Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 80 Urteil vom 24. Mai 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung) Beschwerde vom 27. März 2019 gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1956, verheiratet, Vater von zwei volljährigen Kindern (Jahrgänge 1989 und 1991), wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Bauschreiner mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Seit dem Jahr 1983 arbeitete er als Küchenmonteur bei der C.________ AG in B.________. Am 1. Juni 2006 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (Umschulung; Hilfe bei der Arbeitsvermittlung) an. Zu seiner Gesundheitsbeeinträchtigung gab er an, aufgrund von Rückenbeschwerden (Diskopathie C5/6 mit beidseitiger Foramenstenose und Impingement der Wurzel C6) seit dem Jahr 2005 in Behandlung zu sein. Von Mitte Januar 2006 bis Mitte März 2006 sei er zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen, seit Mitte März 2006 bestehe eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Da dem Versicherten innerhalb seines Betriebs keine angepasste Tätigkeit angeboten werden konnte, wurden berufliche Massnahmen durchgeführt und der Versicherte vom 6. November 2006 bis 31. Oktober 2008 bei der Stiftung D.________ zum Sachbearbeiter/AVOR-Mitarbeiter mit CAD- /CNC- und Verkaufs-Kenntnissen umgeschult. Im Anschluss an diese Umschulung fand der Versicherte per 1. Januar 2009 eine Anstellung als AVOR-Mitarbeiter bei der Schreinerei E.________ AG in F.________. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 wurde das Mandat zur beruflichen Eingliederung abgeschlossen. B. Nachdem dem Versicherten die Stelle bei der Schreinerei E.________ AG in F.________ bereits wenige Monate später aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war, meldete er sich am 23. Oktober 2009 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Hilfe bei der Arbeitsvermittlung) an. Dieses Mandat konnte am 8. Februar 2010 abgeschlossen werden, nachdem der Versicherte eine neue Festanstellung bei der G.________ gefunden hatte. C. Am 26. bzw. 30. November 2018 meldete sich der Versicherte ein drittes Mal bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration; Rente) an. Er gab an, aufgrund von psychischen Problemen vom 17. Mai 2018 bis 15. August 2018 zu 100 Prozent und seit dem 16. August 2018 zu 50 Prozent arbeitsunfähig zu sein. Die Arbeitsunfähigkeit belegte er mit einem Arztzeugnis seiner Hausärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und diversen Arztzeugnissen des Freiburger Netzwerks für Psychische Gesundheit (FNPG). Mit Vorentscheid vom 8. Januar 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dies mit folgender Begründung: Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 sei sein Leistungsbegehren rechtskräftig abgewiesen worden. Eine erneute Prüfung sei deshalb nur möglich, wenn der Versicherte glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei nicht möglich. Gegen diesen Vorentscheid erhob der Versicherte am 11. Februar 2019 schriftliche Einwände. Er machte geltend, sowohl sein physischer wie auch sein psychischer Gesundheitszustand hätten sich in den letzten zehn Jahren erheblich verschlechtert. Namentlich sei auch eine Pleuraplaques festgestellt worden, welche von der SUVA als Berufskrankheit anerkannt worden sei. Zur Begrün-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dung seiner Einwände legte er weitere Arztzeugnisse des FNPG zu den Akten, welche eine seit dem 17. Mai 2018 anhaltende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (100 Prozent vom 17. Mai 2018 bis 15. August 2018, 50 Prozent vom 16. August 2018 bis 30. November 2018 und 100 Prozent vom 1. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019). Ab wann wieder eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bestehen werde, sei derzeit noch unbekannt. Die IV-Stelle werde ersucht, bei den behandelnden Ärztinnen, Dres. med. H.________ (Hausärztin) und I.________ (stellvertretende Oberärztin FNPG), entsprechende Arztberichte einzuholen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid und trat auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf sein Leistungsbegehren eintrete. Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, es sei nicht ersichtlich und werde in der angefochtenen Verfügung auch nicht dargelegt, weshalb mit den eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Dekompensation vom 5. bis 14. März 2019 im FNPG hospitalisiert gewesen sei und weiterhin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Als Nachweis reichte der Beschwerdeführer weitere Arztzeugnisse des FNPG zu den Akten. Der mit Verfügung vom 29. März 2019 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 10. April 2019 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, weist aber darauf hin, dass mit den mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnissen ein Eintreten auf die Neuanmeldung „neu prüfbar“ wäre. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. März 2019 gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz auf das neue Leistungsbegehren hätte eintreten und dieses materiell hätte prüfen müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 26. bzw. 30. November 2018 hätte eintreten und dieses materiell hätte prüfen müssen. 3.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erstmals mit Leistungsbegehren vom 26. bzw. 30. November 2018 um die Zusprache einer Rente ersucht hat. Dies nachdem er am 1. Juni 2006 ein Gesuch um Umschulung bzw. Hilfe bei der Arbeitsvermittlung eingereicht und am 23. Oktober 2009 erneut ein Gesuch um Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gestellt hatte. Folglich fehlt es auch an einer rechtskräftigen Verfügung, welche – nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) – den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3). So wurde mit der von der Vorinstanz angerufenen Verfügung vom 19. Januar 2009 weder eine Würdigung der medizinischen Akten noch ein Einkommensvergleich vorgenommen, sondern, weil nach erfolgreicher Umschulung zum AVOR-Mitarbeiter keine weiteren Massnahmen beruflicher Art notwendig waren, das Mandat zur beruflichen Eingliederung abgeschlossen. Die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), welche vorsieht, dass, wenn eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert worden war, glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreu-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, kommt damit vorliegend nicht zur Anwendung. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 26. bzw. 30. November 2018 eintritt und dieses materiell prüft. 3.2. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs rechtfertigt sich auch unter folgendem Aspekt: Zum Zeitpunkt der von der Vorinstanz angerufenen Verfügung vom 19. Januar 2009 war der Beschwerdeführer in der Lage, vollzeitig zu arbeiten und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies nachdem zuvor aus somatischen Gründen (Rückenprobleme) ab Mitte Januar 2006 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte und der Beschwerdeführer, da er seine bisherige Tätigkeit als Küchenmonteur nicht mehr ausüben konnte und ihm innerhalb seines Betriebs keine angepasste Tätigkeit angeboten werden konnte, umgeschult werden musste. Hinweise auf allfällige psychische Probleme, welche bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hätten, finden sich in den Akten nicht. Als sich der Beschwerdeführer am 26. bzw. 30. November 2018 erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug anmeldete, berief er sich einerseits auf neu aufgetretene somatische Beschwerden (Pleuraplaques), andererseits auf psychische Beschwerden, welche seit dem 17. Mai 2018 eine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 Prozent begründen. Die Arbeitsunfähigkeit belegte er mit ärztlichen Zeugnissen seiner Hausärztin sowie seiner behandelnden Psychiaterin. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen kann, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt. Auch wenn sich die vor der Vorinstanz zu den Akten gereichten Zeugnisse nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern, nicht aber zu deren Ursache (Diagnose), und die Zeugnisse auch nicht weiter begründet sind, so ist offensichtlich, dass (neue) psychische Beschwerden aufgetreten sind, welche eine sowohl in ihrem Ausmass (50 bis 100 Prozent) als auch in ihrer Dauer (9 Monate bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) doch bedeutende, von einer Fachärztin der Psychiatrie bestätigte Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Bleibt darauf hinzuweisen, dass seit der letzten Verfügung vom 19. Januar 2009 über zehn Jahre verstrichen sind, weshalb an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowieso auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil BGer 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Abschliessend ist die IV-Stelle noch auf Art. 3a ff IVG betreffend die Früherfassung hinzuweisen, wonach durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen Versicherten bei diesen Personen – gegebenenfalls mit Hilfe von Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG) – der Eintritt einer Invalidität verhindert werden soll (Art. 3a Abs. 1 IVG). 4. Die Beschwerde vom 27. März 2019 ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 26. bzw. 30. November 2018 eintritt und dieses materiell prüft.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 5. 5.1. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. 5.2. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, weshalb auch kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 21. Februar 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Anmeldung vom 26. bzw. 30. November 2018 eintritt und diese materiell prüft. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erhoben. III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. Mai 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: