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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.01.2022 608 2021 218

17 gennaio 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,713 parole·~9 min·7

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ausstand

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 218 Zwischenentscheid vom 17. Januar 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dominique Gross Richterinnen: Jenny Castella, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen Daniela KIENER, stellvertretende Präsidentin, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Gesuch vom 2. Dezember 2021 im Verfahren 608 2021 92

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) vom 25. März 2021, mit der ihm für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2020 eine Dreiviertelrente und ab 1. Januar 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Nachdem der II. Sozialversicherungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zufolge einer in Frage kommenden reformatio in peius eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 15. November 2021 unter anderem um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Mit Schreiben vom 18. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer folgende Komposition bekannt gegeben: Kantonsrichterinnen Daniela Kiener (als stellvertretende Präsidentin) und Dominique Gross, Kantonsrichter Yann Hofmann und in der Funktion als Gerichtsschreiber Mischa Poffet. B. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass er mit Kantonsrichterin Daniela Kiener als stellvertretende Präsidentin "nicht einverstanden" sei, da diese bereits im ebenfalls vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren 608 2021 125 (Klage betreffend Anspruch aus Krankentaggeldversicherung) als Instruktionsrichterin amte. Daniela Kiener könne nicht in beiden Verfahren gleichzeitig richten, da sie durch ihre Kenntnisse aus dem Verfahren 608 2021 125 vorbefasst sei. Da der Beschwerdeführer […], rechtfertige es sich ein ausserkantonales Gericht mit der Sache zu beauftragen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach kantonalem Recht; die Bestimmung des Art. 36 ATSG bezieht sich lediglich auf das Verwaltungsverfahren (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 36 N. 6). Entsprechend finden auf das vorliegend zu behandelnde Ausstandsgesuch die Art. 21 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) Anwendung. Nicht auf das Gesuch eingetreten werden kann, soweit der Gesuchsteller geltend macht, er sei mit "den meisten" amtenden Kantonsrichterinnen und Kantonsrichtern persönlich bekannt, sodass es sich rechtfertige, ein ausserkantonales Gericht mit der Sache zu beauftragen. Ausstandsbegehren gegen eine Behörde sind unzulässig; befangen sein kann nur die für die Behörde tätige Person, nicht die Behörde selbst (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Dies setzt voraus, dass die gesuchstellende Person die Behördenmitglieder, deren Ausstand sie verlangt, namentlich nennt und die geltend gemachten Ausstandsgründe erläutert. Der Gesuchsteller formuliert namentlich keine Ausstandsgründe gegen die im Verfahren 608 2021 92 ebenfalls amtenden Kantonsrichter (Dominique Gross und Yann Hofmann), mit denen er nicht näher persönlich bekannt ist. Ein formell hinreichend begrün-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 detes Ausstandsgesuch liegt einzig in Bezug auf Kantonsrichterin Daniela Kiener vor, worauf nachfolgend einzugehen ist. 2. Der Gesuchsteller begründet das im Verfahren 608 2021 92 gegen Kantonsrichterin Daniela Kiener gerichtete Ausstandsbegehren damit, dass sie bereits im von ihm mit Klage vom 6. Juli 2021 anhängig gemachten Verfahren 608 2021 125 als Instruktionsrichterin amte und daher vorbefasst sei. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Verfahrensgarantie des Art. 30 Abs. 1 BV wird verletzt, soweit bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden einer Partei; ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit erwecken. Nicht verlangt wird, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 139 I 121 E. 5.1). In diesem Sinne hat gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f VRG eine Person, die bei der Instruktion einer Angelegenheit oder der Fällung eines Entscheids mitwirkt, unter anderem dann von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand zu treten, wenn andere ernsthafte Gründe Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, unter den sämtliche, in Art. 21 Abs. 1 lit. a bis e VRG nicht ausdrücklich aufgeführten Ausstandsgründe zu subsumieren sind (Urteil KG FR 608 2020 179 und 608 2020 186 vom 24. November 2020 E. 2.1). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall der Vor- oder Mehrfachbefassung ist massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 133 I 89 E. 3.2; 131 I 113 E. 3.4). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1). Eine Vor- oder Mehrfachbefassung begründet daher für sich allein noch keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (REICH, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 30 N. 25 mit Hinweisen). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die beiden Verfahren 608 2021 92 und 608 2021 125 sowohl mit Bezug auf die Parteien als auch mit Bezug auf den Streitgegenstand unterscheiden, sodass von vornherein fraglich ist, ob eine Vorbefassung im erwähnten Sinne vorliegen kann. Im Verfahren 608 2021 92 geht es nämlich um den (sozialversicherungsrechtlichen) Anspruch des Gesuchstellers auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und im Verfah-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 ren 608 2021 125 um dessen (privatrechtlichen) Anspruch auf Krankentaggelder gegenüber der B.________ AG. Aber auch bei vertiefter Prüfung ist kein Anschein der Befangenheit auszumachen: Ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren besteht einzig insoweit, als der Gesuchsteller in beiden Verfahren als versicherte Person auftritt und dessen im Jahr 2013 eingetretene und im Jahr 2020 gutachtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit das versicherte Ereignis darstellt. Während im Beschwerdeverfahren gegen die IV-Stelle zu prüfen ist, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ob der Invaliditätsgrad korrekt bestimmt wurde, die Anmeldung zu spät erfolgte und eine unzulässige Verrechnung vorgenommen wurde, ist im Klageverfahren gegen den Privatversicherer im jetzigen Verfahrensstand streitig, ob der Anspruch auf Krankentaggelder verjährt ist und der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Die konkret zu beurteilenden Rechtsfragen in den Verfahren unterscheiden sich somit deutlich. Zudem ist bisher in keinem Verfahren ein Entscheid ergangen; der Ausgang beider Verfahren ist mithin völlig offen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gesuchsgegnerin im Sinne der Rechtsprechung zu einzelnen, für das jeweils andere Verfahren erheblichen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben könnte, dass sie als voreingenommen gelten müsste. 2.3. Soweit der Gesuchsteller zur Begründung der Befangenheit weiter geltend macht, im Sozialversicherungs- und Privatrecht würden andere Verfahrensgrundsätze gelten und es bestehe die Gefahr, dass Tatsachen, welche aus dem einen Verfahren bekannt sind, in die gerichtliche Beurteilung im anderen Verfahren einfliessen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist das Kantonsgericht gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO auch im Verfahren betreffend Krankentaggeld gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Weiter gilt im Zivilprozess generell, dass der Richter gerichtsnotorische Tatsachen im Rahmen des Prozessthemas unbesehen der Parteibehauptungen von Amtes wegen in den Prozess einführen darf (vgl. Art. 151 ZPO; BGE 135 III 88 E. 4.1); vorbehalten bleiben allfällige Geheimnisrechte sowie das rechtliche Gehör der Parteien (vgl. Urteil BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1). Als gerichtsnotorisch gelten namentlich Beweisergebnisse aus früheren Verfahren zwischen den nämlichen Parteien sowie Tatsachen aus Drittprozessen, die sich innerhalb des durch die Parteibehauptungen umrissenen Prozessthemas bewegen (Urteil BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1). Diese Grundsätze haben a fortiori im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu gelten, nimmt das Gericht doch die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen stets von Amtes wegen vor, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG). Somit ist festzuhalten, dass der vom Gesuchsteller befürchtete Umstand, wonach Tatsachen aus dem einen Verfahren in die Beurteilung im anderen Verfahren einfliessen könnten, mit den anwendbaren Verfahrensordnungen grundsätzlich vereinbar ist und daher für sich genommen keinen Anschein der Befangenheit einzelner Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen vermag. Sollte in einem den Gesuchsteller betreffenden Verfahren auf Erkenntnisse eines anderen Verfahrens zurückgegriffen werden, sind die Parteien hierüber zu informieren; alsdann ist anhand der konkreten Umstände – von Amtes wegen oder auf erneutes Gesuch hin – zu prüfen, ob Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtspersonen anzunehmen ist (vgl. Urteil BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.2). Ein Ausstandsgesuch zum jetzigen Zeitpunkt, in dem noch nicht einmal feststeht, ob überhaupt bekannte Tatsachen aus dem einen im anderen Verfahren berücksichtigt werden, ist verfrüht. 2.4. Im Ergebnis erweist sich das Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 3. Aufgrund des hängigen Gesuchs um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2021 93) wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids zusammen mit der Hauptsache (608 2021 92) entschieden. Der Hof erkennt: I. Das Ausstandsgesuch von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zusammen mit der Hauptsache entschieden. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Januar 2022/mpo Die stellvertretende Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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