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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.08.2017 608 2015 183

16 agosto 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,090 parole·~20 min·3

Riassunto

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 183 Urteil vom 16. August 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch; Invalideneinkommen) Beschwerde vom 15. September 2015 gegen die Verfügung vom 18. August 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1969, ledig, keine Kinder, wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Landwirt mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis, Betriebsleiter- und Meisterprüfung. Nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitete er zunächst auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mit, welchen er im Jahr 2004 übernahm. Am 30. Juni 2010 erlitt A.________ einen Verkehrsunfall. Aufgrund von anhaltenden Rückenbeschwerden (v.a. im Lumbovertebralbereich) wurde ihm vom 30. Juni 2010 bis 6. Juli 2010 eine 100-prozentige, vom 7. Juli 2010 bis 26. November 2014 eine mindestens 50-prozentige und ab dem 27. November 2014 bis auf weiteres eine 30-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Infolge der anhaltenden Rückenbeschwerden ergriff A.________ arbeitserleichternde Massnahmen: Er gab im Sommer 2011 die Tiermasthaltung auf und konzentrierte sich fortan auf den Ackerbau. B. Am 28. Juni 2011 (Eingangsdatum: 1. Juli 2011) stellte A.________ ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle). Diese führte mit dem Versicherten am 12. Juli 2011 ein Erstgespräch und holte medizinische Berichte sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) ein. Weiter gewährte sie dem Versicherten eine Berufsberatung, übernahm die Kosten für eine Arbeitsabklärung durch die C.________ AG und liess den Versicherten durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, medizinisch untersuchen und beurteilen. Mit Vorentscheid vom 4. Mai 2015 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie an, die bisherige Tätigkeit als selbständiger Landwirt sei aus medizinischer Sicht grundsätzlich kontraindiziert. Zwar habe der Versicherte arbeitserleichternde Massnahmen ergriffen, wodurch er wieder in der Lage sei, eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Es bestehe aber nach wie vor eine Leistungsminderung von rund 30 Prozent. Ausserdem resultiere durch die Reorganisation des Landwirtschaftsbetriebs eine beachtliche Erwerbseinbusse. Dem Versicherten sei zumutbar, sich in einen seinem Gesundheitsschaden angepassten Beruf im Dienstleistungsbereich der Landwirtschaft (z.B. Agro-Kaufmann oder Agro- Techniker) umschulen zu lassen und mit dieser neuen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (IV-Grad: 16 Prozent). Auch für die Zeit vom Eintritt der Invalidität (Jahr 2011) bis zum mutmasslichen Umschulungsbeginn (Jahr 2012) bestehe bei einem IV-Grad von 39 Prozent kein Rentenanspruch. Gegen diesen Vorentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2015 schriftliche Einwände. Mit Verfügung vom 18. August 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid fest, wonach der Versicherte keinen Rentenanspruch habe. Dabei setzte sie den IV-Grad für die Zeit nach dem mutmasslichen Umschulungsabschluss (Jahr 2015) neu auf 26 Prozent (anstatt: 16 Prozent) fest. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry, am 15. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. August 2015 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. Juli

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2011 bis 31. März 2012 eine ganze und vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ihm für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 eine halbe und ab dem 1. April 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm eine Umschulung zum Agro-Kaufmann resp. Agro-Techniker nicht zugemutet werden könne, da er in diesen Berufen keine Verdienstmöglichkeiten sehe, die seinem als selbständiger Landwirt vor dem Unfall erzielten Verdienst annähernd gleichwertig seien. Da ihm von der Vorinstanz bislang keine Umschulung vorgeschlagen worden sei, die das Prinzip der Gleichwertigkeit wahre, sei der IV- Grad auf der Basis des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (nach Anpassung des landwirtschaftlichen Betriebs) oder auf der Basis des Erwerbseinkommens zu berechnen, das er in der einfachen industriellen Produktion erzielten könnte. Dabei sei, da er über keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen in der leichten industriellen Produktion verfüge, auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) resp. das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen. Der mit Verfügung vom 18. September 2015 auf CHF 800.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2015 bezahlt. Es folgte ein Schriftenwechsel zur Frage der Verfahrenssprache. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. In den Bemerkungen vom 4. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. In seinen Gegenbemerkungen vom 13. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er als Ingenieur HES in Agronomie ein Einkommen erzielen könnte, das dem in seiner früheren Erwerbstätigkeit erzielten Verdienst gleichwertig sei. Eine solche Umschulung sei ihm von der Vorinstanz aber nie vorgeschlagen worden. Am 17. März 2016 reichte die Vorinstanz weitere Bemerkungen ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. September 2015 gegen die Verfügung vom 18. August 2015 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine IV-Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 10 Abs. 1 IVG). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat der Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 130 V 488 E. 4.2). Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil BGer 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse (wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.). Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Sofern dem Versicherten im Lichte der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Falles ein Berufswechsel zumutbar ist und er damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann, kann er somit nicht verlangen, auf Kosten der Invalidenversicherung einen Betrieb aufrecht zu erhalten, auch wenn er darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile BGer 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1). Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt, d.h. sie muss sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (Urteil BGer 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. a) In den Akten finden sich die folgenden massgebenden medizinischen Unterlagen: - Spital E.________, Bericht vom 22. August 2011: Lombalgies chroniques non spécifiques avec antélisthésis L4 sur L5 grade 1 avec lyse isthmique bilatérale, rétrécissement du canal L4/5 et discarthrose L4/5. Incapacité à continuer son travail d’agriculteur (Vorakten S. 73 ff.). - Spital E.________, Bericht vom 11. Oktober 2011: Lombalgies chroniques sur antélisthésis L4-L5 grade 2 avec une minime instabilité aux clichés fonctionnels. Rétrécissement du canal lombaire au niveau L4-L5 et discopathies. Réinsertion professionnelle car le patient était paysan et à cause de douleurs un taux de 100% n’est pas possible. Actuellement il travaille à 50% (Vorakten S. 87). - Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Gutachten vom 18. November 2011: Décompensation post-traumatique d’une lyse de L4 légèrement instable, avec olisthésis de degré I-II et sévère discopathie L4-L5 suite à un accident le 30 juin 2010. Actuellement le patient est actif à 50%, ce qui de fait correspond à un rendement de 50% sur une durée de travail complète. En effet, de nombreuses activités doivent encore être fragmentées ou ne peuvent être soutenues sur la durée (Vorakten S. 194 f.). - Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom 21. November 2011: Posttraumatische Antelisthesis L4-L5 Grad II mit geringer Instabilität; enger Spinalkanal L4/L5. Die bisherige Arbeit als Landwirt ist seit dem Unfall nicht mehr zumutbar (Vorakten S. 95). - Spital E.________, Bericht vom 30. November 2012: Pas de changements dans les diagnostics. L’activité exercée jusqu’à maintenant est encore exigible à 50% (Vorakten S. 228). - Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom 18. Dezember 2012: Rheumatolgisches Gutachten von Dr. med. F.________ bestimmt die medizinische Situation sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der neu teilangepassten Bauernhofstätigkeit (50 Prozent ohne Leistungsminderung) und in einer an die Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit (100 Prozent ohne Leistungsminderung) überzeugend. Die bisherige Arbeit als Landwirt ist weiterhin nicht zumutbar. Es gelten die allgemeinen funktionellen Einschränkungen bei Wirbelsäulen- Läsionen: keine schwere Arbeit, kein Heben von Lasten über 15 kg, keine regelmässigen Rotations-, Beugungs- und Streckbewegungen der Wirbelsäule, kein sich Bücken, kein langes Stehen (mehr als 1 Stunde), kein Knien oder Kauern, keine Arbeit in der Höhe, auf einer Leiter

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 oder einem Gerüst, keine Fortbewegung auf unebenem Gelände oder in Hanglage, kein langes Autofahren (mehr als 2 Stunden) sowie keine Benutzung von vibrierenden oder schwingenden Maschinen oder Werkzeugen (Vorakten S. 232). - Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, Gutachten vom 19. August 2013: Lombalgies chroniques sur antélisthésis L4-L5 de grade II sur lyse isthmique bilatérale L4-L5, rétrécissement du canal rachidien en L4-L5, importante discarthrose L4-L5 et L5-S1. Sur le plan médical l’ancienne activité n’est pas recommandée, elle implique des travaux physiques lourds, le travail sur échelle, des mouvements contraignants itératifs pour le rachis dorso-lombaire, le port itératif de charges lourdes, le travail avec des machines agricoles sur terrains irréguliers, susceptibles d‘entraîner outre des décompensations lombaires douloureuses une aggravation des lésions lombaires déjà présentes (Vorakten S. 330, 328). - Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Gutachten vom 1. Dezember 2014: Discopathie sévère L4-L5 et spondylolisthésis de degré I à II de L4 sur L5. Grâce aux aménagements pris par le recourant, l’activité professionnelle d’agriculteur est possible à 100% avec une baisse de rendement de 30% (Vorakten S. 446). b) Es kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat und der Beschwerdeführer – zu Recht – keinerlei Einwände gegen das erhobene Leistungsprofil vorbringt. Es ist somit insbesondere gestützt auf das Gutachten der RAD- Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, vom 19. August 2013, das Gutachten von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 1. Dezember 2014 sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Dezember 2012 und 16. März 2015 von folgendem medizinischen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer leidet seit dem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2010 unter lombalgies chroniques sur antélisthésis L4-L5 de grade II sur lyse isthmique bilatérale L4-L5, einem rétrécissement du canal rachidien en L4-L5 sowie einer importante discarthrose L4-L5 et L5-S1 und ist in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Landwirt ist aus medizinischer Sicht grundsätzlich kontraindiziert. Zwar hat der Beschwerdeführer arbeitserleichternde Massnahmen ergriffen, die Leistungsminderung in der bisherigen Tätigkeit liegt aber immer noch bei rund 30 Prozent. In einer angepassten Tätigkeit (leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg, ohne regelmässige Rotations-, Beugungs- und Streckbewegungen der Wirbelsäule, ohne sich Bücken, Stehen von mehr als 1 Stunde, Knien und Kauern, ohne Arbeit in der Höhe, auf einer Leiter und einem Gerüst, ohne Fortbewegung auf unebenem Gelände und in Hanglage, ohne Autofahren von mehr als 2 Stunden sowie ohne Benutzung von vibrierenden oder schwingenden Maschinen oder Werkzeugen) besteht hingegen eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bei einer um 10 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit. 4. Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Landwirtschaftsbetriebs zugemutet werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 a) Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer war im September 2010 – dem massgebenden Zeitpunkt, ab welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit bestand (vgl. Urteil BGer 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.3; vgl. Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Stellungnahme vom 16. März 2015, Vorakten S. 490) – erst 41 Jahre alt, womit das Lebensalter des Beschwerdeführers einer Verwertung seines verbleibenden Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als selbständiger Landwirt über motorische und technische Fähigkeiten, von welchen er auch in einer angepassten Verweistätigkeit profitieren kann. Auch bestehen in einer zumutbaren Verweistätigkeit keine besonderen Einschränkungen, welche das Feld der möglichen Tätigkeiten stark eingrenzen würden. Es bestehen namentlich keine Einschränkungen der Feinmotorik, der Konzentrationsoder Aufnahmefähigkeit. Die von der Rechtsprechung gestellten und oben (unter E. 2c) aufgeführten Anforderungen müssen hier als erfüllt betrachtet werden. b) Dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, seinen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben, wird von ihm im Grundsatz nicht bestritten. Seine Argumentation beschränkt sich vielmehr darauf, geltend zu machen, dass ihm eine Umschulung zum Agro-Kaufmann bzw. Agro- Techniker nicht zugemutet werden könne, da er in diesen Berufen kein Einkommen erzielen könne, das seinem als Landwirt vor dem Unfall erzielten Verdienst annähernd gleichwertig sei (vgl. Art. 17 IVG). Damit ist er aber nicht zu hören. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch nur „nach oben“. Hingegen steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt – zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a; 122 V 77 E. 3b/bb), was vorliegend zutrifft. 5. Das Invalideneinkommen ist damit auf der Grundlage eines Statuswechsels zu ermitteln: a) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). b) Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als selbständiger Landwirt ab dem 6. September 2010 zu 50 Prozent wieder aufgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihm ebenso möglich gewesen, in einer angepassten Verweistätigkeit, wie zum Beispiel in der leichten industriellen Produktion, zu 100 Prozent zu arbeiten mit einer um 10 Prozent reduzierten Leistungsfähigkeit (vgl. Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Stellungnahme vom 16. März 2015, Vorakten S. 490). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Gemäss der „Schweizerischen Lohnstrukturerhebung“

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 (nachfolgend: LSE) 2010 wird für diese Arbeiten ein monatlicher Bruttolohn von CHF 5‘909.bezahlt (Tabelle TA1, Total Schweiz, Anforderungsniveau 3, Männer). Dabei ist auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und nicht auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Aufgaben) abzustellen. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Ausbildung und berufliche Erfahrung in der industriellen Produktion. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Löhne des Anforderungsniveaus 3 aber auch dann heranzuziehen, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil BGer 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). So konnte sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung motorische und technische Fähigkeiten aneignen, welche auch in der industriellen Produktion als sehr wertvoll erachtet werden können, was sich entsprechend lohnwirksam auswirken dürfte. Zudem ist der Beschwerdeführer seit Jahren erfolgreich selbständig erwerbstätig, verfügt über eine Zusatzausbildung zum Meisterlandwirt und ist als solcher in der Lage, einen landwirtschaftlichen Betrieb nach den Grundsätzen einer qualitativ hochstehenden, wirtschaftlichen und ökologischen Landwirtschaft zu führen sowie anspruchsvolle Aufgaben in anderen Unternehmen der Branche zu übernehmen (https://berufsbe-ratung.ch/dyn/show/1900?id-5301). Er besitzt zudem gute Sprachkenntnisse und hat keine längeren, krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsmarkt zu verzeichnen. Angesichts der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in der industriellen Produktion anspruchsvollere Arbeiten anvertraut würden, weshalb im konkreten Fall ohne Weiteres auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen ist. Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2010 betrug jedoch 41,6 Stunden (Schweiz, Total). Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen CHF 6‘145.35, was einem jährlichen Einkommen von CHF 73‘744.20 (CHF 6‘145.35 x 12 Monate) entspricht. Indexiert mit 1 Prozent gemäss Nominallohnindex (Jahr 2011, Veränderung gegenüber Vorjahr, Männer) beläuft sich das Jahreseinkommen somit auf CHF 74‘481.65. Unter Berücksichtigung einer um 10 Prozent reduzierten Leistungsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen CHF 67‘033.50. c) Das Valideneinkommen ergibt sich aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse aus den Jahren 2005 bis 2009. Dieser jährliche Durchschnitt liegt bei CHF 103‘381.25 (Vorakten S. 430 f.). Ausgehend vom Referenzjahr 2007 (mittlerer Verfalltag) und indexiert mit 2,2 Prozent (Jahr 2008), 2,1 Prozent (Jahr 2009), 0,7 Prozent (Jahr 2010) und 1 Prozent (Jahr 2011) gemäss Nominallohnindex (Veränderung gegenüber Vorjahr, Männer; Urteil BGer 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 5) beträgt das Valideneinkommen CHF 109‘715.80. d) Bei einem Invalideneinkommen von CHF 67‘033.50 und einem Valideneinkommen von CHF 109‘715.80 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von CHF 42‘682.30, was einem Invaliditätsgrad von 39 Prozent entspricht. Da der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss einer möglichen Umschulung in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Zeit nach einem möglichen Umschulungsabschluss; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer nach einer Umschulung ein deutlich höheres Invalideneinkommen erzielen dürfte als ohne Umschulung, weshalb sein Invaliditätsgrad nach einem möglichen Umschulungsabschluss ebenfalls unter 40 Prozent liegt.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit mindestens zu 40 Prozent invalid war, weshalb die Vorinstanz einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 18. August 2015 zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.festgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. August 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin

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