Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 183 608 2016 184 Urteil vom 23. November 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien PERSONALVORSORGESTIFTUNG DER A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Karin Goy Blesi gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Bindung der Vorsorgeeinrichtung an Verfügungen der IV-Organe; Eröffnungsfehler) Beschwerde vom 5. September 2016 gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2016 und 6. Juli 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 1961, ledig, wohnhaft in C.________, liess sich zum Brauer ausbilden. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er bei D.________, welche später von der A.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) übernommen wurde. Am 25. Oktober 2012 (Datum des Gesucheingangs) meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, infolge eines Schlaganfalls sei seine Konzentrationsfähigkeit seit vielen Jahren eingeschränkt. Nachdem die IV-Stelle verschiedene Vorentscheide erlassen hatte, welche in der Folge immer wieder annulliert und ersetzt worden waren, sprach sie dem Versicherten am 7. September 2015 vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 61.7 Prozent) und ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente (IV-Grad: 100 Prozent) zu. Gegen diesen Vorentscheid vom 7. September 2015 erhob die Personalvorsorgestiftung der A.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) am 20. Oktober 2015 schriftliche Einwände, zu welchen der Versicherte am 17. Mai 2016 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid, wonach der Versicherte ab dem 1. April 2013 bis 30. Juni 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Da zurzeit noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen Dritter geprüft werde, werde die laufende Rente ab 1. Juli 2016 vorgängig ausbezahlt. Betreffend die Auszahlung der rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen werde zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung erlassen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass ihm betreffend den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2016 ein Betrag von insgesamt CHF 27‘036.- (Nachzahlung: CHF 68‘985.-, abzüglich Drittauszahlung: CHF 43‘269.-, zuzüglich Zins: CHF 1‘320.-) überwiesen werde. B. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob die Vorsorgestiftung, vertreten durch lic. iur. Karin Goy Blesi, sowohl gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 als auch gegen die Verfügung vom 6. Juli 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und dem Versicherten ab dem 1. Juli 2015 weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden wird vorgebracht, die Verfügung vom 6. Juli 2016, welche den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2016 betreffe, sei ihr – und nicht etwa ihrer Rechtsvertreterin, welche gehörig bevollmächtigt gewesen sei – am 7. Juli 2016 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2016 bis 15. August 2016 (Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sei bezüglich dieser Verfügung vom 6. Juli 2016 die am 7. September 2016 endende Beschwerdefrist ohne weiteres eingehalten worden. Im Rahmen der Akteneinsicht im Juli 2016 habe zur Kenntnis genommen werden müssen, dass betreffend den Rentenanspruch ab 1. Juli 2016 bereits am 14. Juni 2016 eine Verfügung ergangen sei; diese Verfügung vom 14. Juni 2016
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 sei weder ihr noch ihrer Rechtsvertreterin je zugestellt worden. Da sie erst nach Erhalt der Verfügung vom 6. Juli 2016 Kenntnis von der Verfügung vom 14. Juni 2016 erhalten habe, sei diese für sie noch nicht rechtskräftig. Als Personalvorsorgestiftung sei sie von den Entscheiden der Invalidenversicherung berührt und somit gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Am 12. September 2016 eröffnete das Kantonsgericht den Schriftenwechsel, welcher vorerst auf die Eintretensfrage (Beschwerdelegitimation, Fristeinhaltung) beschränkt wurde. Sowohl die Vorinstanz wie auch der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, beantragen in ihren Stellungnahmen vom 4. Oktober 2016 und 14. Oktober 2016, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen. Da die Beschwerden 608 2016 183 und 608 2016 184 das gleiche Versicherungsverhältnis und den gleichen Streitgegenstand betreffen, sind die Verfahren zu vereinigen und ist darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden. b) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar ist, ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen; diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Falls die Frist unbenützt abläuft, erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das kantonale Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a). 2. Im Hinblick auf das Eintreten auf die Beschwerden ist vorfrageweise zu prüfen, wie der Umstand zu würdigen ist, dass die Vorinstanz es versäumte, der Beschwerdeführerin die Rentenverfügung vom 14. Juni 2016 zu eröffnen. a) Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). „Berührt“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (Urteile BGer 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.2 und 9C_936/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1, je mit Hinweisen). Art. 73bis Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hält in diesem Sinne fest, dass der Vorentscheid insbesondere der zuständigen Ein-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 richtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen ist, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. Weiter hält Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV fest, dass die Verfügung insbesondere den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern zuzustellen ist, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde. b) Rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 1; 130 V 270 E. 3.1 mit Hinweis) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Invaliditätsgrades (Art. 23 BVG) sowie des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war (Urteil BGer I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die vermutlich leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil BGer 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1). Ein Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren oder eine nicht formgültige Eröffnung der Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung hat zur Folge, dass die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung der Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs, insbesondere der Invaliditätsgrad, in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie nicht verbindlich sind (Urteil BGer 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil BGer I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 129 V 73 E. 4). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Nichtverbindlichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Festsetzung des Invaliditätsgrades bei einem Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren oder einer nicht formgültigen Eröffnung der Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung hat auch dann seine Richtigkeit, wenn eine Vorsorgeeinrichtung – auf welchen Wegen auch immer – erst nachträglich, d.h. nicht im Zuge der Eröffnung an die versicherte Person, in den Besitz einer IV- Rentenverfügung gelangt. In beiden Fällen konnte die Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss auf den
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nehmen, weshalb da wie dort eine Verbindlichkeitswirkung nicht gerechtfertigt ist (Urteil EVGer B 91/04 vom 5. Oktober 2005 E. 3.4). c) Da einem Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren oder einer nicht formgültigen Eröffnung der Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zuzuerkennen ist, besteht auch kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen (BGE 132 V 1 E. 3.3.2, bestätigt in Urteil BGer I 89/06 vom 27. Juni 2006 E. 2). Nicht genügend ist, im Moment der Zustellung an die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung eine Orientierungskopie zukommen zu lassen (Urteil EVGer B 91/04 vom 5. Oktober 2005 E. 3.2; Urteil BGer I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Würde nämlich einer Vorsorgeeinrichtung nachträglich die Rechtsmittelergreifung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle zugestanden, bestünde die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeeinrichtung noch die Neubeurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte. Das kann mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden (Urteil EVGer B 91/04 vom 5. Oktober 2005 E. 3.4). Würde in einer derartigen, in Form des Beschwerderechts gegen die IV-Verfügung ausgestalteten nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Heilung der mangelhaften Verfügungseröffnung – und damit die Entfaltung der Bindungswirkung – erblickt werden, hiesse dies zudem, die unmittelbaren, gleichsam das Korrelat zur Bindungswirkung bildenden Mitwirkungsrechte der Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des IV-Verwaltungsverfahrens, das der Festsetzung aller massgebenden Rentenelemente dient und schliesslich zum grundsätzlich verbindlichen Verfügungserlass führt, ihres Bedeutungsgehaltes zu berauben. Kommt die IV-Stelle ihren Pflichten zur Gehörsgewährung an die Vorsorgeeinrichtung nicht nach, vermag ihr Beschluss somit auch keine bindende Wirkung für die berufliche Vorsorge herbeizuführen (BGE 129 V 76 E. 4.2.2 in fine). d) Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Rentenverfügung vom 14. Juni 2016, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. April 2013 bis 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, nicht eröffnet wurde und die Beschwerdeführerin erst Kenntnis von besagter Verfügung erhielt, als ihr die Akten im Juli 2016 im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs zugestellt worden waren. Nach dem Gesagten ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Beschwerdeführerin somit nicht verbindlich, weshalb es ihr auch nicht verwehrt ist, eine selbstständige Prüfung der besagten Faktoren in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vornehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführerin die Mitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016, wonach die – dem Schreiben beigelegte – Begründung zur Berechnung der Rente an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet worden sei, welche dem Versicherten eine beschwerdefähige Verfügung zukommen lassen werde, in Kopie zugestellt wurde. Die Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse mit den Angaben zur Invalidität und dem Gesuch, die Geldleistung zu berechnen und die Verfügung zu erstellen, stellt nämlich keine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 2.2). Dies gilt erst Recht für das Informationsschreiben, mit welchem die versicherte Person über diesen nächsten Verfahrensschritt in Kenntnis gesetzt wird. Damit stellen weder die Mitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 mit den Angaben zum weiteren Verfahrensablauf noch die der Mitteilung
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 beigelegte Begründung zur Zusprache einer Invalidenrente eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 8. Juni 2016 auch nicht mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechten können. Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2016 ist aus den genannten Gründen mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde vom 5. September 2016 nicht nur die Rentenverfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2016 angefochten, sondern auch die Verfügung vom 6. Juli 2016. Dabei verkennt sie, dass die Verfügung vom 6. Juli 2016 lediglich die Auszahlungsmodalitäten der dem Versicherten bereits mit Verfügung vom 14. Juni 2016 rückwirkend zugesprochen Rentenleistungen zum Gegenstand hat; dies unter Berücksichtigung von Drittauszahlungen und Zinsen. Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen (vgl. BGE 129 V 362 E. 2, bestätigt in Urteil BVGer I 831/04 vom 9. Februar 2006 E. 2), können mit einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Auszahlungsmodalitäten auch keine Einwände gegen einen zuvor ergangenen (rechtskräftigen) Rentenentscheid mehr vorgebracht werden, sondern einzig Einwände, welche sich gegen den Auszahlungsmodus richten. Solche Einwände bringt die Beschwerdeführerin aber gerade nicht vor. Insbesondere wird nicht gerügt, dass die in der Verfügung vom 6. Juli 2016 vorgenommene Abrechnung, insofern diese die ihr zugesprochene Drittauszahlung betreffe, nicht korrekt sei. Vielmehr wehrt sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung lediglich dagegen, dass dem Versicherten ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Nach dem Gesagten kann aber die Rentenfrage mit einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Auszahlungsmodalitäten nicht mehr aufgeworfen werden. Damit ist auch auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 nicht einzutreten. 4. Gleich wie in einem Prozess zwischen dem BVG-Versicherer und der versicherten Person über vorsorgerechtliche Leistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben, wenn der BVG- Versicherer gegen den Rentenentscheid der Invalidenversicherung vorgeht (Urteil BGer I 416/06 vom 3. Januar 2007 E 4.1; Urteile EVGer I 780/04 vom 3. Mai 2006 E. 8.1.1 und I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 9). Obschon die Vorinstanz obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 608 2016 183 und 608 2016 184 werden vereinigt. II. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. November 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin