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Glarus Obergericht 24.06.2022 OG.2021.00007 (OGS.2022.145)

24 giugno 2022·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·14,143 parole·~1h 11min·4

Riassunto

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter André Pichon, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 24. Juni 2022

Verfahren OG.2021.00006, OG.2021.00007 und OG.2021.00011

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus                          Anklägerin

Postgasse 29, 8750 Glarus                                                       Berufungsklägerin

                                                                                                   (OG.2021.00007)

                                                                                                   Berufungsbeklagte

                                                                                                   (OG.2021.00011)

vertreten durch Staatsanwalt MLaw Simon Walser,

2. Serhat Türkis                                                                        Privatkläger

….., 5610 W.__ AG                                                                    Berufungskläger

                                                                                                   (OG.2021.00011)

gegen

Ervis Albanis alias Ervis Tiranis                                            Beschuldigter

letzte bekannte Zustelladresse:                                                 Berufungsbeklagter

c/o Sheref und Natasha Tiranis,                                                (OG.2021.00006/07)

……                                                                                            Berufungskläger

                                                                                                   (OG.2021.00011)

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh,

Oberer Graben 26, Postfach, 9000 St. Gallen

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

über die Anträge:

A. der Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärungen vom 19. Januar 2021 [act. 71] sowie den Ausführungen an der Beru­fungsver­handlung vom 30. April 2021 [act. 103 S. 4]):

1.

Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 aufzuheben und sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen der ver­suchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschul­digte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.-.

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschul­digte gestützt auf Art. 66a lit. a und c StGB für 15 Jahren des Landes zu verwei­sen, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa­tionssystem anzuordnen sei.

4.

Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und sei dem Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen.

5.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten mit Ausnahme der Übersetzungskosten sämtliche Verfahrenskos­ten aufzuerlegen.

6.

Dispositiv-Ziff. 15 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und sei dem Be­schuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

B. des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung des Verteidigers vom 26. Januar 2021 sowie den Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 30. April 2021 [act. 75 und act. 103 S. 5]):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 2. September 2020 sei betreffend Dispositiv-Ziff. 3 (Strafe), Ziff. 4 (Landesverweis), Ziff. 9 (Haftentschädigung) und Ziff. 10 (Genugtuung) aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ver­urteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

3.

Von der Landesverweisung und deren Ausschreibug im Schengener Informa­tionssystem sei abzusehen.

4.

Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für die Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Vollzug von CHF 200.- pro Tag zuzusprechen. Des Weiteren sei ihm Schaden­ersatz von CHF 1'500.- pro Monat für die Dauer der Untersuchungs­haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs zuzusprechen.

5.

Dem Beschuldigten sei auch im Verfahren vor Obergericht die amtliche Verteidi­gung zu bewilligen.

C. des Privatklägers (gemäss Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 18. Januar 2021 [act. 69]; an der Berufungsverhandlung vom Privatkläger bestätigt [act. 102 S. 5]):

1.

Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 aufzuheben und sei der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung ge­mäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des qualifizierten Raubs ge­mäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und sei der Beschuldigte hierfür in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanz­lichen Urteils angemessen zu bestrafen.

2.

Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils die Beschlagnahme über die Geldbeträge von 3 x € 5000.-, insgesamt € 15'000.-, aufzuheben und es sei der Betrag dem Privatkläger herauszugeben. Überdies seien dem Pri­vatkläger alle gemäss Anklageschrift S. 6 unter dem Titel «Serhat Türkis» aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei der Beschul­digte zu verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von € 50'000.- herauszuge­ben bzw. ersatzweise ihm den Betrag von CHF 53'730.- zu bezahlen. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 10'000.- zu bezahlen.

4.

Es sei dem Privatkläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts­pflege zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

_____________________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

Prozessgeschichte

1.

1.1 Am 4. Mai 2020 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus bei der Strafkammer des hiesigen Kantonsgerichts Anklage gegen Ervis Albanis (geb. 1988), dessen früherer Nachname Tiranis lautete (siehe dazu act. 2/8.2.05 und 2/8.2.07; auch seine Eltern heissen Tiranis [siehe Dossier OG.2021.00002, act. 19]; gemäss eigenen Angaben nahm der Beschuldigte bei seiner Heirat mit Laureta Albanis deren Nachname an (siehe dazu act. 2/8.1.27 S. 4 unten; ferner act. 2/8.2.02 S. 4 f. Dep. 42 f. sowie act. 105/1 S. 1 unten]). Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, am 25. September 2018 in Mittäterschaft mit zwei unbekannten Komplizen den Privatkläger Serhat Türkis in Näfels (Glarus Nord) ausgeraubt und ihn dabei unter Einsatz einer Schusswaffe zu töten versucht zu haben; zudem wirft sie ihm mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vor (act. 1).

1.2 Der Privatkläger Serhat Türkis beantragte im Prozess vor der Strafkammer des Kantonsgerichts, es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; zudem sei er zu verpflichten, ihm (Privatkläger) den geraubten Betrag von € 50'000.herauszugeben bzw. ihm ersatzweise CHF 53'730.- zu bezahlen sowie überdies eine Genugtuung von CHF 10'000.-. Ausserdem seien ihm (Privatkläger) die in der Untersuchung beschlagnahmten insgesamt € 15'000.- herauszugeben.

2.

Am 2. September 2020 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts den Beschuldigten wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechts­widrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (act. 59 S. 105 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 3). Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubes sprach sie ihn frei (Dispositiv-Ziff. 2).

Sodann entschied das Kantonsgericht, dass der Beschuldigte für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen werde, und ordnete eine entsprechende Eintragung im Schen­gener Informationssystem an (Dispositiv-Ziff. 4). Für die vom Beschuldigten seit dem 15. November 2018 erstandene Haftzeit sprach das Kan­tonsgericht ihm ab dem 121. Hafttag eine Genugtuung von CHF 50.- pro Tag zu (Dispositiv-Ziff. 10), wogegen es die vom Beschuldigten darüber hinaus geltend gemachte Schadener­satzforderung abwies (Dispositiv-Ziff. 9). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten im Umfang von einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziff. 12) und wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 9'321.85 zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 15).

In Bezug auf den Privatkläger urteilte das Kantonsgericht, dass dieser mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen werde (Dispositiv-Ziff. 8). Zudem blei­ben die in der Untersuchung beschlagnahmten € 15'000.- weiterhin konfisziert, dies in Hinsicht auf die noch laufenden Verfahren gegen die unbekannte flüchtige Täter­schaft sowie gegen den Privatkläger selber (Dispositiv-Ziff. 6).

3.

3.1 In der Folge legten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte und der Privatkläger beim Obergericht rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ein und stellten dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 69, act. 71 und act. 75).

3.2 Dem Beschuldigten wurde für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt (act. 77). Demgegenüber ist das vom Privatkläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden; dies, weil der Privatkläger seine aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe dazu Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) trotz peremptorischer Aufforderung nicht innert angesetz­ter Frist offengelegt hatte (siehe dazu act. 76), wobei sein bisheriger Rechtsvertreter zugleich das Mandat niederlegte (act. 81).

4.

Am 30. April 2021 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt (act. 103).

Am 24. Juni 2022 fällte das Obergericht seinen Ent­scheid (act. 118). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 103 S. 55).

II.

Formelle Erwägungen

1.

Das angefochtene Strafurteil der Strafkammer des Kantonsge­richts (act. 59) ist der Anfechtung durch die hier Berufung führenden Parteien zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO in Ver­bindung mit Art. 381 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

Die Berufungs­instanz überprüft das vorinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Sie fällt aber, wenn sie auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), womit im Berufungsentscheid ebenso die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteilspunkte aufzuführen sind.

Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die folgenden Ziffern des Urteils der Straf­kammer des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 (act. 59 S. 105 ff.) nicht ange­fochten und demnach in Rechtskraft erwachsen:

Dispositiv-Ziff. 1:

Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher rechtswid­riger Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG sowie wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

Dispositiv-Ziff. 5:

Einziehung des beim Beschuldigten beschlagnahmten Bar­geldes von CHF 682.50 und € 500.- und Anrechnung dieser Beträge an die auf den Beschuldigten entfallenden Verfah­renskosten.

Dispositiv-Ziff. 7:

[Der Inhalt dieser Urteilsziffer ist für das vorliegende Strafver­fahren gegen den Beschuldigten irrelevant und wird diese Zif­fer daher im Berufungsentscheid nicht mehr aufgeführt.]

Dispositiv-Ziff. 8:

Die in dieser Ziffer getroffene Anordnung, wonach die Privat­kläger mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden, ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der vor Vor­instanz zweite Privatkläger (___) dagegen keine Berufung erhoben hat.

Dispositiv-Ziff. 11:

Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und detail­lierte Auflistung der weiteren Verfahrenskosten.

Dispositiv-Ziff. 13:

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Pri­vatklägers.

Dispositiv-Ziff. 14:

Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

III.

Die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung und deren Würdigung

Vorbemerkungen:

Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 2. September 2020 (act. 59) die Anklage in den beiden Hauptpunkten (versuchte vorsätzliche Tötung und qualifizier­ter Raub) verworfen und den Beschuldigten Ervis Albanis von den betreffenden Vorwürfen mangels zureichender Beweise freigesprochen. Dieser Freispruch ist von der Staatsanwaltschaft und ebenso vom Privatkläger Serhat Türkis angefochten.

Das Kantonsgericht führte im angefochtenen Entscheid an einer Stelle aus, dass der Beschuldigte Ervis Albanis nicht mit offenen Karten spiele (act. 59 S. 16 Mitte); an anderer Stelle erwähnte es, die Aussagen der in die hier zu beurteilenden Geschehnisse involvierten Personen seien «nicht sehr substantiiert, nicht glaubwür­dig, widersprüchlich oder offensichtlich gelogen, so dass bei der Erstellung des Sachverhalts nach Möglichkeit nicht auf diese Aussagen abzustellen ist» (act. 59 S. 18 E. 3.1; siehe auf der gleichen Seite auch weiter oben). Gerade weil diese Ein­schätzung der Vorinstanz zutreffender nicht sein könnte, ist es notwendig, als erstes den Ablauf der Strafuntersuchung chronologisch aufzuzeigen und die dabei erlang­ten tatrelevanten Erkenntnisse und Fakten darzulegen. Nur so wird überhaupt erst die ganze Gemengelage in einem wie hier hochkriminellen Umfeld ersichtlich und werden dabei ebenso die Heraus­forderungen an den Rechtsstaat offenbar. Es kann jedenfalls nicht sein, dass sich der Rechtsstaat mit der vom Verteidiger in folgenden Worten formulierten Feststel­lung begnügt: «Wenn der Drogenhändler-Türke und der Drogenhändler-Albaner etwas im Glarnerland handeln; ja dann, was wissen wir schon?» (act. 103 S. 45).

Anhand der gesicherten Sachverhaltserkenntnisse ist sodann zu beurteilen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten (hier versuchte Tötung und qualifizierter Raub) erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Soweit für den ein­geklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtspre­chung auch ein indirekter Beweis auf der Grundlage von Indizien zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb­lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserheb­liche Tat­sache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel beste­hen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3. mit Hinweisen).

1.

Selbsteinlieferung von Serhat Türkis, vage Angaben zum Hergang der Verletzung

1.1 Am Dienstagabend, 25. September 2018, um 19:29 Uhr, fuhr der Privatkläger Serhat Türkis (geb. 1990) in einem schwarzen Mercedes (AG ...87) bei der Notfall­aufnahme des Kantonsspitals in Glarus vor; im Fahrzeug sassen keine weiteren Personen (act. 2/8.1.13). Serhat Türkis wies schwere Schussverletzungen auf, kon­kret zwei Einschüsse am Bauch sowie einen Einschuss am linken Unter- und einen am rechten Oberschenkel, wobei drei Projektile noch im Körper steckten. Er hatte als Folge der massiven inneren Verletzungen (multiple Perforationen am Dünndarm mit Verletzung des Mesenteriums sowie des Omentum majus) bereits 1,3 Liter Blut verloren und musste sogleich notoperiert werden; sein Zustand war äusserst kritisch und hing sein Leben an einem Faden (siehe dazu act. 5/3, act. 2/8.1.11 S. 35 ff., act. 2/3.1.05, act. 2/8.1.01 S. 21 Ziff. 2.2).

1.2 Die vom Spital umgehend benachrichtigte Polizei war bereits um 19.40 Uhr vor Ort und stand vor einem Rätsel, wo und auf welche Weise Serhat Türkis die Schuss­ver­letzungen erlitten hatte (act. 2/8.1.01 S. 20 Ziff. 1.2). Dies, nachdem Serhat Türkis ge­genüber den Ersthelfern im Spital lediglich erwähnt hatte, eine fremde Person habe in Näfels/GL aus kurzer Distanz auf ihn geschossen (act. 2/3.1.05, act. 2/8.1.01 S. 21 Ziff. 2.2). (Zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen ist an dieser Stelle etwas vorzugreifen und wenigstens zu erwähnen, dass Serhat Türkis am 25. September 2018 zwischen 19:15 und 19:20 Uhr im Industriequartier am nordöstlichen Ende von Näfels/GL angeschossen wurde.)

1.3 Bei den ersten polizeilichen Befragungen äusserte sich der in W__/AG wohnhafte Serhat Türkis nur rudimentär zum Hergang der Schussverletzungen. Er sei mit seinem Wagen allein unterwegs gewesen und habe beabsichtigt, spontan einen Kollegen in Netstal/GL zu besuchen; dabei habe er aber [von Zürich herkommend] die Ausfahrt Glarnerland verpasst und habe daher die nächste Ausfahrt Weesen/SG genommen. Wie er von dort in Richtung Näfels gefahren sei, habe er bemerkt, dass ein Auto ihm hinterhergefahren sei und ihn durch Auf- und Abblenden zum Anhalten aufgefordert habe. Bei der Firma «Gentile» [dieses Unternehmen befindet sich in einer Industriezone am nordöstlichen Rand von Näfels unmittelbar an der Strasse Weesen-Näfels wenige Meter vor einem Bahnübergang] habe er kurz angehalten, worauf das andere Auto ihn überholt und dessen Lenker ihm durch Handzeichen gedeutet habe, ihm zu folgen. Gleich nach dem Bahnübergang sei er dem anderen Auto nach rechts in eine Sackgasse gefolgt, wo sie angehalten hätten. Sie seien beide ausgestiegen, worauf der Andere sogleich auf ihn geschossen habe. Er habe dem ihm unbekannten Schützen noch einen Faustschlag an den Kopf verabreicht und sei hierauf, nach einem noch kurzen Gerangel am Boden, unverzüglich ins Spi­tal gefahren. Mutmasslich seien noch weitere Personen am Tatort gewesen, jeden­falls habe er in der Nähe Stimmen gehört. Danach gefragt, wo er sich die Stunden davor aufgehalten habe, machte Serhat Türkis nur vage Angaben. Zum einen sagte er, er sei – wie bereits erwähnt – vom Aargau her für einen spontanen Kollegenbe­such ins Glarnerland gefahren. Gleichzeitig erwähnte er aber auch, er habe sich zu­vor an einer ihm unbekannten Örtlichkeit am Walensee aufgehalten; ob er dabei alleine oder zusammen mit anderen gewesen sei, wisse er nicht mehr (zum Ganzen act. 2/10.0.01 sowie act. 2/10.0.01a und act. 2/10.0.02).

2.

Mit Drogen kontaminierte Geldscheine, diffuse Angaben zu deren Herkunft

2.1 Der von Serhat Türkis gefahrene Mercedes (Kontrollschild AG ...87) war einge­löst auf Sedat Türkis (act. 2/8.1.01 S. 22 Ziff. 2.3.3). Bei Sedat Türkis handelt es sich um den Cousin und offenbar zugleich Schwager von Serhat Türkis; jedenfalls be­zeichnete Serhat Türkis ihn in der Untersuchung wechselweise als beides (siehe zur verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Serhat und Sedat Türkis auch act. 2/10.11.07 Dep. 13 f. sowie act. 2/10.11.08 Dep. 1). Serhat Türkis erklärte, sein Cous­in/Schwager habe ihm den Mercedes zur Benutzung überlassen, denn immer­hin arbeite er (Serhat Türkis) bei seinem Schwager in dessen Getränkehandel in __/AG (act. 2/10.0.01a Dep. 13, act. 10.0.03, Dep. 69). Indes ergibt sich aus den Akten, dass Serhat Türkis diesen Mercedes selber gekauft und auch einen Einstell­platz gemietet hatte (act. 2/3.1.14 Blätter 33 und 34). Dass der Mercedes gleichwohl auf den Schwager eingelöst war, ist darauf zurückzuführen, dass der finanziell ver­schuldete Serhat Türkis den Wagen vor dem Zugriff der Betreibungsbehörde fernhal­ten will (sie­he dazu 2/3.1.14 Blatt 27; ferner act. 2/7.1.09, dort Beilage 36 [Kon­kurseröffnung am 26. Juni 2018 über Serhat Türkis als Inhaber des Einzelunterneh­mens «___»]; siehe zudem act. 2/10.11.07 Dep. 25-31).

2.2 Die Polizei fand im betreffenden Mercedes in der Mittelkonsole drei mit Gummi­bändern umschlossene Geldbündel zu je 100 50-Euro-Scheinen (3 x 5‘000 Euro; act. 2/8.1.11 S. 10 und S. 29 f.). Diese Geldscheine waren durch und durch mit Be­täu­bungsmitteln (vorab Kokain) kontaminiert, wie überhaupt im ganzen Fahrzeug inkl. Kofferraum Spuren von Drogen nachweisbar waren (act. 2/8.1.11 [Spu­rensi­cherung] und act. 2/8.1.25 [ITMS-Bericht]).

2.3 Am 27. September 2018 auf der Intensivstation danach befragt, woher die im Mercedes vorgefundenen 15‘000 Euro stammten, antwortete Serhat Türkis, dieses Geld habe er von Verwandten «zusammengetrommelt» und sei für das Konkursamt bestimmt, wobei das Geld aus der Schweiz sei. Auf die nächste Frage der Polizei, wann er das Geld eingesammelt habe, drückte er sich vor einer Antwort und wünschte, die Anhörung abzubrechen (act. 2/10.0.01a, Dep. 26-29). Bei der Befra­gung am 28. September 2018 wiederum auf der Intensivstation erwähnte Serhat Türkis, er sei am 25. September 2018 mit so viel Geld unterwegs gewesen, weil er an diesem Tag den letzten Teil des Geldes von einem Verwandten («von wem spielt keine Rol­le») erhalten und beabsichtigt habe, das Geld zum Konkursamt nach Baden zu bringen oder auf der Post in Glarus einzubezahlen (act. 2/10.0.02 Dep. 50 f.). (Anmer­kung: Unerfindlich ist, wieso der in W.__/AG wohnhafte Serhat Türkis das Geld ausge­rechnet in Glarus einbezahlen wollte, zumal er auch erst nach 19 Uhr in Richtung Glarnerland fuhr, wo doch die Poststelle in Glarus gleich wie weitum ande­re Post­stellen auch bereits um 18 Uhr schliesst. Kommt hinzu, dass keine Schwei­zer Post­stelle einfach so 15'000 Euro wie hier ausschliesslich in 50er-Scheinen ent­gegen­nimmt, jedenfalls nicht ohne klaren Herkunftsnachweis).

Bei der Befragung am 2. Oktober 2018 berichtete Serhat Türkis, sein Schwager Sedat Türkis habe ihn inzwischen im Spital besucht und ihm mitgeteilt, dass rund 65‘000 Euro im Mercedes gewesen sein müssten. Der Schwager habe das Geld ins Auto gelegt; ein Teil davon sei für Getränkebestellungen aus Österreich bestimmt gewe­sen, der Rest als Arbeitslohn für ihn (Serhat Türkis) und den Schwager selber. Auf die Frage der Polizei, ob er den Lohn jeweils in Euro ausbezahlt bekomme, meinte Serhat Türkis, normalerweise nicht, aber sein Schwager sei auch in der Türkei unter­nehmerisch tätig, woher auch das Geld sei (act. 2/10.0.03 Dep. 69 f.; Anmerkung: Die Währung in der Türkei ist die Türkische Lira, was dem türkischstämmigen Türkis bekannt sein dürfte). Konfrontiert mit dem Widerspruch zur ersten Aussa­ge, wonach er das Geld von vielen Verwandten erhalten habe, antwortete er keck, mit seinem Schwager sei er schliesslich auch verwandt; das ganze Geld stamme von ihm, nach dessen Angabe insgesamt 65‘000 Euro (a.a.O., Dep. 97). Auf Hinweis der Polizei, wonach die im Mercedes aufgefundenen Euroscheine starke Kokainspuren aufwie­sen, wandte er ein, jede «Scheiss-Banknote» sei damit kontaminiert, dies deshalb, weil es sich um Geld aus Deutschland handle (a.a.O., Dep. 107 f.).

Als Serhat Türkis am 3. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunfts­person einvernommen wurde, legte er ein von seinem Schwager unterzeichnetes Schreiben vom 19. November 2018 vor. Darin schrieb der Schwager zuhanden der Staatsanwaltschaft, er «bestätige […] hiermit, dass die 20‘000 Euro in meinem Auto, Mercedes-Benz S 500, mir gehören. Für eine schnellstmögliche Überweisung danke ich Ihnen im Voraus. [Bankverbindung und Unterschrift]» (act. 2/10.0.04 Dep. 1 und Anhang). Anzufügen ist zu diesem Schreiben des Schwagers, dass im Mercedes nicht 20'000.-, sondern 'nur' 15'000.- Euro sichergestellt wurden.

2.4 Schliesslich befragte die Polizei am 20. Januar 2019 den Schwager Sedat Türkis zum angeblichen Geldbetrag von 65'000 Euro (act. 2/10.11.08). Dabei schilderte dieser nochmals eine ganz andere abstruse Variante, wie dieser hohe Geldbetrag damals in den Mercedes gelangt und wozu das Geld bestimmt gewesen sei. Kon­kret habe er (Sedat Türkis) seinem Schwager/Cousin Serhat Türkis ungefähr am 18. September 2018 die 65'000 Euro übergeben, und zwar bei sich daheim, wo er das Geld in einem Kleiderschrank aufbewahrt habe (a.a.O., Dep. 9, Dep. 10, Dep. 14, Dep. 17). Die Geldsumme stamme von Krediten, welche er in der Türkei aufge­nommen habe, und zwar dort als Franken-Kredite, da diese in der Türkei wesentlich günstiger seien als Euro-Kredite; anschliessend habe er das Geld fort­laufend in Euro umgewechselt, weil er seine Geschäfte im Getränkehandel in Euro abwickle (a.a.O., Dep. 33-37). Er habe die Euro seinem Schwager Serhat Türkis übergeben mit dem Auftrag, diese bei der UBS in W.__/AG auf das Konto seiner Fir­ma einzubezahlen, dabei aber nicht alles auf einmal, son­dern gestaffelt. In der Folge hätten dann ab diesem Konto Zahlungen an Lieferanten in Österreich und Belgien erfolgen sollen und wären zudem auch noch Betreibungen von Serhat Türkis beglichen worden (a.a.O., Dep. 12 sowie Dep. 21 f. [Sedat Türkis besass sogar die Dreistigkeit, der Polizei zum Beleg seiner Geschichte eigens noch Faktu­ren von ausländischen Lieferanten einzureichen; siehe dazu die Anhän­ge zum Befragungsprotokoll]). Er habe seinen Schwager als Geldbote beauf­tragt, weil er selber beabsichtigt habe, am 4. Oktober 2018 in die Türkei zu verrei­sen und er bis dahin aufgrund seiner geschäftlichen Belastung keine Zeit mehr für die Geld­ein­zahlungen gehabt habe (a.a.O., Dep. 15-18). Er [Sedat Türkis] sei sich ganz sicher, dass er seinem Schwager die 65'000 Euro ausschliesslich in Noten überge­ben habe, wobei er die Noten auf fünf Bündel aufgeteilt und je mit einem Gummi­band zusammengebunden habe («4 Bündel à 500er Noten (Total 55'000 Euro) 1 Bündel gemischt mit 500er, 100er und 50er (Total 10'000 Euro»; a.a.O., Dep. 23-29 [effektiv aber stellte die Polizei im Mercedes von Serhat Türkis aus­schliesslich Fünf­zigerscheine sicher, insgesamt drei 100er-Bündel zu je 5'000 Euro]).

2.5

Fazit: Drogengeld

Zu alldem ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass es sich bei den Erklärungen von Serhat Türkis und seinem Schwager Sedat Türkis über die Herkunft und den Verwen­dungszweck der sichergestellten 15‘000 Euro und der angeblich weiteren 50‘000 Euro um frei erfundene Erzählungen handelt. Die insgesamt verworrenen Aussagen weisen schlicht keinen Realitätsbezug auf. Jegliche weiteren Ausführungen zu den sichergestellten Euro­scheinen erübrigen sich; zu offensichtlich ist, dass es sich dabei um Drogen­geld handelt (siehe dazu auch unten E. 18.6.3.1).

3.

Am Tatabend bei der Notfallstation angetroffene Personen: Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir

Als am Dienstagabend, 25. September 2018, die vom Kantonsspital Glarus alar­mierte Polizei dort um 19:40 Uhr eintraf, fuhren beim Spital fast zeitgleich Sedat Pristin (geb. 1967), Marco Napoli (geb. 1977) und Kemal Izmir (geb. 1978) in einem blauen Opel (AG 378449) vor und begaben sich zur Notfallaufnahme (act. 2/8.1.13 S. 4 und S. 5). Die drei Personen, alle im Kanton Aargau wohnhaft, erklär­ten gegenüber der Polizei, beim Opfer [Serhat Türkis] handle es sich um einen Kolle­gen von ihnen; ganz offensichtlich wussten sie bereits davon, dass sich Serhat Türkis im Spital aufhielt (act. 2/8.1.01 S. 22 unten und S. 23 oben; siehe auch act. 2/7.1.02 S. 2 unten). Tatsächlich stellte sich noch am selben Abend heraus, dass Serhat Türkis, nachdem er angeschossen worden war, Kemal Izmir angerufen hatte (act. 2/10.4.01 Dep. 1; 2/10.0.02 Dep. 56); die spätere Auswertung des Mobiltelefons von Serhat Türkis ergab, dass dieser Anruf um 19.20 Uhr erfolgte (act. 2/3.1.14a; act. 2/7.1.01 S. 11).

4.

Erste Erkenntnisse zur Verbindung von Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir zum Opfer Serhat Türkis

4.1 Die Polizei befragte Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir noch am Abend des 25. September 2018 danach, weshalb sie zur Notfallstation des Kan­tonsspitals gekommen seien und wo sie sich zuvor aufgehalten hätten. Alle drei gaben sich in ihren ersten Aussagen auffallend bedeckt zu ihrem Verhältnis zum angeschossenen Serhat Türkis; Sedat Pristin erklärte gar, er würde ihn nicht einmal kennen (act. 2/10.2.01 Dep. 21). Sie gaben vor, am Nachmittag quasi zufällig mitei­nander im Wagen von Sedat Pristin in der Gegend unterwegs gewesen zu sein; dabei hätten sie an ihnen nicht näher bekannten Orten («Ort mit einem See», «Bahnhof mit einem Kiosk», «Beiz am Gleis») etwas getrunken (einzig Kemal Izmir wurde etwas konkreter und erwähnte, sie hätten sich in Walenstadt/SG auf­gehalten). Als sie auf der Heimfahrt gewesen seien, habe Kemal Izmir von Sedat Türkis einen Anruf erhalten, wonach er angeschossen worden und jetzt «in Netstal im Spital» sei, worauf sie kurzum nach Glarus zum Kantonsspital gefahren seien (zum Ganzen: act. 2/10.2.01; 2/10.2.02; 2/10.3/01; 2/10.4.01; 2/10.4.02). In seinen Aus­sagen besonders zurückhaltend war Sedat Pristin. Obwohl er einräumte, seit der Mittagszeit mit den beiden anderen unterwegs gewesen zu sein (act. 2/10.2.01 Dep.  7), behauptete er sogar, er kenne nur Marco Napoli und wisse vom anderen («Kolle­ge von Marco Napoli») nicht einmal den Namen (act. 2/10.2.01 Dep. 2).

Aufgrund der unklaren Situation nahm die Polizei Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir vorläufig in Haft (act. 2/4.2.01; 2/4.3.01; 2/4.4.01).

4.2 Beim Inspizieren des Mercedes von Serhat Türkis stiess die Polizei im Ablagefach der Beifahrertüre auf ein Mobiltelefon, welches Marco Napoli gehörte (act. 2/8.1.11 S. 9). Marco Napoli erklärte dazu, er sei in der Nacht zuvor (24. September 2018) mit Serhat Türkis unterwegs gewesen und habe dabei das Handy in dessen Wagen ver­gessen; das Handy sei ihm nicht so wichtig, weshalb er sich bis dahin nicht darum gekümmert habe (act. 2/10.3.02 Dep. 1-15).

4.3 Nach einer Nacht in Haft gab Kemal Izmir gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er sich am Vortag (25. September 2018) um die Mittagszeit mit Sedat Pristin, Marco Napoli und Serhat Türkis getroffen habe. Sie seien dann in zwei Autos vom Aargau aus nach Unterterzen/SG gefahren; er (Kemal Izmir) im Wagen von Sedat Pristin, wobei er (Kemal Izmir) gefahren sei, da Sedat Pristin das Billett weghabe, während Marco Napoli mit Serhat Türkis in dessen Mercedes mitgefahren sei. In Unterterzen hätten sie beim Parkplatz der Luftseilbahn (Flumserberg) parkiert und sich dort «ein paar Stunden aufgehalten und Sandwiches gegessen». Später seien sie zu einer Bar nach Walenstadt/SG gefahren. Serhat Türkis habe sich dort auf ein­mal verabschiedet («er ist ein bisschen hyperaktiv, er hat es immer eilig») und sich allein auf die Heimfahrt begeben. Etwa 20 Minuten später habe er von Serhat Türkis den Anruf erhalten, dass er angeschossen worden sei (act. 2/10.4.03 Dep. 1-27).

Marco Napoli machte in der Folge im Wesentlichen die gleichen Angaben wie Kemal Izmir zum Ablauf des Geschehens am Nachmittag des 25. September 2018; in der Bar [in Walenstadt] sei Serhat Türkis «einfach plötzlich» gegangen, ohne zu sa­gen warum und wohin. Etwa 20 Minuten danach habe Kemal Izmir, nachdem er einen Telefonanruf erhalten habe, gesagt, sie müssten zum Spital fahren (act. 2/10.3.03 Dep. 1-7).

Demgegenüber machte Sedat Pristin selbst noch bei der zweiten Befragung geltend, Serhat Türkis nie gesehen zu haben und ihn auch nicht zu kennen. Sinngemäss führ­te er aus, Kemal Izmir und Marco Napoli seien am 25. September 2018 zu ihm nach Hause [in ___/AG] gekommen; Marco Napoli sei dann weggegangen und er sei mit Kemal Izmir «spazieren gefahren», wobei er nicht wisse, wo sie durchgefahren seien. Als sie «beim Restaurant» angelangt seien, sei Marco Napoli bereits dort auf der Terrasse gesessen; wie Marco Napoli dorthin gekommen sei, wisse er nicht. Auf die Frage der Polizei, weshalb er (Sedat Pristin) mit dem ihm angeblich völlig unbekannten Kemal Izmir (so Sedat Pristins erste Aussagen) ein­fach so spazieren gefahren sei, antwortete Sedat Pristin, Marco Napoli habe ihm gesagt, Kemal Izmir sei ein Kollege von ihm und sie sollten ihn (Marco Napoli) «beim Restaurant beim grossen Parkplatz» abholen (act. 2/10.2.03 Dep. 1-7).

4.4 Die rückwirkende Auswertung der Mobiltelefone von Sedat Pristin, Marco Napoli und Kemal Izmir (siehe dazu act. 2/7.1.02-04) ergab, dass die drei am Nachmittag des 25. September 2018 vom Aargau her in die Region Walensee gelangten (act. 2/7.1.01 S. 20, S. 23 und S. 24). Im blauen Opel von Sedat Pristin stellte die Polizei zwei Parktickets der Luftseilbahn Unterterzen (Flumserberg) sicher (act. 2/8.1.01 S. 17 unten); das erste Ticket wurde um 15:07 Uhr gelöst und war gültig bis 16:31 Uhr, das zweite Ticket von 17:14 Uhr galt bis 17:30 Uhr (act. 2/8.1.04).

Das ebenfalls untersuchte Mobiltelefon von Serhat Türkis generierte am 25. Septem­ber 2018 kurz nach 14 Uhr einen Antennenstandort in Würenlingen/AG und loggte hernach erstmals wieder um 19:20 Uhr über eine Antenne in Näfels/GL ein (also in der Umgebung des Tatortes; detaillierte Angaben zum Tatort unten E. 6.); zu diesem Zeitpunkt (19:20 Uhr) tätigte Serhat Türkis einen Anruf an Kemal Izmir (act. 2/7.1.01 S. 11). Dieses Telefonat zwischen Serhat Türkis und Kemal Izmir erfolgte ohne jeden Zwei­fel nach der Schiesserei in Näfels; denn bereits um 19:29 Uhr fuhr der schwerver­letzte Serhat Türkis mit seinem Mercedes bei der Notfall­aufnahme im knapp acht Kilometer entfernten Kantonsspital Glarus vor (act. 2/8.1.13; um ca. 19:20 Uhr fiel übrigens einer Drittperson auf, wie ein «dunkler Mercedes mit AG-Kontrollschildern» in auffälliger Fahrweise von Näfels bis Glarus unterwegs war [siehe dazu act. 2/8.1.01 S. 31 Ziff. 3.3.5]). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir war um 19:20 Uhr noch im Raum Walensee eingeloggt (2/7.1.01 S. 23).

Serhat Türkis räumte im weiteren Verlauf der Untersuchung ein, sich am Nachmittag des 25. September 2018 mit Marco Napoli sowie auch Sedat Pristin und Kemal Izmir in der Region Walensee aufgehalten zu haben (act. 2/10.0.04 Dep. 8-10). Es muss daher als erstellt gelten, dass Marco Napoli bei der Anreise in die Ost­schweiz tatsächlich im Mercedes von Serhat Türkis mitfuhr (siehe dazu auch act. 2/10.4.05 Dep. 3 sowie act. 2/8.1.19 S. 1 f. [DNA von Marco Napoli an der Kopfstüt­ze des Beifahrersitzes]) und er dabei sein Mobiltelefon im Fahrzeug liegen liess. Auch wenn daher vom Mobiltelefon von Serhat Türkis selber für den Nachmittag des 25. September 2018 während mehrerer Stunden keine Randdaten verfügbar sind, so lässt sich das Bewegungsprofil von Serhat Türkis unmittelbar anhand der Handy-Daten von Marco Napoli bestimmen. Marco Napolis Handy loggte sich um 15:01 Uhr in eine Antenne in Amden ein (act. 2/7.1.01 S. 24); demnach gilt als gesichert, dass sich ebenso Serhat Türkis ab ca. 15:00 Uhr im Walensee-Gebiet aufhielt. Damit stimmt auch über­ein, dass für das zweite Fahrzeug, in welchem Sedat Pristin und Kemal Izmir fuh­ren, um 15:07 auf einem Parkplatz in Unterterzen am Walensee ein Parkticket gelöst wurde (2/8.1.04). Das in der Folge im Mercedes von Serhat Türkis liegen gebliebene Handy von Marco Napoli generierte schliesslich um 19:32 Uhr ein Login in einer Antenne in Glarus (act. 2/7.1.01 S. 24), was zeitlich mit der Ankunft von Serhat Türkis im Kantonsspital Glarus korrespondiert.

4.5 Im Mercedes von Serhat Türkis wurden bekanntlich drei Geldbündel zu je 5'000 Euro sichergestellt (oben E. 2.2). Abgesehen davon, dass die betreffenden Geld­scheine allesamt mit Drogen kontaminiert waren, hafteten bei jedem der drei Geld­bündel an den äusseren Banknote und am Gummiband DNA-Spuren von Kemal Izmir an (act. 2/8.1.20).

Kemal Izmir erklärte Monate später gegenüber der Polizei, er habe nicht gewusst, dass Serhat Türkis am 25. September 2018 in seinem Mercedes Geld mitgeführt habe; davon habe er von Serhat Türkis erst hinterher erfahren, wobei Serhat Türkis ihm gesagt habe, das Geld sei von seinem Cousin gewesen für den Grosshandel mit Lebensmitteln (act. 2/10.4.05 Dep. 8 sowie Dep. 13 f.). Als die Polizei Kemal Izmir ein Foto der drei im Mercedes von Serhat Türkis sichergestellten Geldbündel vorlegte, meinte er, diese Geldbündel so nie gesehen zu haben (a.a.O., Dep.18 und Foto im Anhang). Die von ihm auf diesen Geldbündeln vorgefundenen Spuren erkläre er sich damit, dass Serhat Türkis das Geld zuvor bei sich daheim gehabt habe, wo er (Kemal Izmir) es angefasst habe; zudem sei es schon vorgekommen, dass er für «die Türkis's» [gemeint Serhat und sein Schwager/Cousin Sedat] englische Pfund in Euro gewechselt habe. Das Geld, welches er (Kemal Izmir) bei Serhat Türkis daheim angefasst habe, habe damals in mehreren Kuverts gesteckt, wobei die Scheine dabei möglicherweise mit Gummis gebündelt gewesen seien; er habe das Geld aus dem Kuvert rausgezogen und über die Kanten wie Spielkarten zwischen den Fingern «flattern» lassen (a.a.O., Dep. 17-27).

Mit diesen Aussagen brachte Kemal Izmir letztlich nur eine weitere Legende in Bezug auf das im Mercedes von Serhat Türkis sichergestellte Notengeld vor. Tatsa­che ist jedenfalls, dass Kemal Izmir die sichergestellten Notenbündel (Drogen­geld) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in seinen Händen hatte.

4.6 Am 27. September 2018 durchsuchte die Polizei die Wohnungen von Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli (act. 2/5.2.06; 2/5.3.05; 2/5.4.06). Dabei konfiszierte sie bei Kemal Izmir neben einer Pistole und zwei verbotenen Messern sechs abgepackte Haschischblöcke von gesamthaft 550 Gramm und zudem eine Miniwaage mit Kokainrückständen (act. 2/5.4.08; 2/5.4.10a+b; 2/5.4.11 S. 10). Bei Marco Napoli fand die Polizei ebenfalls eine Feinwaage und ausserdem leere Minigrips (act. 2/5.3.06). Einzig bei Sedat Pristin stellte die Polizei keine Gegenstän­de sicher (act. 2/5.2.06). Indes kam gegen ihn später in anderem Zusammenhang der dringende Verdacht auf, dass er 2017/18 mehrere Kilogramm Marihuana aus Deutschland in die Schweiz eingeführt habe (act. 2/10.2.04 Dep. 1 und 2/10.2.08 Dep. 19). Sedat Pristin kommuniziert im Übrigen, auch dies konnte im Verlauf der Untersuchung ermittelt werden, unter verschiedenen Mobiltelefonnummern (siehe dazu act. 2/4.2.09 S. 3 unten; act. 2/7.1.01 S. 7 f.; ferner auch act. 2/10.2.04 Dep. 2), was ein gewichtiges Indiz für eine Verwicklung in den Drogenhandel dar­stellt.

