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Glarus Kantonsgericht Strafkammern 14.03.2012 SG.2010.01007 (SG.2015.6)

14 marzo 2012·Deutsch·Glarona·Kantonsgericht Strafkammern·HTML·13,805 parole·~1h 9min·5

Riassunto

mehrfacher Mord, mehrfacher Raub etc.

Testo integrale

Kanton Glarus   Kantonsgericht   Strafkammer     Urteil vom 14. März 2012     Verfahren SG.2010.01007     A.______ Anklägerin   vertreten durch D.______     K.______   Zivilklägerin     L.______   Zivilkläger   vertreten durch E.______

    M.______   Zivilklägerin     O.______   Zivilkläger   vertreten durch F.______

      G.______ Zivilkläger     N.______   Zivilklägerin     H.______ Zivilklägerin vertreten durch E.______   I.______ Zivilkläger   vertreten durch E.______     J.______   Zivilkläger   vertreten durch E.______

        gegen         B.______   Beschuldigter   verteidigt durch C.______

    angeklagt des       mehrfachen Mordes, mehrfachen Raubes etc.        Schlussanträge der A.______ (gemäss Anklageschrift vom 29. Oktober 2009, ergänzt an der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012, sinngemäss):   1.    Der Beschuldigte sei des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB, des mehrfachen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB, des einfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.   2.    Der Beschuldigte sei zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs.   3.    Der Beschuldigte sei im Anschluss an die Strafverbüssung zu verwahren.   4.    Die gemäss Schlussbericht des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 28. Mai 2010 sichergestellten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.   5.    Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.     Schlussanträge der Zivilklägerin K.______ (vom 7. April 2008, sinngemäss):   1.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivilklägerin K.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 300.— zu bezahlen.   2.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, S.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'400.— zu bezahlen.   3.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der [...]Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'662.90 zu bezahlen.     Schlussanträge des Zivilklägers L.______ (vom 13. März 2012, sinngemäss):   1.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger L.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 139'818.— nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen.   2.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger L.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.— nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen.   3.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger L.______ eine Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren in der Höhe von CHF 1'391.25 zu bezahlen.   4.    Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.     Schlussantrag der Zivilklägerin M.______ (vom 20. Mai 2009 und 23. Juni 2009, sinngemäss):   Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivilklägerin M.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 16'107.20 zu bezahlen.     Schlussanträge des Zivilklägers Y.______ (vom 13. März 2012, sinngemäss):   1.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger Y.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 7'625.— nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 zu bezahlen.   2.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger Y.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 28'000.— nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zu bezahlen.   3.    Eventuell sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivilkläger Y.______ eine 15 Jahre dauernde Genugtuungsrente von monatlich CHF 250.— zu bezahlen.   4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.     Schlussantrag des Zivilklägers G.______ (vom 7. Oktober 2008, sinngemäss):   Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger G.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 100'000.— zu bezahlen.     Schlussantrag der Zivilklägerin N.______ (vom 24. September 2008, sinngemäss):   Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivilklägerin N.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 300'711.— zu bezahlen.     Schlussantrag der Zivilklägerin H.______ (vom 13. März 2012, sinngemäss):   Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivilklägerin H.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 60'000.— nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen.     Schlussantrag des Zivilklägers I.______ (vom 13. März 2012, sinngemäss):   Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger I.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.— nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen.   Schlussantrag des Zivilklägers J.______ (vom 13. März 2012, sinngemäss):   Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger J.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.— nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen. Schlussanträge der Zivilkläger H.______, I.______ und J.______ (vom 13. März 2012, sinngemäss):   1.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Zivilklägern H.______, I.______ und J.______ Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'944.— nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2008 zu bezahlen.   2.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Zivilklägern H.______, I.______ und J.______ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 28'026.55 zu bezahlen.   3.    Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.     Schlussanträge der Verteidigung (gestellt an der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012, sinngemäss):   1.    Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.   2.    Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.   3.    Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft.   4.    Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.   5.    Die beschlagnahmten Gegenstände seien endgültig einzuziehen.   6.    Die Zivilforderungen seien, soweit heute anerkannt, gutzuheissen und im Übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.       ____________________     Das Gericht zieht in Betracht:   I. Prozessgeschichte   1. Gestützt auf die Untersuchungsakten und den Schlussbericht vom 28. Mai 2010 erhob die A.______ mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2010 – eingegangen am 29. Oktober 2010 – Anklage gegen B.______ wegen mehrfachen Mordes, Diebstahls, mehrfachen qualifizierten Raubes, einfachen Raubes und Hausfriedensbruchs. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine mögliche Verwahrung eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten. Am 16. März 2011 wurde bei T.______ ein Gutachten in Auftrag gegeben. Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 stellte die Verteidigung Antrag auf Befragung mehrerer Personen, mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft auf Präzisierung des Erstgutachtens sowie Einholung eines Zweitgutachtens. Am 11. November 2011 lehnte der Kantonsgerichtspräsident sämtliche Beweisanträge ab. Erwähnt sei zudem, dass per 1. Juli 2011 [...] als Amtsnachfolger von [...] die Verfahrensleitung übernommen hat.   2. Die mündliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts wurde zunächst auf den 13. und 14. März 2012, 07.30 Uhr, angesetzt. Der Verhandlungsbeginn wurde mit Schreiben vom 18. Januar 2012 jeweils auf 09.00 Uhr verschoben. Mit Vorladung vom 20. Januar 2012 wurde der 26. März 2012 als zusätzlicher Verhandlungstag angesetzt. Die [...] erbat mit Schreiben vom 19. Januar 2012 um Dispensation von der Hauptverhandlung. K.______ liess sich telefonisch dispensieren. G.______ verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2012 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 verzichtete auch die N.______ auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 9. März 2012 liess sich L.______ von der Hauptverhandlung dispensieren. Die mündliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts fand am 13. März 2012 statt. Am 14. März 2012 fällte die Strafkammer ihr Urteil, welches am 16. März 2012 versandt und am 19. März 2012 vom Rechtsvertreter von B.______ und von der A.______ empfangen wurde. Mit Eingabe vom 20. März 2012 meldete der Rechtsvertreter von B.______ Berufung an. Mit Eingabe vom 28. März 2012 meldete der Rechtsvertreter von L.______ sowie H.______, I.______ und J.______ Berufung an.     II. Sachverhaltserstellung   1. Die Anklageschrift der A.______ vom 29. Oktober 2010 umfasst die in den Untersuchungsakten und im Schlussbericht des Verhöramtes des Kantons Glarus aufgeführten und näher umschriebenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten. Auf diese, auf die Ausführungen der Parteien in der Hauptverhandlung gemäss Handprotokoll des Gerichtsschreibers und auf die Plädoyernotizen von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Geschädigtenvertretern wird soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.   2. Der Beschuldigte gab zu, am 13. Juni 2005 die [...] Uhrenbijouterie in Zürich, am 5. Juli 2005 die Bijouterie [...]Goldschmied in Wetzikon ZH, am 8. Juli 2005 die Bijouterie V.______ in Glarus, am 14. Februar 2006 das Uhrengeschäft Uhrenatelier in Zürich und am 22. Februar 2007 die Bijouterie [...]in [...]überfallen zu haben. Er bestritt jedoch, dabei jemanden getötet zu haben.   3. Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich des genauen Tatgeschehens zu erstellen (vgl. nachfolgend Ziff. IV/2. ff.). Das Gericht hat seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, den es aus den im gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugungen als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).   4. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt mit Sicherheit als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zu Gunsten der beschuldigten Person zu werten (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 3 StPO; Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 4 ff. zu Art. 10). Erheblich sind jene Zweifel, welche bei einer objektiven Betrachtungsweise angebracht sind (Schmid Niklaus, a.a.O., N 10 zu Art. 10). Es stellt sich die Frage, ob die der freien Beweiswürdigung verpflichteten Richter nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung die verschiedenen Aussagen für glaubhaft halten und zur Überzeugung gelangen, dass ein Schuldspruch aufgrund der vorliegenden Beweise erfolgen muss. Haben sie demgegenüber vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, ist dieser freizusprechen.     III. Fall [...]   1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.______ vor, am 13. Juni 2005 um ca. 16.10 Uhr die S.______ Uhren-Bijouterie im dritten Stock an der [...] in [...] bestohlen zu haben. B.______ habe das Geschäft, in welchem die damals 75jährige Verkäuferin K.______ arbeitete, betreten und sich diverse Uhren im Gesamtwert von CHF 17'300.― zeigen lassen. Unvermittelt sei er in der Folge mit den Uhren aus dem Laden gerannt. Er habe die Beute später verkauft und verschenkt und mit dem Erlös seinen Lebensunterhalt bestritten. Dadurch habe er sich wegen (Entreiss-) Diebstahls im Deliktsbetrag von CHF 17'300.― gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, indem er vorsätzlich den Gewahrsam an den Uhren gebrochen habe, um eigenen daran zu begründen.   2. Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt ist zutreffend und wurde vom Verteidiger auch nicht bestritten. Schuld-ausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetzes liegen keine vor. Dementsprechend ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.     IV. Fall [...]   1. Die A.______ wirft dem Beschuldigten vor, am 5. Juli 2005 zwischen 09.30 Uhr und 11.30 Uhr die Bijouterie [...] an der [...] in [...] überfallen zu haben. Hierbei habe er sich des qualifizierten Raubes, im Deliktsbetrag von ca. CHF 74'746.85, gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.   2. Am 3. April 2007 wurde B.______ durch die Kantonspolizei Zürich kurz zum Raub an L.______ befragt. Dort gab der Beschuldigte als Grund für seine Fahrten quer durch die Schweiz an, erstens sei das ein schönes Land, er habe so viel wie möglich davon sehen wollen, und zweitens habe er sich umgeschaut, was man wo machen könne, wo man ohne Hindernis stehlen oder Überfälle machen könne. An Tatutensilien habe er Handschuhe und Klebeband dabei gehabt.   3. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich gab der Beschuldigte am 4. Mai 2007 an, er sei zufällig zum Juweliergeschäft von L.______ gekommen und sei hingegangen um einmal zu schauen, was es dort so gebe. Den Entschluss zum Raub habe er erst unmittelbar im Geschäft gefasst. Der Beschuldigte habe L.______ gesagt, das sei ein Überfall. L.______ sei darauf zur Türe gelaufen und der Beschuldigte habe ihn am Arm gepackt und ins Gesicht geschlagen. Er habe mit der rechten Hand zugeschlagen. Der Beschuldigte sei selber Linkshänder. L.______ sei hingefallen, der Beschuldigte habe ihn aufgefangen und in die Werkstatt geschleppt. Dort habe L.______ zu schreien begonnen, weshalb der Beschuldigte erneut zugeschlagen habe. L.______ sei bei Bewusstsein gewesen und habe am Boden gelegen. B.______ habe ihn seitwärts ins Gesicht geschlagen. Der zweite Schlag sei auf den Kopf erfolgt. Dann habe B.______ ein drittes Mal zugeschlagen. Er habe erfolglos versucht, L.______ mit Klebeband zu fesseln. Beim Verlassen des Geschäfts sei L.______ seitlich auf dem Boden gelegen und habe sich bewegt. Der Beschuldigte habe ihn noch aufgesetzt und an einen Stuhl oder einen Schrank gelehnt. L.______ habe unter Schock gestanden und aus der Nase geblutet. Der Beschuldigte bezeichnete sich selber nicht als stark. Er mache Morgengymnastik und sei vor seiner Verhaftung – nicht regelmässig – ins Schwimmbad gegangen. Krafttraining mache er nicht, der Polizeibeamte solle sich doch seinen Körper ansehen. Er verneint, Kampfsport ausgeübt zu haben. Seinen kräftigen Händedruck erklärte der Beschuldigte damit, dass es in [...] üblich sei, sich einen kräftigen Händedruck zu geben. Er treibe jeden Tag Morgensport. Der Beschuldigte ist sich durchaus bewusst, dass die Wirkung eines Schlages von der Kraft abhängt, mit der er ausgeführt wird. Weil L.______ älter gewesen sei, habe er nicht so stark zugeschlagen, sondern versucht, ihn mit Worten zu beruhigen. Es könne nicht sein, dass L.______ schwere Kopfverletzungen und eine Hirnblutung davongetragen habe.   4. Am 14. März 2008 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich befragt. Er führte aus, das mitgeführte Klebeband habe er eigentlich in seinem Zimmer gehabt, aber wegen einer defekten Autoscheibe habe er es dann mitgenommen. Er habe allein gehandelt. Er anerkannte, dass L.______ zum Zeitpunkt der Befragung noch an einem schweren Schädelhirntrauma litt. Er bestritt, dass die beigebrachten Verletzungen lebensgefährlich waren und fragte, wofür er L.______ denn hätte töten sollen.   5. Im Rahmen der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 anerkannte B.______ den qualifizierten Raub zum Nachteil des L.______ mit Deliktsbetrag von CHF 74'746.85. Beim Betreten des Juweliergeschäfts habe er noch keinen Vorsatz gehabt; erst als er bereits im Geschäft gewesen sei und gesehen habe, dass nur eine Person anwesend gewesen sei, habe er den Entschluss zum Raub gefasst. Er habe L.______ einen „ganz normalen Schlag“ gegeben, um ihn ruhigzustellen und ihm Angst zu machen. Dann habe er ihn in einen Nebenraum gezogen und Schmuckstücke eingesammelt, die er in eine Umhängetasche gefüllt habe, welche er bei sich gehabt habe. Da sei L.______ zur Tür gerannt, worauf der Beschuldigte ihm wiederum einen „ganz normalen Schlag“ in den Bauch verpasst habe. Er habe L.______ dann auf den Boden gedrückt und erfolglos versucht, ihn mit Klebeband, das er auch einfach so dabei gehabt habe, zu fesseln. So habe er L.______ noch einmal an den Kopf geschlagen, wobei er aber nur habe bewirken wollen, dass L.______ nicht wieder aufstehe, nicht jedoch, dass er bewusstlos werde. Anschliessend sei er aus dem Laden geflüchtet. B.______ bestätigte die Richtigkeit der Aussagen vom 4. und 16. Mai 2007 gegenüber der Kantonspolizei Zürich. Tatmotiv seien seine Schulden gegenüber seinen Verwandten in [...] für den Kauf der Wohnung in [...] gewesen. Die Beute habe er in der Schweiz verkauft und das Geld nach [...] mitgenommen. B.______ habe keinen Mittäter gehabt, obwohl er gemäss Kantonspolizei von Zeugen beim Auskundschaften des Tatorts mit einer zweiten Person beobachtet worden sei.   6. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 bestritt B.______ die schwere Körperverletzung, er habe L.______ nicht so schwer verletzt.   7. Die Verteidigung erachtet zwar als erstellt, dass B.______ L.______ in seinem Geschäft überfallen habe, bestritt aber die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. Sie begründet dies damit, dass die durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan 'IRM') vom 10. August 2005 beschriebenen Verletzungen nicht die Schwere erreichten, wie sie für eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB bzw. Art. 122 StGB notwendig seien. Man habe es somit bei den Verletzungen strafrechtlich mit einem Fall von Art. 123 StGB zu tun, welcher wiederum von Art. 140 Ziff. 1 StGB konsumiert werde. Daneben sei in der Untersuchung nicht bewiesen worden, dass B.______ nach dem Vorfall nicht mehr habe arbeiten können und sein Geschäft habe auflösen müssen, wie dies die Anklage behauptet. Schliesslich sei – sinngemäss – die Arbeitsunfähigkeit nach dem Überfall überhaupt nicht wissenschaftlich belegt, und selbst wenn L.______ nach dem Überfall arbeitsunfähig gewesen sein sollte, so wäre der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen Überfall und Arbeitsunfähigkeit nicht wissenschaftlich belegt, schliesslich sei L.______ zum Tatzeitpunkt bereits 71 Jahre alt gewesen und möglicherweise aus anderen Gründen aus dem Geschäft ausgeschieden.   8. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen – abgesehen davon, dass er nach seinem spontanen Besuch in der S.______ Uhrenbijouterie zum zweiten Mal quasi zufällig in ein Juweliergeschäft kam, um sich etwas umzuschauen, und dabei spontan den Vorsatz zu einem Überfall fasste – im Hinblick auf das tatsächliche Geschehen plausibel und glaubhaft. Nach seinen Aussagen trug sich der Überfall demnach zusammengefasst folgendermassen zu: B.______ erklärte L.______, dies sei ein Überfall. L.______ versuchte daraufhin zu fliehen, wurde von B.______ aber am Arm gepackt, der ihm mit der rechten Hand „einen ganz normalen Schlag“ ins Gesicht verpasst und dann in einen Hinterraum geschleppt hat. Dort schrie L.______, so dass B.______ ihn erneut seitwärts ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug. Er versuchte daraufhin erfolglos, L.______ mit Klebeband zu fesseln. Schliesslich schlug er dem fliehenden L.______ mindestens ein weiteres Mal, wieder mit einem „ganz normalen Schlag“, in den Bauch und dann am Boden noch einmal in den Kopf, damit L.______ nicht wieder aufsteht. Bereits die beiden „ganz normalen Schläge“ deuten auf das spezielle Verhältnis des Beschuldigten zu Gewalt hin, welches auch das Gutachten feststellen wird. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden L.______ noch einen Schlag nachsetzte, damit dieser „nicht wieder aufsteht“. Es ging B.______ also mehr darum, ungestört den Laden ausräumen und flüchten zu können, als um die Gesundheit der Opfer, auch wenn er sich in begrenztem Masse fürsorglich gibt, indem er L.______ aufrecht hingesetzt und den Alarmknopf gedrückt haben will. Das mitgeführte Klebeband habe B.______ gleichsam zufällig in der Tasche gehabt, um seine Autoscheibe zu reparieren. An sich wäre das ja eine vernünftige Erklärung für das Mitführen einer Rolle Klebeband, wären da nicht seine widersprechenden Aussagen: Geht man davon aus, dass er das Klebeband tatsächlich aus seinem Zimmer mitgenommen hat, um die Autoscheibe zu reparieren, dann müsste er es eigentlich sogleich nach der Ankunft beim Auto verwendet haben. Dazu hätte er es aus der Tasche nehmen müssen. Und nach der Reparatur hätte er das Klebeband sicherlich im Auto gelassen, um nach einem erneuten Herunterfallen der Scheibe sofort wieder eine behelfsmässige Reparatur durchführen zu können. Ein vernünftiger Mensch hätte in der von B.______ geschilderten Situation das Klebeband niemals zurück in die Tasche gesteckt, denn im Auto selber wäre der einzig sinnvolle Ort gewesen – es sei denn natürlich, B.______ führte bereits beim Verlassen des Autos im Schilde, damit L.______ zu fesseln. Dem Gericht scheint dies unter den gegebenen Umständen jedenfalls die einzig schlüssige Erklärung für das Mitführen einer Rolle Klebeband. Der Beschuldigte blieb durchwegs dabei, allein gehandelt zu haben. Somit gehen sämtliche Verletzungen L.______ auf das Handeln des Beschuldigten zurück und er muss sich dementsprechend dafür verantworten. Erst in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich akzeptierte der Beschuldigte überhaupt erst die Vorstellung, dass L.______ ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat. Dabei war er sich nach eigenen Aussagen aber bereits zum Tatzeitpunkt bewusst, dass die Wirkung eines Schlages von der Kraft, mit der er ausgeführt wird, abhängt. Die Verletzungen L.______ und das ärztliche Gutachten des IRM belegen, dass L.______ mit sehr grosser Kraft geschlagen wurde. Es mag sein, dass es in [...] zwar üblich ist, sich einen kräftigen Händedruck zu geben, man muss aber trotzdem auch die dazu nötigen physischen Voraussetzungen mitbringen. Bei B.______ ist dies offenbar der Fall. Er „treibe Sport und von daher trinke er nicht viel“. Offensichtlich ist er in sportlicher Hinsicht allgemein recht ambitioniert. Als jemand, der offensichtlich um eine gute Fitness bemüht ist (Morgensport) und zumindest in den Händen überdurchschnittlich kräftig ist (Händedruck), ist B.______ daher körperlich in der Lage, derart schwere Schläge mit brachialer Gewalt auszuteilen. Das belegt das Gutachten des IRM, welches das Ergebnis von B.______ Taten beurteilen musste. B.______ will aber nur weich zugeschlagen haben und führte aus, er habe sich sinngemäss zurückgehalten. Dabei musste ihm jedoch klar sein, dass für einen älteren Mann auch ein „sanfter“ Schlag eines überdurchschnittlich kräftigen Menschen extrem hart sein kann. B.______ warf auch die Frage auf, wozu er denn L.______ hätte töten sollen. Selbstredend gibt es hierzu keinen vernünftigen Grund. B.______ bringt hier durch seine Selbstreflexion aber einen interessanten Gedanken ins Spiel, wenn auch zu seinem Nachteil: Wäre er tatsächlich so um sein Opfer besorgt gewesen, wie er nachträglich vorgibt, dann hätte er vermutlich gar nicht zugeschlagen. Es kann für einen rund 30jährigen, körperlich fitten Mann schliesslich nicht allzu schwer sein, seinen 71-jährigen Gegner ohne übermässige Gewaltanwendung zu überwältigen. Allein aufgrund des jungen Alters wäre es B.______ vermutlich problemlos möglich gewesen, L.______ mit relativ wenig Kraftaufwand und einem weniger aggressiven Vorgehen zu überwältigen und zu fesseln. Dennoch zog es B.______ vor, L.______ mit rohen Faustschlägen auf den Kopf ausser Verkehr zu setzen, und zwar, wie er als Linkshänder sagte, mit der Faustinnenseite der rechten Hand in einer runden Bewegung. Wieso genau er dabei als Linkshänder mit rechts zuschlägt, ist nicht nachvollziehbar. Hätte er mit seiner starken, linken Hand geschlagen, wäre er vermutlich viel eher in der Lage gewesen, den Krafteinsatz zu dosieren und die Schläge gezielt zu platzieren als dies mit der schwachen rechten Hand der Fall gewesen sein muss. Vielleicht ging es ihm dabei darum, seine „gute“ linke Hand zu schonen, weil er sich seine Hände in früheren Schlägereien durch zu starke Schläge verletzt und dementsprechend schlechte Erfahrungen gemacht hat. Hätte er aber nicht mit voller Kraft zugeschlagen, wieso hätte er seine Hand dann schützen sollen? Und wenn B.______ nicht so stark und absichtlich „nur“ auf die Wange geschlagen hat, warum hat dann L.______ aus der Nase geblutet und sah derart übel zugerichtet aus? Es muss B.______ bei den Einvernahmen darum gegangen sein, seine Tat nachträglich als so schonend ausgeführt wie möglich zu schildern. Dabei zeigen die Fakten das Gegenteil: B.______ ging es ― aus Sicht eines Räubers verständlich ― darum, so schnell wie möglich die Person im Laden auszuschalten, die Beute einzupacken und zu fliehen.   9. Zu seiner körperlichen Konstitution meinte der Beschuldigte, er sei nicht stark. Er macht aber offenbar täglich nicht näher bezeichnete Morgengymnastik, jedoch kein Krafttraining. Zunächst verneinte er auch, Kampfsport ausgeübt zu haben. Dennoch fiel dem einvernehmenden Polizeibeamten der ausserordentlich kräftige Händedruck des Beschuldigten auf. Es ist allgemein bekannt, dass Kampfsportler nicht den gleichen Körperbau aufweisen mit Bodybuilder. Zum Teil mögen sie eingedenk der mannigfaltigen Gewichtsklassen, die zum Teil illustrierende Namen wie „Fliegengewicht“ tragen, gegen aussen sogar eher schmächtig wirken, was aber keineswegs heisst, dass sie nicht in der Lage wären, einem physisch schwer zuzusetzen. Ob der Beschuldigte nun tatsächlich eine Kampfsportausbildung genossen hat oder nicht, kann letzten Endes offen bleiben, schliesslich lag die angewendete Gewalt auch ohne solche Kenntnisse deutlich über dem "notwendigen" Mass, was B.______ allein schon aufgrund des gesunden Menschenverstandes hätte erkennen müssen.   10. Tatsache bleibt nach dem Gesagten, dass es der Beschuldigte schaffte, L.______ mit nur vier Schlägen auf den Kopf krankenhausreif zu prügeln. Aus welchem Grund auch immer: Diese Schläge mussten mit grosser Kraft ausgeführt werden, um eine solche Wirkung zu entfalten. Nach Überzeugung des Gerichts betrat er das Geschäfts L.______ zudem bereits in der Absicht, einen Überfall zu verüben. 11. L.______ wurde am 27. Juli 2005 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Er konnte sich an den Ablauf des Überfalls nicht mehr erinnern.   12. Am 21. März 2007 fragte die Kantonspolizei Zürich telefonisch nach, ob L.______ inzwischen wieder etwas zum Überfall eingefallen sei. Er verneinte dies.   13. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2007 äusserte sich L.______ selber zum Raub in seinem Geschäft. Man sage, er sei nicht mehr der alte L.______, er leide unter Depressionen. Er selber merke, dass er irgendwie nichts mehr vom Leben habe. Er nehme Psychopharmaka. Seit dem Überfall habe er dauernd neue Leiden. Momentan könne er kaum gehen. Auch seine Hände könne er immer weniger bewegen. Er habe wegen des Raubes sein Geschäft auflösen müssen. Er sei insgesamt sechs Wochen im Spital gewesen nach dem Überfall. Seit dem Überfall gehe er abends nicht mehr aus.   14. Der Rechtsvertreter L.______ schilderte an der Hauptverhandlung den aktuellen Gesundheitszustand wie folgt. L.______ habe früher viel gemalt und täglich auf seinem Flügel gespielt. Er habe tragende Rollen in Aufführungen des Zürcher Reisetheaters und der Operettenbühne Hombrechtikon wahrgenommen. Er sei trotz seines Alters von damals 71 Jahren in seinen eigenen Worten noch aus dem Stand auf einen Tisch gesprungen. Seit dem Überfall leide er an Sprechstörungen, Bewegungs- und Empfindungsstörungen an den Händen, habe immer noch keine Erinnerung an die Tat und auch seine Konzentrationsfähigkeit sei seit damals eingeschränkt. Aufgrund dieser feinmotorischen und intellektuellen Einschränkungen könne er seine Arbeit und seine Hobbys nicht mehr ausüben. Im Weiteren leide L.______ unter der ständigen Angst, Komplizen des Täters könnten zurückkehren, weshalb er Fremden gegenüber sehr furchtsam sei. Er leide auch unter Schlafstörungen. Im Universitätsspital seien Angst sowie eine depressive Störung gemischt diagnostiziert worden. Er nehme heute noch Medikamente ein.   15. Trotz sechs Wochen Spitalpflege leidet L.______ zusammengefasst immer noch unter physischen Nachwirkungen des brutalen Überfalls durch B.______, ganz zu schweigen von den psychischen Auswirkungen dieses traumatischen Erlebnisses. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass er als Goldschmied seine Hände nur noch schwer bewegen kann. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass L.______ bereits durch diese Einschränkung seiner Physis faktisch arbeitsunfähig ist. Hinzu kommen die gravierenden Einschränkungen, welche nicht nur seine Erwerbsfähigkeit, sondern sein Wohlbefinden allgemein betreffen: motorische Störungen, Angstzustände, Konzentrationsschwäche. Diese Beschwerden dauern nach wie vor an, obwohl bis zur Hauptverhandlung rund 6½ Jahre vergangen sind.   16. U.______ wurde am 8. Juli 2005 durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson befragt. [...] aufgefallen, die sich vor der Bijouterie L.______ verdächtig verhalten hätten. Er bestätigte seine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 28. April 2008.   17. Am 11. Mai 2007 führte die Kantonspolizei Zürich eine Personen-wahlkonfrontation zwischen dem Beschuldigten und weiteren Personen, unter anderem L.______ und dem Zeugen U.______, durch. Während und nach dem Gegenüberstellen hatten der Geschädigte und die Auskunftspersonen keine Möglichkeiten, sich untereinander abzusprechen. U.______ erkannte dabei B.______ mit einer selber bezeichneten Wahrscheinlichkeit von 80% anhand Körpergrösse und Statur als einen jener Männer wieder, die er einige Tage vor der Tat vor der Bijouterie L.______ beobachtet hatte. L.______ selber erkannte keine Person wieder.   18. In der Einvernahme vom 27. Januar 2010 widerrief B.______ sein zunächst abgelegtes Mordgeständis in den Fällen V.______ und [...]. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Zürich, zur geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. In ihrem Bericht vom 28. April 2010 verwies die Kantonspolizei Zürich auf die Akten und die medizinischen Berichte der zuständigen Ärzte. Der damals zuständige Zürcher Staatsanwalt [...] hielt den Widerruf für völlig unglaubwürdig.   19. Der DNA-Bericht vom 18. April 2007 ergab eine Übereinstimmung zwischen einer am Tatort gefundenen DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten.   20. Nach Ansicht der Kantonspolizei Zürich habe das Tatvorgehen im Fall [...] demjenigen im Falle von V.______ (vgl. unten Ziff. V.) sehr geglichen. Es müsse aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen davon ausgegangen werden, [...] massiv geschlagen worden sei.   21. Das IRM untersuchte L.______ am 15. Juli 2005 und erstellte ein Gutachten mit Datum vom 10. August 2005. L.______ habe ein Schädelhirntrauma erlitten und sei aufgrund zunehmender Verschlechterung seines Zustandes vom Spital [...] auf die Intensivstation für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich verlegt worden. Zudem wies er zahlreiche Hautunterblutungen an Hals, Brustkorb und Extremitäten auf, die alle Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung seien. L.______ Zustand hat sich demnach unmittelbar nach dem Überfall stetig verschlechtert. Sein Zustand war offenbar derart ernst, dass eine Behandlung im Spital Wetzikon nicht als genügend aussichtsreich erachtet wurde und er ins Universitätsspital [...] verlegt werden musste, wenngleich die einzelnen Verletzungen nirgends als lebensgefährlich im eigentlichen Sinne beschrieben werden. Die diversen Hautunterblutungen belegen, dass er an Hals, Brustkorb und Extremitäten geschlagen oder zumindest derart grob behandelt wurde, dass diese diversen Hämatome die Folge waren.   22. Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe verurteilt (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können (BGE 133 IV 210). Die Verübung von Gewalt liegt in jeder Art von physischer Einwirkung auf den Körper des Opfers, solange die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt wird (BGE 122 IV 100). Die erforderliche Gewalt richtet sich nach dem Widerstand des konkreten Opfers (BGE 133 IV 211).   23. Eine fremde Sache gilt als fremd im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, wenn es sich bei ihr zivilrechtlich um fremdes Eigentum handelt. Auch für das Kriterium der Beweglichkeit ist auf das Zivilrecht abzustellen. Das entwendete Deliktsgut gehörte nicht B.______ und ist eine bewegliche Sache im Sinne von Art. 713 ZGB. Die Aneignung im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB besteht in der Anmassung der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Wegnahme; unrechtmässig ist die durch den Diebstahl eingetretene Bereicherung, wenn sie eine wirtschaftliche Besserstellung bewirkt, auf die der Bereicherte keinen Anspruch hat. B.______ entwendete das Diebesgut, um es später zu verkaufen und handelte damit gleichsam als Eigentümer. Er hat es weiterverkauft, ohne für dessen Erwerb seinerseits der Bijouterie [...] Goldschmied einen Kaufpreis bezahlt zu haben. Der durch die Entwendung erlangte Wert der Beute bewirkte somit eine wirtschaftliche Besserstellung, sparte B.______ sich doch im Hinblick auf den späteren Wiederverkauf quasi den Einstandspreis. Dass B.______ keinen Rechtsanspruch auf das Deliktsgut hatte, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er die Uhren nicht durch einen ordentlichen Kaufvertrag oder sonst unter einem zulässigen Titel erworben hat. Hierin liegt auch die Wegnahme als letztes objektives Tatbestandselement begründet; sie besteht im Bruch fremden und der Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams, wobei Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens ist. L.______ hatte den Schmuck als Inhaber und Geschäftsführer der Bijouterie in seinem Gewahrsam, welchen B.______ durch seine Entwendung brach. Durch sein Vorgehen begründete er eigenen Gewahrsam. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv setzt Art. 139 StGB Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Mit Vorsatz handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Überzeugung des Gerichts betrat B.______ das Geschäft bereits mit dem Vorsatz, einen Überfall zu begehen (vgl. oben Ziff. IV./10.). Auch die Bereicherungsabsicht erachtet das Gericht als gegeben. Wer Wertsachen aus einer Bijouterie raubt, muss praktisch eine geldwerte Besserstellung zum Ziele seines Handelns haben. B.______ verkaufte ja seine Beute und behielt den Gewinn. Auch der subjektiv Tatbestand ist damit erfüllt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.   24. B.______ hat mindestens viermal auf L.______ eingeschlagen und somit physisch auf diesen eingewirkt. Ziel seines Wirkens war die Durchführung eines Diebstahls (vgl. oben Ziff. IV./23.). Dabei hat B.______ das Mass des Notwendigen bei Weitem überschritten (vgl. oben Ziff. IV./8.), mit Sicherheit wäre eine „verhältnismässigere“ Anwendung von Gewalt bereits genügend gewesen. Tatbestandsmässig ist B.______ Gewaltanwendung in Form der Schläge jedenfalls für den einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB in jedem Fall. Es stellt sich die Frage der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB. Sie ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zu bejahen, wenn der Täter das Opfer entweder in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Obwohl L.______ zwei Wochen in Spitalpflege und vier Wochen in einer Höhenklinik verbringen musste und die Verletzungen demnach alles andere als harmlos waren, ist die Lebensgefahr der Verletzungen durch die vorliegenden Akten nicht genügend liquide nachgewiesen. Das Tatvorgehen mag nach allgemeinem Sprachgebrauch zwar als grausam erscheinen, erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 140 Ziff. 4 StGB, wo die Grausamkeit im Zufügen von Qualen um ihrer selbst willen besteht (Trechsel Stefan et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 140 StGB). Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die angewendete Gewalt lediglich Mittel zum Zwecke war und nicht als solches Ziel von B.______ Handeln. L.______ ist wie ausgeführt aber faktisch arbeitsunfähig. Es ist daher zu prüfen, ob dadurch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt ist. Art. 140 Ziff. 4 StGB verweist hier unzweifelhaft auf Art. 122 StGB (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 142 zu Art. 140 StGB). Der schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer (…) vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 122 StGB). Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbys nicht mehr ausüben kann (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 21 zu Art. 122 StGB). Wie bereits erwähnt ist L.______ nach eigener Sachdarstellung zumindest teilweise arbeitsunfähig, weil er seine Hände nicht mehr bewegen kann. Eine befriedigende Ausübung eines Handwerks allgemein ist so nicht mehr möglich. L.______ ist als Goldschmied von dieser Einschränkung besonders betroffen, erfordert doch die Arbeit als Goldschmied im Speziellen handwerkliches Feingeschick. Den Einwand der Verteidigung, die Arbeitsunfähigkeit L.______ sei nicht nachgewiesen, erachtet das Gericht im Ergebnis als nicht begründet. Zwar entspricht es den Tatsachen, dass die Arbeitsunfähigkeit formell in den Akten nirgends von einer Fachperson bestätigt wurde, beispielsweise in einem ärztlichen Zeugnis. Jedoch kann es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und erst recht unter Berücksichtigung des erstellten Sachverhalts ohne Weiteres als notorisch erachtet werden, dass man nach einem brutalen Raubüberfall am helllichten Tag an seinem Arbeitsplatz im Zentrum einer Schweizer Kleinstadt völlig verängstigt ist und psychische Folgen davon trägt. Es ist schliesslich allgemein bekannt, dass bereits Personen, die "nur" Opfer eines Einbruchs waren, ähnliche Verhaltensweisen an den Tag legen können, obwohl sie zum Tatzeitpunkt nicht anwesend waren und bloss das Ergebnis der Tat erleben, und ohne dass sie brutal zusammengeschlagen wurden. B.______ hingegen erlebte den gesamten Überfall hautnah mit und wurde von einem überdurchschnittlich kräftigen jungen Mann mindestens viermal geschlagen mit dem Ziel, dass er nicht wieder aufstehen sollte. Da sind die vom Geschädigtenvertreter an der Hauptverhandlung geschilderten Symptome durchaus plausibel: Sprechstörung, Bewegungs- und Empfindungsstörungen an den Händen, leicht hinkender Gang, Amnesie bezüglich der Tat; dazu sei er feinmotorisch und intellektuell nicht mehr in der Lage, seine Hobbys Malen, Klavierspielen, Singen und Schauspielerei auszuüben, habe Angstzustände, Schlafstörungen und eine depressive Störung und müsse noch heute Medikamente einnehmen. Das Gericht sieht die Arbeitsunfähigkeit als erwiesen an. Sodann sei gemäss Verteidigung der Kausalzusammenhang zwischen Raub und Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen. L.______ war vor dem Überfall noch voll erwerbstätig, nach dem Überfall jedoch stellte er seine Arbeit quasi von einem Tag auf den anderen vollständig ein. Bei dieser Sachlage kann das Gericht berechtigterweise auch ohne medizinische Fachkenntnisse auf einen direkten Zusammenhang schliessen. Hätten zudem andere Gründe, wie beispielsweise das Alter L.______ eine Rolle gespielt, so hätte er sein Geschäft ― allenfalls nach dem Überfall ― in geordnetem Rahmen aufgelöst oder einem Nachfolger übergeben. Dies tat er aber nachweislich nicht. Auch hier folgt das Gericht nicht der Argumentation der Verteidigung. Darüber hinaus leide B.______ allgemein unter einer eingeschränkten Mobilität und verlasse das Haus abends nicht mehr. Er wird dadurch ähnlich in seiner Lebensqualität eingeschränkt wie das Opfer in BGE 105 IV 180, welches infolge eingeschränkter Mobilität nach einem Autounfall nicht mehr seinem Hobby, dem Fischen, nachgehen konnte, weil es steile Borde nicht mehr zu überwinden in der Lage war. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit gestützt auf die obigen Erwägungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt. Im subjektiven Tatbestand ist (Eventual-)Vorsatz gefordert. Wie die Verletzungen zeigen, schlug B.______ wiederholt und mit grosser Kraft auf einen 71jährigen Mann ein, sogar als dieser bereits am Boden lag. Das Ziel war, dass dieser nicht mehr aufstehen sollte. Jeder umsichtige Mensch weiss oder hätte zumindest wissen müssen, dass unter diesen Umständen schwerste Schädigungen der Gesundheit, ja sogar der Tod, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge sind. Wahrscheinlich lagen die schwere gesundheitliche Schädigung L.______ tatsächlich nicht in der direkten Absicht B.______, denn es ging ihm ja nicht primär darum, L.______ zu verprügeln, sondern vielmehr darum, seinen Beutezug zu sichern. Die Überwältigung L.______ war in diesem Sinne notwendiges Übel zur Erreichung des Zweckes. B.______ gab an, die Wirkung eines Schlages hänge von der Kraft mit der er ausgeführt werde, ab. Aus dem Zustand L.______ nach der Tat kann geschlossen werden, dass B.______ sich nicht wirklich zurückhielt, auch wenn er dies behauptet. B.______ hätte daher wissen müssen, dass die L.______ zugefügten Schläge zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können, und dennoch schlug er zu. Auch muss ihm bei jedem weiteren Schlag aufgefallen sein, dass der Zustand L.______ sich von Schlag zu Schlag zunehmend verschlechterte. Und trotzdem schlug er ihn auf dem Boden liegend noch ein letztes Mal, nur um sicherzugehen, dass er nicht wieder aufstehen würde. Damit nahm er die Verletzungsfolgen in Kauf und handelte eventualvorsätzlich, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt. Mit dem Erfüllen des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB ist in casu auch der qualifizierte Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt. Dabei konsumiert der Raub die Körperverletzung (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 29 zu Art. 122 StGB). Schuldausschlussund Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ hat sich somit des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht.   25. B.______ bestritt den Vorwurf des Hausfriedensbruchs, schliesslich habe er nur ein öffentliches Geschäft betreten. Die Verteidigung führte aus, wer ein Geschäft in rechtswidriger Absicht betrete, mache sich nicht des Hausfriedensbruches strafbar. Zudem wäre für diese Tat am 6. Juli 2010 die Verjährung eingetreten, da dafür gemäss damals geltender Rechtslage die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 70 Abs. 4 aStGB anzuwenden sei, womit auf diesen Anklagepunkt nicht einzutreten sei. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (Art. 70 Abs. 4 aStGB, Stand 28. Dezember 2004). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Hausfriedensbruch, geregelt in Art. 186 StGB, fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 70 Abs. 4 aStGB; auch ist Art. 389 Abs. 2 nicht einschlägig, da Hausfriedensbruch als Vergehen nach altem wie nach neuem Recht einer Verjährungsfrist von sieben Jahren unterliegt, welche vorliegend noch nicht abgelaufen ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 70 Abs. 1 lit. c. aStGB).   26. Wer gegen den Willen des Betroffenen in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Tatbestandsmässig ist erst das tatsächliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in den umschlossenen, aber nicht notwendigerweise verschlossenen Raum (Donatsch Andreas/Flachsmann Stefan/Hug Markus/Weder Ulrich, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18., überarbeitete Auflage, Zürich 2010, N 5 zu Art. 186 StGB). Nach Trechsel (Trechsel Stefan et al., a.a.O., N 15 zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen): Fehlende Erlaubnis genügt nicht, auch nicht ein hypothetischer Wille – "hätte der Hausherr die wahre Absicht des Täters gekannt…". Wer in Diebstahlsabsicht einen Selbstbedienungsladen betritt, begeht nicht Hausfriedensbruch, auch nicht, wer mittels Fassadenkletterei Einblick in ein Zimmer sucht. Viel zu weit geht nach Ansicht Trechsels BGE 108 IV 39, wonach a priori zu vermuten sei, dass dem Publikum zu einem bestimmten Zweck geöffnete Räumlichkeiten nicht in Verfolgung anderer Zwecke betreten werden dürfen. Indes setzt das Verweilen in einem Raum trotz Aufforderung des Berechtigten, diesen zu verlassen, voraus, dass der Täter nach der Aufforderung noch eine gewisse Dauer im Raum verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er das Verbot des Berechtigten missachtet (Donatsch Andreas/Flachsmann Stefan/Hug Markus/Weder Ulrich, a.a.O., N 15 f. zu Art. 186 StGB). Mit Trechsel erachtet das Gericht den Tatbestand des Hausfriedensbruches vorliegend als nicht erfüllt. Zunächst kannte L.______ die wahren Absichten B.______ nicht, als dieser das Geschäft betrat. Erst mit dem ersten Schlag manifestierte B.______ offensichtlich die Zweckwidrigkeit seines Aufenthaltes in der Bijouterie, womit sein Aufenthalt allenfalls objektiv tatbestandsmässig wurde. Indes war B.______, nachdem er mit diesem Schlag seinen Plan in die Tat umzusetzen begonnen hatte, bestrebt, das Geschäft raschest möglich wieder zu verlassen, so dass sein relativ kurzer Aufenthalt nach Ansicht des Gerichtes nicht reicht, um tatbestandsmässig zu sein, womit B.______ vom Anklagevorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen ist.     V. Fall [...]   1. Gemäss Staatsanwaltschaft habe B.______ am 8. Juli 2005, zwischen 09.00 Uhr und 09.45 Uhr, die Bijouterie V.______ am [...] in [...] überfallen. Er habe sich damit des qualifizierten Raubes, im Deliktsbetrag von ca. CHF 70'000.―, gemäss Art. 170 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB und, indem er den anwesenden Geschäftsinhaber V.______ erschlagen habe, des Mordes nach Art. 112 StGB strafbar gemacht.   2. Der Beschuldigte zeige sich gemäss Verteidigung insofern geständig, als er den Raub verübt und V.______ mehrmals geschlagen habe. Die Verteidigung bejahte zwar den Kausalzusammenhang zwischen dem Wirken B.______ und dem Tod V.______, bestritt aber die rechtliche Qualifikation als Mord, ebenso wie die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 4 StGB. Konkret stellte die Verteidigung den von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Eventualvorsatz zur Tötung und Habgier als Motiv der Tat in Frage. Der Beschuldigte selber ging in der Hauptverhandlung gar über den von der Verteidigung eingeräumten Tatumfang hinaus und gestand neben dem Raub auch den Mord ein. Bei dieser Sachlage ist der Sachverhalt, soweit für den Mord und die Qualifizierung des Raubes relevant, zu erstellen.   3. Am 3. April 2007 wurde B.______ von der Kantonspolizei Zürich kurz zum Überfall auf V.______ befragt. B.______ habe keine besonderen Vorbereitungen getroffen, er habe im Auto immer Handschuhe und Klebeband dabei gehabt.   4. Am 14. Mai 2007 erfolgte die delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich. Der Beschuldigte verneinte, das Geschäft ausgekundschaftet zu haben, gab aber zu, vor der Tat bereits einmal im Geschäft gewesen zu sein, um sich Uhren anzusehen. Nach [...] sei er gekommen, weil er einfach so in der Schweiz herumgefahren sei. Den Tatentschluss habe er erst beim zweiten Besuch des Geschäfts gefasst. Er habe aber Handschellen mitgenommen. Zunächst habe er kurz mit dem Opfer gesprochen. Dann habe er mit der zur Faust geballten rechten Hand dem Opfer einmal ins Gesicht geschlagen. Dieses sei hingefallen, er habe es mit Handschellen gefesselt und in einen Nebenraum gebracht. Insgesamt habe er etwa fünfmal auf den Kopf des Opfers eingewirkt. Während des Sturzes nach dem ersten Schlag habe V.______ sich nirgends gestossen. Nach dem ersten Schlag habe das Opfer noch kein Blut im Gesicht gehabt. Der erste Schlag sei auf die rechte Wange erfolgt. Er habe V.______, der bei Bewusstsein gewesen sei, dann in den Nebenraum geschleift und sei in den Verkaufsraum zurückgekehrt, um Uhren zusammenzusuchen. Er habe bemerkt, dass V.______ sich Richtung Theke bewegte. Der Beschuldigte sei auf ihn zugerannt und habe ihm zweimal ins Gesicht geschlagen, wobei das Opfer nach diesen Schlägen aus der Nase geblutet habe. Dadurch sei das Opfer auf sein Gesäss gefallen. Der Beschuldigte habe ihn dann noch einmal geschlagen. Beim Verlassen des Geschäfts sei das Opfer halb auf dem Boden gelegen und habe versucht, sich auf den Ellbogen stützend aufzustehen. Der Beschuldigte wiederholte, er habe nur mit der Hand zugeschlagen. Als er das Geschäft verliess, sei V.______ noch ansprechbar gewesen und habe selber gesprochen.   5. Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich fand am 14. März 2008 statt. Der Beschuldigte gestand dort vier Raubüberfälle sowie einen Diebstahl ein. Er sei bereits vor dem Überfall einmal im Geschäft (sc. V.______) gewesen. Er habe dann nicht geplant, aber sinngemäss in Erwägung gezogen, einen Überfall zu begehen, deswegen habe er auch die Handschellen mitgeführt. Der erste Schlag sei mit der Hand ausgeführt worden. Er habe fest geschlagen, damit das Opfer zu Boden falle. Dann habe er zwei bis drei weitere Male, nicht in Serie, zugeschlagen. Der zweite Schlag sei erfolgt, weil das Opfer geschrieen habe. Der Beschuldigte sei zurück in den Nebenraum, habe zum zweiten Mal zugeschlagen und sei wieder in den Verkaufsraum. Nach einer bestimmten Zeit habe das Opfer im Nebenraum noch lauter zu schreien angefangen und sei plötzlich in den Verkaufsraum gekommen. Dort habe er zum dritten Mal zugeschlagen. Das Opfer habe sich auf die Theke gestützt. Schliesslich habe der Beschuldigte das Opfer zu Boden gestürzt und auf dem Boden erneut einmal zugeschlagen. Alles in allem seien es maximal fünf Schläge gewesen. Die Todesfolge könne sich der Beschuldigte nicht erklären. Zwar könne er sich vorstellen, dass seine Schläge dem Opfer grossen Schaden zugefügt hätten, aber dass sie tödlich waren, könne nicht sein. Er sei litauischer und internationaler Karate-Champion gewesen und habe deshalb gut verstanden, was er alles bewirken könne. Deshalb habe er auch nicht mit der gestreckten Faust zugeschlagen, sondern in einer runden Bewegung mit der Handinnenseite. Er habe keine besondere Kraft anwenden müssen. Hätte V.______ nicht geschrieen, wäre nichts passiert. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es für V.______ tödlich enden könnte. Zum Schluss habe er ihn aufrecht an einen Schrank gelehnt und einen vermeintlichen Alarmknopf unter der Theke gedrückt.   6. Anlässlich der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 gab der Beschuldigte an, er sei ziellos in der Schweiz herumgefahren und trug sich mit dem unkonkreten Gedanken, dass er eventuell einen Überfall machen könnte. Er habe sich Uhren im Geschäft des Opfers angeschaut. Ein oder zwei Tage später sei er zurückgekommen und habe gesehen, dass das Opfer wiederum alleine im Geschäft gewesen sei. Da habe er sich „spontan“ zum Raub entschlossen. Er habe ihn mit der Hand ins Gesicht geschlagen, V.______ sei zu Boden gestürzt und der Beschuldigte habe ihn mit zu diesem Zweck mitgeführten Handschellen gefesselt. Dann habe er Schmuck und Uhren in die mitgebrachte Tasche gefüllt. Die Handschellen hätten sich gelöst und das Opfer sei zur Tür gerannt, worauf der Beschuldigte ihm ins Gesicht geschlagen und ihn erneut mit den Handschellen gefesselt habe. B.______ habe dann weiteres Deliktsgut eingepackt und die Beute in der Schweiz verkauft und das Geld nach [...] mitgenommen. Die Richtigkeit der Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 13. März 2008 bestätigte er. Motiv seien wiederum seine Schulden gewesen. Er habe keinen Mittäter gehabt, obwohl er von Zeugen beim Auskundschaften des Tatorts mit einer zweiten Person beobachtet worden sei. Der Beschuldigte anerkannte den Deliktsbetrag von CHF 70'000.― und den Sachverhalt sinngemäss, will aber keine Tötungsabsicht gehabt haben. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 sagte B.______ aus, diese Tötung habe auch der Mittäter begangen. Und wenn man jemanden töten wolle, dann führe man nicht noch Handschellen mit; er habe ihn sinngemäss also nicht töten wollen.   7. Dem Psychiater T.______ erläuterte, wie es zum Tatentschluss gekommen sei. Er habe noch vor der Tat in [...] einen russisch sprechenden Mann kennengelernt, mit dem er gemeinsame Bekannte im kriminellen Millieu gehabt habe. Dieser Mann habe ihm dann den Überfall vorgeschlagen. B.______ sei über den Vorschlag nicht überrascht gewesen Zudem habe hier auch ein Mittäter den Mord begangen. B.______ habe nicht auf Schreie aus dem Nebenraum, in dem sich V.______ und der Mittäter befunden hätten, reagiert und weiter Deliktsgut eingesammelt. Diese Aussage ist nicht überzeugend. Wie sich zeigen wird, wurde V.______ auf brutalste Art und Weise zusammengeschlagen. Unter diesen Umständen ist es sehr unwahrscheinlich, dass er nach dem Angriff noch bei Bewusstsein war und sich fortbewegte. Gefunden wurde seine Leiche hinter der Theke des Verkaufsraumes, also unmittelbar dort, wo B.______ Uhren eingesammelt haben will. Wenn V.______ tatsächlich dort vom Mittäter erschlagen worden wäre, hätte B.______ dies unmittelbar mitbekommen müssen.   8. Der Sachverhalt lässt sich nach den Aussagen B.______ somit wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte war offenbar ziellos in der Schweiz unterwegs, um sich Uhren anzusehen. Dabei sei er einmal zufällig in Glarus in V.______ Juweliergeschäft gelandet, und ein oder zwei Tage später nochmals dorthin zurückgekehrt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der erste Besuch lediglich dazu diente, die Lokalität auszukundschaften. In seinen Aussagen gegenüber dem Gutachter will B.______ von einem gemeinsamen Bekannten aus dem bezeichnenderweise kriminellen Milieu V.______ Bijouterie als Tipp erhalten haben. Obwohl er stets vorgab, nur als Tourist in die Schweiz gekommen zu sein, sei er nach eigenen Angaben über diesen Tipp zu einem Raub nicht überrascht gewesen. Zu diesem Überfall wurde er von seinen vermeintlichen Hinternmännern auch noch nicht gezwungen, wie er dies beim Überfall auf W.______ geltend machen wird. B.______ gibt auch zu, sich mit dem unkonkreten Gedanken, einen Raub zu begehen, getragen zu haben. Dieser Gedanke war damals wohl viel konkreter als B.______ im Nachhinein zugibt. Wozu hätte B.______ sonst auch mit Handschellen in der Tasche ins entlegene [...] zurückkehren sollen, zumal die Uhrenpreise hier wohl kaum tiefer sind als in [...], wo er sich bereits in der Einvernahme zum Diebstahl [...] über die hohen Preise beklagt hatte. Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Tatablauf weitgehend identisch mit dem Vorgehen in [...] war. B.______ schlug V.______ mit der zur Faust geballten Hand einmal fest auf die rechte Wange V.______, damit dieser zu Boden geht. V.______ ging zu Boden und B.______ versuchte dann, ihn zu fesseln, wobei er diesmal Handschellen verwendete. Während des Sturzes hat V.______ sich nirgends gestossen und hat anschliessend auch noch nicht geblutet. B.______ schleifte ihn dann in einen Nebenraum und ging zurück in den Verkaufsraum, um Uhren einzusammeln. V.______ schrie im Nebenraum, so dass B.______ in den Nebenraum ging und ihn erneut schlug. Danach kehrte er wieder in den Verkaufsraum zurück und sammelte Uhren. V.______, der die Handschellen inzwischen gelöst hatte, bewegte sich schreiend aus dem Nebenraum in Richtung Verkaufstheke, wo er sich dann aufstützte. B.______ schlug ihn zweimal ins Gesicht. Nun blutete V.______ aus der Nase und fiel auf sein Gesäss. B.______ schlug nochmals zu und fesselte ihn mit Handschellen. V.______ lag zum Schluss auf einem Ellbogen aufgestützt auf dem Boden, war bei Bewusstsein und ansprechbar. Insgesamt schlug B.______ das Opfer fünfmal auf den Kopf. B.______ könne sich zwar vorstellen, dass seine Schläge dem Opfer grossen Schaden zugefügt hätten, aber es könne nicht sein, dass sie tödlich gewesen seien. Im Gegensatz zu L.______, wo B.______ sich noch zurückgehalten haben will, gibt er hier zu, zumindest den ersten Schlag fest ausgeführt zu haben. Er war sich bewusst, dass seine Schläge zu schweren Verletzungen führen können. Die Todesfolge schloss er aber zunächst noch aus. In der Hauptverhandlung gestand er einen Mord ein, und sein Verteidiger bejahte zumindest den Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und dem Tod V.______. Wer fünfmal fest auf einen 67-jährigen Mann einschlägt – davon zweimal, als dieser bereits auf dem Boden lag – und weiss, dass seine Schläge grossen Schaden verursachen könnten, der nimmt auch in Kauf, sein Opfer zu töten. Ansonsten hätte er spätestens zum Zeitpunkt, als V.______ sich an der Theke aufstützen musste, nicht mehr weiter zugeschlagen. Vermutlich hätte B.______ V.______ ohne grosse Mühe erneut fesseln und zurück in den Nebenraum schleifen können. Schliesslich konnte sich dieser nicht einmal mehr aus eigener Kraft auf den Beinen halten. Dessen ungeachtet schlug der Beschuldigte am Boden zum fünften Mal auf den blutenden Kopf des Opfers ein. Es gilt damit als erwiesen, dass er zumindest in Kauf nahm, V.______ mehr als nur zu immobilisieren. Auch hier wollte B.______ wie schon bei L.______ sicher gehen, dass er ungestört seinen Raub zu Ende bringen konnte. Einen schreienden Ladenbesitzer galt es daher möglichst rasch zum Schweigen zu bringen.   9. Am 10. Juli 2006 führte das IRM eine Obduktion an V.______ durch, mit folgendem Ergebnis: „Zusammenfassend steht aus rechtsmedizinischer Sicht fest, dass V.______ an den Folgen der schweren Hirnverletzung verstorben ist, für welche am ehesten Schütteln des Oberkörpers oder Schläge in das Gesicht in Frage kommen. Faustschläge ins Gesicht können ohne weiteres die klinisch dokumentierten Blutunterlaufungen in den Augenweichteilen (Brillenhämatom) verursacht haben“. Das Gutachten bestätigt die Vermutung, dass V.______ durch die wiederholten Schläge auf den Kopf getötet wurde. Wie bereits erwähnt bestritt auch die Verteidigung den Zusammenhang zwischen den Schlägen und dem Tode V.______ nicht.   10. B.______ behauptete, zum Schluss der Tat habe er den Alarmknopf gedrückt, um Hilfe für V.______ zu holen. Er sagte selber aus, nie Handschuhe getragen zu haben. Dennoch fanden sich auf dem Alarmknopf am Tatort keinerlei Spuren B.______. Auch ging kein entsprechender Alarm bei der Polizei ein. Es muss sich hier somit um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln. Im Übrigen passt diese Behauptung wieder ins Bild des Gericht, wonach B.______ im Nachhinein seine Tat geschönt darstellt.   11. Der Umstand, dass B.______ Handschellen dabei hatte, als er das zuvor ausgekundschaftete Geschäft betrat, belegt, dass der Tatentschluss zum Überfall eben nicht spontan erfolgt ist, sondern bereits im Vorfeld geschah und entsprechende Vorbereitungen getätigt wurden. B.______ hat aus seinem erfolglosen Fesselversuch mit dem Klebeband gelernt und seine Ausrüstung für diesen Überfall verbessert.   12. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zwar vorgibt, er bereue den Verlust des Lebenspartners von Y.______, sich diesem gegenüber aber sehr abschätzig verhielt, als er Ergänzungsfragen stellte. Vermutlich handelt es sich nur um aufgesetzte Reue, ansonsten hätte er Y.______ bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit mehr Respekt behandelt.   13. Am 3. Mai 2007 führte die Kantonspolizei Glarus eine Personen-Wahlkonfrontation durch, an der Y.______ den Beschuldigten mit 99.9%iger Sicherheit als diejenige Person identifizierte, die sich am Tag vor dem Überfall um ca. 17.00 Uhr im Geschäft aufgehalten habe. Er habe sich Uhrenbänder zeigen lassen und immer nur auf Vitrinen geachtet und nach allfälligen Kameras Ausschau gehalten. Der Beschuldigte sei allein gewesen. In der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wiederholte Y.______ im Wesentlichen seine Aussagen. Der Beschuldigte bestätigte, am Tag vor dem Raub im Geschäft gewesen zu sein. Die Aussagen Y.______ bestätigen, dass sich B.______ am Tag vor dem Raub in der Bijouterie V.______ aufhielt und die Überwachungsmassnahmen ausspionierte. B.______ sagte selber, er habe beim ersten Besuch geschaut, ob es Kameras habe Wieso hätte er dies tun sollen, wenn er keinen Überfall im Schilde führte?   14. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Glarus, zu der geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Mit ihrem Ergänzungsrapport vom 22. April 2011 kam die Kantonspolizei dieser Aufforderung wie folgt nach: In der Bijouterie seien keine Überwachungskameras vorhanden gewesen. Es könne aber aufgrund der vorgefundenen Schuhabdrücke geschlossen werden, dass sich nach der Tat lediglich eine unbekannte Person am Tatort aufgehalten habe. Bei dieser Person müsse es sich um den Täter handeln. In der Bijouterie V.______ sei zum Zeitpunkt der Tat eine Alarmanlage mit zwei am Ladenkorpus erkennbaren Klingelknöpfen installiert gewesen. Die Knöpfe hätten

Alarm bei der Kantonspolizei Glarus ausgelöst. Es sei aber am Tattag kein entsprechender Alarm eingegangen. Aus dem Rapport sei ersichtlich, dass das Opfer schliesslich von einer Kundin gefunden wurde. Eine DNA-Untersuchung der Knöpfe ergab keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten. Es steht damit fest, dass B.______ keinen Alarmknopf gedrückt hat. Den Widerruf des Geständnisses hält die Kantonspolizei auch aufgrund der bisherigen Aussagen des Beschuldigten mit erklärtem Täterwissen für völlig unglaubwürdig. Die DNA-Untersuchung zeigte keine Spuren B.______ auf dem Alarmknopf. Ein entsprechender Alarm ging bei der Polizei nicht ein. Der Alarmknopf wurde somit von B.______ gar nie gedrückt, es handelt sich nach Überzeugung des Gerichts um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Aufgrund der Schuhabdrücke befand sich lediglich ein einziger Täter im Geschäft. B.______ stritt nie ab, zum Tatzeitpunkt im Geschäft gewesen zu sein; er bestätigte vor Schranken sogar, V.______ überfallen zu haben. In Kombination dieser beiden Fakten ergibt sich, dass B.______ auch in Glarus allein im Geschäft war. Somit konnte es auch nur B.______ sein, der V.______ erschlagen hat.   15. Die Staatsanwaltschaft legt B.______ vorliegend einen qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie einen Mord nach Art. 112 StGB zur Last. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Raub vgl. vorstehend Ziff. IV. 22. ff.. Wie oben dargelegt musste B.______ durch seine brutale Vorgehensweise damit rechnen, dass V.______ den Überfall nicht überleben würde. V.______ ist an den Folgen denn auch tatsächlich gestorben. Somit ist zu bejahen, dass B.______ Handeln V.______ in Lebensgefahr gebracht hat. Die übrigen Tatbestandselemente des Raubes sind erfüllt, denn das Vorgehen B.______ in diesem Fall stimmt in den wesentlichen Punkten mit dem Vorgehen im Fall L.______ überein. Dies gilt wie erwähnt auch für den Vorsatz, welcher bereits beim Betreten des Geschäfts vorgelegen haben muss. B.______ nannte als Grund für die Tat Bereicherungsabsicht. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind damit erfüllt. Schuldausschlussund Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht.   16. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgen Artikel (sc. 112 ff. StGB) zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Der objektive Tatbestand des Mordes umfasst die Tötung eines Menschen. B.______ war der einzige Täter und V.______ starb als Folge des Überfalls. B.______ muss somit V.______ getötet haben. Weder B.______ selber noch die Verteidigung bestritten dies. Subjektiv ist im Falle des Mordes nicht nur Vorsatz, sondern zudem besondere Skrupellosigkeit bei der Tathandlung gefordert. Wer besonders skrupellos handelt, der hat folglich keine moralischen Bedenken während der Tatausführung bzw. keine hemmenden Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 4 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen). Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ist ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer (tatsächlichen oder vermuteten) Reaktion des Opfers getötet hat etc. (Regeste zu BGE 115 IV 187). Vorliegend sagte B.______ aus, wenn V.______ nicht geschrieen hätte, dann wäre nichts passiert. Er stützt mit seiner Aussage die Auffassung des Gerichts, wonach die Schläge lediglich Mittel zum Zwecke des ungestörten Diebstahls bzw. Raubes waren. B.______ schlug V.______, welcher an den Folgen starb, während des Überfalls, um sich ungestört die Beute aneignen zu können. In grosser Gefühlskälte und Rücksichtslosigkeit schlug er V.______ ohne zu Zögern mehrfach auf den Kopf, währenddem dieser gefesselt am Boden lag. Es gibt keine Anzeichen von Mitgefühl oder Reue, im Gegenteil zeigte sich B.______ gegenüber Y.______ im Nachgang zur Tat sehr pietätlos. Es ist erwiesen, dass B.______ entgegen seiner Behauptung keine Hilfe für den schwer verletzten V.______ geholt hat. Ziel seines Handelns war Habgier. Die Verteidigung verneint dies zwar, aber würde man ihrem Einwand Folge leisten und Habgier als "Rechtfertigung" der Gewalt ausschliessen, so bliebe eigentlich nur die blosse Freude an der Gewalt selber als Motiv für das Handeln B.______, was wiederum keinesfalls zu B.______ Vorteil gereichen würde. Hinsichtlich der "Verhältnismässigkeit" der angewendeten Gewalt muss zudem hier festgestellt werden, dass B.______ nach dem Überfall auf L.______ mittlerweile über einschlägige Erfahrung mit sich wehrenden Opfern hatte und deshalb diesmal bessere Vorbereitungen getroffen und deshalb Handschellen mitgenommen hat. Nach dem ersten Schlag hatte er genügend Zeit, um V.______ zu fesseln und ihn in den Nebenraum zu schleifen. Trotzdem gelang es ihm auf längere Sicht nicht, V.______ mit den Handschellen allein ausser Gefecht zu setzen und er bediente sich wiederum roher Gewalt, um sich V.______ zu erwehren, auch nachdem dieser bereits zu Boden gegangen war. Zu erwähnen ist auch, dass ein Grossteil der Morddelikte allgemein ihren Ursprung in einer persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer haben. Bei V.______ handelt es sich aber eben gerade nicht um eine B.______ bekannte Person. V.______ war ein wildfremdes Opfer, dessen Tötung nicht auf je nachdem entschuldigende oder nachvollziehbare persönliche Gründe zurückzuführen ist, sondern dessen Tod seinen Grund einzig und allein darin hat, dass er B.______ Bereicherungsabsicht zur falschen Zeit am falschen Ort im Wege stand. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit ein Raubmord gegeben. Schuldausschlussund Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.   17. Es stellt sich noch die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 112 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Art. 112 StGB konsumiert die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB, tritt aber zum einfachen Raub von Art. 140 Ziff. 1 StGB wegen der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter in echte Konkurrenz (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 30 zu Art. 112 StGB). Der Beschuldigte ist somit zu verurteilen wegen einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.   VI. Fall [...]   1. Am 14. Februar 2006 um ca. 11.00 Uhr habe der Beschuldigte das Uhrengeschäft Uhrenatelier am [...] in Zürich ausgeraubt. Dabei habe er den Geschäftsinhaber G.______ niedergeschlagen, gefesselt und 44 Armbanduhren im Wert von CHF 398'650.― gestohlen. Dadurch habe B.______ sich wegen einfachen Raubes, im Deliktsbetrag von CHF 398'650.―, gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.   2. Der Beschuldigte anerkannte den angeklagten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung.   3. Der Beschuldigte wurde am 2. Mai 2007 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Er gab den ihm vorgeworfenen Überfall auf das Uhren-Atelier von G.______ am 14. Februar 2006 zu. Er habe das Geschäft von einem früheren Besuch in Zürich gekannt und sich erst im allerletzten Moment, im Geschäft, zum Überfall entschieden. Er habe gesehen, dass ein Diebstahl nicht möglich sein würde, und habe sich zum Raub entschlossen. So habe er G.______ mit der Faustinnenseite gegen den Kopf geschlagen, worauf G.______ zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe ihm Handschellen angelegt und habe sich daran gemacht, Uhren einzusammeln. Schliesslich habe G.______ zu schreien oder sonst etwas zu tun begonnen, worauf der Beschuldigte ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Darauf sei G.______, der noch bei Sinnen gewesen sei, ruhig gewesen. G.______ habe während der Anwesenheit des Beschuldigten nie das Bewusstsein verloren, das sei ganz sicher. Der Beschuldigte habe einmal am Kiefer und einmal seitlich am Kopf geschlagen. Es könne sein, dass G.______ den Kopf beim Hinfallen angeschlagen habe.   4. Am 28. April 2008 erfolgte die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. Der Beschuldigte behauptete, er habe die Handschellen einfach dabei gehabt, er wisse nicht wieso. Er habe G.______ zunächst niedergeschlagen und anschliessend nochmals geschlagen; gesamthaft habe er ihn drei- bis viermal geschlagen. Der Beschuldigte anerkannte in der Folge den vorgeworfenen Sachverhalt, nachdem er G.______ „mit der zur Faust geballten Hand stark gegen das Gesicht“ und nachfolgend „mehrmals mit der offenen Hand gegen den Kopf“ geschlagen habe. Er stritt nicht ab, dass G.