 und 14. Juni 2019 nicht verwertbar seien, weil damals der Tatvorhalt nicht konkretisiert worden sei (vgl. act. 215 S. 41).

Wie bereits erwähnt (siehe oben E. II Ziff. 3.3), ist nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erforderlich, dass bei der Information zu Beginn der ersten Einvernahme bereits detaillierte Angaben zu den konkreten Tathandlungen erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen nicht ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenlegen.

F.______ wurde zu Beginn der Einvernahmen vom 30. Mai 2019 darüber informiert, dass er dringend verdächtigt werde, sich des versuchten Mordes, sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, schuldig gemacht zu haben. Dieser Verdacht bestehe im Zusammenhang damit, dass am Mittwoch, 3. Oktober 2018, um ca. 18 Uhr, an der XU.______-strasse in Bilten ein Angriff durch zwei Täter mit Werkzeugstielen auf H.______ stattfand. Dabei habe H.______ schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen erlitten und mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert werden müssen (vgl. act. 2/10.7.01 S. 2).

Folglich wusste F.______ bereits zu Beginn der Einvernahmen vom 30. Mai 2019, was ihm vorgeworfen wurde.

Bei der Einvernahme am 14. Juni 2019 wurde F.______ anfänglich der Vorhalt gemacht, dass er beschuldigt werde, als Gehilfe, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf den versuchten Mord vom 3. Oktober 2018 an H.______ fungiert zu haben. Daraufhin antwortete F.______, dass er weder geholfen noch dazu angestiftet habe (vgl. act. 2/10.7.02 S. 2).

Mit dieser Antwort bestätigte F.______, dass ihm der Tatvorwurf klar war.

Die Einvernahmen von F.______ vom 30. Mai 2019 und 14. Juni 2019 sind somit verwertbar.

3.7 Da (auch) keine (anderen) Gründe für die Unverwertbarkeit ersichtlich sind, können die nachfolgend erwähnten Beweise verwertet werden.

Im Übrigen würde sich vorliegend bei angenommener Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel nichts am Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung ändern (siehe unten insbesondere E. II Ziff. 4.11.1).

4. Sachverhaltsfeststellung

4.1 Verletzung von H.______ am 3. Oktober 2018

4.1.1 Die Polizei traf am 3. Oktober 2018 beim Parkplatz an der XU.______-strasse in Bilten auf den liegenden H.______, der von Ersthelfern betreut und dann mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert wurde (siehe oben E. II Ziff. 2.1).

4.1.2 M.______ sagte am 3. Oktober 2018 aus, dass sie Schreie und Schläge gehört habe. Sie habe gesehen, dass unter einem Auto mit offenem Kofferraum eine Person [H.______] gelegen habe. Eine andere Person habe mit einem langen, hellen Gegenstand auf den Kopf der liegenden Person [H.______] geschlagen. Sie (M.______) habe zu schreien begonnen und die schlagende Person sei weggelaufen. Danach sei sie (M.______) zur liegenden Person gegangen und habe erste Hilfe geleistet (vgl. act. 2/8.1.02).

4.1.3 H.______ sagte bei den Befragungen vom 9. und 25. Oktober 2018 wie folgt aus: Er habe am 3. Oktober 2018 beim Beladen des Kofferraumes seines Fahrzeuges einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten. In der Folge sei er zu Boden gegangen. Daraufhin sei er weiter geschlagen worden (vgl. act. 2/10.2.01 und act. 2/10.2.02).

Am 20. Juni 2019 gab H.______ an, dass er einen Schlag von hinten auf den Kopf erhalten habe, als er den Kopf aus dem Kofferraum gezogen habe, nachdem er dort Gepäck verstaut habe. Es sei ein harter Schlag gewesen, sodass er sofort auf den Boden gefallen sei. Sein Kopf sei geplatzt «wie ein Ei». Er erinnere sich nur an den ersten Schlag. Aufgrund der Verletzungen und der Aussagen der Ärzte wisse er, dass er drei bis vier Schläge auf den Kopf erhalten habe (vgl. act. 2/10.2.05).

Die Täter hätten nicht mit ihm gesprochen (vgl. act. 2/10.2.01 und act. 2/10.2.05).

4.1.4 A.______ und B.______ sagten von Anfang an aus, dass sie H.______ am 3. Oktober 2018 geschlagen hätten. Sie gaben auch übereinstimmend an, hierbei je mit einem Holzstiel mehrmals, zwei- bis dreimal, auf den Kopf und Körper von H.______ eingeschlagen zu haben (vgl. act. 2/10.4.01; act. 2/10.4.02; act. 2/10.4.04; act. 2/10.5.01; act. 2/10.5.03; act. 2/10.5.05; act. 215 S. 15 und 18).

A.______ äusserte, dass sie H.______ «schlimm» geschlagen hätten (vgl. act. 2/10.4.06 S. 5).

Von der Wucht, mit welcher auf H.______ eingeschlagen wurde, zeugen auch die Blutspuren am Tatort, namentlich die Blutspritzer am Garagentor und die Blutlache am Boden (vgl. act. 2/8.1.12).

4.1.5 G.______, die Schwester von A.______ und Cousine von B.______, gab am 12. April 2019 an, sie wisse, dass A.______ und B.______ die Tat vom 3. Oktober 2018 gegen H.______ begangen hätten (vgl. act. 2/10.6.03).

4.1.6 Auf den beiden blutverschmierten Holzstielen, welche in der Nähe des Tatortes gefunden wurden (siehe oben E. II Ziff. 2.1 f.), konnte DNA festgestellt und H.______ sowie A.______ und D.______ zugeordnet werden (vgl. act. 2/8.1.11 ff.; act. 2/11.4.02).

Es handelt sich um massive, ca. 80 resp. 90 cm lange Werkzeugstiele aus Holz, welche vorne (kantig und) dicker sind (vgl. act. 2/8.1.12 S. 13 ff.; act. 2/8.1.33). Dies führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu, dass mit diesen Stielen wuchtigere Schläge möglich sind als mit gleichmässig dicken.

Die Aussage von A.______, die betreffenden Stöcke seien nicht einmal 50 cm lang und nicht so dick gewesen, dass man mit ihnen hätte «vieles anrichten» können (vgl. act. 2/10.4.04 S. 6), ist unzutreffend.

Schläge mit solchen massiven, ca. 80 resp. 90 cm langen Werkzeugstielen aus Holz auf den Kopf sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, das Opfer schwer zu verletzen oder zu töten.

Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung von A.______ (vgl. act. 215 S. 85 ff.) nichts.

Das Risiko einer schweren Körperverletzung oder des Todes ist umso grösser, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 m.H.).

4.1.7 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Januar 2019 wies H.______ am 3. Oktober 2018 folgende Verletzungen auf: Mehrere unregelmässig begrenzte, tiefgreifende Kopfhaut- und Kopfschwartendurchtrennungen; eine Quetsch-Risswunde oberhalb der rechten Augenbraue; eine kräftige Umblutung des rechten Auges; doppelt konturierte, streifenartige, nicht wegdrückbare rötliche Hautverfärbungen an der rechten Hüft- und Oberschenkelaussenseite und am rechten Unterarm; weitere oberflächliche Hautabschürfungen am linken Ellenbogen; rötliche Hautunterblutung oberhalb des rechten Knies; unter den Hautverletzungen am Kopf Bruch des Hirnschädels mit Blutaustritten über und unter die harte Hirnhaut sowie unter die weiche Hirnhaut; flächenhaft eingeblutete Bindehäute des rechten Auges; sowie einen grenzwertig erhöhten Augeninnendruck (vgl. act. 2/11.1.03-1 S. 4 f.).

Die in den Akten liegenden Abbildungen der Verletzungen von H.______ (vgl. act. 2/11.1.03-3) passen zu diesen Angaben im Gutachten.

Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass aufgrund der stark blutenden Kopfwunden Blutkonserven und Medikamente zur Kreislaufunterstützung gegeben wurden (vgl. act. 2/11.1.03-1 S. 5 f.).

Zur Ursache der Verletzungen enthält das Gutachten folgende Angaben: Die Quetsch-Riss-Verletzungen der Kopfhaut sind auf eine mindestens zweifache heftige, stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Einfache Sturzereignisse kommen aufgrund der Lokalisation jeweils deutlich oberhalb der «Hutkrempenlinie» nicht in Betracht. Vielmehr ist von Schlägen mit einem harten Gegenstand auszugehen. Im Hinblick auf den nahezu geradlinigen Verlauf der Quetsch-Risswunden lassen sich die Verletzungsentstehung, der Schädelbruch, die Blutungen im Schädelinnern und die Läsionen am Gehirn plausibel durch Schläge mit einem stockähnlichen Gegenstand erklären. Die Augenverletzungen sind ebenfalls durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Wegen Fehlens von Hautabschürfungen kommt ein einfacher Sturz auf einen rauen Untergrund eher nicht in Betracht. Vielmehr ist an einen Schlag mit einem harten Gegenstand mit glatter Oberfläche zu denken. Die Gliedmassenverletzungen sind charakteristisch für Schläge mit einem stockähnlichen Gegenstand (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.03-1 S. 5).

Im Gutachten wird zudem Folgendes festgestellt: Bei H.______ lag ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma vor, weswegen eine klinische Überwachung angezeigt war. Akut lebensgefährliche Verletzungen, die einen neurochirurgischen Eingriff erforderlich gemacht hätten, sind in den Akten nicht dokumentiert. Allerdings sind die Blutungen im Schädelinneren und die traumatischen Läsionen am Gehirn als potentiell lebensgefährlich zu werten. Bei einem derartigen Verletzungsbild kann es jederzeit zu sekundären Hirnschäden infolge einer traumatisch bedingten Wassereinlagerung in das Gehirngewebe (Hirnödem) sowie einer allfälligen Nachblutung und damit zu einem vital bedrohlichen Hirndruckanstieg kommen. Die zum Zeitpunkt der Spitaleinlieferung teilweise noch blutenden Wunden am Kopf führten zu einem Blutverlust. Ohne intensivmedizinische Versorgung durch Gabe von Blutkonserven und medikamentöse Kreislaufunterstützung sowie Blutstillung wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.03-1 S. 6).

4.1.8 Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Angaben im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Januar 2019 zutreffen. Es wurde auch von keiner Partei etwas Gegenteiliges vorgebracht.

A.______ und B.______ haben von Anfang an zugegeben, am 3. Oktober 2018 mit Holzstielen mehrmals auf Kopf und Körper von H.______ geschlagen zu haben. Damit übereinstimmend traf die Polizei am 3. Oktober 2018 auf den verletzten H.______, der anschliessend mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen transportiert wurde. Hinzukommt, dass H.______ später aussagte, geschlagen worden zu sein. M.______ gab an, gesehen zu haben, wie H.______ mit einem Holzstiel geschlagen wurde. Ausserdem weisen die in der Nähe des Tatortes sichergestellten Holzstiele DNA von H.______ und A.______ auf. Zudem bestätigte G.______, dass A.______ und B.______ die Tat gegen H.______ begangen haben (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 4.1.1 ff.). 

Folglich ist erstellt, dass A.______ und B.______ am 3. Oktober 2018 je mit einem Holzstiel mehrmals heftig insbesondere auf den Kopf und auch auf den Körper von H.______ einschlugen. Dadurch erlitt H.______ die im Gutachten genannten Verletzungen, namentlich stark blutende Kopfwunden, einen Bruch des Hirnschädels, Blutungen im Schädelinneren und traumatische Läsionen am Gehirn, die potentiell lebensgefährlich waren. Ohne intensivmedizinische Versorgung und Blutstillung wäre eine akute Lebensgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten (siehe oben E. II Ziff. 4.1.7).

4.2 Motiv von F.______ und C.______ für die Auftragserteilung

4.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft F.______ und C.______ vor, dass sie Vergeltung gegen H.______ hätten üben wollen, weil sie H.______ für einen Angriff verantwortlich machen würden, der am 19./20. Mai 2017 gegen sie erfolgt sei (siehe oben E. II Ziff. 1.1).

