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Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)

6 giugno 2018·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·12,557 parole·~1h 3min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

-

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsident Dr. iur. Thomas Nussbaumer, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Dora Brunner, Oberrichter Roger Feuz, Kantonsrichterin Beatrice Lienhard sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 6. Juni 2018

Verfahren OG.2015.00024-30

Glarner Kantonalbank

Klägerin, Berufungsklägerin

Hauptstrasse 21, 8750 Glarus

und Berufungsbeklagte

vertreten durch RA lic. iur. Hanspeter Wüstiner,

Traubenstrasse 1, 8002 Zürich

gegen

1. A.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

und Berufungskläger

vertreten durch RA Dr. iur. Jodok Wicki und/oder

RA Dr. iur. Clemens von Zedtwitz,

CMS von Erlach Poncet AG, Dreikönigstrasse 7,

Postfach 2991, 8022 Zürich

2. B.______

Beklagte, Berufungsbeklagte

und Berufungsklägerin

vertreten durch RA Dr. iur. Jodok Wicki und/oder

RA Dr. iur. Clemens von Zedtwitz,

CMS von Erlach Poncet AG,

Dreikönigstrasse 7, Postfach 2991, 8022 Zürich

3. C.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

und Berufungskläger

4. D.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

und Berufungskläger

vertreten durch RA lic. iur. C.______,

Hauptstrasse 47, Postfach 532, 8750 Glarus

5. E.______                                                             Beklagter, Berufungsbeklagter

                                                                                und Berufungskläger

vertreten durch RA lic. iur. C.______,

Hauptstrasse 47, Postfach 532, 8750 Glarus

6. F.______                                                             Beklagter, Berufungsbeklagter

                                                                                und Berufungskläger

7. G.______                                                            Beklagter, Berufungsbeklagter

                                                                                und Berufungskläger

vertreten durch RA lic. iur. Georg Friedli

und/oder RA lic. iur. Dominik Eichenberger,

Friedli & Schnidrig Rechtsanwälte,

Bahnhofplatz 5, Postfach, 3001 Bern

8. H.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

und Berufungskläger

vertreten durch RA Dr. iur. Roberto Dallafior

und/oder RA Dr. iur. Martin Rauber,

Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,

Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich

9. J______ AG

Beklagte, Berufungsbeklagte

und Berufungsklägerin

vertreten durch RA Dr. iur. Laurent Killias

und/oder RAin lic. iur. Paola Wullschleger,

Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1,

8001 Zürich

betreffend

Forderung

über die Anträge der Parteien

A. der Glarner Kantonalbank (GLKB)

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 306 S. 4):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 sei bezüglich der Dispositivziffer 1 aufzuheben und im folgenden Sinne abzuändern:

Es seien die Berufungsbeklagten A.______ bis E.______ (Bankräte), F.______ bis H.______ (Geschäftsleitungsmitglieder) sowie die Berufungsbeklagte J.______ (Revisionsstelle) je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Berufungsklägerin [GLKB] CHF 33‘923‘248.00 sowie EUR 650‘507.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 27. August 2009 zu bezahlen,

der Berufungsbeklagte F.______ maximal aber zu CHF 18.26 Mio. abzüglich CHF 956.00 (Verrechnung gemäss Widerklage) = CHF 18‘259‘044,

der Berufungsbeklagte G.______ maximal aber zu CHF 19.48 Mio.,

der Berufungsbeklagte H.______ maximal aber zu CHF 12‘975‘270.00,

die Berufungsbeklagte J.______ AG maximal aber zu CHF 26‘285‘547.00,

jeweils zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 27. August 2009.

2.

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 sei bezüglich der Dispositivziffer 2 aufzuheben.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

II.

Anträge zur Berufung der J.______ AG (gemäss Berufungsantwort vom 30. Juni 2015 [act. 363 S. 4]):

1.

Es sei auf die Berufung der Beklagten J.______ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 nicht einzutreten.

2.

Die Berufung der Beklagten J.______ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 bezüglich der Dispositiv Ziffer 1, 4, 5, und 6 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Der Rückweisungsantrag der Beklagten J.______ AG sei abzuweisen.

4.

Der Eventualantrag auf Aufhebung der Solidarhaftung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten J.______ AG.

III.

Anträge zu den Berufungen der Forderungsbeklagten A.______ bis H.______ (gemäss Berufungsantwort vom 31. August 2015 [act. 375 S. 4]):

1.

Die Berufungen in den Verfahren OG.2015.00026 – OG.2015.00030 der Beklagten A.______ bis H.______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Rückweisungsantrag der Beklagten A.______ bis H.______ sei abzuweisen.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten A.______ bis H.______.

B. von A.______ sowie B.______

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 309 S. 2 f.):

1.

Es seien Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 (Ziff. 6 jedoch nur insoweit, als den Berufungsklägern A.______ und B.______ keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde) des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aufzuheben.

2.

Es sei die Klage der Klägerin [GLKB] gemäss den Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten A.______ und B.______ in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2014 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.

4.

Die Klägerin sei zu verurteilen, den Berufungsklägern A.______ und B.______ als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren je eine (volle) Parteientschädigung von CHF 415‘889.15 zu bezahlen.

5.

Eventualiter zu den Rechtsbegehren 2 – 4 sei die Klage betreffend Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 (Ziff. 6 jedoch nur insoweit, als den Berufungsklägern A.______ und B.______ keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde) des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

6.

Eventualiter zu den Rechtsbegehren 1 - 5:

a)

Ziffer 5 und Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 seien aufzuheben.

b)

Die Klägerin sei zu verurteilen, den Berufungsklägern A.______ und B.______ als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemeinsam eine volle Parteientschädigung, ausmachend CHF 415‘889.15 zu bezahlen, subeventualiter gemeinsam die Hälfte einer (vollen) Parteientschädigung, entsprechend CHF 207‘944.60.

c)

Dem Berufungskläger A.______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von maximal CHF 16‘153.46 aufzuerlegen, und dem Berufungskläger B._______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von maximal CHF 8‘076.20 aufzuerlegen.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin.

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 25. August 2015 [act. 366 S. 2]):

1.

Es sei die Berufung der Klägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;

2.

unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin.

C. von C.______, D.______ und E.______

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 12. Mai 2015 (act. 319 S. 3):

1.

Es seien die Ziff. 1 sowie 3 – 6 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichtes vom 19. März 2015 aufzuheben.

2.

Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, und es seien sämtliche Kosten des Verfahrens des Kantonsgerichtes sowie des Obergerichtes der Klägerin aufzuerlegen, unter Zusprechung angemessener Parteientschädigungen an die Beklagten für das Verfahren des Kantons- sowie des Obergerichtes.

3.

Eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Prüfung sowie Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 27. August 2015 [act. 372 S. 2]):

1.

Es sei die Berufung der Klägerin vom 11. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

D. von F.______

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 312 S. 3):

1.

Das Urteil vom 19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten [GLKB] sei abzuweisen.

2.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien in der Berufung neu und nach Gesetz zu verlegen.

3.

Eventualantrag:

Das Urteil vom 19. März 2015 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Aufnahme des Sachverhaltes und Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen.

4.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 25. August 2015 [act. 369 S. 3]):

1.

Die Berufung der Glarner Kantonalbank sei abzuweisen.

2.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin (GLKB).

E. von G.______

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 314 S. 2):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 sei aufzuheben.

2.

Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.

4.

Die Klägerin sei zu verurteilen, dem Beklagten G.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘467‘815.00 zuzüglich Auslagen von CHF 10‘000.00 und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Eventualiter (zu den Rechtsbegehren Nr. 2-4): Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Glarus zurückzu­weisen.

6.

Eventualiter zu den Rechtsbegehren Nr. 1-5:

6.1

Ziffer 5 und Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März2015 seien aufzuheben.

6.2

Dem Beklagten G.______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von maximal CHF 24‘196.00 aufzuerlegen.

6.3

Die Klägerin sei zu verurteilen, dem Beklagten G.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘310‘024.00 zuzüglich Auslagen von CHF 10‘000.00 und Mehrwertsteuer zu leisten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 25. August 2015 [act. 367 S. 2]):

Die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin vom 11. Mai 2015 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann,

unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).

F. von H.______

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 317 S. 4 f.):

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 in allen Teilen aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten H.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 271‘189.20, eventualiter von CHF 138‘629.70 zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 in allen Teilen aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht des Kantons Glarus zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.

3.

Subeventualiter seien Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt zu regeln:

dem Beklagen H.______ seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren nur im Umfang von maximal CHF 16‘115.15 aufzuerlegen;

die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten H.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 235‘880.35, zuzüglich MwSt. eventualiter von CHF 98‘898.45 zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 26. August 2015 [act. 371 S. 4]):

Es sei die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 11. Mai 2015 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin.

G. der J.______ AG

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 308 S. 4):

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 bezüglich Dispositiv Ziff. 1, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Klage bezüglich der Beklagten J.______ AG vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

Eventualiter:

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 bezüglich Dispositiv Ziff. 1, 4, 5 und 6 aufzuheben und zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei gegen die Beklagte J.______ AG und Berufungsklägerin keine Solidarhaft anzuordnen.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 28. August 2015 [act. 373 S. 4]):

Es sei die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin.

_____________________________

Vereinzelte Abkürzungserklärungen:

aBankG

(altes) Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz; SR 952.0); das Bankengesetz wurde per 1. Januar 2009 insbesondere in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Bestim­mungen grundlegend revidiert; für den vorliegenden Rechtsstreit ist die in den Jahren 2005-2007 gültige Gesetzesfassung massgeblich (siehe den entsprechenden Gesetzestext bei act. 451)  

aBankV

(alte) Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung; SR 952.02), hier in der in den Jahren 2005/2007 geltenden Fassung (siehe den betreffenden Verordnungstext bei act. 452)  

aGOR

(altes) Geschäfts- und Organisationsreglement der Glarner Kantonalbank vom 23. Dezember 2003 (siehe die für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägige Fassung bei act. 95/16)  

aKBG

(altes) Gesetz über die Glarner Kantonalbank vom 4. Mai 2003 (hier in der in den Jahren 2005 bis 2007 gültigen Fassung; siehe dazu bei act. 450)  

EBK

Eidgenössische Bankenkommission (am 1. Januar 2009 abgelöst durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA])  

GLKB

Glarner Kantonalbank (soweit in den folgenden Erwägungen die GLKB als Prozesspartei gemeint ist, wird sie als Klägerin bezeichnet, in ihrer Stellung als Bank dagegen als GLKB).

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

1.1 Die Glarner Kantonalbank (Klägerin) reichte am 16. Juli 2010 beim Kantonsgericht Glarus eine Teilklage über eine Forderung in der Höhe von CHF 38‘795‘698.‑ ein (act. 2). Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reduzierte sie ihre Forderung auf CHF 35‘751‘315.‑ (Hauptbegehren) bzw. CHF 34‘774‘164.‑ sowie EUR 650‘507.‑ (Eventualbegehren) (act. 170 S. 3 f.). Mit ihrem Forderungsbegehren macht die Klägerin Schadenersatz geltend für Verluste, die sie nach ihrer Darstellung erlitten hat konkret im Zusammenhang mit sechs Kreditengagements, die in den Jahren 2005 bis 2007 getätigt wurden (act. 28 S. 5 Ziff. 6 f.; act. 93 Rz. 16). Für die behaupteten Kreditausfälle macht die Klägerin ehemalige Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung sowie die frühere Revisionsstelle solidarisch verantwortlich und haftbar (dabei jedoch nicht alle für den gesamten Betrag); im Einzelnen sind dies (act. 28 S. 6 Ziff. 10 ff.):

1)

A.______, Mitglied des Bankrates und zugleich dessen Präsident;

2)

B.______, Mitglied des Bankrates (am 26. Mai 2016 verstorben, worauf seine                   Erben in den Prozess nachgerückt sind [act. 442 S. 5 Ziff. 2-5]);

3)

C.______, Mitglied des Bankrates;

4)

D.______, Mitglied des Bankrates;

5)

E.______, Mitglied des Bankrates;

6)

F.______, Angestellter der GLKB, Vorsitzender der Geschäftsleitung;

7)

G.______, Angestellter der GLKB und Mitglied der Geschäftsleitung;

8)

H.______, Angestellter der GLKB und Mitglied der Geschäftsleitung;

9)

J.______ AG, externe und bankengesetzliche Revisionsstelle der GLKB.

  1.2 Das Kantonsgerichtspräsidium erkannte mit Verfügung vom 7. Januar 2011, dass das Kantonsgericht zur Behandlung der Forderungsklage nicht zuständig sei, soweit sich diese gegen die ehemaligen Mitglieder des Bankrates richtet (act. 39). Auf Berufung der Klägerin hin erklärte das Obergericht mit Entscheid vom 1. Juli 2011 das Kantonsgericht für sachlich zuständig zur Beurteilung der Klage gegen alle ins Recht gefassten Parteien (act. 88).

1.3

1.3.1 Am 19. März 2015 erliess das Kantonsgericht nachstehendes Urteil (act. 290 S. 108 f.):

1.

Die Beklagten A.______ bis J.______ werden unter solidarischer Haftung gemäss Art. 759 Abs. 1 OR verpflichtet, der klagenden Partei folgende Beträge nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2009 zu bezahlen, wobei die CHF-Beträge und die EUR-Beträge kumulativ zu bezahlen sind:  

CHF

EUR

Bankrat

A.______

Beklagter 1

1'356'930.—

26'020.—

B.______

Beklagter 2

678'465.—

13'010.—

C.______

Beklagter 3

678'465.—

13'010.—

D.______

Beklagter 4

678'465.—

13'010.—

E.______

Beklagter 5

678'465.—

13'010.—

Geschäftsleitung

F.______

Beklagter 6

2'034'439.15

39'030.—

G.______

Beklagter 7

2'035'395.—

39'030.—

H.______

Beklagter 8

1'356'930.—

26'020.—

externe Revisionsstelle

   J.______ AG

Beklagte 9

6'106'185.—

117'091.—

Total

15'603'739.15

299'231.—

CHF

EUR

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Es wird vorgemerkt, dass das Rechtsbegehren in der Hauptsache eine Teilklage darstellt.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf gesamthaft CHF 450'000.—.

5.

Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten A.______ bis J.______ unter solidarischer Haftbarkeit im Verhältnis gemäss Ziffer 1 vorstehend und zur Hälfte der Klägerin auferlegt und entsprechend von ihnen bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 639.— werden den Beklagten im gleichen Verhältnis auferlegt.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1.3.2 Mit Schreiben vom 2. April 2015 (act. 295) erläuterte das Kantonsgericht seinen Entscheid dahingehend, dass die in Dispositiv-Ziff. 1 vorgesehene solidarische Haftbarkeit der Beklagten nicht zum Tragen komme und daher jede belangte Partei „allein die in Ziffer 1 des Dispositivs jeweils unter ihrem Namen aufgeführten Teilbeträge in CHF und EURO zu bezahlen“ habe.

1.4

1.4.1 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben in der Folge alle Parteien rechtzeitig Berufung beim Obergericht (siehe die Übersicht bei act. 320). Die früheren Bankräte sowie die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung und die Revisionsstelle beantragen alle im Hauptstandpunkt die vollständige und kostenfällige Abweisung der gegen sie erhobenen Haftungsklage. Die Klägerin ihrerseits begehrt in ihrer Berufung an, es sei ihre (Teil)Klage im Umfang von CHF 33‘923‘248.00 so­wie EUR 650‘507.00 zuzüglich Zins gutzuheissen und seien die Beklagten je nach Massgabe ihrer individuellen Mitverantwortlichkeit zur solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten.

1.4.2 Die vom Obergericht unter den Prozessnummern OG.2015.00024-30 erfassten Berufungen betreffen denselben Rechtsstreit; sie wurden daher unter dem Verfahren OG.2015.00024 vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO; dazu Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1061 und N 1065) und gemeinsam behandelt (act. 320).

1.4.3 Das Obergericht wickelte den Berufungsprozesses im schriftlichen Verfahren ab. Mit Schreiben vom 3. November 2016 (act. 444) erklärte das Obergericht den umfangreichen Schriftenwechsel für abgeschlossen und kündigte den Parteien die materielle Behandlung der Streitsache an. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 31. August 2016 (act. 430), wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt gemacht, wobei allerdings in der Folge eine Oberrichterin zufolge Rücktritts zu ersetzen war, was den Parteien ebenfalls angezeigt worden ist (act. 455).

1.4.4 Am 6. Juni 2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 458).

1.5  Widerklagen sind nicht mehr Prozessthema

Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid vom 19. März 2015 auch über die beiden Widerklagen von F.______ und der J.______ AG befunden (act. 290 S. 109 Dispositiv-Ziff. 7 – 15). Hiergegen ist von keiner Partei Berufung erhoben worden, womit über die Widerklagen rechtskräftig entschieden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario).

II.

Formelle Erwägungen

1.

Novenrecht

  1.1 Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Die Glarner Kantonalbank hatte die hier streitgegenständliche Verantwortlichkeitsklage bereits am 16. Juli 2010 beim Kantonsgericht als Erstinstanz eingereicht (act. 2), weshalb das vorinstanzliche Verfahren noch nach Massgabe der Glarner Zivilprozessordnung abzuwickeln war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren gelangen hingegen die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung zur Anwendung, nachdem das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid am 19. März 2015 gefällt hat (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

1.2 Zu den Eigenheiten des Glarner Zivilprozesses gehörte, dass im schriftlichen Verfahren sämtliche Beweismittel grundsätzlich mit der Klageschrift dem Gericht einzureichen waren (Art. 50 ZPO/GL). Hernach konnten die Parteien neue Tatsachen und Beweise erst wieder in einem allfälligen Berufungsverfahren vor Obergericht vorbringen (Art. 299 Abs. 2 Satz 1 ZPO/GL; siehe auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302 Abs. 2 ZPO/GL). Einzig wenn eine Partei vor erster Instanz säumig blieb, war sie vor Obergericht auf Vorbringen beschränkt, die sie nicht schon vor erster Instanz hätte vortragen können (sogenannte echte Noven, Art. 299 Abs. 2 Satz 2 ZPO/GL). Das Obergericht hat dabei in konstanter Praxis den Begriff der Säumnis eng verstanden und allein nur auf denjenigen Fall bezogen, dass eine beklagte Partei der vorinstanzlichen Verhandlung ferngeblieben ist oder – im schriftlichen Verfahren – keine Klageantwort eingereicht hat. Im Regelfall konnten somit im Glarner Zivilprozess die Parteien stets zweimal ohne Einschränkung neue Tatsachen und Beweise vorbringen: einmal vor erster Instanz und ein zweites Mal im Berufungsverfahren.

Unter der nun geltenden eidgenössischen Zivilprozessordnung kann im ordentlichen Verfahren jede Partei sich ebenfalls zweimal unbeschränkt äussern und dabei Behauptungen und Beweise vortragen; nur hat dies im Unterschied zur vorherigen kantonalen Regelung noch vor der ersten Instanz zu geschehen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Im Berufungsstadium sind dagegen Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig bzw. können solche nur noch unter sehr einschränkenden Voraussetzungen eingebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

1.3 Die Vorinstanz hat diese Inkongruenz zwischen dem früheren Glarner Prozessrecht und den eidgenössischen Zivilprozessregeln und deren Tragweite bei einem Streitverfahren im Übergangsstadium zwischen diesen beiden Regelwerken erkannt und hat darum den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, im erstinstanzlichen Verfahren Noven entgegen der damaligen Glarner Regelung auch noch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik und Duplik) vorzubringen (act. 155), wovon in der Folge unter anderem die Klägerin Gebrauch gemacht hat (act. 171).

1.4

1.4.1 Namentlich die Beklagten G.______ und H.______ wenden in ihren Berufungen ein, die Vorinstanz habe die einschlägigen prozeduralen Regeln des damaligen Glarner Prozessrechts eigenmächtig und zu Unrecht ausser Kraft gesetzt, weshalb die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erst mit der Replik vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Denn die Übergangsbestimmungen der eidgenössischen ZPO sowie die dazugehörigen Materialien böten keine Grundlage für das von der Vorinstanz gewählte eigenwillige Vorgehen; entgegen der Annahme der Vorinstanz habe zudem auch nicht ein "Härtefall" bestanden (dazu act. 290 S. 33). Als nämlich die Klägerin am 19. Oktober 2011 die begründete Klageschrift (act. 93) eingereicht habe, sei die neue eidgenössische ZPO bereits in Kraft gestanden und habe daher die Klägerin gewusst, dass sie in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise mehr würde in den Prozess einbringen können. Erst recht hätte sie darum nach Massgabe der im Erstverfahren noch anwendbaren Glarner Regeln sämtliche Tatsachen und Beweise eben bereits mit der Klageschrift vorbringen müssen (act. 314 Rz. 179-189; act. 317 Rz. 89-104).