______ erhebliche Kopfverletzungen, eine Gehirnerschütterung, eine blutende Verletzung an der Lippe sowie eine Schwellung im Kieferbereich erlitten haben soll.   5. Anlässlich der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 anerkannte der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt und die rechtliche Würdigung sowie den Deliktsbetrag. In eigenen Worten habe er damals die unbestimmte Absicht gehegt, einen Raub zu begehen. Er habe das ihm von früher bekannte Geschäft am [...] in Zürich betreten und den Inhaber mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Dieser sei umgefallen und der Beschuldigte habe ihn mit Handschellen gefesselt, die Beute eingesammelt und in seine Tasche gepackt und das Geschäft verlassen. Er habe die Beute dann in der Schweiz verkauft und das Geld nach Litauen mitgenommen, wo er seine Schulden damit bezahlt und seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Motiv für die Tat sei Geld gewesen. Er bestätigte die Richtigkeit der Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwaltschaft Zürich sinngemäss.   6. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 bestritt der Beschuldigte die posttraumatische Belastungsstörung und die Gehirnerschütterung des Opfers, er habe ihn nur leicht an der Lippe verletzt. Er anerkannte aber, einen Raub begangen zu haben.   7. Auch bei diesem dritten Überfall nimmt das Gericht B.______ nicht ab, dass er während eines Spaziergangs zufällig in der Gegend war und dabei zufällig auch noch Handschellen mit sich führte. Vielmehr erachtete es als gegeben, dass B.______ das Geschäft bereits mit Vorsatz betrat. Alsdann schlug er G.______ mit der Faustinnenseite an den Kiefer, fesselte ihn mit Handschellen und als dieser zu schreien begann, gab er ihm noch mindestens zwei, eventuell drei, Ohrfeigen. Er sammelte seine Beute ein und verliess das Geschäft wieder. B.______ anerkannte hier einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.   8. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Zürich, zur geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Mit ihrem Bericht vom 28. April 2010 kam die Kantonspolizei dieser Aufforderung wie folgt nach: Sie verwies auf die Akten und den Arztbericht.   9. Das Opfer G.______ erinnerte sich im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2006 nur noch daran, dass ein vermeintlicher Russe in den Laden gekommen sei und sich für eine teure Rolex interessiert habe. Dann breche seine Erinnerung ab. Die Erinnerung G.______ ist unvollständig, liefert aber immerhin keine Anhaltspunkte dafür, dass B.______ nicht allein gehandelt hat. Am 10. März 2006 erfolgte eine zweite Einvernahme. Das Opfer konnte sich noch immer an nichts erinnern. Eine Wahlbildkonfrontation verlief negativ.   10. Im Geschäftslokal von G.______ war die Überwachungskamera nach unten geschwenkt. Sie ergibt somit keine Hinweise auf einen Mitttäter. Angesichts B.______ Fixierung auf Überwachungskameras erscheint es sehr gut möglich, dass er die Kamera selber nach unten geschwenkt hat.   11. Der ärztliche Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Mai 2008 attestiert G.______ eine Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und am Hinterkopf, Prellungen im Gesicht und Schürfungen im Rumpfbereich. Die Verletzungen seien zu keinem Zeitpunkt lebensgefährlich gewesen. Der Bericht von [...], Craniosacral-Therapeut, stellte bei G.______ „typische posttraumatische Belastungsstörungen“ fest.   12. Das Geständnis stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Schuldausschlussund Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich eines (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.     VII. Fall [...]   1. Schliesslich legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last, er habe am 22. Februar 2007 kurz nach 09.00 Uhr die Bijouterie [...] an der [...] in [...] überfallen und dabei den anwesenden Geschäftsinhaber W.______ getötet. Dadurch habe er sich wegen qualifizierten Raubes im Deliktsbetrag von CHF 203'650.― gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB sowie wegen Mordes nach Art. 112 StGB strafbar gemacht.   2. Die Verteidigung räumt zwar die Beteiligung des Beschuldigten am Überfall ein, sieht ihn aber trotz des in der Hauptverhandlung abgelegten ― nach ihrer Ansicht vagen ― Mordgeständnisses als Mitglied einer Bande, wobei nicht einwandfrei nachgewiesen werden könne, dass B.______ derjenige war, der W.______ getötet habe.   3. Die Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich fand am 3. April 2007 statt. Hier berichtete der Beschuldigte über seine Hintermänner. Es seien Leute, die gedroht hätten, ihn fertig zumachen, wenn er das geschuldete Geld nicht zurückzahle. Sie hätten ihm das Juweliergeschäft gezeigt. Für den Überfall würde man ihm die Schulden abschreiben und er dürfte einen Teil der Beute als Belohnung behalten. Von den Hintermännern habe er weder Telefonnummer noch Adresse. Es sei alles über zwei Mittelsmänner gelaufen. Er habe [...] (alias [...]) als Fahrer gebraucht, da ihm der Führerschein in Litauen entzogen worden sei. B.______ habe keine andere Wahl gehabt als die Bijouterie zu überfallen. Er habe den Männern ja das Geld geschuldet. Wieso er ihnen das Geld schuldete, wollte er nicht verraten. Er habe von den Mittelsmännern am Vorabend eine Tasche mit Handschellen, Klebeband und Waffe erhalten. Am Tatmorgen sei ihm eine Hilfsperson, bei der es sich nicht um [...] gehandelt habe, zugeteilt worden. Die Hilfsperson habe sich jedoch ebenfalls als [...] vorgestellt. In der Bijouterie sei der Überfall im Wesentlichen so abgelaufen, dass der Reissverschluss der Tasche geklemmt habe und B.______ deshalb die Schrotflinte nicht habe hervorholen können. Er habe W.______ deshalb geschlagen, wiederum mit der Innenseite seiner Faust, diesmal aber mit der linken, denn rechts sei die Theke gewesen und es sei deswegen „unbequem“ gewesen mit rechts. W.______ sei zu Boden gegangen. Sie hätten ihm dann die Handschellen angezogen. Insgesamt sei W.______ von B.______ dreimal geschlagen worden, von [...] kein einziges Mal. B.______ habe gesehen, dass W.______ etwas älter war und habe sich deswegen bemüht, nicht so stark zuzuschlagen. B.______ bestreitet aber nicht, dass die Verletzungen, die er W.______ zugefügt habe, mögliche Auslöser für das waren, was weiter mit ihm passiert sei. Die Tötung sei nicht beabsichtigt gewesen. B.______ glaubte, W.______ habe einen Sack über dem Kopf gehabt, aber das habe wahrscheinlich der andere getan. Er habe ihm Wasser ins Gesicht gespritzt und ihn wieder zu Bewusstsein geholt. Vor dem Verlassen des Geschäfts habe B.______ noch den roten Alarmknopf an der Theke gedrückt. Er gestand zudem ein, im Februar 2006 ein Uhrengeschäft überfallen zu haben. Bei der Übergabe des Deliktsguts habe er sich verschwatzt und den Mittelsmännern verraten, dass er keine Handschuhe getragen habe. So hätten sie ihn zum Überfall auf W.______ erpressen können. Grund für seinen Besuch damals in der Schweiz sei eine Internetbekanntschaft gewesen.   4. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. April 2008 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme, dass er dem Opfer zunächst einen und im Hinterraum dann zwei weitere Schläge an den Kopf verpasst habe. Er habe ihn aber nicht stark geschlagen, denn es sei ein alter Mann gewesen. Er habe ihn mehr einschüchtern wollen. Der Beschuldigtes sei sich zwar bewusst gewesen, dass seine Schläge zu irgendwelchen Körperverletzungen führen könnten, nicht aber, dass sie tödlich sein könnten.   5. In der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 bestritt der Beschuldigte entgegen dem Vorwurf des Verhörrichters, Goldbarren und die Maurice LaCroix-Uhr genommen zu haben. Er habe lediglich zwei Silberbarren und Schmuck genommen. Er gestand den Raub und die Sachbeschädigung an sich ein, bestritt aber die Tötung des Opfers. So wie es aussehe, habe dies sein Mittäter getan. B.______ präzisierte, er sei von Hintermännern aus der Schweiz zu diesem Überfall genötigt worden. Am Bahnhof Enge habe er seinen Mittäter [...]getroffen, nach dessen Instruktionen der Raubüberfall abgelaufen sei. Im Geschäft habe der Beschuldigte den Verkäufer gebeten, ihm eine Uhr aus der Vitrine zu zeigen. Er habe ihm dann ins Gesicht geschlagen, worauf dieser zu Boden gefallen sei und der Beschuldigte ihm zusammen mit [...] Handschellen angelegt habe. Er habe den Verkäufer eigentlich mit einer mitgeführten Waffe erschrecken wollen, habe aber die Tasche, in der sie sich befunden habe, nicht öffnen können. Das Opfer hätten sie dann in die Küche gebracht und anschliessend den Schmuck in eine mitgeführte Tasche gefüllt. Später sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und habe dort das Opfer mit einem Sack über dem Kopf vorgefunden. Die Wand sei mit Blut vollgespritzt gewesen. Er habe den Sack etwas angehoben und dem Opfer Wasser ins Gesicht gespritzt, so dass dieser wieder zu Bewusstsein gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Opfer noch bewegt. B.______ bestätigte die früher gemachte Aussagen gegenüber Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Zürich. Als Grund für seine Beteiligung nannte der Beschuldigte dieses Mal den Druck seiner Hintermänner. Ausser den zwei Silberbarren und einigen Schmuckstücken, die von der Polizei in Rosenheim auch sichergestellt worden seien, habe [...] die Beute mitgenommen. Den Mord bestritt der Beschuldigte. Diesen habe er weder selber begangen noch sei er mit [...] abgemacht gewesen. Raub und Sachbeschädigung anerkenne er aber. Im Rahmen der zweiten Einvernahmen durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 ergänzte der Beschuldigte, sein Mittäter habe im Gegensatz zu ihm Handschuhe getragen. So erklärte er das Fehlen von Spuren eines Mittäters am Tatort. Der Mittäter müsse doch auf den Überwachungskameras zu erkennen sein. Er bestritt auch die Qualifikation des Raubes, weil er eine ungeladene Waffe und keinerlei Munition mit sich geführt habe, anerkannte aber, einen Raub begangen zu haben. Er gab auch die Sachbeschädigung zu, ergänzte aber, dass er nur die Schlösser aufgedrückt, nicht aber die Scheiben eingeschlagen habe. Zudem behauptete er, diese Tötung habe auch der Mittäter begangen. Und wenn man jemanden töten wolle, dann führe man nicht noch Handschellen mit; er habe ihn sinngemäss also nicht töten wollen.   6. Alles in allem anerkennt der Beschuldigte den Sacherhalt und die rechtliche Würdigung somit in weiten Teilen. In der Hauptverhandlung gestand er sogar den Mord an W.______. Der Sachverhalt stellt sich nach der Schilderung des Beschuldigten wie folgt dar. B.______ betrat das Geschäft und schlug W.______ schliesslich ins Gesicht, fesselte ihn mit Handschellen und schleifte ihn in einen Nebenraum. Dieser Tatablauf ist praktisch identisch mit den bisherigen Abläufen, namentlich auch mit demjenigen in Glarus, wo B.______ nachweislich die einzige Person vor Ort war. Es gibt daher aufgrund des Tatablaufs keine Hinweise auf eine weitere beteiligte Person. Auch die Spurensicherung vor Ort lieferte keine entsprechenden Hinweise. Einzig die Aussagen des Beschuldigten lasten den Mord an W.______ einem nebulösen Mittäter an, B.______ will praktischerweise nur den ersten Schlag ausgeführt haben, der aber nicht allzu schlimm gewesen sei, da das Opfer nachher noch bei Bewusstsein gewesen sei. Was genau sich in der Bijouterie nach dem ersten Schlag abgespielt hat, lässt sich nicht im Detail rekonstruieren, fest steht aber dann wieder, dass B.______ entgegen seiner Aussage keinen Alarmknopf gedrückt hat. Auch hier versucht er im Nachhinein wieder, den Sachverhalt zu seinen Gunsten geschönt darzustellen. Allerdings hat er mittlerweile offenbar gemerkt, dass es viel besser wäre, wenn er sein Opfer nicht nur einfach sich selbst überlassen hätte, sondern dessen Tod gar nicht erst auf sein Verschulden zurückgehen würde. Deshalb ist das Vorschieben eines Mittäters die logische Konsequenz seiner bisherigen Taten.   7. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Zürich, zur geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Mit ihrem Bericht vom 28. April 2010 kam die Kantonspolizei dieser Aufforderung wie folgt nach: Es gebe weder DNA-Hinweise auf einen zweiten Täter noch Videoaufnahmen. Ein akustischer Alarm sei zu keiner Zeit wahrgenommen worden und ein stiller Alarm zur Polizei sei nicht eingerichtet gewesen. Wie aus den Akten ersichtlich sei, habe der Beschuldigte eine abgesägte Schrotflinte mitgeführt, die aber nach dem Stand der Akten nicht als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Ob er tatsächlich nur die Schlösser aufgedrückt habe, lasse sich weder bestätigen noch widerlegen.   8. Die Kantonspolizei Zürich hält in ihrem Schlussbericht vom 13. März 2008 fest, dass der Beschuldigte in seinem (zunächst widerrufenen) Geständnis viele Details nannte, die nur der Täter wissen konnte. Damals will der Beschuldigte nur bei diesem Einbruch Verstärkung durch einen [...] gehabt haben. Gesicherte Hinweise für einen zweiten Mann konnte die Kantonspolizei Zürich aber keine feststellen. Für den angeklagten Sachverhalt sind diese aber auch nicht weiter von Belang, denn für das Gericht steht fest, dass B.______ den Überfall auf V.______ mit Sicherheit alleine ausgeführt hat, und auch bei der Ausführung des Überfalls auf W.______ am Tatort war. Eine allfällige Beteiligung von Mittätern hat, wenn überhaupt, höchstens im Planungsstadium stattgefunden. Die Kantonspolizei Zürich kommt zum Schluss – sie ging damals davon aus, der Beschuldigte habe tatsächlich unter Mithilfe eines zweiten Mannes gehandelt –, der Beschuldigte habe den Plan gehegt, nach dem Betreten des Juweliergeschäfts das Opfer mit der Schrotflinte auf den Boden zu zwingen, wo [...] ihm Handschellen anlegen sollte. Da der Reissverschluss der Tasche geklemmt habe und der Beschuldigte die Schrotflinte deswegen nicht behändigen habe können, habe ihm der Beschuldigte unvermittelt mit der linken Faust an den Kopf geschlagen. Das Opfer sei zu Boden gegangen und die beiden Täter hätten ihm Handschellen angelegt und ihn in die Küche geschleppt. Der Beschuldigte habe in der Folge das Opfer noch zweimal geschlagen und zu einem unbestimmten Zeitpunkt habe [...] ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Beim Eintreffen der Polizei habe das Opfer noch geatmet.   9. Bei den Akten befindet sich auch der Befund der Obduktion des IRM vom 6. März 2008. Es kommt hinsichtlich der These, dass das Opfer mit blossen Fäusten erschlagen worden sei, zu folgendem Schluss: „Dieser Ablauf lässt sich aus forensisch-medizinischer Sicht ohne Einschränkungen bestätigen. Die Ausdehnung der Frakturen im Gesicht und die grossflächigen Weichteilunterblutungen und -quetschungen sprechen für erheblichen Impuls bei der Applikation von repetierten Fausthieben ins Gesicht. Untermauert wird die Vermutung, dass beim tödlichen Geschehen hochgradige stumpfe mechanische Gewalt eingesetzt worden war, durch Bruch des Unterarmknochens am rechten Handgelenk, aller Wahrscheinlichkeit nach verursacht durch grobe Manipulation an gefesselten Handgelenken durch Zug bis hin zum Hochheben einer ganzen Person an den mit Handfesseln fixierten Handgelenken. Nach Abschluss der Obduktion zeigte sich das IRM entgegen seiner ursprünglichen Vermutung, wonach die Verletzungen durch Einwirkung eines stumpfen mechanischen Gegenstandes resultiert seien, überzeugt, dass das Opfer mit blossen Fäusten erschlagen wurde. Eine Tötung mit sehr raschem Todeseintritt durch Faustschläge ins Gesicht, die zu Brüchen in der Schädelbasis und multipel im Gesichtsschädel führen würden, sei aus Sicht des IRM denkbar.   10. Der Obduktionsbericht lässt demnach folgende Schlussfolgerungen zu: a) Das Opfer wurde derart unzimperlich behandelt, dass ihm der Unterarm gebrochen wurde. Damit ist endlich nachgewiesen, dass B.______ mit seinen Opfern keineswegs so umsichtig umging, wie er den Behörden weismachen wollte. b) Selbst die Mediziner des IRM gingen zunächst davon aus, die vorliegenden Verletzungen seien das Ergebnis der Einwirkung mit einem stumpfen Schlaggegenstand. Nicht einmal die Rechtsmediziner zogen auf den ersten Blick also das Wirken mit blossen Fäusten in Betracht. c) Das Opfer wurde wiederholt und mit grosser Kraft ins Gesicht geschlagen. d) Die Einwirkung des Täters war derart brutal, dass der Todeseintritt rasch erfolgte. Das Bild von stumpfer mechanischer Gewalt mit hohem Impuls gegen Schädel, beispielsweise mittels Faustschlägen, zeichne sich von W.______ über V.______ bis hin zu L.______. Auch aus Sicht des IRM ist es also wahrscheinlich, dass derselbe Täter für die Verletzungen W.______, V.______ und L.______ verantwortlich ist. Wie bereits erwähnt, handelte B.______ bei L.______ nachweislich alleine. Das identische Tatmuster spricht auch im Fall W.______ sehr dafür, dass B.______ der Täter war. Es ist extrem unwahrscheinlich, dass ein zweiter Mann ohne Spuren zu hinterlassen nach demselben Muster einen Menschen tötet wie B.______, denn in B.______ vereinen sich mehrere ungünstige Eigenschaften zu einer Mischung, die es nicht ohne weiteres ein zweites Mal gibt: a) B.______ ist überdurchschnittlich kräftig und physisch allgemein von sehr guter Konstitution (vgl. Händedruck und Morgensport). Er erfüllt damit die körperlichen Voraussetzungen für die Ausübung der bei den Überfällen an den Tag gelegten überbordenden Gewalt. Auch hat er vermutlich eine fundierte Kampfsportausbildung und ist daher nicht nur physisch, sondern auch technisch in der Lage, mit blosser Faust menschliche Schädel zu zertrümmern. Entweder hat er also seine Kampfsportkenntnisse in krasser Weise zur Tötung von Menschen missbraucht, oder er hat diese fehlenden technischen Kenntnisse durch rohe Gewalt wettgemacht. Beides spricht jedenfalls nicht für ihn. b) B.______ hat offensichtlich eine niedrige Hemmschwelle, was die Anwendung von Gewalt betrifft, auch weil er sie als legitimes Mittel zur Lösung von Konflikten betrachtet (vgl. unten Ziff. VIII./7.). c) B.______ hat offenbar keinerlei Respekt vor menschlichem Leben. Dies zeigt auch sein Verhalten gegenüber Y.______. Diesem gegenüber zeigte er weder Respekt noch Reue. Selbst wenn der Beschuldigte V.______ nicht getötet hätte, hätten Ehre und Anstand es geboten, Y.______ gegenüber weniger pietätlos aufzutreten. d) Im Gegensatz zu anderen Delinquenten, die nach der Tat in ständiger Furcht vor der Entdeckung leben, entwickelte B.______ ein Gefühl der Straffreiheit.   11. Es zeigt sich somit, dass beide Todesopfer auf sehr ähnliche Weise und höchstwahrscheinlich von demselben Täter mit blosser Faust erschlagen wurden. Dazu muss man erst einmal in der Lage sein. Im Fall V.______ hat der Beschuldigte die Schläge gestanden und keinen zweiten Mann erwähnt. Dort muss er also dem Opfer die tödlichen Verletzungen selber mit blosser Faust beigebracht haben. Er wäre demnach also auch dazu in der Lage, die Verletzungen W.______ verursacht zu haben.   12. Die Staatsanwaltschaft legt B.______ im Fall W.______ einen qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Last sowie einen Mord nach Art. 112 StGB. Den einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB anerkannte B.______. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vgl. Ziff. V./15. oben. Das Tatvorgehen war in den wesentlichen Punkten identisch. B.______ schlug W.______ lebensgefährlich zusammen, um ungestört seinen Diebstahl begehen zu können. Die Lebensgefahr ist durch das spätere Versterben offensichtlich gegeben. Dieser Kausalzusammenhang wird auch im Obduktionsgutachten bejaht. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Raubmord vgl. oben Ziff. V./15. Auch hier stimmen die wesentlichen Punkt des Sachverhalts überein und der Tatbestand des Mordes ist erfüllt. Art. 112 StGB konsumiert die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB, tritt aber zum einfachen Raub von Art. 140 Ziff. 1 StGB wegen der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter in echte Konkurrenz (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, a.a.O., N 30 zu Art. 112 StGB). Schuldausschlussund Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ ist des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.   13. Der Erörterung bedarf schliesslich die Frage, ob B.______ als Einzeltäter oder Mitglied einer Bande gehandelt hat und ob er dazu erpresst wurde, wie er später sagen wird. Selber stritt B.______ zunächst durchwegs ab, mit jemandem zusammen gehandelt zu haben. Erst im Endstadium der Untersuchung wich B.______ von seinen bisherigen Aussagen ab und behauptete, die beiden Morde seien von einem Mittäter verübt worden. An der Hauptverhandlung gab B.______ wieder an, bei allen Taten alleine gehandelt zu haben, jedoch wisse er nicht, wer V.______ und W.______ getötet habe, und habe er sein Geständnis nie widerrufen. Die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erfährt Bestätigung durch die Aussagen K.______ und – soweit er sich erinnert – G.______. Beiden fiel kein zweiter Mann auf, was natürlich nicht heisst, dass kein solcher beteiligt gewesen sein kann. Die zuständigen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich erklärten auf Anfrage des Verhörrichters, dass sich in keinem der Fälle Anzeichen für einen Mittäter finden liessen. Als einziges Indiz für das Vorhandensein von Mittätern bleiben somit die folgenden Zeugenaussagen.   14. Im Falle W.______ fiel ca. am 14. Februar 2007 ein verdächtiger BMW 750i mit Kennzeichen [...] auf, welcher am 16. Februar 2007 (sechs Tage vor der Tat) durch die Polizei kontrolliert wurde. Insassen des Fahrzeuges waren der Beschuldigte B.______ sowie [...], geb. 29. Juli 1973, der wie B.______ auch litauischer Staatsangehöriger ist und von diesem stets [...]genannt wurde. Bei dieser Kontrolle wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Am 21. Februar fielen dem Personal der Bijouterie [...] in [...]um ca. 09.15 Uhr sowie 18.15 Uhr vor Ort zwei verdächtige Männer auf, die mit einem BMW, [...], unterwegs waren. Dabei handelte es sich um B.______ und [...]. Den verwendeten BMW kaufte [...] einem Händler namens [...] in Wallisellen für CHF 500.― ab. [...] erschien in Begleitung einer zweiten Person, vermutlich B.______.   15. B.______ sagte aus, er habe sich wegen der erfolgten Polizeikontrolle geweigert, den Überfall auszuführen und deshalb am Tatmorgen [...], der nicht identisch mit [...] sei, als Unterstützung zur Seite gestellt bekommen. Die Kantonspolizei Zürich war sich nicht schlüssig, ob [...] nicht doch mit diesem [...] identisch ist, denn B.______ machte den Eindruck, [...] schützen zu wollen. Ausserdem liegt es nahe, den Überfall mit derjenigen Person zu verüben, die auch beim Auskundschaften mit dabei war.   16. Als Motiv für den letzten Raub gibt B.______ an, die Hintermänner hätten ihm gedroht, ihn fertig zu machen, wenn er das geschuldete Geld nicht zurückzahle. Später sagte er aus, dass er sich bei einer Übergabe von Deliktsgut an Mittelsmänner verschwatzt habe und ihnen gesagt habe, dass er bei der Tatausführung keine Handschuhe getragen habe. So sei er erpressbar geworden.   17. Im Fall V.______ machte B.______ keine grossen Angaben zu seinem angeblichen Mittäter. Im Wes

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