Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 211 Urteil vom 31. Januar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 1. Oktober 2016 gegen die Verfügung vom 5. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1992, ledig, keine Kinder, wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Carrosseriespengler mit Fähigkeitsausweis. Seit April 2014 arbeitet er mit einem Pensum von 100 Prozent als Bauarbeiter bei der C.________ AG. Aufgrund von Rückenproblemen (Diagnose: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) bestand seit dem 30. August 2015 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. B. Am 11. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese klärte die medizinische und wirtschaftliche Situation des Versicherten ab und führte mit ihm am 12. April 2016 ein Erstgespräch. Vom 16. November 2015 bis 22. Februar 2016 absolvierte der Versicherte ein dreimonatiges Rehabilitationsprogramm. Sein Gesundheitszustand verbesserte sich und der Versicherte konnte am 7. März 2016 seine bisherige Arbeitstätigkeit wieder zu einem vollen Pensum aufnehmen. Mit Verfügung vom 5. September 2016 (Vorentscheid vom 27. Juni 2016) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da er bereits vor Ablauf der einjährigen Wartezeit am 30. August 2016 seine angestammte Tätigkeit zu einem vollen Pensum wieder aufgenommen habe. Berufliche Massnahmen würden sich nicht aufdrängen. C. Gegen diese Verfügung vom 5. September 2016 erhob der Versicherte am 1. Oktober 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, in der er sinngemäss beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Unter Hinweis auf diverse zu den Akten gereichte Arztzeugnisse sowie eine Liste seiner krankheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz stellt er sich auf den Standpunkt, nicht in vollem Pensum arbeitsfähig zu sein. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.wurde am 27. Oktober 2016 geleistet. Am 23. November 2016 reichte die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein, in welchen sie auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erhielt die BVG-Versicherung Gelegenheit, sich zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitgegenstand zu äussern, worauf sie aber verzichtete. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2016 gegen die Verfügung vom 5. September 2016 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Daraus folgt, dass der Invaliditätsgrad nicht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, sondern mittels eines Einkommensvergleichs ermittelt wird. Erleidet eine versicherte Person trotz Gesundheitsschaden keine Erwerbseinbusse, liegt keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. c) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat beziehungsweise ob er während einer Dauer von mehr als einem Jahr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dafür ist zunächst auf die massgebenden medizinischen Unterlagen näher einzugehen: a) Das D.________, Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, diagnostizierte am 3. Juli 2015 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (mit/bei lumbal rechts konvexer Skoliose, Beckenschiefstand zu Ungunsten rechts, ungünstiger Statik durch Knicksenkfüsse beidseits und Tibialis posterior Insuffizienz rechtsbetont; keine generativen Veränderungen oder entzündlichen Läsionen; HLA-B27 negativ). Es berichtet, dass sich der Beschwerdeführer bereits im November 2014 mit lumbospondylogenen Schmerzen vorgestellt habe (Bericht vom 3. November 2014, Vorakten S. 27 ff.). Nachdem es ihm unter der physiotherapeutischen Detonisierungs- und Rumpfaufbau-Therapie sehr gut gegangen sei (Bericht vom 22. Januar 2015, Vorakten S. 25 f.), hätten sich – nach Absetzen der physiotherapeutischen Massnahmen und bei nur selten durchgeführten Heimübungen – erneut starke Beschwerden manifestiert, was zu kurzzeitigen Arbeitsausfällen geführt habe. Nach einer Behandlung mit Analgetika gehe es dem Beschwerdeführer besser. Er verspüre zwar weiterhin diffuse LWS-Schmerzen, die ihn jedoch aktuell nicht mehr an der Arbeit hindern würden. Dem Beschwerdeführer wurde ein konservatives Therapie-Procedere mittels physiotherapeutischer Detonisierung der Rückenmuskulatur und Aufbau der Rumpfmuskulatur sowie Schuheinlagen empfohlen (Vorakten S. 33 f.). Vom 16. November 2015 bis 22. Februar 2016 absolvierte der Beschwerdeführer das Berner Ambulante Interprofessionelle (BAI-) Rehabilitationsprogramm. In dieser Zeit wurde er intensivst ergotherapeutisch und physiotherapeutisch betreut. Am 14. Dezember 2015 berichtete das D.________, dass der Verlauf aktuell undulierend sei, z.T. erleide der Beschwerdeführer Schmerzattacken, die über mehrere Tage andauern könnten und im Verlauf wieder regredient seien. Insgesamt sei der Verlauf jedoch erfreulich, insbesondere die medizinische Trainingstherapie und die Haltungsschulung würden eine an die täglichen Situationen angepasste verbesserte Haltung sowie eine vermehrte Haltungsstabilität der paravertebralen und Rumpfmuskulatur bewirken. Aktuell würden aber noch z.T. facettäre und iliosakrale Schmerzen rechts bestehen. Wegen körperlich stark anstrengenden Arbeiten (insbesondere des Hebens von Gewichten, längerdauernden Überkopfarbeiten und knienden Arbeiten am Boden) sei die Arbeitsfähigkeit aktuell eingeschränkt; es werde aber davon ausgegangen, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Rehabilitationsprogramms merklich verbessern werde. Eine zuverlässige Aussage könne zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht gemacht werden (Vorakten S. 88 ff.; vgl. auch den Bericht vom 9. Oktober 2015, Vorakten S. 30 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Diese Beurteilung wurde vom Vertrauensarzt der involvierten Krankentaggeldversicherung, Dr. med. E.________, Facharzt für Pädiatrie FMH, am 10. Februar 2016 bestätigt. Der Vertrauensarzt verwies ergänzend darauf, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit per 11. Januar 2016 zu 50 Prozent wieder habe aufnehmen können. Bei weiterhin gutem Verlauf sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten 6 bis 8 Wochen zu erwarten. Leider bestehe aber in seinem anstrengenden Beruf ein erhöhtes Rückfallrisiko. Eine Abklärung betreffend Umschulung sei empfehlenswert (Vorakten S. 91 f.). b) Nach Abschluss des Rehabilitationsprogramms stellte das D.________ die folgenden Diagnosen: (1.) Myofasciales Schmerzsyndrom lumbal mit Anzeichen der peripheren Sensitisierung (keine Hinweise für degenerative Veränderungen oder entzündliche Läsionen) und (2.) Angststörung. Insgesamt habe der Beschwerdeführer gut vom Rehabilitationsprogramm profitieren können. Einerseits sei die psychische Situation (Angstsymptomatik und Schlafproblematik) stabilisiert worden, andererseits habe die initial ausgeprägte Schmerzsituation mit Opiatbedürftigkeit stark verbessert werden können. Aktuell seien seit einem Monat keine Analgetika mehr nötig, eine vollständige Beschwerdefreiheit bestehe seit fünf Wochen. Dem Beschwerdeführer wurden die folgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 100 Prozent seit 30. August 2015 bis 10. Januar 2016, 50 Prozent seit 11. Januar 2016 bis 22. Februar 2016, 40 Prozent seit 23. Februar 2016 bis 6. März 2016, 0 Prozent seit 7. März 2016. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die praktische Bagger-Prüfung absolviere und nach bestandener Prüfung vor allem Arbeiten als Maschinistenführer ausführen werde, weshalb eine Reduktion der körperlichen Belastung zu erwarten sei (Bericht vom 4. März 2016, Vorakten S. 57 f.; vgl. auch Bericht vom 5. April 2016, Vorakten S. 55 f.). Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2016 berichtete das D.________, dass nach initial erfreulichem Verlauf nach Abschluss der muskuloskelettalen Rehabilitation nun seit ca. fünf Wochen wieder zunehmende axiale Schmerzen bestehen würden, welche auch tageweise zu Krankheitsausfällen und zu einer Wiederaufnahme der Opiattherapie geführt hätten. Die aktuelle Opiattherapie mit Targin und Oxynorm i.R. sowie Sirdalud als Muskelrelaxans würden die Beschwerden jedoch nicht lindern. Der Beschwerdeführer gehe weiterhin in Physiotherapie, die psychologische Betreuung sei auf seinen Wunsch beendet worden. Dem Beschwerdeführer wurde für den 28. und 29. April 2016 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vorakten S. 21 f., 8). In einem weiteren Verlaufsbericht vom 6. September 2016 berichtete das D.________ über einen nach wie vor undulierenden Verlauf mit immer wieder auftretenden lumbovertebralen Beschwerden, welche zu einer jeweils kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Ansonsten sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 Prozent auf dem Bau tätig. Von Seiten des D.________ seien keine Nachkontrollen vorgesehen, weiterführende rheumatologische Abklärungen seien nicht indiziert. Eine weitere Behandlung durch die Psychosomatik werde aber empfohlen (Vorakten S. 19 f.). 4. a) Vorliegend ist festzustellen, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde und nicht bestritten ist. Es ist von einem myofascialen Schmerzsyndrom lumbal mit Anzeichen der peripheren Sensitisierung und psychischen Problemen (Angststörung) auszugehen. Folgende Arbeitsunfähigkeiten sind dokumentiert: 100 Prozent vom 30. August 2015 bis 10. Januar 2016, 50 Prozent vom 11. Januar 2016 bis 22. Februar 2016 und 40 Prozent vom 23. Februar 2016 bis 6. März 2016. Seit dem 7. März 2016 ist der Beschwerdeführer grundsätzlich wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig. Nichts desto trotz wurden ihm immer wieder Arbeitsunfähigkeiten attestiert, so vom 4. bis 15. April
