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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2020 608 2020 78

22 giugno 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,244 parole·~11 min·6

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 78 Urteil vom 22. Juni 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung – Witwen- und Waisenrente Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. April 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 29. April 2016 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für sich und ihre fünf Kinder (Jahrgänge 1999, 2001, 2003, 2005 sowie 2007) bei der Ausgleichskasse des Kantons B.________ ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwen- bzw. Halbwaisenrente. Dies nachdem der (geschiedene) Ehemann der Beschwerdeführerin und (Stief-)Vater der Kinder am 30. April 2015 verstorben war. Das Gesuch ging am 17. Juni 2016 bei der AHV-Zweigstelle C.________ ein. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 stellte die Ausgleichskasse des Kantons B.________ die Anmeldung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) zu, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Rentenfall in den Zuständigkeitsbereich der letzteren falle. B. In der Folge ersuchte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 das Amt für Migration des Kantons Freiburg sowie das Zivilstandsamt D.________ um Auskunft zu den Personalien und den Aufenthaltsorten des Verstorbenen. Die Anfragen wurden im Januar 2019 beantwortet. Im Februar 2019 informierte die Stadt C.________, Direktion Sicherheit und Soziales, Abteilung Soziales (nachfolgend: Gemeinde) die Ausgleichskasse telefonisch dahingehend, dass die Rentenverfügung für das Stipendiumsgesuch der Tochter E.________ benötigt werde, worauf die Ausgleichskasse der Gemeinde mitteilte, dass die Unterlagen vollständig seien. Eine Verfügung werde wohl bis spätestens Mitte März vorliegen. Auf telefonische Nachfrage der Gemeinde im März 2019 hin bestätigte die Ausgleichskasse, dass sich das Dossier in Bearbeitung befinde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 wandte sich die Gemeinde erneut an die Ausgleichskasse mit der Aufforderung, einen Entscheid bis zum 25. Juli 2019 zu fällen. Die Gemeinde machte die Ausgleichskasse darauf aufmerksam, dass die Tochter E.________ ihrer Stipendienansprüche verlustig gehen könnte, sollte nicht bis Ende Juli eine Rentenverfügung vorliegen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 forderte die Gemeinde die Ausgleichskasse erneut auf, innert 14 Tagen eine Verfügung zu erlassen. C. Am 23. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente. Betreffend den Anspruch der Kinder auf eine Halbwaisenrente wandte sich die Ausgleichskasse zwecks Erteilung zusätzlicher Auskünfte bzw. Unterlagen mit Schreiben vom gleichen Tag an die Gemeinde. D. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. April 2020 (Datum des Poststempels) an das Kantonsgericht Freiburg verlangt die Beschwerdeführerin, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, eine Verfügung betreffend ihre Witwen- bzw. die Halbwaisenrenten der Kinder zu erlassen. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2020 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] anwendbar ist). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. In beiden Fällen kann gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 56 N. 24 ff.). Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen (BGE 130 V 90 E. 2). Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 59 ATSG, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 138 V 292 E. 4.3.1 f.; 130 V 560 E. 4.3). Zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente sind nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) der Rentenansprecher bzw. für ihn unter anderem sein gesetzlicher Vertreter oder seine Eltern befugt. 1.2. Mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. April 2020 verlangt die Beschwerdeführerin den Erlass einer Verfügung betreffend ihre Witwen- bzw. die Halbwaisenrenten ihrer Kinder. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde von der Beschwerdeführerin formgerecht eingereicht; Rechtsverzögerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden. 1.3. Bezüglich der Halbwaisenrenten der Kinder der Beschwerdeführerin liegt noch keine Verfügung vor, weshalb ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass das sachlich und örtlich zuständige Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, und gegebenenfalls die Ausgleichskasse anweist, die verlangte Verfügung innert nützlicher Frist zu erlassen. Dabei ist festzustellen, dass die beiden ältesten Kinder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits volljährig und damit grundsätzlich handlungs- und prozessfähig waren. Eine Vertretungsvollmacht der volljährigen Kinder auf den Namen ihrer Mutter liegt der Beschwerde nicht bei. Wie

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 hiervor ausgeführt, war die Beschwerdeführerin als Mutter der – damals noch minderjährigen – Kinder durchaus befugt, deren Rentenansprüche anzumelden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 292) kommt ihr entsprechend auch die Legitimation zu, die Ansprüche auf dem Rechtsmittelweg selbständig zu verfolgen. Auch soweit ihre – nach wie vor – minderjährigen Kinder betroffen sind, ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres befugt, Beschwerde zu erheben. Damit ist auf die Beschwerde – soweit sie die Halbwaisenrenten der Kinder betrifft – einzutreten. 1.4. Nicht einzutreten ist jedoch auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente betrifft, liegt doch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Rechtsverzögerung mehr vor, da die Ausgleichskasse am 23. April 2020 – mithin einen Tag vor Einreichung der Beschwerde – über den Witwenrentenanspruch verfügt hat. Die Beschwerdeführerin war damit im Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens bereits nicht mehr beschwert. 2. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungsgemäss bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Die in Art. 56 Abs. 2 ATSG eingeräumte Befugnis, welche auf den Erhalt eines Entscheids unter Verkürzung des Verfahrensweges (Ausschaltung des Verfügungs- bzw. Einspracheverfahrens) ausgerichtet ist, kann nicht beinhalten, materielle Fragen zu beurteilen (KIESER, Art. 56 N. 27 f.). Entsprechend ist der Versicherungsträger im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (KIESER, Art. 56 N. 40). Die Rechtsprechung betrachtet es als grundsätzlich genügende Genugtuung, dass die Gerichtsinstanz eine unzulässige Rechtsverzögerung feststellt (BGE 129 V 411 E. 3.4; bestätigt in BGE 131 II 361 E. 4.6). Damit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob im konkreten Fall eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. 3. 3.1. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) legt fest, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Im Sozialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine besonders hohe Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass – bei leistungsrechtlichen Fragen – regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entscheiden ist (KIESER, Art. 56 N. 31). 3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann jedoch den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 ATSG). 3.3. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung anzunehmen ist, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt, sondern hat eine Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten, zu berücksichtigen (KIESER, Art. 56 N. 33). Massgebend ist, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (vgl. BGE 131 V 407). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeit des Falls, die Schwere der Betroffenheit der Partei sowie das Verhalten der Beteiligten (Urteil BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Art. 51 ATSG legt keine Frist fest, innert welcher eine formelle Verfügung zu erlassen ist. Eine Erledigungsfrist für den Erlass von Verfügungen enthielt etwa aArt. 80 Abs. 1 KVG, wonach der Krankenversicherer bei einem entsprechenden Begehren der versicherten Person innert 30 Tagen eine Verfügung zu erlassen hatte. Diese Frist kann Richtwert für den gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangten Erlass einer Verfügung bilden. In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (vgl. zum Ganzen: KIESER, Art. 56 N. 35). 3.4. Zur Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverzögerung ist vorliegend – da nicht bestritten – von folgendem Sachverhalt auszugehen: Im Frühjahr 2016 hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder Witwen- bzw. Halbwaisenrenten beantragt. Das Gesuch ging im Juni 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons B.________ ein. Diese leitete das Gesuch am 13. Dezember 2018 aus Zuständigkeitsgründen der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg weiter, welche unmittelbar darauf mehrere Behörden um Auskünfte ersuchte. Nachdem sie die entsprechenden Antworten im Januar 2019 erhalten hatte, informierte sie die Gemeinde am 14. Februar und 7. März 2019 auf entsprechende Nachfrage hin, dass die Unterlagen vollständig seien und ein Entscheid bald gefällt werde. Da eine Verfügung ausblieb, gelangte die Gemeinde mit Schreiben vom 23. Juli 2019 und 6. Februar 2020 erneut an die Ausgleichskasse und verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Schreiben vom 23. April 2020, d.h. 16 Monate nach Erhalt des Dossiers, verlangte die Ausgleichskasse abermals diverse Auskünfte und Unterlagen, unter anderem die Anmeldung zur Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall, eine Kopie des Scheidungsurteils und Angaben zur Wohnund Ausbildungssituation der Kinder. 3.5. Damit steht fest, dass die Ausgleichskasse bis zum heutigen Zeitpunkt keine Verfügung betreffend die Halbwaisenrenten der Kinder der Beschwerdeführerin erlassen hat, obschon sie wiederholt telefonisch und schriftlich zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung aufgefordert worden war. Besonders schwer wiegt vorliegend, dass die Anmeldung im Jahr 2016 erfolgt war und mehr als vier Jahre später immer noch keine Verfügung vorliegt. Dass das Rentengesuch während zweieinhalb Jahren bei der Ausgleichskasse des Kantons B.________ liegen geblieben ist, bevor es zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg weitergeleitet wurde, vermag letzterer zwar nicht angelastet werden. Nichts desto trotz hätte die Ausgleichskasse den Fall im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Weiterleitung des Gesuchs bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren auf eine Verfügung wartete, zügig behandeln müssen. Dafür, dass rund eineinhalb Jahre nach der Weiterleitung des Gesuchs und trotz mehrfacher Aufforderungen zum Erlass einer Verfügung noch immer keine solche vorliegt, besteht kein

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Rechtfertigungsgrund. Immerhin hätte die Ausgleichskasse die noch ausstehenden Auskünfte und Unterlagen längst einholen können und müssen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ausgleichskasse anzuweisen, nach Vervollständigung des Dossiers unverzüglich eine Verfügung zu erlassen. 5. 5.1. Das kantonale sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Kostenauflage ist auch zulasten des Versicherungsträgers möglich (KIESER, Art. 61 N. 77) und kommt insbesondere bei Rechtsverzögerung in Frage (Urteile KG FR 608 2018 227 vom 26. November 2018 E. 5.1; 608 2015 132 vom 16. November 2015 E. 5a). Die Ausgleichskasse hat trotz mehrmaliger telefonischer und schriftlicher Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine formelle und mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbare Verfügung betreffend die Halbwaisenrenten erlassen. Dies obschon das Gesuch vom 29. April 2016 datiert und am 13. Dezember 2018 zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden war. Dafür, dass die Ausgleichslasse während über eines Jahres untätig geblieben war und erst nahezu eineinhalb Jahre nach Weiterleitung des Gesuchs benötigte Angaben und Unterlagen einholte, besteht kein Rechtfertigungsgrund; dies hätte sie bereits früher tun können und müssen, zumal das Verfahren aufgrund der bereits erfolgten Verzögerung durch die Ausgleichskasse des Kantons B.________ prioritär hätte behandelt werden müssen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es somit gerechtfertigt, der Ausgleichskasse die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- aufzuerlegen. 5.2. Da sich die Beschwerdeführerin nicht hat vertreten lassen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. II. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg wird angewiesen, nach Vervollständigung des Dossiers unverzüglich über die Ansprüche der Kinder von A.________ auf eine Halbwaisenrente zu verfügen. III. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Juni 2020/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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