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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.06.2015 608 2015 36

3 giugno 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,341 parole·~12 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 36 608 2015 37 Verfügung vom 3. Juni 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Beschwerdefrist) Beschwerde vom 18. Februar 2015 gegen die Verfügung vom 25. August 2014 (608 2015 36) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Februar 2015 (608 2015 37)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1962, ledig, wohnhaft in B.________, bezog aufgrund einer chronisch rezidivierenden, schmerzhaften Diarrhoe seit dem 1. Mai 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2000 auf eine ganze Rente erhöht. In zwei Revisionsverfahren wurde diese ganze Invalidenrente bestätigt. Am 9. März 2011 leitete die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle) ein drittes Revisionsverfahren ein. Sie holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein, unterbreitete das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), zur Stellungnahme und führte mit dem Versicherten am 3. Dezember 2012 ein persönliches Gespräch. Nach weiteren medizinischen Abklärungen gab die IV- Stelle beim C.________ eine plurydisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch, orthopädisch und psychiatrisch) in Auftrag. Das Gutachten wurde am 24. Februar 2014 erstattet. In der Folge unterbreitete die IV-Stelle das Dossier ein weiteres Mal dem RAD zur Stellungnahme. Mit Vorentscheid vom 13. Juni 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Rente nach Zustellung der noch ausstehenden Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Dies mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund der medizinisch bestätigten Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit Mai 2010 in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel als Abwartshilfe, mit einem Pensum von 70 Prozent ohne Leistungsminderung zu arbeiten. Sein Invaliditätsgrad betrage 35 Prozent, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Mit separater Mitteilung vom selben Tag sprach die IV-Stelle dem Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung zu. Gegen den Vorentscheid vom 13. Juni 2014 betreffend Einstellung der Invalidenrente erhob der Versicherte am 9. Juli 2014 mündlich Einwände und reichte zusätzliche Berichte seines Hausarztes zu den Akten. In der Folge holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD ein. Mit Verfügung vom 25. August 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid fest und hob die Rente per Ende September 2014 auf. Es bestehe insgesamt kein Grund, die Schlussfolgerungen des plurydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen. Der Invaliditätsgrad betrage 35 Prozent, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. B. Gegen diese Verfügung vom 25. August 2014 erhob der Versicherte, rechtsgültig vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, am 18. Februar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. Subsidiär sei ein orthopädisches Gutachten zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2014 erstmals am 24. Januar 2015 zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeerhebung erfolge demnach rechtzeitig. Am 23. April 2015 beantragte die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten; subsidiär sei die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Mit Schreiben vom 29. April 2015 gab das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur Vorfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. In seiner Eingabe vom 13. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, wonach er erstmals am 24. Januar 2015 Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten habe. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG), ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Falls die Frist unbenützt abläuft, erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Kantonsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 124 V 400, E. 1a). b) Für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde ist der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 100 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Präsidialentscheid ist summarisch zu begründen (Art. 100 Abs. 2 VRG). 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 18. Februar 2015 gegen die Verfügung vom 25. August 2014 rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht hat. a) Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies wird im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die versicherte Person sein. Ihr obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Frist eingehalten hat. Anders verhält es sich aber bezüglich des Nachweises, dass die Frist begonnen hat. Hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 39 N. 5). Was den massgebenden Beweisgrad betrifft, ist bei Rechtsmitteln für den Beweis der Rechtzeitigkeit des Handelns grundsätzlich ebenfalls der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit heranzuziehen. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebener Post, denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 39 N. 6; BGE 121 V 5, E. 3b mit Verweis auf ZAK 1984 S. 124 E. 1b); hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V 63, E. 2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, E. 2a und 103 V 63, E. 2a; Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 171/05 vom 16. September 2005, E. 4.2 und C 192/02 vom 29. August 2003, E. 1.2). b) Die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz datiert vom 25. August 2014. Innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist stellte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 23. September 2014 ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes vom 22. September 2014 zu. Da im Verzeichnis des Kantonsgerichts kein Hinweis gefunden werden konnte, welche Angelegenheit betroffen sein könnte, wurde die Eingabe am 10. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer wieder zurückgesandt. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens des Beschwerdeführers in dem Sinne, seine Eingabe sei als Beschwerde zu verstehen und vom Kantonsgericht an die Hand zu nehmen. Entsprechende Äusserungen machte der Beschwerdeführer erst anlässlich eines Telefongesprächs vom 6. Januar 2015 gegenüber der Vorinstanz. Er erklärte, er habe eine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht, dieses sei jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten (Vorakten S. 358). Diese Äusserung ist ein klares Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 25. August 2014 zum Zeitpunkt seiner Eingabe an das Kantonsgericht (sprich am 23. September 2014) bereits bekannt war, hätte er doch ansonsten keine Veranlassung gehabt, bereits im September 2014 beim Kantonsgericht zu intervenieren. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe anlässlich der am 9. Juli 2014 mündlich vorgebrachten Einwände gegen den Vorentscheid vom zuständigen Sachbearbeiter der Vorinstanz die Auskunft erhalten, es werde wohl einen Gerichtsfall für das Kantonsgericht geben; er habe deshalb, als er von seinem Hausarzt am 22. September 2014 ein neues Arztzeugnis ausgestellt erhielt, dieses dem Kantonsgericht zugestellt. Dieser Vorhalt ist unbehelflich und als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn wenn dem tatsächlich so wäre, hätte der Beschwerdeführer bereits das Arztzeugnis vom 18. August 2014 (Vorakten S. 345) dem Kantonsgericht zugestellt und nicht erst dasjenige vom 22. September 2014. Kommt hinzu, dass, hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eingabe an das Kantonsgericht vom 23. September 2014 noch keine Kenntnis der Verfügung vom 25. August 2014 gehabt, er noch nicht gewusst hätte, ob die Vorinstanz seinen mündlich vorgebrachten Einwänden stattgibt oder nicht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 25. August 2014 bereits vor seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 23. September 2014 zugestellt worden ist, spricht auch die Tatsache, dass er seine Eingabe an den sachlich zuständigen Sozialversicherungsgerichtshof adressierte; die Adresse auf dem Briefumschlag entspricht genau der Adresse, welche in der Rechtsmittelbelehrung angegeben ist. Zwar dürfte in der Bevölkerung allgemein bekannt sein, dass Verfügungen der IV-Stelle mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die Tatsache aber, dass das Kantonsgericht über einen Sozialversicherungsgerichtshof verfügt und dieser in Angelegenheiten der Invalidenversicherung zuständig ist, dürfte Personen, die – wie der Beschwerdeführer – noch nie mit dem Kantonsgericht zu tun hatten, nicht so ohne weiteres bekannt sein. Den vorliegenden Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Januar 2015 bei der Vorinstanz über die Aufhebung seiner Rente beklagte. Der zuständige Sachbearbeiter verwies ihn diesbezüglich auf die Verfügung vom 25. August 2014. Auch hier reagierte der Beschwerdeführer nicht, indem er erklärte, diese Verfügung sei ihm nicht bekannt. Hätte er zum Zeitpunkt des Telefongesprächs tatsächlich noch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 keine Kenntnis besagter Verfügung gehabt, wäre er stutzig geworden und hätte nachgefragt; diesfalls hätte das Telefongespräch einen ganz anderen Verlauf genommen. Stattdessen erklärte er, er sei mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz nicht einverstanden. Diese Aussage bezieht sich ganz klar auf die Verfügung vom 25. August 2014 und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – auf den Vorentscheid vom 13. Juni 2014. Nachdem er am 9. Juli 2014 gegen den Vorentscheid mündliche Einwände erhoben hatte, wäre er, hätte er noch keine Kenntnis der Verfügung vom 25. August 2014 gehabt, über den Ausgang des Einwandverfahrens noch gar nicht informiert gewesen. Kommt hinzu, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per Ende September 2014 eingestellt wurde (Vorakten S. 350). Wäre dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 25. August 2014 nicht zugestellt worden, hätte er sich aller Voraussicht nach nicht erst am 6. Januar 2015, mithin nach drei Monaten, bei der Vorinstanz nach dem Verbleib seiner Rente erkundigt; dies umso mehr, als er gemäss eigenen Angaben seit der Einstellung der Invalidenrente über kein Einkommen mehr verfügt. c) Abschliessend ist beizufügen, dass der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht explizite darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass dieses nicht feststellen konnte, in welchem Zusammenhang das Arztzeugnis stehe, welches ihm zugestellt worden war. Der Beschwerdeführer hätte anschliessend innert einer angemessenen Frist nochmals beim Kantonsgericht intervenieren müssen, um die Frist zu wahren. Dies hat er jedoch unterlassen, obschon aus dem Telefongespräch vom 6. Januar 2015 mit der Vorinstanz hervorgeht, dass er offenbar Kenntnis von diesem Schreiben des Kantonsgerichts hatte. Der Inhalt des Schreibens wiederum war klar und unmissverständlich und musste eine Reaktion des Beschwerdeführers provozieren, wenn er tatsächlich mit dem Inhalt der Verfügung vom 25. August 2014 nicht einverstanden war. Er konnte nicht zuwarten und sich darauf beschränken, sich am 6. Januar 2015 mittels eines Anrufs bei der Vorinstanz nach dem Verbleib seiner IV-Rente zu erkundigen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 25. August 2014 bereits vor dem 23. September 2014 (Datum der Eingabe an das Kantonsgericht) zugestellt worden ist. Die Beschwerde vom 18. Februar 2015 wurde deshalb offensichtlich erst nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten und diese durch Präsidialbeschluss aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Nach Art. 142 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129, E. 2.3.1; 133 III 614, E. 5).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Vorliegend wurde die Beschwerde vom 18. Februar 2015 gegen die Verfügung vom 25. August 2014 offensichtlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht eingereicht. Das angehobene Beschwerdeverfahren ist aus diesem Grund von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 4. Die Gerichtskosten werden auf 200 Franken festgesetzt (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der Präsident verfügt: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG I. Auf die Beschwerde (608 2015 36) wird infolge zu später Einreichung nicht eingetreten. II. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltliche Rechtspflege (608 2015 37) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von 200 Franken gehen zu Lasten von A.________. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Juni 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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