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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.11.2018 608 2018 227

26 novembre 2018·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,849 parole·~14 min·1

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 227 Urteil vom 26. November 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführerinnen, gegen AUSGLEICHSKASSE «VERSICHERUNG», Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Waisenrente; Kinder in Ausbildung) Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 10. März 2015 stellte B.________ (nachfolgend: Mutter), geboren im Jahr 1961, verwitwet, für ihre Tochter A.________ (nachfolgend: Tochter), geboren im Jahr 1996, bei der Ausgleichskasse «Versicherung» (nachfolgend: Ausgleichskasse) ein Gesuch um Ausrichtung einer Waisenrente. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Tochter am Kollegium C.________. Dieses schloss sie im Sommer 2017 mit der Matura ab, bevor sie vom 18. September 2017 bis 6. Juli 2018 mit der Organisation EF International Language Centers einen Sprachaufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika absolvierte und im Herbst 2018 an der Universität Freiburg ihr Studium – Bachelor of Arts en enseignement pour le degré secondaire I: Deutsch als Fremdsprache (Domaine I), Français langue étrangère (Domaine II), Langue et littérature anglaises (Domaine III), Formation pédagogique et didactique et introduction à la formation pratique (Formation pédagogique) – aufnahm. B. Mit Verfügung vom 8. April 2015 hiess die Ausgleichskasse das Gesuch gut und sprach der Tochter mit Wirkung ab 1. März 2015 eine Waisenrente zu. Die Gesuchstellerin wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf eine Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlösche. Für Kinder, die noch in Ausbildung seien, dauere der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Nach Erreichen der Maturität im Sommer 2017 stellte die Ausgleichskasse die Rentenzahlungen per Ende Juli 2017 ein. Nachdem die Gesuchstellerin der Ausgleichskasse eine Bestätigung betreffend die Dauer des Schuljahres (1. September 2016 bis 31. August 2017) eingereicht hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 6. September 2017, dass die Tochter im August 2017 Anspruch auf eine Waisenrente habe. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 sprach die Ausgleichskasse der Tochter sodann mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 (Monat nach Beginn des Sprachaufenthaltes) erneut eine Waisenrente zu. Dabei wiederholte sie ihren Hinweis, wonach der Rentenanspruch mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlösche. Für Kinder, die noch in Ausbildung seien, dauere der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. C. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2017 erhob die Gesuchstellerin am 20. Oktober 2017 auf elektronischem Weg Einsprache. Sie machte geltend, dass ihre Tochter auch im Monat September 2017 Anspruch auf eine Waisenrente habe. An dieser Einsprache hielt sie mit Schreiben vom 28. November 2017 fest. In der Folge forderte die Gesuchstellerin die Ausgleichskasse mehrmals auf, über ihre Einsprache zu entscheiden (so am 6. Februar 2018, 26. März 2018, 8. Mai 2018). Auch monierte sie, dass die Rentenzahlungen per Ende April 2018 erneut eingestellt worden seien (so am 8. Mai 2018, 12. Juni 2018, 10. Juli 2018). Sollte ihr die Ausgleichskasse nicht innert nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung zustellen, sehe sie sich gezwungen, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. D. Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Datum der Postaufgabe) gelangten die Gesuchstellerin und ihre Tochter an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die ausstehenden Waisenrenten der Monate September 2017 sowie Mai bis

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 September 2018 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung stellen sie sich auf den Standpunkt, dass auch für den Monat September 2017 ein Rentenanspruch bestehe, da der Sprachaufenthalt direkt im Anschluss an den Schulabschluss in Angriff genommen worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausgleichskasse die Rentenzahlungen per Ende April 2018 erneut eingestellt habe. Diesbezüglich sei ihnen nie eine anfechtbare Verfügung zugestellt worden. Die Beschwerdeführerinnen weisen ferner darauf hin, dass der Sprachaufenthalt ohne Unterbruch absolviert worden sei. Ausserdem müsse, wer eine Ausbildung zum/zur Sekundarschullehrer/in in Angriff nehmen wolle, das Niveau C2 in Englisch sowie einen Sprachaufenthalt vorweisen können. Am 23. Oktober 2018 reichte die Ausgleichskasse ihre Stellungnahme ein. Darin stellt sie sich auf den Standpunkt, der Rentenanspruch bestehe bis und mit August 2017 (Schulabschluss mit Matura). Bis und mit August 2017 seien die Waisenrenten auch ausgerichtet worden. Sodann bestehe erneut für die Zeit des Sprachaufenthaltes vom 18. September 2017 bis 6. Juli 2018 ein Rentenanspruch; dies allerdings erst ab 1. Oktober 2017, da der Rentenanspruch in jedem Falle am 1. Tag des Monats, welcher dem Eintritt des Versicherungsfalles folge, entstehe. Für die Monate Oktober 2017 bis und mit Juli 2018 seien inzwischen alle Monatsrenten ausgerichtet worden. Die Ausgleichskasse führt weiter aus, dass die Ausfertigung eines Einspracheentscheides hinausgeschoben worden sei, denn die Ausgleichskasse habe nach Eintritt der Tochter in die Universität die Gesamt-Ausbildung nochmals prüfen wollen. Wäre nämlich die Absolvierung eines Sprachaufenthaltes zwischen der Matura und dem Beginn eines Universitätsstudiums zwingend notwendig und hätte nie eine unterrichtsfreie Zeit zwischen Matura – Sprachaufenthalt – Universität von mehr als 4 Monaten bestanden, hätte eine zusammenhängende Ausbildung angenommen werden können. Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2017 hätte somit in Wiedererwägung aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt werden können. Mit diesem Vorgehen wäre dann auch die Einsprache erledigt gewesen. Da jedoch bis heute keine Immatrikulationsbestätigung der Universität vorliege, müsse der Sprachaufenthalt als eine in sich geschlossene Ausbildung betrachtet werden. In diesem Falle bestehe kein Rentenanspruch für den Monat September 2017 und, sofern die Universität keinen absolvierten Sprachaufenthalt für das Studium verlange, bestehe auch kein Rentenanspruch für die Monate ab August 2018. In ihren Gegenbemerkungen vom 29. Oktober 2018 bestätigen die Beschwerdeführerinnen, dass die Waisenrenten für die Monate Mai bis Juli 2018 in der Zwischenzeit ausgerichtet worden seien. Ein anfechtbarer Einspracheentscheid betreffend die Waisenrente des Monats September 2017 liege aber noch immer nicht vor. Auch seien die Waisenrenten ab August 2018 noch nicht ausgerichtet worden, obwohl die Ausgleichskasse im Besitze einer Studienbestätigung der Universität sei. Am 30. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen zwei weitere Eingaben ein, worin sie geltend machten, die Ausbildung sei nie unterbrochen worden. Die Schlussbemerkungen der Ausgleichskasse datieren vom 8. November 2018. Die Ausgleichskasse hält an ihrem Standpunkt fest, wonach für den Monat September 2017 sowie für die Monate August und September 2018 kein Rentenanspruch bestehe. Gestützt auf die definitive Immatrikulations-Bescheinigung, welche die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 erstmals erhalten habe, habe die Tochter aber ab 1. Oktober 2018 (Monat nach Aufnahme der Vorlesungen an der Universität) erneut Anspruch auf eine Waisenrente. Die Rentenzahlungen würden demzufolge ab Oktober 2018 wieder aktiviert. Schliesslich weist die Ausgleichskasse darauf hin, dass, da ihr keine Bestätigung der Universität vorliege, wonach der Sprachaufenthalt für das Studium „Bachelor of Arts en enseignement pour le degré secondaire I“ verlangt werde, die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Ausbildungen einzeln zu betrachten seien. Der Sprachaufenthalt sei somit kein integraler und bedingter Ausbildungsteil. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] anwendbar ist). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. Beides gilt als Verfügung, wogegen gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG ein Rechtsmittel eingereicht werden kann (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 56 N. 21). Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen (BGE 130 V 90 E. 2). 1.2. Mit ihrer Beschwerde vom 12. September 2018 an das Kantonsgericht wehren sich die Beschwerdeführerinnen dagegen, dass die Waisenrenten der Monate September 2017 sowie ab August 2018 nicht ausgerichtet worden seien. Dabei weisen sie darauf hin, dass ihnen noch immer kein Einspracheentscheid (betreffend den Monat September 2017) resp. keine anfechtbare Verfügung (betreffend die Monate ab August 2018) zugestellt worden sei. Ihre Eingabe vom 12. September 2018 ist somit als Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen. 1.3. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde von den Beschwerdeführerinnen formgerecht eingereicht. Diese haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das sachlich und örtlich zuständige Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, und gegebenenfalls die Ausgleichskasse anweist, den verlangten Einspracheentscheid und die verlangte Verfügung innert nützlicher Frist zu erlassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 1.4. Da die Tochter als Bezügerin der streitigen Waisenrente offensichtlich beschwerdeberechtigt ist, kann die Frage offen gelassen werden, ob ihre Mutter ebenfalls legitimiert ist, Beschwerde zu führen. 2. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Gemäss bisheriger Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Denn die in Art. 56 Abs. 2 ATSG eingeräumte Befugnis, welche auf den Erhalt eines Entscheids unter Verkürzung des Verfahrensweges (Ausschaltung des Verfügungs- bzw. Einspracheverfahrens) ausgerichtet ist, kann nicht beinhalten, materielle Fragen zu beurteilen (KIESER, Art. 56 N. 24 f.). Entsprechend ist der Versicherungsträger im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (KIESER, Art. 56 N. 36). Die Rechtsprechung betrachtet es als grundsätzlich genügende Genugtuung, dass die Gerichtsinstanz eine unzulässige Rechtsverzögerung feststellt (BGE 129 V 411 E. 3.4; bestätigt in BGE 131 II 361 E. 4.6). Damit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob im konkreten Fall eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. 3. 3.1. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) legt fest, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Im Sozialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine besonders hohe Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass – bei leistungsrechtlichen Fragen – regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entscheiden ist (KIESER, Art. 56 N. 28). 3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann jedoch den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 ATSG). 3.3. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG). Das Gesetzt nennt keine für den Erlass des Einspracheentscheids zuständige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind. Es ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Person ins Gewicht fallen. Ohne besondere Umstände ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist. Eine solche Zeitspanne ist jedenfalls dann als ausreichend zu betrachten, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig sind, wenn keine weiteren Fristen (etwa gegenüber einer mitbeteiligten Partei) anzusetzen sind und wenn die Behandlung der Einsprache einen durchschnittlichen Aufwand mit sich bringt (KIESER, Art. 52 N. 51). 3.4. Vorliegend ist, da nicht bestritten, von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.4.1. Mit Verfügung vom 8. April 2015 sprach die Ausgleichskasse der Tochter mit Wirkung ab 1. März 2015 eine Waisenrente zu. Diese richtete sie bis und mit August 2017 (Schulabschluss mit Matura) aus. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 sprach sie der Tochter mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 (Monat nach Beginn des Sprachaufenthaltes) erneut eine Waisenrente zu. Gegen diese Verfügung reichte die Mutter am 20. Oktober 2017 eine Einsprache ein, welche sie am 28. November 2017 verbesserte. Sie machte geltend, es bestehe auch für den Monat September 2017 Anspruch auf eine Waisenrente. Ein Einspracheentscheid ist bislang nicht ergangen, obschon die Mutter in dieser Angelegenheit mehrfach (so am 6. Februar 2018, 26. März 2018 und 8. Mai 2018; Vorakten Reg. 4) an die Ausgleichskasse gelangte und diese aufforderte, über ihre Einsprache zu entscheiden. Da die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 ATSG verpflichtet ist, innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen, ist unter den gegebenen Umständen in Bezug auf die erhobene Einsprache betreffend die Waisenrente des Monats September 2017 das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsverzögerung klar zu bejahen. Daran ändert auch die Argumentation der Ausgleichskasse nichts, wonach sie die Ausfertigung des Einspracheentscheides hinausgeschoben habe, weil sie nach Eintritt der Tochter in die Universität die Gesamt-Ausbildung nochmals habe prüfen wollen, hat sie doch, nachdem sie nun im Besitz der definitiven Immatrikulations-Bescheinigung ist, noch immer keine Anstalten getroffen, einen Einspracheentscheid zu erlassen. 3.4.2. Was die Waisenrenten ab dem Monat August 2018 anbelangt, so hat die Ausgleichskasse aktenkundig noch keine Verfügung erlassen. Dies obschon die Mutter wiederholt monierte, dass ab diesem Zeitpunkt keine Waisenrenten ausgerichtet worden seien, und damit ganz offensichtlich mit der erneuten Renteneinstellung nicht einverstanden ist. Zwar macht die Ausgleichskasse in ihren Schlussbemerkungen vom 8. November 2018 geltend, sie habe ab dem 1. Oktober 2018 (Monat nach Aufnahme der Vorlesungen an der Universität) die Rentenzahlungen wieder aufgenommen. Für die Monate August und September 2018 bestehe aber kein Rentenanspruch. Da die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen, ist unter den gegebenen Umständen auch in Bezug auf die Waisenrenten der Monate August und September 2018 (und gegebenenfalls auch ab Oktober 2018, falls die Behauptung der Ausgleichskasse, wonach die Rentenzahlungen per 1. Oktober 2018 wieder aufgenommen worden seien, nicht stimmen sollte) das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsverzögerung zu bejahen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie unverzüglich einen Einspracheentscheid (betreffend die Waisenrente des Monats

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 September 2017) sowie eine anfechtbare Verfügung (betreffend die Waisenrenten ab August 2018) erlässt. Dabei wird sie der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003 (insb. Rz. 3358 ff.), Rechnung zu tragen haben, so insbesondere dem Umstand, dass sich die Tochter seit der Vollendung ihres 18. Altersjahrs ohne Unterbruch in Ausbildung befand (vgl. Rz. 3364 und 3370 RWL), ihre Ausbildung systematisch auf ein Bildungsziel (Lehrdiplom für die Sekundarstufe I) ausgerichtet war und immer noch ist und auf einem strukturierten Bildungsgang beruht, der rechtlich anerkannt ist (vgl. Rz. 3358 RWL). Da es keine Rolle spielt, ob es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (vgl. Rz. 3358 RWL), ist fraglich, ob sich die Ausgleichskasse zu Recht auf den Standpunkt stellt, dass die Tochter nur dann Anspruch auf eine Waisenrente für die Monate September 2017 sowie August und September 2018 hat, wenn die Absolvierung eines Sprachaufenthalts für das Universitätsstudium erforderlich ist. 5. 5.1. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Die Ausnahme von der Kostenlosigkeit trifft nicht nur die Beschwerde führende Partei, sondern beide Parteien. Es kann mithin auch zulasten des Versicherungsträgers eine Kostenauflage erfolgen (KIESER, Art. 61 N. 67). Die Ausgleichskasse hat bis zum heutigen Zeitpunkt keinen formellen und mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbaren Einspracheentscheid betreffend die Waisenrente des Monats September 2017 erlassen, obschon die Mutter bereits mehrfach darum ersuchte; selbst die Androhung und schliesslich auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde konnte die Ausgleichskasse nicht zum Erlass des verlangten Einspracheentscheides bewegen. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Waisenrenten ab August 2018. Die Renteneinstellung erfolgte ohne anfechtbare Verfügung im formlosen Verfahren. Auch als die Mutter das Ausbleiben der Rentenzahlungen beanstandete, wurde den Beschwerdeführerinnen keine anfechtbare Verfügung eröffnet. Unter den gegebenen Umständen erscheint es somit gerechtfertigt, der Ausgleichskasse die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- aufzuerlegen. 5.2. Da sich die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten liessen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. II. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse «Versicherung» zurückgewiesen, damit sie unverzüglich einen Einspracheentscheid (betreffend die Waisenrente des Monats September 2017) sowie eine anfechtbare Verfügung (betreffend die Waisenrenten ab August 2018) erlässt. III. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten der Ausgleichskasse «Versicherung» erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. November 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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