4.7

Fazit: Gemeinsamer Nachmittag am Walensee; verwickelt in Drogengeschäfte

Nach den vorstehenden Ausführungen steht als Erkenntnis fest, dass Serhat Türkis, Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli am Nachmittag des 25. September 2018 in zwei Autos (Opel von Sedat Pristin und Mercedes von Serhat Türkis) vom Aargau her an den Walensee fuhren, wo sie sich ab ca. 15 Uhr bis zum frühen Abend miteinander im Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielten. Es bestehen sodann konkrete Indizien, dass sich alle vier Personen mit Drogengeschäften betä­tigen.

5.

Bilder aus der Verkehrsüberwachung "Autobahn A3"

5.1 Im Verlauf der Ermittlungen konsultierte die Polizei Bilder aus der automatischen Verkehrsüberwachung der Autobahn A3 (Fahrspur Chur-Zürich). Die Aufnahmen belegen, dass der Mercedes von Serhat Türkis um 19:09 Uhr von Unterter­zen/Walenstadt herkommend die Tunnelausfahrt «Ofenegg» passierte. Der Ofenegg-Tunnel ist beim Walensee auf der Fahrspur in Richtung Zürich der letzte Tunnel; von dort aus sind es via die nächste Autobahnausfahrt Weesen bloss noch rund fünf Kilometer bis zum nachmaligen Tatort in Näfels.

Der blaue Opel von Sedat Pristin wurde an der betreffenden Stelle (Tunnel «Ofenegg») in gleicher Fahrtrichtung um 19:33 Uhr abgelichtet (zum Ganzen: act. 2/8.1.14).

5.2

Fazit: Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli waren nicht am Tatort

Nachdem feststeht, dass Serhat Türkis bereits um 19:29 Uhr schwerverletzt im Kan­tonsspital in Glarus eintraf (oben E. 1.1), ist ausgeschlossen, dass die Insassen des blauen Opels von Sedat Pristin bei der Schiesserei in Näfels unmittelbar anwe­send waren (zum Tatort ausführlich weiter unten).

Zu klären bleibt indes, wer effektiv im Fahrzeug von Sedat Pristin sass. Es kann als erwiesen gelten, dass Kemal Izmir am Steuer sass, da Sedat Pristin damals der Führerausweis entzogen war (act. 2/10.2.01 Dep. 14; 2/10.4.03 Dep. 5 und Dep. 27). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir war um 19:20 Uhr noch im Raum Walensee eingeloggt, als Kemal Izmir von dem zu diesem Zeitpunkt bereits ange­schosse­nen Serhat Türkis angerufen wurde (act. 2/7.1.01 S. 23; siehe dazu bereits oben E. 4.4). Es ist daher ausgeschlossen, dass Kemal Izmir am Tatort in Näfels anwe­send war. Das gleiche gilt für Sedat Pristin und Marco Napoli. Beide müssen fraglos im blauen Opel von Sedat Pristin mitgefahren sein, als der Wagen um 19:33 Uhr die Tunnelausfahrt «Ofenegg» passierte. Denn bereits um 19:49 Uhr trafen Kemal Izmir, Sedat Pristin und Marco Napoli im blauen Opel in Glarus beim Kan­tonsspital ein (siehe dazu oben E. 3.; act. 2/8.1.13 S. 4). Die Distanz vom Autobahn­tunnel «Ofenegg» bis zum Kantonsspital beträgt rund 13 Kilometer und führt dabei die Hauptstrasse ab dem Autobahnende bis Glarus erst noch durch die beiden langge­zogenen Ortschaf­ten Näfels und Netstal. Kemal Izmir muss diese Strecke in einem Zug (schnell) gefahren sein; es ist dabei schlechthin unmöglich, dass er zwi­schenzeitlich noch hätte Mitfahrer in der Umgebung des Tatortes in Näfels abho­len können.

Bei den Akten befindet sich zwar ein Untersuchungsbefund, aus welchem geschlos­sen werden könnte, dass Kemal Izmir und Marco Napoli doch beim Tatgeschehen in Näfels anwesend waren. Beide wiesen nämlich Schmauchspuren auf, deren chemische Substanz mit der am Tatort auf Serhat Türkis abgeschossenen Munition übereinstimmt (siehe dazu act. 2/11.1.04 S. 11 f.). Indes belegt diese Übereinstim­mung nicht zwingend eine unmittelbare Anwesenheit am Tatort (welche hier jeden­falls bei Kemal Izmir, wie zuvor dargelegt, mit absoluter Gewissheit ausgeschlos­sen werden kann). Die Kontamination mit Schmauch kann denn auch bereits davor durch Berührung mit einem schmauchbehafteten Gegenstand erfolgt sein (a.a.O.; S. 12 "Befundbewertung"); möglich ist dies beispielsweise etwa bei einem Handschlag mit einer Person, die ihrerseits die (spätere) Tatwaffe/Munition in den Händen hatte.

6.

Der Tatort

Am 27. September 2018, zwei Tage nach dem Tatereignis, machte Serhat Türkis un­gefähre Angaben zur Örtlichkeit des Tatgeschehens (act. 2/10.0.01a Dep. 10). Die Polizei konnte in der Folge noch gleichentags den Tatort in Näfels/GL ausfindig machen (act. 2/8.1.01 S. 21 unten und S. 22 oben). Der Tatort liegt im Industriege­biet am nördlichen Dorfrand von Näfels im Bereich der Liegenschaft «Schwärzistrasse 1». Konkret handelt es sich bei der Tatortörtlichkeit um einen von Fabrikgebäuden, Garagen und einem Wohnhaus umsäumten asphaltierten Innen­hof, wobei das Wohnhaus hinter einer hohen Gartenmauer zurückversetzt ist. Die nachstehenden Fotos illustrieren die örtliche Situation; der abgeschottete Fabrikin­nenhof ist nur erreichbar durch eine schmale Öffnung zwischen zwei Gebäuden (gut erkennbar auf dem zweiten Foto, dort oben links beim sichtbaren Auto) (siehe die umfassende Fotodokumentation zum Tatort bei act. 2/8.1.12).

Auf dem nachstehend eingefügten Kartenausschnitt (Google Maps) ist die Zufahrt von Weesen/Autobahn her (Pfeilrichtung) zum Fabrikinnenhof far­big markiert. Um von Weesen her auf der Verbindungsstrasse Weesen-Näfels («Schwärzistrasse») zum nachmaligen Tatort zu gelangen, musste Serhat Türkis tatsächlich, wie er in sei­nen ersten rudimentären Aussagen ausgeführt hatte, nach dem Areal der Firma Gentile unmittelbar nach dem dortigen Bahnübergang scharf nach rechts in die Industriestrasse einbiegen. Nach weiteren rund 50 Meter verliess er diese im 90°-Winkel nach links, worauf er entlang des dort langgezogenen Fabrikgebäudes zur engen, verwinkelten Einfahrt in den Fabrikinnenhof gelangte. Die betreffende Ein­fahrt ist im Übrigen von der Industriestrasse her überhaupt nicht einsehbar. Diesen Innenhof auffinden kann daher nur, wer die Örtlichkeit zuvor rekognosziert hat (mehr dazu unten E. 16.3).

7.

Spuren am Tatort und erste Erkenntnisse daraus

7.1 Auf dem Asphalt des Innenhofs detektierte die Polizei in einem Umkreis von mehreren Quadratmetern zahlreiche Bluttropfen, welche allesamt Serhat Türkis zuge­ordnet werden konnten (act. 2/8.1.12 S. 8 f. Bilder 12 und 13 sowie act. 2/8.1.19 S. 2 f. Ziff. 7-12 sowie Beilagen 8-13).

In nächster Nähe zur blutbespritzten Bodenfläche befindet sich ein Holztor. Darin steckte ein Projektil (act. 2/8.1.12 S. 15 ff. Bilder 27-30). Dieses wurde nachweislich aus der gleichen Waffe abgefeuert wie die drei Projektile, die im Spital aus dem Körper von Serhat Türkis herausoperiert wurden (act. 2/11.1.04 S. 3 [Pos. 3-6] und S. 5 f. Ziff. 6). Von dem im Holztor steckengebliebenen Projektil liess sich die Schuss­bahn rekonstruie­ren (act. 2/8.1.12 S. 17 f. Bilder 31 und 32).

Die Lage der Blutspuren am Boden sowie die Schussbahn des am Holztor einge­schlagenen Projektils machen zweierlei erkenntlich: erstens wurde im Fab­rikinnen­hof auf Serhat Türkis geschossen; zweitens hielt sich Serhat Türkis ausserhalb seines Autos auf, als die Schüsse auf ihn abgefeuert wurden (auch Serhat Türkis sel­ber erwähnte bei seiner Befragung, dass er nicht im Auto gesessen habe, als auf ihn geschossen worden sei; act. 2/10.0.01a Dep. 11). Dies wird zusätzlich belegt durch den Umstand, dass Blutanhaftungen von Serhat Türkis auch aussen an der Karosse­rie des Mercedes vorgefunden wurden (act. 2/8.1.11 S. 15 Bild 20 und S. 16 Bilder 22 und 23 sowie S. 27 Bild 37; act. 2/8.1.19 S. 2 Ziff. 3-6 sowie Beilagen 4-7).

An der Karosserie des Mercedes konnten im Übrigen auch noch Blutanhaftungen einer Drittperson ausgemacht werden, dabei konkret auf der Motorhaube vorne links (act. 2/8.1.11 S. 14 Bild 18) sowie auf der Lenkerseite oberhalb des vorderen Rad­kastens (a.a.O., S. 16 Bild 22). Der Spurengeber dieser Blutanhaftungen konnte später identifiziert werden (dazu mehr unten E. 11.2).

7.2 Noch bevor die Polizei am 27. September 2018 den Tatort im Fabrikinnenhof im Bereich der Liegenschaft «Schwärzistrasse 1» eruieren konnte, fand eine Dritt­person in einer Rabatte unmittelbar neben der blutbefleckten Fläche im Fabrikin­nenhof ein Küchenrüstmesser mit einem schwarzen Griff. Da die Drittperson vor dem Erstkontakt mit der Polizei das Messer bereits gereinigt hatte, waren darauf keine relevanten Spuren mehr vorhanden (siehe zum Ganzen act. 2/10.11.03 Dep. 3 f.; act. 2/8.1.12 S. 8 [dort Pos. 9] sowie S. 14 f. Bilder 24 und 26).

Am 2. Oktober 2018 teilte die Polizei Serhat Türkis mit, dass in der Zwischenzeit der Tatort habe ermittelt werden können (act. 2/10.0.03 Dep. 67). Auf die anschliessen­de Frage der Polizei, ob ihm (Serhat Türkis) noch etwas in den Sinn gekommen sei, um die Täterschaft zu finden, erwähnte er spontan, dass er (Serhat Türkis) ein «Haushaltsmesser» mit einem schwarzen Griff dabeigehabt habe, allerdings aber nicht mehr wisse, wo sich dieses Messer jetzt befinde; auch der Täter [Serhat Türkis spricht nach wie vor von nur einem Angreifer] habe ein Messer gehabt, dieses etwas grösser und mit einer rundlichen Klinge (act. 2/10.0.03 Dep. 68 und Dep. 72).

Auf das von Serhat Türkis erwähnte Haushaltsmesser wird weiter unten zurückzu­kommen sein (unten E. 18.3), denn es sollte sich im weiteren Verlauf der Unter­su­chung zeigen, dass bei der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen der Täter­schaft und Serhat Türkis jedenfalls auch Messer im Spiel waren.

7.3 Am Rande des Tatortbereichs fand die Polizei überdies ein Tapeband, welches dort in einem Laubkorb lag (act. 2/8.1.12 S. 13 f.). Auch dieses Tapeband wird wei­ter unten noch einmal zur Sprache kommen (unten E. 18.2.2).

8.

Blutspuren und Waffenfund in der Umgebung des Tatortes sowie Beobachtun­gen von Drittpersonen; erste Erkenntnisse daraus

8.1 Nachdem die Polizei anfänglich keinerlei Anhaltspunkte zur Ursache der schwe­ren Schussverletzungen von Serhat Türkis hatte, bat sie die Bevölkerung über die lokalen Medien um sachdienliche Hinweise (siehe dazu act. 116). In der Folge mel­dete sich am 28. September 2018 eine Person, die in der Nähe der Fabrik­liegenschaft (Tatort) wohnt (act. 2/8.1.18 S. 1 und act. 2/10.11.05, dort die ange­hängten Fotos). Dieser Anwohner berichtete, er habe am Dienstagabend, 25. Sep­tember 2018, um ca. 19 Uhr in seiner Wohnung bei offener Balkontüre von draussen dreimal ein Zischen gehört, was ihn veranlasst habe, auf dem Balkon nachzuschauen. Er habe dann drei Männer gesehen, welche von der Fabrikliegen­schaft her auf der Strasse «Am Linthli» in seine Richtung gerannt seien. Auf der Höhe seiner Liegenschaft sei einer der drei Männer kurz stehen geblieben, habe den rechten Arm geschüttelt und danach den Arm in unnatürlicher Lage («wie fast verkrampft») gehalten, als ob er Schmerzen hätte. Er (Anwohner) habe gesehen, dass etwas an dessen rechter Hand nicht stimme, wobei es danach ausgesehen habe, als würde er an der Hand bluten. Kurz danach sei der Unbekannte mit den beiden anderen, die etwas weiter vorne auf ihn gewartet und ihm in einer fremden Sprache zugerufen hätten, in nördliche Richtung weitergerannt (act. 2/10.11.05 Dep. 1, Dep. 13 und Dep. 15-19).

8.2 Nach dieser Meldung des Anwohners eruierte die Polizei vor Ort zahlreiche Blutspuren und konnte anhand dieser schliesslich den Fluchtweg der drei unbe­kannten Personen von der Fabrikliegenschaft weg über eine Distanz von ungefähr 300 Metern via das nordwestlich angrenzende Einfamilienhausquartier rekonstruie­ren (siehe die Fotoübersicht bei act. 2/8.1.18, S. 3 sowie den nachstehenden Kar­ten­ausschnitt: konkret verläuft die von Blutspuren "gezeichnete" Strecke von der Fabrikliegenschaft weg zunächst über die Strasse «Am Linthli», schwenkt hierauf in die Bachmannstrasse ab, führt weiter über die Escherstrasse in die Tolderstrasse und endet bei deren Einmündung in die Autschachenstrasse). Gleich am Anfang ihrer Flucht mussten die drei Unbe­kannten einen etwa drei Meter breiten Bachlauf («Chli Linthli») überqueren; hierzu mussten sie, weil die Brücke unmittelbar bei der Fabrikliegenschaft mit einem Gitter­tor abgesperrt war, den Weg über einen Blech­kanal nehmen, welcher seitlich neben der Brücke den Bach überspannt. Auf diesem Blechkanal fanden sich besonders ausgeprägte Blutanhaftungen. Zudem entdeckte die Polizei im Bereich des Blech­kanals im dort rund 30 cm tiefen und ruhig dahin­fliessenden Gewässer einen Webley-Revolver und ein paar Meter weiter bachab­wärts ein Messer (siehe zum Ganzen die Fotos bei act. 2/8.1.18 S. 5-7). Beim auf­gefundenen Revolver handelte es sich nachweislich um die Tat­waffe, mit welcher am 25. September 2018 auf Serhat Türkis geschossen worden war (act. 2/11.1.04, S. 5-12). Das aufgefundene Messer passt sodann zur Beschreibung von Serhat Türkis (siehe zuvor E. 7.2); es handelt sich ebenfalls um ein Rüstmes­ser, welches tatsäch­lich etwas grösser ist als dasjenige von Serhat Türkis, und weist die Klinge zur Spitze hin einen gerundeten Messerbauch auf (siehe act. 2/8.1.18 S. 13).

8.3 Eine weitere Anwohnerin aus dem nordwestlich an die Fabrikliegenschaft (Tat­ort) angrenzenden Einfamilienhausquartier teilte der Polizei mit, dass sie am Abend des 25. September 2018, zwischen 19:00 und 19:30 Uhr auf der Tolderstrasse drei Männer wahrgenommen habe, welche irgendwie nicht ins Quartier gepasst hätten. Speziell aufgefallen sei ihr dabei, dass einer von ihnen einem anderen geholfen habe, dessen Jacke zuzumachen, indem er ihm den Reisverschluss zugezogen habe (act. 2/10.11.06).

8.4

Fazit: Drei Männer im Besitz der Tatwaffe entfernten sich vom Tatort; jedenfalls einer der drei Männer war verletzt

Als Erkenntnis steht damit fest, dass unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat Türkis im Fabrikinnenhof sich von dort drei Männer gemeinsam zu Fuss in nordwestli­che Richtung absetzten. Jedenfalls einer dieser drei Männer verlor Blut und war daher offensichtlich verletzt. Einer hatte sodann nachweislich die Tatwaffe bei sich; zudem trug zumindest einer auch ein Messer auf sich.

9.

Verdächtiges Auto in der Nähe des Tatortes

In nächster Nähe zur schmalen Einfahrt zum Fabrikinnenhof (Tatort) war dort im Bereich eines kleinen Vorplatzes und etwas verdeckt durch ein niedriges Gebäude ein Wohnwagen abgestellt, welcher damals (September 2018) von einer Auskunfts­person als Domizil genutzt wurde (siehe dazu die Fotodokumentation bei act. 2/10.11.04). Die Auskunftsperson teilte der Polizei mit, sie sei am 25. September 2018 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Dabei sei ihr aufgefal­len, dass wenige Meter vom Wohnwagen entfernt ein ihr unbekannter dunkler Kleinwagen mit SG-Kontrollschildern parkiert gewesen sei. Später am Abend habe sie im Wohnwagen Fahrzeuggeräusche wahrgenommen und sei nach draussen gegangen, wo sie kurz um das Eck des niedrigen Gebäudes geschaut habe. Dabei habe sie beobachtet, wie ein SUV [sportlicher Geländewagen] in der Art eines Audi Q7 mit ebenfalls SG-Kontrollschildern unmittelbar neben dem Kleinwagen angehal­ten habe, mehrere Personen vom SUV in den Kleinwagen umgestiegen und an­schliessend beide Fahrzeuge weggefahren seien (act. 2/10.11.04).

10.

Beifahrer im Mercedes von Serhat Türkis

Die Polizei sichtete Anfang November 2018 Bilder von der Verkehrsüberwachung "Autobahn A3" (siehe dazu bereits oben E. 5.). Dabei erkannte die Polizei, dass Serhat Türkis, als er am 25. September 2018 kurz nach 19 Uhr auf der Autobahn von Unter­terzen/Walenstadt her nach Näfels unterwegs war, wo er nur wenige Minuten später angeschossen wurde, nicht alleine in seinem Mercedes unterwegs war, son­dern vorne auf dem Beifahrersitz ein Mitfahrer sass (act. 2/8.1.14 S. 3). Die Polizei verfügte allerdings zum damaligen Zeitpunkt über keinerlei Anhaltspunkte, wer die­ser Beifahrer war, zumal Serhat Türkis selber bei den bis dahin durchgeführten Befra­gungen auch nie einen Mitfahrer erwähnte, sondern im Gegenteil explizit ausführte, er sei allein unterwegs gewesen (siehe oben E. III. 1.).

11.

Ervis Albanis gerät in den Fokus der Ermittlungen; Fazit aus den ersten Erkenntnissen

11.1 Nachdem die Polizei bei ihren Ermittlungen über mehrere Wochen hinweg zu keinen konkreten Hinweisen auf die Täterschaft gelangt war, kam es Mitte Novem­ber 2018 zu einer überraschenden Wende. Am 9. November 2018 wurde Ervis Albanis zusammen mit seinem Cousin Neriman Tiranis in Zürich in der Nähe des Hauptbahnhofs von einer Polizeipatrouille einer Kontrolle unterzogen und anschlies­send wegen Verdachts auf mögliche Betäubungsmittelgeschäfte verhaftet (act. 2/4.2.01). Bei ihren weiteren Abklärungen stellte die Polizei fest, dass Ervis Albanis mit einem von Italien erlassenen Einreiseverbot in den Schengenraum belegt war (siehe dazu act. 2/8.2.02 Dep. 44 sowie act. 2/8.2.09 S. 2). Vor diesem Hintergrund ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich am 11. November 2018 die Erstellung eines DNA-Profils von Ervis Albanis an (act. 2/4.1.05b). Am darauffolgenden Tag wurde Ervis Albanis aus der Polizeihaft entlassen mit der Auflage, die Schweiz bis spätes­tens am 14. November 2018 zu verlassen (act. 2/8.2.08).

11.2 Am 14. November 2018 machte die Koordinationsstelle, welche das DNA-Profil-Informationssystem (Datenbank) betreut, der Glarner Kantonspolizei Meldung, wonach das DNA-Profil von Ervis Albanis (Person-Spur) mit einer aus dem Gewalt­delikt vom 25. September 2018 in Näfels identifizierten Tatortspur übereinstimme (act. 2/8.1.21 S. 1 sowie Beilage 1). Konkret ergab sich, dass die auf dem Flucht­weg detektieren Blutspuren (siehe dazu oben E. 8.) von Ervis Albanis stammen (act. 2/8.1.21 S. 1 und S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Beilagen 2-4). Ebenfalls Ervis Albanis zuzuordnen sind die Blutanhaftungen, welche am Mercedes von Serhat Türkis auf der Motorhaube und oberhalb des Radkastens lokalisiert wurden (siehe dazu oben E. 7.1 in fine); ferner weisen die ab der Jacke von Serhat Türkis (dazu act. 2/8.1.11. S. 10 Bild 10) entnommenen Proben Spuranteile von Ervis Albanis auf (act. 2/8.1.21 S. 2 Ziff. 3-6 sowie Beilagen 5-8).

11.3

11.3.1 Als Ervis Albanis am 9. November 2018 beim Zürcher Hauptbahnhof kontrol­liert wurde, war er dort mit dem Personenwagen VW Polo, SG ...57, unterwegs (act. 2/4.1.01 S. 2). Dieses Fahrzeug war eingelöst auf Natasha Tiranis (Mutter von Ervis Albanis) mit Wohnadresse an der ….. in Unterterzen/SG (act. 2/9.1.05). Zugleich erwähnte Ervis Albanis gegenüber der Zürcher Polizei die betref­fende Adresse in Unterterzen als seinen aktuellen Aufenthaltsort in der Schweiz (act. 2/8.2.02 Dep. 8). Umgehend ersuchte daher die Glarner Staatsanwaltschaft die St. Galler Kantonspolizei um eine Observierung des möglichen Logieorts von Ervis Albanis in Unterterzen (siehe dazu act. 2/8.1.23).

11.3.2 Tatsächlich konnte Ervis Albanis an der bezeichneten Örtlichkeit in Unterter­zen ausfindig gemacht (act. 2/8.1.23 S. 2) und dort am 15. November 2018 verhaftet werden. Bei der Intervention der Polizei in die Wohnung im ersten Stockwerk ergriff Ervis Albanis sogleich die Flucht und sprang vom Balkon rund vier Meter auf den asphaltierten Vorplatz, wo er, verletzt an den Füssen, von der Poli­zei angehalten werden konnte (act. 2/5.1.07 S. 2; act. 2/4.1.06).

11.3.3 Anzufügen ist, dass die Polizei in der Wohnung in Unterterzen auch die Ehe­frau von Ervis Albanis, Laureta Albanis, mit der gemeinsamen damals einjährigen Tochter antraf (2/8.1.23 S. 2 und 2/5.1.07 S. 2). Auf Laureta Albanis, die sich auch schon am 25. September 2018 gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz auf­gehalten hatte, wird weiter unten zurückzukommen sein (unten insbes. E. 20.1).

11.3.4 Ebenso hielt sich in der Wohnung der bereits vorerwähnte Neriman Tiranis auf (act. 2/8.1.23), mit dem Ervis Albanis wenige Tage zuvor in Zürich unterwegs war (siehe vorhin E. 11.1). Neriman Tiranis wurde gemeinsam mit Ervis Albanis verhaftet (act. 2/4.8.01), wurde indes, da sich gegen ihn in der weiteren Untersu­chung keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung ergaben, am 7. Dezember 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen und umgehend in Ausschaffungshaft versetzt (act. 2/4.8.07).

11.4 Im Anschluss an die Verhaftung nahm die Polizei an den Händen von Ervis Albanis eine Spurensicherung vor (act. 2/8.1.10); deren Auswertung ergab, dass Ervis Albanis zuvor mit Kokain und Coffein in Kontakt gekommen war (act. 2/11.1.06).

11.5 Bei der Eröffnung der Festnahme bemerkte der Staatsanwalt bei Ervis Albanis verschiedene Narben am linken Handrücken sowie am rechten Unterarm und am rechten Daumen. Auf die Frage, woher diese Verletzungen stammten, gab Ervis Albanis keine Auskunft (act. 2/10.1.03 Dep. 10), wie er überhaupt jegliche Angaben dazu verweigerte, wo er sich am 25. September 2018 aufgehalten habe, ob er Serhat Türkis kenne etc. (a.a.O., Dep. 2-5). Als die Polizei bei einer weiteren Befra­gung am 30. November 2018 von ihm wissen wollte, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort sowie an den Wagen von Serhat Türkis gelangt sei, antwortete er unvermittelt: «Durch das Blut». Auf die anschliessende Frage, wes­halb er geblutet habe, erwähnte er, er habe acht Messerstiche erlitten, «so wie es in den Dokumenten steht» (der Verteidiger von Ervis Albanis übergab der Polizei die von Ervis Albanis gemeinten «Dokumente»); diese Dokumente würden belegen, dass er verletzt gewesen sei. Auf Nachfragen der Polizei nach den Umständen der Verletzung machte er keine näheren Angaben bzw. verweigerte stereotyp die Aus­sage (act. 2/10.1.04 Dep. 21-26).

Bei den von Ervis Albanis bezeichneten «Dokumenten» handelt es sich konkret um Berichte von einem Spital in Lodi/Italien (act. 2/8.1.24). [Hierzu ist einzufügen, dass Ervis Albanis am 9. November 2018, als er von der Polizei in Zürich kontrolliert wur­de, als festen Wohnsitz eine Adresse in Lodi nannte (act. 2/8.2.02 Dep. 7); die Stadt Lodi südöstlich von Mailand ist rund 90 km von Chiasso entfernt und von dort aus mit dem Auto in 1½ Stunden erreichbar (siehe dazu Google Maps).]

