Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 02.11.2015 608 2015 139

2 novembre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,204 parole·~11 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 139 Urteil vom 2. November 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung; Bezugsjahr 2015) Beschwerde vom 13. Juli 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1951, wohnhaft in B.________, bezieht seit dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) ab dem 1. Januar 2015 die folgenden Ergänzungsleistungen zu: Ergänzungsleistung 1‘345 Franken und Prämienpauschale Krankenversicherung 374 Franken (total: 1‘719 Franken). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Januar 2015 Einsprache, worauf die Ausgleichskasse mit der Begründung, dass sich die Berechnungsgrundlage geändert habe, die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufhob und dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Mai 2015 und Wirkung ab 1. Januar 2015 die folgenden Ergänzungsleistungen zusprach: Ergänzungsleistung 1‘446 Franken und Prämienpauschale Krankenversicherung 374 Franken (total: 1‘820 Franken). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Juni 2015 erneut Einsprache; er beanstandete im Wesentlichen, dass ihm ein Vermögen/Wertschriften angerechnet worden sei, obschon er nichts dergleichen besitze; er könne ja nicht einmal die Prämien für die obligatorische Hausratversicherung bezahlen. Da die Putzfrau, die Gesundheitskosten und die Versicherungsbeiträge von der Ausgleichskasse nicht bezahlt würden, sei sein Konto in tiefroten Zahlen. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2015. Dies mit der Begründung, dass dem Versicherten nach Abzug des Freibetrags von 37‘500 Franken kein anrechenbares Vermögen angerechnet worden sei. Die Einsprache sei somit gegenstandslos. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es seinen der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 aufzuheben und ihm angemessene Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung macht er geltend, dass er kein Guthaben oder Vermögen habe; sein Konto sei leer. Zwar würden die Krankenkassenprämien von der Ausgleichskasse bezahlt, nicht aber der Selbstbehalt. Er müsse alles selbst bezahlen: die Diätskosten, die Kosten für den Beatmungsapparat, die Putzhilfe, die Reisekosten, das Generalabonnement der SBB. Wegen der fehlerhaften Berechnungen der Ausgleichskasse sei er am Ende; er verklage die Ausgleichskasse deshalb zu 50 Millionen Franken Entschädigung. In ihren Bemerkungen vom 5. August 2015 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass das Reinvermögen des Beschwerdeführers per 1. Januar 2015 unter dem Freibetrag vom 37‘500 Franken liege; das anrechenbare Vermögen betrage somit 0 Franken. Auch werde dem Beschwerdeführer kein Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet. Die Beschwerde vom 13. Juli 2015 sei damit gegenstandslos. Weiter wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen nicht anerkannt seien. Ein Teil dieser Kosten könne durch die Krankheitsund Behinderungskosten vergütet werden. Bedingung sei jedoch, dass für die entstandenen Kosten entsprechende Belege eingereicht würden. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten sei ein separates Verfahren. Der Beschwerdeführer sei bestens darüber informiert, da er der Ausgleichskasse regelmässig Abrechnungen zustelle. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 13. Juli 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. Juni 2015 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ihm zustehende jährliche Ergänzungsleistung betreffend das Jahr 2015 korrekt berechnet wurde. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015, welchem die Verfügung vom 20. Mai 2015 zu Grunde liegt, hat einzig die jährliche Ergänzungsleistung betreffend das Jahr 2015 zum Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm krankheits- und behinderungsbedingte Kosten (Selbstbehalt, Diätskosten, die Kosten für den Beatmungsapparat, die Putzhilfe, die Reisekosten, das Generalabonnement der SBB) von der Ausgleichskasse zurückzuerstatten, so kann darauf mangels eines mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbaren Einspracheentscheides nicht eingetreten werde. 2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ausgleichskasse die dem Beschwerdeführer zustehende jährliche Ergänzungsleistung betreffend das Jahr 2015 korrekt berechnet hat. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). b) Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr 19‘290 Franken als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Bei alleinstehenden Personen wird als jährlicher Höchstbetrag 13‘200 Franken anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen werden zudem die Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), als Ausgaben anerkannt. Die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben ist abschliessend und es ist nicht möglich, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, selbst wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt erschiene. Alle Ausgaben, die einer versicherten Person entstehen, die aber nicht in Art. 10 ELG

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 aufgezählt sind (beispielsweise der Wasser- und Stromverbrauch, Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern; Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7), bilden somit Teil des allgemeinen Lebensbedarfs (Urteil BGer 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005; in: BBI 2005 6029, S. 6228). Damit berechnen sich die dem Beschwerdeführer anerkannten Ausgaben im Jahr 2015 wie folgt: Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt 19‘290 Franken. Die AHV-Beiträge belaufen sich auf 504 Franken. Die Durchschnittsprämien für die Prämienregion 2, zu welcher der C.________ gehört, liegen bei 4‘488 Franken (Art. 3 der Verordnung des EDI vom 27. Oktober 2014 über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Schliesslich kann dem Beschwerdeführer gestützt auf die von seiner Vermieterin ausgestellte Bestätigung vom 5. Dezember 2013 ein Betrag von 12‘000 Franken als Mietzins anerkannt werden. Zwar macht der Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse geltend, die Nebenkosten für Strom, Wasser und Heizung seien in den 1‘000 Franken nicht enthalten. Dem ist zu entgegnen, dass der Wasser- und Stromverbrauch ohnehin zum allgemeinen Lebensbedarf gehört (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 138). Da sich der Beschwerdeführer weigert, die einverlangte Heizkostenabrechnung einzureichen, können ihm auch hierfür keine weiteren Ausgaben anerkannt werden. Sollte der Beschwerdeführer den entsprechenden Nachweis erbringen können, hat sich die Ausgleichskasse bereit erklärt, diesen geänderten Umständen im Rahmen einer Revision Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er, wenn die Ausgleichskasse Belege für die massgebenden Auslagen verlangt, diese innert der gesetzten Fristen einzureichen hat. Kommt er diesen Aufforderungen nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Nachteile infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten unter Umständen selbst zu tragen. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auslagen (wie der Selbstbehalt, die Diätskosten, die Kosten für den Beatmungsapparat, die Putzhilfe, die Reisekosten, das Generalabonnement der SBB) können bei der Berechnung der Ergänzungsleistung – wie bereits im Verfahren 608 2014 174 festgestellt wurde – nicht als separate Ausgaben berücksichtigt werden. Die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers belaufen sich somit auf insgesamt 36‘282 Franken. c) Als Einnahmen wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dabei sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ebenfalls beim Reinvermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf ein Vermögen verzichtet hat oder einen Rechtsanspruch auf bestimmte Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil BGer 9C_670/2012 vom 7. Juni 2013 mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E. 4.3, Bestätigung der Rechtsprechung). Die beiden Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG („ohne rechtliche Verpflichtung“, „ohne adäquate Gengenleistung“) zur Anrechnung eines Vermögensverzichts müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen lassen und sich mangels entsprechender Beweise ein hypothetisches Vermögen und einen darauf entfallenden Ertrag entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). Ein Verzicht liegt ebenso vor, wenn auf die Durchsetzung rechtskräftig festgesetzter Guthaben oder auf die Inanspruchnahme anerkannter Ansprüche verzichtet wird (MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, 2006, Rz. 509). Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen. und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist der anzurechnende Vermögensverzicht pro Jahr um 10‘000 Franken zu vermindern. Wie sich dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV betreffend das Jahr 2015 entnehmen lässt, hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer kein Vermögen angerechnet; dies deshalb, weil das Brutto-Vermögen von 11‘732 Franken unter dem Freibetrag von 37‘500 Franken liegt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere. Auch ein Einkommen wurde dem Beschwerdeführer nicht angerechnet, sondern einzig die IV- Renten im Betrag von 14‘436 Franken. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Weiter hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer Erträge aus Vermögensverzicht von 8 Franken angerechnet. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass das Gericht im Verfahren 608 2014 174 die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines Vermögensverzichtes bestätigt hat. Darauf ist zu verweisen. Auch wenn der Vermögensverzicht im Betrag von 4‘436 Franken (24‘436 Franken abzüglich von je 10‘000 Franken für die Jahre 2013 und 2014 [Art. 17a Abs. 1 ELV]) im vorliegenden Verfahren beim anrechenbaren Vermögen nicht ins Gewicht fällt, da das Brutto- Vermögen von insgesamt 11‘732 Franken unter dem Freibetrag von 37‘500 Franken zu liegen kommt, so muss sich der Beschwerdeführer dennoch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG den hypothetischen Ertrag aus dem Vermögensverzicht anrechnen lassen. Dabei ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 177), welcher im Jahr 2014 bei 0.18 Prozent lag (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz. 3482.10). Der hypothetische Ertrag aus Vermögensverzicht beläuft sich im Jahr 2015 auf 7.98 Franken (0.18 Prozent von 4‘436 Franken; gerundet 8 Franken). Wenn die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer bei den Einkünften aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen 8 Franken anrechnet, ist dies damit nicht zu beanstanden. d) Folgedessen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Anspruch auf die folgenden monatlichen Ergänzungsleistungen: den anerkannten Ausgaben von 36‘282 Franken stehen anrechenbare Einnahmen von 14‘444 Franken (IV-Rente 14‘436 Franken, Erträge aus Vermögensverzicht 8 Franken) gegenüber. Dies ergibt ein Defizit von 21‘838 Franken. Zieht man von diesem Betrag die Direktzahlung des Pauschalbetrags an die Krankenkasse im Betrag von 4‘488 Franken ab, beträgt die dem Beschwerdeführer zustehende Ergänzungsleistung 17‘350 Franken pro Jahr respektive 1‘233 Franken pro Monat.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berechnungen der Ausgleichskasse betreffend das Jahr 2015 korrekt sind und die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers damit jeglicher Grundlage entbehrt. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 zu bestätigen. 3. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre, da er sich nicht vertreten liess, auch nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. November 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

608 2015 139 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 02.11.2015 608 2015 139 — Swissrulings