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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 10.07.2023 608 2023 34

10 luglio 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,251 parole·~16 min·3

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 34 Urteil vom 10. Juli 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Zahnbehandlungskosten (Kostenübernahme) Beschwerde vom 24. Februar 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1951, verheiratet, wohnhaft in B.________, bezieht Ergänzungsleistungen. Die Versicherte hat der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) am 30. August 2022 ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung (Einsatz einer Unterkiefer-Modellgussprothese) durch ihre behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. C.________ eingereicht. In der Beilage befanden sich ein von der behandelnden Zahnärztin ausgefüllter Fragebogen vom 23. August 2022, eine Kostenschätzung in der Höhe von CHF 4'080.30 vom 25. August 2022 sowie diverse Röntgenbilder. Die Ausgleichskasse unterbreite diese Beilagen mit Schreiben vom 15. September 2022 dem beratenden Zahnarzt, Dr. med. dent. D.________, Zahnarzt SFMD-SSO, zur Stellungnahme. Dieser äusserte sich mit Rapport vom 29. September 2022. B. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Anhang einer E-Mail vom 7. Oktober 2023) ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für die Befundaufnahme vom 23. August 2022 in der Höhe von CHF 495.30. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 bestätigte die Vorinstanz die Übernahme dieser Kosten. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (bestätigt in einer weiteren Verfügung vom 3. April 2023) informierte die Ausgleichskasse die Versicherte dahingehend, dass die vorgesehenen Behandlungskosten bis zu einem Betrag von CHF 1'163.10 berücksichtigt werden könnten. Zur Begründung hielt die Ausgleichskasse unter anderem fest, die vorgeschlagene Behandlung entspreche nicht vollständig den Kriterien einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Zahnbehandlung. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 11. November 2022 Einsprache und führte unter anderem aus, die Begründung der Ausgleichskasse sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei ihr der Bericht des beratenden Zahnarztes nicht zugestellt worden. Die Ausgleichskasse bestätigte den Erhalt der Einsprache am 16. November 2022 und stellte der Versicherten eine Kopie des Rapportes des beratenden Zahnarztes zu. Gleichzeitig setzte sie der Versicherten eine Frist bis zum 10. Dezember 2022 an, um allfällige Ergänzungen der Einsprache einzureichen. Am 21. Dezember 2022 holte die Ausgleichskasse eine weitere Stellungnahme des beratenden Zahnarztes ein. Dieser äusserte sich mit Rapport vom 23. Januar 2023 und führte unter anderem aus, die Versicherte weise ohne den geplanten Zahnersatz mehr als 10 Antagonistenpaare in Funktion auf. Gemäss dem von Dr. med. dent. C.________ am 23. August 2022 ausgefüllten Fragebogen würden einzig die Zähne 16, 18, 46 und 48 fehlen. Gemäss Behandlungsplan seien drei Füllungen vorgesehen (Zähne 34, 45 und 47); die Kosten für diese Füllungen seien akzeptiert worden. Extraktionen seien keine ausgeführt worden oder noch geplant. Somit seien gemäss den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS Empfehlung H: Teilprothetik und Kaufähigkeit) weder die funktionelle noch die ästhetische Indikation erfüllt, welche eine Übernahme der Kosten einer Teilprothese im Unterkiefer rechtfertigen würden. Alle Frontzähne (Schneide- und Eckzähne) im Oberkiefer sowie Unterkiefer und auch die Zähne 14 und 24 seien vorhanden. Es bestehe gemäss Formular eine vollständige

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Prämolarenokklusion mit noch zusätzlichen in Funktion stehenden Antagonistenpaaren im Molarenbereich, was hier mehr als 10 Antagonistenpaare in Funktion bedeute und einen Zahnersatz im Unterkiefer nicht rechtfertige. Ebenfalls am 23. Januar 2023 äusserte sich die Versicherte in einem an die Ausgleichkasse gerichteten Schreiben. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache gestützt auf den Rapport vom 23. Januar 2023 ab. D. Am 24. Februar 2023 (Datum der Postaufgabe) erhob der Ehemann der Versicherten Beschwerde an das Kantonsgericht. Auf entsprechende Aufforderung hin wurde dem Kantonsgericht am 2. März 2023 auch eine von der Versicherten unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der zugesprochene Betrag von CHF 1'163.10 decke die tatsächlichen Kosten nicht. Die Vorinstanz habe die gesamten Kosten für den Ersatz der alten Prothese zu übernehmen. In ihren Bemerkungen vom 6. April 2023 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde und reicht einen weiteren Rapport von Dr. med. dent. D.________ vom 18. März 2023 zu den Akten, in dem dieser erklärt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente von zahnmedizinischer Seite her keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Ergänzend fügt er an, gemäss den Empfehlungen der VKZS wäre der Beschwerdeführerin bis anhin keine Teilprothese vergütet worden, da sie weder die funktionellen noch die ästhetischen Bedingungen zur Kostenübernahme erfülle. Da diese Bedingungen gemäss VKZS noch immer nicht erfüllt seien, könne auch ein Ersatz des bestehenden Zahnersatzes nicht übernommen werden. Diese Behandlungsempfehlungen der VKZS müssten auch der behandelnden Zahnärztin bekannt sein. Wenn sie diese respektiert hätte, wäre von Beginn an klar gewesen, dass keine 10 Röntgenbilder und auch kein Foto zur Dokumentation des Falls nötig gewesen wären. Vielmehr wären zur Kontrolle und Behandlung der Karies 2 Bite-Wing-Aufnahmen völlig ausreichend gewesen. Der beratende Zahnarzt schliesst damit, dass er an seiner Meinung und Argumentation gemäss den Rapporten vom 29. September 2022 und 23. Januar 2023 festhalte. Die Beschwerdeführerin richtete am 27. April 2023 ein weiteres Schreiben an das Kantonsgericht. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 24. Februar 2023, verbessert am 2. März 2023, ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die veranschlagten zahnärztlichen Behandlungskosten im Betrag von insgesamt CHF 4'080.30 durch die Vorinstanz im Rahmen der Ergänzungsleistungen übernommen werden müssen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Es ist vorwegzunehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 resp. 3. April 2023 die zahnärztlichen Behandlungskosten in der Höhe von CHF 1'163.10 übernommen hat. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich dabei um die Kosten für die Füllungen der drei Zähne 34, 45 und 47 handelt. Nicht übernommen wurden hingegen die Kosten für die angefertigten Röntgenbilder (Pos. 4.05000), die Fotoaufnahme (Pos. 4.0970) und die Modellgussprothese in der Höhe von insgesamt CHF 2'917.20 (CHF 4'080.30 – CHF 1'163.10). 3. 3.1. Die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist seit Januar 2008 auf Bundesebene nicht mehr geregelt. Es wird einzig bestimmt, dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen vergüten (Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]); ausserdem sind den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung auch die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG). Damit besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen sowohl die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise – gemäss Art. 31 KVG – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, vergütet werden, als auch jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und g ELG) werden grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist nicht vorgesehen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4; da die hier relevante kantonale Ordnung im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton Freiburg die Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) erlassen und die Kostenvergütung auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Was diese Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Kosten vergütet werden können und welche nicht, wird ausführlich in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt. Diese Behandlungsempfehlungen sind im Internet unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar; sie sind sowohl für Zahnärzte und Zahnärztinnen als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel (KOCH, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – Wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 27, Der Zahnarztpatient – Sozialversicherungsund sozialhilferechtliche Fragen, 2008, S. 121 ff., S. 131). Das grundsätzliche Abstellen auf die Richtlinien der VKZS ist somit nicht zu beanstanden und es steht im Einklang mit Bundesrecht, wenn sich die EL-Durchführungsstellen an diese Behandlungsempfehlungen als Richtlinien halten (vgl.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Urteil BGer 9C_576/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.3; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 750). Zugelassen sind ausschliesslich Behandlungen, die von einem Zahnarzt mit eidgenössischem Diplom oder mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung durchgeführt werden. Kronen, Brücken oder Zahnprothesen, die direkt von einem Zahntechniker angepasst werden, werden nicht vergütet (Art. 10 Abs. 2 ELKVF). Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher als CHF 1'000.-, so muss der Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag zugestellt werden (Art. 10 Abs. 3 ELKVF). Das Erfordernis eines Voranschlags bei besonders kostspieligen Behandlungen will dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei einer abgeschlossenen Zahnbehandlung im Nachhinein oft schwierig ist, sachverhaltsmässig festzustellen, ob sie einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war, und was allenfalls eine diesen Kriterien entsprechende Vorkehr gekostet hätte. Zudem soll vermieden werden, dass der Bezüger respektive die Bezügerin von Ergänzungsleistungen einen Teil der entstandenen Kosten selbst tragen muss, weil sich im Nachhinein erweist, dass die Behandlung den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ELKVF nicht entspricht (Urteil BGer 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.1). Um zu bestimmen, ob die Behandlung den Kriterien nach Art. 10 Abs. 1 ELKVF entspricht, verlangt die Ausgleichskasse die notwendigen Informationen und unterbreitet die Situation wenn nötig ihrem Vertrauenszahnarzt. Danach gibt sie eine Stellungnahme zuhanden der versicherten Person und des behandelnden Arztes ab (Art. 10 Abs. 5 ELKVF). Einfach, wirtschaftlich und zweckmässig bedeutet beispielsweise die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähe und Wurzelreste, die Erhaltung strategisch wichtiger Zähne und das Legen von Füllungen. Kronen und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung. Ausnahmen sind dann möglich, wenn die Gebissfront betroffen ist oder keine andere Möglichkeit zur Therapie besteht (ungenügende Retention, siehe CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 750). 3.2. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte werden von den Rentenberechtigten nicht immer über ihren EL-Bezug informiert und halten sich daher auch nicht immer an die Behandlungsempfehlungen der VKZS, sondern behandeln die Rentenberechtigten wie Privatpatienten. Reichen die EL-Berechtigten dann der EL-Stelle die Zahnarztrechnung ein, so muss diese im Nachhinein prüfen, ob und in welchem Umfang die Rechnung vergütet werden kann. Dabei kann die EL-Stelle beispielsweise, im Allgemeinen nach Absprache mit dem Vertrauenszahnarzt bzw. der Vertrauenszahnärztin, zum Schluss kommen, dass eine Behandlung mittels Extraktion die kostengünstigere Variante gewesen wäre und nur die Kosten für diese Behandlung zu vergüten sind. Erweist sich eine Behandlung als überhaupt nicht zweckmässig, wird die EL-Stelle eine Vergütung ganz ablehnen. Bei einer Vergütung wird sie zudem den angewandten Taxpunktwert überprüfen, der seit Januar 2018 bei CHF 1.liegt (CARIGET/KOCH, a.a.O., Rz. 751 und 753). 4. 4.1. Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführerin bei der Befundaufnahme vom 23. August 2023 der Einsatz einer Modellgussprothese im Unterkiefer vorgeschlagen wurde. Die Vorinstanz unterbreitete die Angelegenheit ihrem beratenden Zahnarzt, Dr. med. dent. D.________. Dieser äusserte sich in seinen Rapporten vom 29. September 2022, 23. Januar 2023 und 18. März 2023 dahingehend, dass die ausgeführte Behandlung nicht vollständig den Kriterien "einfach, zweckmässig und wirtschaftlich" entspreche. Namentlich könne die geplante Unterkiefer-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Modellgussprothese im Rahmen der Sozialmedizin gemäss der Empfehlung H der VKZS nicht übernommen werden. Bei den Röntgenbildern (Pos. 4.05000) könnten nur zwei von zehn vergütet werden, die Fotoaufnahme (Pos 4.0970) indessen gar nicht, weil sie nicht zweckmässig gewesen sei. Gestützt auf diese Berichte hat sich die Vorinstanz bereit erklärt, einen Teilbetrag von CHF 1'163.10 (von insgesamt CHF 4'080.30) zu vergüten. 4.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass die VKZS-Empfehlungen im Sinne einer Richtlinie der Auslegung und Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "einfach", "wirtschaftlich" und "zweckmässig" im Bereich der Zahnbehandlungen dienen und dass es in Einklang mit Bundesrecht steht, wenn sich die EL-Durchführungsstellen an diese Behandlungsempfehlungen als Richtlinien halten (vgl. vorstehende E. 3.1). In der "VKZS Empfehlung H: Teilprothetik und Kaufähigkeit" werden zwei verschiedene Behandlungsindikationen genannt: Einerseits die "funktionelle Indikation" bei Kauunfähigkeit nach Zahnverlust ohne funktionelle Adaption und mit weniger als 10 funktionierenden Antagonistenpaaren aufgrund der aktuellen Planung oder während den letzten 18 Monaten, andererseits die "ästhetische Indikation" bei Verlust von Frontzähnen inklusive der Zähne 14 und 24 aufgrund der aktuellen Planung oder während der letzten 18 Monate. Bei bestehender Behandlungsindikation werden verschiedene im Rahmen der sozialen Zahnmedizin zur Verfügung stehende Planungsvarianten aufgeführt:  Keine Behandlung, Lücken belassen;  Provisorische Kunststoffprothese: Tarifposition 4.6100 (Haltedauer bis 24 Monate) als temporäre Versorgung oder im Sinne einer Immediatversorgung;  Kunststoffprothese mit Drahtklammern im Ober- und Unterkiefer / mit gegossenen Klammern im Unterkiefer: Tarifposition 4.6110 (prospektive Haltedauer 2-8 Jahre);  Modellgussprothese: Tarifposition 4.6120 (prospektive Haltedauer 5-15 Jahre, definitive Lösung, wird bei EL und SH nur mit Compliance-Attest über die letzten 18 Monate bewilligt). Unter der Überschrift "Planungsunterlagen" wird sodann der Begriff "Complianceattest" wie folgt definiert: Attest einer aktiven (positiven) Patientenmitarbeit bezüglich Mundhygiene und von minimal drei besuchten Mundhygiene-Recallterminen in den letzten 18 Monaten in der gleichen behandelnden / planenden Praxis / Klinik (www.kantonszahnaerzte.ch/wp-content/uploads/2018/03/VKZS_H_ Teilprothetik-und-Kaufähigkeit.pdf, letztmals besucht am Tag des Urteils). 4.3. Vorliegend nimmt der beratende Zahnarzt Bezug auf die VKZS Empfehlung H und begründet auf dieser Grundlage nachvollziehbar und überzeugend, weshalb die Kosten für eine Teilprothese nicht übernommen werden können. Seine Argumentation ist in keiner Weise zu beanstanden, weshalb die Vorinstanz ohne Weiteres auf seine Rapporte abstellen durfte. Namentlich ist in Bezug auf eine allfällige funktionelle Indikation festzustellen, dass weder die Beschwerdeführerin noch die behandelnde Zahnärztin geltend machen, dass eine Kauunfähigkeit vorliege. Zudem liegen über 10 funktionierende Antagonistenpaare vor, da nur die Zähne 18 und 48 sowie 16 und 46 nicht mehr vorhanden sind. Dem am 23. August 2023 ausgefüllten Fragebogen ist nicht zu entnehmen, dass weitere Zähne entfernt werden müssten. Damit ist festzustellen, dass im konkreten Fall keine funktionelle Behandlungsindikation vorliegt.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Darüber hinaus ist auch keine ästhetische Behandlungsindikation gegeben. Sämtliche Frontzähne wie auch die Zähne 14 und 24 sind gemäss dem von der behandelnden Zahnärztin ausgefüllten Fragebogen noch vorhanden und das Ziehen weiterer Zähne ist nicht vorgesehen. Vielmehr hält die behandelnde Zahnärztin fest, dass die Brücke 21-x-23 im Oberkiefer "OK" sei und vorläufig so belassen werden könne. Damit ist im konkreten Fall auch keine ästhetische Behandlungsindikation gegeben. Zudem ist festzustellen, dass eine Modellgussprothese nur dann in Frage kommt, wenn ein Compliance-Attest vorliegt, das eine aktive (positive) Patientenmitarbeit bezüglich Mundhygiene und von minimal drei besuchten Mundhygiene-Recallterminen in den letzten 18 Monaten in der gleichen Praxis bestätigt. Die behandelnde Zahnärztin attestiert aber keine besuchten Mundhygiene- (Recall-)Termine und die Beschwerdeführerin führt ihrerseits aus, seit über 10 Jahren nicht mehr beim Zahnarzt gewesen zu sein. Insgesamt ist damit vorliegend weder die funktionelle noch die ästhetische Behandlungsindikation gegeben; zudem ist auch das Erfordernis eines Compliance-Attestes für eine Modellgussprothese nicht erfüllt. Das Einsetzen einer Modellgussprothese widerspricht somit den Erfordernissen der "Einfachheit" und der "Wirtschaftlichkeit" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELKVF. 4.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die Rapporte des Vertrauensarztes sowie gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 vorbringt, vermag ihr nicht weiterzuhelfen. Wenn sie ausführt, dass der Vertrauensarzt ihre Zähne bzw. die zu ersetzende Brücke nicht gesehen habe und sich deswegen auch nicht dazu äussern könne, ist festzustellen, dass der Vertrauensarzt keine eigene Untersuchung durchführen muss. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, den Versicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung zu beraten und insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers zu überprüfen (Art. 57 Abs. 4 KVG). Da weder die behandelnde Zahnärztin noch die Beschwerdeführerin geltend machen, dass eine eingeschränkte Kaufähigkeit (funktionelle Indikation) oder ein Verlust der Frontzähne (ästhetische Indikation) vorliege, und der Beschwerdeführerin auch kein Compliance-Attest ausgestellt werden konnte, da sie gemäss eigenen Angaben seit über 10 Jahren nicht mehr beim Zahnarzt gewesen war, war keine Untersuchung notwendig, um zum Schluss zu gelangen, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten einer Modellgussprothese vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, es sei willkürlich, in einem Fall das Fehlen von Fotos zu bemängeln und in vorliegendem Fall deren Kostenübernahme zu verweigern. Dazu ist festzustellen, dass die behandelnde Zahnärztin gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin über deren EL-Leistungsbezug informiert war; ansonsten hätte sie den Fragebogen betreffend Zahnbehandlungen zuhanden der Ausgleichskasse auch nicht ausgefüllt bzw. keine Kostenschätzung erstellt. Unter diesen Umständen erstaunt es, dass insgesamt 10 Röntgenbilder und eine zusätzliche Fotoaufnahme gemacht wurden. So wird für die Modellgussprothese in der VKZS Empfehlung ausdrücklich festgehalten, dass dem Sozialamt nebst einem Attest über die Behandlungsindikation bzw. Kauunfähigkeit und einer detaillierten Planung samt Kostenvoranschlag und detailliertem Laborkostenvoranschlag zusätzlich ein Orthopantomogramm oder ersatzweise ein Zahnschema plus Taschenbefund und Röntgenbilder der Klammerzähne plus Konstruktionszeichnung sowie ein Compliance- Attest über die letzten 18 Monate einzureichen sind. Bei fehlender funktioneller und ästhetischer Indikation und fehlendem Compliance-Attest hätte der behandelnden Zahnärztin bewusst sein

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 müssen, dass kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Modellgussprothese besteht, weshalb weder irgendwelche Röntgenaufnahmen noch Fotoaufnahmen für diese vorgesehene Behandlung notwendig waren. Die Ausführungen des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. D.________, wonach zur Kontrolle und Behandlung der Karies zwei Bite-Wing-Aufnahmen völlig ausreichend gewesen wären, was weder von der Beschwerdeführerin noch von der behandelnden Zahnärztin bestritten wird, sind auch diesbezüglich schlüssig und nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie lebe in angespannten finanziellen Verhältnissen, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Kostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Dies bedeutet beispielsweise die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, die Erhaltung strategisch wichtiger Zähne und das Legen von Füllungen, während Kronen und Brückensanierungen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung fallen (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 749). Während die Vorinstanz die Kosten für die Füllung der Zähne 34, 45 und 47 übernommen hat (siehe Verfügungen vom 28. Oktober 2022 und 3. April 2023), hat sie die Übernahme der Kosten für die Modellgussprothese – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – sowie die nicht notwendigen Röntgenbilder und Fotoaufnahmen zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren keinen Zahnarzt mehr aufgesucht hat. 5. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht die gesamten Behandlungskosten der vorgeschlagenen zahnärztlichen Behandlung, sondern nur die Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung im Betrag von insgesamt CHF 1'163.10 übernommen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023, der die Verfügung vom 27. Oktober 2022 bestätigt, ist daher nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. Mit Art. 61 ATSG in seiner Fassung vom 1. Januar 2021 wurde der Grundsatz der Kostenlosigkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfahren abgeschafft. Eine Streitigkeit über Leistungen ist jedoch gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG – unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – nur kostenpflichtig, wenn ein Einzelgesetz dies vorsieht, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist deshalb zu verzichten. Die unterliegende Beschwerdeführerin, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht vertreten liess, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Juli 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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