Den ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Ervis Albanis in der Nacht vom 25. auf den 26. September 2018, um 03:30 Uhr, das Spital in Lodi mit Schnittverlet­zungen an den Händen aufsuchte. Er berichtete damals den Ärzten, dass er sich daheim an einer kaputten Glasflasche geschnitten habe (act. 2/8.1.24 S. 2 und S. 5).

11.6 An dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass Ervis Albanis auch in allen weiteren Einvernahmen und ebenso über das ganze gerichtliche Verfahren hinweg jegliche Aussagen zum Tatgeschehen am 25. September 2018 verweigerte (act. 2/10.1.04 bis 2/10.1.09; act. 37 S. 7 f.; act. 103 S. 10 ff.). Immerhin aber bestätigte er, dass er in der Nacht vom 25. auf den 26. September 2018 nach Lodi/Italien ging (act. 2/10.1.08 Dep. 24), was im Umkehrschluss bedeutet, dass er sich nicht schon zuvor in Lodi aufgehalten hatte.

11.7

Fazit: Ervis Albanis bei der Schussattacke auf Serhat Türkis vor Ort anwesend

11.7.1 Aufgrund der bis dahin dargelegten Beweisergebnisse steht zweifelsfrei Fol­gendes fest: Als am 25. September 2018 um ca. 19:20 Uhr im Fabrikinnenhof meh­rere Schüsse auf Serhat Türkis abgefeuert wurden, war Ervis Albanis am Tatort anwe­send. Ervis Albanis war sodann einer der drei Männer, die von Auskunftspersonen gesehen wurden, als sie sich nach dem Tatereignis zu Fuss vom Tatort in nördliche Richtung absetzten; diese drei Männer entledigten sich dabei auch der Tatwaffe (Webley-Revolver). Ervis Albanis hatte eine blutende Wunde (Blutspuren auf dem Fluchtweg), die er sich fraglos bereits am Tatort zugezogen hatte (Blutspuren am Mercedes von Serhat Türkis). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit han­delte es sich dabei um die Schnittverletzungen an den Händen, welche er noch in der folgenden Nacht im Spital in Lodi verarzten liess. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Auskunftspersonen, die beobachteten, dass bei einem der drei Män­ner an der Hand etwas nicht stimmte bzw. dass einer einem anderen half, die Jacke zuzumachen (siehe oben E. 8.1 und 8.3).

11.7.2 Der bei seiner Verhaftung 30-jährige Ervis Albanis ist mehrfach vorbestraft. Die erste bekannte Verurteilung datiert vom September 2007, als er von einem itali­enischen Gericht wegen einer Schlägerei («Rissa») mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten belegt wurde. Im April 2012 erfolgte eine erneute Verurteilung in Italien, diesmal zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten samt 24'000 Euro Bussgeld; im betreffenden Urteil sind nicht weniger als 21 Straftatbestände aufgelistet, darunter Betäubungsmittelvorfälle, Erpressung und Körperverletzungen (siehe zum Ganzen: act. 2/1.1.04). Die ersichtlich letzte Verur­teilung datiert vom Mai 2017, als er von einem albanischen Gericht wegen Herstel­lung und Verkaufs von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren kassierte (act. 2/1.1.14).

12.

Ervis Albanis war der bis dahin unbekannte Beifahrer von Serhat Türkis

12.1 Mit der Identifizierung von Ervis Albanis als unmittelbar beim Tatereignis (Schussattacke auf Serhat Türkis) anwesende Person wurde aufgrund der äusseren Körpermerkmale von Ervis Albanis (kahlrasierter Schädel) offensichtlich, dass Ervis Albanis auch der bis dahin unbekannte Beifahrer im Mercedes von Serhat Türkis gewesen sein muss, als Serhat Türkis wenige Minuten vor dem Tatereignis den Tun­nel «Ofenegg» auf der Autobahn A3 passierte (siehe dazu bereits oben E. 10. und das Foto der Verkehrsüberwachung bei act. act. 2/8.1.14 S. 3; siehe zum Ver­gleich das Portraitfoto von Ervis Albanis bei act. 2/4.1.01).

Bei der nächsten Befragung von Serhat Türkis am 3. Dezember 2018 war dieser über die zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung von Ervis Albanis informiert (act. 2/10.0.04, Dep. 1). Gleich zu Beginn der Einvernahme forderte der Staatsanwalt Serhat Türkis auf, zu erzählen, wie er am 25. September 2018 nach Näfels gekommen sei. Dieser aber wand sich nachgerade um eine Antwort (er habe doch alles schon einmal berichtet, heute sei ein verwirrter Tag für ihn, er sei völlig unvorbereitet zur Befra­gung gekommen und habe sich daher auch nicht überlegt, was er sagen solle [a.a.O., Dep. 2-5]). Als hierauf der Staatsanwalt direkt fragte, wer sonst noch auf der Fahrt nach Näfels im Mercedes gewesen sei, räumte Serhat Türkis nach langem Überlegen ein, jemand sei noch vorne im Wagen gesessen, eine eher kleinere Per­son (a.a.O., Dep. 6). Bei der ganzen Befragung war Serhat Türkis sichtlich bemüht, möglichst keine, oder aber nur höchst vage Angaben zu machen. Gleichwohl erwähnte er an einer Stelle, der ihm unbekannte Mitfahrer habe eine Glatze gehabt und habe italienisch gesprochen (a.a.O., Dep. 12 f.). Diese Merkmale weisen zwei­felsfrei auf Ervis Albanis hin; er ist rund 1.65 m gross, hat den Kopf glattrasiert und seine Hauptsprache ist Italienisch (act. 2/4.1.01; dass Ervis Albanis neben seiner Herkunftssprache Albanisch vor allem italienisch spricht, liegt daran, dass er seit seiner Kindheit in Italien wohnt; siehe dazu act. 2/8.2.02 Dep. 19 f. sowie act. 2/10.1.03 Dep. 2-5; act. 37 S. 4 Dep. 10; act. 103 S. 7; siehe ferner act. 2/10.1.08 Dep. 33). Vor allem beim Hinweis von Serhat Türkis, sein Beifahrer habe mit ihm itali­enisch geredet, handelt es sich um ein ausgesprochen starkes Realkennzeichen. Zum Zeitpunkt dieser Aussage war Serhat Türkis nämlich lediglich darüber informiert, dass mit Ervis Albanis eine tatverdächtige Person verhaftet wurde. Serhat Türkis konn­te daher gar nicht wissen, dass Ervis Albanis italienischsprachig ist, wenn er ihm überhaupt nie begegnet wäre. Die betreffende Aussage (der Beifahrer habe italie­nisch gesprochen) beruht demnach auf einer effektiven Erlebnisgrundlage.

Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis am 20. März 2019 erklärte Serhat Türkis unmissverständlich, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 als Beifahrer in seinem Mercedes zum nachmaligen Tatort in Näfels mitgefahren sei (act. 2/10.1.07 Dep. 2+3). Ervis Albanis äusserte sich nicht hierzu; vielmehr legte er gleich zu Beginn der Einvernahme klar, dass er nun schon seit vier Monaten «auf diese Fragen» keine Antwort gegeben habe und dies daher auch jetzt nicht tun werde (a.a.O., S. 3 oben). Im weiteren Verlauf der Untersuchung bestätigte der damalige Verteidiger von Ervis Albanis aber immerhin implizit, dass sein Mandant am 25. September 2018 im Mercedes von Serhat Türkis zum nachmali­gen Tatort in Näfels mitgefahren sei (act. 2/4.1.68 S. 8 Ziff. 18).

12.2 Aus alldem ist als gesichertes Fazit festzuhalten, dass Ervis Albanis im Merce­des von Serhat Türkis mitfuhr, als dieser am 25. September 2018 kurz nach 19 Uhr seinen Wagen von Walenstadt/Unterterzen herkommend zum nachmaligen Tatort in Näfels lenkte.

An sich wäre dieses Faktum an dieser Stelle nicht (mehr) derart breit zu erörtern gewesen, nachdem spätestens an der erstinstanzlichen Verhandlung unbestritten war, dass Ervis Albanis unmittelbar vor dem Tatereignis im Auto von Serhat Türkis als Beifahrer mitfuhr (siehe act. 36 S. 12 Ziff. 22). Indes zeigt sich gerade auch in die­sem Punkt die Problematik des vorliegenden Straffalls. Da ist zunächst Serhat Türkis, der zwar angeschossen und dabei lebensgefährlich verletzt wurde, aber über das ganze Geschehen am liebsten nicht reden würde, weil er einerseits erkennbar Angst vor weiteren Gewaltakten hat (siehe dazu exemplarisch act. 2/10.0.04 Dep. 18) und andererseits offenkundig selber in Drogengenschäfte verstrickt ist. Auf der anderen Seite steht Ervis Albanis, der sich von allem Anfang an strikt darauf verlegt hat, jegli­che Aussagen zur Sache zu verweigern (hierzu kann auf sämtliche Befragungspro­tokolle verwiesen werden [act. 2/10.1.02 ff.]). Gelegentlich unterlegte er seine ver­weigernde Haltung gar noch mit zynischen Bemerkungen. Beispielsweise antworte­te er auf die Frage des Staatsanwaltes, wie «der Türke [Serhat Türkis]» nach Näfels gelangt sei: «Ich bin Albaner und nicht Türke. Sie haben mich in der Befragung und nicht den Türken» (act. 2/10.1.06 Dep. 6). In Hinsicht auf die konkrete Würdi­gung der Anklage ist daher durchaus zu bedenken, in welchem Umfeld und mit welchen damit verbundenen Schwie­rigkeiten die vorliegenden Ermittlungen zu führen waren.

13.

Ervis Albanis traf in Walenstadt auf Serhat Türkis

13.1 Vorab folgende Vorbemerkung: Die Polizei wertete im Verlauf ihrer umfangrei­chen Ermittlungen die Verkehrs- und Randdaten unzähliger Mobiltelefone (IMEI-Nummern) und Mobiltelefonnummern (SIM-Karten) aus (siehe dazu act. 2/7.1.01). Es zeigte sich dabei, dass im untersuchten Umfeld/Milieu die Benutzer von Mobilte­lefonen nicht stets mit dem gleichen Gerät und einer gleichbleibenden Rufnummer kommunizieren, sondern mit wechselnden Geräten und unterschiedlichen Rufnum­mern agieren. Die Rufnummern sind dabei vielfach auf nichtexistierende Personen abonniert (sog «Fake-Personalien»), was in aller Regel eine Verwendung dieser Nummern zu deliktischen Zwecken indiziert. Es führte zu weit, hier detailliert aufzei­gen zu wollen, wie die Polizei in der Untersuchung die diversen Kommunikationsli­nien ermittelte (siehe dazu act. 2/8.1.03) und anhand der erhobenen Randda­ten ebenso die Bewegungsmuster einzelner Personen Schritt für Schritt aufdeckte. Es muss daher genügen, in die nachfolgenden Erwägungen die Ergebnisse dieser Erhebungen punktuell einfliessen zu lassen, ohne auch noch deren Herleitung zu erörtern.

13.2 Wie bereits weiter oben dargelegt (siehe oben E. 4.7), konnte in der Unter­suchung rasch ermittelt werden, dass Serhat Türkis sich am 25. September 2018 ab ca. 15 Uhr zusammen mit Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli im Raum Unterterzen/Walenstadt aufhielt. Sie verbrachten dabei die Zeit bis sicher 17:15 Uhr im Bereich der Talstation der Flumserbergbahn in Unterterzen (siehe oben E. 4.4 [Parktickets vom dortigen Parkplatz, zweites Ticket gelöst um 17:14 Uhr]). Kemal Izmir sagte zudem bei den ersten Befragungen Ende September 2018 aus, sie seien dann später vom Parkplatz der Luftseilbahn [Unterterzen] zu einer Bar nach Walenstadt gefahren; auch Marco Napoli erwähnte damals eine Bar (oben E. 4.3).

Sedat Pristin erhielt am 25. September 2018 um 18:24 Uhr auf seinem Mobiltelefon folgende, auf Albanisch geschriebene Nachricht (Viber-Chat): «Kommst Du zum Boomerang, Bruder» (act. 2/5.2.11 S. 6 und act. 2/5.2.12). Beim «Boomerang» handelt es sich um eine Bar-Eventlocation in Walenstadt (siehe Google; sodann act. 2/10.2.05 Dep. 10). Bei der von Kemal Izmir und Marco Napoli erwähnten Bar handelte es sich daher zweifelsfrei um die «Boomerang»-Bar in Walenstadt. Es kann daher als gesichert gelten, dass, nachdem Sedat Pristin die soeben erwähnte Nachricht erhalten hatte, sich die ganze Gruppe (Serhat Türkis, Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli) zur «Boomerang»-Bar in Walenstadt begab und ab ca. 18:30 Uhr dort anwesend war (von Unterterzen nach Walenstadt sind es knapp fünf Kilo­meter).

