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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.02.2020 608 2018 63

12 febbraio 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,812 parole·~19 min·6

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 63 Urteil vom 12. Februar 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Anspruch auf IV-Leistungen) Rückweisung nach Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2018 (8C_756/2017)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1987, ausgebildeter Strassenbauer (EFZ) und wohnhaft in B.________, war vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2010 beim Unternehmen C.________ SA als Hotspotleiter der Standorte D.________ und E.________ im Vollzeitpensum tätig. Am 23. Februar 2011 stellte er ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), welche das Gesuch gestützt auf ein psychiatrisches Obergutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und med. pract. G.________ und zwei Stellungnahmen des regional-ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) mit Verfügung vom 9. November 2015 mit der Begründung abwies, dass keine Diagnose vorliege, die Leistungen der Invalidenversicherung begründe. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, am 11. Dezember 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und ihm eine halbe IV-Rente auszurichten sei. Subsidiär ersuchte er um Gewährung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und subsubsidiär um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 (608 2015 237) wurde dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Tarkan Göksu zu seinem amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Mit Urteil vom 21. September 2017 (608 2015 236) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Dies mit der Begründung, es könne dem Obergutachten insofern nicht gefolgt werden, als dieses auf eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit schliesse, weil rechtsprechungsgemäss eine leichte therapierbare Depression keine Komorbidität zur (nicht invalidisierenden) Somatisierungsstörung darstelle und auch der gegenseitigen Symptomverstärkung kein Gewicht beigemessen werden könne. C. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 31. Oktober 2017 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 teilweise gut und wies die Angelegenheit ans Kantonsgericht zurück, damit dieses nach Einholung einer ergänzenden Abklärung durch die Gutachter Dr. med. F.________ und med. pract. G.________ – und allenfalls eines klärenden gerichtlichen Gutachtens von anderer Seite – die Arbeitsfähigkeit nach den Grundsätzen von BGE 141 V 281 neu prüfe und über die Beschwerde neu entscheide. D. Das Kantonsgericht nahm das Verfahren am 21. März 2018 unter der Dossiernummer 608 2018 63 wieder auf und gab der IV-Stelle Gelegenheit, sich zum Bundesgerichtsurteil zu äussern. Mit Schreiben vom 26. April 2018 teilte diese mit, dass sie weiterhin an der rentenablehnenden Verfügung vom 9. November 2015 festhalte, da auch bei Durchführung einer Indikatorenprüfung kein Leistungsanspruch bestehe. In der Folge wurde Dr. med. F.________, nunmehr ärztlicher Direktor der Privatklinik H.________, mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Dieses wurde am 8. April 2019 erstattet. Darin vertrat der Gutachter die Meinung, dass aller Wahrscheinlichkeit nach von Juni 2010 bis Januar 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (mittelgradige depressive Störung), von Februar 2011 bis April 2011 eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit (leichtgradige depressive Störung), von Mai 2011 bis Dezember 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (schwergradige depressive

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Störung) und von Januar 2012 bis Dezember 2014 eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit (keine bzw. leichtgradige depressive Störung) bestanden habe. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 beurteilte die IV-Stelle das Ergänzungsgutachten insgesamt als wenig aufschlussreich. Der Gutachter zeige zwar auf, dass von Juni 2010 bis November 2015 kurze Zeitperioden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestanden hätten. Indem er aber ab Januar 2012 eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiere, relativiere er die im Obergutachten bescheinigte 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Das weiterhin unklare Zumutbarkeitsprofil sei deshalb mit einem Gerichtsgutachten zu klären. Der Beschwerdeführer seinerseits vertrat in der Stellungnahme vom 16. August 2019 die Meinung, dass dem Gutachter eine nachvollziehbare Grundlage für die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gefehlt habe, zumal er weder ihn selber noch den damals behandelnden Psychiater, Dr. med. I.________, befragt habe. Auch habe er dessen Arztberichte, die über den gesamten Zeitraum eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden, nicht erwähnt. Der Gutachter räume selber ein, dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Unsicherheiten behaftet sei. Dies zeige sich auch an den inhaltlichen Wiederholungen und Widersprüchen. So verweise der Gutachter mehrmals auf einen unreifen, narzisstischen Persönlichkeitsstil sowie darauf, dass der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf habe, ohne diese Befunde herzuleiten. Dass weder Inkonsistenzen noch eine Simulierung oder Überzeichnung der Symptome vorlägen, bestätige im Übrigen auch seine derzeitige Psychiaterin, Dr. med. J.________, in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2019. Das Ergänzungsgutachten sei deshalb, nach Kontaktaufnahme mit dem damaligen Psychiater und nach Befragung des Beschwerdeführers, zu wiederholen. Mit Schreiben vom 13. September 2019 teilte die IV-Stelle unter anderem mit, dass aus ihrer Sicht von der beantragten Wiederholung des Ergänzungsgutachtens kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Kantonsgerichtsurteil (608 2015 236) vom 21. September 2017 als erfüllt erachtet. Daran ist festzuhalten. 2. Für die rechtlichen Grundlagen wird auf das Urteil des Bundesgerichts (8C_756/2017) vom 7. März 2018 verwiesen, das auch auf die Praxisänderung zur Depressionsrechtsprechung vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418) Bezug nimmt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 3. Es ist vorliegend zu prüfen, ob gestützt auf das Ergänzungsgutachten vom 8. April 2019 die Arbeitsfähigkeit – und damit verbunden ein allfälliger Leistungsanspruch – des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden kann. Der Beschwerdeführer, der seit Juni 2010 arbeitsunfähig war, hat sich am 23. Februar 2011 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb ein möglicher Leistungsanspruch frühestens am 1. August 2011 (mithin nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG) entstehen konnte. 3.1. In seinem Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 anerkannte das Bundesgericht den Beweiswert des Obergutachtens vom 17. Dezember 2014 in Bezug auf die darin aufgeführten Befunde und Diagnosen (siehe E. 5.1). Diese werden nachfolgend kurz in Erinnerung gerufen. Im Obergutachten vom 17. Dezember 2014 (Vorakten S. 563 ff.) hielten Dr. med. F.________ und med. pract. G.________ fest, dass der Beschwerdeführer seit mutmasslich fünf Jahren, d.h. seit 2009, an einer mittlerweile chronischen Depression leide. Seit Auftreten der depressiven Symptomatik sei eine mittelgradige depressive Episode (November 2010) sowie eine schwergradige depressive Episode (Juni 2011) aufgetreten, während im Begutachtungszeitraum von April bis September 2014 eine leichtgradige depressive Episode zu beobachten gewesen sei (ICD-10: F32.0). Neben einer depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F32.0), diagnostizierten die Gutachter eine komorbide Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), die sich dadurch zeige, dass der Beschwerdeführer über Müdigkeit, Konzentrationsstörungen sowie diverse vegetative Symptome (starkes Schwitzen, erhöhte Stuhlgangfrequenz, Änderungen der Schlafgewohnheiten u.a.) klage und davon überzeugt sei, dass dafür eine körperliche Ursache vorliege (Vorakten S. 596). Sie gaben ferner an, dass der Beschwerdeführer sich selbst in intellektueller und körperlicher Hinsicht sehr viel zutraue, ohne dass für seine Annahmen eine realistische und für andere nachvollziehbare Basis ersichtlich wäre. Er vertrete die Haltung, höhere Ansprüche als andere stellen zu können und es bestünden Hinweise auf mangelnde Empathie. Seine Kognition sei inadäquat und geprägt von einem überhöhten Anspruch an sich selbst und andere. Es bestünden nicht genügend Auffälligkeiten in der Selbstwahrnehmung für eine Persönlichkeitsstörung; der Beschwerdeführer habe aber einen narzisstischen Persönlichkeitsstil (keine Diagnose nach ICD- 10) (Vorakten S. 597 f.). Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2016 präzisierten die Gutachter, dass der narzisstische Persönlichkeitsstil einen besonders ungünstigen Einfluss im beruflichen Umfeld habe. Sie betonten ferner, dass eine gegenseitige Symptomverstärkung zwischen der depressiven Störung und der Somatisierungsstörung bestehe (Vorakten S. 684 ff.). 3.2. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 fest, dass das Obergutachten den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht aufzeige und es keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren zulasse (E. 5.2.2). Das Kantonsgericht habe deshalb eine ergänzende Abklärung durch die ursprünglichen Gutachter und allenfalls ein Gerichtsgutachten von anderer Seite einzuholen (E. 5.3). 3.2.1. In der Folge wurde Dr. med. F.________ am 4. Juli 2018 mit einer ergänzenden Abklärung beauftragt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 8. April 2019 (Vorakten S. 867 ff.) räumte der Gutachter ein, dass sich anhand der Vorakten die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zeitlich nicht exakt zuordnen liessen; er gebe deshalb die wahrscheinlichsten Zeiträume der jeweiligen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Arbeitsunfähigkeitsperioden an. Der Beschwerdeführer sei von Juni 2010 bis Januar 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen, weil er in dieser Zeit infolge einer mittelgradigen depressiven Störung sowie der begleitenden Somatisierungsstörung keine Ressourcen habe aktivieren können. Von Februar 2011 bis April 2011 sei er angesichts einer nunmehr leichtgradigen depressiven Störung noch zu 20 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der im Juni 2011 diagnostizierten schwergradigen depressiven Störung sei demgegenüber von Mai 2011 bis Dezember 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Durch die Behandlung mit Serotonin-Wiederaufnahmehemmern sei die Symptomatik bis Ende des Jahres 2011 vollständig abgeklungen. In den Jahren 2012 und 2013 fänden sich keine Hinweise auf relevante depressive Episoden (Vorakten S. 869), während die Exploration im Vorfeld des Obergutachtens im Zeitraum von April bis September 2014 (Vorakten S. 563) eine leichtgradige depressive Symptomatik ans Licht gebracht habe (Vorakten S. 877 f.). Von Januar 2012 bis Dezember 2014 habe daher eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass infolge der rezidivierenden depressiven Störung ein erhöhtes Rückfallrisiko – und damit eine verringerte Resilienz – gegeben sei, die durch dysfunktionale Copingstrategien im Rahmen der komorbiden Somatisierungsstörung sowie des unreifen-narzisstischen Persönlichkeitsstils aggraviert werde. Zum Schweregrad der funktionellen Einschränkungen und deren Konsistenz in allen Lebensbereichen gemäss BGE 140 V 281 gab der Gutachter an, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfüge: er könne soziale Kontakte halten, kümmere sich um die Hundebetreuung und führe einen geregelten Tagesablauf. Es bestehe daher kein sozialer Rückzug. Der Gutachter sah keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen, Simulation oder Symptomüberzeichnung und bestätigte, dass der Beschwerdeführer unter Leidensdruck stehe und Therapien in Anspruch genommen habe. Die Medikamentencompliance sei gut. Eine nachhaltige psychotherapeutische Behandlung sei bislang daran gescheitert, dass dem Beschwerdeführer wegen des unreifen und narzisstischen Persönlichkeitsstils die Introspektionsfähigkeit fehle. Zudem werde die Therapierbarkeit der depressiven Symptomatik aufgrund der Symptomverstärkung durch die Somatisierungsstörung zusätzlich reduziert. Insgesamt würden sich die psychischen Störungen im Berufsleben (Versagensangst, Selbstüberschätzung) stärker auswirken als im privaten und sozialen Kontext, wo der Beschwerdeführer Ressourcen aktivieren könne. 3.2.2. Nach Ansicht des Gerichtshofes enthält das Ergänzungsgutachten eine nachvollziehbare Einschätzung zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, die nunmehr auch dem funktionellen Schweregrad der psychischen Störungen im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens Rechnung trägt. Der Gutachter beschreibt anschaulich, welche Wechselwirkungen zwischen der depressiven Symptomatik und der Somatisierungsstörung bestehen und weshalb sich die psychischen Störungen im Berufsleben stärker auswirken als im Privatleben. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt er in erster Linie nach dem Schweregrad der depressiven Episoden, was einleuchtend ist. Da er auch bei leichtgradigen depressiven Episoden sowie in symptomfreien Phasen eine (residuale) 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit bejaht, zeigt dies, dass er die verringerte Resilienz, die dysfunktionalen Copingstrategien sowie den unreifen-narzisstischen Persönlichkeitsstil (Vorakten S. 878) im Rahmen der Indikatorenprüfung miteinbezogen hat. Die Schlussfolgerungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit erweisen sich insgesamt als schlüssig und ergeben ein stimmiges Gesamtbild. Entgegen dem Vorbringen der IV-Stelle büsst das Ergänzungsgutachten nichts von seinem Beweiswert ein, wenn die darin vorgenommene Einschätzung einer 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2012 von derjenigen im Obergutachten abweicht, das für denselben Zeitraum eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit statuierte. Die globale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Obergutachten (Vorakten S. 881) lässt sich nicht mit dem Ergänzungsgutachten vergleichen, das die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Arbeitsfähigkeit je nach Schwere der psychischen Störungen im zeitlichen Verlauf aufzeigt. Abgesehen davon hat das Bundesgericht dem Obergutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung den Beweiswert aberkannt. Für den vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass die einzelnen Arbeitsunfähigkeitsperioden im Ergänzungsgutachten schlüssig ausgewiesen werden und die gutachterlichen Aussagen zu Art und Auswirkungen der psychischen Störungen im Oberund Ergänzungsgutachten deckungsgleich sind. Die Kritik des Beschwerdeführers, der Gutachter leite seine Ausführungen zum narzisstischen Persönlichkeitsstil und dem geregelten Tagesablauf nicht her, verfängt ebenfalls nicht. Vielmehr verweist der Gutachter im Ergänzungsgutachten explizit auf die ausführlich erörterten Befunde und Diagnosen des Obergutachtens, das vom Bundesgericht in diesen Punkten als beweiskräftig erachtet wurde. Ferner erwähnt der Gutachter den "klar geregelten" bzw. "strukturierten" Tagesablauf im Ergänzungsgutachten stets in einem bestimmten Kontext. Er führte beispielsweise aus, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer bei einer leichtgradigen depressiven Episode eine Tagesstrukturierung im privaten und sozialen Umfeld aufgrund der höheren Motivierbarkeit aufrechterhalten könne, so dass es erst bei mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden zu erheblichen Störungen im sozialen Kontext (Tagesablauf, Hobbys, soziale Interaktion) komme (Vorakten S. 875 f.). Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es ist insbesondere fraglich, ob den Arztberichten des damaligen Psychiaters, Dr. med. I.________, überhaupt Beweiswert zukommt, wenn man bedenkt, dass dieser Facharzt durchgehend – unabhängig vom Schweregrad der depressiven Episoden – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, obschon er sich in Bezug auf die Diagnosen, wie er später selber einräumte, lange im Unklaren war (vgl. Mail vom 27. Juli 2017, Vorakten S. 901 ff.). Die in seinem nachgereichten Arztbericht vom 30. Mai 2017 gestellten Diagnosen, die vom Obergutachten abweichen, wurden nicht weiter begründet (vgl. dazu Urteil KG 608 2015 236 E. 3/e). Auch die derzeitige Psychiaterin, Dr. med. J.________, die den Beschwerdeführer seit Oktober 2018 behandelt, bringt in ihrem Arztbericht vom 16. Mai 2019 nichts vor, dass die Schlussfolgerungen des Ergänzungsgutachtens oder dessen Beweiswert in Frage stellen würde. Es besteht somit kein Anlass für eine Wiederholung des Ergänzungsgutachtens, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Wie die IV-Stelle zu Recht ausführt, ist auch nicht einzusehen, was eine Befragung des Beschwerdeführers bringen würde, zumal für das Obergutachten eine sehr ausführliche Exploration – insgesamt 9.5 Stunden an sieben Terminen im Zeitraum von April bis September 2014 – stattgefunden hat. Ferner ist – aus den bereits erwähnten Gründen – nicht zu beanstanden, dass der damals behandelnde Psychiater, Dr. med. I.________, im Obergutachten nur am Rande erwähnt wurde (Vorakten S. 581). Insgesamt liegen somit keine stichhaltigen Gründe vor, die den Beweiswert des Ergänzungsgutachtens in Zweifel ziehen würden. Die darin enthaltenen Angaben zu den Arbeitsunfähigkeitsperioden – die aktenanamnestisch nicht mehr taggenau rekonstruiert werden können – erfüllen das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es besteht somit kein Bedarf für ein klärendes Gerichtsgutachten von dritter Seite, wie dies von der IV-Stelle beantragt wurde. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb vorliegend gestützt auf das Ergänzungsgutachten abschliessend beurteilt werden. 3.2.3. Gemäss den Ausführungen im Ergänzungsgutachten bestand von Juni 2010 bis Januar 2011 eine 100-prozentige, von Februar 2011 bis April 2011 eine 20-prozentige, von Mai 2011 bis

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Dezember 2011 eine 100-prozentige und von Januar 2012 bis Dezember 2014 eine 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Für den nachfolgenden Zeitraum ab Januar 2015 – der vom Ergänzungsgutachten nicht mehr erfasst wird, da sich dieses auf den Beurteilungszeitraum des Obergutachtens vom 17. Dezember 2014 stützt –, enthalten die Vorakten keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes. Auch der Beschwerdeführer hat im Instruktionsverfahren nichts dergleichen vorgebracht (vgl. Urteil KG 608 2015 236 E. 5/f). Anhand der Aktenlage kann deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die im Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2014 ausgewiesene 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015 keine wesentliche Änderung erfahren hat. 4. Basierend auf den genannten Arbeitsunfähigkeitsperioden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab August 2011 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4.1. Rentenanspruch 4.1.1. Versicherte haben gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). 4.1.2. Die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers vor Auftreten der psychischen Störungen war diejenige als Hotspotleiter beim Unternehmen C.________ SA, wo er vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2010 angestellt war. Nachdem er ab Juni 2010 krankgeschrieben war, wurde ihm diese Stelle auf Ende 2010 gekündigt. Er verdiente zuletzt monatlich CHF 5'671.-, was – unter Einbezug des 13. Monatslohns und einer Gratifikation in der Höhe eines 14. Monatslohns (IV- Dossier S. 2, 106, 121, 145) – einen Jahreslohn von CHF 79'394.- (CHF 5'671.- x 14) ergibt. Indexiert mit 0.7 Prozent auf das Jahr 2011 (Nominallohnindex 1993-2010, T1.93, Männer) beträgt der Validenlohn somit jährlich CHF 79'949.75. Seit Auftreten seiner gesundheitlichen Einschränkungen hat der Beschwerdeführer keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, sondern nur punktuell gearbeitet. Ab Mai 2012 war er

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 einige Stunden pro Woche als Aushilfskraft beim Unternehmen K.________ in L.________ sowie als Hundesitter tätig (IV-Dossier S. 583, 603). Bei dieser Ausgangslage ist für den Invalidenlohn nicht auf das erzielte Einkommen, sondern auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 abzustellen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Als angepasste Invalidentätigkeit erwähnen die Gutachter insbesondere eine Bürotätigkeit ohne Sachverantwortung sowie eine mögliche Rückkehr in den gelernten Beruf als Strassenbauer, wobei das gutachterliche Anforderungsprofil auch weitere unqualifizierte Tätigkeiten nicht ausschliesst. Für den Invalidenlohn ist daher der Medianwert aller Branchen (vgl. Urteil BGer 8C_458/2017 vom 6. Juni 2018 E. 6.2.3) für Hilfstätigkeiten (Tabelle TA 1 Tirage Skill Level, Total privater Sektor, Kompetenzniveau 4, Männer) von monatlich CHF 4'901.- zu berücksichtigen, der umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden und indexiert mit 0.7 Prozent für das Jahr 2011 (Nominallohnindex 1993-2010, T1.93, Männer) CHF 5'132.70 ergibt, was einem Jahreseinkommen von CHF 61'592.40 (CHF 5'132.70 x 12) entspricht. Von August 2011 bis Dezember 2011 (100-prozentige Arbeitsunfähigkeit) belief sich der Invaliditätsgrad auf 100 Prozent ([CHF 79'949.75 – CHF 0.-] x 100 / CHF 79'949.75), während er ab Januar 2012 (20-prozentige Arbeitsunfähigkeit) nur noch bei 38 Prozent ([CHF 79'949.75 – CHF 49'273.90] x 100 / CHF 79'949.75) lag. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab August 2011 bis März 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), während er ab April 2012 nicht mehr rentenberechtigt ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.2. Eingliederungsmassnahmen Bei einem Invaliditätsgrad von 38 Prozent ab Januar 2012 stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat, dies namentlich vor dem Hintergrund seiner bereits mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der Empfehlung im Obergutachten, den Beschwerdeführer schrittweise und unter engmaschiger therapeutischer Begleitung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern (Vorakten S. 605 f., 871). Entsprechend ist die Vorinstanz anzuweisen, einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuklären und diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 9. November 2015 dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer von August 2011 bis März 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die IV-Stelle wird angewiesen, einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen abzuklären und diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 6. 6.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festzulegen sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz je zur Hälfte (CHF 400.-) aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 6. Januar 2016; 608 2015 237) ist von einer Kostenerhebung abzusehen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Die Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 8. April 2019 (CHF 3'650.-) wären grundsätzlich der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 496 E. 4.4). Als Beweismassnahme stellt das Ergänzungsgutachten ein Surrogat für Abklärungen dar, die die Vorinstanz hätte vornehmen müssen (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1, in SZS 04/2017 S. 451 ff.). Vorliegend wurden allerdings die (fehlenden) Angaben zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Obergutachten erst durch die Praxisänderung des Bundesgerichts vom 30. November 2017 entscheidrelevant, weshalb von einer Kostenüberwälzung auf die IV-Stelle abzusehen ist. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht, entsprechend dem Verfahrensausgang, eine gekürzte Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung richtet sich nach Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des dafür notwendigen Aufwandes. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht bereits entschädigt wurde. Im vorliegenden Verfahren hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung keine Kostenliste eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb von Amtes wegen festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ersten Verfahren vor dem Kantonsgericht (608 2015 236) ein Aufwand von 15 Stunden anerkannt wurde. Die Parteientschädigung für beide kantonalgerichtliche Verfahren ist deshalb ex aequo et bono auf CHF 2'288.65, bestehend aus einem Honorar von CHF 2'125.- (die Hälfte von 17 Stunden à CHF 250.-/Stunde, Auslagen inbegriffen) und einer Mehrwertsteuer von CHF 163.65 (7.7 Prozent von CHF 2'125.-), festzusetzen. Die Parteientschädigung von CHF 2‘288.65 geht zulasten der Vorinstanz und ist direkt dem Rechtsvertreter zu überweisen. 6.3. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung (Verfügung vom 6. Januar 2016; 608 2015 237) werden dem Rechtsvertreter CHF 1‘647.80, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘530.- (die Hälfte von 17 Stunden à CHF 180.-/Stunde, Auslagen inbegriffen) und einer Mehrwertsteuer von CHF 117.80 (7.7 Prozent von CHF 1‘530.-), durch den Staat Freiburg ausgerichtet. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 9. November 2015 der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg insofern abgeändert, als A.________ von August 2011 bis März 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg wird angewiesen, einen allfälligen Anspruch von A.________ auf Eingliederungsmassnahmen abzuklären und diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ und der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg je zur Hälfte (CHF 400.-) auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (608 2015 237) wird davon abgesehen, die A.________ auferlegten Verfahrenskosten zu erheben. IV. A.________ wird eine reduzierte Parteienschädigung von CHF 2'288.65, davon eine Mehrwertsteuer von CHF 163.65 (7.7 Prozent), zugesprochen, die der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg auferlegt wird. V. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung (608 2015 237) wird dem Rechtsvertreter von A.________ eine angemessene Entschädigung von CHF 1‘647.80, davon eine Mehrwertsteuer von CHF 117.80 (7.7 Prozent), durch den Staat Freiburg ausgerichtet. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Februar 2020/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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