4.2.2 F.______ sagte am 11. Juli 2019 aus, wie es zu einer Auseinandersetzung mit H.______ am 19./20. Mai 2017 gekommen und diese abgelaufen sei:

Er (F.______) sei vor zwei Jahren [resp. vor dem 19./20. Mai 2017] mit einem Kollegen, N.______, in einem albanischen Club gewesen. H.______, L.______, O.______ sowie eine Person aus Albanien seien dort gewesen. Als er (F.______) und N.______ den Club hätten verlassen wollen, sei ihnen O.______ hinterhergekommen. O.______ habe zu N.______ gesagt, warum er auf den Namen der Familie [Nachname von F.______] Musik bestellt habe. N.______ habe gesagt, dass er zusammen mit ihm (F.______) die Musik bestellt habe. O.______ habe N.______ schlagen wollen, da N.______ dessen Familie verraten habe. Er (F.______) habe gesagt, dass niemand N.______ schlagen soll. O.______ habe gesagt, dass er mit seinem Schwager, J.______ (dem Cousin von F.______), reden werde. Daraufhin hätten sie sich getrennt an diesem Abend. In den nächsten Tagen habe H.______ ihn (F.______) angerufen und ihm geraten, er solle N.______ nicht helfen. Die Familie [Nachname von L.______] habe Probleme mit J.______ gehabt. Er (F.______) habe mit ihnen kein Problem gehabt, da er zum Zeitpunkt, als sie mit J.______ Probleme bekommen hätten, gar nicht in der Schweiz gewesen sei.

Vom 19. auf den 20. Mai 2017 habe er (F.______) den Club XY.______ mit einem Kollegen, C.______, besucht. Als sie den Club hätten verlassen wollen, habe H.______ mit einem Baseballschläger aus Holz C.______ gegen den Kopf (gemäss Protokollnotiz zeigte F.______ auf die Schläfe) und noch auf den Körper geschlagen. In diesem Moment seien die Brüder K.______ und L.______ auf ihn (F.______) zugekommen und hätten ihn an den Armen festgehalten. Daraufhin sei er von H.______ mit einem Baseballschläger gegen seinen Kopf geschlagen worden (gemäss Protokollnotiz zeigte F.______ auf seine Stirn) und habe dann die Kontrolle über sich verloren. Es seien noch zwei weitere Personen dort gewesen, von denen eine ebenfalls einen Baseballschläger gehabt habe. Jemand habe ihn (F.______) gegen den Hinterkopf geschlagen, er wisse nicht, wer es gewesen sei. Er sei mehrmals geschlagen worden, auf seinen Rücken sowie die Arme und Beine. 

Er sei nicht immer anwesend gewesen, da er viel Blut verloren habe.

Er wisse nicht, wie sie den Club verlassen hätten. Als er vor dem Club gewesen sei, sei er wieder zu sich gekommen. Sie seien mit dem Fahrzeug von C.______ unterwegs gewesen und zu ihm nach Hause gefahren. C.______ habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten und ihn (F.______) deshalb gebeten, dass sie nicht ins Spital gehen sollen. Sie seien die ganze Nacht bei C.______ geblieben.

Ihm (F.______) sei es immer schlechter gegangen, weswegen er sich am Nachmittag des 20. Mai 2017 ins Spital in Winterthur begeben habe. Dort sei ein Röntgenbild gemacht worden. Er hätte gleich anschliessend operiert werden sollen, da ihm Flüssigkeit vom Kopf aus der Nase gelaufen sei. Der Arzt habe gesagt, wenn er nicht in die Operation einwillige, werde er sein ganzes Leben Folgen haben. Bei einem erneuten Schlag werde wieder Flüssigkeit austreten. Es könnten sich einfacher Krankheiten und Tumore entwickeln. Es sei nicht nur der Schädel gebrochen gewesen. Auch die Platte zwischen Nase und Hirn habe einen Riss gehabt.

Er habe die Operation aber nicht gewollt. Er sei ca. zehn oder elf Tage im Spital gewesen. Es sei in seine Wirbelsäule gebohrt worden, damit die Flüssigkeit habe austreten können. Er sei die ganze Zeit auf der Intensivstation gewesen. Sein Gehirn sei verletzt gewesen. Seit März 2019 gehe es ihm wieder besser, aber noch nicht gut. Er vergesse oft Namen usw. und sei nicht mehr der, der er mal gewesen sei. Er habe regelmässig Kopfschmerzen und fühle sich «einfach schwach». Früher sei er sehr sportlich und auch gesund gewesen.

C.______ sei am Kopf und Körper verletzt gewesen, aber nicht ins Spital, sondern irgendwo zu einem Arzt gegangen (vgl. zum Ganzen act. 2/10.7.04).

F.______ sagte aus, dass er C.______ schon seit Längerem kenne, aber keine enge Beziehung zu ihm habe (vgl. act. 2/10.7.07 S. 4).

4.2.3 C.______ wurde an der ersten Einvernahme am Vormittag des 11. Dezembers 2019 darüber informiert, dass er verdächtigt werde, an einem versuchten Mord an H.______ beteiligt gewesen zu sein. C.______ erwiderte, dass er davon nichts wisse (vgl. act. 2/10.9.02 S. 4).

Anschliessend wurde C.______ zu verschiedenen Personen befragt. C.______ gab an, dass er mit F.______ befreundet sei; sie hätten vielleicht einmal im Monat telefonisch Kontakt. C.______ bejahte, H.______ zu kennen, als er danach gefragt wurde und ihm ein Bild von H.______ vorgehalten wurde. Dabei gab C.______ von sich aus an, dass H.______ ihn einmal in dessen Bar zusammengeschlagen habe. F.______ sei auch dabei gewesen. Diese Bar sei in Birmensdorf. Er (C.______) kenne H.______ seit diesem Vorfall in der Bar. Er habe H.______ zum ersten Mal an diesem Abend gesehen, als H.______ ihn geschlagen habe. Auf entsprechende Nachfrage gab C.______ nach langem Überlegen an, dass dieser Vorfall sich im Jahr 2017 ereignet habe (vgl. act. 2/10.9.02 S. 4 ff.).

Vor diesen Aussagen von C.______ wurde ein solcher Vorfall resp. die betreffende Aussage von F.______ vom 11. Juli 2019 (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2) in dieser ersten Einvernahme von C.______ nicht erwähnt.

Anschliessend fand gleichentags, am Nachmittag des 11. Dezembers 2019, eine weitere Einvernahme von C.______ statt. Auf Nachfrage bestätigte C.______, dass er und F.______ am 19./20. Mai 2017 in Birmensdorf im Club XY.______ angegriffen worden seien. Er (C.______) sei am Kopf verletzt gewesen. Für ihn sei damit «die Sache gegessen» gewesen. Er habe nie Vergeltung gewollt und nichts mit der Tat gegen H.______ zu tun (act. 2/10.9.01 S. 2).

Danach schilderte C.______ den Ablauf der Tat in Birmensdorf wie folgt: Er und F.______ hätten in Birmensdorf getrunken. F.______ und der Besitzer hätten sich gekannt. Dies habe man gesehen. Als er (C.______) und F.______ rausgelaufen seien, hätten ihm (C.______) mehrere Personen einen Schlag auf den Kopf gegeben (gemäss Protokollnotiz zeigte C.______ dabei auf die linke Stirnseite). Dann sagte C.______, «also» eine Person habe ihn geschlagen. Die anderen seien alle auf F.______ losgegangen und hätten fest auf F.______ eingeschlagen. F.______ sei wirklich schwer verletzt worden und im Spital gelandet. Der Schädel von F.______ sei offen gewesen. Er (C.______) sei nicht ins Spital gegangen, sondern habe ein Pflaster auf seine Wunde gelegt; es sei dann gegangen (vgl. act. 2/10.9.01 S. 6).

Die Angaben von C.______ zum Ablauf der Tat in Birmensdorf stimmen mit denjenigen von F.______ überei

OG.2021.00105 — Glarus Obergericht 21.06.2024 OG.2021.00105 (OGS.2024.172) — Swissrulings