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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 25.04.2017 608 2015 134

25 aprile 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,136 parole·~21 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 134 Urteil vom 25. April 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen EIDGENÖSSISCHE AUSGLEICHSKASSE, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut) Beschwerde vom 26. Juni 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in B.________, liess am 16. Februar 2015 das Einzelunternehmen „C.________“ ins Handelsregister eintragen. Gemäss diesem Eintrag bietet das Einzelunternehmen die Beratung in E-Government, Rechtsinformatik (E-Justice) und Informatikrecht an. Am 18. Februar 2015 erstellte A.________ im Namen seines Einzelunternehmens eine Offerte bezüglich D.________ zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend: SECO). B. Die Eidgenössische Ausgleichskasse stellte mit Verfügung vom 8. April 2015 fest, dass die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Einzelunternehmers A.________ in Bezug auf den Auftrag des SECO als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. April 2015 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache mit der Begründung ab, dass A.________, abgesehen von seinen Büroräumlichkeiten, kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen habe, dass sein Delkredere- oder Inkassorisiko dem eines Arbeitnehmenden ähnlich sei und dass eine gewisse Weisungsbefugnis des SECO infolge der klaren Leistungsumschreibung und Rapportierungspflicht bestehe. Es sei für A.________ eine betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vom SECO gegeben, weshalb die „ausgeübte Tätigkeit als Projektleiter beim SECO“ als unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen sei. C. A.________ erhob gegen diesen Einspracheentscheid am 26. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2015 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift folgende Anträge: „1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8.4.15 und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22.5.15 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass dem beabsichtigten Vertragsabschluss zwischen dem SECO und dem Beschwerdeführer aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nichts entgegensteht. 3. Es wird festgehalten, dass ein Selbständigerwerbender grundsätzlich zur Erbringung beliebiger Dienstleistungen zugelassen ist, und dass somit eine formalistische Abwägung zur Qualifizierung eines Auftrags als selbständige oder unselbständige Tätigkeit nur zur Anwendung gelangt, wenn es um den Schutz eines Rechtsguts oder die Verhinderung eines Missbrauchs geht.“ Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zahlreiche Elemente an, die – seiner Meinung nach – für die Qualifikation seiner Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dieser reichte am 16. November 2016 Gegenbemerkungen ein, in denen er im Wesentlichen an seinen Anträgen festhielt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Dem SECO wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon es aber keinen Gebrauch machte. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 26. Juni 2015 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2015 ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Frist wurde durch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei derjenigen Instanz gewahrt, die in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids angeführt war. Das Verwaltungsgericht Bern hat die Beschwerde von Amtes wegen an das Kantonsgericht Freiburg weitergeleitet, das als örtlich zuständige Beschwerdeinstanz gilt, da der Beschwerdeführer als Versicherter im Kanton Freiburg seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sachlich zuständig für das vorliegende Verfahren ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Der Beschwerdeführer hat als Entscheidadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht prüft, ob die Vorinstanz seine Tätigkeit im Auftrag des SECO zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid über die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers befunden. Gemäss dem ersten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers gilt der Einspracheentscheid als vollumfänglich angefochten. Die weiteren Rechtsbegehren (Anträge 2 und 3) wurden im Einspracheentscheid allerdings nicht behandelt; auf diese Rechtsbegehren ist daher vorliegend nicht einzutreten. Auf die Beschwerde wird teilweise eingetreten. 2. a) Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 5 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4.2 Prozent erhoben (Abs. 1). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2 Satz 1). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach Art. 9 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Abs. 1). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Abs. 3). b) Gemäss der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2015 (nachfolgend: WSN), gelten natürliche Personen als selbständig erwerbstätig, die eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ausüben (Rz. 1004). Nach Rz. 1066 WSN wird das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit indessen nicht vermutet; was unter unselbständiger bzw. selbständiger Stellung zu verstehen sei, werde in der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, umschrieben. In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2015 (nachfolgend: WML) wird ausgeführt, dass in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 (Rz. 1010). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind insbesondere das Tätigen von erheblichen Investitionen, die Verlusttragung, das Inkasso- und Delkredererisiko, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die Beschaffung von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie das Bestehen eigener Geschäftsräumlichkeiten (WML Rz. 1014). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich bei Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots oder einer Präsenzpflicht zum Ausdruck (WML Rz. 1015). Zur Qualifikation der Erwerbstätigkeit können auch Hilfskriterien herangezogen werden, die für sich alleine betrachtet für die Würdigung als selbständige bzw. unselbständige Erwerbstätigkeit nicht entscheidend sind, aber als zusätzliche Hinweise die Qualifizierung aufgrund der anderen Kriterien bestärken können (FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 433 N. 48 f.). c) Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML Rz. 1016; Urteil BGer 9C_132/2011 E. 3.2). 3. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers ist gemäss Handelsregisterauszug in der Beratung im Bereich E-Government, Rechtsinformatik (E-Justice) und Informatikrecht tätig. Die hier näher zu prüfende Tätigkeit im Auftrag bezog sich gemäss Offerte bzw. Vertragsunterlagen auf die Beratung im Gebiet der Rechtsinformatik. Es handelt sich demnach vorliegend um eine Tätigkeit, die sowohl Aspekte der Unternehmensberatung aufweist, als auch spezifische Kenntnisse eines EDV-Spezialisten verlangt. a) Zur Beratungstätigkeit hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf die Abgrenzung der unselbständigen von der selbständigen Tätigkeit ausgeführt, dass Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbständigerwerbende Personen gelten. Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteil EVGer H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3.2). Für EDV-Dienstleistungen hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass bei Vorliegen einer qualifizierten arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit auch bei fehlendem Unternehmerrisiko auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen ist, zumal das Unternehmerrisiko in diesem Tätigkeitsbereich aufgrund der regelmässig fehlenden Investitionen kaum je gegeben ist (Urteil EVGer B 22/05 vom 21. Juli 2005 E. 2.1). b) Diese Grundsätze der Rechtsprechung werden ansatzweise auch in der WML wiedergegeben. Demnach gelten Unternehmensberater soweit als Selbständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist, während EDV-Spezialisten dann als selbständig erwerbstätig einzustufen sind, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch unabhängig sind (WML Rz. 4107 f.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 c) Angesichts des Tätigkeitsfelds des Beschwerdeführers, das sowohl in der Beratungswie auch in der EDV-Branche liegt, kommt dem Unternehmerrisiko im vorliegenden Falle folglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Demgegenüber tritt der Stellenwert der wirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit als Abgrenzungskriterium in den Vordergrund. 4. Vorliegend ist als erstes zu prüfen, ob und inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das SECO Merkmale eines Unternehmerrisikos aufweist. a) Ein Unternehmerrisiko zeigt sich unter anderem darin, dass ein Inkasso- oder Delkredererisiko für den selbständig Erwerbenden besteht. Von einem Inkasso- oder Delkredererisiko ist dann auszugehen, wenn der Beauftragte die Folgen der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit von Kunden des Auftraggebers zu tragen hat (Urteil EVGer H 30/99 vom 14. August 2000 E. 5a). Bei Aufträgen der öffentlichen Hand ist das Inkasso- oder Delkredererisiko in aller Regel als gering einzustufen. Daher ist der Vorinstanz zwar in der Feststellung zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf ein Inkasso- oder Delkredererisiko bestanden, zumal er direkt dem SECO Rechnung zu stellen hatte (Vorakten S. 36 Ziff. 2.3.3). Da das Inkasso- oder Delkredererisiko aber bei sämtlichen Aufträgen des SECO bzw. der Bundesverwaltung vernachlässigbar sein dürfte, stellt es auch für den vorliegenden Fall kein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist es daher nicht als fehlendes Kriterium eines Unternehmerrisikos zu werten. b) Ein weiteres Kriterium für ein Unternehmerrisiko bilden eigene Geschäftsräumlichkeiten, die im vorliegenden Fall vorhanden waren, was im Übrigen auch nicht bestritten ist (Vorakten S. 36 Ziff. 2.3.3). Angesichts der Geschäftsräumlichkeiten ist auch von regelmässigen Fixkosten für den Beschwerdeführer auszugehen, die ebenfalls zum Unternehmerrisiko beitragen. Die Vorinstanz verneinte jedoch die Unkostentragung mit dem Argument, dass im vertraglich vereinbarten Honorar Spesen und Nebenkosten eingeschlossen seien (Vorakten S. 36 Ziff. 2.3.3). Die Unkostentragung bedeutet, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Unternehmer selber zu tragen hat (Urteil BGer 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2). Das Unternehmerrisiko besteht folglich darin, diese Fixkosten durch Auftragshonorare decken zu können (vgl. FORSTER, S. 429 f.). Die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz festgestellte Unkostenüberwälzung via Honorar zeugt deshalb lediglich davon, dass im hier interessierenden Auftragsverhältnis eine (teilweise) Deckung der Unkosten stattfand – oder zumindest geplant war. Sie ändert nichts am Grundsatz, dass beim Beschwerdeführer – unabhängig von der Auftragslage bzw. dem Ausmass der konkreten Kostenüberwälzung in den jeweiligen Aufträgen – Fixkosten anfallen. Vorliegend sind somit die eigenen Geschäftsräumlichkeiten und die Unkostentragung als Kriterien des Unternehmerrisikos zu bejahen. c) Das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung spricht ebenfalls für ein Unternehmerrisiko. Gemäss Vorinstanz war der Beschwerdeführer als Projektleiter in der Organisationsstruktur des SECO eingebunden (Vorakten S. 36 Ziff. 2.3.3), weshalb dieses Kriterium nicht vorgelegen habe. Abgesehen von der Bezeichnung als Projektleiter, auf die zurückzukommen ist, erhellt aus den Vorakten, dass der Beschwerdeführer dem SECO seine Dienste im Namen seines Einzelunternehmens „C.________“ offeriert hatte (Vorakten S. 47 f.) und das SECO den Auftrag für das Einzelunternehmen als Beauftragte ausgestellt hatte (Vorakten S.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 75 ff.). Das eigenständige Auftreten als Einzelunternehmen „C.________“ ist zudem im Kontext der weiteren Aufträge des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Beschaffung von Aufträgen gilt in der Lehre anerkanntermassen als Kriterium, das auf ein Unternehmerrisiko hindeutet. Sodann spricht auch die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein, für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3b). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer neben der Beratertätigkeit für das SECO noch weitere Mandate in Aussicht bzw. bereits zugesichert erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nur zwei weitere Aufträge bereits zugesagt waren und daher die Auftragslage eher für eine unselbständige Tätigkeit spreche, ist nicht nachzuvollziehen (Vorakten S. 36 Ziff. 2.3.4). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Markt auftrat, aktiv Aufträge beschaffte und gleichzeitig im Dienst mehrerer Gesellschaften tätig war, womit mehrere Merkmale für ein Unternehmerrisiko vorlagen. d) Von einem Handelsregistereintrag geht die Vermutung aus, dass es sich um ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen handelt, dessen Inhaber eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Von dieser Vermutung kann nur abgewichen werden, wenn der Handelsregistereintrag seit längerer Zeit offensichtlich nicht mehr den Tatsachen entspricht (WSN Rz. 1014; FORSTER, S. 434 N. 50). Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. Februar 2015 als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass von der damit verbundenen Vermutung auf selbständige Erwerbstätigkeit abgewichen werden kann. Der Handelsregistereintrag gilt daher, wie die Vorinstanz richtig ausführt, als Hilfskriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bzw. einer selbständigen Tätigkeit. Der in diesem Zusammenhang angeführte Hinweis der Vorinstanz, dass bestimmte Berufsgruppen trotz Eintrag im Handelsregister als unselbständig gelten, ist vorliegend ohne Belang (Vorakten S. 36 Ziff. 2.3.2). e) Als Hilfskriterium für ein Unternehmerrisiko gilt auch die Tatsache, dass Auftragswerbung betrieben wird, wie z.B. durch einen eigenen Internetauftritt (FORSTER, S. 434 N. 50). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer einen eigenen Internetauftritt (Vorakten S. 5), was von der Vorinstanz nicht bestritten wird und daher als Hilfskriterium auf ein Unternehmerrisiko hindeutet. f) Die Beschäftigung von Personal als weiteres Kriterium des Unternehmerrisikos ist im vorliegenden Fall, mit der Vorinstanz, zu verneinen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten(Vorakten S. 6 und S. 36 Ziff. 2.3.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Personal beschäftigte, hat allerdings zur Folge, dass er auch die Arbeitsleistung zwangsläufig persönlich (und nicht durch Mitarbeitende) erbringen muss. Diese persönliche Arbeitsleistung gilt als Kriterium für die – nachfolgend noch zu prüfende – arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass derselbe Umstand (kein Personal/persönliche Arbeitsleistung) doppelt relevant ist und eine Doppelgewichtung der jeweiligen Abgrenzungskriterien entsprechend zu vermeiden ist. Mit Vorbehalt ist daher vorerst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Personal beschäftigte, weshalb er in diesem Punkt kein Unternehmerrisiko zu tragen hatte.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 g) Die Kriterien der erheblichen Investitionen – sowie die eng damit zusammenhängende Verlusttragung – sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig festhält (Vorakten S. 37 Ziff. 2.3.3). h) Zusammenfassend deutet im vorliegenden Fall eine knappe Mehrheit der Kriterien auf das Bestehen eines Unternehmerrisikos hin, so insbesondere die Unkostentragung, das Bestehen eigener Geschäftsräumlichkeiten, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, sowie die Hilfskriterien des Handelsregistereintrags und der Werbung durch eigenen Internetauftritt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind demgegenüber das Delkredere- oder Inkassorisiko und die Beschäftigung von Personal zu verneinen, wobei die Nichterfüllung dieser Kriterien – wie bereits ausgeführt – nur zurückhaltend zu gewichten ist. Der Vor-instanz ist auch darin zuzustimmen, dass weder erhebliche Investitionen noch die damit verbundene Verlusttragung vorliegen; wie aufgezeigt, sind diese beiden Kriterien aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in der Beratungs- und EDV-Branche vorliegend aber nicht ausschlaggebend. Gesamthaft betrachtet ist das Vorliegen eines Unternehmerrisikos daher eher zu bejahen als zu verneinen. 5. Es ist weiter zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers Anzeichen für eine wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vom SECO aufwies. a) Als eines der Kriterien der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gilt die Weisungsgebundenheit von unselbständig Erwerbstätigen. Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers umfasst im Konkreten Fach-, Ziel- und Verhaltensanweisungen; es beinhaltet namentlich Vorgaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit, Präsenzpflicht und Art und Weise der Arbeitsleistung. Eine selbständige Tätigkeit kann demgegenüber ebenfalls von Weisungen und Instruktionen durch den Auftraggeber geprägt sein, die dazu dienen, das Auftragsziel zu verwirklichen, zu konkretisieren oder allenfalls mit Blick auf eine veränderte Interessenlage anzupassen (FORSTER, S. 431 f.). Demgemäss geht auch die Rechtsprechung nicht bereits von einem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht aus, wenn gewisse Anordnungen gemacht werden (Urteil EVGer H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.2). Im vorliegenden Fall deuten die Vertragsunterlagen des SECO nicht auf eine Weisungsgebundenheit des Beschwerdeführers hin, zumal weder Arbeitsort noch Arbeitszeit noch die Art und Weise der Arbeitsleistung detailliert vorgegeben werden. Die einzelnen Projektetappen sind lediglich grob skizziert (Datenerhebung mit Analyse und Auswertung, Variantenprüfung und entscheid, Ausarbeitung des Projektinhalts, -auftrags und -plans). Vor diesem Hintergrund kann das im Vertrag vorgesehene Kontrollrecht durch eine bestimmte Ansprechperson beim SECO nicht als Weisungsrecht gesehen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist weder aus der vertraglichen Umschreibung der Aufgabenstellung, der Leistungen oder der Kompetenzen des Beschwerdeführers eine Weisungsgebundenheit abzuleiten (Vorakten S. 37 Ziff. 2.3.6). b) Für die Annahme eines Unterordnungs- oder Subordinationsverhältnisses spricht das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (BGE 122 V 169 E. 3b). Während die Rapportierung von Stunden gemäss Rechtsprechung auch bei selbständigen Auftragnehmern anzutreffen und daher nicht als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit zu werten ist (Urteil BGer 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteil EVGer H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3), gilt die Rechenschaftspflicht – d.h. die Pflicht, über Arbeitsleistung, Zeit- und Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen sowie die geschaffenen Werte herauszugeben – als Hinweis für eine unselbständige Tätigkeit (FORSTER, S. 432).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Die Vorinstanz deutet sowohl die tagesgenaue Rapportierung von Stunden als auch die vertraglich vereinbarte Berichterstattung als Indizien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Vorakten S. 38 Ziff. 2.4.3 und Ziff. 2.4.5). Dieser Würdigung ist nicht zuzustimmen und es ist diesbezüglich insbesondere darauf hinzuweisen, dass die vertraglich festgelegte Informations- und Berichterstattungspflicht (Vorakten S. 77 Ziff. 4.1 und 4.2) nicht mit der Rechenschaftspflicht eines Arbeitnehmenden zu verwechseln ist. Die Vorinstanz verneint sodann zu Recht, dass der Beschwerdeführer beim SECO einen Büroarbeitsplatz beanspruchte, die Infrastruktur benutzte oder seine Arbeit gemäss örtlichen Vorgaben oder zu bestimmten Präsenzzeiten zu erledigen hatte. Trotz dieser Feststellung gelangt die Vorinstanz aber zum Schluss, dass infolge der Stellung des Beschwerdeführers als Projektleiter, der Präsenzzeit zwecks Teamarbeit und dem Vorliegen eines Pflichtenhefts eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vorlag (Vorakten S. 37 Ziff. 2.3.6 ff.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer weder Arbeitsplatz noch Infrastruktur beanspruchte, keine örtlichen Vorgaben oder festgelegte Präsenzzeiten zu beachten hatte und auch keine Rechenschaft über seine Arbeit ablegen musste; er stand daher eindeutig nicht in einem Unterordnungsverhältnis zum SECO. c) Die Pflicht zur persönlichen Arbeitserfüllung gilt als weiteres Kriterium für eine unselbständige Tätigkeit, das vorliegend nicht erfüllt war, wie die Vorinstanz richtig darlegt (Vorakten S. 38 Ziff. 2.4.4). Im vorliegenden Fall ist den Offert- und Vertragsunterlagen eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer ohne Angestellte die Absicht hatte, das Mandat des SECO persönlich auszuführen. Gemäss den Vertragsunterlagen war der Ersatz seiner Arbeitskraft durch einen anderen Mitarbeitenden nach vorgängiger Zustimmung durch das SECO allerdings durchaus möglich (Vorakten S. 77). Deshalb kann die persönliche Arbeitsleistung vorliegend nicht als Kriterium für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gewertet werden. d) Das Auftragsvolumen von CHF 77‘660.- für eine Auftragsdauer von rund drei Monaten stellt gemäss Vorinstanz ein Indiz für eine unselbständige Tätigkeit dar, zumal der Beschwerdeführer ohne diesen Auftrag sich in einer Situation befände, die mit dem Stellenverlust eines Arbeitnehmenden vergleichbar sei (Vorakten S. 37 f. Ziff. 2.3.12 und Ziff. 2.4.1). In der Rechtsprechung gilt die regelmässige oder ausschliessliche Tätigkeit für den gleichen Auftraggeber dann als Merkmal für eine unselbständige Tätigkeit, wenn sie im Endeffekt eine wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit herbeiführt (BGE 119 V 161 E. 3b: freierwerbender Journalist arbeitet regelmässig für die gleiche Zeitschrift; Urteil EVGer H 175/04 vom 20. Mai 2005 E. 4.2.1: Arbeitsleistung über 2 Jahre vollumfänglich bzw. überwiegend für denselben Betrieb). Die Tatsache, dass eine regelmässige Tätigkeit für einen bestimmten Auftraggeber, wie sie namentlich bei Selbständigerwerbenden wie Anwälten, Ingenieuren, Architekten oder Geometern vorkommt, ebenso gut von (Teilzeit-)Arbeitnehmenden ausgeübt werden kann, reicht jedoch nicht aus, um sie als unselbständig zu qualifizieren (statt vieler: Urteil BGer 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7). Massgebend für die Beurteilung eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis in einem konkreten Fall sind namentlich das Auftragsvolumen, die Dauer des Auftrags und schliesslich die Frage, ob gleichzeitig weitere Aufträge für andere Auftraggeber ausgeführt werden (FORSTER, S. 433). Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2014 alljährlich einen Auftrag für das SECO ausführte und somit regelmässig für das SECO tätig war (Vorakten S. 71). Mit Blick auf das jährliche Auftragsvolumen (2010 total CHF 310‘140.-, von 2011 bis 2014 jährlich zwischen CHF 40‘700.- und CHF 55‘440.-) wird allerdings deutlich, dass der Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 spätestens ab 2011 sein Erwerbseinkommen nicht ausschliesslich beim SECO erzielte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Mandate über sein als GmbH konstituiertes Unternehmen ausgeführt hatte, weshalb sich die Frage nach einer allfälligen unselbständigen Erwerbstätigkeit bisher gar nie gestellt hatte. Für den vorliegenden Fall kann daher aus diesen vorherigen Tätigkeiten für das SECO, die unbestritten als Selbständigerwerbender wahrgenommen wurden, nichts in Bezug auf eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit für die vorliegend zu prüfende Tätigkeit abgeleitet werden. Genauer zu beleuchten ist daher einzig der hier interessierende Auftrag des SECO an den Beschwerdeführer als Einzelunternehmen. Diesbezüglich sprechen weder die Höhe des Auftrags (Kostendach von CHF 77‘660.-), die Dauer des Auftrags (wenige Monate, Vertragsende 30. Juni 2015) noch die parallel laufenden weiteren Aufträge des Beschwerdeführers für andere Unternehmen dafür, dass der Beschwerdeführer vom Auftrag des SECO wirtschaftlich abhängig war. e) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Höhe des Stundenhonorars von CHF 220.- sowie das Fehlen von Ferien- oder Krankheitsentschädigungen und Sozialabzügen für eine selbständige Tätigkeit sprechen (Vorakten S. 37 Ziff. 2.3.11). Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass das vertraglich vereinbarte Stundenhonorar nur für die „effektiv geleisteten Stunden (Arbeitsrapport)“ geschuldet und daher ein Entgelt auf Zeit sei, was beides für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche (Vorakten S. 37 Ziff. 2.3.10 und S. 38 Ziff. 2.4.2). Die Vorinstanz übersieht dabei, dass ein Kostendach von CHF 77‘660.- (inkl. MWST) vereinbart wurde. Die Festlegung eines Kostendachs bedeutet nichts anderes, als dass ein darüber hinausgehender Aufwand nicht mehr nach den geleisteten Arbeitsstunden entschädigt wird, sondern im Rahmen des Unternehmerrisikos zu tragen ist (FORSTER, S. 430 N. 38). Gesamthaft betrachtet ist aus der Honorarvereinbarung daher nichts zu entnehmen, was als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit gewertet werden kann. f) Abschliessend ist zu prüfen, ob aus der Qualifikation der Vertragsgrundlagen als Auftrag ein Rückschluss gezogen werden kann. Gemäss Wegleitung vermögen die zivilrechtlichen Verhältnisse gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (WML Rz. 1021 f.). Entscheidend sind gemäss Rechtsprechung vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 122 V 169 E. 3b). Vorliegend bietet die Qualifikation der fraglichen Tätigkeit als Auftrag zumindest einen Anhaltspunkt für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Der Vertragsinhalt erweckt zudem insgesamt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit arbeitsorganisatorisch abhängig war (Vorakten S. 75 ff.). Anzumerken ist ausserdem, dass aus Standardklauseln oder gängigen Funktionsbezeichnungen, die sich nicht spezifisch auf den Beschwerdeführer beziehen, sondern regelmässig in Verträgen des SECO bzw. der Bundesverwaltung verwendet werden, nichts für den vorliegenden Fall hergeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Vorinstanz unbeachtlich, wonach das Verbleiben von Schutzrechten beim SECO auf eine unselbständige Tätigkeit hinweise (Vorakten S. 38 Ziff. 2.4.6), zumal es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um eine zwingende Formulierung gemäss AGB des Bundes handelte (Vorakten S. 6). In diesem Zusammenhang ist daher auch offen zu lassen, ob aus dem Begriff des „Projektleiters“ ein Indiz für die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit hergeleitet werden kann, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint (Vorakten S. 37 Ziff. 2.3.6 und S. 38 Ziff. 2.4.3).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 g) Zusammenfassend ist in Bezug auf die wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit festzuhalten, dass die überwiegende Mehrheit der geprüften Kriterien nicht für eine solche Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom SECO sprechen. 6. Unter Anbetracht der gesamten Umstände des Einzelfalles ist für die zu beurteilende Tätigkeit des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Unternehmerrisikos tendenziell zu bejahen, wobei diesem Umstand aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in der Beratungs- und EDV- Branche weniger Gewicht beizumessen ist. Ausschlaggebend für die Qualifikation der Tätigkeit ist daher, ob eine wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom SECO bestand, was vorliegend klar zu verneinen ist. Daraus folgt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das SECO als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Festlegung der Beiträge des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 196 ff.). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Festlegung der Beiträge des Beschwerdeführers an die Eidgenössische Ausgleichskasse zurückgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. April 2017/asp

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