1.4.2 Dem Standpunkt der Beklagten G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden. Sowohl die auf das vorinstanzliche Verfahren noch anwendbar gewesene ZPO/GL als auch die für das vorliegende Berufungsverfahren geltende ZPO/CH lassen je als Ganzes gesehen bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen zu, dass zweimal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht werden können (siehe einerseits Art. 39 f. i.V.m. Art. 56 und Art. 87 ZPO/GL sowie Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL und andererseits Art. 221 und Art. 229 Abs. 2 ZPO/CH; hierzu BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 m.w.H.). Würden nun in der hier speziellen Konstellation – Glarner Prozessrecht im erstinstanzlichen Stadium, eidgenössische ZPO im Rechtsmittelverfahren – die je spezifischen Prozessbestimmungen wortgetreu angewendet, hätte dies zur Folge, dass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorbringen dürften, konkret in der ersten Instanz (nach Massgabe des Glarner Prozessrechts), nicht mehr aber in zweiter Instanz, weil die eidgenössische ZPO dies ausschliesst. Dies ist im Ergebnis unbillig. Vielmehr ist dem in beiden involvierten Prozessordnungen statuierten Recht der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im vorliegenden Prozess zum Durchbruch zu verhelfen. Dies nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und zumal keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat. Die kritisierte vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zeitpunkt, als die Klägerin im Herbst 2011 ihre Klageschrift noch nach Massgabe der Glarner Prozessordnung verfasst hatte, "im Hintergrund" für neue Verfahren bereits die eidgenössische ZPO galt.

2.

Klageänderung

  2.1 Bei Einleitung des Verfahrens vor dem Vermittleramt Glarus-Riedern machte die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Forderung in Höhe von CHF 38‘795‘698.‑ geltend (act. 1). In ihrer Klagebegründung vor Vorinstanz bezifferte die Klägerin den Forderungsanspruch auf CHF 38‘626‘698.‑ (act. 93 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1), ehe sie in der Replik die Forderung auf noch CHF 35‘751‘315.‑ reduzierte (Hauptbegehren) bzw. im Eventualbegehren auf CHF 34‘774‘164.‑ und EUR 650‘507.‑ (act. 170 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2).

Die Vorinstanz beurteilte die nachträgliche Aufteilung der eingeklagten Forderungssumme in CHF und EUR entgegen den Einwendungen von beklagtischer Seite (siehe etwa act. 222 Rz. 17 ff.) als zulässige Klageänderung und legte in ihrem Entscheid in Anlehnung an das Eventualbegehren die Zahlungsverpflichtungen in CHF und EUR fest (act. 290 S. 31 f. E. 10 sowie S. 108 Dispositiv-Ziff. 1).

2.2 Die von der Vorinstanz bejahte Zulässigkeit der Klageänderung ist im vorliegenden Berufungsverfahren strittig. Der mehrfach vorgebrachte Einwand geht dahin, dass effektiv gar keine Klageänderung vorliege, da die Klägerin sowohl in der Klageeingabe als auch in der Replik unverändert an denselben Ansprüchen festgehalten habe. Mit der Aufteilung ihrer Forderung in der Replik in CHF und EUR habe die Klägerin lediglich einen Fehler in ihrer ersten Eingabe behoben, hätte sie nämlich im Lichte von Art. 84 Abs. 1 OR bereits in ihrer ersten Eingabe einen Teil der Forderung in EUR geltend machen müssen, soweit der behauptete Schaden auf Kreditausfälle in dieser Währung zurückgeführt werde (act. 309 Rz. 84-88; act. 314 Rz. 190-194; act. 317 Rz. 105-110).

2.3 Das erstinstanzliche Verfahren stand noch unter den Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts (Art. 404 Abs. 1 ZPO; siehe dazu oben E. II. 1.1.). Gemäss Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL konnte der Kläger bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren Anspruch stellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht konnte die Änderung der Klage ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wurde (Abs. 2).

Vorliegend stützt die Klägerin die eingeklagten Ersatzansprüche konkret auf sechs Kreditengagements, die aus ihrer Sicht wegen Pflichtversäumnissen der Beklagten gescheitert sind (siehe dazu weiter unten E. III.D.). Damit ist der Lebensvorgang, aus dem die Klägerin ihr Forderungsbegehren herleitet, vollständig und klar umrissen. Indem die Klägerin in Hinsicht auf diesen Lebenssachverhalt ihre Forderung zunächst ausschliesslich in CHF beziffert, später in der Replik, und damit noch vor Abschluss des Hauptverfahrens (Art. 56 i.V.m. Art. 38 ff. aZPO/GL), einen Teil der Forderung nunmehr in EUR verlangt, hat sie ihr Rechtsbegehren mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL in zulässiger Weise und noch rechtzeitig geändert (zum Tatbestand der Klageänderung siehe Guldener, Schweizer Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 202). Wäre in einer solchen Konstellation eine Klageänderung nicht zulässig, müsste ein Kläger ohne sachlich nachvollziehbaren Grund jeweils ein neues Verfahren über den behaupteten Fremdwährungsanspruch anheben. Dass dies der Prozessökonomie abträglich ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt; es kann daher ergänzend auf deren Erwägungen verwiesen werden (act. 290 S. 31 f. E. 10).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorliegend die Klägerin von den Beklagten nicht gestützt auf die einzelnen Kreditverträge die Rückzahlung ausstehender Kreditschulden fordert, sind doch die Beklagten nicht Parteien der betreffenden Kreditverträge. Vielmehr macht sie ihnen gegenüber verantwortungsrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 754 bzw. Art. 755 OR geltend, welche grundsätzlich in Schweizer Währung gefordert werden können (zutreffend die Klägerin in act. 170 Rz. 443 f.). Insofern hätte die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid ohne weiteres auch an das Hauptbegehren der Klägerin halten können, in welchem ausschliesslich Schadenersatz in hiesiger Währung geltend gemacht wird und hätte so der Diskussion über die Zulässigkeit einer Klageänderung aus dem Weg gehen können.

III.

Materielle Erwägungen

A.

Die in den Prozess involvierten Parteien

1.

Die Glarner Kantonalbank (GLKB)

  1.1 Die hier zu beurteilende Verantwortlichkeitsklage der Klägerin geht auf Kreditvergaben in den Jahren 2005 – 2007 zurück. Damals war die GLKB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert (Art. 1 Abs. 1 aKBG). Der Kanton stellte der GLKB das erforderliche Grund- bzw. Dotationskapital bereit (Art. 8 aKBG) und gewährte ihr umfassende Staatsgarantie, indem der Kanton im Aussenverhältnis für alle Verbindlichkeiten der Bank haftet, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen (Art. 5 Abs. 1 aKBG; siehe dazu auch Strasser, in: in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Banken­gesetz, Basel 2005, N 48-50 zu Art. 3a).

1.2

Organe der GLKB waren (Art. 12 aKBG):

- der Bankrat;

- die Geschäftsführung;

- die externe Revisionsstelle.

1.2.1 Dem Bankrat oblag die Oberleitung der Bank sowie die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung (Art. 15 aKBG sowie Art. 43 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 aGOR). Wahlbehörde für die Mitglieder des Bankrates war der Landrat (Kantonsparlament) (Art. 23 lit. a aKBG). Den Vorsitz des Bankrates hatte der Bankpräsident inne (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 aKBG), welcher die Bank nach aussen vertrat, insbesondere auch im Landrat (Art. 18 Abs. 2 aKBG). An den Sitzungen des Bankrats nahm jeweils auch der CEO der Bank (dazu gleich nachstehend) mit beratender Stimme teil (Art. 58 aGOR). Innerhalb des Bankrates bestanden drei ständige Ausschüsse: der Strategie- und Personalausschuss, der Prüfungsausschuss sowie der Risikoausschuss (Art. 16 Abs. 1 aKBG sowie Art. 62 und Art. 64 aGOR).

1.2.2 Die Geschäftsführung war zuständig für die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach aussen (Art. 19 Abs. 1 aKBG und Art. 75 Abs. 1 GOR); als Vorsitzender amtete der Chief Executive Officer [CEO] (Art. 74 Abs. 1 aGOR), wobei das ganze Gremium unter der unmittelbaren Aufsicht des Bankpräsidenten stand (Art. 73 Abs. 2 aGOR). Die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung bzw. Geschäftsleitung (so die Terminologie in Art. 73 ff. aGOR) fiel in die Zuständigkeit des Bankrates (Art. 15 lit. c aKBG sowie Art. 51 Ziff. 4 lit. a und Art. 74 Abs. 1 aGOR).

Auf der Stufe der Geschäftsleitung bestand ein Kreditausschuss, wobei allerdings dieser Ausschuss zumindest im aGOR nicht erwähnt ist (irreführend die Vorinstanz mit ihrem Verweis auf die Ausschüsse des Bankrates, act. 290 S. 60 E. 17.1.3.). Gemäss der ab 1. Mai 2005 geltenden Kompetenzordnung der GLKB gehörten dem Kreditausschuss der CEO sowie der Bereichsleiter Privatkunden und der Bereichsleiter Geschäftskunden an (act. 95/76 S. 2 Legende: „KAS“), mithin alles Personen der oberen Führungsebene (Art. 72 Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 74 Abs. 1 aGOR). In die Zuständigkeit des Kreditausschusses fielen Entscheidungen über Kreditausleihungen ab CHF 2 Mio. (Privatkunden) bzw. ab CHF 10 Mio. (Geschäftsbzw. Firmenkunden) bis zur Höhe von 10 % der Bankeigenmittel (act. 95/76 S. 10 Ziff. 1 und S. 14 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 Ziff. 13).

1.2.3 Für die Wahl der externen (obligationenrechtlichen) Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 OR (siehe dazu Art. 20 aKBG) war der Landrat zuständig (Art. 23 lit. b aKBG). Weil indes die GLKB unbestrittenermassen dem Bankengesetz unterstellt ist, muss neben der eben erwähnten externen Revisionsstelle zusätzlich noch eine bankengesetzliche Revisionsstelle installiert sein (Art. 18 Abs. 1 aBankG; siehe auch Art. 21 aKBG). Die Wahl dieser bankengesetzlichen Revisionsstelle oblag dem Bankrat (Art. 15 lit. e aKBG; Art. 51 Ziff. 4 lit. c aGOR).

Dem Landrat stand es im Rahmen seiner Wahlkompetenz frei, die vom Bankrat eingesetzte bankengesetzlichen Revisionsstelle zugleich auch als externe Revisionsstelle zu wählen (Art. 20 Abs. 1 2. Satz aKBG) und damit den obligationenrechtlichen und den bankengesetzlichen Prüfauftrag bei einer Kontrollinstanz zusammenzufassen. Letzteres entsprach jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum 2005 – 2007 gängiger Praxis im schweizerischen Bankenwesen (Watter, in: Watter/ Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, Basel 2005, N 15 zu Art. 18).

2.

A.______

A.______ gehörte von Juli 1987 bis Januar 2008 dem Bankrat an. Seit Juli 1990 bis zu seinem Rücktritt amtete er als Bankpräsident (act. 93 Rz. 39 und act. 143 Rz. 81).

Als Bankpräsident hatte A.______ die Bank nach aussen zu vertreten sowie die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen und den Bankrat darüber zu informieren (Art. 18 Abs. 1 und 2 aKBG; siehe ferner Art. 69 aGOR). Gemeinsam mit dem CEO hatte er den Kontakt und den Informationsfluss zwischen dem Bankrat und der Geschäftsleitung ausserhalb der Sitzungen sicherzustellen (Art. 71 Abs. 1 aGOR). Von Amtes wegen nahm er zudem Einsitz in den ständigen Ausschüssen des Bankrates, war darin aber vom Vorsitz ausgeschlossen (Art. 64 Abs. 2 aGOR).

3.

B.______

Der inzwischen verstorbene B.______ war von Mai 1989 bis Januar 2008 Bankrat, wobei er ab September 1999 als Vizepräsident des Gremiums fungierte. Er präsidierte den Risikoausschuss des Bankrates (act. 93 Rz. 42 und 44; act. 143 Rz. 81).

4.

C.______

C.______ war von Juli 1996 bis Juni 2009 Mitglied des Bankrates. Ab 2003 hatte er das Präsidium des Strategie- und Personalausschusses inne (act. 93 Rz. 45 und 47; act. 141 S. 11).

5.

D.______

Die Amtszeit von D.______ als Bankrat dauerte von Juli 2002 bis Dezember 2008; er stand dem Prüfungsausschuss vor (act. 93 Rz. 48 und 50; act. 141 S. 11).

6.

E.______

E.______ amtierte von Juli 2002 bis Dezember 2008 als Bankrat. Er hatte Einsitz im Strategie- und Personalausschuss (act. 93 Rz. 51 und 53; act. 141 S. 11).

7.

F.______

Ab Sommer 2002 bis zu seinem Ausscheiden aus der Bank im März 2008 war F.______ Vorsitzender der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer [CEO]). Ab Anfang Oktober 2005 bis Ende Juli 2006 leitete er interimistisch den Bereich Geschäftskunden. In seiner Funktion als CEO gehörte er dem Kreditausschuss an (siehe dazu oben E. 1.2.2.), dessen Vorsitz er von Ende September 2005 bis Anfang September 2006 innehatte (act. 93 Rz. 56; act. 151 Rz. 270).

8.

G.______

Gemäss den Angaben der Klägerin war G.______ zeit seiner Anstellung bei der GLKB von Juli 2002 bis März 2009 Mitglied der Geschäftsleitung. Konkret soll er den Bereich Privatkunden geleitet und zudem ab Januar 2005 dem Kreditausschuss angehört haben (act. 93 Rz. 59; act. 221 Rz. 220).

G.______ macht in der Berufung, wie bereits erstinstanzlich (act. 145 Rz. 576), erneut geltend, seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung bzw. die damit behauptete Organstellung sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Folglich sei seine Passivlegitimation hinsichtlich der hier eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche nicht gegeben und sei daher die Klage allein schon deswegen abzuweisen (act. 314 Rz. 195 – 244). Auf die Thematik der Passivlegitimation wird gleich im nachfolgenden Kapitel eingegangen.

9.

H.______

H.______ trat im Oktober 2004 in die Dienste der GLKB ein und wurde per 1. August 2006 zum Bereichsleiter Geschäftskunden ernannt, welche Funktion er bis zu seinem Ausscheiden Ende August 2008 versah. Unstrittig ist zudem, dass er ab September 2005 im Kreditausschuss mitwirkte und darin ab September 2006 als Vorsitzender fungierte (act. 93 Rz. 62 und act. 147 Rz. 131, 133; ferner act. 222 Rz. 215 und act. 317 Rz. 149).

Gemäss den Vorbringen der Klägerin soll H.______ gleichzeitig mit seiner Beförderung zum Bereichsleiter Geschäftskunden per 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung und damit Organ der GLKB geworden sein (act. 93 Rz. 62). Vor diesem Hintergrund belangt die Klägerin vorliegend H.______ für behauptete Pflichtversäumnisse erst ab 1. August 2006 (act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033).

Indes vertritt H.______ gleich wie G.______ den Standpunkt, bei der GLKB keine Organstellung innegehabt zu haben. Die gegen ihn als vermeintliches Organmitglied gerichtete Klage sei daher wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen (act. 317 Rz. 111 ‑ 157; act. 147 Rz. 137, Rz. 213 – 237; act. 222 Rz. 200 ‑ 246). Darauf ist im folgenden Kapitel näher einzugehen.

10.

J.______ AG

Die J.______ AG fungierte ab Ende April 2004 bis 2008 als externe Revisionsstelle der GLKB (act. 93 Rz. 68; act. 131 Rz. 53). Die Tätigkeit der J.______ AG beinhaltete dabei einerseits den obligationenrechtlichen Prüfauftrag (siehe dazu Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 aGOR) und andererseits die bankengesetzliche Kontrollaufgabe (Art. 21 aKBG) (siehe die entsprechenden Auftragsbestätigungen der J.______ AG für die Jahre 2004 bis 2008 bei act. 95/23-27).

B.

Passivlegitimation von G.______ und H.______  

1.

Die Klägerin stützt die eingeklagten Forderungsansprüche auf die in Art. 754 OR stipulierte sog. Organhaftung, so namentlich auch in Bezug auf G.______ und H.______ (act. 93 Rz. 708 – 712 sowie Rz. 755 f.; siehe im Übrigen bei act. 88 S. 10 ff. E. 3.2. die einlässliche Begründung zur Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen gemäss Art. 752‑760 OR aufgrund der Verweisungsnorm in Art. 39 Abs. 1 aBankG). Die beiden eben genannten Beklagten bestreiten im Berufungsverfahren erneut, bei der GLKB eine Organstellung im Sinne von Art. 754 OR bekleidet zu haben (act. 314 Rz. 195 ff.; act. 317 Rz. 111 ff.), nachdem sie mit diesem Einwand vor Vorinstanz nicht durchgedrungen waren (act. 290 S. 37 f. E. 15).

2.

Die Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst neben den Mitgliedern des Verwaltungsrates [hier Bankrat] auch alle mit der Geschäftsführung befassten Personen. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Bundesgericht Personen, die ausdrücklich als Mitglieder eines Organs ernannt worden sind (formelle Organstellung), ferner aber ebenso auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (faktische Organstellung) (BGE 128 III 92 E. 3 S. 93; BGE 117 II 570 E. 3 S. 571 je mit Hinweisen; BGer, Urteil vom 19. Mai 2015, 9C_920/2014, E. 2.2.1.; BGer, Urteil vom 19. November 2014, 4A_147/2014, E. 6.2.).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, in Art. 12 lit. b aGOR [recte: aKBG] und Art. 73 Abs. 1 aGOR werde die Geschäftsleitung ausdrücklich als das für die Geschäftsführung zuständige Organ der Bank bestimmt. Die Mitgliedschaft von G.______ und H.______ in der Geschäftsleitung sei vorliegend erstellt, indem beide in den Geschäftsberichten der Bank und im Fall von H.______ zudem im Bericht der Revisionsstelle vom 3. Januar 2007 als Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnet seien. Damit seien beide als Organe der Bank zu betrachten (act. 290 S. 37 unten und S. 38 oben).

3.2 G.______ und H.______ machen in ihren Berufungen im Wesentlichen übereinstimmend geltend, zum Nachweis ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung dürfe nicht auf die Geschäftsberichte abgestellt werden, denn die Klägerin habe diese Dokumente nicht als Beweismittel in diesem Kontext eingereicht. Damit sei das von der Klägerin behauptete Faktum „Mitglied der Geschäftsleitung“ unbewiesen geblieben, was bedeute, dass sie mangels nachgewiesener Organstellung nicht zum Kreis der nach Art. 754 OR haftpflichtigen Personen gehör­ten und daher ihre Passivlegitimation nicht gegeben sei (act. 314 Rz.195, 199-215; act. 317 Rz. 111-128).

Aber selbst unter der Prämisse, dass ihr Mitwirken in der Geschäftsleitung als bewiesen erachtet würde, so gehörten die hier streitgegenständlichen Kreditausleihungen zum Alltagsgeschäft einer Bank und stellten darum gerade keine Organaufgabe dar, weshalb auch insoweit keine Passivlegitimation aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR bestehe.

Komme schliesslich noch Folgendes hinzu: Obwohl H.______ bereits vor der behaupteten Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 im Kreditausschuss mitgewirkt habe, werde er von der Klägerin gleichwohl nur für seine Tätigkeit erst ab August 2006 belangt und nicht auch für seine vorherigen Handlungen; mithin sei auch aus Sicht der Klägerin selber das blosse Mitwirken im Kreditausschuss nicht als Ausübung einer Organfunktion zu qualifizieren (act. 314 Rz. 216-244; act. 317 Rz. 129-157).

4.

Die Einwendungen von G.______ und H.______ gegen die von der Vorinstanz erkannte Organstellung verfangen nicht; dies aus nachfolgenden Überlegungen:

4.1

4.1.1 Art. 12 lit. b aKBG bezeichnet die Geschäftsführung als Organ der GLKB, womit die funktionale Stellung der Geschäftsführung innerhalb der Bank gesetzlich festgehalten ist. Die Geschäftsführung – bzw. in der Terminologie des aGOR die Geschäftsleitung – ist zuständig für die operative Leitung der Gesamtbank; ihr obliegt hierarchisch an erster Stelle die Umsetzung der Geschäftsstrategie und ‑politik sowie die Führung der Bankgeschäfte (Art. 19 Abs. 1 aKBG, Art. 72 lit. a, Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 aGOR). Die Geschäftsleitung besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer; CEO [im hier interessierenden Zeitraum F.______]) und den weiteren vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern (Art. 74 Abs. 1 aGOR).

4.1.2 In den Akten sind keine Beschlüsse des Bankrats betreffend die Wahl von Geschäftsleitungsmitgliedern dokumentiert. Die Zugehörigkeit von G.______ und H.______ zur Geschäftsleitung der GLKB im hier relevanten Zeitraum 2005-2007 (G.______) bzw. ab August 2006-2007 (H.______) ist indes im Staatskalender des Kantons Glarus ausgewiesen (act. 453 und act. 454). Es handelt sich hierbei um eine amtliche Publikation, deren Inhalt als allgemein bekannt gilt, weshalb darüber nicht mehr Beweis zu führen ist (Art. 171 Abs. 1 ZPO/GL; Art. 151 ZPO/CH; BGer, Urteil vom 11. März 2008, 4D_5/2008, E. 2.1, dort mit Hin­weis auf BGE 117 II 321 E. 2 S. 323; siehe auch Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 161 Ziff. II/1 und S. 320 Ziff. III/3). Im Übrigen sind, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (act. 290 S. 37 f. E. 15.), G.______ und H.______ beide jeweils auch in den hier einschlägigen Geschäftsberichten als Geschäftsleitungsmitglieder aufgeführt (act. 95/29 S. 88, act. 95/30 S. 84, act. 95/31 S. 84; act. 95/32 S. 84). Dass diese Tatsache von den Betroffenen ernsthaft auch noch vor Obergericht bestritten wird, ist daher unverständlich. Dies gilt erst recht im Fall von H.______. So ist seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 in dem von ihm selber eingereichten (modifizierten) Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2006 festgehalten (act. 148/12 Ziff. 2); auch hat er in einem Schreiben an die Eidgenössische Bankenkommission ausgeführt, ab 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung gewesen zu sein (act. 95/22 S. 2). Vom Gericht vorliegend nun in weitschweifigen Ausführungen über die Prinzipien der Verhandlungs- und Eventualmaxime zu verlangen, die aus den erwähnten Parteiakten gewonnenen Erkenntnisse auszublenden, da die betreffenden Unterlagen zum Beweis anderer Sachverhalte eingereicht worden seien, erscheint als überspitzt formalistisch, zumal die Dokumente letztlich ohnehin nur eine bereits allgemein bekannte Tatsache zusätzlich unterstreichen.

4.1.3 Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass G.______ und H.______ Mitglieder der Geschäftsleitung und somit bei der GLBK auf jeden Fall formelle Organstellung hatten.

4.2

4.2.1 Die hier streitgegenständlichen Kreditengagements wurden in der Zuständigkeit des Kreditausschusses abgewickelt. Die Klägerin wirft G.______ und H.______ organschaftliche Pflichtversäumnisse vor, soweit sie im Kreditausschuss bei den betreffenden Kreditbeschlüssen mitgewirkt haben.

G.______ und H.______ vertreten demgegenüber den Standpunkt, bei den fraglichen Kreditvergaben habe es sich um bankübliche Alltagsgeschäfte gehandelt und damit eben gerade nicht um organtypische Aufgaben (act. 314 Rz. 221-244; act. 317 Rz. 133-157).

4.2.2 Dieser Ansicht von G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden.

Organfunktion im Sinne von Art. 754 OR hat eine Person inne, wenn sie Geschäfte abwickelt und Entscheide trifft, welche nicht mehr zur Routine des Alltagsgeschäfts gehören, sondern von unternehmerischer Bedeutung sind (BGE 128 III 29 E. 3 S. 30 f.; BGer, Urteil vom 29. Oktober 2001, 4C.208/2001, E. 3.a; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 37 N 5).

In die Zuständigkeit des Kreditausschusses fielen Entscheidungen über Kreditausleihungen ab CHF 2 Mio. (Privatkunden) bzw. ab 10 Mio. (Geschäfts- bzw. Firmen­kunden) bis zur Höhe von 10 % der Bankeigenmittel (act. 95/76 S. 10 Ziff. 1 und S. 14 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 Ziff. 13). Kredite in dieser Grössenordnung können nicht mehr dem gewöhnlichen Tagesgeschäft zugezählt werden. Ausleihungen in dieser Höhe sind, zumal wenn sie wie bei den streitbetroffenen Firmenkundenkrediten noch grösstenteils blanko erfolgen, für die Bank von ausserordentlicher Tragweite, zumal eingedenk des damit verbundenen Risikos; ein Scheitern solcher Kreditengagements vermag sich auf die Stabilität des Finanzinstituts auszuwirken (siehe dazu act. 95/48 S. 10 Ziff. 3.3.). Kreditvergaben von derart weittragender Relevanz sind demnach keine alltäglichen Geschäftsentscheide mehr und fallen unter den Begriff der "Geschäftsführung" im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR. Wer daher solche Entscheide trifft, ist materiell als Organ der Gesellschaft zu betrachten und unterliegt folglich der (aktienrechtlichen) Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR.

Daraus erhellt ohne weiteres, dass G.______ und H.______ eine organtypische Tätigkeit wahrgenommen haben, als sie im Kreditausschuss bei der Entscheidung über die hier umstrittenen Kreditvergaben mitgewirkt haben; sie beide werden daher von der Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gegenüber H.______ Ansprüche erst von August 2006 an geltend macht, seit dieser auch formell der Geschäftsleitung angehörte (siehe hierzu act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033).

5.

Aus alldem folgt, dass die Passivlegitimation von G.______ und H.______ hinsichtlich der von der Klägerin angehobenen Verantwortlichkeitsklage gegeben ist. Anzufügen bleibt, dass G.______ und H.______ beide zugleich auch in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen und sie daher ebenso der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsbestimmung gemäss Art. 321e OR unterworfen waren (siehe hierzu BSK‑Gericke/Waller, N 5 vor Art. 754-761 OR), wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 290 S. 35 E. 13 und S. 85 ff. E. 27). Die Passivlegitimation jedenfalls im Anwendungsbereich der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsnorm ist daher ohnehin gegeben und im Übrigen auch nicht strittig.

C.

Verjährungseinrede der beklagten Bankräte  

1.

Wie bereits vor Vorinstanz machen die beklagten Bankräte im Berufungsverfahren erneut geltend, die von der Klägerin ihnen gegenüber erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche seien verjährt (act. 143 Rz. 209 ff.; act. 219 Rz. 31-34; act. 309 Rz. 376 ff.; act. 319 S. 47 f. Ziff. 11).

2.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verjährungseinrede der beklagten Bankräte verworfen, dies mit nachstehender Begründung (act. 290 S. 96 f. E. 32):

Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verjährt gemäss Art. 760 Abs. 1 OR der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Die Verjährungsfrist der Forderung aus Arbeitsvertrag beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und dauert auch fünf Jahre (Art. 128 OR und Art. 130 Abs. 1 OR). Sämtliche vorgenannten Verjährungsfristen können durch ein Sühnebegehren unterbrochen werden und beginnen erst wieder zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Art. 760 OR).

Die erste, vorliegend relevante Kreditvergabe erfolgte mit Abschluss des Rahmenkreditvertrages am 1. Juli 2005 mit der S.______ […]. Sämtliche weiteren, vorliegend relevanten Kreditvergaben, erfolgten später. Nach­dem die Vermittlungsverhandlung am 27. Mai 2010 und damit noch innerhalb der Frist von fünf Jahren seit Abschluss des ersten, vorliegend relevanten Rahmenkreditvertrages, stattfand (act. 1), wurde die Verjährung hinsichtlich der Forderungen aufgrund sämtlicher vorliegend relevanter Kreditvergaben unterbrochen.

Die vorliegenden Forderungen der Klägerin gegenüber sämtlichen Beklagten sind somit nicht verjährt.

3.

Die Bankräte begründen ihre Verjährungseinrede wie folgt: Im hier massgeblichen Zeitpunkt war die GLKB eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 aKBG); Eigner der Bank war der Kanton Glarus (Art. 49 Abs. 1 KV). Die Mitglieder des Bankrates wurden vom Landrat gewählt (Art. 23 lit. a aKBG). Aus Sicht der Bankräte war daher das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern des Bankrats und dem Kanton Glarus ebenso wie das Verhältnis zwischen den Bankräten und der GLKB öffentlich-rechtlicher Natur. Die Haftungsregelung gemäss Art. 28 aKBG bilde exakt diesen rechtlichen Hintergrund ab und werde in Abs. 2 von Art. 28 aKBG die interne Haftung der Mitglieder des Bankrats gegenüber der GLKB als öffentlich-rechtliches Verhältnis geregelt. Der vorliegend von der Klägerin gegenüber den Bankräten behauptete Haftungsanspruch sei daher als (interne) öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung zu qualifizieren. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des behaupteten Haftungsanspruchs gegen die Bankräte werde durch Art. 39 aBankG und dem darin enthaltenen Verweis auf die (verantwortlichkeitsrechtlichen) Haftungsnormen gemäss Art. 752-760 OR nicht beschnitten. Jedenfalls ändere dies nichts daran, dass Art. 28 Abs. 2 aKBG als eigenständige Haftungsnorm dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuschreiben sei. Zufolge der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses beurteile sich daher die Verjährung der eingeklagten Haftungsansprüche nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes [GS II F/2, siehe den Ausdruck bei act. 457], was bedeute, dass der Anspruch auf Schadenersatz innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens verjähre. Für das interne Verhältnis zwischen der GLKB und den Bankräten gelte ausschliesslich das kantonale Recht, denn in dieses Rechtsverhältnis habe der schweizerische Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 39 aBankG weder eingreifen können noch dürfen. Nachdem vorliegend die Klägerin spätestens ab August 2008 Kenntnis vom be­haupteten Schaden gehabt habe, seien ihre Haftungsansprüche gegenüber den Bankräten verjährt gewesen, als sie erst im Februar 2010 das Vermittlungsverfahren eingeleitet und damit ihre Forderungsklage rechtshängig gemacht habe [Art. 88 Abs. 1 ZPO/GL] (siehe zum Ganzen act. 309 Rz. 378-385; act. 319 S. 47 f. Ziff. 11).

4.

4.1 Aufgrund der Vorbringen der Bankräte ist zu klären, in welchem Verhältnis Art. 28 Abs. 2 aKBG und Art. 39 Abs. 1 aBankG zueinander stehen. Die beiden Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 28 Abs. 2 aKBG

Die Mitglieder des Bankrates und der Leiter des Inspektorats haften der Bank für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflicht verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Art. 39 Abs. 1 aBankG

Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Revisionsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts).  

4.2 Die beklagten Bankräte erkennen die für den vorliegenden Rechtsstreit massgebliche Haftungsnorm ausschliesslich in Art. 28 Abs. 2 aKBG. Sie qualifizieren diese Bestimmung als eine kantonale öffentlich-rechtliche Haftungsnorm und folgern daraus – auch eingedenk der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Verhältnisses GLKB/Bankrat –, dass damit zugleich auch das kantonale Staatshaftungsgesetz (siehe dazu act. 457) anwendbar sei, in dessen Art. 22 Abs. 1 eine bloss einjährige Verjährungsfrist für Haftungsansprüche vorgesehen ist. Anders verhält es sich demgegenüber in verjährungsrechtlicher Hinsicht, wenn Art. 39 Abs. 1 aBankG als Haftungsnorm zur Anwendung gelangt. Aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf Art. 760 OR verjähren verantwortungsrechtliche Haftungsansprüche erst mit Ablauf von fünf Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen.

5.

5.1 Das Obergericht hatte sich in der vorliegenden Streitsache bereits mit Entscheid vom 1. Juli 2011 damit zu befassen, welche richterliche Behörde (Zivilgericht oder Verwaltungsgericht) sachlich zuständig ist, um die gegenüber den Bankräten erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche zu beurteilen (siehe act. 88). Damals hat sich das Obergericht eingehend mit der "Entwicklung" der eidgenössischen bankenrechtlichen Haftungsnormen befasst. Die relevanten Erwägungen in jenem Entscheid lauteten (siehe act. 88 S. 9 ff.):

3.1. a) Bis am 30. September 1999 enthielt das Bundesgesetz über Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) im Abschnitt „Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen“ in Art. 38 nachfolgende Regelung:

1 Für die Kantonalbanken bleiben die kantonalen Vorschriften über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit vorbehalten.

2 Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

3 Für die übrigen Banken gelten die Bestimmungen der Artikel 39 – 45.  

b) Mit der Revision des Bankengesetzes gemäss Bundesgesetz vom 22. April 1999 wurde Art. 38 Abs. 1 BankG per 1. Oktober 1999 ersatzlos aufgehoben (AS 1999 S. 2407 f.). In der bundesrätlichen Botschaft zur Revisionsvorlage ist die Streichung von Art. 38 Abs. 1 BankG wie folgt motiviert worden (BBl 1998 S. 3875 f.):

Gemäss geltendem Recht finden die bankengesetzlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen auf die Kantonalbanken keine Anwendung.

Wie die Probleme bei gewissen Kantonalbanken gezeigt haben, hingen diese in erheblichem Masse mit Mängeln im Bereich der Unternehmensleitung und ‑kontrolle zusammen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb gerade diese Bereiche, welche in der Vergangenheit häufig mitverantwortlich waren für die aufgetretenen Verluste und Probleme, durch kantonale Sonderregelungen geschützt und allenfalls bessergestellt werden sollen als die Organe der übrigen Banken. Mit einer Anwendung der bankenrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen auf sämtliche Kantonalbanken kann das Risikobewusstsein der Unternehmensleitung und –kontrolle verbessert und somit auch der Gläubiger- und Steuerzahlerschutz gestärkt werden.

Durch die Aufhebung des Vorbehalts zugunsten des kantonalen Rechts wird sichergestellt, dass für die Gründer, Organe und Prospektverantwortlichen die Haftungsbestimmungen des Bankengesetzes ausschliesslich und direkt zur Anwendung gelangen. Die Kantonalbanken sollen bezüglich der Verantwortlichkeit gleich behandelt werden wie die übrigen Banken. Eine Besserstellung der Organe einer Kantonalbank bezüglich ihrer Verantwortlichkeit im Vergleich zu den Organen anderer Banken ist nicht gerechtfertigt.

Bei der Gründer-, Prospekt- und Organhaftung im Zusammenhang mit Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie ist der Vorbehalt von Artikel 38 Absatz 1 Bankengesetz heute ohnehin nur in theoretischer Hinsicht von Bedeutung. So besteht für die Gläubiger grundsätzlich kein Anlass, eine Haftung der Gründer und Organe geltend zu machen, da der Kanton unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens der Gründer und Bankorgane für allfällige Ausfälle haftet.

Das interne Verhältnis zwischen dem delegierenden Kanton und damit ein allfälliges Regressrecht gegenüber den Personen, welche vom Kanton in die Bankorgane delegiert wurden, hängt von den jeweiligen Rechtsbeziehungen mit diesen ab.

[…]

c) Mit der Aufhebung des in Art. 38 Abs. 1 aBankG statuierten Vorbehalts zugunsten kantonalrechtlicher Haftungsbestimmungen galten fortan ebenso für die Organe der Kantonalbanken die spezifischen Verantwortlichkeitsregeln des Bundes im Sinne von Art. 39 – 45 aBankG. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hatte die bisherige kantonale materielle Haftungsvorschrift gemäss Art. 28 alt Kantonalbankgesetz […] in Bezug auf alle mit der Geschäftsführung oder mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Glarner Kantonalbank betrauten Personen keine eigenständige Bedeutung mehr (siehe dazu Ruch, St. Galler Kommentar zu Art. 49 BV, Rz. 1 ff.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die einschlägige Haftungsnorm von Art. 41 aBankG nicht danach unterschied, ob die einzelnen Verantwortungsträger in einer privat- oder öffentlichrechtlichen Beziehung zur Bank standen.

3.2. a) Mit der Gesetzesnovelle vom 3. Oktober 2003 erfuhr das eidgenössische Bankengesetz abermals eine Revision (AS 2004 S. 2767 ff.); die geänderten Bestimmungen traten am 1. Juli 2004 in Kraft (AS 2004 S. 2776). Neu geregelt wurde namentlich das Verantwortlichkeitsrecht gemäss Art. 39 ff. BankG. Während Art. 40 – 45 BankG ersatzlos aufgehoben wurden, erhielt Art. 39 BankG folgenden neuen Wortlaut (AS 2004 S. 2774):

1 Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Revisionsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts).

[…]  

b) In der Botschaft des Bundesrates vom 2. November 2002 finden sich zur anschliessend umgesetzten Revision von Art. 39 ff. BankG die nachstehend zitierten Ausführungen (BBl 2002 S. 8105 f.):

Es erweist sich als sinnvoll, auch die Verantwortlichkeitsbestimmungen des Bankengesetzes zu überarbeiten. Die gegenwärtige Regelung der Verantwortlichkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen des Aktienrechts, welche seinerzeit bei der Schaffung des Bankengesetzes übernommen wurde. […]

Bei der Rechtsanwendung sind aus der 1992 in Kraft gesetzten Revision des Aktienrechts nun aber einige Unsicherheiten entstanden. Der neue Artikel 759 OR regelt die Solidarität anders als die bis zur Revision geltende Praxis. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist nunmehr jede von ihnen nur noch insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände ihr persönlich zurechenbar ist. Diese Regelung steht zumindest hinsichtlich des Wortlauts in einem gewissen Widerspruch zum heutigen Artikel 44 BankG, auch wenn dieser durch das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis im Lichte des neuen Artikel 759 OR ausgelegt wird. […]

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die Verantwortlichkeit von Organen bei Banken anders zu regeln als bei den übrigen Aktiengesellschaften. Die massgeblichen Bestimmungen des Aktienrechts könnten daher wortwörtlich ins Bankengesetz übernommen werden. Einfacher ist die hier vorgeschlagene Lösung, welche in einer einzigen Bestimmung (Art. 39) auf die in Artikel 752 ff. OR geregelten Verantwortlichkeitsbestimmungen des Aktienrechts verweist (welches damit für alle verantwortlichen Personen sowie Banken mit anderen Rechtsformen gilt). Die bisherigen Artikel 40-45 BankG können damit ersatzlos aufgehoben werden. […]  

c) Art. 39 Abs. 1 BankG verweist zur Regelung der Verantwortlichkeit der Bankorgane und insofern ebenso der daraus abgeleiteten Ersatzansprüche integral auf Art. 752-760 OR.

5.2 Wie die eben zitierten Erwägungen aus dem Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2011 zeigen, hat der Bundesgesetzgeber die Haftung für Organe im Bankwesen abschliessend geregelt. Für kantonalrechtliche Haftungsnormen bleibt kein Raum mehr. Damit gilt für entsprechende Haftungsansprüche die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 760 Abs. 1 OR. Infolgedessen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass die hier strittigen Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den beklagten Bankräten noch nicht verjährt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen, dass die Verjährungsfrist womöglich sogar später als von der Vorinstanz angenommen zu laufen begann. Im Zusammenhang mit Kreditgeschäften manifestiert sich der Schaden von dem Moment an, in dem im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung Wertberichtigungen oder Rückstellungen notwendig werden (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; siehe dazu auch act. 95/208 S. 22 [Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. April 2001]).

D.

Die konkret beanstandeten sechs Kreditengagements  

Die Klägerin leitet die gegenüber den beklagten Bankorganen eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche aus Kreditausleihungen her, welche an insgesamt sechs Kreditnehmer ‑ an fünf Unternehmen sowie den Eigner von zwei dieser Unternehmen – gewährt worden waren (act. 93 Rz. 415). Im Folgenden wird als erstes dargelegt, wie die betreffenden Kreditgeschäfte im Einzelnen abgelaufen sind.

1.

Kredit S.______ AG ([…])

1.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Im Handelsregister des Kantons Zürich war seit 1985 die SY.______ AG mit Sitz in Zürich eingetragen. Nachdem SX.______ die Gesellschaft bzw. den Aktienmantel übernommen hatte (siehe dazu act. 95/118 S. 3 Ziff. 4.1), wurde im Mai 2004 die Gesellschaft in SZ.______ umfirmiert (nachfolgend S.______) und ihr Geschäftszweck neu auf den Handel mit Produkten der Unterhaltungselektronik ausgerichtet (act. 95/110 S. 6 f.). Ende Januar 2008 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach ______/AG (act. 95/110 S. 4), anfangs September 2008 schliesslich nach ______/OW bei gleichzeitiger Umfirmierung in S.______ (act. 95/110 S. 1). Am 15. Januar 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (act. 95/110 S. 1).

1.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die GLKB gewährte der S.______ in vier Schritten einen Rahmenkredit von anfänglich CHF 0.5 Mio. bis zuletzt CHF 16.5 Mio. Hinter der S.______ stand SX.______, der die Geschäftsbeziehung zur GLKB angebahnt hatte (act. 95/112; ferner act. 95/118 S. 3 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2):

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

CHF 0.5 Mio.

Z.______/H.______ (act. 95/118)

1. Juli 2005 (act. 95/122)

CHF 5.3 Mio. (Erhöhung um CHF 4.8 Mio.)

Kreditausschuss (act. 95/129)

13. Dezember 2005 (act. 95/123)

CHF 11.7 Mio. (Erhöhung um CHF 6.4 Mio.)

Kreditausschuss (act. 95/134)

13. März 2006 (act. 95/124)

CHF 16.5 Mio. (Erhöhung um CHF 4.8 Mio.)

Kreditausschuss (act. 95/135)

25. Oktober 2006 (act. 95/125)  

Der Kredit bis zur jeweiligen Limite konnte in CHF oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/125 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4).

Als (marginale) Sicherheit für den Rahmenkredit hatte SX.______ sich als Solidarbürge gegenüber der GLKB verpflichtet, bis zum Betrag von maximal CHF 0.55 Mio. für die Rückzahlung der Kreditschuld zu haften (act. 183 pag. 94; act. 95/122 Ziff. 15 sowie zuletzt act. 95/125 Ziff. 16).

1.3

Forderung der GLKB  

1.3.1 Im Konkursverfahren gegen die S.______ machte die GLKB die nachfolgend aufgelisteten Forderungen geltend (act. 95/137). Bei diesen Beträgen handelt sich um Ausstände auf unterschiedlichen Konten mehrheitlich per 31. Dezember 2008. Die Vorinstanz hat die betreffenden Mankos als ausgewiesenen Schaden taxiert (act. 290 S. 41 f. E. 16.2. und S. 49 E. 16.8. sowie S. 91 unten und S. 92 oben E. 30.). In der Konkurseingabe hatte die GLKB auf den eben erwähnten Saldi zusätzlich noch Zinsen bis zum Datum der Konkurseröffnung am 15. Januar 2009 aufgerechnet; darauf ist aber nicht mehr zurückzukommen, da die GLKB in ihrer Berufung die vorinstanzliche Schadensberechnung [ohne aufgerechnete Zinsen bis zur Konkurseröffnung] nicht anficht und diese in ihren Berufungsanträgen explizit übernimmt (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

Die Forderungsbeträge im Einzelnen:

CHF

16‘000'574.40

(act. 95/137, gelbe Markierung);

EUR

200‘919.96

(act. 95/137, Summe der grünen Markierungen);

USD

1‘788‘520.67

(act. 95/137, Summe der orangen Markierungen).

Die gesamten Forderungen blieben im Konkursverfahren ungedeckt (act. 171/42).

1.3.2

Keine weitere Berücksichtigung der USD-Forderung

Die USD-Forderung, welche bereits die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat (act. 290 S. 92 E. 30. in fine), ist im vorliegenden Prozess ohne Relevanz. Dieser Ausstand geht auf ein Akkreditiv (Zahlungsgarantie) zurück, das soweit ersichtlich ausserhalb der hier strittigen Rahmenkreditverträge gewährt worden ist; die GLKB hat diese Forderung erstinstanzlich explizit fallengelassen (act. 170 Rz. 401 f.).

2.

Kredit „SX.______“

2.1

Kreditengagement  

Die GLKB gewährte SX.______ (mit Adresse an der […] in Zürich) folgendes Darlehen zur Finanzierung eines Sportwagens (Porsche GT3 RSR-2007); der Kreditnehmer hatte für das Darlehen keine Sicherheit zu bestellen:

Kredit

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

EUR 0.35 Mio.

H.______ (act. 95/163)

18. Oktober 2007 (act. 95/164)

2.2

Forderung der GLKB

Die GLKB kündigte am 25. November 2008 den Darlehensvertrag per sofort und stellte SX.______ einen Ausstand (inkl. die ab 30. Juni 2008 noch offenen Zinsen) in Höhe von EUR 359‘525.28 in Rechnung (act. 95/168). Die Vorinstanz hat diesen EUR-Betrag in ihre Schadensberechnung einbezogen (act. 290 S. 45 f. E. 16.5. und S. 49 E. 16.8.).

2.3

Nachträglicher Erlös aus einem Betreibungsverfahren

In der Replik vor Vorinstanz führte die Klägerin aus, von SX.______ habe nachträglich auf dem Betreibungsweg ein Betrag von CHF 235‘594.70 erhältlich gemacht werden können (act. 170 Rz. 400 S. 139 oben). Konkret konnten zwei verarrestierte Fahrzeuge verwertet werden, was auch durch die Akten belegt ist (act. 171/45).

Es fragt sich daher, ob dieser Betreibungserlös bei der Schadensbemessung angerechnet worden ist. Die Vorinstanz hat die Ausfälle aus den verschiedenen Kreditengagements in den Währungen CHF, EUR und USD ermittelt; im Falle von SX.______ hat sie in ihrer Schadensberechnung einen Ausfall von EUR 359‘525.28 (Kreditbetrag zzgl. Zinsen) berücksichtigt (act. 290 S. 45 f. E. 16.5 und S. 49 E. 16.8.). Die Summe der Kreditausfälle in EUR aus sämtlichen hier streitbetroffenen Kreditengagements betrug nach vorinstanzlicher Berechnung EUR 1'397'069.87 (act. 290 S. 49 E. 16.8.). Allerdings hat die Klägerin in der Replik ihre Ersatzforderung in Bezug auf die behaupteten EUR-Kreditausstände auf insgesamt (nur) EUR 650'507.‑ beziffert (act. 170 S. 3 f. Antrag Ziff. 2) und ist die Vorinstanz bei der konkreten Bemessung des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens ebenfalls von diesem tieferen EUR-Betrag ausgegangen (act. 290 S. 92). Auch wenn der angefochtene Entscheid sich zum vorerwähnten Erlös aus dem Betreibungsverfahren in Höhe von CHF 235‘594.70 nicht äussert und sich folglich auch nicht über eine Anrechnung an die Schadenssumme ausspricht, so liesse sich im vorliegenden Kontext allenfalls von einer impliziten Berücksichtigung ausgehen (siehe in diesem Zusammenhang auch nachfolgend E. 6.4 [W.______-Kredit]).

3.

Kredit „T.______ AG“ (vormals TX.______)

3.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Im Januar 2007 wurde die TX.______ mit Sitz in ______/ZH gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte [die Mitwirkung bei Autorennveranstaltungen] (act. 95/155 S. 3). Anfang Oktober 2008 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach ______/OW und änderte kurz darauf ihre Firma in T.______ AG (act. 95/155 S. 1). Am 27. August 2009 fiel die Gesellschaft in Konkurs (act. 238 S. 2).

3.2

Kreditengagement

Die Besprechung mit der GLKB zur Erlangung eines Kredits wurde seitens der T.______ AG bzw. damals der TX.______ von SX.______ und dessen Sohn […] geführt (act. 95/158 S. 1 oben sowie S. 6 Ziff. 4.3; act. 95/156 S. 9 Ziff. 2.4; siehe zur familiären Bande zwischen SX.______ und […] auch bei act. 95/111 und act. 95/112). Entsprechend war der GLKB die Verbindung zur S.______ bewusst, floss nämlich die Erfahrung der „bisherigen Zusammenarbeit“ in die Beurteilung der Kreditwürdigkeit ein und wurden bankintern die Koordinaten der S.______ für telefonische und schriftliche Kontakte zur TX.______ vermerkt (act. 95/158 S. 1 und S. 6 Ziff. 4.3).

Die GLKB gewährte der T.______ AG bzw. TX.______ folgende Rahmenkreditlimite:

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

CHF 1.0 Mio.

Z.______/H.______ (act. 95/158)

19. Dezember 2007 (act. 95/159)  

Gesichert war der Kredit durch eine Globalzession aller „gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb“ der Kreditnehmerin an die GLKB (act. 95/159 Anhang).

3.3

Anmerkung zum Kreditentscheid

Bei dem hier der T.______ AG gewährten Kredit von CHF 1 Mio. handelt es sich um einen Blankokredit (siehe dazu auch nachfolgend E. III. E. 5). Gemäss "Kreditvorlage" hat der Kundenberater Z.______ den Kredit "bewilligt" und hat H.______ die Vorlage "eingesehen" und ebenfalls unterschriftlich visiert (act. 95/158). Bei isolierter Betrachtung nur dieses einen Kreditgeschäfts war H.______ als Bereichsleiter Geschäftskunden gestützt auf die damals geltende Kompetenzordnung der GLKB berechtigt zum betreffenden Kreditentscheid (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1). Die T.______ AG war jedoch mit der S.______ und SX.______ verbunden, wobei zuvor die GLKB an S.______ und SX.______ bereits Blankokredite in Höhe von rund CHF 17 Mio. gewährt hatte. Vor diesem Hintergrund hätte daher der vorliegende Blankokredit für die T.______ AG durch den Kreditausschuss bewilligt werden müssen (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1), worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat (act. 93 Rz. 598).

3.4

Forderung der GLKB

Im Konkursverfahren gegen die T.______ AG bezifferte die GLKB die ausstehende Kreditschuld (inkl. Zinsen) per 31. Dezember 2008 auf CHF 1‘060‘911.65 (act. 95/162 gelbe Markierung). Aus Sicht der Vorinstanz ist diese Summe schadensrelevant (act. 290 S. 44 f. E. 16.4. und S. 49 E. 16.8.). Zwar hat die GLKB erstinstanzlich eine etwas höhere Schadenssumme eingeklagt (act. 93 Rz. 599 [Kreditschuld zuzüglich Gebühren]), stellt nun aber in der Berufung keinen weitergehenden Antrag (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

Das Konkursverfahren gegen die T.______ AG verlief für die GLKB ergebnislos (act. 171/43).

4.

Kredit „U.______AG“

4.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Die im April 2002 gegründete U.______AG war in ______/ZH domiziliert; ihr Gesellschaftszweck betraf den [IT-Bereich]. Am 11. November 2008 fallierte das Unternehmen (act. 95/138).

4.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die GLKB räumte der U.______AG anfänglich eine Kreditlimite von CHF 3.5 Mio. und erhöhte diese später auf CHF 4.35 Mio.:

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

CHF 3.5 Mio.

Kreditausschuss (act. 95/145)

14. November 2005 (act. 95/147)

CHF 4.35 Mio. (Erhöhung um CHF 0.85 Mio.)

Kreditausschuss (act. 95/149)

22. November 2006 (act. 95/150)  

Zur Sicherstellung des Kredits diente laut Kreditvertrag eine Solidarbürgschaft von UX.______ in Höhe von CHF 0.1 Mio., ferner ein auf den Bürgen lautendes Wertschriftendepot bei der GLKB, enthaltend freilich nur die Aktien der U.______AG (siehe act. 95/148 Ziff. 2) sowie eine „Globalzession gegenüber der Glarner Kantonalbank, Glarus“ (act. 95/150 Ziff. 16).

4.3

Forderung der GLKB

Im Konkurs der U.______AG machte die GLKB einen Kapitalausstand im Betrag von CHF 5‘061‘919.49 (siehe dazu act. 170 Rz. 403 und act. 290 S. 43) geltend (act. 95/139 gelbe Markierung), zuzüglich Zinsen und Kommissionen ab 1. Juli 2007 bis 11. November 2008. Das Konkursverfahren ergab für die GLKB keinen Erlös (act. 95/154).