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 2016 (D.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, Vorakten S. 10), am 26. April 2016 (med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vorakten S. 9), vom 28. bis 29. April 2016 (D.________, Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, Vorakten S. 8), vom 1. bis 4. Mai 2016 (Klinik G.________, Departement Allgemeine Innere Medizin, Vorakten S. 7), vom 8. bis 11. Juli 2016 (med. pract. F.________, Vorakten S. 6), vom 18. bis 19. August 2016 (med. pract. F.________, Vorakten S. 5) und vom 9. bis 12. September 2016, 16. bis 19. September 2016 sowie am 20. September 2016 (med. pract. F.________, Vorakten S. 2 ff.). Eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer aber nicht mehr bescheinigt. In Bezug auf diese vom Beschwerdeführer angerufenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gilt es darauf hinzuweisen, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten – mit Ausnahme der Arbeitsunfähigkeit vom 28. bis 29. April 2016 (D.________, Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, Vorakten S. 8) – von Allgemeinmedizinern und damit nicht von spezialisierten Fachärzten bescheinigt wurden. Da die Zeugnisse zudem nicht begründet sind, ist auch nicht erstellt, ob sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf die bestehende Rückenproblematik beziehen oder auf andere gesundheitliche Leiden. In Bezug auf die Zeugnisse des Hausarztes, med. pract. F.________, gilt es schliesslich zu erwähnen, dass dieser aufgrund seiner Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten des Beschwerdeführers aussagt, weshalb den von ihm ausgestellten Zeugnissen mit Vorbehalt zu begegnen ist. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass sich alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Anlass der involvierten Krankentaggeldversicherung in den Monaten Oktober und November 2016 durch das H.________ abgeklärt wurde (Vorakten S. 35, Beschwerde S. 1), nicht auf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt. Damit ist gestützt auf die vorliegenden Akten – insbesondere die Berichte des D.________ vom 4. März 2016 (Vorakten S. 57 f.) und 6. September 2016 (Vorakten S. 19 f.) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bislang und auch weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter der Firma C.________ AG seit dem 7. März 2016 wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig ist. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente sind damit nicht erfüllt, liegt doch unter den gegebenen Umständen keine mindestens ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch andauernde, durchschnittlich mindestens 40-prozentige Arbeitsunfähigkeit vor (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). b) Dies gilt selbst für den Fall, dass davon ausgegangen würde, die von den Allgemeinmedizinern attestierten Arbeitsunfähigkeiten stünden in Zusammenhang mit dem bestehenden Rückenleiden. Da für die Zeitperioden vom 4. Mai 2016 bis 8. Juli 2016 und 11. Juli 2016 bis 18. August 2016 keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen sind, liegt bereits zweimal ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG vor (vgl. Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), weshalb der Anspruch auf eine Rente – weil die Wartezeit nach einem wesentlichen Unterbruch ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit neu zu laufen beginnt (vgl. Urteil BGer 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2) – erst nach Ablauf einer neuen Wartezeit entstehen kann. Diese war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses aber noch lange nicht erfüllt. c) Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ihm sei durch seine Gesundheitsbeeinträchtigung eine Erwerbseinbusse entstanden. Da der Beschwerdeführer nach wie vor zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist, ist dies auch aufgrund der Akten nicht ohne weiteres ersichtlich. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsgrad nicht dem Grad der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Arbeitsunfähigkeit entspricht, sondern aus einem Vergleich des Valideneinkommens (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre) mit dem Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte) ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Aufgrund der gegebenen Umstände und mangels gegenteiliger Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass keine Erwerbseinbusse und damit auch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente vorliegend nicht erfüllt sind, da keine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch andauernde, durchschnittlich mindestens 40-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2016 ist damit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 6. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden – da sich einzig die Frage der Erfüllung der Wartezit stellte – auf CHF 400.- festgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von CHF 400.- wird A.________ zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. Januar 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin