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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 06.02.2018 608 2017 16

6 febbraio 2018·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,467 parole·~7 min·2

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 16 Urteil vom 6. Februar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Beschwerde vom 25. Januar 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Das Ehepaar A.________ und B.________, wohnhaft in C.________, beide AHV-Rentner, erhielt von der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 10. November 2016 eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung für das Jahr 2017 in der Höhe von CHF 36.80 pro Monat und Ehegatte zugesprochen. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherten am 2. Dezember 2016 Einsprache mit der Begründung, dass sie pro Monat eine AHV-Rente von CHF 2‘713.- erhielten und davon CHF 755.an Krankenkassenprämien zu bezahlen hätten. Damit verblieben ihnen pro Person und Monat CHF 974.-, was eine Schande sei, zumal jeder Ausländer mehr habe. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In ihrem Einspracheentscheid legte die Ausgleichskasse den Versicherten ausführlich dar, wie die Berechnung für die Prämienverbilligung vorgenommen wurde. Sie wies darauf hin, dass in der massgebenden Rechtsgrundlage die Einkommensgrenzen auf den 1. Januar 2017 angehoben worden seien, was dazu führe, dass die Versicherten trotz gleichbleibender Rente eine tiefere Prämienverbilligung als im Vorjahr erhielten. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Versicherten am 25. Januar 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie machen geltend, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 zu tief sei, zumal sie monatlich nur eine AHV-Rente von CHF 2‘713.- sowie eine SUVA-Rente von CHF 196.35 zur Verfügung hätten und davon CHF 819.70 an Krankenkassenprämien bezahlen müssten. Mit Stellungnahme vom 7. März 2017 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und führt an, dass die Beschwerdeführer weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren Argumente vorgebracht hätten, die eine Neuprüfung rechtfertigen würden. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer in den Vorjahren 2015 und 2016 bereits eine Prämienverbilligung erhalten hätten. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhaltes ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der kantonalen Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVGG; SGF 842.1.1). Zuständig für die Beurteilung ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise, RKG; SGF 131.11). Die Beschwerde vom 25. Januar 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Beschwerdeführer haben als Entscheidadressaten ein schützenswertes Interesse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie für das Jahr 2017 Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung haben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). b) Das kantonale Ausführungsgesetz (KVGG) regelt in Art. 10 ff. die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung. Laut Art. 12 KVGG gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen dann als anspruchsberechtigte Personen, wenn ihr anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht. Das anrechenbare Einkommen, das Bruttoeinkommen und die Bruttovermögenswerte werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 KVGG). c) In Anwendung des KVGG aktualisiert der Staatsrat alljährlich die Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13). Gemäss der hier zur Anwendung kommenden Verordnung für das Jahr 2017 haben Ehepaare Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechenbares Einkommen CHF 58‘400.- nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 1 lit. c VKP). Diese Einkommensgrenze für Ehepaare lag gemäss den früheren Fassungen dieser Verordnung im Jahr 2016 und 2015 bei CHF 53‘900.-. Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen (Code 4.910) gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg für diejenige Steuerperiode, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger wird das Einkommen um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110 – 4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30‘000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie CHF 15‘000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (5 Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910) erhöht (Art. 5 Abs. 1 lit. a VKP). 3. a) Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime ist zunächst festzuhalten, dass sich die Berechnung der Prämienverbilligung im Jahr 2017 zu Recht auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2015 stützte. Festzustellen ist weiter, dass die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung gesetzeskonform ist: Nettojahreseinkommen (Code 4.910): CHF 42‘481.00 Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110–4.140): + CHF 9‘800.00 Prämienverbilligungen (Code 4.115) – CHF 2‘820.00 Steuerbares Vermögen (Code 7.910): 77‘681.-, davon 5%: + CHF 3‘884.05 Anrechenbares Einkommen: CHF 53‘345.05

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 53‘345.05 ist schliesslich festzustellen, dass dieses um 8,66 Prozent unter der für das Jahr 2017 geltenden Einkommensgrenze von CHF 58‘400.- lag. b) Gemäss Art. 6 VKP werden die Ansätze der Prämienverbilligung in der Tabelle im Anhang festgesetzt (Abs. 1). Liegt das anrechenbare Einkommen – wie vorliegend – zwischen 8,15 und 9,15 Prozent unter der gesetzlichen Einkommensgrenze, beträgt die Prämienverbilligung 9,68 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Dabei entspricht der massgebende Betrag der Durchschnittsprämie 93 Prozent des vom EDI für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV festgelegten Betrags, aufgerundet auf den nächsten Franken (Abs. 3). Die Prämienverbilligung darf nicht höher sein als die volle Nettoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der versicherten Person (Abs. 4). Der Kanton Freiburg gehört zu den Kantonen mit 2 Prämienregionen (Art. 3 der Verordnung des EDI vom 28. Oktober 2016 über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Im Jahr 2017 betrug die Durchschnittsprämie in der Prämienregion 2, zu welcher auch die Gemeinde C.________ gehört, für Erwachsene CHF 4‘896.- . Damit haben die Beschwerdeführer im Jahr 2017 Anspruch auf die folgende Prämienverbilligung: Durchschnittsprämie Prämienregion 2: CHF 4‘896.00 93 Prozent davon (Art. 6 Abs. 3 VKP): CHF 4‘554.00 9,68 Prozent davon (Anhang VKP): CHF 441.00 Monatliche Prämienverbilligung: CHF 36.80 Die Berechnung der Ausgleichskasse erweist sich somit als richtig und ist nicht zu beanstanden. c) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 von der Ausgleichskasse korrekt berechnet wurde und nur wegen der Änderung der Rechtsgrundlage wesentlich tiefer ausfiel als in den Vorjahren. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 4. Für das vorliegende Verfahren gilt der Grundsatz der Kostenlosigkeit (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b). Im Falle von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können nach der Praxis des Kantonsgerichts allerdings Kosten auferlegt werden. In casu ist festzustellen, dass die den Beschwerdeführern gewährte Prämienverbilligung im Jahr 2016 CHF 117.50 pro Person und Monat betrug (siehe E. 3b, Code 4.115) und damit fast dreimal so hoch war wie diejenige im Jahr 2017. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer zunächst davon ausgingen, es liege ein Berechnungsfehler vor. Allerdings hat die Ausgleichskasse den Beschwerdeführern im hier angefochtenen Einspracheentscheid die gesetzlichen Grundlagen und die massgebende Berechnungsweise detailliert erklärt und sie explizit darauf hingewiesen, dass die Prämienverbilligung nur deshalb tiefer ausfalle, weil die Rechtsgrundlagen geändert haben. Den Beschwerdeführern war es damit unbenommen, die Berechnung der Ausgleichskasse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nichts desto trotz haben sie Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, in der sie aber weder die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung beanstanden noch den Erwägungen im Einspracheentscheid in irgendeiner Weise Rechnung tragen, sondern sich darauf beschränken, ihre finanzielle Situation

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 darzulegen und ihrem Unmut über die tiefere Prämienverbilligung für das Jahr 2017 Ausdruck zu verleihen. Dieses Verhalten muss als mutwillig bezeichnet werden. Den Beschwerdeführern sind deshalb wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.- aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 200.- gehen zu Lasten von A.________ und B.________. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Februar 2018/asp Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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