Die Vorinstanz ist von einem relevanten Schaden in Höhe von CHF 5‘061‘920.34 ausgegangen (act. 290 S. 42 ff. E. 16.3. und S. 49 E. 16.8. [Kontosaldo per 31. Dezember 2008; siehe dazu act. 95/153 S. 2). Die GLKB stellt in der Berufung keinen darüber hinausgehenden Antrag (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

5.

Kredit „V.______ AG“

5.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Die V.______ AG wurde am 11. August 2006 mit Sitz in ______/SZ gegründet; sie agierte im [Handel mit Küchengeräten] (act. 95/170). Im Oktober 2007 erfolgte die Sitzverlegung nach ______ (heute Glarus Nord). Am ______ 2009 eröffnete der Präsident des Kantonsgerichts Glarus über die V.______ AG den Konkurs (act. 240).

5.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die V.______ AG erhielt von der GLKB zunächst eine Kreditlimite in Höhe von CHF 5.6 Mio. eingeräumt; später wurde die Limite auf EUR 5.5 Mio. erhöht (dies entsprach beim damals bankintern massgeblichen Umrechnungskurs von 1.7 einem Betrag von CHF 9.35 Mio. [siehe zur bankinternen Umrechnung bei act. 95/178 S. 1]):

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

CHF 5.6 Mio.

Kreditausschuss (act. 95/182)

6. September 2006 (act. 95/183)

EUR 5.5 Mio. (CHF 9.35 Mio.)

Kreditausschuss (act. 95/190)

27. April 2007 (act. 95/179)

Der Rahmenkredit konnte in CHF oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/179 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4).

Aus der Kreditvorlage ergibt sich, dass die V.______ AG zum Ziel hatte, mithilfe der von der GLKB erlangten Kredite die in ______/Deutschland ansässige VX.______ GmbH & Co. KG zu erwerben und zu sanieren (act. 95/173 Ziff. 3.1; act. 95/178 Ziff. 3.1 [Finanzierung des Auftragsbestandes der VX.______]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hatte (act. 290 S. 67 und S. 69), handelte es sich beim V.______-Kredit faktisch um eine Kreditvergabe an eine ausländische Gesellschaft.

Gesichert war der Kredit gemäss Kreditvertrag durch „Verpfändung der Aktien der V.______ AG“, einer „Corporate Guarantee der VX.______ GmbH & Co. KG“ samt „Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland (act. 95/179 Ziff. 16).

5.3

Forderung der GLKB

Im Konkursverfahren gegen die V.______ AG gab die GLKB offene Forderungen im Betrag von CHF 9‘589‘021.75 sowie EUR 83‘424.85 ein (act. 95/192; siehe zum EUR-Total die grünen Markierungen). Das Konkursverfahren ergab für die GLKB keinen Erlös (act. 95/193-196).

Die Vorinstanz hat die CHF-Forderung im geltend gemachten Umfang als Schaden qualifiziert; hinsichtlich der EUR-Forderung hat sie auf einen relevanten Schaden von EUR 83‘233.60 erkannt (act. 290 S. 46 f. E. 16.6. und S. 49 E. 16.8.). Die GLKB folgt in ihrer Berufung der Berechnung der Vorinstanz (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

6.

Kredit „W.______ AG“

6.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Am 3. Juni 2005 wurde die W.______ AG mit Domizil in ______/TG gegründet; das Unternehmen war ausgerichtet auf die Produktion, den Vertrieb sowie die Wartung von [alternativen Energieanlagen]. Am 5. Mai 2008 ging die Gesellschaft Konkurs (act. 95/197).

6.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die GLKB gewährte der W.______ AG zu Beginn einen Rahmenkredit über CHF 2.16 Mio. und erhöhte diesen später auf CHF 4.22 Mio.:

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

CHF 2.16 Mio.

Kreditausschuss (act. 95/202)

9. Dezember 2005 (act. 95/201)

CHF 4.42 Mio. (Erhöhung um CHF 2.26 Mio.)

Kreditausschuss (act. 95/205)

13. März 2007 (act. 95/206)  

Der Rahmenkredit konnte in CHF oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/206 Ziff. 2.4).

Als Sicherheit erwähnt der Kreditvertrag eine „Globalzession gegenüber der Glarner Kantonalbank, Glarus, dat. 9. Dezember 2005“ (act. 95/206 Ziff. 16 [siehe die entsprechende Zessionserklärung bei act. 95/207 S. 4]).

6.3

Forderung der GLKB

Gemäss Forderungseingabe der GLKB im Konkursverfahren belaufen sich die Guthaben gegenüber der Konkursitin auf CHF 2‘330‘579’64 (act. 95/207 gelbe Markierungen) und EUR 1‘025‘293.03 (act. 95/207 grüne Markierungen).

Die Vorinstanz hat die CHF-Forderung im Umfang von CHF 2'210'820.34 und die EUR-Forderung im Umfang von EUR 753‘391.03 als Schaden anerkannt (act. 290 S. 47 ff. E. 16.7. und S. 49 E. 16.8.). Die GLKB hat in ihrer Berufung die Schadensberechnung der Vorinstanz übernommen (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

6.4

Nachträglicher Erlös aus dem Konkursverfahren

Vor Vorinstanz führte die Klägerin in der Replik aus, dass sie aus dem Konkurs der W.______ AG insgesamt CHF 381‘207.85 lösen werde (act. 170 Rz. 400 S. 139; siehe zudem act. 171/46); ferner sei wahrscheinlich, dass eine geleistete Garantiezahlung jedenfalls teilweise im Betrag von CHF 45‘040.40 zurückbezahlt werde, weshalb sie diesen Teilbetrag ebenfalls in Abzug bringe (act. 170 Rz. 408). Insgesamt ist damit von nachträglichen "Rückzahlungen" von insgesamt CHF 426'248.25 auszugehen.

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Anrechenbarkeit dieses Erlöses an die geltend gemachte Schadenssumme ausgesprochen. Es handelt sich dabei um dieselbe Thematik wie bereits oben behandelten Kredit an SX.______ (oben E. III. D.2.3.). Wie bereits dort erwähnt, hat die Vorinstanz die Ausfälle aus den verschiedenen Kreditengagements in den Währungen CHF, EUR und USD ermittelt; im Falle der W.______ AG hat sie bezogen auf EUR-Kredite einen Ausfall von EUR 753‘391.03 als Schaden anerkannt (act. 290 S. 47 ff. E. 16.7. und S. 49 E. 16.8.). Die Summe aller Kreditausfälle in EUR aus sämtlichen hier streitbetroffenen Kreditengagements betrug nach vorinstanzlicher Berechnung EUR 1'397'069.87 (act. 290 S. 49 E. 16.8.). Die Klägerin jedoch hat in der Replik ihre Ersatzforderung in Bezug auf die behaupteten EUR-Kreditausstände auf insgesamt (nur) EUR 650'507.‑ beziffert (act. 170 S. 3 f. Antrag Ziff. 2), was gegenüber dem erstinstanzlich ermittelten Schadensbetrag eine Differenz von EUR 746'562.‑ ausmacht. Bei einem Umrechnungskurs von 1.2 entsprechen EUR 746'562.‑ einem Betrag von knapp CHF 900'000.‑. Beim oben besprochenen SX-Kredit betrug der erstinstanzlich nicht explizit beachtete Betreibungserlös CHF 235‘594.70. Wird dieser Betrag nun mit dem Erlös von CHF 426'248.25 aus dem Konkurs der W.______ AG addiert, ergibt dies ein Total von rund CHF 660'000.‑. Dieser Gesamtbetrag liegt noch innerhalb der Differenz zwischen der von der Vorinstanz ermittelten Schadenssumme in EUR und dem von der Klägerin effektiv in EUR geltend gemachten Forderungsbetrag.

7.

Chronologischer Überblick über die oben dargelegten Kreditverträge

Datum Kreditvertrag

Kreditbetrag in Mio. CHF/EUR

Kreditnehmer

1. Juli 2005

CHF 0.5

S.______

14. November 2005

CHF 3.5

U.______

9. Dezember 2005

CHF 2.16

W.______

13. Dezember 2005

CHF 4.8

S.______

13. März 2006

CHF 6.4

S.______

6. September 2006

CHF 5.6

V.______

25. Oktober 2006

CHF 4.8

S.______

22. November 2006

CHF 0.85

U.______

13. März 2007

CHF 2.26

W.______

27. April 2007

EUR 5.5 (neue Limite gegen­über zuvor CHF 5.6)

V.______

18. Oktober 2007

EUR 0.35

SX.______

19. Dezember 2007

CHF 1

T.______

E.

Summarische Betrachtung der sechs Kreditengagements

1.

Differenzierung nach Kreditnehmer

Von den hier interessierenden Kreditengagements betrafen fünf Geschäfts-beziehungen juristische Personen:

S.______ AG,

T.______ AG (vormals TX.______),

U.______ AG,

V.______ AG,

W.______ AG.

In einem Fall (SX.______) erfolgte die Geldausleihung an eine natürliche Person.

2.

Materielle Ausgestaltung der Bankbeziehungen

Die GLKB hatte mit den fünf erwähnten Gesellschaften sogenannte Rahmenkreditverträge abgeschlossen. Darin war eine Kreditlimite festgelegt, bis zu welchem Betrag die fünf Gesellschaften von der GLKB Geldmittel beanspruchen konnten, sei es in Form von Darlehen (variabel oder fest) oder Margenlimiten im Rahmen von Devisentermingeschäften oder als Kontokorrent (siehe jeweils Ziff. 1 und Ziff. 2 der betreffenden Verträge bei act. 95/125, act. 95/159, act. 95/150, act. 95/179, act. 95/206). Konkret haben die Gesellschaften die eingeräumten Limiten hauptsächlich mit Kontokorrentkrediten sowie in geringerem Umfang mit Darlehen ausgeschöpft (S.______: act. 171/3, act. 171/5, act. 171/7, act. 171/9, act. 171/10, act. 171/12 [Darlehen], act. 171/14 [Darlehen]; T.______ AG: act. 95/161; U.______ AG: act. 95/151-153; V.______ AG: act. 171/20, act. 171/22+23, act. 171/25 [Darlehen]; W.______ AG: act. 171/27, act. 171/29-32 [Darlehen], act. 171/34-36 [Darlehen], act. 171/38, act. 171/40).

Die Kreditgewährung an

OG.2015.00024 — Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103) — Swissrulings