Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 285 Urteil vom 25. Januar 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Beschwerde vom 5. November 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass A.________ am 8. Mai 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 für sich und ihre Tochter stellte; dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. Mai 2018 gestützt auf die Steuerveranlagung 2016 einen Prämienverbilligungsanspruch verneinte; dass A.________ gegen diese Verfügung am 21. Juni 2018 Einsprache an die Ausgleichskasse erhob und geltend machte, ihr Einkommen sei seit dem Jahr 2016 gesunken; dass die Ausgleichskasse im Rahmen des Instruktionsverfahrens die Steuerveranlagung 2017 einverlangte; dass die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 abwies; dies mit der Begründung, dass das anrechenbare Einkommen im Jahr 2017 im Vergleich zum Jahr 2016 nicht um mindestens 30 Prozent gesunken sei, weshalb der Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2018 auf der Grundlage der Steuerveranlagung 2016 zu prüfen sei; dass A.________ am 5. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und beantragte, ihr Antrag auf Prämienverbilligung sei nochmals zu prüfen, da sie gegen die Steuerveranlagung 2017 Einsprache erhoben habe; dass das Beschwerdeverfahren am 7. November 2018 bis zum Vorliegen der berichtigten Steuerveranlagung 2017 sistiert wurde; dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2018 die berichtigte Steuerveranlagung 2017 zu den Akten reichte; dass das Beschwerdeverfahren am 30. November 2018 wieder aufgenommen und der Vorinstanz eine Frist angesetzt wurde, um die Bemerkungen und die vollständigen Akten einzureichen; dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Januar 2019 beantragte, die Angelegenheit sei ihr zurückzuweisen, damit sie den Prämienverbilligungsanspruch gestützt auf die nun vorliegende berichtigte Steuerveranlagung 2017 nochmals prüfen könne; erwägend, dass Einspracheentscheide der Ausgleichkasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]); zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]);
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse hat, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 85 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid jedoch ändern oder aufheben kann, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat; den neuen Entscheid eröffnet sie ohne Verzug den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 85 Abs. 2 VRG); dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 bislang aber weder geändert noch aufgehoben hat, sondern in ihren Bemerkungen vom 21. Januar 2019 beantragt, die Angelegenheit sei ihr zurückzuweisen, damit sie den Prämienverbilligungsanspruch gestützt auf die nun vorliegende berichtigte Steuerveranlagung 2017 nochmals prüfen und den angefochtenen Einspracheentscheid gegebenenfalls in Wiedererwägung ziehen könne; dass die vorliegende Beschwerde demnach nicht einfach als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, würde doch der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018, sollte die Vorinstanz von einer Wiedererwägung absehen, in Rechtskraft erwachsen; dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie über den Prämienverbilligungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befindet; dass aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2018 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie über den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2018 neu befindet. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. Januar 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: