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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 07.10.2016 608 2016 48

7 ottobre 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,688 parole·~23 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 48/49/50 Urteil vom 7. Oktober 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Revision; Aufhebung der Rente) Beschwerde vom 7. März 2016 gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (608 2016 48) Gesuche vom 7. März 2016 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (608 2016 49) und um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2016 50), eingereicht im Rahmen der Beschwerde vom 7. März 2016 gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (608 2016 48)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1990, verheiratet, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 2013 und 2015), wohnhaft in B.________, leidet seit Geburt unter einem kognitiv-kreativen Entwicklungsrückstand im Bereich einer geistigen Behinderung. Während der Schulzeit wurde sie schulpsychologisch untersucht und heilpädagogisch betreut. Mit Unterstützung der Berufsberatung Jugendlicher der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) absolvierte sie während des 10. Schuljahrs eine Schnupperlehre bei der Institution C.________, wo sie sich in der Folge vom 13. August 2007 bis 12. August 2009 im Rahmen einer Anlehre zur Hauswirtschaftspraktikerin ausbilden liess. Nach Erreichen der Volljährigkeit stellte A.________ am 12. Februar 2008 (Datum des Gesucheingangs) bei der IV-Stelle einen Antrag auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung Erwachsener. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle für die erstmalige berufliche Ausbildung bei der Institution C.________ ab 1. März 2008 ein Taggeld zu (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch für den Arbeitsversuch als Reinigungshilfe in der Firma D.________ AG vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 wurde der Versicherten ein Taggeld gewährt. Per 1. April 2010 wurde die Versicherte von der Firma D.________ AG fest angestellt; dies zu einem Pensum von 80 Prozent bei einer Arbeitsleistung von 50 bis 70 Prozent. Per 30. September 2010 wurde der Arbeitsvertrag von Seiten der Firma D.________ AG fristgerecht aufgelöst. Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nach. Mit Verfügung vom 11. November 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten IV-Grad von 55 Prozent ab 1. August 2009 (Unterbruch der Taggeldleistungen) eine halbe IV-Rente zu; bereits ausbezahlte Taggelder würden angerechnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 14. Februar 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. Nach einer Haushaltsabklärung vom 28. Mai 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom 13. Juli 2015 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht; dies mit der Begründung, dass die Versicherte aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes ab Mai 2015 auch ohne gesundheitliche Einschränkung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Invaliditätsberechnung erfolge daher neu nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs. Eine Arbeitsunfähigkeit bei der Verrichtung einzelner Arbeiten im Haushalt sei in den medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte am 14. September 2015 schriftliche Einwände. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid fest und hob die von der Versicherten seit 1. August 2009 bezogene halbe IV-Rente per 31. März 2016 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Am 7. März 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Beschwerde aufzuheben und die Sache unter Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe ohne jegliche Abklärung festgehalten, dass der im Jahr 2005 ermittelte IQ-Wert von 58 keinerlei Bedeutung mehr habe, sondern davon auszugehen sei, dass der IQ-Wert zum heutigen Zeitpunkt um einiges höher liege. Weiter habe die Vorinstanz angenommen, dass sie aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes am 10. Mai 2015 auch ohne Gesundheitsbeeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, was aber nicht zutreffe. Damit habe die Vorinstanz die falsche Invaliditätsbemessungsmethode angewandt; eine Aufhebung der seit 1. August 2009 bezogenen halben IV-Rente sei nicht gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss ergänzende Unterlagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Am 11. August 2016 reichte die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie keine Bemerkungen; dessen Beurteilung falle in die Kompetenz des Kantonsgerichts. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 14. September 2016 reichte Rechtsanwalt Ingo Schafer seine Honorarnote ein. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 7. März 2016 gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe IV-Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1). Dabei sind für diesen Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen). Zwar wurde laut Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) festgehalten, die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung verletze unter Umständen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsprechung in Zukunft haben wird und ob die gemischte Methode weiterhin Bestand hat, ist hier – wie nachstehende Erwägungen zeigen – nicht zu entscheiden. c) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung (Revisionsgrund) stellt insbesondere auch eine – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile BGer 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.2, 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 2.2 und 9C_943/2009 vom 10. Februar 2010 E. 1). Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1). d) Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in Art. 28a IVG normierten Invaliditätsbemessungsmethode. Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei ist nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und 5.2; 125 V 146 E. 5c/bb). Massgebend für diese Beurteilung sind die gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 des Invaliditätsgrades. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil BGer 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen; BGE 133 V 504 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c). e) Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit für die Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Dennoch ist für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, bestätigt in Urteil BGer 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2). Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen ist und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (Urteil BGer 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4; MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, 2010, S. 52, 289 und 376; Urteile EVGer I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c; Urteil des EGMR i.S. Schuler- Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff.). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil EVGer I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2; BGE 128 V 93 E. 4; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVGer I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). f) Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG), wonach die verfügende – und im Beschwerdefall die urteilende – Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 116 V 23 E. 3c mit Hinweisen). Da der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst und es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle resp. des Sozialversicherungsrichters ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 133 E. 8a und 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). 3. Zwischen den Parteien ist hauptsächlich streitig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seit der Geburt ihrer Kinder erwerbstätig bzw. in welchem Umfang sie als Hausfrau und Mutter beschäftigt wäre. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der Rente damit, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Sohnes am 10. Mai 2015 als Mutter und Hausfrau tätig sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Der Invaliditätsgrad sei deshalb nach der Methode des Betätigungsvergleichs (100 Prozent Aufgabenbereich Haushalt, 0 Prozent Erwerbstätigkeit) zu ermitteln. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Statuswechsel sei deshalb zu Unrecht erfolgt. a) Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt unter einem kognitiv-kreativen Entwicklungsrückstand im Bereich einer geistigen Behinderung leidet (Bericht von E.________, Kinder- und Jugendpsychologe FSP, vom 18. März 2005 [Vorakten S. 2 f.]; RAD-Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. Juni 2010 [Vorakten S. 198]). Nachdem sie von August 2007 bis August 2009 eine Anlehre zur Hauswirtschaftspraktikerin absolvieren und erfolgreich abschliessen konnte, erwies sich die Stellensuche im Sinne einer beruflichen Integration in der freien Wirtschaft als sehr schwierig (Austrittsbericht der Institution C.________ vom 14. August 2009, Vorakten S. 176 f.). Trotzdem konnte die Beschwerdeführerin – mit Unterstützung der Berufsberatung der IV – von Oktober 2009 bis und mit März 2010 einen Arbeitsversuch als Reinigungshilfe in der Firma D.________ AG absolvieren und erfolgreich beenden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin per 1. April 2010 ein fester Arbeitsvertrag (zu einem Pensum von 80 Prozent bei einer Arbeitsleistung von 50 bis 70 Prozent) angeboten. In der Folge wurde die Hilfe bei der Arbeitsvermittlung eingestellt (Schreiben vom 5. Mai 2010, Vorakten S. 195).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Am 3. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin per Ende September 2010 gekündigt; dies mit der Begründung, ihre Leistungen und ihr Einsatz hätten sich trotz mehrmaliger Gespräche nicht den Vorgaben des Arbeitgebers entsprechend entwickelt (Vorakten S. 206). Diese Kündigung ist ganz eindeutig in Zusammenhang mit ihrer geistigen Behinderung zu sehen. Mit der festen Anstellung und der Beendigung des Mandats des Berufsberaters der IV war die Beschwerdeführerin in ihrem Berufsleben (inkl. Ausbildungszeit) erstmals auf sich alleine gestellt; dies nachdem sie zuvor mit klar definierten Grenzen sehr eng begleitet und allfälliges Fehlverhalten in langen Einzelgesprächen diskutiert worden war (Austrittsbericht der Institution C.________ vom 14. August 2009, Vorakten S. 176 f.; Arbeitsvermittlungsbericht, Vorakten S. 391 ff.). Hinweise auf invaliditätsfremde Gründe für die Kündigung finden sich in den vorliegenden Akten nicht. Nachdem der Arbeitsvertrag mit der Firma D.________ AG aufgelöst worden war, bemühte sich die Beschwerdeführerin um eine neue Arbeitsstelle. Sie meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und bezog Arbeitslosentaggelder (Besprechungsnotiz vom 7. Juli 2011, Vorakten S. 223; Steuerveranlagungen 2010/2011, Vorakten S. 233 f.). Eine neue Arbeitsstelle konnte die Beschwerdeführerin aber nicht finden. b) Im Rahmen der Rentenrevision erklärte die Beschwerdeführerin am 14. März 2013, dass sie ohne Gesundheitsschaden aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Sie würde gerne arbeiten, könne aber keine Arbeitsstelle finden, weil sie viel vergesse und sich bei der Arbeit nicht konzentrieren könne (Fragebogen für die Rentenrevision, Vorakten S. 239 ff.). In der Folge gewährte ihr die Vorinstanz erneut Hilfe bei der Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 26. September 2013, Vorakten S. 253 f.) und die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, auf der IV- Stelle das weitere Vorgehen zu besprechen (Einladung vom 8. April 2014, Vorakten S. 257). Am 19. Oktober 2013 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. Mai 2014 teilte sie der Vorinstanz telefonisch mit, dass sie sich zwar eine kleine Arbeitsstelle zusätzlich zu ihrer Aufgabe als Familienfrau vorstellen könne, allerdings nicht wisse, wie sie sich dafür organisieren solle, da sie niemanden habe für die Kindesbetreuung und auch kein Französisch spreche für eine Arbeit in B.________ und Umgebung. Sie wolle sich vorerst nun eher den Aufgaben als Familienfrau und Mutter zuwenden; sie wünsche sich noch weitere Kinder. Mit dem Einkommen ihres Ehemannes würde die Familie durchkommen. Sie werde sich wieder melden, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt die Unterstützung der IV für eine berufliche Tätigkeit wieder in Anspruch nehmen möchte (Besprechungsnotiz vom 2. Mai 2014, Vorakten S. 258). Am 10. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 wurde sie von der Vorinstanz dahingehend informiert, dass am 28. Mai 2015 eine Mitarbeiterin der IV-Stelle bei ihr zu Hause vorbeikommen werde, um ihre Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsarbeiten abzuklären (Vorakten S. 272). Anlässlich dieser Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie vor der Heirat (30. März 2012; Vorakten S. 239) eine Arbeitsstelle im Vollzeitpensum gesucht habe; sie sei auch beim RAV gemeldet gewesen. Aufgrund der Heirat sei sie nach B.________ gezogen und habe wegen fehlender Französischkenntnisse keine Arbeit mehr gefunden. Sie habe zwar, noch vor der Geburt ihres ersten Kindes, einen Sprachkurs besucht; dies jedoch mit bescheidenem Erfolg. Seit der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie sich nicht mehr um eine Erwerbsarbeit bemüht. Die Aufnahme einer Erwerbsarbeit sei heute mit den beiden Vorschulkindern wegen fehlender

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Betreuungsmöglichkeiten unmöglich. Aus finanziellen Gründen müsse sie aber spätestens mit der Einschulung der beiden Kinder (August 2018 bzw. August 2019) wieder eine Teilzeitarbeit von 50 Prozent aufnehmen. Sie kenne die finanzielle Situation der Familie aber nicht (Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Mai 2015, Vorakten S. 295 ff.). c) Unter Berücksichtigung der Frühinvalidität der Beschwerdeführerin, der Art ihrer Limitierung und der übrigen Aktenlage kann für die Beantwortung der heiklen, weil rein hypothetischen Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie aktuell ohne gesundheitliche Einschränkung einer erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde, nicht unbesehen auf ihre Aussagen abgestellt werden. Vielmehr gilt es zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aufgrund der Komplexität des Rentensystems für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person, bei welcher – wie im Falle der Beschwerdeführerin – bereits im Kindesalter ein kognitiv-kreativer Entwicklungsrückstand im Bereich einer geistigen Behinderung festgestellt wurde, die deshalb lediglich eine Anlehre als Hauswirtschaftspraktikerin absolvierte und in der Folge auch im Rahmen von ihren Leiden angepassten Tätigkeiten der Anleitung, Aufsicht und zusätzlichen Betreuung bedurfte. Der Beschwerdeführerin, welche dies nie selber erlebt hat, dürfte es daher schwer fallen, sich ein Leben ohne jegliche Behinderung vorzustellen (vgl. Urteil BGer 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4). Ihre Aussagen beziehen sich ganz eindeutig auf ihren aktuellen, gesundheitlich beeinträchtigten Zustand. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin im Abklärungsverfahren zwar dahingehend äusserte, sie habe sich seit der Geburt ihres zweiten Kindes nicht mehr um eine Erwerbtätigkeit bemüht; vielmehr wolle sie sich bis zur Einschulung der beiden Kinder auf ihre Aufgaben als Mutter konzentrieren. Sie hat aber auch wiederholt erklärt, sie würde zusätzlich zu ihren familiären Aufgaben gerne eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diesbezüglich sind ihre Aussagen widersprüchlich, weshalb darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre. Diesbezüglich steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Kündigung per Ende September 2010 stets um eine neue Arbeitsstelle bemühte, sich zwecks Stellenvermittlung beim RAV meldete und einen Sprachkurs besuchte, bevor sie die Stellensuche mit der Geburt ihres zweiten Kindes einstellte. Die Aufgabe der Stellensuche erfolgte, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit jeher bestehenden Invalidität mit der Bewältigung des Lebensalltags überfordert war, nachdem sie geheiratet hat, von zu Hause ausgezogen ist und sich schliesslich auch noch mit der Pflege von zwei Kleinkindern konfrontiert sah (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, Vorakten S. 295). Die Beschwerdeführerin erwähnte jedoch, dass sie wieder arbeiten möchte, wenn die Kinder eingeschult sind. Die Aufgabe der Stellensuche ist invaliditätsbedingt geprägt und kann nicht als Argument verwendet werden, die Beschwerdeführerin wäre auch ohne gesundheitliche Einschränkung seit Mai 2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätte sich vollzeitlich dem häuslichen Aufgabenbereich gewidmet. Hinzu kommt, dass die Einkommensverhältnisse nicht für eine vollständige Aufgabe der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, war doch die finanzielle Situation der Familie bereits unter Einbezug der Renteneinkünfte derart knapp, dass die Familie beim Kleider und Möbelkauf auf finanzielle Unterstützung angewiesen war und es sich auch nicht leisten konnte, den defekten Fernseher zu ersetzen bzw. zu reparieren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, Vorakten S. 289 und 294). Auch dies spricht eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 müsste, da diesfalls keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung zur Verfügung stehen würden. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie seit 31. März 2016 keine Rente mehr erhielt, die Stellensuche wieder aufgenommen (Bewerbung vom 18. August 2015, Vorakten S. 316). Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass für die letzte, von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Reinigungshilfe keine Sprachkenntnisse nötig sind und diese Arbeit zudem in den Abendstunden und am Wochenende ausgeführt werden kann, während der Ehemann die Kinderbetreuung übernimmt und sich um den Haushalt kümmert. Zudem bestünde die Möglichkeit, die Drittbetreuung der Kinder durch die Inanspruchnahme einer Kinderkrippe und/oder Tagesmutter zu gewährleisten. d) Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Annahme einer revisionsrechtlich wirksamen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als rechtsfehlerhaft und die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe IV-Rente. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2016 ist daher aufzuheben und der Beschwerdeführerin über den 31. März 2016 hinaus eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 4. Da mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde gutgeheissen wird, kann das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (608 2016 49) als durch Gegenstandslosigkeit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. 5. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten hat. Angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität der Angelegenheit ist die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Ingo Schafer vom 14. September 2016 auf CHF 3‘705.30 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (14,49 Stunden à CHF 250.-) und Auslagen (CHF 82.80) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 296.40 (8 Prozent von CHF 3‘705.30). Der Totalbetrag von CHF 4‘001.70 geht zu Lasten der Vorinstanz. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde mit entsprechender Kostenregelung zu Lasten der Vorinstanz kann das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (608 2016 50) als durch Gegenstandslosigkeit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen (608 2016 48). Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben und A.________ für die Zeit ab dem 1. April 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. II. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2016 49).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. IV. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 3‘705.30, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 296.40 (8 Prozent von CHF 3‘705.30), ausmachend total CHF 4‘001.70, zugesprochen. V. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2016 50). VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 7. Oktober 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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