Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 08.02.2017 608 2016 35

8 febbraio 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,005 parole·~10 min·7

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 35 Urteil vom 8. Februar 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, B.________, vertreten durch die Ortho-Team AG gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) Beschwerde vom 23. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 27. Januar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Bei A.________, geboren im Jahr 1999, wohnhaft in C.________, wurde eine Trichterbrust diagnostiziert. Von seinem behandelnden Kinderchirurgen wurde ihm im April 2015 nebst einer Physiotherapie ein BackGym Haltungstrainer sowie eine Saugglocke nach Klobe verordnet. B. Die Eltern von A.________ meldeten ihren Sohn am 15. Mai 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an und beantragten die Übernahme der Kosten für die benötigten Behandlungsgeräte. Die IV-Stelle unterbreitete das Gesuch dem Regional Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), zur Stellungnahme. Am 28. September 2015 hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, dass keine gesundheitsbedingte Indikation für eine chirurgische Korrektur des Brustbeines und der Rippen aus den fachärztlichen Berichten hervorgehe. Da die Trichterbrust keinen operativen Eingriff notwendig mache, könne sie im vorliegenden Fall nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werden. Zudem sei der Versicherte durch die Trichterbrust nicht daran gehindert worden, die Schule zu besuchen oder berufliche Projekte zu entwickeln, weshalb kein Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehe. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD lehnte die IV-Stelle mit Vorentscheid vom 28. September 2015 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung einer Trichterbrust inklusive Behandlungsgeräten in Form von BackGym Haltungstrainer und Saugglocke nach Klobe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein anerkanntes Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliege, da die Trichterbrust im konkreten Fall keine Operation notwendig mache. Eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Trichterbrust in der aktuellen Ausprägung voraussichtlich keine Auswirkung auf die aktuelle schulische Ausbildung und die spätere Erwerbsfähigkeit des Versicherten haben werde. Der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, erklärte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, mit dem Vorentscheid nicht einverstanden zu sein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid, wonach der Versicherte keinen Leistungsanspruch auf Kostenübernahme für medizinische Massnahmen habe. C. Am 23. Februar 2016 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, dieser wiederum vertreten durch die Ortho-Team AG, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es seien die Kosten für die benötigten Behandlungsgeräte (BackGym Haltungstrainer sowie Saugglocke nach Klobe) von der IV zu übernehmen. Die Beschwerdebegründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Behandlung mittels Saugglocke nach Klobe eine kostengünstigere Behandlungsmethode zur Operation darstelle. Der mit Verfügung vom 2. März 2016 auf CHF 400.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer einbezahlt. Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Kinderchirurgie, vom 14. März 2016 zu den Akten, wonach sich beim Beschwerdeführer durch die bereits eingeleitete Therapie mit Saugglocke nach Klobe und

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 BackGym Haltungstrainer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben habe und somit unter Umständen eine Operation umgangen oder zumindest erleichtert werde. Am 8. August 2016 reichte die IV-Stelle ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhaltes ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 23. Februar 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2016 ist frist- und formgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Kostenübernahme der benötigten medizinischen Massnahmen zur Behandlung seiner Trichterbrust (inkl. Behandlungsgeräten in Form von BackGym Haltungstrainer und Saugglocke nach Klobe) durch die Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. b) Aus der Beschwerdeschrift geht nicht eindeutig hervor, ob die Ablehnung der Kostenübernahme beider medizinischen Massnahmen (Saugglocke nach Klobe und BackGym Trainer) angefochten wird. Es wird von einer umfassenden Anfechtung ausgegangen, zumal an den Inhalt von sogenannten Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, 2014, S. 590). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Behandlung seiner Trichterbrust als Geburtsgebrechen hat (Art. 13 IVG). a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen, wobei als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten gelten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1GgV). Im GgV-Anhang werden unter anderem zahlreiche Gebrechen aufgeführt, bei denen ein Leistungsanspruch davon abhängt, ob eine Operation oder eine andere näher umschriebene Behandlung notwendig ist. Diese Kriterien dienen der Umschreibung eines bestimmten Schweregrades, wobei nur bei Indikation der entsprechenden Behandlungsform ein zu Lasten der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Invalidenversicherung gehendes Geburtsgebrechen vorliegt. Art. 3 Abs. 2 GgV umschreibt den Umfang und Beginn des Behandlungsanspruchs wie folgt: „Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.“ Zur Trichterbrust wird unter Ziff. 163 GgV-Anhang Folgendes ausgeführt: „Trichterbrust, sofern Operation notwendig ist“. Das Kriterium der Operationsnotwendigkeit ist eine qualifizierende Umschreibung eines besonderen Schweregrades des Geburtsgebrechens, der sich aus den physischen Auswirkungen des Leidens ergibt und sich nicht auf allenfalls damit verbundene psychologische Folgen bezieht (Urteil EVG I 693/02 vom 10. Februar 2003 E. 3.1.4; BGE 142 V 58 E. 3.2 und 3.3). b) Im vorliegenden Fall hält der behandelnde Facharzt für Kinderchirurgie im Arztbericht vom 10. Juni 2015 eine Behandlung resp. Therapie der Trichterbrust für notwendig. Auf die Frage, welche Behandlung angezeigt sei, führt der Arzt aus: „Saugglocke nach Klobe, eventuell Operation“. Für einen operativen Eingriff bestand damit, als der Bericht verfasst wurde, noch keine medizinische Indikation. Im nachgereichten Arztbericht vom 14. März 2016 führt der Facharzt für Kinderchirurgie aus, dass aufgrund der eingeleiteten Therapie mit Saugglocke nach Klobe und BackGym Haltungstrainer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei, wodurch eine Operation unter Umständen umgangen werden könne oder zumindest erleichtert werde. Demnach bestand und besteht offensichtlich auch weiterhin aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit, die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers durch eine Operation der Trichterbrust zu behandeln. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Behandlung durch die Saugglocke nach Klobe eine Operation ersetzen könne und zudem eine kostengünstigere Behandlungsmethode als die Operation darstelle. Er beruft sich auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. F.________ der Kinderorthopädischen Klinik des Universitätskinderspital G.________, die sich auf einen ähnlich gelagerten Fall eines Patienten mit Trichterbrust im Kanton Solothurn bezog. Darin führt dieser Fachspezialist aus, dass die Saugglockenbehandlung nach Klobe erst vor rund zehn Jahren eingeführt worden sei und daher im GgV-Anhang bei der Trichterbrust noch nicht als Behandlungsalternative zur Operation aufgeführt werde. Die Saugglockenbehandlung nach Klobe erweise sich als einfache, zweckmässige, äussert wirksame sowie risikoarme Behandlung, die einen grossen Anteil an Operationen vermeidbar mache. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) und es dabei verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Wenn das Bundesrecht die Trichterbrust nur unter der Voraussetzung als Geburtsgebrechen im Sinne der GgV anerkennt, dass eine Operation notwendig ist (Ziff. 163 GgV-Anhang) und der Anspruch auf finanzielle Leistungen erst mit der Einleitung dieser Operation beginnt (vgl. Art. 3 Abs. 2 GgV), können die Kosten für die Saugglockenbehandlung nach Klobe nur und erst dann übernommen werden, wenn die Indikation einer Operation gegeben ist, was beim Beschwerdeführer aber

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 gerade (noch) nicht der Fall ist. Zudem kann der Beschwerdeführer aus der Praxis eines anderen Kantons nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Da im Falle des Beschwerdeführers die Operationsnotwendigkeit der Trichterbrust bislang nicht gegeben ist, gilt das Leiden des Beschwerdeführers nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der GgV, was dazu führt, dass die entsprechenden medizinischen Massnahmen zu dessen Behandlung nicht von der IV übernommen werden (Art. 13 Abs. 2 IVG). Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV ist davon auszugehen, dass künftig die gesetzlichen Grundlagen zur Definition von Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) im Hinblick auf neue medizinische Erkenntnisse bzw. Behandlungsmethoden angepasst werden. In Bezug auf die Trichterbrust besteht seit rund zehn Jahren die Möglichkeit, diese mit der Saugglocke nach Klobe zu behandeln. Allerdings geht aus einem Schriftenwechsel zwischen der IV-Stellenkonferenz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen vom 21. September bzw. 19. Oktober 2015 hervor, dass infolge fehlender Langzeituntersuchungen an grösseren Patientengruppen die Saugglockenbehandlung nach Klobe noch nicht als alternative Behandlungsform zur Operation gelten könne. Es bleibt somit abzuwarten, ob die Saugglockenbehandlung nach Klobe als Behandlungsalternative zur Operation in den GgV-Anhang aufgenommen wird. Für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt dies allerdings ohne Belang. 3. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen für den Erhalt oder die Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit hat (Art. 12 IVG). a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. b) Im vorliegenden Fall bestätigt der behandelnde Facharzt für Kinderchirurgie in seinem Bericht vom 10. Juni 2015, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung auswirke. Entsprechend könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben durch medizinische Massnahmen nicht wesentlich verbessert werden. Auch der RAD hält in seiner Stellungnahme vom 28. September 2015 fest, dass die Trichterbrust den Beschwerdeführer bisher nicht am Schulbesuch oder der Entwicklung von beruflichen Projekten gehindert habe. Da der Beschwerdeführer durch sein Leiden somit bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in seiner schulischen Ausbildung bzw. seiner beruflichen Entwicklung gehindert wurde, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung seiner beruflichen Erwerbsfähigkeit nach Art. 12 IVG. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mangels ausgewiesener Operationsnotwendigkeit der Trichterbrust sowie infolge fehlender Beeinträchtigung bei seiner schulischen Ausbildung keinen Anspruch auf Kostenübernahme der verordneten medizinischen Massnahmen durch die IV hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die Verfügung vom 27. Januar 2016 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 5. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, der mit seiner Beschwerde unterliegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- verrechnet. 6. Dem obsiegenden Versicherungsträger wird - trotz der Kostenpflicht bei einem Leistungsstreit in der Invalidenversicherung - grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 139 VRG; Urteil BGer 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.1). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben. Sie werden mit dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. Februar 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin

608 2016 35 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 08.02.2017 608 2016 35 — Swissrulings