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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.02.2023 608 2022 178

1 febbraio 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,432 parole·~12 min·2

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 178 608 2022 179 Urteil vom 1. Februar 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Rechtsverweigerung Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. November 2022 (608 2022 178) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom gleichen Tag (608 2022 179)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1948, wohnhaft in B.________, bezieht seit mehreren Jahren eine Altersrente der AHV. Am 13. Juli 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 gewährte die Ausgleichskasse der Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von monatlich CHF 442.-, verneinte indes einen weitergehenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im Rahmen der vorgenommenen Berechnung wurde ihr als Vermögenswert namentlich ein Betrag von CHF 75'000.-, bezeichnet als "Darlehen an Dritte", angerechnet. B. In der Folge nahm die Ausgleichskasse mit Blick auf die am 1. Januar 2021 in Kraft tretende EL-Reform eine Neuberechnung nach altem und neuen Recht vor. Da die altrechtlichen Bestimmungen einen höheren Anspruch zur Folge hätten (Prämienverbilligung von monatlich CHF 446.- vs. CHF 270.-), profitiere die Versicherte von einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2023, in der für sie nach wie vor das alte Recht Anwendung fände. Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2020 und 29. März 2021 gewährte die Ausgleichskasse der Versicherten gestützt auf die vorgenommene Neuberechnung ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von monatlich CHF 446.-. C. Mit E-Mail vom 31. März 2021 kontaktierte eine Mitarbeiterin der Pro Senectute die Ausgleichskasse im Namen der Versicherten. Sie informierte diese im Wesentlichen darüber, dass die Versicherte Mühe habe, das angerechnete Darlehen zurückzufordern. Zudem sei sie an der Darlehensforderung auch nicht allein berechtigt, da der verstorbene Ehemann, von dem sie die Darlehensforderung geerbt hat, noch eine Tochter habe. Die Vertreterin schloss das E-Mail mit der Frage, ob eine Neuberechnung möglich sei bzw. welche Angaben hierfür benötigt würden. Darauf antwortete die zuständige Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse mit E-Mail vom 7. April 2021, dass eine Neuberechnung durchgeführt werden könne, falls eine Kopie der Erbbescheinigung, des gestellten Fortsetzungsbegehrens, der Pfändungsurkunde bzw. des Verlustscheins sowie eine Bestätigung, worauf ersichtlich sei, dass die CHF 60'000.- eingeklagt worden seien, eingereicht würden. Bei Erhalt dieser Dokumente werde die Ausgleichskasse die Berechnung der Ergänzungsleistungen neu überprüfen. Am 28. April und 19. Mai 2021 gelangte die Mitarbeiterin der Pro Senectute wiederum per E-Mail mit weiteren Informationen und Unterlagen an die Ausgleichskasse. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass der verstorbene Ehemann gemäss den zugestellten Unterlagen C.________ gesamthaft drei Darlehen gewährt habe, nämlich CHF 55'000.- am 1. Februar 2017, CHF 20'000.- am 20. Juli 2017 und CHF 100'000.am 29. Mai 2020. Das Darlehen von CHF 100'000.- werde nicht rückwirkend in der EL-Berechnung berücksichtigt. Was die beiden früheren, bereits angerechneten Darlehen aus dem Jahr 2017 von gesamthaft CHF 75'000.- anbelange, müsse noch der Nachweis erbracht werden, dass C.________ diese nicht zurückbezahle. Dafür habe die Versicherte für diese beiden Darlehen ebenfalls Betreibung einzuleiten und der Ausgleichskasse anschliessend eine Kopie der Betreibungsbegehren zuzustellen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten. Neu habe die Versicherte ab 1. März 2021, zuzüglich zur Vergütung der Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 396.20, Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 192.-. Unter "Kommentar zur Berechnung" wurde festgehalten, dass die Neuberechnung ab März 2021 "ohne Darlehen" erfolge. Den beigelegten Berechnungsblättern kann sodann entnommen werden, dass der Versicherten ab März 2021 keine Vermögenswerte mehr angerechnet wurden. Am 14. Juni 2021 liess die Versicherte der Ausgleichskasse ihren neuen Mietvertrag (Mietbeginn 1. August 2021) zukommen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2021. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie bereits vor dem 1. März 2021 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 192.- zuzüglich zur Prämienpauschale habe. Am 19. Juli 2021 verfügte die Ausgleichskasse, dass die Versicherte ab 1. August 2021 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 203.- zuzüglich zur Vergütung der Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 396.20 habe. Als Grund für die Neuberechnung wurde der Umzug per 1. August 2021 genannt. Der Verfügung kann weiter entnommen werden, dass die Einsprache vom 12. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 11. Juni 2021 nach wie vor in Bearbeitung sei. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 bestätigte die Ausgleichskasse die in der Verfügung vom 19. Juli 2021 vorgenommene Berechnung für das Jahr 2022. E. Am 12. Januar 2022 gelangte die Ausgleichskasse mit einem Schreiben an die Versicherte, in dem sie von ihr zusätzliche Auskünfte und Unterlagen, namentlich im Zusammenhang mit der Rückforderung der Darlehen, verlangte. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 informierte die Versicherte die Ausgleichskasse unter anderem darüber, dass das Betreibungsverfahren gegen C.________ bisher erfolglos geblieben sei. F. Am 27. September 2022 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sich die Einsprache vom 12. Juli 2021 ihrer Ansicht nach nicht gegen die Berechnung der Ergänzungsleistungen richte, sondern gegen den Umstand, dass diese erst ab dem 1. März 2021 gewährt worden seien. Damit richte sie sich gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2020, die unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Es handle sich daher bei der Einsprache vom 12. Juli 2021 um ein Wiedererwägungsgesuch. Dieses lehne die Ausgleichskasse ab (wörtlich: "Wir teilen Ihnen mit, dass die Ausgleichskasse Ihr Gesuch, die bereits in Rechtskraft erwachsene EL-Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Wiedererwägung zu ziehen, ablehnt"). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse im Wesentlichen mit, dass sie ihre Rechtsauffassung nicht teile und Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid habe. Am 3. November 2022 bestätigte die Ausgleichskasse, dass sie auf die von ihr als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Einsprache vom 12. Juli 2021 formlos nicht eintrete. Daraufhin wurde sie von der Versicherten mit Schreiben vom 9. November 2022 erneut erfolglos aufgefordert, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen. G. Mit "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung" bezeichneter Eingabe vom 24. November 2022 gelangt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt, dass die Ausgleichskasse zu verpflichten sei, einen formellen Einspracheentscheid

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 über ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 zu erlassen (608 2022 178). Zudem ersucht sie das Gericht um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als unentgeltlicher Rechtsbeistand (608 2022 179). In ihren Bemerkungen vom 20. Dezember 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) Anwendung findet, kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. In beiden Fällen wird ein Anfechtungsobjekt fingiert, sodass unmittelbar gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden kann (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 56 N. 24 ff., insb. N. 27). Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen (BGE 130 V 90 E. 2). 1.2. Mit ihrer Beschwerde vom 24. November 2022 an das Kantonsgericht wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Weigerung der Vorinstanz, bezüglich ihrer Einsprache vom 12. Juli 2021 einen Einspracheentscheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 und 9. November 2022 forderte sie die Vorinstanz erfolglos auf, einen Einspracheentscheid zu erlassen. Insbesondere aus dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. November 2022 wird offensichtlich, dass diese sich weigert, einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen. Die Eingabe vom 24. November 2022 ist demzufolge als Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat formgerecht Beschwerde eingereicht. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das sachlich und örtlich zuständige Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliegt, und gegebenenfalls die Vorinstanz anweist, innert nützlicher Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Gemäss bisheriger Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Die in Art. 56 Abs. 2 ATSG eingeräumte Befugnis, welche auf den Erhalt eines Entscheids unter Verkürzung des Verfahrensweges (Ausschaltung des Verfügungs- bzw. Einspracheverfahrens) ausgerichtet ist, kann nicht beinhalten, materielle Fragen zu beurteilen (KIESER, Art. 56 N. 27; ferner Urteil BGer 8C_738/2018 vom 28. März 2017 E. 3.1.1). Entsprechend ist der Versicherungsträger im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (KIESER, Art. 56 N. 40). Damit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob im konkreten Fall eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliegt. 3. 3.1. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht. Das Verbot der Rechtsverweigerung im engeren Sinne schützt damit in erster Linie die richtige bzw. willkürfreie Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich dann vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (vgl. WALDMANN, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 23). 3.2. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Einsprache vom 12. Juli 2021 richte sich in Wirklichkeit gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2020, welche die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise aufgehoben sehen wolle. Demnach sei sie gemäss BGE 133 V 50 befugt, dieses Wiedererwägungsgesuch formlos nicht an die Hand zu nehmen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Gegenstand der Verfügung vom 1. Oktober 2020 bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2020. Für die Zeit ab 1. Januar 2021 wurden am 21. Dezember 2020 bzw. 29. März 2021 zwei neue Verfügungen erlassen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurde der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2021 neu berechnet. Dieser Verfügung ist eine Korrespondenz vorangegangen, in der es darum ging, ob der Beschwerdeführerin zu Recht ein Darlehen von CHF 75'000.- angerechnet worden ist bzw. unter welchen Umständen gegebenenfalls auf die Anrechnung dieses Darlehens verzichtet werden könnte. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 Einsprache erhoben, mit welcher sie kritisierte, dass die Neuberechnung erst ab 1. März 2021 und nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde. Wenn die Vorinstanz nun über ein Jahr nach Einreichung der Einsprache die Auffassung vertritt, diese auf den ersten Blick klarerweise gegen die Verfügung vom 11. Juni 2021 erhobene Einsprache richte sich in Tat und Wahrheit gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2020 – welche zudem eine andere Beurteilungsperiode (namentlich das Jahr 2020 und nicht das Jahr 2021) betrifft –, sodass richtig verstanden von einem Wiedererwägungsgesuch auszugehen sei, hat sie über die Einsprache vom 12. Juli 2021 trotzdem formell mit einem begründeten Einspracheentscheid zu befinden, damit die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Beschwerdeführerin den Rechtsweg beschreiten kann. Indem sie sich weigert, einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu fällen, begeht die Vorinstanz eine unzulässige Rechtsverweigerung. 3.3. Wie gesehen ist eine inhaltliche Überprüfung im Rechtsverweigerungsverfahren nicht vorgesehen. Aus prozessökonomischen Gründen drängen sich dennoch die folgenden Hinweise auf: Der Annahme, dass die Einsprache vom 12. Juli 2021 lediglich ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2020 darstellt, bzw. dass die Rechtskraft der mit dieser Verfügung vorgenommenen Anrechnung der Darlehensforderung von CHF 75'000.- als Vermögenswert das Schicksal des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2021 besiegelt, steht die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen, wonach Verfügungen über Ergänzungsleistungen jeweils nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit bzw. materielle Rechtskraft entfalten (vgl. BGE 128 V 39; Urteil BGer 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2). Über den Anspruch ab 1. Januar 2021 wurde zuletzt am 29. März 2021 verfügt; zwei Tage später meldete sich die Mitarbeiterin der Pro Senectute bezüglich der Darlehensproblematik bei der Vorinstanz. In der Folge kam es zu weiteren Abklärungen und zur Verfügung vom 11. Juni 2021, in der die Vorinstanz die Darlehen über CHF 75'000.- nicht mehr als anrechenbare Vermögenswerte berücksichtigte, dabei aber nicht begründete, weshalb dies erst ab 1. März 2021 geschehe. Zumindest betreffend den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 erscheint somit der Schluss der Vorinstanz, dass die Anrechnung der Darlehensforderungen keiner Überprüfung mehr zugänglich sei, nach summarischer Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als nicht überzeugend. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliegt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, innert nützlicher Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. 5. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der mit Kostenliste vom 18. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten erweist sich als angemessen. Die Parteientschädigung ist daher auf insgesamt CHF 1'456.65 (Honorar: CHF 1'312.50; Auslagen: CHF 40.-; MwSt. zu 7.7 Prozent: CHF 104.15) festzusetzen (vgl. Art. 8 f. und Art. 11 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]) und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Damit kann auch das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2022 178) wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliegt. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg wird angewiesen, innert nützlicher Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'456.65 (inkl. MwSt. von CHF 104.15) zugesprochen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2022 179) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. Februar 2023/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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