Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 221 Urteil vom 13. November 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Höhe der Entschädigung) Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1998, ledig, wohnhaft in B.________, hat im Sommer 2018 seine Lehre als Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, abgeschlossen. In der Folge absolvierte er vom 2. Juli 2018 bis 26. Oktober 2018 die Rekrutenschule und im Anschluss daran, vom 27. Oktober 2018 bis 17. April 2019, den Normaldienst im Durchdiener-Modell. Während dieser Zeit erhielt er für seinen Einsatz eine Erwerbsausfall-Entschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) von CHF 62.- pro Tag. B. Am 14. Dezember 2018 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse darum, die EO- Entschädigung für die Dauer des Normaldienstes auf der Grundlage des ortsüblichen Anfangslohnes als Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, der bis zum 25. Altersjahr bei monatlich CHF 5‘278.- liege, festzusetzen. Am 13. Januar 2019 führte der Versicherte ergänzend aus, dass er nicht bei einer Arbeitslosenkasse eingeschrieben sei und in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Dienst nicht mehr als 4 Wochen, 20 Tage oder 160 Stunden gearbeitet habe. Weiter führte er aus, er werde nach dem Dienst eine Zweitausbildung zum Zimmermann EFZ in Angriff nehmen (Beginn der Ausbildung am 19. August 2019). Die Fragen, ob er mit seiner Ausbildung definitiv am Ende sei und nach Dienstende eine langfristige Erwerbstätigkeit suchen werde, wurden vom Versicherten dennoch bejaht. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 lehnte es die Ausgleichskasse ab, die EO-Entschädigung für die Dauer des Normaldienstes auf der Grundlage des ortsüblichen Anfangslohnes als Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, festzusetzen. Dies mit der Begründung, dass der Versicherte seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen habe, da er nach dem Militärdienst eine Zweitausbildung zum Zimmermann EFZ antreten werde. Da er diese, hätte er keinen Militärdienst zu leisten gehabt, schon früher hätte antreten können, werde die EO-Entschädigung auf der Grundlage des Lehrlingslohns neu berechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Februar 2019 schriftlich Einsprache. Er stellt den Antrag, es sei seine EO-Entschädigung basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn als Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, zu berechnen. Diesen Antrag begründete er damit, dass er seine Ausbildung zum Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, am 10. August 2018 abgeschlossen habe. Seine Zweitausbildung zum Zimmermann EFZ beginne erst am 19. August 2019. Er hätte somit vom 10. August 2018 bis 18. August 2019 eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit aufgenommen, um einen Teil seines Lohns zu sparen und während der Dauer der Zweitausbildung seinen Lebenskomfort zu steigern. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der Versicherte nicht habe glaubhaft machen können, dass er anstelle des Militärdienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Er könne demnach nicht einer erwerbstätigen Person gleichgestellt werden. C. Am 23. August 2019 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 aufzuheben und die EO-Entschädigung für die Dauer des geleisteten Militärdienstes auf der Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns als Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, zu berechnen. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft er sich auf eine Bestätigung der C.________ AG, wonach die Firma wegen des Militärdienstes, der unmittelbar nach Lehrabschluss begonnen habe, keine Möglichkeit gehabt habe, den Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 bis zum Beginn seiner Zweitlehre anzustellen, obschon sie (die Firma) ein grosses Interesse daran gehabt habe, ihn weiter zu beschäftigen. Mit dieser Bestätigung könne er glaubhaft darlegen, dass er während des Militärdienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Der von der Vorinstanz zu erbringende Gegenbeweis misslinge hingegen. Aufgrund der Beweislastumkehr sei der Beschwerdeführer deshalb einer erwerbstätigen Person gleichzustellen. In ihren Bemerkungen vom 26. September 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine höhere EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung. Der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung sei nach dem entgangenen Erwerbseinkommen als Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, zu bemessen. 2.1. Grundsätzlich haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). 2.2. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) erlassen. In deren Art. 1 sieht er vor, dass Personen als erwerbstätig gelten, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Abs. 1). Den Erwerbstätigen gleichgestellt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 sind Arbeitslose (Abs. 2 lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Abs. 2 lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Abs. 2 lit. c). Während sich für Arbeitslose (Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV) im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, profitieren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch wenn die Frage, ob eine dienstleistende Person als erwerbstätig gilt oder einer solchen gleichgestellt wird, grundsätzlich nach den Verhältnissen zu beurteilen ist, wie sie sich bis zum Einrücken entwickelt haben, so kann insbesondere mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV auch das nachdienstliche Verhalten der dienstleistenden Person berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3, wo die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Dienstes als widerlegt betrachtet wurde, weil der Dienstleistende unmittelbar nach dem Dienst einen dreimonatigen Auslandaufenthalt angetreten und sich zuvor nur um eine einzige Stelle beworben hatte; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 21. August 2018 E. 5.3.1 in GVP 2018 S. 63 ff.). Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hatte im Sommer 2018, als er in den Dienst einrückte, seine Ausbildung zum Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, mit Erfolg abgeschlossen. Mit diesem Lehrabschluss wäre er in der Lage gewesen, eine entsprechende Stelle als Zeichner EFZ anzutreten. Dass er ein Jahr später, am 19. August 2019, eine dreijährige Lehre zum Zimmermann EFZ in Angriff nahm, ändert daran nichts. Damit fällt der Beschwerdeführer unter den in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV geregelten Sonderfall und es besteht die gesetzliche Vermutung, dass er nach Abschluss der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wäre er nicht in den Dienst eingerückt. Diese gesetzliche Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. soeben E. 2.2). 3.2. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführer, hätte er keinen Militärdienst absolviert, mit seiner Zweitausbildung zum Zimmermann EFZ nicht erst im Sommer 2019, sondern direkt im Anschluss an seine Erstausbildung begonnen hätte. Dies deshalb, weil er den Lehrver-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 trag bereits am 31. Oktober 2018 unterzeichnet habe, was darauf schliessen lasse, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt – und bereits früher, wenn man die Recherchen berücksichtige, die er habe vornehmen müssen, um eine Lehrstelle zu finden – die Absicht gehabt habe, eine neue Ausbildung in Angriff zu nehmen. Unter diesen Bedingungen sei es schwierig anzunehmen, dass er eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, wenn er seiner Dienstpflicht nicht hätte nachkommen müssen. 3.3. Vorliegend ist festzustellen, dass der Lehrvertrag mit der D.________ AG vom Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 unterzeichnet wurde. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers sagt dies jedoch nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer mit seiner Zweitausbildung noch ein Jahr zugewartet hätte, hätte er keinen Militärdienst zu leisten gehabt. Vielmehr lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Lehrvertrag bereits wenige Monate nach Abschluss der Erstausbildung unterzeichnete, darauf schliessen, dass er sich bereits während der Erstausbildung mit dem Gedanken beschäftigte, eine Zweitausbildung zu absolvieren, und er gar nie die Absicht hatte, ein Zwischenjahr einzuschalten, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zu den Akten gereichten Bestätigung der C.________ AG wiederum lässt sich entnehmen, dass die Firma ein Interesse daran hatte, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen. Die Bestätigung sagt jedoch nichts darüber aus, ob zum konkreten Zeitpunkt eine entsprechende Stelle überhaupt zu besetzen war und ob es zu einem Vertragsabschluss gekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer keinen Militärdienst zu leisten gehabt. Ebenso wenig lässt sich dieser Bestätigung entnehmen, ob der Beschwerdeführer an einer solchen Stelle überhaupt interessiert war. Kommt hinzu, dass die Bestätigung im Hinblick auf das Einspracheverfahren erstellt wurde, weshalb bereits aus diesem Grund nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur vier Monate nach Beendigung seines Militärdienstes mit seiner Zweitausbildung begonnen hat, ohne ein weiteres Zwischenjahr einzulegen, um etwas dazu zu verdienen und Geld für seine Zweitausbildung auf die Seite zu legen. Dass er in diesen vier Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer finanziell nicht darauf angewiesen war, nach Abschluss seiner Erstausbildung während einer gewissen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um sich seine Zweitausbildung finanzieren zu können. Ohne Militärdienstpflicht hätte er aus diesem Grunde wohl kaum seine Zweitausbildung um ein Jahr hinausgeschoben, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern diese gleich im Anschluss an seine Erstausbildung in Angriff genommen. 3.4. Unter den gegebenen Umständen ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss seiner Lehre zum Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2018 einen Vertrag für eine Lehre unterzeichnete, die am 19. August 2019 begann, und er nach Absolvierung des Militärdienstes kein weiteres Zwischenjahr einlegte, um vor Beginn der Zweitausbildung während einer gewissen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass er unmittelbar nach Abschluss der ersten Berufslehre auch ohne Dienstantritt dasselbe Verhalten an den Tag gelegt hätte bzw. eine Zweitausbildung in Angriff genommen hätte. Die gesetzliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung zum Zeichner EFZ, Fachrichtung Architektur, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist damit widerlegt.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht, so kann die Entschädigung auch nicht auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV) berechnet werden. 3.5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 ist damit nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N. 58). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 13. November 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: