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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 21.11.2019 608 2019 188

21 novembre 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,492 parole·~22 min·7

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 188 Urteil vom 21. November 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________ gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) Beschwerde vom 26. Juni 2019 gegen die Verfügung vom 5. Juni 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, geboren 1993, wohnhaft in C.________, leidet seit Geburt an einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS), für die er in psychologischer und ärztlicher Behandlung ist. Als er nach der obligatorischen Schulzeit im August 2009 seine Ausbildung an der Fachmittelschule in D.________ begann, zeigte sich, dass er auch im Lernverhalten stark beeinträchtigt war. Aus diesem Grund beantragten seine Eltern am 16. Februar 2010 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) eine Begleitung für die berufliche Eingliederung ihres Sohnes. Kurz bevor A.________ volljährig wurde, reichten sie am 22. Juni 2011 für ihren Sohn ein Rentengesuch für Erwachsene ein. Auf Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes liess die IV-Stelle den Versicherten am 18. August 2010 psychologisch abklären. Es stellte sich dabei heraus, dass er an einem Asperger- Syndrom litt und wegen dieser Entwicklungsstörung im autistischen Spektrum seine Fähigkeiten nicht optimal nutzen konnte. B. Gestützt auf die psychologische Abklärung vom 18. August 2010 erklärte sich die IV-Stelle bereit, den Versicherten bei seiner Erstausbildung zu unterstützen. Sie übernahm die behinderungsbedingten Mehrkosten für ein Lerncoaching (1. September 2010 bis 31. Juli 2012) sowie für Stützunterricht (1. April 2012 bis 31. Juli 2012). Trotz dieser Hilfestellungen bestand der Versicherte das letzte Jahr der Fachmittelschule nicht. Deshalb begann er im August 2012 bei der E.________ AG in D.________ eine Lehre als Informatiker EFZ (Fachrichtung Applikationsentwicklung). Die IV-Stelle übernahm erneut die behinderungsbedingten Mehrkosten für diese Ausbildung, wozu auch die Kosten für ein Lerncoaching und Stützunterricht zählten (13. August 2012 bis 31. Juli 2016). Für das dritte und vierte Lehrjahr wechselte der Versicherte zum Lehrbetrieb F.________ AG in D.________, der ihm die Stiftung G.________, die auf Autismus spezialisiert ist, vermittelt hatte. Die IV-Stelle übernahm für die Weiterführung der Lehre bei der F.________ AG die behinderungsbedingten Mehrkosten (1. August 2014 bis 31. Juli 2016), wozu auch ein Lerncoaching durch die Stiftung G.________ gehörte. Als der Versicherte das vierte Ausbildungsjahr wiederholen musste, verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache (1. August 2016 bis 31. Juli 2017) und übernahm zusätzlich die Kosten für ein Wohncoaching für externes Wohnen (1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017). Der Versicherte schloss seine Lehre als Informatiker EFZ im Juli 2017 erfolgreich ab. C. In der Folge organisierte die IV-Stelle, auf Empfehlung der Stiftung G.________, ein Eingliederungspraktikum beim Unternehmen H.________ GmbH in I.________ (30. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017), gefolgt von Eingliederungsmassnahmen bei der J.________ in K.________ (5. Februar 2018 bis 31. Mai 2018) und einem Arbeitsversuch beim L.________ in D.________ (1. Juni 2018 bis 1. Dezember 2018), für das die J.________ das Jobcoaching übernahm. Seit Dezember 2018 ist der Versicherte arbeitslos. Er wird bei der Stellensuche vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum der Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: RAV) unterstützt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 D. Mit Vorbescheid vom 11. April 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass er nach erfolgreichem Lehrabschluss und anschliessenden Eingliederungsmassnahmen nunmehr in der Lage sei, als Informatiker in einem 100-prozentigen Arbeitspensum mit einer 10-prozentigen Leistungseinschränkung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen worden, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Nachdem der Versicherte innert Frist keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben hatte, erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2019 eine im Wesentlichen gleichlautende formelle Verfügung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, am 26. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss die Weiterführung von beruflichen Massnahmen, d.h. eine noch zu definierende Aus- oder Weiterbildung sowie eine professionelle Begleitung für den beruflichen Einstieg, mit Ausrichtung von Taggeldern. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, dass er trotz der Unterstützung der Arbeitslosenkasse noch keine Stelle gefunden habe. Dies müsse angesichts des Stellenangebots für Informatiker an seinem Asperger-Syndrom liegen, da die Arbeitgeber offenbar den Mehraufwand für die von ihm benötigten Rahmenbedingungen, wie geregelte Strukturen, klare Aufträge und regelmässige Kontrolle, scheuen würden. Der Beschwerdeführer hat am 17. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 400.- einbezahlt. In ihren Bemerkungen vom 12. September 2019 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Basierend auf einer detaillierten Zusammenstellung ihrer bisher gewährten Kostengutsprachen für die Erstausbildung sowie die anschliessenden Eingliederungsmassnahmen vertritt sie die Ansicht, dass der Beschwerdeführer von Juli 2017 bis Dezember 2018 genügend Zeit gehabt habe, Berufserfahrung zu sammeln und seine Leistungsfähigkeit auf 80 bis 90 Prozent zu steigern. Der Schlussbericht des Jobcoachings bestätige denn auch, dass konzentriertes Arbeiten möglich sei. Er habe aber wenig Selbstinitiative gezeigt; das Projekt der Vermarktung seines eigenen PC-Spiels habe im Vordergrund gestanden. Für weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen erfülle er die Voraussetzungen nicht und habe deshalb keinen Anspruch auf Taggelder. Er habe auch keinen Rentenanspruch, da er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 26. Juni 2019 gegen die Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der II. Sozialversicherungsgerichtshof prüft, ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das infolge Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] anwendbar ist). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken. Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3.2). 2.3. Die Auswirkungen psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen sind grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beurteilen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt. Ist der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit sozial-praktisch zumutbar, kann sie also – objektiv betrachtet, bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten – allfällige Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres abwenden, sind diese zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant (BGE 127 V 294 E. 4b/cc und 4c, bestätigt in BGE 143 V 409 E. 4.2.1). 3. Bei Autismus-Spektrum-Störungen wie dem frühkindlichen Autismus (ICD-10: F84.0) und dem Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) ist eine Beeinträchtigung der sozialen Kontaktfähigkeit charakteristisch, wobei diese Beziehungsstörung beim Asperger-Syndrom weniger tiefgreifend und schwerwiegend ist als beim frühkindlichen Autismus (STEINHAUSEN, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 2019, S. 81, 83 und 90). Diagnostische Kriterien für das Asperger- Syndrom sind eine soziale Beeinträchtigung (ausgeprägte Egozentrizität, wobei mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt sein müssen: Schwierigkeiten in der Interaktion mit Gleichaltrigen; Indifferenz hinsichtlich Kontakten mit Gleichaltrigen; Schwierigkeiten bei der Interpretation sozialer Schlüsselreize; sozial und emotional unangemessenes Verhalten), eingeschränkte Interessen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: Ausschluss anderer https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2018&to_date=31.10.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Aufbietung+allen+guten+Willens%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-281%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page281 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2018&to_date=31.10.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Aufbietung+allen+guten+Willens%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-281%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page281 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2018&to_date=31.10.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Aufbietung+allen+guten+Willens%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-396%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page396 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2018&to_date=31.10.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Aufbietung+allen+guten+Willens%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-281%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page281 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2018&to_date=31.10.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Aufbietung+allen+guten+Willens%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-V-418%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page418

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Aktivitäten; repetitives Kleben an Interessen; mehr mechanische als bedeutungsvolle Aktivitäten), das zwanghafte Bedürfnis nach Einführung von Routinen und Interessen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: mit Auswirkung auf alle Aspekte des Alltags des Betroffenen; mit Auswirkung auf Dritte), die Eigentümlichkeit von Sprache und Sprechen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: verzögerte Sprachentwicklung; oberflächlich perfekte Expressivsprache; formale und pedantische Sprache; ungewöhnliche Stimmlage [Prosodie], eigentümliche Stimmqualität; Sprachverständnisstörung mit Fehlinterpretationen wörtlicher/impliziter Bedeutungen), nonverbale Kommunikationsprobleme (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: reduzierter Einsatz von Gesten; unbeholfene/ungeschickte Körpersprache; eingeschränkter Gesichtsausdruck; unangemessener Gesichtsausdruck; eigentümlicher, starrer Blick) sowie eine motorische Ungeschicklichkeit (niedrige Leistung bei der entwicklungsneurologischen Untersuchung) (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6. mit zahlreichen Referenzen). 4. 4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen auch Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) wie beispielsweise der Ersatz der Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) sowie der Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG). 4.2. Nach Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 IVV die berufliche Grundbildung sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch Rz. 3012 im vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2019). 4.3. 4.3.1. Im Rahmen einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 (Art. 18 Abs. 2 IVG). Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (Urteil BGer 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2, vgl. Rz. 5005 KSBE). Als weitere Bedingung wird verlangt, dass die in Betracht kommende Tätigkeit der Behinderung angepasst ist und den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Rz. 5005 KSBE). Für die Arbeitsvermittlung werden somit weder Invalidität noch ein Mindestinvaliditätsgrad vorausgesetzt. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil BGer 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen). 4.3.2. Unter die beruflichen Massnahmen fallen auch Leistungen wie der Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG, Art. 6ter IVV) oder die Beratung von Arbeitgebenden (Art. 41 Abs. 1 lit. f IVV). Letztere umfasst insbesondere die Aufklärung über mögliche behinderungsbedingte Einschränkungen bei der Arbeitstätigkeit, die Klärung von Fragen der invaliditätsbedingten Anpassung des Arbeitsplatzes und die Unterstützung der Arbeitgebenden im Falle von Schwierigkeiten bei der Eingliederung (Rz. 5001, 5016 KSBE). Ein Einarbeitungszuschuss umfasst sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen (Art. 6ter Abs. 2 IVV). Er kann in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Leistungsfähigkeit der versicherten Person während der Einarbeitungszeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Die Leistungsfähigkeit bezieht sich dabei auf die neue Tätigkeit; sie ist von der Arbeitsunfähigkeit als solche abzugrenzen (Rz. 5028 KSBE). 4.3.3. Der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG, Art. 6bis IVV) hat eine möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zum Ziel und richtet sich grundsätzlich an eingliederungsfähige Versicherte mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung (Rz. 5018 f. KSBE). Er dauert so lange, bis die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt feststeht, längstens jedoch 180 Tage respektive sechs Monate. Es kann sich ein weiterer Arbeitsversuch bei einem anderen Arbeitgeber anschliessen, wenn dies für das Erreichen des Eingliederungsziels sinnvoll und notwendig ist (Rz. 5024 KSBE). 4.3.4. Absolviert eine versicherte Person eine berufliche Eingliederungsmassnahme ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt und ist ein spezialisiertes, zielgerichtetes und zeitlich begrenztes Coaching angezeigt, so kann dieser Auftrag einem externen Leistungserbringer übertragen werden. Ziel des Coachings kann ein Arbeitsplatzerhalt, ein erfolgreicher Verlauf der individuellen Massnahme oder die Stellensuche sein (Rz. 1028 KSBE). 4.4. Haben vermittelbare versicherte Personen zugleich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, so stehen ihnen nebst den Leistungen der Invalidenversicherung im Bereich der beruflichen (Wieder-)Eingliederung auch arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, wie z.B. Ausbildungs- und Berufspraktika oder Kurse, offen (Rz. 5006 KSBE).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 5. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, keinen Rentenanspruch zu haben. Er ist aber der Ansicht, dass ihm weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung gewährt werden müssen, damit ihm der Berufseinstieg als Informatiker trotz Asperger-Syndrom gelingt. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden sind, weshalb sie davon ausgeht, dass die Eingliederungsschwierigkeiten nicht hauptsächlich auf das Asperger-Syndrom zurückzuführen sind. Dem IV-Dossier ist zu den Auswirkungen des Asperger-Syndroms auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Umfang der bisherigen beruflichen Massnahmen Folgendes zu entnehmen: 5.1. Der Beschwerdeführer wurde ab 2001, also ab acht Jahren, wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) von der Kinderpsychologin Dr. M.________ begleitet und unter ärztlicher Aufsicht zeitweise mit Ritalin therapiert. Auf Ersuchen des Kinderarztes überprüfte die Kinderpsychologin am 5. Dezember 2008 die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers mittels verschiedener Tests. Es stellte sich dabei heraus, dass er eine durchschnittliche Intelligenz, eine starke Konzentrationsfähigkeit und eine tiefe Arbeitsgeschwindigkeit aufwies (IV-Dossier S. 31, vgl. auch S. 25 und 34). Der Kinderarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. N.________, nannte in seinem Formularbericht vom 18. Februar 2010 als Diagnosen eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHD bzw. ADS mit emotionaler Fehlsteuerung), knappe soziale Kompetenzen, eine auditive Teilleistungsstörung sowie psychomotorische Auffälligkeiten. In Bezug auf die Aufmerksamkeitsdefizitstörung führte er aus, dass die Ritalintherapie nach längerem Unterbruch wegen schulischen Leistungsabfalls wieder aufgenommen worden sei. Er erwähnte zudem, dass der Beschwerdeführer wegen Wahrnehmungsproblemen vermindert belastbar sei (IV-Dossier S. 33 ff.). Auf Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes, der den Verdacht auf ein Asperger-Syndrom äusserte (IV-Dossier S. 98), wandte sich die IV-Stelle an O.________, Psychologin und Logopädin, die am 18. August 2010 eine psychologische Abklärung durchführte. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer an einem Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) leide, das als tiefgreifende Entwicklungsstörung im autistischen Spektrum gelte. Die typischen Merkmale dieser Störung würden eine qualitative Beeinträchtigung der Kommunikation und Sprache, Schwierigkeiten bei der gegenseitigen sozialen Interaktion sowie ein ungewöhnlich intensives Interesse für begrenzte Gebiete umfassen. Die Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) gelte als Teil des Asperger-Syndroms. Die Psychologin betonte, dass durch die qualitativ andere Informationsverarbeitung und die Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion Anpassungen in allen Lebensbereichen des Jugendlichen erforderlich seien. Er brauche Unterstützung in der sozialen Interaktion (Einzelgänger) und einen gut gegliederten Arbeitsplatz mit wenig äusseren Stimulationen (Konzentrationsprobleme) sowie klare, visualisierte Anweisungen, Strukturierungshilfen und Pläne für Handlungsabläufe (fehlende Selbständigkeit, fehlende Arbeitsstruktur) (IV-Dossier S. 107 ff.). 5.2. Ab 2015 war der Beschwerdeführer bei der Psychotherapeutin P.________ in Behandlung. Diese beurteilte im Formularbericht vom 18. Oktober 2016 den geplanten Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer externen betreuten Wohngemeinschaft als positiv, da er dadurch Struktur und Anregung zum Sozialverhalten erhalte, anstatt sich in planungslose PC-Aktivitäten

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 (Gamen) zurückzuziehen. Sie gab ferner an, dass er bei seiner Ausbildung zum Informatiker neben Defiziten in der Kommunikation und im Sozialverhalten auch hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Sein Arbeitstempo sei verlangsamt und er benötige Kontrolle und genaue Vorgaben, da ihm die Struktur fehle (IV-Dossier S. 435 ff., vgl. S. 434). 5.3. Der Lehrbetrieb F.________ AG hielt im Bildungsbericht vom 11. Juli 2017 fest, dass sich der Beschwerdeführer im letzten (wiederholten) Lehrjahr in allen Fächern deutlich habe steigern können, sowohl hinsichtlich seines Einsatzes wie auch hinsichtlich der erzielten Ergebnisse. Wegen seines sehr grossen Wissensrückstands habe er für die Abschlussprüfungen eine überdurchschnittliche Leistung erbringen müssen. Trotz des sehr starken Drucks habe er es geschafft, den Fähigkeitsausweis zum Informatiker EFZ mit einer Gesamtnote von 4.2 zu erlangen (IV-Dossier S. 485 ff.). Die Stiftung G.________, die den Beschwerdeführer während seiner Lehre bei F.________ AG mit einem Lerncoaching begleitet hatte und ab 2016 auch das Wohncoaching übernahm, beurteilte in ihren Berichten vom 21. Juli 2017 und 14. August 2017 dessen Leistungsfähigkeit bei Lehrabschluss wie folgt: "Herr A.________ benötigt aus unserer Sicht ein Jahr Arbeitserfahrung, idealerweise in einem Praktikum, wo er sich voll auf die Arbeit konzentrieren kann, ohne der permanenten Angst und dem Druck einer Prüfungssituation ausgesetzt sein zu müssen. Wir beurteilen seine derzeitige Arbeitsleistung auf ca. 60%, da er einerseits noch viel Betreuungsaufwand benötigt, andererseits weil er generell mehr Zeit benötigt, um Arbeiten auszuführen. Eine Steigerung auf 80-90% in einer angepassten Arbeitsumgebung innerhalb eines Jahres scheint zum jetzigen Zeitpunkt realistisch. Dies müsste sich jedoch in einer konkreten Arbeitssituation zeigen und zum gegebenen Zeitpunkt neu beurteilt werden" (IV-Dossier S. 496, 509). 5.4. Das Eingliederungspraktikum beim Unternehmen H.________ GmbH in I.________ wurde von Arbeitgeberseite nach knapp vier Wochen wegen Wissenslücken und mangelnden Einsatzes vorzeitig beendet (IV-Dossier S. 550). Nach weiteren Eingliederungsmassnahmen bei der J.________ in K.________ (5. Februar 2018 bis 31. Mai 2018) übernahm diese das Jobcoaching für den Arbeitsversuch beim L.________ in D.________ (1. Juni bis 1. Dezember 2018). Im Schlussbericht des Jobcoachs vom 3. Dezember 2018 (IV-Dossier S. 602 ff.) ist zu lesen, dass sich der Beschwerdeführer auf die zu erledigenden Aufgaben habe konzentrieren können, aber klare, persönlich an ihn gerichtete Handlungsanweisungen mit detaillierten Vorgaben in Bezug auf Ziel- und Zeitrahmen benötige. Er sei in der Lage, ein 100-Prozent-Pensum zu leisten und täglich 8 Stunden anwesend zu sein. Allerdings könne er sich nicht eigenverantwortlich disziplinieren; er benötige einen permanenten Anstoss von aussen, um sich proaktiv in einen Team- und Lösungsprozess einzubringen. Seine Interaktions- und Teamfähigkeit habe sich erst in den letzten zwei bis drei Wochen des Praktikums verbessert. Dennoch habe er trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der vorgesetzten Stelle und des Coachs kaum die Möglichkeit wahrgenommen, sich innerhalb der Bundesverwaltung aktiv zu bewerben. Spontane Gespräche, ob persönlich oder telefonisch, würden wegen seiner Hypersensibilität zu Stress, Unsicherheit und einem Mangel an Konzentrationsfähigkeit führen. Der Coach schloss mit folgendem Fazit: "Die versicherte Person muss wesentlich aktiver an ihrer Team-, Beziehungs- und Kommunikationskompetenz arbeiten. Die erlebte Erfahrung, dass offen und lösungsorientiert auf Menschen zuzugehen erfolgreicher ist als sich stets mit unangebrachten Äusserungen und/oder weit her geholte[n] Beispiele[n] zu verteidigen, sollte sie verinnerlichen und

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 mehr Bereitschaft zeigen, die selbstdefinierte, eng gesteckte Komfortzone zu verlassen" (IV- Dossier S. 603). 5.5. Der Eingliederungsberater der IV-Stelle räumte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2019 ein, dass die Eingliederungsmassnahmen im vorgesehenen Zeitraum nicht zu einem Anstellungsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt geführt haben. Im Eingliederungsplan vermerkte er, dass eine Leistungssteigerung auf 80 bis 90 Prozent im Rahmen eines Praktikums von der Stiftung G.________ als realistisch beurteilt worden war. Deshalb sei nunmehr - nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen - von einer 90-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Dossier S. 620, 636 ff.). Die Berufsberaterin der IV-Stelle kam in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2019 ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen genügend Zeit gehabt habe, um seine Leistungsfähigkeit, wie von der Stiftung G.________ vorgesehen, auf 80 bis 90 Prozent zu steigern. 6. Die vorstehend zitierten Akten würdigt der Gerichtshof wie folgt: 6.1. Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine erstmalige berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, wobei ihn die IV-Stelle trotz mehrmaliger Rückschläge stets unterstützt hat. Nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung hat ihm die IV-Stelle im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch die Gelegenheit geboten, während rund eines Jahres konkrete Berufserfahrungen zu sammeln und seine erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. 6.2. Vor diesem Hintergrund stellt sich zunächst – wie vom Beschwerdeführer beantragt – die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine berufliche Weiterausbildung hat. Dies wäre dann der Fall, wenn eine solche geeignet und angemessen wäre, um seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; Erwägung 4.2). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine weitere Ausbildung verbessert werden könnte und es wird vom Beschwerdeführer auch kein konkreter Vorschlag vorgetragen. Vielmehr ist festzustellen, dass der erlernte Beruf als Informatiker EFZ den kombinatorischen und rechnerischen Stärken (vgl. IV-Dossier S. 32) des Beschwerdeführers entspricht und mit seinen durch das Asperger-Syndrom bedingten Einschränkungen grundsätzlich vereinbar ist. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer den erlernten Beruf aus invaliditätsbedingten Gründen nicht ausüben resp. seine Erwerbsfähigkeit mit einer Weiterausbildung steigern kann. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und lässt sich auch den in den Vorakten befindlichen (Arzt- )Berichten nicht entnehmen. 6.3. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Hinblick auf seinen bevorstehenden Berufseinstieg hat, zumal seine Stellensuche trotz Hilfe des RAV bisher erfolglos blieb. Aufgrund der bisherigen Entwicklung und den Angaben in den Vorakten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Hilfestellung der IV-Stelle in den Arbeitsmarkt wird eingliedern können. Namentlich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Asperger-Syndroms Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion hat (Einzelgänger mit

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Defiziten in der Kommunikation und Sprache; vgl. O.________, Bericht vom 18. August 2010, IV- Dossier S. 107 ff.; P.________, Bericht vom 18. Oktober 2016, IV-Dossier S. 435 ff.) und klare Anweisungen, Strukturierungshilfen und Pläne für Handlungsabläufe benötigt (fehlende Selbständigkeit resp. erhöhter Betreuungsaufwand; vgl. O.________, Bericht vom 18. August 2010, IV-Dossier S. 107 ff.; P.________, Bericht vom 18. Oktober 2016, IV-Dossier S. 435 ff.; Stiftung G.________, Berichte vom 21. Juli 2017 und 14. August 2017, IV-Dossier S. 496, 509). Er braucht klare, persönlich an ihn gerichtete Handlungsanweisungen mit detaillierten Vorgaben in Bezug auf Ziel- und Zeitrahmen, kann sich nicht eigenverantwortlich disziplinieren und benötigt einen permanenten Anstoss von aussen (Jobcoach der J.________, Schlussbericht vom 3. Dezember 2018, IV-Dossier S. 602 ff.). Solange der Beschwerdeführer noch nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert ist, bleibt damit die IV-Stelle die zuständige und auch fachlich kompetente Behörde, um ihm beim Eingliederungsprozess Hand zu bieten - auch wenn er gleichzeitig vom RAV bei der Stellensuche unterstützt wird (siehe Erwägung 4.4). Dass der Beschwerdeführer bereits einmal in den Arbeitsprozess eingegliedert war, ändert daran nichts. Vielmehr ist auch hier hervorzuheben, dass die Tatsache, dass er beim letztjährigen Arbeitsversuch nicht alle Bewerbungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, mit seinen krankheitsbedingten Defiziten erklärbar ist, bedeutet doch die Gesprächsführung für ihn einen Stressfaktor (siehe Erwägung 5.4). Wenn die IV-Stelle geltend macht, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aus invaliditätsfremden Gründen keine Stelle findet, so wird diese Aussage durch die Vorakten nicht gestützt. Im Gegenteil, es kann aufgrund der zu den Akten gereichten Berichte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Folgen des Asperger-Syndroms, die bereits den bisherigen Werdegang bei der Berufsausbildung entscheidend prägten, auch den Erfolg bei der Stellensuche und beim Eingliederungsprozess negativ beeinflussen. Laut den Angaben im IV-Dossier ist der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Sprachkompetenz, Kommunikationsfähigkeit und der sozialen Interaktion sowie in seiner Selbständigkeit resp. Eigeninitiative beeinträchtigt. Gerade diese Fähigkeiten spielen im Bewerbungsprozess eine entscheidende Rolle. Da die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seine subjektive Bereitschaft, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, im Grundsatz unbestritten sind, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG, Erwägung 4.3.1) ohne Weiteres erfüllt. Die Arbeitsvermittlung ist vorliegend in einem umfassenden Sinne zu verstehen und beinhaltet deshalb auch die Beratung und Information an den Arbeitgeber (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. f IVV, Erwägung 4.3.2). Das bedeutet, dass der künftige Arbeitgeber von der IV-Stelle über die behinderungsbedingten Einschränkungen und die Anforderungen an das Arbeitsumfeld (stimulationsarm, visualisierte Abläufe, klare Anweisungen usw.) aufzuklären und während der Einarbeitungszeit bei allfälligen Schwierigkeiten zu unterstützen ist. Sodann bestünde die Möglichkeit, sollte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Phase nicht dem vereinbarten Lohn entsprechen, dem Arbeitgeber einen Einarbeitungszuschuss zu bezahlen (vgl. Art. 18b IVG, Art. 6ter IVV, Erwägung 4.3.2), den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes beratend zu begleiten (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG, Erwägung 4.3.1) oder ihm einen Jobcoach zur Seite zu stellen (vgl. Erwägung 4.3.4).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 6.4. Abschliessend ist festzustellen, dass der sechsmonatige Arbeitsversuch beim L.________ keine klaren Rückschlüsse zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt. Die diesbezügliche Einschätzung des Jobcoachs der J.________, wonach ein 100-Prozent-Pensum möglich sei, bezog sich in erster Linie auf die Präsenzzeit (siehe Erwägung 5.4). Es ist damit nach wie vor ungewiss, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich gelungen ist, seine Leistungsfähigkeit auf 80 bis 90 Prozent zu steigern, wie dies im Jahr 2017 von der Stiftung G.________ (vgl. Berichte vom 21. Juli 2017 und 14. August 2017, IV-Dossier S. 496, 509) vorausgesagt wurde. 6.5. Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung hat, zu der neben der Information und Unterstützung des Arbeitgebers während der Einarbeitungszeit gegebenenfalls auch ein Einarbeitungszuschuss, eine begleitende Beratung des Beschwerdeführers oder ein Jobcoach gehören. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden beruflichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen gewährt. 8. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten von CHF 400.- sind entsprechend dem weitgehenden Obsiegen des Beschwerdeführers der Vorinstanz aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückzuerstatten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 5. Juni 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz überwiesen, damit sie A.________ die ihm zustehenden beruflichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen gewährt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. III. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm zurückerstattet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. November 2019/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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