13.3 Die Beteiligten äusserten sich in der Untersuchung, wenn überhaupt, nur bruchstückhaft zum weiteren Geschehensverlauf in der Bar:

13.3.1 Serhat Türkis fabulierte bei den ersten Befragungen, er sei am 25. September 2018 allein in seinem Mercedes unterwegs gewesen und sei dann in Näfels von einem anderen Autolenker aufgefordert worden, ihm in eine Sackgasse zu folgen (oben E. III. 1). Als der Staatsanwalt bei der Befragung am 3. Dezember 2018 (in­zwischen lagen die Bilder von der Verkehrsüberwachung vor; siehe oben E. 10.), Serhat Türkis damit konfrontierte, dass er am 25. September 2018 bei seiner Fahrt nach Näfels (Tatort) einen Beifahrer in seinem Auto gehabt habe, gab er Folgendes zu Protokoll (act. 2/10.0.04 Dep. 7+8): «Ich wollte einen schönen Tag hier [am Walensee] verbringen. Dann wollte ich nach Glarus. Eine Person, die ich nicht ken­ne, fragte, ob ich ihn mitnehmen könne nach Näfels. […] Jemand hat mich gefragt, ob ich ihn nach Näfels bringe. Das habe ich dann auch gemacht. Alles weitere, das war nur Blut, keine Ahnung.» Als er damals mit dieser Drittperson weggefahren sei, hätten dies die anderen, mit denen er an jenem Nachmittag unterwegs gewesen sei, sicher gesehen; denn er habe diese Person ja nicht an einem versteckten Ort mit­genommen und sei diese Person zuvor mit ihnen dort gesessen, wobei mit «dort» nicht eine Beiz, sondern so etwas wie ein Migrolino-Shop oder Avec gemeint sei. Konkret danach gefragt, ob dies in Unterterzen oder in Walenstadt gewesen sei, antwortete er: «Ich meine, Walenstadt» (a.a.O., Dep. 21 f. und Dep. 10). Bei der Kon­frontationseinvernahme mit Ervis Albanis am 20. März 2019 bestätigte Serhat Türkis zunächst, dass Ervis Albanis der fragliche Beifahrer gewesen sei (act. 2/10.1.07 Dep. 2). Weiter führte er aus, dass sie in jenem ihm nicht mehr namentlich bekann­ten Dorf am Walensee «am Bahnhof am Trinken» gewesen seien; als er dabei erwähnt habe, er würde nach Schwanden fahren, habe Sedat Pristin ihn gefragt, ob er Ervis Albanis mitnehmen könne (a.a.O., Dep. 6-8).

13.3.2 Kemal Izmir sagte anfänglich aus, Serhat Türkis habe sich in der Bar in Wa­lenstadt unvermittelt verabschiedet und sich alleine auf die Heimfahrt gemacht; Serhat Türkis sei eben etwas hyperaktiv und habe es immer eilig. Etwa 20 Minuten später habe Serhat Türkis ihm telefoniert und gesagt, dass er angeschossen worden sei. Marco Napoli berichtete, Serhat Türkis sei plötzlich gegangen, ohne zu sagen, warum und wohin (siehe dazu bereits oben E. 4.3). Kemal Izmir wurde am 9. März 2019 ein nächstes Mal einvernommen. Jetzt, rund fünf Monate später, räumte er ein, dass damals in der Bar eine Person sich zu ihnen gesellt habe. Diese Person sei glaublich ein Kollege von Marco Napoli und Sedat Pristin und habe auch diese beiden zuerst begrüsst; danach habe er auch sie (Serhat Türkis und Kemal Izmir) begrüsst. Als die Polizei Kemal Izmir einen Fotobogen mit zehn Portraits vorlegte, identifizierte er Ervis Albanis als diejenige Person, die damals zu ihnen gestossen sei; zugleich erwähnte er, diese Person sei klein gewesen, ca. 160-170 cm (siehe zum Ganzen act. 2/10.4.05 Dep. 4-6). Die gemachte Angabe zur Körper­grösse trifft ebenfalls auf Ervis Albanis zu (siehe act. 2/4.1.01 S.1).

13.3.3 Schliesslich bleibt auch noch auf das (weitere) Aussageverhalten von Sedat Pristin einzugehen. Seine Angaben tragen zwar nichts bei zur Erhellung konkret der Frage, wo Ervis Albanis auf Serhat Türkis traf und zu ihm ins Auto stieg, sind letztlich aber doch vielsagend und lassen ein durchgängig kriminelles Milieu erah­nen.

Sedat Pristin gab sich bereits bei den ersten Befragungen unmittelbar nach dem Tatereignis vollkommen ahnungslos und gaukelte sogar vor, Serhat Türkis weder zu kennen noch ihn je einmal gesehen zu haben (oben E. 4.1 und 4.3). Auf dieser obskuren Linie blieb er auch bei den nächsten Einvernahmen rund fünf Monate spä­ter, nachdem er Ende Februar 2019 in Untersuchungshaft genommen worden war (siehe dazu act. 2/4.2.07 und 4.2.11). Die Polizei wusste in der Zwischenzeit, dass am 25. September 2018 um 18:24 Uhr auf dem Mobiltelefon von Sedat Pristin die bereits zuvor erwähnte Chat-Nachricht «Kommst Du zum Boomerang, Bruder» ein­ging (oben E. 13.2 in fine). Gesendet wurde die betreffenden Nachricht von der Rufnummer …6256; diese Rufnummer war im Handy von Sedat Pristin unter dem Namen «shqiproi vlor» gespeichert (kurze Ergänzung dazu: die Polizei entdeckte bereits unmittelbar nach der Tat, als Sedat Pristin vorübergehend verhaf­tet wurde [oben E. 4.1)], bei einer ersten Sichtung seines Mobiltelefons den darin abgespeicherten Namen «shqiproi vlor» [act. 2/10.2.02, dort angehängter Fotobo­gen S. 3 f.]; damals sagte Sedat Pristin, bei «shqiproi vlor» handle es sich um einen in Albanien wohnhaften Kollegen, den er erfolglos anzurufen versucht habe [act. 2/10.2.02 Dep. 24]). Sodann konnte die Polizei bei ihren umfangreichen Randda­tenerhebungen für den 25. September 2018 (Tattag) insgesamt 26 Verbindungen zwischen der Rufnummer …6256 und dem Mobiltelefon von Sedat Pristin nachwei­sen (siehe dazu act. 2/10.2.07 Dep. 11 sowie die entsprechenden Auszüge im Anhang).

Mit alldem bei den neuerlichen Einver­nahmen Ende Februar und Mitte März 2019 konfrontiert, gab Sedat Pristin folgende Schilderungen zu Protokoll: Er kenne Serhat Türkis nicht und habe mit ihm nichts zu tun (act. 2/10.2.05 Dep. 1+2); er wisse nicht, wem die unter dem Namen «Shqiproi vlor» gespeicherte Rufnummer …6256 gehöre und kenne diese Person nicht (a.a.O., Dep. 3+4); er wisse nichts davon, wonach er Ende September 2018 gesagt habe, «shqiproi vlor» sei ein Kollege aus Albanien, («Ein Kollege aus Albanien hat einen Kollegen aus Italien angerufen, das war ein Kollege...»; a.a.O., Dep. 6); er wisse nicht, was «shqiproi vlor» bedeute, das sei Albanisch, wobei er nicht wisse, ob es sich dabei um einen Namen oder sonst was handle (act. 2/10.2.07 Dep. 10); er könne sich nicht erklären, dass sein Handy mehrfach Kontakt mit der Rufnummer …6256 gehabt habe; er habe diese Person nie angerufen (act. 2/10.2.05 Dep. 5); er wisse nicht, wem «shqiproi vlor» geschrie­ben habe, er solle zum Boomerang kommen, sicher aber nicht ihm [Sedat Pristin]; er habe «shqiproi vlor» auch nie angerufen und ihm auch nie geschrieben (a.a.O., Dep. 10-17); er wisse nicht, wer mit seinem Handy mit «shqiproi vlor» geschrieben habe; am 25. September 2018 habe er sein Mobiltelefon immer auf dem Tisch lie­gen gelassen, insbesondere auch in der Bar, wo er sich mit Kemal Izmir und Marco Napoli aufgehalten habe [er erwähnt Serhat Türkis explizit nicht]; während des Tages sei er mehrfach aufs WC gegangen; er habe sein Handy jeweils bei sich, andere Leute könnten es aber jederzeit auch benutzen; es komme vor, dass andere Leute sein Handy nähmen, um damit zu telefonieren und zu schreiben (a.a.O., Dep. 12-21).

All diese Aussagen von Sedat Pristin sind derart absurd und lebensfremd, dass deren Unwahrheit ohne weitere Erklärung offensichtlich wird. Es steht ausser jedem Zweifel, dass Sedat Pristin weiss, welche Person hinter dem Namen «shqiproi vlor» steht und dass er selber mit seinem Handy mit dieser Person kommunizierte. Bei «shqiproi vlor» han­delt es sich sodann zweifelsfrei um Ervis Albanis, denn es war nachweislich Ervis Albanis (auch von Kemal Izmir eindeutig identifiziert; siehe vorhin E. 13.3.2), der kurz nach der Chat-Nachricht an Sedat Pristin («Kommst Du zum Boomerang, Bruder») in exakt dieser Bar in Walenstadt auf die Gruppe "Serhat Türkis, Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli" traf.

13.4

Fazit: Ervis Albanis traf Serhat Türkis in Walenstadt und fuhr mit ihm von dort nach Näfels

Aus den dargelegten Fragmenten an Aussagen sowie der mehrerwähnten Chat-Nachricht («Kommst Du zum Boomerang, Bruder») steht als gesicherte Erkenntnis fest, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr in der Bar «Boomerang» in Walenstadt zur Gruppe "Serhat Türkis, Sedat Pristin, Ke­mal Izmir und Marco Napoli" stiess. Innert kürzester Zeit verliessen Ervis Albanis und Serhat Türkis die Lokalität und fuhren die beiden im Wagen von Serhat Türkis zum nachmaligen Tatort nach Näfels (bzw. wies der Beifahrer Ervis Albanis den Fahr­zeuglenker Serhat Türkis an, dorthin zu fahren [siehe dazu eingehend unten E. 16.]).

14.

Verbindung zwischen Ervis Albanis und Sedat Pristin

14.1 Ervis Albanis übermittelte unter der Rufnummer …6256 die mehrerwähnte Chat-Nachricht «Kommst Du zum Boomerang, Bruder» um 18:24 Uhr an Sedat Pristin, welcher auf seinem Mobiltelefon die Rufnummer …6256 unter dem Namen «shqiproi vlor» abgespeichert hatte. Zwei Minuten vor dieser Nachricht, um 18:22 Uhr, hatte Sedat Pristin die Rufnummer …6256 (Ervis Albanis) kurz angewählt (act. 2/10.2.02, Fotobogen im Anhang, dort S. 3).

14.2 Nach den bisherigen Ausführungen ist erstellt, dass Serhat Türkis am 25. Sep­tember 2018 zwischen 19:15 und 19:20 Uhr in Näfels angeschossen wurde. Unmit­telbar nach der Schussattacke auf ihn telefonierte Serhat Türkis um 19:20 Uhr mit Kemal Izmir (oben E. 4.4). Das Mobiltelefon von Kemal Izmir war zu diesem Zeitpunkt über eine Antenne im Raum Walensee eingeloggt. Um 19:31 Uhr erfasste die Verkehrsüberwachung auf der Autobahn A3 auf der Fahrbahn Richtung Zürich den blauen Opel von Sedat Pristin bei der Einfahrt in den Tunnel «Mühlehorn» und um 19:33 Uhr denselben Wagen beim Tunnelportal «Ofenegg» (act. 2/8.1.14 S. 6). Am Lenkrad dieses Fahrzeuges befand sich damals Kemal Izmir und fuhren darin auch Sedat Pristin und Marco Napoli mit (zum Gazen oben E. 4.4 und 5.1).

Sedat Pristin war somit um 19:20 Uhr mit Kemal Izmir zusammen, als Kemal Izmir von Serhat Türkis die telefonische Mitteilung erhielt, dass er (Serhat Türkis) angeschossen worden sei. Um 19:20 Uhr hielten sich Kemal Izmir, Sedat Pristin und Marco Napoli mit grösster Wahrscheinlichkeit noch in Walenstadt auf, haben sich dann aber nach Erhalt des Anrufs umgehend auf die Fahrt zum Spital in Glarus gemacht (für die knapp 14 km lange Strecke von Walenstadt bis zum Tunnel Müh­lehorn, den sie um 19:31 Uhr passierten, beträgt die Fahrtzeit nach Google Maps elf Minuten).

Sedat Pristin hatte demnach ab 19:20 Uhr von der erfolgten Schussattacke auf Serhat Türkis Kenntnis. Hierauf versuchte Sedat Pristin um 19:26 Uhr, «shqiproi vlor» alias Ervis Albanis telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg (act. 2/10.2.02, Fotobogen im Anhang, dort S. 4). Umgehend schrieb er daraufhin eine Chatnachricht an die Rufnummer …6256 («shqiproi vlor» alias Ervis Albanis); darin fragte er auf Italie­nisch: «dove sei?» [wo bist du?] (act. 2/5.2.11 S. 7; siehe auch act. 2/5.2.12). Offen­sichtlich weil er keine Rückmeldung erhielt, tätigte er nur wenige Minuten später, um 19:32 Uhr, nochmals einen Anrufversuch an «shqiproi vlor» alias Ervis Albanis, wie­derum ohne Erfolg (act. 2/10.2.02, Fotobogen im Anhang, dort S. 4). In dieser Um­triebigkeit von Sedat Pristin offenbart sich gleich mehreres: Vorab bestätigt sich hier­in zusätzlich, dass Sedat Pristin eindeutig wusste, welche Person er in seinem Han­dy unter dem Namen «shqiproi vlor» abgespeichert hatte, nämlich Ervis Albanis. Denn gerade weil Ervis Albanis in erster Linie Italienisch spricht, ist überhaupt nur erklärbar, dass Sedat Pristin, der sonst digital soweit ersichtlich nur Albanisch kom­muniziert, ausgerechnet seine an «shqiproi vlor» gerichtete Anfrage «dove sei?» auf Italienisch verfasste. Indem sodann Sedat Pristin, kaum hatte er von der Schussat­tacke auf Serhat Türkis erfahren, umgehend Ervis Albanis zu erreichen versuchte, so ist dar­aus unweigerlich zu schliessen, dass er haargenau wusste, dass Ervis Albanis beim Tatgeschehen vor Ort war. Ebenso offensichtlich ist zudem, dass Sedat Pristin sich um Ervis Albanis Sorgen machte.

Am Ende konnte die Polizei, wie oben schon einmal erwähnt, allein für den 25. Sep­tember 2018 insgesamt 26 Verbindungen zwischen dem Mobiltelefon von Sedat Pristin und der Rufnummer …6256 («shqiproi vlor» alias Ervis Albanis) ausmachen (act. 2/10.2.07 Dep. 11 und Auszüge im Anhang). Überdies hatten die beiden schon in den Wochen zuvor nicht nur mehrmals Telefonkontakt miteinander (a.a.O., Dep. 18 und Auszüge im Anhang), sondern haben sich mindestens auch dreimal persön­lich getroffen, dabei das letzte Mal am 23. September 2018 (siehe dazu act. 2/7.1.01 S. 27-32, S. 36 f. und S. 45-47).

14.3

Fazit: Ervis Albanis steht in enger (deliktischer) Verbindung zu Sedat Pristin; klare Hinweise auch auf eine obskure Rolle von Sedat Pristin

14.3.1 Aus den bis dahin erörterten Erkenntnissen tritt klar und deutlich zu Tage, dass Sedat Pristin und Ervis Albanis unter einer Decke stecken. Es waren sie beide, die sich am Tattag über den Treffpunkt «Boomerang» in Walenstadt verständigten, von wo aus in der Folge Ervis Albanis mit Serhat Türkis nach Näfels fuhr und ihn dort zum Fabrikinnenhof lotste (siehe dazu mehr unten E. 16.). Als Sedat Pristin spä­ter von der Schussattacke auf Serhat Türkis erfuhr, war er augenscheinlich besorgt um das Schicksal von Ervis Albanis.

14.3.2 Die Verbindung zwischen Ervis Albanis und Sedat Pristin ist freilich nicht allein nur mit Fokus auf Ervis Albanis auszuleuchten. Es ist hier der Moment, um kurz auch die Rolle von Sedat Pristin aufzuzeigen. Dieser war nämlich augenscheinlich die Verbindungsperson zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis. So fuhren Sedat Pristin sowie Serhat Türkis, Kemal Izmir und Marco Napoli am 25. September 2018 am Nachmittag miteinander vom Aargau nach Unterterzen am Walensee, wo sie sich rund drei Stunden aufhielten (siehe oben E. 4.4 und 4.7). Am frühen Abend erfolgte dann die Fixierung des Treffpunkts mit Ervis Albanis im «Boomerang» in Walenstadt ausgerechnet über Sedat Pristin, welcher nachweislich schon zuvor mit Ervis Albanis bekannt war. Es besteht insofern ein deutlicher Hinweis darauf, dass Sedat Pristin im Hintergrund als Strippenzieher des Dramas agierte, welches am Ende in die Schussattacke auf Serhat Türkis mündete.

Bereits die Polizei äusserte in der Untersuchung einen entsprechenden Verdacht gegen Sedat Pristin. Ihr war nämlich aus Ermittlungen in Deutschland bekannt, dass Sedat Pristin 2017/18 möglicherweise mehrere Kilogramm Marihuana aus Deutsch­land in die Schweiz eingeführt hatte; dabei ging offenbar ein Deal mit einem «türki­schen Clown» in der Schweiz schief, indem dieser die Bezahlung der gelieferten Drogen säumig blieb. Aus Sicht der Polizei ist denkbar, dass es sich beim «türki­schen Clown» um Sedat Türkis handeln könnte und ihm nun eine Strafe verpasst werden sollte (siehe dazu act. 2/8.1.01 S. 3 unten und S. 38 oben sowie act. 2/10.2.08, dort Vorspann zu Dep. 19). Im Lichte dieser Vorgeschichte erlangt eine eigenartige Textnachricht von Sedat Pristin eine nicht unwesentliche Bedeutung. Am 25. September 2018, um 20:25 Uhr (Sedat Pristin hielt sich zu dieser Zeit im Spital in Glarus auf und wurde kurz danach von der Polizei zur näheren Abklärung einst­weilen festgenommen; siehe oben E. III. 3 sowie act. act. 2/4.2.01), schrieb nämlich Sedat Pristin mit seinem Mobiltelefon folgende Mitteilung an Simbi: «Ich bin weit weg, weil der Affe hat jenen Kollegen mit einer Schusswaffe verwundet» (act. 2/5.2.11. S. 9). Bei Simbi, dem Empfänger der Botschaft, handelt es sich um den Sohn von Sedat Pristin (siehe dazu act. 2/10.2.02 Dep. 22). Die zitierte Textnachricht ist absolut nicht selbsterklärend und erschliesst sich einem nur mit entsprechenden Hintergrund­kenntnissen. Augenscheinlich verfügten Sedat Pristin und sein Sohn Simbi über genau diese Kenntnisse. Denn Simbi fragt bei seinem Vater nicht etwa zurück, was er mit seiner Mitteilung konkret meine, sondern erkundigt sich lediglich danach, wo er sich im Moment aufhalte (act. 2/5.2.11. S. 9). Aus der Formulierung der fraglichen Textnachricht lässt sich daher zweifelsfrei folgern, dass Serhat Türkis («jener Kolle­ge») in ein Ereignis einbezogen war, über welches sich Sedat Pristin und sein Sohn Simbi bereits im Vorfeld ausgetauscht hatten und welches Sedat Pristin möglicher­weise sogar eingefädelt hatte. Insofern weist die These der Polizei, wonach Serhat Türkis eine Abrechnung erteilt werden sollte, eine durchaus hohe Wahrscheinlichkeit auf.

15.

Ervis Albanis war die am Tatort anwesende Person mit der Rufnummer …6256

15.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen besteht kein Zweifel mehr darüber, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 ein Mobiltelefon auf sich trug, in wel­chem die Rufnummer …6256 eingelegt war.

In der Untersuchung legte sich die Polizei nicht abschliessend fest und ordnete die Rufnummer …6256 dem unbekannten Täter 2 («UT2») zu (siehe act. 2/7.1.01 S. 7). Bereits die Polizei zog dabei aber die Möglichkeit in Betracht, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer …6256 um Ervis Albanis gehandelt haben könnte (siehe dazu die grafische Übersicht bei act. 2/8.1.03, dort «Benutzer evtl.»). Demgegen­über verstrickte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit Rufnummern, UT1, UT2, Ervis Albanis/Shqiproi Vlor in einen vollkommenen und hoffnungslosen Wirrwarr; es mangelt den erstinstanzlichen Erwägungen nicht nur an jeglicher Systematik, was die Einordnung und Würdigung der erhobenen Beweise anbelangt, sondern es wer­den darin teilweise auch geradezu abstruse Hypothesen formuliert (beispielsweise ist auf Seite 91 unten und S. 92 oben des angefochtenen Entscheids [act. 59] sogar tatsächlich zu lesen, Ervis Albanis könnte «als UT1 um 18:00 Uhr von Walenstadt in den Raum Weesen/Näfels gefahren und […] sich bis zur Tat dort aufgehalten» haben). Es ist daher allein schon deshalb erforderlich, hier weitere klärende Ausfüh­rungen zur Rufnummer …6256 und dem sich daraus ergebenen Bewegungsprofil von Ervis Albanis zu machen.

15.2 Gesichert ist, dass Ervis Albanis am 25. September 2018 um ca. 18:30 Uhr im «Boomerang» in Walenstadt zur Gruppe "Serhat Türkis, Sedat Pristin, Kemal Izmir und Marco Napoli" stiess und sich bald danach als Beifahrer in den Wagen von Serhat Türkis setzte und mit ihm losfuhr (oben E. 13.4).

Die nachfolgenden Randdaten der Rufnummer …6256 decken sich haargenau mit der Fahrt von Serhat Türkis von Walenstadt nach Näfels, womit erwiesen ist, dass im Mobiltelefon des Beifahrers Ervis Albanis die Rufnummer …6256 eingelegt war. Am 25. September 2018 befand sich die Rufnummer …6256 um 18:38 Uhr noch im Raum Walenstadt, wo zu dieser Zeit Ervis Albanis in der Bar «Boomerang» auf Serhat Türkis traf. Um 19:09 Uhr war die Rufnummer …6256 an einer Antenne in Amden eingeloggt. Exakt um dieselbe Zeit war der Mercedes von Serhat Türkis auf der Autobahn A3 auf dem Abschnitt Mühlehorn/Weesen unterwegs (siehe act. 2/8.1.14 S. 1 f.: Einfahrt in den Tunnel «Mühlehorn» um 19:06 Uhr; Ausfahrt aus dem Tunnel «Ofenegg» um 19:09 Uhr); von diesem Streckenabschnitt aus gesehen befindet sich der Antennenstandort «Amden» unmittelbar auf der genüberliegenden Seite des Walensees in einer Distanz von etwa zwei Kilometer. Schliesslich gene­rierte die Rufnummer …6256 um 19:25 Uhr einen Antennenkontakt in Näfels unmit­telbar im Bereich des Tatortes, wo soeben Serhat Türkis angeschossen worden war. Dies war im Übrigen der letzte registrierte Standort der Rufnummer …6256; von da an sind von dieser Nummer keine Verkehrsdaten mehr bekannt (siehe zum Ganzen act. 2/7.1.01 S. 19 und S. 20 oben [dort Kartenausschnitt]).

15.3 Die vorstehende Erkenntnis, wonach Ervis Albanis und nicht ein unbekannter Dritter am Tatabend die Rufnummer …6256 benutzte, wird noch durch folgende Begebenheit bekräftigt: In der Untersuchung wurde ermittelt, dass Ervis Albanis so­wohl mehrere Rufnummern wie auch unterschiedliche Mobiltelefone benutzte (siehe dazu act. 2/7.1.01 S. 5 f. und S. 13 unten). Eine der von Ervis Albanis verwendeten Rufnummern, konkret die Nummer …9667 (abonniert auf Ervis Albanis' Ehefrau Laureta Albanis), wurde am 14. August 2018 um 20:18 Uhr über eine Antenne in Mendrisio/TI erfasst (a.a.O., S. 14). Am gleichen Abend, eine knappe halbe Stunde später (20:45 Uhr), loggte die Rufnummer …6256 in eine Antenne im Raum Bel­linzona ein und lassen sich anschliessend Logins dieser Rufnummer via San Ber­nardino bis in den Raum Walensee weiterverfolgen (a.a.O., S. 18 f.). Die Fahrtzeit von Mendrisio nach Bellinzona beträgt auf der Autobahn A2 etwas mehr als eine halbe Stunde (Google Maps). Die beiden erwähnten Nummern …9667 und …6256 waren demnach am 14. August 2018 zeitgleich auf derselben Route unterwegs. Es ist daher davon auszugehen, dass Ervis Albanis am 14. August 2018 von Italien her an die Wohnadresse seiner Mutter in Unterterzen am Walensee reiste. Dabei war er höchstwahrscheinlich, wie andere Male auch, wenn er sich in die Schweiz begab, in Begleitung seiner Ehefrau Laureta Albanis (siehe dazu oben E. 11.3.3).

16.

Serhat Türkis wurde vom Beifahrer Ervis Albanis in den Hinterhof in Näfels gelotst; der Tatort wurde von der Täterschaft bereits im Voraus ausgekundschaftet

16.1 Am 20. März 2019 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinver­nahme zwischen Serhat Türkis und Ervis Albanis durch (act. 2/10.1.07). Bei allen früheren Einvernahmen hatte Serhat Türkis weitgehend nur nebulöse Aussagen dazu gemacht, wie es am 25. September 2018 zu seiner Fahrt nach Näfels gekommen war. Nun sagte er erstmals aus, Sedat Pristin habe ihn in Walenstadt gefragt, ob er Ervis Albanis in seinem Auto mitnehmen könne (act. 2/10.1.07 Dep. 7). Weiters erklärte er, er sei dann in Näfels in den Hinterhof der Fabrikliegenschaft gefahren, «weil Herr Albanis wollte, dass ich ihn dorthin fahre» (a.a.O., Dep. 9).

Ervis Albanis verweigerte (auch) anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme jegli­che Angaben zur Sache, dabei insbesondere auch zur eben gehörten Aussage von Serhat Türkis, wonach Ervis Albanis ihn (Serhat Türkis) in Näfels in den Hinterhof gewiesen habe (a.a.O., Dep. 15).

16.2 Unmittelbar nach der Schussattacke auf Serhat

OG.2021.00007 — Glarus Obergericht 24.06.2022 OG.2021.00007 (OGS.2022.145) — Swissrulings