Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 54 Urteil vom 4. Februar 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Klägerin gegen PENSIONSKASSE B.________, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber Gegenstand Berufliche Vorsorge (Kürzung der Invalidenrente infolge Überentschädigung) Klage vom 13. März 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, ist ausgebildete Verwaltungsbeamtin. Seit Januar 1998 arbeitete sie bei der C.________ AG als Customer Consultant/Data Quality Administrator. Im Rahmen dieser Anstellung war A.________ seit Januar 2006 bei der Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. B. Seit August 2017 leidet die Versicherte an einer schweren rezidivierenden Dyselektrolytämie. Nachdem initial eine Hypokaliämie im Vordergrund gestanden hatte, zeigten sich spätestens ab Februar 2018 eine anhaltende Hyperkaliämie, Hyponatriämie und eine intermittierende Hyperkalziämie mit laborchemisch nachgewiesener Kontraktionsalkalose. In diesem Kontext entwickelte sich eine Schmerzproblematik mit im Vordergrund stehenden schmerzhaften Parästhesien und Krämpfen der distalen Extremitäten. Weiter besteht mit einem BMI von 16,7 kg/m2 eine Kachexie bei bereits vorgängig bekannter latenter Hypothyreose, sowie eine mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium G3bA3 nach KDIGO. Nach einer intermittierenden Arbeitsunfähigkeit ab August 2017 wurde der Versicherten ab Oktober 2017 eine durchgehende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 sprach die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg der Versicherten ab dem 1. August 2018 (Ablauf der Wartefrist) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent (bis Oktober 2019) resp. 78 Prozent (ab November 2019) eine ganze Invalidenrente zu. Sie stützte sich dabei unter anderem auf das von ihr in Auftrag gegebene internistisch-psychiatrische Gutachten, welches am 20. August 2019 vom D.________ erstattet worden war und zum Schluss kam, dass die Arbeitsfähigkeit der Explorandin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, ihr jedoch aufgrund der somatischen Befunde keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden könnten. Allerdings bestehe in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit und somit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent. Die Abrechnung betreffend die mit Verfügung vom 14. Januar 2020 zugesprochene, rückwirkende Rente vom 1. August 2018 bis 31. Januar 2020 datiert vom 10. Februar 2020. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 informierte die Pensionskasse die Versicherte dahingehend, dass sie, bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent, ab 1. September 2019 (Ende der Lohnfortzahlung) Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von 50 Prozent des versicherten Lohnes von CHF 65‘920.- habe. Allerdings werde die monatliche Rente von CHF 2‘746.65 wegen Überentschädigung um CHF 1‘402.65 auf monatlich CHF 1‘344.- gekürzt. Die im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 zu viel bezogenen Leistungen (CHF 9‘068.10) müssten aber nicht zurückerstattet werden; diese würden zu Lasten der Risikobeiträge abgeschrieben. E. Am 13. März 2020 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse. Sie erklärte, mit einer Kürzung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge infolge Überentschädigung nicht einverstanden zu sein. Zur Begründung führte sie an, dass sich ihr Gesundheitszustand bis heute nicht verbessert habe und sie sich regelmässigen medizinischen Kontrollen unterziehen müsse. An eine Arbeitstätigkeit sei momentan nicht zu denken. Mit Schreiben vom 20. März 2020 wurde die Klägerin aufgefordert, die Klage zu verbessern.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Am 1. April 2020 erklärte die Klägerin, sie sei nicht damit einverstanden, dass ihr in der Überentschädigungsberechnung, ausgehend von einer 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit, ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen (von jährlich CHF 18‘510.25) angerechnet werde. Sie sei bis heute und weiterhin zu 100 Prozent arbeitsunfähig, was ihr von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigt werde. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte die Klägerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. F.________, Oberärztin an der Universitätsklinik für Nephrologie und Hypertonie des G.________, zu den Akten. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber, beantragte in der Klageantwort vom 14. Juli 2020 die Abweisung der Klage. Am 22. Juli 2020 liess sich das Kantonsgericht die Akten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg edieren. Diese gingen am 1. Februar 2021 beim Kantonsgericht ein. Mit Replik vom 8. September 2020 stellte sich die Klägerin abermals auf den Standpunkt, dass ihr momentaner Gesundheitszustand, welcher sich weiter verschlechtert habe, keine Arbeitstätigkeit zulasse. Zur Untermauerung ihres Standpunktes reichte sie ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. E.________ sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. H.________, Oberarzt an der Universitätsklinik für Nephrologie und Hypertone des G.________, ein. Am 10. September 2020 wurde der Beklagten die Replik zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. F. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichneten Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Ratio legis von Art. 73 Abs. 3 BVG ist (vor dem Hintergrund des Prinzips des einfachen und raschen Verfahrens gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG), den Zugang zum Berufsvorsorgegericht möglichst zu vereinfachen. Darüber hinaus soll im Sinne des Gesetzgebers der rechtsuchenden Person ein alternativer Gerichtsstand zur Verfügung stehen, sie soll also nicht lediglich auf einen alleinigen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei verwiesen werden (SVR 2011 BVG Nr. 43, 162; Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Auch Selbständigerwerbenden ist es folglich möglich, am Ort ihres Betriebes gegen die eigene Vorsorgeeinrichtung zu klagen (Urteil BGer 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3.3.2).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 1.2. Bei Inkrafttreten des BVG war die Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG auf die damalige sachliche Zuständigkeit gemäss Abs. 1 (Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten) abgestimmt. Spätere Gesetzesrevisionen erweiterten diese auf Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 FZG dienen (Abs. 1 Bst. a), Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (Abs. 1 Bst. b), Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (Abs. 1 Bst. c) und den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Abs. 1 Bst. d). Bei den Revisionen wurde über eine Anpassung von Art. 73 Abs. 3 BVG aber nicht diskutiert (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.3 mit Hinweisen auf die Materialien). Mit Bezug auf Streitsachen betreffend die gebundene Vorsorge gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. b BVG schloss das Bundesgericht, es sei dem Gesetzgeber entgangen, dass die Gerichtsstandsalternative „Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde“ in diesem Rahmen nicht anwendbar ist. Vor dem Hintergrund des Prinzips des einfachen und raschen Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) wurde hinsichtlich dieser Streitigkeiten entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4). Dasselbe gilt sinngemäss auch bei Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. a BVG (Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3.3; SVR 2011 BVG Nr. 43, 162). Beim arbeitslosen Berufsvorsorgeversicherten wiederum entspricht der Ort des Betriebes dem Ort der Erfüllung der Kontrollvorschriften und des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung (Urteil BGer 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2; SVR 2012 BVG Nr. 13, 58; vgl. zum Ganzen auch: MEYER/UTTINGER in KOSS – Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Art. 73 Rz. 102 ff.). 1.3. Für den Wahlgerichtsstand kommt es nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist. Der Ort des Betriebes, bei dem ein Versicherter angestellt war oder ist, kommt für alle drei in Art. 73 Abs. 1 BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage (Urteil EVGer B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3). 1.4. Auch das Vorsorgereglement Duoprimat der Beklagten sieht in Art. 35 Abs. 2 einen alternativen Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten und am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, vor. 2. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Klägerin als Customer Consultant/Data Quality Administrator bei der C.________ AG arbeitete. Der Ort des Betriebs, bei dem sie angestellt war, liegt im Kanton Bern (vgl. die IV-Akten S. 1, 13, 18, 117). Auch der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. den Handelsregistereintrag, konsultiert am Tag des Urteils). Entsprechend ist das Verwaltungsgericht Bern örtlich (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) und sachlich (vgl. Art. 87 Bst. c des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) zuständig, über die streitige Kürzung der Invalidenrente infolge Überentschädigung zu entscheiden. Ein von der Rechtsprechung anerkannter, alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person (I.________ im Kanton Freiburg) besteht vorliegend nicht, handelt es sich doch weder um eine Streitigkeit mit einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 73 Abs. 1 Bst. a BVG) noch um eine Streitigkeit auf dem Gebiet der gebundenen Vorsorge (Art. 73 Abs. 1 Bst. b BVG) und steht der Klägerin mit dem Ort des Betriebs, bei dem sie angestellt war, bereits ein alternativer Gerichtsstand zur Verfügung.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Damit ist festzustellen, dass das Kantonsgericht Freiburg für die Beurteilung der vorliegenden Klage nicht zuständig ist, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an das Verwaltungsgericht Bern weitergeleitet wird (vgl. Art. 101 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 des freiburgischen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Hof erkennt: I. Auf die Klage wird nicht eingetreten. II. Die Angelegenheit wird zur weiteren Bearbeitung an das Verwaltungsgericht Bern weitergeleitet. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Februar 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: