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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 18.03.2019 608 2018 293

18 marzo 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,288 parole·~6 min·14

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 293 Urteil vom 18. März 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Daniela Kiener Richterinnen: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Anspruch auf Prämienverbilligung) Beschwerde vom 9. November 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in B.________, hat bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) für das Jahr 2018 ein Gesuch um Prämienverbilligung eingereicht. Das Gesuch wurde am 31. August 2018 bei der Post aufgegeben und ging am 3. September 2018 bei der Ausgleichskasse ein. Mit Verfügung vom 20. September 2018 trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch wegen verspäteter Einreichung nicht ein, wogegen der Versicherte Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Verfügung und wies die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Fristwahrung das Datum des Gesuchseingangs und nicht das Datum der Postaufgabe massgebend sei. Da das Gesuch erst nach dem 31. August 2018 bei der Ausgleichskasse eingegangen sei, sei es zu spät eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 9. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese auf das Prämienverbilligungsgesuch eintrete und dieses materiell prüfe. Unter Berufung auf das kantonale Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) vertritt er den Standpunkt, dass das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei, da er es am 31. August 2018 der Post übergeben habe. In ihren Bemerkungen vom 10. Januar 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, bei der in der kantonalen Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) geregelten Frist (31. August des laufenden Jahres) handle es sich um eine Verwirkungsfrist des materiellen Rechts. Diese Frist sei nicht eingehalten worden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der kantonalen Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung der Krankenversicherung können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVGG; SGF 842.1.1). Die Beschwerde vom 9. November 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 wurde frist- und formgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. 2.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. 2.2. Der Kanton Freiburg hat die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämienverbilligung im Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG; SGF 842.1.1) geregelt. Demnach können Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen der AHV-Kasse ein Gesuch um Prämienverbilligung unterbreiten (Art. 11 Abs. 1 KVGG). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Staatsrat in der VKP die Frist für die Gesuchseingabe in Art. 2 Abs. 1 wie folgt präzisiert: "Das Gesuch zur Verbilligung der Krankenkassenprämien muss bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) eingereicht werden. Diese tritt auf Gesuche, die nach dieser Frist eingereicht werden, nicht ein." Dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung von Art. 2 Abs. 1 VKP ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, ob für die Fristwahrung das Datum der Postaufgabe oder aber das Datum des Eintreffens des Gesuchs bei der Ausgleichskasse massgebend ist. Die Antwort auf diese – auch im vorliegenden Verfahren zu beantwortende – Frage findet sich in Art. 7a VKP. Dieser lautet wie folgt: "Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt sind, frühestens aber mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht wird; das Einreichedatum ist dasjenige, an dem der Antrag bei der AHV-Ausgleichskasse eintrifft. Der Anspruch erlischt am letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung wegfallen, spätestens aber am 31. Dezember." Damit wird klar, was der Verordnungsgeber unter dem in der VKP verwendeten Begriff „Einreichedatum“ verstehen will, nämlich dasjenige Datum, an dem der Antrag bei der Ausgleichskasse eintrifft (Empfangstheorie). Gründe, welche dafür sprechen würden, bei demselben Begriff einmal auf die Versandtheorie (Art. 2 Abs. 1 VKP) und einmal auf die Empfangstheorie (Art. 7a VKP) abzustellen, sind keine ersichtlich. 2.3. Bei der in Art. 2 Abs. 1 VKP vorgesehenen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist des materiellen Rechts. Prämienverbilligungsansprüche, welche nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 31. August des Bestimmungsjahres geltend gemacht werden, sind daher grundsätzlich verwirkt. Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, was dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf die Sache eingelassen oder ausdrücklich darauf verzichtet hat, sich auf die Verwirkung zu berufen. Eine Wiederherstellung der Frist kann trotz Verwirkung zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verfahrensrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 782).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2018 fristgerecht eingereicht wurde. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Gesuch um Prämienverbilligung erst nach dem 31. August 2018 bei der Ausgleichskasse eingegangen ist. Weder der Anmeldung noch der Beschwerde lassen sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei daran gehindert worden, innert Frist seiner Verfahrensobliegenheit nachzukommen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass er bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht die gesetzliche Anmeldefrist bis 31. August 2018 hätte einhalten können. Umstände, die für eine Wiederherstellung der versäumten Frist sprechen würden, werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Für die verspätete Anmeldung sind also keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nicht gegeben und hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 verwirkt. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, vermag hieran nichts zu ändern. So ist dem Beschwerdeführer, wenn er sich auf Art. 28 Abs. 1 VRG beruft, wonach eine Frist als eingehalten gilt, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird, entgegenzuhalten, dass das VRG verfahrensrechtliche Fragen regelt. Ob ein Prämienverbilligungsgesuch fristgerecht eingereicht wurde oder eben nicht, ist jedoch keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage, welche durch Art. 2 Abs. 1 VKP (in Verbindung mit Art. 7a VKP) beantwortet wird. Mithin kann der Beschwerdeführer aus der von ihm angerufenen Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde folglich abzuweisen. 4. Für das vorliegende Verfahren gilt der Grundsatz der Kostenlosigkeit (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. März 2019/dki Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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